BVwG I405 2116429-2

I405 2116429-2Tribunal Administrativo Federal26 de set. de 2016

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Regest

aufrechte Rückkehrentscheidung, Behandlungsmöglichkeiten,<br/>Einreiseverbot rechtmäßig, ersatzlose Behebung, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Identität der Sache, non<br/>refoulement, persönlicher Eindruck, Prozesshindernis der<br/>entschiedenen Sache, rechtliche Verhinderung, Rückkehrentscheidung,<br/>Scheinkonversion

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BVwG I405 2116429-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I405.2116429.2.00

Spruch

I405 2116429-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.08.2016, Zl. 780769804 -160800767 EAST OST, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 5 VwGVG stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Algerien, stellte am 05.03.2004 unter der Alias-Identität XXXX StA. Algerien, seinen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz und begründete seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass er im Jahr 2002 eine Rauferei mit einem Nachbarn, der als Fundamentalist bekannt gewesen sei, gehabt habe. Diese Rauferei sei entstanden, weil der BF eine Freundin gehabt und Alkohol getrunken hätte.

2. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wurde der BF wegen der Vergehen und Verbrechen nach §§ 127, 130 (1.Fall) [Gewebsmäßiger Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung] , 229 Abs. 1 [Urkundenunterdrückung], 241e Abs. 3 [Entfremdung unbarer Zahlungsmittel] StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon acht Monate auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt, verurteilt.

3. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wurde der BF wegen der Vergehen nach §§ 105 Abs. 1 [Nötigung] und 202 Abs. 1 StGB [Geschlechtliche Nötigung] rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe (Zusatzstrafe gem. §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das o.a. Urteil) verurteilt.

4. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX wurde der BF wegen der Vergehen und Verbrechen nach §§ 127, 130 (1.Fall) [Gewebsmäßiger Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung], 229 Abs. 1 [Urkundenunterdrückung], 241e Abs. 1 StGB [Entfremdung unbarer Zahlungsmittel] rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.

5. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wurde der BF wegen der Vergehen nach § 27 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2, 1. Fall SMG und § 15 StGB [Unerlaubter Umgang mit Suchmitteln] rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.

6. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wurde der BF wegen der Vergehen und Verbrechen nach §§ 15, 127, 130 (1. Fall) [Gewebsmäßiger Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung], § 229 Abs. 1 [Urkundenunterdrückung], 223 Abs. 2 und 224 [Fälschung besonders geschützter Urkunden], 241e Abs. 3 StGB [Entfremdung unbarer Zahlungsmittel] und § 50 Abs. 1 und 3 Waffengesetz [Verbotenes Führen von Schusswaffen und Munition] rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten (Zusatzstrafe gem. §§ 31 und 40 StGB zu XXXX) verurteilt.

7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.10.2007, Zl. 0403.837-BAL, wurde der (erste) Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 04.03.2004 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und wurde die Zurückweisung, Abschiebung oder Ausweisung des BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 nach Algerien für zulässig erklärt. Zugleich wurde der BF gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen. Die gegen diese Entscheidung erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.03.2007, Zl. 265.586/0/8 E-V/13/05, gemäß §§ 7 und 8 AsylG 1997 abgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

8. Am 26.08.2008 stellte der BF einen neuerlichen - seinen zweiten - Antrag auf internationalen Schutz (erster Folgeantrag). Dabei brachte er als Grund für seine Ausreise an, Probleme mit seinem Nachbarn gehabt zu haben und dass seine im Erstverfahren genannten Gründe weiterhin aufrecht seien. Zudem habe er nunmehr eine Freundin in Österreich.

9. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.09.2008, Zl. 08 07.698-EAST OST, wurde der am 26.08.2008 gestellte Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen.

10. Gegen diese Entscheidung erhob der BF Beschwerde an den Asylgerichtshof und brachte im Wesentlichen dabei vor, von einem Nachbarn, der einer bewaffneten islamischen Bewegung angehöre, verfolgt zu werden. Auch sei ein Freund im Jahre 2007 getötet worden. Er habe vor diese Gruppe Angst, weil diese ihn bei einer Rückkehr töten würde. Des Weiteren habe er seinen Wehrdienst nicht abgeleistet und werde von Milizen gesucht. Er wäre in Algerien auch verschuldet und werde deshalb mit Ermordung bedroht.

11. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.10.2008, Zahl A4 265.586-2/2008/2E, wurde die Beschwerde des BF gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Im Wesentlichen führte der Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis aus, dass die vom BF vorgebrachten Fluchtgründe bereits schon vor seiner Einreise in das Bundesgebiet bestanden haben würden und dem BF bereits im erstinstanzlichen Bescheid die Glaubwürdigkeit versagt worden sei. Die Glaubhaftmachung einer in Österreich existenten Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin sei aufgrund widersprüchlicher Angaben des BF nicht erfolgt.

12. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wurde der BF wegen der Vergehen nach § 27 Abs. 1 Z 1 (8.Fall) und Abs. 3 SMG (15 StGB) [Unerlaubter Umgang mit Suchmitteln] rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt.

13. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, wurde der BF wegen des Verbrechens nach den §§ 127, 130 (1. Fall) StGB [Gewebsmäßiger Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung] rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt.

14. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX, wurde gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

15. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, wurde der BF wegen des Verbrechens nach den §§ 127, 130 (1. Fall) StGB [Gewebsmäßiger Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung] rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.

16. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, wurde der BF wegen der Vergehen nach § 27 Abs. 1 Z 1 (1., 2. und 8. Fall) und Abs. 2 sowie Abs. 5 SMG [Unerlaubter Umgang mit Suchmitteln] rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.

17. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX wurde der BF wegen des Vergehens nach § 229 Abs. 1 StGB [Urkundenunterdrückung] zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten (Zusatzstrafe gem. §§ 31 und 40 StGB zu Urteil 64 HV 92/2013m) verurteilt.

18. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens nach § 201 Abs. 1 StGB [Vergewaltigung] und der Vergehen nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB [Fälschung besonders geschützter Urkunden] rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt.

19. Am 25.09.2014 stellte der BF, nunmehr unter der Angabe, dass er

XXXX in Algerien geboren sei, seinen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz (zweiter Folgeantrag) im Bundesgebiet. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, dass er wegen eines Cousins, mit dem er engen Kontakt gehabt habe und welcher Terrorist sei, von der algerischen Polizei verfolgt werde. Die algerische Polizei nähme an, dass er auch mit Terroristen zu tun habe. Darüber hinaus habe er auch das Problem, dass er homosexuell sei und mit Männern schlafe. Das sei in Algerien strafbar und sehr gefährlich. Der Islam verbiete das. Eigentlich sei er jedoch bisexuell und das schon von klein auf. Außerdem habe er in Österreich eine Freundin, die von ihm im 4. Monat schwanger sei. Sie heiße XXXX, stamme aus Serbien, sei aber bereits österreichische Staatsbürgerin. Sie wohne im XXXX. Die genaue Adresse könne er nicht nennen. Ebenso könne er keine genaueren Personaldaten bezüglich Freundin nennen.

20. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.11.2014, Zl. 780769804-140005580, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 25.09.2014 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Das Bundesamt führte - auf das Wesentliche zusammengefasst - in der Begründung ihres Bescheides aus, dass das nunmehr im dritten Verfahren vorgebrachte Fluchtvorbringen nicht glaubhaft sei und sohin kein Sachverhalt vorläge, welche die Führung eines neuerlichen inhaltlichen Verfahrens erforderlich mache. Dieser Bescheid wurde dem BF am 28.11.2014 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.

21. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.10.2015, Zl. 780769804-151406458, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) Im Spruchpunkt IV. wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Dagegen erhob der BF am 27.10.2015 Beschwerde und führte darin aus, dass er mit einer in Österreich lebenden Serbin ein zwei Jahre altes Kind habe. Mit dieser Serbin sei er seit zwei Jahren (Anm.: sohin 2013) nach islamischen Ritus verheiratet. Mit Diebstahl und Drogen habe er nichts zu tun und er wolle hier in diesem Land bei seiner Frau und mit seinem Kind leben.

22. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungs-gerichtes vom 05.11.2015, Zl. I405 2116429-1/4E, gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde dem BF am 12.11.2015 zugestellt.

Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde unter anderem festgestellt, dass die Identität des BF feststeht und er XXXX in XXXX in Algerien geboren und er algerischer Staatsangehöriger ist.

Festgestellt wurde auch, dass der BF während seines Aufenthalts im Bundesgebiet mit mindestens fünf verschiedenen Alias-Identitäten vor Behörden aufgetreten ist, dass keine Verwandten des BF in Österreich leben, er im Bundesgebiet kein Familienleben führt und dass die vom BF erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachte unsubstantiierte Behauptung, wonach er mit einer in XXXX lebenden serbischen Staatsangehörigen nach islamischem Ritus verheiratet sei und er mit ihr ein gemeinsames, zwei Jahre altes Kind habe, als nicht glaubhaft zu erachten ist.

Darüber hinaus wurde festgestellt, dass der BF auch sonst über keine engeren sozialen Bindungen in Österreich verfügt und auch sonst keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt wurden.

Festgestellt wurde auch, dass der BF gesund und ledig ist und sich in einem arbeitsfähigen Alter befindet. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass der BF während seines Aufenthalts im Bundesgebiet lediglich in der Zeit von 04.10.2005 bis 14.10.2005 sowie vom 06.06.2006 bis 03.08.2006 über einen Hauptwohnsitz beim Verein XXXXz verfügte und die restlichen aus dem Zentralen Melderegister ersichtlichen Hauptwohnsitzmeldungen sich lediglich auf Wohnsitznamen in verschiedenen österreichischen Strafanstalten beziehen.

Festgestellt wurde auch, dass der Beschwerdeführer wiederholt von österreichischen Strafgerichten rechtskräftig wegen wiederholter Sexual-, Suchtmittel-, Eigentums- und Urkundendelikte rechtskräftig bereits zu insgesamt rund 12 1/2 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Schließlich wurde festgestellt, dass keine Umstände vorliegen, wonach die Abschiebung des BF gemäß § 50 FPG in seinen Herkunftsstaat Algerien unzulässig ist.

23. Der Antrag des BF auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.11.2015, Zl. I405 2116429-1/4E, wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 24.05.2016, Zl. E 2623/2015-2, abgewiesen.

24. Am 08.06.2016 stellte der BF im Stande der Strafhaft befindlich nunmehr seinen vierten Antrag auf internationalen Schutz (dritter Folgeantrag) im Bundesgebiet. Befragt zum neuerlichen Asylantrag bzw. was sich seit der Rechtskraft gegenüber des bereits entschiedenen Verfahrens in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat verändert habe, brachte der BF vor: "Ich will menschliches Asyl in Österreich (aus humanitären Gründen), ich war Moslem, bin seit 2010 Christ und kann deswegen nicht zurück nach Algerien. Ich bekam in der Haftanstalt

XXXX Drohungen durch Tschetschenen und andere Moslem, weil ich zum Christentum konvertierte. Ich hatte eine Frau in Graz, mit der ich ein gemeinsames Kind habe. Und in XXXX lebe ich mit einer Frau zusammen."

Im Hinblick auf seine Rückkehrbefürchtungen führte er des Weiteren aus, dass er um sein Leben fürchte, weil er als Christ in seiner Heimat durch alle in Algerien lebenden Moslems bedroht werde. Er sei im Jahr 2010 zum Christentum konvertiert.

25. Am 19.06.2016 wurde der BF von einem Organwalter des Bundesamtes zu seinem vierten Antrag auf internationalen Schutz (dritter Folgeantrag) in Anwesenheit eines Dolmetschers für Arabisch niederschriftlich einvernommen. Da bei brachte der BF auf entsprechende Fragestellungen des Organwalters vor, dass es ihm gut gehe und er der Lage sei der Einvernahme zu folgen. Er stehe derzeit wegen Diabetes, Hepatitis C und Lungenproblemen in ärztliche Behandlung. Diese gesundheitlichen Probleme habe er bereits seit dem Jahr 2008. Mit der Einholung entsprechender Befunde aus der Justizanstalt XXXX erklärte er sich ausdrücklich einverstanden. Er sei im Sommer 2004 erstmals in das österreichische Bundesgebiet eingereist, im Jahr 2013 habe er sich für kurze Zeit in Italien aufgehalten, in seiner Heimat sei er aber nicht gewesen. Auf Vorhalt des Organwalters, dass der BF bereits drei Asylanträge gestellt habe, welche abgewiesen bzw. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden seien, replizierte der BF im Hinblick auf seinen neuerlichen Antrag vom 08.06.2016, dass er einen Sohn in Österreich habe und er bei seinem Sohn bleiben möchte. Sein Sohn sei am XXXXin Österreich geboren, er heiße mit Vornamen XXXX und lebe bei seiner Mutter. Den Nachnamen der Mutter seines Sohnes habe er vergessen, mit Vorname heiße sie jedoch XXXX, sie sei am XXXX geboren und sei österreichische Staatsbürgerin. Sie wohne zusammen mit seinem Sohn im XXXX. Die Adresse wisse er nicht. Bevor er festgenommen worden sei, habe er seinen Sohn zuletzt gesehen. Er befinde sich nunmehr seit zwei Jahren in Strafhaft. Die Kindesmutter habe ihn früher in der Justizanstalt XXXX immer wieder besucht. Man schreibe sich noch Briefe. Er habe keine Geburtsurkunde vom Sohn und bezahle auch keine Alimente für ihn. Seine Freundin in XXXX habe er 2009 kennengelernt. Er sei bei seiner Freundin in XXXX nie offiziell gemeldet gewesen.

