BVwG L522 1431295-2

L522 1431295-2Tribunal Administrativo Federal26 de set. de 2016

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Regest

Identität der Sache, Intensität, mangelnde Ausreisewilligkeit,<br/>öffentliches Interesse, Prozesshindernis der entschiedenen Sache,<br/>Resozialisierung, Rückkehrentscheidung, Sicherheitslage

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BVwG L522 1431295-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L522.1431295.2.00

Spruch

L522 1431295-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Einzelrichter Mag. G. KRONBERGER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX alias XXXX alias XXXX , StA. der islamischen Republik Pakistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH - Rechtsberatung Vorarlberg, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2016, Zl. 821225500 - 150646868, RD Vorarlberg, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 68 Abs 1 AVG mit

der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Antrag des BF vom 10.06.2015 (nicht vom 08.09.2012) gegenständlich ist.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend auch "BF") stellte erstmals am 08.09.2012 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 22.11.2012, Zl.: 12 12.255-BAS, in allen Punkten negativ entschieden. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.01.2013 gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 1 Z 2 AsylG als unbegründet abgewiesen.

2. Am 10.06.2015 (AS 89) stellte der Beschwerdeführer - nach Rücküberstellung aus Deutschland im Zuge des Dublin-Verfahrens - den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Antrag wurde er am 11.06.2015 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie nach der darauf folgenden Zulassung des Verfahrens in der Regionaldirektion Vorarlberg des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 02.03.2016 niederschriftlich einvernommen.

3. Mit im Spruch ersichtlichen Bescheid vom 29.08.2016 (in weiterer Folge als "Zweitbescheid" bezeichnet) wurde der Antrag gemäß § 68 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG) zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Z 1 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den bereits genannten Herkunftsstaat Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt II). Gemäß § 55 Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III).

Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer vom BFA mit Verfahrensanordnung vom 30.08.2016 gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.

Das BFA stellte - zusammengefasst - fest, dass der BF bereits zurückliegend einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, welcher in zweiter Instanz mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.01.2013 rechtskräftig abgewiesen worden sei, sowie dass der Beschwerdeführer keinen neuen Sachverhalt und keine neuen Fluchtgründe vorgebracht habe; er habe sich nur auf seine alten Fluchtgründe bezogen.

Sein neues Vorbringen stütze sich gänzlich auf seine bereits im Vorverfahren für unglaubwürdig befundene Fluchtgeschichte. Der BF habe im Rahmen der Einvernahme keine neuen Beweismittel vorgebracht.

4. Der Beschwerdeführer erhob gegen den ihm am 01.09.2016 zugestellten Bescheid des BFA am 14.09.2016 fristgerecht Beschwerde und focht diesen zur Gänze an.

Unter einem beantragte er:

5. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakten des BFA langte der Aktenlage nach am 19.09.2016 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhaltsfeststellungen

Erster Antrag auf internationalen Schutz

1. 1 Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 08.09.2012 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher vom Asylgerichtshof im Beschwerdeverfahren mit Erkenntnis vom 25.01.2013 gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer begründete jenen Antrag zusammengefasst im Wesentlichen wie folgt:

Er habe Pakistan wegen Grundstücksstreitigkeiten mit entfernten Verwandten verlassen. Sein Vater sei bei einer diesbezüglichen Streiterei ermordet worden.

Der Asylgerichtshof erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen als unglaubwürdig. Zudem ging der Asylgerichtshof davon aus, dass kein Sachverhalt im Sinne des Art 2 und 3 EMRK vorliege sowie eine Ausweisung des Beschwerdeführers keine Verletzung des Art. 8 EMRK darstelle.

Verfahrensgegenständlicher zweiter Antrag auf internationalen Schutz

1.2. Der Beschwerdeführer stellte am 10.06.2015 den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz und brachte bei der Erstbefragung am nächsten Tag vor, dass seine alten Gründe aufrecht blieben.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 02.03.2016 führte der Beschwerdeführer aus, dass er die Angaben aus der Erstbefragung aufrecht halte. Er habe keine neuen Gründe vorgebracht, da er seine alten Fluchtgründe aufrecht halte. Bei seinem ersten Asylantrag habe er angegeben, dass er Probleme mit seinen Verwandten wegen den Grundstücken gehabt habe, deswegen sei sein Vater ermordet worden und er habe auch deswegen Probleme bekommen, deshalb habe er sein Land verlassen. Diese Probleme bestünden heute noch.

