BVwG W218 2126094-1

W218 2126094-1Tribunal Administrativo Federal27 de set. de 2016

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Regest

Notstandshilfe, Vereitelung, zumutbare Beschäftigung

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BVwG W218 2126094-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W218.2126094.1.00

Spruch

W218 2126094-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl MOLZER und Johann SCHOTZKO als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse vom XXXX in nicht öffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer bezieht seit 23.06.2005 - mit Unterbrechungen - Notstandshilfe.

In der zuletzt am 06.08.2015 zwischen dem Arbeitsmarktservice und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde unter anderem festgehalten, dass der Beschwerdeführer eine Voll-/Teilzeitzeitstelle in Wien und zahlreichen europäischen Staaten suche, sofort eine Arbeit aufnehmen könne und das Arbeitsmarktservice ihn bei der Suche nach einer Stelle als Revisionsassistent beziehungsweise Bankangestellter oder im Bereich zumutbarer Hilfstätigkeiten unterstütze. Es wurde auch vereinbart, dass sich der Beschwerdeführer auf Stellenangebote des Arbeitsmarktservice bewerbe und innerhalb von acht Tagen Rückmeldung über seine Bewerbung gebe.

Am 11.02.2016 wurde dem Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice eine Beschäftigung als Versicherungsberater mit einem möglichem Arbeitsantritt 01.03.2016 zugewiesen. Laut Stellenbeschreibung wurden zwei VersicherungsberaterInnen im Außendienst gesucht, geboten wurde ein fixes Angestelltenverhältnis und begleitende Ausbildung, eine allfällige Notwendigkeit einer speziellen Ausbildung, von Berufserfahrung oder Praxis waren nicht angeführt. Dem Vermittlungsvorschlag ist auch zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer schriftlich mit seinen aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen an der angeführten E-Mail-Adresse bewerben soll.

Mit E-Mail des Arbeitsmarktservice vom 26.02.2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sich die namentlich genannte Firma beim Service für Unternehmen des Arbeitsmarktservice gemeldet und bekannt gegeben habe, dass sie mehrmals versucht habe, mit dem Beschwerdeführer bezüglich der offenen Stelle Kontakt aufzunehmen. Diese Versuche seien aber fehlgeschlagen. Der Beschwerdeführer wurde seitens der belangten Behörde darauf hingewiesen, dringend mit der Firma Kontakt aufzunehmen und dem Arbeitsmarktservice Rückmeldung zu seiner Bewerbung zu geben.

Mit als "Einspruch gegen diesen Bescheid" bezeichnetem Schreiben vom 03.03.2016 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er am 04.03.2016 ein Bewerbungsgespräch bei diesem Dienstgeber habe. Dies habe er sich per Mail bestätigen lassen.

Am 11.03.2016 übermittelte die besagte Firma den Vordruck des Arbeitsmarktservice "Bewerbungsergebnis bitte vom Unternehmen ausfüllen lassen", bei dem angeführt sei, dass sich der Beschwerdeführer am 04.03.2016 beworben habe und nicht eingestellt worden sei, da er keinerlei Interesse am Job gehabe habe, sein Auftreten zu wünschen übrig gelassen habe, er eine Anstellung in Führungsposition suche und einen internationalen Posten möchte.

Der Beschwerdeführer wurde am 21.03.2016 vom Arbeitsmarktservice niederschriftlich einvernommen und gab - befragt zu den Gründen für die Nichtannahme beziehungsweise das Nichtzustandekommen dieser Beschäftigung - unter anderem an, dass er europäische Wirtschaft und Unternehmungsführung studiert habe. Zu den Angaben des Dienstgebers mit unter anderem dem Inhalt, dass für das Nichtzustandekommen einer Beschäftigung ausschlaggebend gewesen sei, dass er nur eine Führungsposition anstrebe, erklärte der Beschwerdeführer in der Niederschrift, dass er dazu nichts sagen möchte.