Die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren bestünden immer noch. Zudem wolle er nunmehr angeben, dass er jetzt Christ sei. Zuvor sei er Moslem gewesen. Im Jahr 2010 sei er zum Christentum konvertiert. Ein Mithäftling habe ihn davon überzeugt. Er habe ihm die Bibel auf Arabisch besorgt und er habe sie auch gelesen. Ein Pfarrer habe ihn immer wieder besucht und habe ihn auch überzeugt. Eine Bescheinigung über die Konversion habe er bei ihm im Gefängnis.

Er lebe in keiner Familiengemeinschaft und auch in keiner familienähnlichen Lebens-gemeinschaft, zumal er sich in Haft befinde. Auf Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung angegeben habe, in Graz eine Freundin und mit ihr ein gemeinsames Kind zu haben und er nunmehr vorbringe, eine weitere Freundin in XXXX zu haben und mit ihr zusammenzuwohnen, replizierte er, dass er zwei Freundinnen habe.

Seiner Ansicht nach spräche er sehr gut Deutsch und er habe auch Deutschkurse besucht. Er sei nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation in Österreich. Seinen Lebensunterhalt in Österreich bestreite er bereits von Anfang an aus Mitteln der Grundversorgung. In der Folge sei er aber mehrmals in Haft gewesen. Er müsse noch zwei Jahre Haft absitzen, danach wolle er in Österreich bei seinem Sohn bleiben.

Mit seiner neuen Religion könne er nicht in Algerien leben. Er habe Angst davor, dass ihn sein Nachbar in Algerien umbringe.

Aus den vorgelegten medizinischen Behandlungsunterlagen des Universitätsklinikums KREMS vom 29.03.2016 geht hervor, dass der BF aufgrund einer akut respiratorischen Insuffizienz im Klinikum behandelt worden war und er an Diabetes, an einer atypischen Pneumonie sowie an einer chronischen Hepatitis C leide.

26. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 03.08.2016, Zl. 780769804-160800767 EAST Ost, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 08.06.2016 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt III.).

26.1. Die belangte Behörde führte in den Feststellungen ihres Bescheides aus, dass der BF Staatsangehöriger von Algerien sei, seine Identität jedoch nicht feststehe. Der BF leide weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Erkrankung noch an schweren psychischen Störungen, die eine Abschiebung nach Nigeria (Anm.: gemeint wohl Algerien) eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirkten. Unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen bestünden keine Umstände, welche eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet entgegenstünden. Der BF weise laut Strafregisterauszug insgesamt 10 strafgerichtliche Verurteilungen auf. Zuletzt sei der BF wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 301 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den § 223 Abs. 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt worden.

Der BF habe insgesamt drei Asylanträge Bundesgebiet gestellt, welche bereits alle rechtskräftig ab- bzw. zurückgewiesen worden seien. Das gesamte Vorbringen sei im Erstverfahren als nicht glaubhaft befunden worden, in den weiteren gestellten Asylanträgen seien keine neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalte vorgebracht worden. Im gegenständlichen Verfahren sei ebenfalls kein Sachverhalt vorgebracht worden, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei. Aus dem Vorbringen, dass der BF im Jahr 2010 zum Christentum konvertiert sei, könne kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt abgeleitet werden, zumal dieser Sachverhalt bereits bei den letzten Asylantragstellungen bestanden habe und vom BF trotz bestehender Verpflichtung schuldhaft nicht vorgebracht worden sei. Gegenständliches Vorbringen sei als unglaubwürdige Steigerung des ursprünglichen Vorbringens zu werten. Der BF versuche dadurch, seinem bisherigen Vorbringen mehr Asylrelevanz zu verleihen und - so wie bereits bei der ersten Antragstellung - durch Missbrauch des Asylwesens und unter Umgehung von fremdenrechtlichen Vorschriften seinen weiteren Aufenthalt in Österreich zu legalisieren bzw. sicherzustellen. Der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt, stelle eine unglaubwürdige Erweiterung des ohnehin bereits rechtskräftig als unglaubwürdig erachteten Sachverhaltes dar. Der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt sei unverändert geblieben. Es läge entschiedene Sache im Sinne von § 68 AVG vor, und unter Berücksichtigung der bereits im Vorverfahren festgestellten Unglaubwürdigkeit und mangels Nachweis eines tatsächlich bestehenden Rückkehrhindernisses gehe das Bundesamt von keinem neu entstandenen Sachverhalt aus. Der BF verfüge über keine privaten Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und habe laut unbescheinigten Angaben in Österreich einen Sohn. Eine besondere Integrationsverfestigung habe nicht festgestellt werden können. Die maßgebliche, die Person des BF betreffende allgemeine Lage im Herkunftsland habe sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens nicht geändert.

Die belangte Behörde traf auf den Seiten 14 bis 43 Feststellungen zur Lage in Algerien (Stand Februar 2016) und setzte sich mit den Themen der politischen Lage, der Sicherheitslage, dem Rechtschutz und dem Justizwesen, den Sicherheitsbehörden, der Folter und der unmenschlichen Behandlung, der Korruption, den Nichtregierungsorganisationen, dem Wehrdienst, der allgemeinen Menschenrechtslage, der Meinungs- und Pressefreiheit, der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit und der Opposition, den Haftbedingungen, der Todesstrafe, der Religionsfreiheit, der ethnischen Minderheiten, der Frauen und Kinder, der Homosexuellen, der Bewegungsfreiheit, der Binnenflüchtlingen und der Flüchtlinge, der Grundversorgung und der Wirtschaft, der medizinischen Versorgung sowie der Behandlung nach der Rückkehr auseinander.

Beweiswürdigend legte die belangte Behörde dar, dass die Identität des BF in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht festgestellt werden könne.

Aus den in das Verfahren eingebrachten Behandlungsunterlagen ergäbe sich, dass der BF im Universitätsklinikum XXXX medizinisch behandelt worden sei, er sich aber ich keinem lebensbedrohenden Zustand befinde. Überdies sei er haftfähig und sohin stehe der Gesundheitszustand des BF einer Ausweisung nicht entgegen. Die strafgerichtlichen Verurteilungen seien dem Strafregister der Republik Österreich zu entnehmen.

Die Feststellung, dass der BF keinen nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens neu entstandenen und asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht habe, ergäbe sich aus seinen Angaben bei der Erstbefragung vom 08.06.2016 sowie der Einvernahme vom 22.06.2016. Dabei habe der BF angegeben, dass die bisher vorgebrachten Fluchtgründe aufrecht seien. Das erste Asylverfahren sei bereits rechtskräftig abgeschlossen. In diesem Verfahren seien alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden, sodass darüber im gegenständlichen Verfahren nicht neuerlich zu entscheiden sei. Die anlässlich der Einvernahme vom 22.07.2016 aufgestellte Behauptung, dass der BF im Jahr 2010 zum Christentum konvertiert sei, sei nicht glaubhaft, zumal der BF eine Bescheinigung darüber nicht vorgelegt habe bzw. er diesbezüglich auch bei seiner Asylantragstellung am 25.09.2014 keinerlei Angaben gemacht habe, obwohl er dazu verpflichtet gewesen wäre. Die Unglaubwürdigkeit des BF habe zudem bereits anlässlich des Erstverfahrens bestanden, die sich im nunmehrigen Verfahren weiter fortspinne und durch den Vortrag eines neuerlichen - nicht glaubhaften - Sachverhalts weiter manifestiere. Es sei von einer klassischen Vorbringenssteigerung über die einzelnen Asylverfahren hinweg auszugehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei ein Vorbringen insbesondere auch dann nicht das glaubwürdig anzusehen, wenn dieses im Laufe des Instanzenzuges gesteigert werde. Ein wahrer Kern sei dem Vorbringen des BF nicht zu entnehmen.