Seine Mutter habe das Dorf verlassen und sei wegen den Problemen zu seiner Schwester ins Dorf Chak Hussain gezogen. Sein Bruder habe ebenso Probleme bekommen und er sei deshalb im Dezember 2014 nach Dubai gegangen.

1.3. Das BFA traf im gegenständlich angefochtenen Bescheid nach Wiedergabe des Verfahrensganges die Feststellungen, dass seinem Vorbringen im Erstverfahren die Glaubhaftigkeit abgesprochen worden sei. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshof, Außenstelle Linz, Zahl: E11 431.295-1/2012/4E vom 25.01.2013 sei die Beschwerde gem. §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 Asylgesetz 2005 BGBI I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen worden; der BF habe keine Beschwerde dagegen eingebracht.

Spätestens am 27.04.2015 sei der BF in Deutschland wegen illegalem Aufenthalt aufgegriffen worden. Man habe versucht ihn bereits am 13.05.2015 zu überstellen, was nicht gelungen sei. Am 10.06.2015 sei der BF dann mittels Flugzeug von Deutschland nach Österreich überstellt worden.

Der BF habe im Vergleich zum Vorverfahren keinen neuen Sachverhalt und keine neuen Fluchtgründe - bezogen auf seine alten Fluchtgründe - vorgebracht. Somit habe auch kein neuer Sachverhalt festgestellt werden können. Sein neues Vorbringen habe sich gänzlich auf seine bereits im Vorverfahren für unglaubwürdig befundene Fluchtgeschichte gestützt. Der BF habe im Rahmen der Einvernahme keine neuen Beweismittel vorgelegt.

Weder an der allgemeinen noch an seiner individuellen Lage in Pakistan habe sich seit Eintritt der Rechtskraft des Erstbescheides etwas nachteilig geändert. Er habe lediglich angegeben, dass sein Bruder nach Dubai ca. Ende 2014 gezogen wäre, weil auch er Probleme bekommen hätte. Beides habe jedoch nicht festgestellt werden können.

Das BFA gehe davon aus, dass er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz aus taktischen Gründen und nur deshalb gestellt habe, um seinen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren, sowie der drohenden Abschiebung nach Pakistan zuvorzukommen.

Der BF sei im Falle einer Rückkehr keiner Gefährdung durch den Staat Pakistan ausgesetzt. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass er im Falle einer Rückkehr Bedrohung durch seine weitentfernten Verwandten oder unbekannte Privatpersonen zu befürchten hätte.

Der BF habe in Österreich keine Angehörigen. Fast all seine Angehörigen, Mutter, 2 Schwestern und viele Verwandte würden sich nach wie vor in Pakistan befinden. Dass sein Bruder in Dubai sei, habe nicht festgestellt werden können. Eine Rückkehr nach Pakistan sei ihm zumutbar und möglich.

Es habe nicht festgestellt werden können, dass ihm in seinem Heimatland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen wäre oder dass er bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende Notlage gedrängt würde. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er von allfälligen negativen Lebensumständen in Pakistan in höherem Maße betroffen sei als jeder andere Staatsbürger in einer vergleichbaren Lage.

Das BFA führte im Rahmen der Beweiswürdigung insbesondere aus, dass im gegenständlichen Verfahren keine neuen Gründe hinzugekommen seien. Die Unglaubwürdigkeit seiner Aussagen sei bereits im Vorverfahren zweitinstanzlich bestätigt worden. Somit sei in diesem Verfahren kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt gegeben. In einer Zusammenschau des Sachverhaltes stehe zweifelsfrei fest, dass er den nunmehr zweiten Antrag ausschließlich gestellt habe um einen weiteren Versuch zu unternehmen seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren.

Er habe keine Bedrohung durch den pakistanischen Staat vorgebracht, woraus die Feststellung resultiere, dass er bei einer Rückkehr auch keiner Gefährdung seitens dieses ausgesetzt wäre.

