BVwG W156 2114072-1

W156 2114072-1Tribunal Administrativo Federal27 de set. de 2016

Abrir fonte

Regest

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, INVEKOS, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung, Zahlungsansprüche

Texto completo

BVwG W156 2114072-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W156.2114072.1.00

Spruch

W156 2114072-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde des WXXXX KXXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.02.2104, AZ II/7-EBP/12-XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2012 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Er ist Auftreiber auf die Almen mit den BNr. XXXX (MXXXXalpe) und XXXX (MXXXX), für die durch deren Bewirtschafter ebenfalls jeweils ein Mehrfachantrag gestellt wurde.

2. Am 5.12.2012 wurde der Bewirtschafter der Alm, BNr. XXXX, bei der zuständigen Bezirksbauernkammer vorstellig und beantragte die Rückwirkende Korrektur der Futterflächen von ursprünglich 40,35 ha auf 38,37 ha. Diese Korrektur wurde von der AMA im Ergebnis berücksichtigt.

3. Am 14.12.2012 wurde der Bewirtschafter der Alm, BNr. XXXX, bei der zuständigen Bezirksbauernkammer vorstellig und beantragte die Rückwirkende Korrektur der Futterflächen von ursprünglich 230,94 ha auf 199,56 ha. Diese Korrektur wurde von der AMA im Ergebnis berücksichtigt.

4. Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 4.673,18 gewährt, wobei 98,95 flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 31,28 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 31,21 ha zugrunde gelegt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Futterflächen der in Pkt. 1. angeführten Almen noch nicht berücksichtigt worden seien und, dass als Basis der Berechnung maximal die Fläche, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspreche, verwendet werden könne.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er sich gegen den Verfall der Zahlungsansprüche Nr. XXXX und XXXX wendet.

6. Am 28.06.2013 wurde der Bewirtschafter der Alm, BNr. XXXX, neuerlich bei der zuständigen Bezirksbauernkammer vorstellig und beantragte die Rückwirkende Korrektur der Futterflächen von 199,56 ha auf 172,66 ha. Diese Korrektur wurde von der AMA im Ergebnis berücksichtigt.

7. Mit Bescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 11.255,47 gewährt, wobei 98,95 flächenbezogene Zahlungsansprüche im Gesamtwert von EUR 11.986,84, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 84,42 ha und eine ermittelte Fläche von 84,35 ha zugrunde gelegt wurden. Die Zahlungsansprüche Nr. XXXX und XXXX im Ausmaß von 2,19 wurden für verfallen erklärt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel und erwuchs dieser in Rechtskraft.

8. Mit angefochtenen Bescheid vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 11.255,47 gewährt, wobei 91,76 flächenbezogene Zahlungsansprüche im Gesamtwert von EUR 11.986,84, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 84,42 ha und eine ermittelte Fläche von 84,35 ha zugrunde gelegt wurden. Die Zahlungsansprüche Nr. XXXX und XXXX im Ausmaß von 7 wurden für nicht genutzt erklärt.

Begründend wurde ausgeführt, dass sich eine Änderung bei den Zahlungsansprüchen ergeben habe. Als Basis der weiteren Berechnung könne maximal die Fläche, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspreche, verwendet werden.

9. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit, insbesondere wegen Verfahrensmängeln, unrichtiger Feststellungen und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Nähere Ausführungen der Beschwerde wenden sich zur Gänze gegen das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2012/2013, gegen die Verhängung von Sanktionen. Es wird weiter die Nichtberücksichtigung der Zahlungsansprüche Nr. XXXX und XXXX vorgebracht und Verjährung vorgebracht sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2012 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Er ist Auftreiber auf die Almen mit den BNr. XXXX (MXXXXalpe) und XXXX (MXXXX), für die durch deren Bewirtschafter ebenfalls jeweils ein Mehrfachantrag gestellt wurde.

Am 5.12.2012 wurde der Bewirtschafter der Alm, BNr. XXXX, bei der zuständigen Bezirksbauernkammer vorstellig und beantragte die Rückwirkende Korrektur der Futterflächen von ursprünglich 40,35 ha auf 38,37 ha. Diese Korrektur wurde von der AMA im Ergebnis berücksichtigt.