Zusätzlich sei im gegenständlichen Sachverhalt zu konstatieren, dass die persönliche Glaubwürdigkeit des BF durch sein bisheriges Verhaltens in Österreich erheblich beeinträchtigt werde. Die Behauptung, internationalen Schutz zu bedürfen werde durch die strafrechtlichen Verurteilungen erheblich relativiert. Dies deshalb, weil eine tatsächlich schutzbedürftige Personen wohl kein Verhalten setze, durch welches sie allenfalls Gefahr liefe, gerade diesen Schutz nicht zu erhalten bzw. dieses Schutzes allenfalls wieder verlustig zu werden.

Eine relevante Änderung der Rechtslage oder des vorliegenden Begehrens sei nicht eingetreten und es habe sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt auch nicht geändert, sodass die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegenstehe. Eine aktuell drohende individuelle Gefahr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung sei vom BF nicht glaubhaft gemacht worden. Rückkehrhindernisse gemäß § 8 AsylG seien nicht zu erkennen.

Soweit der BF behauptete, Vater eines 3-jährigen Sohnes zu sein, sei anzuführen, dass diese Behauptung nicht glaubhaft sei. So habe der BF keine Angaben zur Mutter des angeblichen Sohnes machen und keine Geburtsurkunde vorlegen können. Auch sei in den Blick zu nehmen, dass der BF bei der letzten Asylantragstellung am 25.09.2014 keinerlei Angaben zu seinem nunmehr behaupteten Sohn gemacht habe. Auf konkrete Nachfrage habe er damals angegeben, keine Kinder zu haben. Darüber hinaus habe der BF nunmehr auch angegeben, keine Alimente zu zahlen. Eine besondere Integrationsverfestigung des BF in Österreich bestehe nicht. Der BF habe realistischerweise zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthalts in Österreich davon ausgehen können, jemals ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Österreich erlangen zu können. Insofern habe auch keine Integrationsverfestigung erfolgen können.

Weder aus dem Vorbringen des BF im gegenständlichen Verfahren noch aus den aktuellen Länderberichten ergäben sich Hinweise auf eine sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens maßgebliche geänderte Lage Algerien.

In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. führte die belangte Behörde - auf das Wesentliche zusammengefasst - aus, dass der BF kein neues Fluchtvorbringen erstattet habe und weder in der maßgeblichen Sach- noch Rechtslage eine entscheidungserhebliche Veränderung eingetreten sei. Die Rechtskraft des ergangenen Bescheides des Bundesamtes stehe einer neuerlichen Entscheidung hingegen, weswegen das Bundesamt zu einer Zurückweisung verpflichtet sei.

Im Hinblick auf Spruchpunkt II. referierte die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung, dass sich aus dem gesamten vorliegenden Sachverhalt kein Anhaltspunkt dafür ergäbe, dass es sich bei dem BF um einen lebensgefährlich Erkrankten handle und daher eine Überstellung nach Marokko (Anm.: gemeint wohl Algerien) nicht von vornherein als unzulässig erweise.

Dem BF sei während seines Aufenthalts im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt ein über das Asylrecht hinausgehender Aufenthaltsstatus zugekommen und er habe von Anfang an nicht von einem möglichen Daueraufenthalt im Bundesgebiet ausgehen können.

Es lägen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass der BF in die hiesigen Verhältnisse hineingewachsen und gleichzeitig eine Entfremdung zu seinem Heimatland eingetreten sei.

Der BF beherrsche die Sprache seines Heimatlandes zudem besser als Deutsch, was sich schon allein daraus ergäbe, dass die Einvernahme des BF nur mit einem Dolmetscher für Arabisch möglich gewesen sei. Zudem habe der BF bis dato keinen Deutschkurs besucht.

Eine fortgeschrittene familiäre, gesellschaftliche oder berufliche Integration in Österreich sei nicht ersichtlich. Der BF halte sich seit 2004 im Bundesgebiet auf. Er sei illegal eingereist. Die bisherige Aufenthaltsdauer basiere lediglich auf ungerechtfertigten Asylanträgen. Der BF sei in Österreich auch nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation und verfüge hier über keine gewichtigen oder besonders berücksichtigungswürdigen familiären, verwandt-schaftlichen oder sonstigen Anknüpfungspunkte. Ein unzulässiger Eingriff in das Recht des BF auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich läge nicht vor. Der BF sei in Österreich nicht berufstätig. Die bisherige Aufenthaltsdauer läge nicht in einer den Behörden zurechenbaren überlangen Verfahrensdauer begründet.

Hinzu komme, dass der BF in Österreich strafgerichtlich mehrfach rechtskräftig verurteilt worden sei. Das dieser Verurteilungen zugrunde liegende Fehlverhalten zeige die Gleichgültigkeit des BF gegenüber der österreichischen Rechtsordnung und spiegle die vom BF ausgehende erhebliche Gefahr in Bezug auf die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wider. Insbesondere auch im Hinblick auf die vom BF begangenen Sexual- und Suchtmitteldelikte bestehe erfahrungsgemäß eine besonders große Wiederholungsgefahr. Mögliche Integrationsaspekte seien durch diese Straftaten erheblich beeinträchtigt. Dem persönlichen Interesse des BF an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet stehe eine aus dem Fehlverhalten des BF resultierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen gegenüber.

Eine Reintegration in die algerische Gesellschaft sei für den BF möglich. Ein schützenswertes Privat- oder Familienleben des BF läge im Bundesgebiet nicht vor.

In der Gesamtabwägung der Interessen sei festzustellen, dass den Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich ein wesentlich geringerer Stellenwert zukomme, als den wichtigen öffentlichen Interessen an einer Beendigung des Aufenthaltes des BF. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach §§ 57 und 55 AsylG lägen nicht vor. Eine Rückkehrentscheidung sei zu erlassen. Abschiebungshindernisse gemäß § 50 Abs. 1 FPG seien auch vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte nicht erkennbar und die Abschiebung nach Algerien sei zulässig.

27. Der Bescheid wurde dem BF zusammen mit einer Verfahrensanordnung vom 08.08.2016, womit ihm der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wurde, am 08.08.2016 zugestellt.