Da sich seine Gründe zur Ausreise als gänzlich unglaubhaft erwiesen hätten, könne auch nicht festgestellt werden, dass er einer Bedrohung durch weitentfernte Verwandte oder private Personen ausgesetzt wäre.

Er habe nicht glaubhaft begründen können, weshalb ihm eine Rückkehr nicht möglich sein sollte. Allein die Tatsache, dass er nicht in Pakistan mehr leben wolle, reiche nicht aus, um eine nicht mögliche Rückkehr seinerseits zu begründen.

Er habe fast sein gesamtes Leben in Pakistan verbracht, sei der Amtssprache mächtig und habe daher auch noch eine starke Bindung zu Pakistan. Des Weiteren sei er alleine hier nach Österreich gekommen, in eine gänzlich fremde Kultur, ohne der deutschen Sprache mächtig zu sein. Daher könne es kein Argument sein, nicht nach Pakistan zurückkehren zu können.

Da er gesund und arbeitsfähig sei, die Unterstützung seiner Familie in Pakistan in Anspruch nehmen könne, und fundierte Berufserfahrung gesammelt habe, habe nicht festgestellt werden können, dass er bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende Notlage gedrängt werde.

1.4. In der Beschwerdeschrift wurde im Wesentlichen zusammenfassend vorgebracht, dass das Ermittlungsverfahren nicht mit der gebotenen Tiefe geführt worden sei, ansonsten hätte festgestellt werden müssen, dass dem BF in seinem Heimatland asylrelevante Verfolgung drohe und er auch dem realen Risiko einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRJK ausgesetzt sei. Zudem habe sich die Behörde nicht mit der sich verschlechternden Lage in Pakistan auseinandergesetzt. Auch seien die getroffenen Länderfeststellungen unvollständig.

Darüber hinaus sei die Beweiswürdigung der belangten Behörde mangelhaft, weil die Vorlage der Geburtsurkunde nicht entsprechend gewürdigt worden sei. Der Ansicht der Behörde, dass kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt gegeben sei, sei entgegen zu halten, dass der BF angegeben habe, dass sein Bruder nach Dubai habe flüchten müssen, da auch dieser in Gefahr aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten gewesen sei. Der BF befände sich daher im Falle einer Rückkehr einer ersten Gefahr für sein Leben ausgesetzt.

Angesichts der seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung sich stark verschlechternden Sicherheitssituation sowie der Tatsache, dass ein Bruder aufgrund der Bedrohung aus dem Heimatland habe flüchten müssen, könne nicht von einem identischen Sachverhalt bzw. einer unveränderten Rechtslage ausgegangen werden, die belangte Behörde hätte daher eine inhaltliche Entscheidung treffen müssen.

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsverfahrensakten des BFA zum vorangegangenen und zum gegenständlichen Verfahren sowie aus dem Gerichtsakt des Asylgerichtshofes zum ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 08.09.2012 sowie dem hg Verfahrensakt.

Die Vorlage einer Geburtsurkunde in Kopie ändert nichts an der Tatsache, dass die Identität der Person nicht feststeht. Geburtsurkunden allein sind - anders als beispielsweise Reisepässe (Foto!!) - zur zweifelsfreien Identitätsfeststellung nicht geeignet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Anzuwendendes nationales Materiengesetz und Verfahrensrecht

3.1. Im vorliegenden Fall ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl BGBl I Nr 100/2005 idgF (AsylG) anzuwenden.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG ua die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr 87/2012 idgF geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).

Zu A)

Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache

3.4. Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

3.5. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegen, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 Abs 1 AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH 24.06.2014, Ra 2014/05/0050). Als Vergleichsentscheidung ist dabei jene heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783). Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die eine Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Im Folgeantragsverfahren können - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089). In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (VwGH 09.03.2015, Ra 2015/19/0048). Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages auf Grund geänderten Sachverhalts hat nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122).

