L521 2129944-1•BVwG L521 2129944-1
L521 2129944-1Tribunal Administrativo Federal23 de set. de 2016
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Miliz, Zwangsrekrutierung
L521 2129944-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2016, Zl. XXXX , beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte im Gefolge seiner schlepperunterstützten illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 09.12.2014 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung am Tag der Antragstellung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien gab der Beschwerdeführer an, den im Spruch genannten Namen zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei am 14.02.1993 geboren und habe im Nordirak im Dorf XXXX in der Nähe der Stadt XXXX gelebt, sei ledig, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und Moslem. Im Irak habe er die Grundschule besucht und zuletzt in der Landwirtschaft gearbeitet.
Im Hinblick auf seinen Reiseweg brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, den Irak im Dezember 2013 mit dem Autobus legal in die Türkei verlassen zu haben. In weiterer Folge sei über Istanbul schlepperunterstützt mittels Lastkraftwagen nach Österreich verbracht worden.
Zu den Gründen seiner Flucht aus dem Heimatland befragt, führte der Beschwerdeführer aus, den Irak aufgrund des Krieges und des Terrorismus verlassen zu haben. Sein Dorf werde derzeit vom Islamischen Staat blockiert, es gebe keine Sicherheit.
2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 18.11.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers in kurdischer Sprache niederschriftlich vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter einvernommen.
Dabei gab der Beschwerdeführer an, er habe im Dorf XXXX als eines von sechs Geschwistern einer wohlhabenden Familie gelebt. Nach dem Schulbesuch habe er seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen. Den Entschluss zum Verlassen des Irak habe er am 16.08.2014 gefasst und zwei Tage später den Irak auch tatsächlich verlassen. Am 14.08.2014 hätten die Milizen des Islamischen Staates sein Dorf angegriffen, von seinem Vater Geld verlangt und die Männer über 18 Jahren mitgenommen, um Sie im Krieg gegen die Peshmerga einzusetzen. Die Dorfältesten seien beauftragt worden, innerhalb einer bestimmten Frist die kampffähigen Männer zu übergeben. Auch Frauen hätten dem Islamischen Staat übergeben werden müssen. Er habe sich durch Flucht entzogen, da er nicht kämpfen wolle. Nach seiner Flucht sei sein Vater verhaftet worden, während sich der Rest der Familie erfolgreich in die Türkei abgesetzt habe.
3. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) sowie unter Anwendung des § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 21.06.2017 erteilt (Spruchpunkt III).
Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz - nach der Wiedergabe der Einvernahmen des Beschwerdeführers aus, der Beschwerdeführer habe vorgebracht, sein Dorf aufgrund des Angriffes der Milizen des Islamischen Staates sowie aufgrund der drohenden Mitnahme von Männern über 18 Jahren in den Krieg verlassen zu haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung ferner aktuelle Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zugrunde (vgl. die Seiten 16-26 des angefochtenen Bescheides).
Beweiswürdigend erwog die belangte Behörde, nicht nur der Beschwerdeführer sei von Rekrutierungsmaßnahmen betroffen gewesen, sodass keine den Beschwerdeführer individuell betreffende asylrelevante Verfolgung vorliege. Glaubhaft bleibe somit nur, dass der Beschwerdeführer den Irak aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Gefahr verlassen habe.
In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, die Glaubhaftmachung eines asylrelevanten Sachverhalts sei nicht gelungen, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Aufgrund der Sicherheitslage sei dem Beschwerdeführer dessen ungeachtet der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
4. Mit Verfahrensanordnung vom 21.06.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
5. Gegen Spruchpunkt I des dem Beschwerdeführer am 23.06.2016 im Wege der Hinterlegung zugestellten Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht im Wege der beigegebenen Rechtsberatung am 01.07.2016 per Telefax eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
In der Beschwerde wird inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert und beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und dem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen sowie eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen. Eventualiter wird ein Aufhebungsantrag gestellt. In der Sache bringt der Beschwerdeführer erkennbar vor, als Angehöriger der sozialen Gruppe der von den Milizen des Islamischen Staates für Zwangsrekrutierungen herangezogenen Personengruppe verfolgt zu sein. Die belangte Behörde habe die notorische Rekrutierungspraxis der Milizen des Islamischen Staates nicht ausreichend beleuchtet.
