L507 2131735-1•BVwG L507 2131735-1
L507 2131735-1Tribunal Administrativo Federal27 de set. de 2016
Ausreise, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz,<br/>Minderheitenzugehörigkeit, Neuerungsverbot, Religion, Zeitpunkt
L507 2131735-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch RA Dr. Lennart Binder, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2016, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsbürger arabischer Abstammung und moslemischer (sunnitischer) Religionszugehörigkeit, stellte am 20.08.2015, nachdem er zuvor illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, einen Antrag auf internationalen Schutz.
Hiezu wurde er am 20.08.2015 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt, wobei er im Wesentlichen vorbrachte, dass er gemeinsam mit seinen Geschwistern und seinen Eltern in Bagdad gelebt habe. Der Beschwerdeführer habe den Irak Anfang August 2015 verlassen, weil sein Leben dort nicht sicher gewesen sei. Im Jahr 2010 sei er Opfer einer Explosion geworden, wobei er am rechten Unterarm und an der Brust verletzt worden sei. Der Beschwerdeführer wolle ohne Angst und sicher leben.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 04.04.2016 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er arabischer Abstammung und moslemischer (sunnitischer) Religionszugehörigkeit sei. Er habe gemeinsam mit seinen Eltern, seinen drei Brüdern und seiner Schwester in Bagdad im Bezirk XXXX in einer Mietwohnung gelebt. Seine Geschwister und seine Eltern würden nach wie vor dort leben. Nach einer neunjährigen Schulausbildung habe der Beschwerdeführer in verschiedenen Bereichen beispielsweise als Gemeindearbeiter in Bagdad XXXX , in Restaurants und in einem Kaffeehaus gearbeitet.
Der Beschwerdeführer habe den Irak am 15.08.2015 wegen des konfessionellen Krieges, der ungerechtfertigten Morde und Totschläge verlassen. Im Irak gebe es keine Rechte und man bekomme die einfachsten Sachen nicht.
Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2010 Opfer eines Bombenanschlages geworden. Am Hauptplatz des Bezirkes XXXX in Bagdad, wo der Beschwerdeführer in einer Imbissstube als Kellner gearbeitet habe, sei damals ein Sprengsatz in einem Fahrzeug detoniert. Durch diese Explosion seien etliche Leute getötet und auch der Beschwerdeführer am rechten Unterarm und am Oberkörper sowie an einem Bein und am Kopf durch Splitter verletzt worden. Die Verletzungen des Beschwerdeführers seien danach in einem schiitischen Krankenhaus in Bagdad versorgt worden, wobei dem Beschwerdeführer am rechten Handgelenk ein Implantat eingesetzt worden sei. In dieses schiitische Krankenhaus seien viele Leute von Milizen gekommen, wobei die Mutter des Beschwerdeführers von diesen Leuten geschlagen worden sei und sein Vater sei wegen dieser Leute davongelaufen sei. Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus sei der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise im August 2015 keiner Arbeit mehr nachgegangen, weil er aufgrund seiner Verletzung keine Kraft im Arm gehabt habe. Außer diesem Vorfall im Jahr 2010 sei der Beschwerdeführer weder bedroht oder verfolgt worden.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2016,
Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.06.2017 erteilt.
Die belangte Behörde traf in diesem Bescheid folgende Feststellungen:
Sie führen in Österreich den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX .
Sie sind irakischer Staatsangehöriger.
Ihre Identität steht fest.
Sie gehören der arabischen Volksgruppe an und sind sunnitischen Glaubens.
Sie sind ledig und haben keine Kinder.
Zuletzt lebten sie bis zu Ihrer Ausreise in Bagdad, XXXX , gemeinsam mit Ihren Eltern, 3 Brüder und 1 Schwester.
Ihre Familie lebt an der Adresse in Bagdad.
Sie haben 9 Jahre die Schule besucht.
Zuletzt waren Sie in einem Kaffeeshop tätig.