3.6. Zum gegenständlichen Verfahren

3.6.1. Wie sich bei einem Vergleich der Verfahrensinhalte des ersten sowie des gegenständlichen Verfahrens zeigt (siehe dazu oben unter 1.) stützt der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag mit seinem Vorbringen, wonach seine alten Fluchtgründe aufrecht bleiben (AS 91, 160, 161), auf von ihm bereits im Vorverfahren getätigte Angaben, über welche bereits im Rechtsmittelweg vom Asylgerichtshof im Erstverfahren rechtskräftig abgesprochen wurde.

Wird - wie im vorliegenden Fall - die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt - wie bereits vom BFA zutreffend festgestellt wurde - nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Der Asylgerichtshof erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren mit näherer Begründung für unglaubwürdig.

Soweit der Beschwerdeführer nunmehr behauptete, auch sein Bruder habe wegen der Probleme mit den Verwandten wegen Grundstücksstreitigkeiten das Land nach Dubai verlassen, so wurde diesbezüglich vom BFA ausgeführt, dass nicht habe festgestellt werden können, dass der Bruder in Dubai lebe. Dem ist insoweit zuzustimmen, als bereits im Vorverfahren rechtskräftig festgestellt worden war, dass die vom BF vorgebrachten Gründe für das Verlassen seines Herkunftslandes - er habe wegen Problemen zufolge von Grundstücksstreitigkeiten mit weit entfernten Verwandten das Land verlassen müssen - als völlig unglaubwürdig erkannt worden waren, folglich auch der Bruder wegen dieser - unglaubwürdigen - Umstände nicht das Land hat verlassen müssen. Ob der Bruder tatsächlich in Dubai ist, ist unerheblich; jedenfalls konnte er aber wegen der vom BF vorgetragenen Gründe - die unglaubwürdig sind - nicht das Land verlassen haben müssen.

Der Beschwerdeführer ist der Beweiswürdigung des BFA mit der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten und konnte diese somit nicht entkräften; das Bundesverwaltungsgericht geht daher im Ergebnis ebenso davon aus, dass das neue Vorbringen keinen glaubhaften Kern beinhaltet.

Mit dem gegenständlichen zweiten Folgeantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache ohne nachträgliche Änderungen der Sachlage und Rechtslage bezweckt, was durch § 68 Abs 1 AVG verhindert werden soll (vgl VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029).

3.6.2. Das BFA traf im angefochtenen Bescheid des Weiteren Feststellungen zur aktuellen Lage in Pakistan, insbesondere zu den Themen politische Lage, Katastrophen, Sicherheitslage, regionale Verteilung der Gewalt, wichtige Terrorgruppen, Zwangsrekrutierung und Drohbriefe, regionale Problemzonen FATA und Karatschi, Sicherheitsbehörden, ethnische Minderheiten, Bewegungsfreiheit, Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge, Grundversorgung/Wirtschaft, Rückkehrhilfe und -projekte sowie Behandlung nach Rückkehr und Dokumente. Diese wurden dem Beschwerdeführer in der Einvernahme am 02.03.2016 vorgehalten; sie wurden von ihm nicht in Zweifel gezogen bzw. verzichtete er im Zuge der Einvernahme auf eine Einsicht.

Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen - sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges - handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten - von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen - diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten - immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse - der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer dem Organisationszweck entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme, sowie uU mit darin befindlichen Schlussfolgerungen und Wertungen - allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werden - aufzuzeigen (vgl. Erk. des AsylGH vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010).

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348).

Der BF trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen.

Vollständigkeitshalber wird darauf hingewiesen, dass die im Verfahren eingebrachten länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat Pakistan zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben (können), jedoch als so umfassend und aktuell qualifiziert werden, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann. Es ist - bei einem Land wie Pakistan mit einer sehr hohen Berichtsdichte, in dem praktisch ständig neue Erkenntnisquellen entstehen - de facto unmöglich, sämtliches existierendes Berichtsmaterial zu berücksichtigen, weshalb die belangte Behörde bzw. das erkennende Gericht ihrer Obliegenheit zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan nachkommt, wenn sie bzw. es sich zur Entscheidungsfindung eines repräsentativen Querschnitts des bestehenden Quellenmaterials bedient.