6. Die Beschwerdevorlage langte am 16.07.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde in der Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 Bundes-Verfassungsgesetz idF BGBl. I Nr. 62/2016 erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 25/2016 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 50/2016, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderweitiger gesetzlicher Anordnung liegt im gegenständlichen Fall somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht und Prüfungsumfang
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I Nr. 82/2015, geregelt.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter und dritter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage, unter welchen Voraussetzungen das Verwaltungsgericht den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufheben und die Sache zurückverweisen kann, sind nachstehende Grundsätze maßgeblich:
Die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde kommt erst dann in Betracht, wenn die in § 28 Abs. 2 VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur meritorischen Entscheidung nach sich ziehen, nicht vorliegen. Vielmehr verlangt § 28 VwGVG, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, 24.06.2015, Ra 2015/04/0019 mwN).
2.1. Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angegebenen Namen, ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung und ledig. Er wurde am XXXX oder am XXXX in XXXX ( XXXX ) im Irak geboren und lebte zuletzt auch dort.
Der Beschwerdeführer verließ den Irak am 18.08.2014 und stellte nach der Einreise in das Bundesgebiet am 09.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2.2. Der Verfahrensgang vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gestaltete sich wie unter Punkt I. dieser Erledigung dargestellt. Dem Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.06.2016 rechtskräftig der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 21.06.2017 erteilt. Der Beschwerdeführer ist seither in der Bundeshauptstadt Wien wohnhaft und in Österreich unbescholten.
3.1. Beweis wurde erhoben wurde durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers sowie des Inhaltes der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde sowie durch die Einholung aktueller Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister und dem Strafregister den Beschwerdeführer betreffend.
3.2. Der eingangs angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verfahrensakts der belangten Behörde.
Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie dessen persönliche Lebensumstände im Herkunftsstaat sowie in Österreich ergeben sich aus den insoweit glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde sowie den vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Erhebungen und sind im Beschwerdeverfahren nicht strittig.
Zu A)
4.1. Eingangs sieht sich das Bundesverwaltungsgericht veranlasst, auf Folgendes hinzuweisen:
Gemäß § 58 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013, welche auch für die belangte Behörde maßgeblich ist, sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. In der Begründung sind im Sinne des § 60 AVG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert dies in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben (VwGH 20.05.2015, Ra 2014/09/0041).
Die von § 60 AVG verlangte Zusammenfassung wird in Bezug auf die Beweiswürdigung kurz ausfallen können, wenn keine einander widersprechenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vorliegen. Bei Widersprüchen allerdings zwischen den Behauptungen und den Angaben der Verfahrenspartei und sonstigen Ermittlungsergebnissen bedarf es einer klaren und übersichtlichen Zusammenfassung der maßgeblichen, bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen. Eine dem § 60 AVG entsprechende Entscheidungsbegründung muss (auch) zu widersprechenden Beweisergebnissen im einzelnen Stellung nehmen und schlüssig darlegen, was die Behörde veranlasst hat, dem einen Beweismittel mehr Vertrauen entgegenzubringen als dem anderen; die dabei vorgenommenen Erwägungen müssen schlüssig sein, das heißt mit den Gesetzen der Logik und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut im Einklang stehen.
Die drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elemente einer ordnungsgemäß begründeten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen sohin erstens in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, zweitens in der Beweiswürdigung und drittens in der rechtlichen Beurteilung. Die bloße Zitierung von Beweisergebnissen wie zB von Zeugenaussagen ist weder erforderlich noch hinreichend, eine Aufzählung aufgenommener Beweise mag zweckmäßig sein. Lässt eine Entscheidung die Trennung dieser Begründungselemente in einer Weise vermissen, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle maßgeblich beeinträchtigt wird, dann führt ein solcher Begründungsmangel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung schon aus diesem Grund. Gleiches gilt, wenn eine solche maßgebliche Beeinträchtigung sonst in einem Mangel an Klarheit bzw. Übersichtlichkeit der Zusammenfassung iSd § 60 AVG gründet (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076 mwN).