28. Mit dem am 27.08.2016 per Fax beim Bundesamt eingebrachten, vom Verein Menschenrechte Österreich zur Verfügung gestellten Formblatt, erhob der BF fristgerecht Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.

In der handschriftlich abgefassten Beschwerdebegründung führte der BF das Nachfolgende aus: "Ich erhebe hiermit vollinhaltlich Beschwerde gegen den Bescheid des BFA, EAST OST, und verweise auf mein Vorbringen in der letzten Einvernahme. Ich bin 2010 zum Christentum konvertiert und wäre deshalb bei meiner Rückkehr nach Algerien gefährdet - hierbei handelt es sich um einen neuen Fluchtgrund.

Außerdem ist eine Rückkehr nach Algerien aufgrund meiner gesundheitlichen Situation unzumutbar, ich leide an Diabetes, Epilepsie und habe Lungenprobleme und chronische Hepatitis C. Eine Abschiebung nach Algerien würde mich wegen meinem mj. Sohn (österreichische Staatsbürger) in meinem Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK verletzen. Ich stelle den Antrag mein Asylverfahren inhaltlich zuzulassen und mir einen Aufenthaltstitel gemäß § 55,57 zu erteilen."

Der Beschwerde war jener ärztlicher Entlassungsbrief vom 29.03.2016 des XXXX angeschlossen, welcher der BF bereits anlässlich seiner Vernehmung vor dem Bundesamt am 03.08.2016 zur Vorlage gebracht hatte.

29. Die Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltung- und Gerichtsakten wurden vom Bundesamt am 26.08.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF ist algerischer Staatsangehöriger und sohin Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b AsylG 2005.

1.2. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde steht die Identität des BF. Er heißt XXXX in Algerien geboren. Er ist algerischer Staatsangehöriger und es steht fest, dass der BF während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet mit mindestens fünf verschiedenen Alias-Identitäten vor österreichischen Behörden und Gerichten aufgetreten ist.

1.3. Der BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein und stellte in der Folge am 05.03.2004 seinen ersten, am 25.08.2008 seinen zweiten (erster Folgeantrag) sowie am 25.09.2014 seinen dritten (zweiter Folgeantrag) Antrag auf internationalen Schutz.

Sämtliche Anträge wurden bereits rechtskräftig negativ abgewiesen bzw. rechtskräftig wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

1.4. Der BF stellte nunmehr am 08.06.2016 im Stande der Strafhaft seinen vierten Antrag auf internationalen Schutz (dritter Folgeantrag), welcher mit Bescheid des Bundesamtes vom 03.08.2016 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.

1.5. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in seinen nunmehrigen vierten Antrag auf internationalen Schutz (dritter Folgeantrag) vom 08.06.2016 keine neu entstandenen Fluchtgründe glaubhaft vorgebracht hat und eine maßgebliche Änderung in der Sach- und Rechtslage im Vergleich zum Erstantrag des BF vom 05.03.2004 nicht eingetreten ist.

1.6. Festgestellt wird, dass dem BF mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.10.2015, Zl. 780769804-151406458, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt wurde und gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen, und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist. Zudem wurde gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.11.2015, Zl. I405 2116429-1/4E, gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

Diese Entscheidung des Bundesamtes erwuchs sohin mit Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes an den BF, welche am 12.11.2015 erfolgte, in Rechtskraft.

1.7. Der BF wurde - wie oben im Verfahrensgang detailliert dargestellt - während seines (illegalen) Aufenthalts insgesamt 10 Mal (!) von österreichischen Strafgerichten rechtskräftig verurteilt, wobei er in der Zeit zwischen Juli 2004 und September 2014 ungeachtet zunächst bedingt und mit Probezeit ausgesprochener Haftstrafen wiederholt über einen langen Zeitraum in sehr engen Tatwiederholungsintervallen mit schweren strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen und der Sittlichkeit, der Freiheit, der Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen sowie gegen Bestimmungen des Waffengesetzes im Bundesgebiet in Erscheinung trat. Zudem wurde der BF im genannten Zeitraum drei Mal wegen Suchtmittelhandels einschlägig verurteilt.

Zuletzt wurde der BF wegen unter anderem wegen des Verbrechens der Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren rechtskräftig verurteilt, dieser Verurteilung ist bereits eine rechtskräftige Bestrafung wegen der Begehung eines Sexualdeliktes vorausgegangen. Insgesamt wurde der BF während seines (illegalen) Aufenthalts im Bundesgebiet bereits zu rund 12 1/2 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.

1.8. Es leben keine Verwandten des BF in Österreich und er führt im Bundesgebiet kein Familienleben. Die im gegenständlichen Verfahren vorgebrachte Behauptung, der BF habe einen am XXXX in Österreich geborenen leiblichen Sohn namens XXXX bzw. dass der BF ist nicht glaubhaft. Entgegen der Behauptung des BF lässt ist ein vom BF im Bundesgebiet geführtes Familienleben nicht feststellbar.

1.9. Der BF verfügt auch über keine engeren sozialen Bindungen in Österreich und es sind auch sonst keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht feststellbar. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass der BF Deutschkurse besucht oder an beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen hat bzw. er Mitglied in einem Verein oder sonstigen integrationsbegründenden Institution ist und wurde dies von ihm auch nicht behauptet.

1.10. Der BF verfügte während seines Aufenthalts im Bundesgebiet lediglich in der Zeit von 04.10.2005 bis 14.10.2005 sowie vom 06.06.2006 bis. 03.08.2006 über einen Hauptwohnsitz beim Verein XXXX, die restlichen Hauptwohnsitzmeldungen beziehen sich auf Wohnsitznahmen in verschiedenen Justizanstalten.

1.11. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, wonach die Abschiebung des BF gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Algerien unzulässig wäre. Daran vermag die Behauptung des BF, er leide an Diabetes, Epilepsie und er leide an Lungenproblemen sowie an einer chronischen Hepatitis C nichts zu ändern.

1.12. Der BF wird im Fall seiner Rückkehr nach Algerien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie immer gearteten existenziellen Bedrohung ausgesetzt.

1.13. Festgestellt wird, dass die von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht eingedenk des vorliegenden Falles und unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen für die erkennende Richterin (auch angesichts der gerichtsbekannten gegenwärtigen Situation in Algerien) kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen der belangten Behörde zu zweifeln. Der BF ist den Länderfeststellungen im Beschwerdeverfahren auch nicht entgegen getreten.

1.14. Algerien ist ein "sicherer Herkunftsstaat" iSd Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009, in der Fassung BGBl. II Nr. 47/2016 (vgl. § 1 Z 10 leg. cit.) und herrschen dort keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Auch wurden die Akteninhalte der rechtskräftig negativ entschiedenen Asylverfahren zu den Zahlen 04 03.837-BAL, 08 07.698-EAST OST und 780769804-140005580 ebenso berücksichtigt, wie die Inhalte des rechtskräftigen Bescheides des Bundesamtes zur Zahl 780769804-151406458 sowie des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl I405 2116429-1/4E.