Nach der ständige Judikatur des EGMR obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 MRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 MRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134). Einen derartigen Nachweis hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht erbracht und der nicht näher begründete pauschale Vorwurf des Beschwerdeführers, die Behörde habe sich nicht mit der derzeitigen allgemeinen Lage, insbesondere der Sicherheitslage, auseinandergesetzt, erweist sich als unberechtigt.

Soweit der BF in der Beschwerde Berichte anführte und behauptete, die Sicherheitssituation habe sich stark verschlechtert, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Sicherheitslage bereits zum Abschluss des Erstverfahrens schlecht war. Aus den in der Beschwerde angeführten Berichten ist jedenfalls nicht ableitbar, dass sich die Sicherheitssituation in Pakistan (seit der rechtskräftigen Entscheidung im Erstverfahren im Jänner 2013) stark verschlechtert hätte. Auch insoweit ist nicht von einem geänderten Sachverhalt auszugehen.

3.6.3. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich somit der Auffassung des BFA an, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet ist, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken, sondern Identität der Sache vorliegt, weshalb das BFA den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat.

3.6.4. Soweit das BFA im Spruch des Bescheides anführte "Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 08.09.2012" handelt es sich richtigerweise um den Antrag vom 10.06.2015. Dabei handelt es sich offensichtlich um einen Schreibfehler, der im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG zu berichtigen war.

3.7. Rückkehrentscheidung

§ 55 AsylG lautet:

"Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

§ 57 AsylG lautet:

"Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) ...

(3) ...

(4) ..."

§ 10 AsylG lautet:

"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."

§ 9 BFA-VG lautet:

"Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

§ 52 FPG lautet:

"Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige

Rückkehrentscheidung

§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) ...

(3) ...

(4) ...

(5) ...

(6) ...

(7) ...

(8) ...

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

§ 55 FPG lautet:

"Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) ...

(3) ...

(4) ...

(5) ..."

Art. 8 EMRK lautet:

"Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

3.8. Einzelfallspezifische Überlegungen

Der BF, dessen im Jahre 2012 angestrengtes Asylverfahren mit 31.01.2013 rechtskräftig negativ entschieden wurde, war, wie bereits im Rahmen des Verfahrensganges und den Feststellungen oben ausgeführt, bis zur gegenständlichen Antragstellung ohne jeglichen Aufenthaltstitel. Der gegenständliche in Österreich gestellte Antrag auf internationalen Schutz war zurückzuweisen. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt (ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) im Bundesgebiet mehr vor und fällt der BF nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.

Es liegen keine Umstände vor, dass der BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Vorab ist zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall ein Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 Abs 1 EMRK vorliegt.

Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Art. 8EMRKist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Art 8 EMRK fällt, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74; VfSlg 16.777/2003; ferner Gül gg Schweiz, ÖJZ 1996, 593; 5. 2 2004, 60457/00, Kosmopoulou gg Griechenland; 18. 1. 2007, 73819/01, Estrikh gg Litauen). Umgekehrt werden Kinder erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK vor (vgl. zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).

Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).

Wie bereits erwähnt, ist gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff aufgrund der bereits zitierten gesetzlichen Bestimmungen gesetzlich vorgesehen.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- bzw. Familienlebens der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.

Bereits vor Inkrafttreten der Vorgängerbestimmung des § 9 Abs. 2 BFA-VG in der Form des AsylG 2005 idF BGBl 29/2009 entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:

Auch

Ebenso bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i, welcher der nunmehrigen Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG entspricht, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).

Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtigt werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt (vgl. hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur Folgendes:

Der BF reiste Anfang September 2012 erstmals illegal nach Österreich ein und stellte am 08.09.2012 seinen ersten Asylantrag. Dieser wurde vom damaligen Bundesasylamt negativ entschieden. Die Entscheidung des Asylgerichtshofes über seine dagegen erhobene Beschwerde wurde ihm am 31.01.2013 zugestellt.

Seinen Angaben zufolge war er dann 1 Jahr in Spanien (von Februar 2013 bis Februar 2014) dann 5 Monate in Deutschland (von März 2014 bis Juli/August 2014), dann wieder in Spanien für ca. 10 - 11 Monate, dann wieder für 4 Monate in Deutschland bis er von dort im Juni 2015 nach Österreich rücküberstellt wurde. In Deutschland hatte er nach 5 Monaten eine negative Entscheidung erhalten, er wollte aber nicht nach Österreich zurück, weshalb er wieder nach Spanien zurückgereist war (vgl. AS 157).