2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse (= belangte Behörde) vom 24.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer der Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG idgF für den Zeitraum vom 01.03.2016 bis 24.04.2016 gesperrt. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten das Zustandekommen einer vom Arbeitsmarktservice zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde mit der Begründung, dass er ein abgeschlossenes Studium habe, das Arbeitsmarktservice ihm eine Stelle zugewiesen habe, die nicht als Akademikerstelle ausgewiesen gewesen sei und dadurch die Stelle für ihn nicht zumutbar sei. Er sei aber trotzdem zu dem Vorstellungsgespräch gegangen.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.04.2016 wurde die Beschwerde vom 29.03.2016 abgewiesen. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei am 11.02.2016 seitens des Arbeitsmarktservice eine Beschäftigung als Versicherungsberater mit einem möglichem Arbeitsantritt 01.03.2016 zugewiesen worden und sei die Stelle aufgrund der geforderten Voraussetzungen und den gesetzlichen Bestimmungen jedenfalls zumutbar. Seinen Angaben in der Beschwerde, dass die gegenständliche Stelle nicht als Akademikerstelle ausgewiesen und daher nicht zumutbar gewesen sei, sei entgegenzuhalten, dass das Arbeitslosenversicherungsgesetz keine "Akademikerstellen" kenne. Zumutbar sei eine Stelle dann, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen sei, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährde, angemessen entlohnt sei, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll und in angemessener Zeit erreichbar sei. Der Beschwerdeführer beziehe seit 23.06.2005 Notstandshilfe und sei daher verpflichtet, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Auch die gegenständliche Stelle sei entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen eine zumutbare und sei er daher auch verpflichtet gewesen, zumindest das

Zustandekommen dieses Beschäftigungsverhältnisses nicht zu vereiteln.

In dem dem Beschwerdeführer am 11.02.2016 ausgefolgten Vermittlungsvorschlag sei dezidiert angeführt, dass eine Bewerbung schriftlich mit seinen aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen an der angeführten E-Mail-Adresse erfolgen solle. Trotz dieser eindeutigen Angaben habe sich der Beschwerdeführer nicht schriftlich beworben, sondern sei laut seinen Angaben und den Angaben des Dienstgebers ersichtlich, dass er sich persönlich beworben habe. Bei diesem Vorstellungsgespräch habe er jedoch laut den Angaben der Firma, die von vom Beschwerdeführer nicht bestritten werden, ein Verhalten gezeigt, dass den Erfolg seiner nach außen zutage getretenen Bemühungen, diesen Arbeitsplatz zu erlangen, zunichte gemacht habe, da nach allgemeiner Erfahrung seine von der Firma bestätigte Angabe, dass er nur eine Führungsposition im internationalen Bereich anstrebe, natürlich geeignet gewesen sei, den potentiellen Dienstgeber von seiner Einstellung abzubringen.

Darüber hinaus erlaube sich das Arbeitsmarktservice darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Zuge dieses Dienstverhältnisses die Möglichkeit gehabt hätte, von diesem zumutbaren Dienstverhältnis in ein Dienstverhältnis zu wechseln, das seinen Vorstellungen eventuell mehr entsprochen hätte.

Er habe durch sein Verhalten (das Nichteinhalten der im gegenständlichen Vermittlungsvorschlag angeführten notwendigen schriftlichen Bewerbung und sein Verhalten beim Vorstellungsgespräch) das Zustandekommen einer zumutbaren und zugewiesenen Stelle vereitelt.

5. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen nicht näher begründeten Vorlageantrag.

6. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens, am 13.05.2016 einlangend, vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Beschwerdeführer steht seit 06.11.2004 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, seit 23.06.2005 bezieht er - mit Unterbrechungen - Notstandshilfe.

Mit dem Beschwerdeführer wurde am 06.08.2015 eine Betreuungsvereinbarung geschlossen, derzufolge das Arbeitsmarktservice den Beschwerdeführer, der eine neue Arbeit als Revisionsassistent bzw. Bankangestellter oder im Bereich zumutbarer Hilfstätigkeiten sucht, bei der Suche nach einer Stelle unterstützt. Als gewünschter Arbeitsort wurden Wien und zahlreiche europäische Staaten vereinbart.

Am 11.02.2016 wurde dem Beschwerdeführer seitens des Arbeitsmarktservice eine Stelle als Versicherungsberater im Außendienst im Ausmaß einer Vollzeitstelle, möglicher Dienstbeginn am 01.03.2016, mit kollektivvertraglicher Entlohnung, zugewiesen. Dem Vermittlungsvorschlag ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer schriftlich mit seinen aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen an der angeführten E-Mail-Adresse bewerben soll.

Festgestellt wird, dass sich der Beschwerdeführer nicht schriftlich an der angeführten E-Mail-Adresse beworben hat. Er hat sich am 04.03.2016 persönlich vorgestellt. Im Rahmen des Vorstellungsgespräches zeigte er keinerlei Interesse am Job und sein Auftreten war für ein Bewerbungsgespräch nicht geeignet. Der Beschwerdeführer teilte dem Personalverantwortlichen mit, dass er einen internationalen Posten und eine Anstellung in einer Führungsposition sucht, da er einen akademischen Abschluss hat.