Darüber hinaus wurden aktuelle Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister sowie der Grundversorgung (GVS) eingeholt.

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinem Vorbringen:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, ist zu konstatieren, dass die belangte Behörde im nunmehr bekämpften Bescheid übersehen hat, dass die Identität des BF bereits seit 09.01.2014 - wie im Übrigen im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zu Zl. 780769804-151406458 vom Bundesamt selbst erwogen - auch im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.11.2015 als feststehend angesehen wurde.

Die im Verfahrensgang dargestellten, rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug der Republik Österreich, seine Wohnsitznahmen aus einem aktuellen ZMR-Auszug. Die mangelnden Integrationsaspekte ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten, aus denen nicht zu entnehmen ist, dass sich der BF auch nur im Ansatz bemüht hätte, Integrationsschritte zu setzen. Im Gegenteil - der BF wurde - wie angeführt wiederholt straffällig und ließ sich auch durch wiederholt erlittenes Haftübel nicht von weiteren schweren Straftaten abhalten und tritt - wie von der belangten Behörde skizziert - der österreichischen Rechtsordnung seit Anbeginn seines Aufenthaltes im Bundesgebiet mit großer Ignoranz gegenüber.

Dass der BF im gegenständlichen Folgeantrag keine neuen Fluchtgründe bzw. auch kein im Bundesgebiet existentes aufrechtes Familienleben glaubhaft vorzubringen vermochte und ihm in Bezug auf sein nunmehr erstattetes Fluchtvorbringen bzw. auch im Hinblick auf sein behauptetes Familienleben im Bundesgebiet die Glaubwürdigkeit zu versagen ist, ergibt sich aus den folgenden Erwägungen:

Aus Sicht der erkennenden Richterin kann den schlüssigen und in nachvollziehbarer Weise dargelegten beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid beigetreten werden, wonach der BF im nunmehr bereits vierten Asylverfahren weiter versucht, seine Fluchtvorbringen mit unglaubhaften Vorbringen zu steigern versucht, um missbräuchlich ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu erlangen bzw. seine Abschiebung nach Algerien zu verhindern.

Wie von der belangten Behörde zu Recht erwogen, ist die behauptete Konversion des BF im Jahr 2010 vom Islam zum Christentum nicht glaubhaft, weil der BF dazu weder entsprechende Bescheinigungsmittel zur Vorlage brachte und diesbezüglich auch nichts anlässlich seiner Asylantragstellung vom 25.09.2014 vor der Administrativbehörde berichtete bzw. er den darauf folgenden zurückweisenden Bescheid des Bundesamtes vom 15.11.2014 unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ließ.

Ins Auge sticht in diesem Kontext auch, dass der BF auch weder im Ermittlungs- noch im Beschwerdeverfahren zum Bescheid des Bundesamtes vom 16.10.2015 von einem Glaubenswechsel berichtete und er im Beschwerdeschriftsatz vom 27.10.2015 selbst vorbrachte - sich noch vor zwei Jahren - im Jahr 2013 nach islamischen Ritus verheiratet zu haben, was mit einer Konversion im Jahr 2010 vom Islam zum Christentum nicht ein Einklang zu bringen wäre. Aus der Vollzugsmeldung der Justizanstalt XXXX vom 08.08.2016 geht zudem hervor, dass der BF mit Religionsbekenntnis "Moslem" geführt wird, sodass - wie von der belangten Behörde zutreffend erwogen - im Hinblick auf die vom BF im Jahr 2010 unsubstantiiert behauptete Konversion vom Islam zum Christentum als nicht glaubhaft zu qualifizieren ist und dem BF im Hinblick auf diese Behauptung die persönliche Glaubwürdigkeit abzuerkennen ist.

In diesem Zusammenhang ist auch hervorzustreichen, dass nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen ist, dass bei tatsächlichem Vorliegen eines Verfolgungsgrundes davon auszugehen ist, dass ein Asylwerber wohl keine sich bietende Gelegenheit ungenützt vorübergehen ließe, um das zentral entscheidungsrelevante Vorbringen unverzüglich zu erstatten (vgl. VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Insofern ist es nicht nachvollziehbar, warum der BF - wäre er tatsächlich bereits im Jahr 2010 vom Islam zum Christentum übergetreten - dieses Vorbringen nicht schon in den früheren Verfahren vorgebracht hätte.

Hervorzuheben ist auch, - und auch darauf wurde zutreffend von der belangten Behörde hingewiesen - dass BF einerseits bereits in drei vorangegangenen rechtskräftig negativ entschiedenen Asylverfahren versuchte, durch unglaubhafte Vorbringen missbräuchlich im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrechts zu erlangen und anderseits die 10 (!) rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des BF wegen wiederholter schwerer Sexual-, Suchtmittel-, Eigentums- und Urkundendelikte die Glaubwürdigkeit des BF per se schwer erschüttern. Für die Annahme, der BF sei tatsächlich im Jahr 2010 vom Islam zum Christentum konvertiert besteht sohin kein Raum.

Auch ist im Hinblick auf die vom BF getätigten Ausführungen, wonach der leiblicher Vater eines am XXXX geborenen Sohnes namens XXXX sei, der bei seiner Mutter, deren Nachnamen der BF vergessen habe, welche aber mit Vornamen XXXX heiße und im 20. Bezirk wohne, wobei er die genaue Adresse nicht nennen könne, und er zudem mit einer anderen - namentlich nicht genannten Frau - zusammenlebe und er sohin ein schützenswertes Familienleben führe, den Erwägungen der belangten Behörde beizutreten, dass auch dieses Vorbringen nicht glaubhaft ist.

Die belangte Behörde hat zu Recht darauf verwiesen, dass der BF nicht imstande war, nähere Auskünfte zur angeblichen Kindermutter zu erteilen bzw. eine Geburtsurkunde vorzulegen. Auch gab der BF an, keine Alimente zu zahlen und es trifft auch die Feststellung der belangten Behörde zu, dass der BF am 08.10.2014 im Rahmen einer Einvernahme gegenüber des Bundesamtes, aber auf gegenüber dem Strafgericht auf konkrete Nachfrage hin dezidiert angeben hatte, keine Sorgepflichten im Bundesgebiet zu haben.

Der Vollständigkeit halber bleibt darauf hinzuweisen, dass auch das Bundesverwaltungs-gericht im rechtskräftigen Erkenntnis vom 05.11.2015 zur Ansicht gelangt war, dass der BF weder Vater eines im Bundesgebiet lebenden Sohnes ist noch dass er im Bundesgebiet ein aufrechtes Familienleben führt.

Insofern ist die belangte Behörde in Übereinstimmung mit der Ansicht der erkennenden Richterin zutreffend davon ausgegangen, dass die Angaben des BF in Bezug auf seinen behaupteten Sohn und das behauptete Familienleben nicht glaubhaft sind und dem BF auch im Hinblick auf dieses Vorbringen die persönliche Glaubwürdigkeit zu versagen ist.