Sie erlitten durch eine Explosion im Jahr 2010 eine Verletzung am rechten Handgelenk, welche im Irak operativ mittels Bohrdrähte saniert wurde. Laut vorgelegtem Behandlungsschein des Landesklinikums Hainburg, ist eine Entfernung der Bohrdrähte nicht sinnvoll.
Sie leiden nicht an lebensbedrohlichen Krankheiten.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie im Irak asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt waren.
In Ihrem Fall liegt ein Abschiebehindernis vor, fußend auf der aktuell instabilen Sicherheitslage im Irak. Aufgrund des derzeit herrschenden innerstaatlichen Konflikts in Ihrem Heimatstaat kann für Sie als Zivilperson im Falle einer Rückkehr eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit nicht ausgeschlossen werden."
Zudem traf die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur allgemeinen Lage im Irak.
Beweiswürdigend wurde von der belangten Behörde wörtlich ausgeführt:
"[...]
Durch Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes steht Ihre Identität fest.
Sämtliche weitere Feststellungen Ihre Person betreffend, ergeben sich aus Ihren Angaben, welche für glaubwürdig befunden wurden.
Sie erklärten, dass Sie an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leiden. Aus dem von Ihnen vorgelegten Behandlungsschein des Landesklinikums Hainburg zu Ihrer Verletzung am rechten Handgelenk, welche Ihnen im Jahr 2010 durch eine Explosion zugefügt wurde und diese im Irak mittels Bohrdrähte operativ saniert wurde geht hervor, dass die Entfernung dieser nicht sinnvoll ist.
Ihre Angaben zur Fluchtbegründung wurden zum Gegenstand dieses Bescheides erhoben.
Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
Im Rahmen Ihrer Erstbefragung am 20.08.2015 gaben Sie gefragt nach Ihrem Fluchtgrund an, dass das Leben im Irak nicht sicher sei. Im Jahr 2010 seien Sie Opfer einer Explosion geworden. In Ihrem rechten Unterarm würden sich 3 Stück Platin befinden und auf der Brust wären Narben der Splitter erkennbar. Sie hätten damals Glück gehabt, dass Sie nicht gestorben seien. Deshalb hätten Sie das Land verlassen, weil Sie ohne Angst und in Sicherheit leben möchten.
Am 04.04.2016 begründeten Sie vor dem BFA Traiskirchen Ihre Flucht mit denselben Gründen.
Sie bringen in Ihren Fluchtgründen einen Bombenanschlag aus dem Jahr 2010 ins Treffen, dabei wären Sie verletzt worden. Auf Nachfrage der Einvernahmeleiterin, ob dieser Anschlag gezielt gegen Sie gerichtet gewesen wäre, verneinten Sie (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 7, vom 04.04.2016).
Dieser Vorfall im Jahr 2010 erscheint der Behörde glaubhaft, jedoch unglaubwürdig ist Ihr Verhalten. Da zwischen dem Bombenanschlag im Jahr 2010 und Ihrer Ausreise aus dem Irak, im August 2015 liegen einige Jahre dazwischen. Sollten Sie sich wirklich bedroht bzw. verfolgt gefühlt haben, so hätten Sie damals die Möglichkeit gehabt aus dem Irak zu flüchten. Sie taten dies nicht und blieben noch Jahre in Ihrem Heimatland. So verhält sich keine Person, welche Angst um das eigene Leben hat.
Sie führten keine Verfolgung von staatlicher Seite, noch Probleme aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit bzw. Religionszugehörigkeit an. Sie erklärten, dass Sie nach dem Vorfall im Jahr 2010 der Bombenexplosion, nicht bedroht oder verfolgt worden wären (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 8, vom 04.04.2016).
Es lässt sehr den Anschein, dass dies der fluchtauslösende Grund Ihrerseits gewesen sei und Sie die derzeitige Lage im Irak nutzen wollen um in Österreich Asyl zu erhalten.
Dies zeigt auch Ihre Antwort auf die Frage der Einvernahmeleiterin, ob Sie aufgrund der unsicheren Lage/Sicherheitslage aus dem Irak ausgereist seien, diese mit JA an (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 8, vom 04.04.2016).