Am 14.12.2012 wurde der Bewirtschafter der Alm, BNr. XXXX, bei der zuständigen Bezirksbauernkammer vorstellig und beantragte die Rückwirkende Korrektur der Futterflächen von ursprünglich 230,94 ha auf 199,56 ha. Diese Korrektur wurde von der AMA im Ergebnis berücksichtigt.

Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 4.673,18 gewährt, wobei 98,95 flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 31,28 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 31,21 ha zugrunde gelegt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Futterflächen der in Pkt. 1. angeführten Almen noch nicht berücksichtigt worden seien und, dass als Basis der Berechnung maximal die Fläche, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspreche, verwendet werden könne.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er sich gegen den Verfall der Zahlungsansprüche Nr. XXXX und XXXX wendet.

Am 28.06.2013 wurde der Bewirtschafter der Alm, BNr. XXXX, neuerlich bei der zuständigen Bezirksbauernkammer vorstellig und beantragte die Rückwirkende Korrektur der Futterflächen von 199,56 ha auf 172,66 ha. Diese Korrektur wurde von der AMA im Ergebnis berücksichtigt.

Mit Bescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 11.255,47 gewährt, wobei 98,95 flächenbezogene Zahlungsansprüche im Gesamtwert von EUR 11.986,84, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 84,42 ha und eine ermittelte Fläche von 84,35 ha zugrunde gelegt wurden. Die Zahlungsansprüche Nr. XXXX und XXXX im Ausmaß von 2,19 wurden für verfallen erklärt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel und erwuchs dieser in Rechtskraft.

Mit angefochtenen Bescheid vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 11.255,47 gewährt, wobei 91,76 flächenbezogene Zahlungsansprüche im Gesamtwert von EUR 11.986,84, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 84,42 ha und eine ermittelte Fläche von 84,35 ha zugrunde gelegt wurden. Die Zahlungsansprüche Nr. XXXX und XXXX im Ausmaß von 7 wurden für nicht genutzt erklärt.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Anwendbare Rechtsvorschriften:

In der Sache selbst:

Art. 19 Abs. 1 sowie Art. 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16 (im Folgenden:

VO (EG) 73/2009), legen fest, dass Betriebsinhaber Betriebsprämie in Anspruch nehmen können, wenn sie eine entsprechende Zahl von Zahlungsansprüchen besitzen und diese durch Stellung eines entsprechenden Antrages je beihilfefähige Hektarfläche aktivieren. Dabei ist beihilfefähig jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. Als landwirtschaftliche Fläche definiert Art. 2 lit. h der Verordnung jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder Dauerkulturen genutzt wird. Die Betriebsinhaber melden die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

3. 2 Dies bedeute für die gegenständliche Beschwerde:

Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2012 eine Beihilfe in Höhe von EUR 11.255,47 gewährt und wurde keine Rückforderung ausgesprochen. Auf jene Ausführungen die sich mit einer allfälligen Rückzahlung, Verjährung oder unrichtiger Flächenfeststellung befassen ist somit nicht weiter einzugehen.

Aus den obgenannten Rechtsvorschriften ergibt sich, dass die Beihilfe lediglich bis zur Höhe der beantragten Fläche gewährt werden kann. Im gegenständlichen Fall wurde eine Fläche von 84,42 ha beantragt und eine beihilfefähige Fläche von 84,35 ha ermittelt. Da von den vorhandenen 91,76 Zahlungsansprüchen lediglich 84,35 zur Auszahlung gelangen konnten, konnten die verbleibenden Zahlungsansprüche für das Antragsjahr 2012 mangels beantragter Fläche nicht genutzt werden.

Abschließend ist festzuhalten, dass sich für den Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid keine Verschlechterung zum Bescheid vom 26.09.2013 ergeben hat, da sich weder die Höhe der gewährten Beihilfe noch der Gesamtwert der Zahlungsansprüche verändert hat.

3.3. Aufgrund der Entscheidung in der Sache selbst war über die Berufung gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht mehr zu erkennen.

3.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte trotz Antrags abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten waren. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146).

3.5. Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.