Die dem Beschwerdeführer - ordnungsgemäß - zugewiesene Beschäftigung entsprach seinen Fähigkeiten sowie seinem selbst angegebenen Berufswunsch, wäre kollektivvertraglich entlohnt worden und wäre dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen.

Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten gegenüber dem potentiellen Arbeitgeber vorsätzlich in Kauf genommen hat, dass er die ihm angebotene Stelle nicht erhalten wird. Er hat somit das Zustandekommen einer vom Arbeitsmarktservice angebotenen, zumutbaren kollektivvertraglichen Beschäftigung vereitelt.

Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nach § 10 AlVG liegen nicht vor.

Innerhalb von sechs Wochen hat der Beschwerdeführer kein neues arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis aufgenommen.

2. Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die belangte Behörde hat ein ausreichendes Ermittlungsverfahren geführt.

Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass die belangte Behörde aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer vom Arbeitsmarktservice angebotenen, zumutbaren kollektivvertraglichen Beschäftigung vereitelt hat.

Hinsichtlich der strittigen Frage, ob die dem Beschwerdeführer zugewiesene Stelle zumutbar ist, zumal der Beschwerdeführer vorbringt, die Stelle sei ihm nicht zumutbar, weil es keine "Akademikerstelle" sei, ist den Ausführungen der belangten Behörde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung zu folgen. Wie das Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse zu Recht ausgeführt hat, kennt das Arbeitslosenversicherungsgesetz keine "Akademikerstelle". Eine Stelle ist dann zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll und in angemessener Zeit erreichbar ist. Der Beschwerdeführer bezieht seit 23.06.2005 Notstandshilfe und ist daher verpflichtet, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Auch die gegenständliche Stelle ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen eine zumutbare und ist der Beschwerdeführer daher auch verpflichtet gewesen, zumindest das Zustandekommen dieses Beschäftigungsverhältnisses nicht zu vereiteln. Der Beschwerdeführer ist diesen Ausführungen der belangten Behörde im Rahmen des Vorlageantrages auch nicht mehr entgegen getreten.

Unstrittig ist der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nicht - wie im Vermittlungsvorschlag dezidiert gefordert - schriftlich mit seinen aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen an der angeführten E-Mail-Adresse beworben hat, sondern sich persönlich beim potentiellen Dienstgeber beworben hat. Dies ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und des potentiellen Dienstgebers.

Das Verhalten des Beschwerdeführers beim Bewerbungsgespräch, nämlich sein Desinteresse an dem ihm angebotenen Job, sein für ein Bewerbungsgespräch nicht geeignetes Auftreten und äußeres Erscheinungsbild sowie der Umstand, dass er dem Personalverantwortlichen mitgeteilt hat, dass er einen internationalen Posten und eine Anstellung in einer Führungsposition sucht, da er einen akademischen Abschluss hat, wurde vom Personalverantwortlichen des potentiellen Dienstgebers glaubwürdig dargelegt und zwar sowohl schriftlich auf dem am 11.03.2016 an die belangte Behörde übermittelten ausgefüllten Vordruck "Bewerbungsergebnis bitte vom Unternehmen ausfüllen lassen", als auch im Zuge der telefonischen Nachfrage durch das Arbeitsmarktservice am 14.03.2016. Der Beschwerdeführer hat auch in keiner Weise bestritten, dass er ein derartiges Verhalten an den Tag gelegt hat und sowohl im Rahmen der Niederschrift bei der belangten Behörde am 21.03.2016 als auch in der Beschwerde erneut bekräftigt, dass er ein abgeschlossenes Studium hat und die ihm zugewiesene Stelle - da keine "Akademikerstelle" - nicht zumutbar ist.

Zu erwähnen ist auch, dass der Beschwerdeführer bereits seit dem Jahr 2004 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, somit bereits jahrelange Erfahrung hat, wie man sich korrekt auf eine Stelle bewirbt, wie ein Bewerbungsgespräch ablaufen soll und wie sich ein Arbeitssuchender gegenüber dem potentiellen Dienstgeber zu verhalten und zu präsentieren hat, um gute Chancen zu haben, die Stelle zu erhalten. Der Beschwerdeführer war sich daher der Wirkung der Wahl der falschen Bewerbungsform sowie seiner Aussage, er suche eine Führungsposition bzw. internationale Stelle, sehr bewusst.

Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des Vorlageantrages keinerlei neue Ausführungen zu seinem Vorbringen getätigt.

In einer Gesamtschau ist somit davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer - ordnungsgemäß - zugewiesene Beschäftigung seinen Fähigkeiten und seinem angegebenen Berufswunsch entsprochen hat, kollektivvertraglich entlohnt ist und dem Beschwerdeführer somit zumutbar gewesen wäre. Es ist der belangten Behörde zu folgen, dass der Beschwerdeführer, der seit 2005 Notstandshilfe bezieht, verpflichtet ist, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen und dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten, nämlich das Nichteinhalten der im gegenständlichen Vermittlungsvorschlag angeführten notwendigen schriftlichen Bewerbung und durch sein Verhalten beim Vorstellungsgespräch, das Zustandekommen einer vom Arbeitsmarktservice angebotenen, zumutbaren und kollektivvertraglich entlohnten Beschäftigung vereitelt hat. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:

Voraussetzungen des Anspruches

§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

(3) Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,

1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,

2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.

3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2011)

(4) - (6)...

(7) Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.

(8) Eine Person, die eine die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreitende Ausbildung gemäß § 12 Abs. 4 macht oder an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice gemäß § 12 Abs. 5 teilnimmt, erfüllt die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich auf Grund der Ausbildung nur in einem geringeren als dem im Abs. 7 festgelegten zeitlichen Ausmaß für ein Arbeitsverhältnis bereithält. Die übrigen Voraussetzungen, insbesondere auch die Arbeitswilligkeit, müssen jedenfalls gegeben sein.

Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

(3) - (8) ...

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.

"Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."

3.6. § 7 AlVG zählt die Anspruchsvoraussetzungen auf, die eine Person erfüllen muss, um Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat nur derjenige, der arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist, die Anwartschaft erfüllt und die Bezugsdauer noch nicht ausgeschöpft hat. Zudem muss die Person der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen.

Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039). Die Arbeitswilligkeit setzt auch voraus, dass der Arbeitslose bereit ist, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.

Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.

Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.

Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte Beschäftigung anzunehmen, deren Verletzung gemäß § 10 AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung.

Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.

Unter Vereitelung versteht man ein für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung bzw. des Erfolges einer Nach(Um-)schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes (oder sie zumindest in Kauf nehmendes) Verhalten des Arbeitslosen.

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017 und Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265).

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; VwGH 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244).

Das Verhalten des Beschwerdeführers war für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich. Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ist daher zu bejahen. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, war sich der Beschwerdeführer sehr wohl bewusst, dass das Nichteinhalten der im Vermittlungsvorschlag angeführten notwendigen schriftlichen Bewerbung und sein Verhalten beim Vorstellungsgespräch, insbesondere sein äußeres Erscheinungsbild, sein Desinteresse an der angebotenen Beschäftigung und die Aussage, dass er eine Anstellung in Führungsposition und einen internationalen Posten möchte, dazu führen wird, dass er die Stelle nicht erhält. Insofern hat der Beschwerdeführer zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt.

Da an den Angaben des potenziellen Dienstgebers nicht zu zweifeln war, die Aussagen schlüssig und nachvollziehbar waren und der Beschwerdeführer auch keine gegenteiligen Angaben gemacht hat, konnte auf eine niederschriftliche Einvernahme des potenziellen Dienstgebers bzw. eines Mitarbeiters des potentiellen Dienstgebers verzichtet werden.

Wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt ist eine Stelle zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll und in angemessener Zeit erreichbar ist. Der Beschwerdeführer bezieht seit 23.06.2005 Notstandshilfe und ist daher verpflichtet, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen, auch die gegenständliche Stelle war entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zumutbar.

Als Nachsichtsgründe werden im Gesetz ausdrücklich die Aufnahme einer anderen Beschäftigung sowie gesundheitliche Gründe demonstrativ aufgezählt. Nach Auffassung des VwGH waren bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "triftige Gründe" vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend. Da die Zumutbarkeit im vorliegenden Fall jedenfalls gegeben war und der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum auch keine andere Beschäftigung aufgenommen hat, liegen keine Nachsichtsgründe vor.

Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen.

3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im Vorlageantrag beantragte der Beschwerdeführer keine mündliche Verhandlung.

Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sanktion nach § 10 AlVG aus der Aktenlage hinreichend geklärt erscheint. Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Im gegenständlichen Fall folgte dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer oder der belangten Behörde näher zu erörtern.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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