Sie führten keine weiteren Fluchtgründe ins Treffen.
Eine asylrechtlich relevante Verfolgungshandlung, konnten Sie jedoch nicht glaubhaft machen.
Es ist nicht Aufgabe der Behörde, Sie dahingehend anzuleiten, wie Sie Ihr Vorbringen erfolgversprechend formulieren müssten bzw. was Teil eines erfolgreichen Vorbringens sei.
Die Behörde ist nicht dazu verpflichtet, derart mangelhafte und bereits als objektiv unglaubwürdig einzustufenden Angaben durch weitere Erhebungen zu überprüfen (vgl. Erkenntnis vom 07.08.2013, GZ: C13 403.987-1/2009/4E).
In der Gesamtschau waren Sie außerstande, vor der Behörde ein nachvollziehbares, glaubhaftes Fluchtvorbringen darzulegen.
Es ist in keinster Weise glaubhaft, dass Sie aufgrund einer Verfolgung bzw. Furcht vor einer solchen nach Österreich kamen, sondern ist viel mehr davon auszugehen, dass Sie aufgrund des Wunsches nach Emigration, das österreichische Bundesgebiet aufsuchten. Die Gründe für Ihre Ausreise mögen im rein privaten Bereich, nämlich der Verbesserung der Lebenssituation gelegen haben, eine Verfolgung Ihrer Person konnte jedenfalls aus obengenannten Gründen nicht glaubhaft dargelegt werden.
Es ist Ihnen nicht gelungen, Ihr Vorbringen zur behaupteten Bedrohungssituation glaubhaft zu machen und konnte die von Ihnen ins Treffen geführte Bedrohungssituation für Ihre Person daher nicht als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt werden.
Die Feststellungen zu Ihrer Situation im Falle der Rückkehr waren aufgrund der zugrunde gelegten Länderberichte der Staatendokumentation sowie der aktuellen Medienberichte zu treffen, denen die aktuell prekäre Sicherheitslage im Irak zu entnehmen ist.
[...]"
In der rechtlichen Beurteilung wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:
"[...]
[...]
Sie brachten im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinerlei Umstände zu Ihrem Asylverfahren vor, die die Annahme rechtfertigen würden, dass Sie persönlich in Ihrem Heimatstaat Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, das heißt aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt wären.
Sie erklärten, dass Sie von der irakischen Regierung nicht verfolgt worden sind.
[...]
Soweit Sie vorbringen, im Herkunftsstaat von der dort herrschenden Bürgerkriegssituation betroffen zu sein, so ist dies alleine - so furchtbar sich die Situation für die ansässige Bevölkerung auch darstellt - nicht als geeignet anzusehen, dass Vorliegen begründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Konvention glaubhaft zu machen, weil den aus solchen Verhältnissen resultierenden Benachteiligungen und Beschränkungen sämtliche dort lebende Bewohner dort ausgesetzt sind und solche Verhältnisse daher nicht als konkrete, individuell gegen den Asylwerber gerichtet Verfolgungshandlungen eingestuft werden können (vgl. Erkenntnis d. VwGH v. 14.03.1995, Zahl 94/20/0798).
Aus diesem Grund liegt in Ihrem Fall keine Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr, wie auch begründete Angst vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vor.
Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorlieben der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.
Es war demnach spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II.:
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.
Gem. § 8 Abs. 3a AsylG hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gem. § 9 Abs. 2 AsylG vorliegt.
In Ihrem Fall ging die Behörde von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung aus, da aus den Länderberichten der Staatendokumentation des BFA, eine aktuelle instabile Sicherheitslage im Irak erkennbar ist.
Wegen des momentanen innerstaatlichen Konfliktes in Ihrer Heimat, ist Ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, zumal für Sie als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens nicht ausreichend ausgeschlossen werden kann.
Auf Basis dessen gelangte die Behörde zu der Ansicht, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Irak derzeit nicht zulässig ist.
[...]"