Eine maßgebliche Änderung im Privat- und Familienleben des BF liegt sohin nicht vor, zumal auch der BF wie oben unter Punkt II. 1.ff und

2. 1 erwogen, auch sonst keine Anhaltspunkte für berücksichtigungswürdige Integrationsaspekte des BF im Bundesgebiet hervorgekommen sind.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus den Feststellungen der belangten Behörde und den im Akt einliegenden Behandlungsunterlagen des XXXX, welche der BF vorgelegt hat. Die belangte Behörde geht zutreffend davon aus, dass die vom BF in Treffen geführten Erkrankungen per se um keine lebensgefährlichen Erkrankungen darstellen und sich der BF nicht in einem lebensbedrohlichen Zustand befinde. Dies wurde vom BF im Übrigen auch zu keinem Zeitpunkt behauptet.

Zutreffend wurde auch darauf hingewiesen, dass der BF seit Jahren haftfähig sei und sohin schon deswegen kein lebensbedrohlicher Krankheitszustand vorliegen könne.

Vom Bundesverwaltungsgericht kann auch den Erwägungen der belangten Behörde beigetreten werden, wonach die Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat zu keiner erheblichen Verschlechterung des derzeitigen Gesundheitszustandes des BF führt, zumal sich aus den Länderberichten unzweifelhaft ergibt, dass dem BF entsprechende medizinische Versorgung in Algerien möglich und zugänglich ist, und ihm insbesondere für chronische Leiden kostenfreie Behandlungsmöglichkeiten offen stehen bzw. chronisch Kranke in Algerien, selbst wenn sie nie arbeiten konnten, staatlich versichert sind (vgl. AS 123 ff).

Im Hinblick auf die vom BF im Administrativ- und Beschwerdefahren vorgelegten (identen) Behandlungsunterlagen geht im Übrigen hervor, dass der BF in Bezug auf sein Lungenproblem eine Behandlung im Klinikum ablehnte (Anm.: Auszug aus dem Behandlungsbericht vom 29.03.2016: "[...] In weiterer Folge kam es zur klinischen Besserung des Patienten, die nicht invasive Beatmung wurde vom Patienten überhaupt nicht mehr toleriert [...] die Beatmung wurde dezidiert abgelehnt [...] und sich gegen intensivmedizinische Überwachungsmaßnahmen wehrte [...]").

Zudem gilt hervorzustreichen, dass der BF zwar im Administrativverfahren von seiner Diabetes, der atypischen Pneumonie und der chronischen Hepatitis C berichtete, jedoch von der nunmehr im Beschwerdeverfahren erstmals unsubstantiiert und ohne entsprechende Befundvorlage behauptete, auch an Epilepsie zu leiden. Es ergibt sich jedoch auch aus der Gesamtschau der vorliegenden Akteninhalte kein Hinweis darauf, dass der BF tatsächlich an einer Epilepsie leidet bzw. dieses Leiden und auch die sonstig vorgebrachten - einen lebensbedrohlichen Zustand beim BF verursachen könnte(n). Schließlich ist in den Blick zu nehmen, dass der BF weder im Administrativ- noch im Beschwerdeverfahren behauptet hat, dass sich sein Krankheitszustand im Falle der Rückkehr nach Algerien maßgeblich verschlechtern oder er in Algerien keine Behandlungs-möglichkeiten vorfinden könnte bzw. ihm diese nicht zugänglich seien. Der BF hat in seiner lediglich behauptet, dass ihm die Rückkehr aufgrund seiner Erkrankungen "nicht zumutbar" sei, ohne diese Behauptung weiter zu konkretisieren. Auch ist er den Ausführungen in den Länderberichten des bekämpften Bescheides in keinem Punkt, also auch nicht im Hinblick auf die medizinische Versorgung in Algerien, auch nur ansatzweise entgegengetreten.

In diesem Kontext ist darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof 06.03.2008,

B 2400/07, unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dargelegt hat, unter welchen Voraussetzungen im Lichte des Art. 3 EMRK eine Krankheit zur Unzulässigkeit einer Überstellung des Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat der EU führen kann.

Zusammenfassend ergibt sich daraus, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland (einer Abschiebung oder Überstellung) nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaats gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Nach diesen Kriterien hat auch der VwGH bereits beurteilt, ob die Abschiebung eines Kranken zulässig ist (vgl. VwGH 23.09.2009, 2007/01/0515; VwGH 10.12.2009 2008/19/0809, VwGH 28.04.2010, 2008/19/0139).

Im Resümee dieser Erwägungen zum Gesundheitszustand des BF kann der belangten Behörde von der erkennenden Richterin in deren Ansicht, der BF habe auch im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand keinen maßgeblich neuen Sachverhalt im Rahmen seines vierten Asylantrages vorgebracht, beigetreten werden.

Auf dem Boden des Gesagten drängt sich dem Bundesverwaltungsgericht sohin der Eindruck auf, dass der BF mit der Stellung des nunmehr vierten Folgeantrages lediglich das Ziel verfolgt hat, die Durchsetzung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom 16.10.2015, mit welcher gegen den BF auch ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt worden war, zu verhindern.

Der im Rahmen des dritten Folgeantrages dargetanen Fluchtbehauptung ist sohin ein "glaubhafter Kern" nicht inhärent, sodass eine geänderte Sachlage im Vergleich zur negativen Entscheidung bezüglich des ersten Asylantrages vom 05.03.2004 ebenso nicht festzustellen ist, wie eine entscheidungserheblich geänderte Rechtslage.

2.2. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

Die von der belangten Behörde dem bekämpften Bescheid zugrunde gelegten Länderberichte wurden dem "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" mit Stand Februar 2016, welche auch dem Bundesverwaltung zugänglich ist, entnommen.

Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie beispielsweise dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie zB der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer ist auch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid angeführten Länderfeststellungen nicht entgegengetreten.

Überdies ist Algerien ein "sicherer Herkunftsstaat" iSd Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009, in der Fassung BGBl. II Nr. 47/2016 (vgl. § 1 Z 10 leg. cit.) und herrschen dort keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A) Spruchpunkt I.:

3.1. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides:

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet (VfSlg. 10.240/1984; 19.269/2010). Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

Eine "entschiedene Sache" ("res iudicata") iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen (d.h. abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Eine Modifizierung des Vorbringens oder der Sachlage, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (VwGH 22.11.2004, Zl. 2001/10/0035). Bei nach Erlassung des Bescheides hervorgekommenen Umständen, welche die Unrichtigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides dartun, handelt es sich nicht um eine Änderung des Sachverhaltes, sondern sind von der Rechtskraft des Bescheides umfasst und bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 24.09.1992, Zl. 91/06/0113; 24.06.2003, Zl. 2001/11/0317; 06.09.2005, Zl. 2005/03/0065).

Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).

Für das Verfahren vor dem BVwG ist Gegenstand ("Sache") ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu Recht zurückgewiesen hat (vgl. VfGH 11.06.2015, Zl. E 1286/2014-17).

