W208 2130037-1•BVwG W208 2130037-1
W208 2130037-1Tribunal Administrativo Federal26 de set. de 2016
Einhebungsgebühr, Eintragungsgebühr, Gerichtsgebühren, Irrtum,<br/>Pfandrechtseintragung, Rechtsvertreter
W208 2130037-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX HYPOTHEKENBANK AG, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid der PRÄSIDENTEN DES LANDESGERICHT XXXX vom 25.04.2016, GZ Jv 3XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Am 08.06.2015 beantragten die XXXX GmbH und die XXXX Hypothekenbank AG (im Folgenden: BF) die Einverleibung eines Pfandrechtes (€ 3.782.000,-) im Grundbuch [ON 1], die mit Beschluss des zuständigen Bezirksgerichtes (im Folgenden: BG) vom 09.06.2015 bewilligt wurde [ON 2].
2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) der Kostenbeamtin des LANDESGERICHT XXXX (im Folgenden: LG) vom 16.07.2015, 920 TZ 3695/2015 - VNR 2 wurde die AG aufgefordert im oa. Grundverfahren die Pauschalgebühr nach TP 9 lit b Z 4 GGG von € 45.384,- zuzüglich € 8,- Einhebungsgebühr gem. § 6a Abs. 1 GEG, insgesamt € 45.392,-,- binnen 14 Tagen auf das Konto des BG zu überweisen.
3. Mit Vorstellung datiert mit 17.07.2015 (eingelangt beim BG am 23.07.2015), focht der Rechtsvertreter der AG den oa. Zahlungsauftrag wegen Rechts- und Verfassungswidrigkeit an, nachdem bereits die Lastschriftanzeige vom 10.06.2015 unberichtigt blieb [ON 3].
4. Mit Bescheid vom 22.12.2015 wurde der Vorstellung nicht stattgegeben.
5. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Rechtsanwaltes der BF vom 18.01.2016, der vom BVwG mit Erkenntnis vom 21.03.2016, W208 2120857-1/5E aus formalen Gründen (Unzuständigkeit zum Zeitpunkt der Entscheidung) stattgegeben und der Bescheid aufgehoben wurde. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass keine res iudicata (entschiedene Sache) vorliege.
6. Mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 25.04.2016 (zugestellt am 02.05.2016) erteilte der Präsident des LG neuerlich einen Zahlungsauftrag in der oa. Grundbuchssache und forderte eine Pauschalgebühr nach TP 9 lit b GGG von € 45.384,-
zuzüglich € 8,- Einhebungsgebühr gem. § 6a Abs. 1 GEG, insgesamt €
45. 392,-,- binnen 14 Tagen auf das Konto des BG bei sonstiger Exekution zu überweisen.
Begründend wurde nach Darlegung des unbestrittenen Sachverhaltes angeführt, das gem. §§ 1 Abs. 1, 2 Z 4, § 26 Abs. 5 und TP 9 lit b Z 4 GGG die Eintragungsgebühr zum Erwerb des Pfandrechtes nach dem Nennbetrag der Forderung (Höchstbetrag gem. § 14 Abs. 2 GBG 1955) einschließlich der Nebengebührensicherstellung in Höhe von 1,2 % vom Wert des eingetragenen Rechtes zu entrichten sei.
Das GGG knüpfe an formale äußere Tatbestände an, eine Äquivalenz der Gerichtsgebühren im Einzelfall sei nicht erforderlich. Das System der Gerichtsgebühren sei nicht verfassungswidrig und die Auffassung, der dem Gericht verursachte Arbeitsaufwand sei bei der Gerichtsgebührenpflicht zu berücksichtigen, sei unrichtig.
7. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz vom 20.05.2016 (eingelangt am 30.05.2016) Beschwerde und begehrte die Aufhebung des Zahlungsauftrages zur Gänze bzw. zumindest die Herabsetzung der zu hoch angesetzten Gebühr.
Nach Angabe des unbestrittenen Sachverhaltes führte die BF an, die neuerliche Eintragung des Pfandrechtes sei nur deshalb erforderlich geworden, weil der Rechtsvertreter anlässlich der Verbücherung des Kaufvertrages ob einzelner Miteigentumsanteilen an Wohnungseigentumseinheiten in die betreffende EZ im Grundbuchsgesuch versehentlich das für die BF eingetragene Pfandrecht von ursprünglich € 7.150.000,- zur Gänze und nicht nur für die verkauften Miteigentumsanteile und Wohnungseigentumseinheiten löschen habe lassen. Die BF habe sich in der Folge mit der neuerlichen Eintragung eines Pfandrechtes von € 3.782.000,- begnügt, da in der Zwischenzeit zahlreiche Miteigentumsanteile und Wohnungseigentumseinheiten verkauft worden seien.
Die Höhe der vorgeschriebenen Gebühr sei überhöht, widerspreche dem Äquivalenzprinzip sei verfassungs- aber auch rechtswidrig weil für die Wiedereintragung nach der versehentlichen Löschung neuerlich Eintragungsgebühren von 1,2 % vorgeschrieben worden seien, welche wesentlich über den Aufwand des Grundbuchsgerichtes hinausgingen. Andere Eintragungen die mehr Aufwand auslösen würden (etwa Dienstbarkeiten), seien demgegenüber gebührenfrei.