3. Dieser Bescheid wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 28.06.2016 zugestellt. Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides richtet sich die am 31.07.2016 beim BFA eingelangte Beschwerde.
Begründend wurde Folgendes unteranderem wörtlich ausgeführt:
"[...]
Als Fluchtgründe gaben die Beschwerdeführer Verfolgung aus religiösen Gründen bzw. wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe an. Der Beschwerdeführer ist Sunnite, und war seitens radikaler Schiiten Todesdrohungen ausgesetzt.
Mangels Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit der irakischen Behörden, musste der Beschwerdeführer daher nach Österreich flüchten, um hier einen Antrag auf internationalen Schutz stellen zu können.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl meint in der Begründung der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus, die Fluchtgründe des Beschwerdeführers würden nicht den Erfordernissen der Genfer Flüchtlingskonvention entsprechen.
Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer die fluchtauslösenden Erlebnisse durchaus nachvollziehbar schilderte, in der Art und Weise, wie von jemandem zu erwarten wäre, der ein Ereignis tatsächlich erlebt hat - mit einer ausführlichen und konkreten Schilderung von Details, wie Zeit- und Ortsangaben oder Wahrnehmungen und Emotionen.
Befürchtungen des Beschwerdeführers durch die schiitischen Milizen Verfolgung ausgesetzt zu sein, sind daher nicht spekulativ, sondern realistisch und sie werden durch die Länderberichte bestätigt.
Der Beschwerdeführer wurde wegen seiner Religionsausübung von schiitischen Milizangehörigen bedroht, was umso mehr eine begründete Furcht vor Verfolgung darstellt, als schiitischen Milizen mittlerweile auch für den irakischen Staat einen elementarer Bestandteil im Kampf gegen die sich als "Islamischen Staat" bezeichnenden Terroristen darstellt. Die Ausführungen der Beschwerdeführer bereits in der Einvernahme sind insoweit klar verständlich und auch detailliert geschildert.
Zu Asylrelevanz der Verfolgung der Beschwerdeführer ist außerdem hinzuzufügen, dass nach ständiger Judikatur auch einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung Asylrelevanz zukommen kann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen zu unterbinden.
Auch wenn kein Staat jeden Übergriff Dritter verhindern kann, ist die Frage zu beantworten, ob im Fall des Beschwerdeführers eine Verfolgung entsprechender Intensität aufgrund von Konventionsgründen durch Dritte mit ausreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
Der Verwaltungsgerichtshof erkannte beispielsweise in seiner Entscheidung 2011/23/0064:
"Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat, oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen".
Dies trifft auf den Beschwerdeführer zu, da die irakische Regierung aufgrund der zunehmenden Dominanz der schiitischen Bevölkerungsmehrheit in den staatlichen Institutionen des Irak weder gewillt, noch aufgrund der Abhängigkeit von der Mitwirkung der schiitischen Milizen gegen den "IS" in der Lage ist, jemanden wie den Beschwerdeführer vor den schiitischen Milizen zu beschützen.
Zusammenfassend muss daher festgestellt werden, dass die Argumentation des Bundesamtes aus den oben genannten Gründen nicht nachvollziehbar ist. Das Vorbringen der Beschwerdeführer entspricht der Wahrheit, ist glaubwürdig und gründlich substantiiert. Den Beschwerdeführern droht in ihrer Heimat Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und es wäre ihnen daher Flüchtlingsstatus zu gewähren gewesen.
[...]"
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak.
Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.
Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise im August 2015 in Bagdad gemeinsam mit seinen Geschwistern und seinen Eltern gelebt.
Der Beschwerdeführer ist nicht verheiratet und hat keine Kinder.
Die Eltern des Beschwerdeführers sowie seine drei Brüder und seine Schwester Leben nach wie vor in Bagdad.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Irak eine asylrelevante - oder sonstige - Verfolgung droht.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA, den bekämpften Bescheid und die Beschwerde.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Die Feststellungen zur Identität und zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren.
2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Das BFA hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.
Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass es der Beschwerdeführer nicht vermocht habe, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des BFA im gegenständlich angefochtenen Bescheid vollinhaltlich an und tritt dem Ergebnis, dass mangels Vorliegens einer individuellen GFK-relevanten Verfolgung der Status eines Asylberechtigten nicht zuzuerkennen gewesen sei, bei.
Die Beschwerde hält der substantiierten und schlüssigen Beweiswürdigung des BFA nichts entgegen.
Zu den erstmals in gegenständlicher Beschwerde vorgebrachten Ausführungen, dass der Beschwerdeführer Todesdrohungen seitens radikaler Schiiten ausgesetzt gewesen sei und der irakische Staat den Beschwerdeführer mangels Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit vor Übergriffen schiitischer Milizen nicht schützen könne bzw. wolle, ist auszuführen, dass dieses Vorbringen vor dem Hintergrund des Neuerungsverbotes des § 20 BFA-VG im gegenständlichen Verfahren unbeachtlich ist, da sich der Sachverhalt, der der angefochtenen Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des BFA nicht maßgeblich geändert hat und sich keine konkreten Anhaltspunkte für eine Mangelhaftigkeit des vom BFA durchgeführten Verfahrens ergeben haben. Zudem wäre der Beschwerdeführer auch in der Lage gewesen, die in der Beschwerde neu behaupteten Tatsachen vorzubringen, was er aber im Verfahren vor dem BFA nicht gemacht hat. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang auch zu erwähnen, dass in gegenständlicher Beschwerde nicht mal der Versuch unternommen wurde, die vorgebrachten rudimentären Neuerungen oder Behauptungen zu präzisieren oder im Detail auszuführen.
Insgesamt gesehen wurde der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der belangten Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben, der immer noch die gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die belangte Behörde hat auch die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in der angefochtenen Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und teilt das hier entscheidende Gericht auch die tragenden Erwägungen der Beweiswürdigung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. In gegenständlicher Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet, der nicht vom Neuerungsverbot des § 20 BFA-VG umfasst ist.
Der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt wurde in gegenständlicher Beschwerde nicht fundiert bestritten. Aus diesem Grund war auch dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht zu folgen.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat
Die vom BFA getroffenen Länderfeststellungen basieren auf mannigfaltigen Quellen, denen keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann. Diesen Länderfeststellungen wurde in gegenständlicher Beschwerde nicht entgegengetreten.
Zu Spruchteil A):
3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde im gesamten Verfahren nicht glaubhaft gemacht, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen war.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Der Verfassungsgerichtshof hat sich (anlässlich von Beschwerden gegen Entscheidungen des Asylgerichtshofes) mit der EU-Grundrechte-Charta (GRC) ausführlich in den Entscheidungen zu U 466/11-18 und U 1836/11-13, beide vom 14. März 2012 auseinandergesetzt. Auf das Wesentliche zusammengefasst gilt demnach in Verfahren, in denen Unionsrecht eine Rolle spielt, die EU-Grundrechte-Charta wie die Verfassung und sind Grundrechte, die durch diese EU-Charta garantiert sind, gleichsam verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte, die vor dem Verfassungsgerichtshof geltend gemacht werden können. Der Verfassungsgerichtshof brachte aber im Zuge dieser Entscheidungen auch zum Ausdruck, dass er vor dem Hintergrund der in diesen Entscheidungen zitierten Rechtsprechung des EGMR weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des nunmehr durch § 21 Abs. 7 BFA-VG ersetzten und gleichlautenden § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hegt, noch habe der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung in den Anlassfällen einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt. Demnach steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet diese Voraussetzungen als erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht den geringsten Zweifel an der fehlenden Asylrelevanz der Angaben der beschwerdeführenden Partei zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates aufkommen lässt und auch in der Beschwerde keine Angaben gemacht wurden, die geeignet gewesen wären, diese Betrachtung zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde zweifelhaft erscheinen zu lassen. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0406;
23.11. 2006, Zl. 2005/20/0477; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0517;
23.11. 2006, Zl. 2005/20/0551; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0579).
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Vor allem aber war die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, sondern von der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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