Im Hinblick auf den angefochtenen Bescheid ist zunächst festzuhalten, dass dem Punkt "Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates" keine im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung entnommen werden kann, sondern lediglich das Vorbringen des Beschwerdeführers (reduziert auf einen Satz) wiedergegeben wird. Feststellungen, inwieweit der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat einer individuellen Gefährdung oder Verfolgung durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre können dem angefochtenen Bescheid nicht entnommen werden, sodass dieser bereits aus diesem Grund mangelhaft ist.
Ausgehend davon erweist sich auch die Beweiswürdigung der belangten Behörde als mangelhaft, zumal die Beweiswürdigung einerseits dislozierte Feststellungen enthält, andererseits jedoch selbst weitgehend nur aus Zitaten des Vorbringens des Beschwerdeführers besteht. Wenn schließlich im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe mit seinem Vorbringen keinen in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund angesprochen, handelt es sich um rechtliche Beurteilung und nicht um Beweiswürdigung. Die vom Verwaltungsgerichtshof geforderte Trennung der notwendigen Begründungselemente eines Bescheides ist in Ansehung des angefochtenen Bescheides demnach nicht gegeben und wird im Ersatzbescheid entsprechend herzustellen sein.
4.2. Die Beschwerde ist im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags berechtigt. Der angefochtene Spruchpunkt I. des in Beschwerde gezogenen Bescheides erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Der Beschwerdeführer brachte zusammengefasst vor, nach dem Eintreffen der Milizen des Islamischen Staates in seinem Heimatdorf dieses aus Furcht vor Zwangsrekrutierung durch den Islamischen Staat verlassen zu haben, da er nicht kämpfen wolle.
Die belangte Behörde vertritt hiezu erkennbar die Auffassung, die Rekrutierungsversuche der Milizen des Islamischen Staates wären nicht individuell gegen den Beschwerdeführer gerichtet gewesen, sodass keine gegen den Beschwerdeführer gerichtete asylrelevante Verfolgung vorliege.
Hiezu ist zunächst auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach von der - im Allgemeinen nicht asylrelevanten - Zwangsrekrutierung durch eine Bürgerkriegspartei jene Verfolgung zu unterscheiden ist, die an die tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung anknüpft, die in der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, gesehen wird. Auf das Auswahlkriterium für die Zwangsrekrutierung selbst kommt es in einem solchen Fall nicht an (VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0079).
Entscheidend ist folglich, mit welchen Reaktionen der Milizen des Islamischen Staates der Beschwerdeführer aufgrund seiner durch Flucht kundgetanen Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, rechnen müssen und ob in seinem Verhalten eine - sei es auch nur unterstellte - politische oppositionelle Gesinnung erblickt wird. Einer (versuchten) Zwangsrekrutierung kommt dann Asylrelevanz zu, wenn aus der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, eine tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung abgeleitet wird, an die eine Verfolgung anknüpft (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069).
Feststellungen bzw. Erwägungen der belangten Behörde zur Situation des Beschwerdeführers im Fall der Rückkehr können dem angefochtenen Bescheid indes ebenso wenig entnommen werden, wie Feststellungen zur Rekrutierungspraxis der Milizen des Islamischen Staates in eroberten Gebieten sowie den Sanktionen, die Personen zu teil werden, die sich weigern oder sich dem Islamischen Staat durch Flucht entziehen. Es bedarf aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keiner weiteren Erörterung, dass der Islamische Staat in seinem Herrschaftsbereich ein islamisches Kalifat eingerichtet hat, das streng nach islamisch-orthodoxen Regeln verwaltet wird und in dem Personen, die in tatsächlicher oder vermeintlicher Opposition zum der Islamischen Staat stehen, mit Verfolgungshandlungen bis zur einer auch öffentlichkeitswirksam praktizierter Hinrichtung in grausamer Form zu rechnen haben. So gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme auch an, im Fall der Rückkehr mit Verfolgung durch den Islamischen Staat aufgrund seiner Flucht vor der Rekrutierung zu rechnen. Der Anspruch auf Asylgewährung setzt im Übrigen nicht voraus, dass der Asylwerber bereits Opfer von Verfolgung war, sondern es reicht aus, wenn seine Furcht vor - zukünftiger - Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe begründet ist (VwGH 16.04.2002, Zl. 99/20/0604 mwN).