Daraus ergibt sich ein Aufenthalt des BF in Österreich von 5 Monaten im ersten Asylverfahren und von 16 Monaten im zweiten Asylverfahren, demnach von insgesamt 21 Monaten. Die restliche Zeit verbrachte er in Spanien bzw. Deutschland, wohin er jeweils mehrmals illegal eingereist war.

Die erstmalige Einreise in das Bundesgebiet erfolgte ebenso illegal und konnte er seinen Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren. Hätte er diesen unbegründeten Antrag nicht gestellt, wäre er von Anfang an rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig gewesen und wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und er sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würde. Gleiches gilt umso mehr für seinen zweiten Asylantrag.

Der BF verfügt über die oben angeführten privaten Anknüpfungspunkte. Verwandte in Österreich hat er nicht; ein Onkel von ihm wohnt in Spanien, ein weiterer in Deutschland.

Der BF begründete sein Privatleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz vorübergehend legalisiert wurde. Auch war der Aufenthalt des BF zum Zeitpunkt der Begründung der privaten Anknüpfungspunkte ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des mittlerweile rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens beschränkt.

Letztlich ist auch festzuhalten, dass der BF nicht gezwungen ist, nach einer Ausreise ev. bestehende Bindungen zur Gänze abbrechen zu müssen. So stünde es ihm frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte aufrecht zu erhalten (vgl. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74 mwN). Ebenso stünde es ihm frei, nach seiner Ausreise sich - wie jeder andere Fremde auch - um eine legale Einreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen.

Das Privatleben des BF entstand in einer Zeit, in dem der Aufenthalt des BF zum Zeitpunkt der Begründung der privaten Anknüpfungspunkte ungewiss war bzw. der BF bereits die Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes hatte. Es steht ihm frei, den Kontakt durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten.

Der BF ist - in Bezug auf sein Lebensalter- erst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig, hat hier keine qualifizierten Anknüpfungspunkte und musste im Rahmen der letztmaligen Befragung durch die belangte Behörde ein Dolmetsch beigezogen werden; seinen eigenen Angaben zufolge spricht er etwas Deutsch (AS 155).

Der BF möchte offensichtlich sein künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich spätestens seit Juni 2015 wieder im Bundesgebiet auf, zuvor hatte er sich von September 2012 bis Anfang Februar 2013 in Österreich aufgehalten.

Er wohnt in einer Caritas-Wohnung und besucht seit Jänner 2016 die Handelsschule. Er besuchte einen Deutschkurs für Fortgeschrittene, Niveau B2, absolvierte ein Praktikum in einem Pflegeheim im Bereich Haustechnik in den Monaten 10/11 2015 und ein Praktikum ab Jänner 2016 im Jüdischen Museum.

In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die - hier bei weitem nicht vorhandene - Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).

Der BF verbrachte den überwiegenden Teil seines Lebens in Pakistan, wurde dort sozialisiert, gehört der dortigen Mehrheits- und Titularethnie an und spricht die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Pakistan Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundesund/oder Bekanntenkreises des Beschwerdeführers existieren, da nichts darauf hindeutet, dass der BF vor seiner Ausreise in seinem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätte. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es dem BF im Falle einer Rückkehr in seinem Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Der BF verfügt über Familienangehörige in Pakistan.

Der BF ist strafrechtlich unbescholten.

Der VwGH geht davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten des BF ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

Der BF reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge rechtswidrig in das Bundesgebiet ein.

Nach der ersten negativen Entscheidung reiste er illegal nach Spanien (dort wohnte er bei seinem Onkel), um einer Abschiebung zu entgehen. Anschließend reiste er illegal nach Deutschland und suchte ebenso dort um Asyl an. Nach dortiger negativer Entscheidung reiste er ebenso wieder illegal nach Spanien, um einer Abschiebung nach Österreich zu entgehen (vgl. AS 157). Nasch seiner Rückkehr von Spanien nach Deutschland wurde er im Juni 2015 im Dublin-Verfahren nach Österreich überstellt, wo er seinen zweiten (gegenständlichen) Asylantrag stellte.