Das Verwaltungsgericht hat in jenem Falle, dass der Sachentscheidung "res iudicata" entgegenstand oder eine sonstige Prozessvoraussetzung fehlte, keine prozessuale, sondern eine meritorische und (grundsätzlich auch) reformatorische Entscheidung in Form eines Erkenntnisses zu treffen. Diese Kompetenz zur Sachentscheidung ergibt sich unmittelbar aus der - mit Art. 130 Abs. 4 B-VG übereinstimmenden - Bestimmung des § 28 VwGVG, der bezüglich des Inhalts der vom Verwaltungsgericht zu treffenden Sachentscheidung keine Einschränkungen macht. Inhalt einer solchen Sachentscheidung kann es daher auch sein, dass der verfahrenseinleitende Antrag wegen entschiedener Sache oder wegen Fehlens einer sonstigen Prozessvoraussetzung zurückgewiesen wird (VfGH 18.06.2014, VfSlg. 19.882/2014; 11.06.2015, Zl. E 1286/2014-17).

Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit der Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung (Beschwerde) nicht neu geltend gemacht werden (VwGH 06.10.1961, VwSlg. 5642 A; 28.11.1968, Zl. 0571/68; 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; 20.04.1995, Zl. 93/09/0341; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens siehe VwSlg. 12.799 A). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, die in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A; VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen, von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173; grundlegend VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist, mit der Glaubhaftigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" (VwGH 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556) auseinander zu setzen (VwGH 15.03.2006, Zl. 2006/17/0020).

Auf Grund des Umfanges des Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ist in der gegenständlichen Rechtssache der Umstand relevant, ob vor der belangten Behörde neue, mit einem glaubwürdigen Kern versehene Tatsachen vorgebracht wurden, die eine andere Entscheidung sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten indizieren können.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass in der gegenständlichen Rechtssache eine entschiedene Sache vorliegt. Dies aus folgenden Erwägungen:

Der BF brachte im ersten Asylverfahren nur unglaubhafte Fluchtgründe vor. Insofern erging am 17.10.2007 eine negative Asylentscheidung, welche nach einem Rechtsgang zum Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 21.03.2007 bestätigt wurde.

Im Zuge des jetzigen, nunmehr vierten Verfahrens (dritter Folgeantrag) brachte der BF keine glaubhaften Fluchtgründe bzw. auch keine maßgebliche Änderungen in seinem Privat- oder Familienleben vor und es war ihm - wie oben ausgeführt - in Bezug auf sein Fluchtvorbringen bzw. in Bezug auf sein im Bundesgebiet behaupteten Familienleben (auch) im dritten Folgeantrag die persönliche Glaubwürdigkeit zu versagen.

Ein Änderung des der Entscheidung vom 17.10.2007 eingetretenen Sachverhaltes ist sohin nicht zu erkennen, sodass eine entschiedene Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG vorliegt, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung entgegensteht.

Ein Antrag auf internationalen Schutz richtet sich aber auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und daher sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen sind (vgl. VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).

Auch im Hinblick auf Art. 2 und 3 EMRK ist - wie oben ausgeführt - nicht erkennbar, dass die Rückführung des BF nach Algerien zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und er bei seiner Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm in Algerien jegliche Lebensgrundlage entzogen würde.

Es ergibt sich aus den angeführten Länderfeststellungen zu Algerien, dass kein Grund für die Annahme besteht, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger einer reallen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, sodass von einem Rückführungshindernis nach Art. 2 und 3 EMRK keinesfalls auszugehen ist.

Dem Bundesamt ist aufgrund der Länderberichte auch darin beizupflichten, dass sich die Lage im Herkunftsstaat seit der Entscheidung im ersten Asylverfahren nicht entscheidungswesentlich geändert hat.

Da - wie oben ausgeführt - weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der BF gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte.

Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache war sohin rechtmäßig, weshalb die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 68 AVG im Hinblick auf Spruchpunkt Ides bekämpften Bescheides abzuweisen war.

Zu A) Spruchpunkt II.:

3.2. Zur ersatzlosen Behebung des Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides:

§ 12a AsylG 2005 bestimmt, dass Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht bleiben, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, Ausweisungen gemäß § 66 FPG und Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden.

Der mit "Besondere Verfahrensbestimmungen" titulierte § 59 Abs. 5 FPG 2005 lautet: Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehr-entscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 hervor-gekommen.

Wie oben ausgeführt, wurde dem BF mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.10.2015, Zl. 780769804-151406458, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, und wurde gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen Dabei wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist, und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.11.2015, Zl. I405 2116429-1/4E, gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

Das Erkenntnis wurde dem BF am 12.11.2015 zugestellt, sodass die Entscheidung des BF mit diesem Datum in Rechtskraft erwuchs.

Diese rechtskräftige Rückkehrentscheidung, welche von vorherein mit einem Einreiseverbot verbunden war, ist weiterhin aufrecht, zumal die gemäß § 12a Abs. 6 AsylG 2005 genannte Frist von 18 Monaten noch nicht abgelaufen ist.

Durch den Verweis im § 59 Abs. 5 FPG auf den § 53 FPG, der die Erlassung eines Einreiseverbotes regelt, geht in der Zusammenschau mit den Materialen hervor, das sich

§ 59 Abs. 5 leg. cit. nur auf solche Rückkehrentscheidungen bezieht, die mit einem Einreiseverbot sind (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, [2016], § 59, E2).

Eine solche, mit einem Einreiseverbot verbundene und noch aufrechte Rückkehr-entscheidung lag im gegenständlichen Fall vor, sodass in Ansehung der vorangestellten Erwägungen die vom Bundesamt mit Bescheid vom 16.10.2015 und am 12.11.205 in Rechtskraft erwachsene Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot einer neuerlichen inhaltlichen Entscheidung in Bezug auf die Erlassung einer (neuerlichen) Rückkehrentscheidung entgegenstand und sohin der Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides ersatzlos zu beheben war (vgl. auch VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087-5).

Zu A) Spruchpunkt I und II.:

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Im Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:

Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs.7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs. 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.

Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

a) Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.

b) Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.

c) In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind - wozu u.a. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Asylrecht (Artikel 18) sowie der Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19) zählen -, ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Überdies gilt die Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Jedoch ist das in Artikel 47 Absatz 2 der Charta gewährleistete Recht - wie sich aus deren Artikel 52 ergibt - nicht schrankenlos garantiert und ist die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht im Sinne des Artikel 52 Absatz 1 der Charta zulässig, zumal sie gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47 Absatz 2 der Charta verbürgten Rechtes achtet. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben.

Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt eindeutig aus der Aktenlage und es hat ein umfangreiches Verwaltungsverfahren stattgefunden. In Ansehung der §§ 21 Abs. 7

BFA-VG und § 24 VwGVG konnte daher eine mündliche Verhandlung im konkreten Fall entfallen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundeverwaltungsgericht nicht beantragt.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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