Es folgen detaillierte Ausführungen zur Verfassungswidrigkeit der Gebührenhöhe und zur Irrtumsanfälligkeit der elektronischen Antragseinbringung in Grundbuchssachen. Die neuerliche Vorschreibung bei der Korrektur einer irrtümlichen Eintragung sei willkürlich, unsachlich und gleichheitswidrig.
8. Mit Schriftsatz vom 12.07.2016 (eingelangt am 15.07.2016) legte die belangte Justizverwaltungsbehörde (das LG) - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem BVwG vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die BF hat über ihren Rechtsvertreter am 08.09.2015 einen Antrag auf Eintragung eines Pfandrechtes zu ihren Gunsten für den Höchstbetrag von € 3.782.000,- eingebracht, der am 09.09.2015 vom BG bewilligt und vollzogen wurde.
Zuvor hat der Rechtsvertreter der BF ein eingetragenes Pfandrecht iHv € 7.150.000,- in der selben EZ irrtümlich zur Gänze löschen lassen.
Die Feststellungen hinsichtlich des Verfahrensganges und des rechtserheblichen Sachverhaltes konnte unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen und sind unbestritten.
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim BVwG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht ersichtlich.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll.
Zu A)
3.2. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
Die BF ist zusammengefasst der Meinung, dass die Vorschreibung einer Gerichtsgebühr von 1,2 % der Bemessungsgrundlage für die neuerliche Eintragung eines Pfandrechtes, das zuvor irrtümlich gelöscht worden war, unzulässig bzw. verfassungswidrig sei.
Diese Rechtsansicht ist aus folgenden Gründen nicht zutreffend:
Grundsätzlich sind in Grundbuchsachen gemäß § 32 TP 9 lit. b Z 4 Gerichtsgebührengesetz (GGG) für Eintragungen zum Erwerb eines Pfandrechtes vom Wert des Rechtes Gebühren in einer Höhe von 1,2 von Hundert (vH) zu entrichten.
Dabei kommt es auf die Bewilligung der Eintragung durch das Grundbuchsgericht an (§ 2 Z 4 GGG). Die Gebührenpflicht und die Ausnahmen hievon knüpfen an den formalen äußeren Tatbestand an. Bei der Vorschreibung der Gebühren ist vom Grundbuchsgericht lediglich davon auszugehen, welche Grundbuchseintragung beantragt und vollzogen worden ist. Die Eintragungsgebühr ist eine Gebühr für die gerichtliche Amtshandlung (vgl. die bei Stabentheiner, Gerichtsgebühren8, E 1 und E 3, 201, angeführte Rechtsprechung; VwGH 10.04.2008, 2007/16/0213).
Hinsichtlich des Arguments der BF, es habe sich um einen Irrtum gehandelt, ist auf die stRsp des VwGH zu verweisen, wonach es im Hinblick auf die Anknüpfung des Gerichtsgebührengesetzes an formale äußere Tatbestände unmaßgeblich ist, ob ein Irrtum bei der Antragstellung unterlaufen ist oder nicht (ua. VwGH 18.06.2002, 2002/16/0152; 16.10.2014, 2012/16/0078). Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind an die Entscheidungen der Gerichte gebunden. Die Anknüpfung an formale äußere Tatbestände ist nicht unsachlich (vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, in E 12. ff zu § 1 GGG, wiedergegebene hg. Rechtsprechung; VwGH 29.04.2013, 2012/16/0131 oder VfGH 29.11.2007, B 1883/07).
Sämtliche Überlegungen, in welchem Ausmaß 1,2 % vom Pfandrechtsbetrag für den Aufwand des Gerichtes (ohne Deckelung) gerechtfertigt sind bzw. dass mit den Einnahmen aus den Gerichtsgebühren bereits 130 % der Kosten des Gerichtes sowie auch die Kosten des Strafvollzuges unzulässig abgedeckt seien, gehen vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH zu ähnlichen Beschwerdefällen ins Leere. Es besteht grundsätzlich ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren, eine strenge Äquivalenz im Hinblick auf den bei Gericht verursachten Aufwand ist nicht erforderlich, solange das System als solches konsistent ausgestaltet ist. Das BVwG hat keine Bedenken gegen die Sachlichkeit des Prozentsatzes (1,2 vH) und gegen die lineare Steigerung der Gebühren mit der Steigerung des Wertes des eingetragenen Rechtes (VfGH 15.12.1999, B 1890/99; 01.03.2007, B 301/06; 30.06.2012, G 14/12 ua; 20.02.2014, B 1434/2013).
Auch der Verwaltungsgerichtshof judiziert in stRsp, dass die Auffassung, der dem Gericht verursachte Verfahrensaufwand sei bei der Gerichtsgebührenpflicht zu berücksichtigen, unrichtig sei. Vielmehr stellten die Gerichtsgebühren Abgaben dar, bei denen im Einzelfall eine Äquivalenz der Amtshandlungen nicht erforderlich sei (VwGH 02.07.1998, 96/16/0105; 30.04.2003, 2000/16/0086).
Der belangten Behörde kam daher kein Ermessensspielraum bei der Vorschreibung der Gebühren aufgrund des neuerlichen (die Löschung korrigierenden) Antrages zu, die Gebühren niedriger anzusetzen oder gar ganz entfallen zu lassen.
Eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG ist dem angefochtenen Bescheid somit aus den von den BF angeführten Gründen nicht anzulasten, weshalb die Beschwerde gem. § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidungen des VwGH und des VfGH wird verwiesen.
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