Aus seinem Verhalten lässt sich schließen, dass ihm behördliche Entscheidungen relativ egal sind und er nicht gewillt ist, sich daran zu halten. Das bekräftigte er auch mit der Aussage "Egal welchen Bescheid Sie mir geben, eines ist sicher, ich werde gewiss nie nach Pakistan zurückkehren. Auch wenn Sie mir einen negativen Bescheid geben, werde ich trotzdem nicht weggehen von Österreich."

(vgl. AS 159).

Der BF ist in den letzten Jahren wiederholt untergetaucht, um sich behördlichen Entscheidungen/Maßnahmen zu entziehen.

Hinzu kommen die Täuschungsversuche zu seiner Person, indem er mehrmals geänderte Personaldaten (verschiedene Geburtsdaten; auch Namen - vgl. AS 91) angab.

Dem BF musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz nur ein vorübergehender ist und ihm ein weiterer Aufenthalt mangels entsprechenden Aufenthaltstitels verwehrt wird. Ebenso indiziert die ursprünglich rechtswidrige Einreise den Umstand, dass der BF die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass er in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche und kostenintensive Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätte.

Ebenso stellt die seinerzeitige rechtswidrige Einreise mit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens gem. § 120 Abs. 7 FPG nunmehr eine Verwaltungsübertretung dar ("Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 oder 1a liegt nicht vor, wenn der Fremde einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und ihm der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Während des Asylverfahrens ist das Verwaltungsstrafverfahren unterbrochen.").

Ein derartiges Verschulden kann aus der Aktenlage - auch unter Berücksichtigung der Ereignisse seit Sommer/Herbst 2015 - nicht entnommen werden.

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).

Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).

Es ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer [damals] Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der [damals] Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.

Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.

Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Ausweisung des Fremden bedarf.

Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ist der Beschwerdeführer somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.

Der Rechtsprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. GHIBAN gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; DRAGAN gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache SISOJEVA (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.

Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.

In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.

Der GH führte weiters -wiederum auf seine Vorjudikatur verweisendaus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Im geschilderten Fall wurde letztlich dennoch eine Entscheidung zu Gunsten der Beschwerdeführer getroffen, weil es der Erstbeschwerdeführerin grundsätzlich möglich gewesen wäre, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, weil sie mit dem Vater des Zweitbeschwerdeführers , einem Staatsbürger der Niederlande vom Juni 1994 bis Jänner 1997 eine dauerhafte Beziehung führte. Es war daher der Fall Erstbeschwerdeführerin trotz ihres vorwerfbaren sorglosen Umganges mit den niederländischen Einreisebestimmungen von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der EGMR befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftiger Weise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen. Ebenso wurde in diesem Fall der Umstand des besonderen Verhältnisses zwischen dem Kleinkind und der Mutter besonders gewürdigt.

Letztlich ist festzustellen, dass eine Gegenüberstellung der von dem BF in dessen Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnisse mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu keinem Überwiegen der privaten Interessen des BF am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der BF erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen und würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, bzw. nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes entsprechen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).

Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.

Aufgrund der oa. Ausführungen ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass der angefochtene Bescheid einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt.

Da im gegenständlichen Fall schon die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG nicht vorliegt, erübrigt sich eine weitere Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 55 leg cit.

Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 57 AsylG wurden weder seitens des BF behauptet, noch ergab sich derartiges bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen auch nicht aus der Aktenlage.

Umstände, welche das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung begründen würden, kamen nicht hervor. Ebenso ergibt sich aus den oa., sowie den im bereits genannten Asylverfahren in Rechtkraft erwachsenen Ausführungen, welchen noch ausreichende Aktualität zukommt und den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht wurden, dass keine Umstände vorliegen, welche eine Abschiebung in den Herkunftsstaat Pakistan unzulässig erscheinen würden.

Letztlich war festzustellen, dass gem. § 55 Abs. 1a FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht besteht, zumal der gegenständliche Antrag gem. § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen war.

Die Beschwerde war aufgrund der oa. Ausführungen in allen Spruchpunkten abzuweisen.

Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24 VwGVG lautet:

"(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn


1. -der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. -die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn

oder

Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Im gegenständlichen Fall ließen die Akten erkennen, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Zum einen liegt ein bereits rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren vor und zum anderen werden die seitens des BF beschriebenen Anknüpfungspunkte in Österreich nicht in Zweifel gezogen. Ebenso legte der BF nicht dar, welches entscheidungsrelevante Vorbringen in einer weiteren Verhandlung vorzubringen beabsichtigt sei.

Eine Verletzung von Art. 6 EMRK stellt die unterlassene Verhandlung nicht dar, zumal gem. ständiger Judikatur VwGHs (vgl. Erk. vom 5.9.2002, Zl 98/21/0124 mwN) und des VfGHs (vgl. etwa Erk. v. 15.10.2004, GZ G237/63 ua) Art. 6 EMRK im asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren nicht zur Anwendung kommt (vgl. auch EGMR 5.10.2000, Fall Maaouia, Appl. 39.652/98).

Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der bB relativiert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Auch in seiner jüngsten Rechtsprechung betonte der VfGH, dass der Anspruch einer Partei auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kein absoluter ist. Unter Verweis auf die Judikatur des EGMR führt er aus, dass eine Verhandlung unterbleiben kann, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist und die Sache keine besondere Komplexität aufweist (Beschluss vom 9.12.2015, E1253/2014-26 mwN).

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).

Ebenso ergibt sich auch aus dem Art 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union im gegenständlichen Fall keine Verhandlungspflicht (Erk. d. VfGH U 466/11-18, U 1836/11-13). In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erk. des VwGH vom 27.9.2013, Zl. 2012/05/0213 verwiesen ("...Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten

lässt, zumal das Verfahren rechtliche ... Fragen betrifft, zu deren

Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (Hinweis E vom 28. Mai 2013, 2012/05/0120 bis 0122, mwH auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner etwa das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint."), wo das genannte Höchstgericht zum Schluss kam, dass keine Verhandlung durchzuführen ist (zumal sich § 24 Abs. 4 VwGVG mit § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG inhaltlich deckt, erscheinen die dort angeführten Überlegungen im gegenständlichen Fall sinngemäß anwendbar).

Soweit der BF nochmals die persönliche Einvernahme beantragt, wird festgestellt, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen - inzwischen schon stattgefundenen persönlichen Einvernahme (das in dieser Einvernahme erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahme wurde in einer entsprechenden Niederschriften, denen die Beweiskraft des § 15 AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten) konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337; siehe auch das bereits zitierte Erk. des VwGH vom 27.9.2013, Zl. 2012/05/0213). Wird dies - so wie im gegenständlichen Fall - unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung.

Aufgrund der oa. Ausführungen konnte die Durchführung einer Verhandlung unterbleiben, zumal der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der belangten Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden wurde, bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des ho. Gerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen, die belangte Behörde die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt hat, das ho. Gericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in Bezug auf die für die Begründung des angefochtenen Bescheides teilt und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert, bzw. nicht dem Neuerungsverbot widersprechend behauptet wurde (vgl. auch aktuelle Judikatur des VwGH: Beschluss vom 16.7.2014, Ra2014/01/0047-5; Erk, vom 28.5.2014, Ra2014/20/0017 u 0018-9).

Aufgrund der oa. Ausführungen konnte die Durchführung einer Verhandlung unterbleiben.

Von der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war Abstand zu nehmen, da das hg. Erkenntnis innerhalb der Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG ergangen ist.

Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war daher abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens, bzw. zur Bindungswirkung bereits rechtskräftig vorliegender Entscheidungen abgeht. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur.

Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und die belangte Behörde mit 1.1.2014 ins Leben gerufen wurden, bzw. sich die asyl- und fremdenrechtliche Diktion, sowie Zuständigkeiten zum Teil änderte, und das Asyl- und Fremdenrecht eine verfahrensrechtliche Neuordnung erfuhr kann ebenfalls kein unter Art. 133 Abs. 4 zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab. Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auf die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen (z. B. in Bezug auf § 18 BFA-VG auf § 38 AsylG aF).

Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.

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