4.3. Damit hat es die belangte Behörde unterlassen, das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Zur Beurteilung einer für den Asylwerber durch das Zusammentreffen mehrerer risikobegründender Faktoren bestehenden Verfolgungswahrscheinlichkeit hätte es nämlich einer nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einer Gesamtbetrachtung aller Vorbringensteile bedurft (VwGH 27.04.2006, Zl. 2003/20/0181 mwN), wozu auch einschlägige Feststellungen zu treffen und vorangehende Ermittlungen zu pflegen sind.
Der Verwaltungsgerichtshof betont in dieser Hinsicht, dass § 18 AsylG 2005 für das Asylverfahren eine Konkretisierung der aus § 37 AVG iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde darstellt, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen (VwGH 20.10.2015, Ra 2015/18/0082 bis 0087 mwN).
Überdies verpflichtet § 18 AsylG 2005 die Asylbehörden, in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100).
Die Asylbehörden haben davon ausgehend in der Beweiswürdigung den realen Hintergrund der vom Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in ihre Überlegungen einzubeziehen und die Glaubwürdigkeit seiner Behauptungen auch im Vergleich zur einschlägigen Berichtslage zu messen (VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0108). Erforderlich ist eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eben die Auseinandersetzung mit einschlägigen und im Hinblick auf das Vorbringen des Asylwerbers relevanten Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, Zl 2003/20/0389). Die Asylbehörden sind von dieser Ermittlungspflicht selbst dann nicht entbunden, wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint (VfGH 02.10.2001, B 2136/00).
Unter den angeführten Gesichtspunkten der leidet der angefochtene Bescheid unter Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität im Fall einer Rückkehr in den Irak aufgrund der durch Flucht zum Ausdruck gebrachten Weigerung, sich den Milizen des Islamischen Staates anzuschließen, und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der Gewährung des Status des Asylberechtigten als so mangelhaft, dass weitere notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes diesbezüglich unerlässlich erscheinen.
Insbesondere sind länderkundliche Feststellungen zur Rekrutierungspraxis des Islamischen Staates in besetzten Gebieten sowie den Umgang mit Personen, die sich der Rekrutierung entziehen, erforderlich. Nach der Rechtsprechung muss von den Asylbehörden dabei erwartet werden, dass sie insoweit, als es um Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern geht, von den zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten Gebrauch machen und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen in die Entscheidung einbeziehen (VwGH 23.02.2016, Ra 2016/01/0012 mwN).
4.4. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht liegt indes nicht im Sinne des Gesetzes, insbesondere bei Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist und weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Somit war in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
Im fortgesetzten Verfahren wird sich die belangte Behörde insbesondere eingehend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf dessen Rückkehrbefürchtung auseinanderzusetzen und allenfalls den Beschwerdeführer diesbezüglich neuerlich zu befragen haben, zumal aus dem Protokoll der bisherigen Einvernahme nicht hervorgeht, dass dieser Themenkreis mit dem Beschwerdeführer eingehend erörtert wurde. Ferner wird die Rückkehrbefürchtung im Kontext einzuholender länderkundlicher Berichte zur Rekrutierungspraxis des Islamischen Staates in besetzten Gebieten sowie den Umgang mit Personen, die sich der Rekrutierung entziehen, zu würdigen und ausgehend davon festzustellen sein, ob die Furcht des Beschwerdeführers vor zukünftiger Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Grund im Sinn der Rechtsprechung wohlbegründet ist.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist. Durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte, sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere dem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
5. Entfall einer mündlichen Verhandlung
5.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht entgegenstehen.
5.2. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht verzichtet. Der für die Entscheidung maßgebliche und unter Punkt 2. festgestellte Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde im Sinn des Beschwerdevorbringens als geklärt anzusehen, sodass gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden konnte.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.