W218 2125854-1•BVwG W218 2125854-1
W218 2125854-1Tribunal Administrativo Federal27 de set. de 2016
aufschiebende Wirkung, außerordentliche Revision, Notstandshilfe,<br/>Rechtskraft, Rückforderung
W218 2125854-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl MOLZER und Johann SCHOTZKO als Beisitzer über die Beschwerde XXXX, geb. XXXX, vertreten durch ihren Sachwalter RA Dr. Christian BURGHARDT, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Esteplatz vom XXXX, XXXX, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch zu lauten hat:
Sie werden zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von € 821,60 für den Zeitraum vom 16.02.2015 bis zum 22.04.2015 verpflichtet.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Erkenntnis W162 2110769-1/7E des Bundesverwaltungsgerichts Wien vom 22.2.2016, bei dem die ordentliche Revision ausgeschlossen wurde, wurde die Beschwerde vom 23.04.2015 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Esteplatz vom 10.04.2015 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 12.06.2015 Zl. 2015-0566-9-000831 als unbegründet abgewiesen. Mit besagtem Bescheid wurde die Notstandshilfe ab 16.02.2015 eingestellt, da die Beschwerdeführerin eine vorgeschriebene Untersuchung nicht wahrgenommen hat.
Der Beschwerde vom 23.04.2015 kam aufgrund der gesetzlichen Bestimmung aufschiebende Wirkung zu. Es musste also die Notstandshilfe für den Zeitraum 16.02.2015 bis 22.04.2015 an die Beschwerdeführerin angewiesen werden.
Mit Bescheid des AMS Esteplatz vom XXXX wurde daher die Rückforderung der zu Unrecht empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von € 821,60 ausgesprochen.
2. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht durch ihren Sachwalter Beschwerde erhoben mit der Begründung, dass gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes außerordentliche Revision erhoben worden sei.
3. Die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 10.05.2016 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit Erkenntnis W162 2110769-1/7E des Bundesverwaltungsgerichts Wien vom 22.02.2016 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Nichterscheinen bei und die Weigerung der am 16.02.2015 angeordneten Untersuchung den Tatbestand nach § 8 Abs. 2 AlVG erfüllt hat. Mit Bescheid des AMS vom 10.04.2015 wurde demnach die Notstandshilfe ab 16.02.2015 zu Recht eingestellt. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde die Notstandshilfe weiter ausbezahlt.
Da die Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen wurde, hat die Beschwerdeführerin die Notstandshilfe für den Zeitraum vom 16.02.2015 bis zum 22.04.2015 unberechtigt empfangen.
Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde am 01.09.2016 außerordentliche Revision erhoben, allerdings keine aufschiebende Wirkung beantragt. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht wurde am 11.03.2016 im elektronischen Rechtsverkehr erfolgreich hinterlegt und daher am 22.04.2016 rechtskräftig.
Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, die Notstandshilfe in der Höhe von € 821,60 zurückzuzahlen.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Höhe der zurückzuzahlenden Leistung wird nicht bestritten. In der Beschwerde wird lediglich darauf hingewiesen, dass gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, mit dem die Einstellung der Leistung bestätigt wurde, außerordentliche Revision erhoben wurde und daher noch nicht feststehe, ob die Rückforderung zu Recht bestehe. Dem ist entgegen zu halten, dass das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes rechtskräftig wurde, da die Erhebung der außerordentlichen Revision den Eintritt der Rechtskraft nicht verhindern kann.
2.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören.
2.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
2.4. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:
§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
(2) bis (3) ...
(4) Rückforderungen, die gemäß Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.
(5) bis (7)...
Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
2.5. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die Beschwerde gegen den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe wurde bereits mit Erkenntnis W162 2110769-1/7E des Bundesverwaltungsgerichts Wien vom 22.2.2016, bei dem die ordentliche Revision ausgeschlossen wurde, als unbegründet abgewiesen. Somit hat das Bundesverwaltungsgericht über den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe bereits rechtskräftig abgesprochen. Soweit sich die vorliegende Beschwerde daher gegen den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe richtet, geht sie ins Leere.
Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die Rückforderung einer unberechtigt empfangenen Leistung im beschwerdegegenständlichen Bescheid richtet, erweist sie sich als nicht berechtigt. Die belangte Behörde stützte die Rückforderung in Übereinstimmung mit dem Inhalt des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes zu Recht auf § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG, welcher die Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen anordnet, wenn diese wegen "Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels" weiter gewährt wurden. Kein anderer Sachverhalt liegt dem gegenständlichen Fall zugrunde, in dem der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den Ausspruch des Anspruchsverlustes stattgegeben und somit "aufschiebende Wirkung zuerkannt" wurde.
Der Gesetzgeber hat sich bei Einführung der Revision gegen Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 zwar am Modell der ZPO orientiert; daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass durch die Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts dessen Rechtskraft hinausgeschoben werden sollte. Daraus folgt, dass die außerordentliche Revision an den VwGH nach § 34 Abs 1a VwGG kein die Rechtskraft hemmendes Rechtsmittel ist. (OGH 24. 11. 2015, 1 Ob 127/15f)
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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