BVwG G306 2130638-1

G306 2130638-1Tribunal Administrativo Federal23 de set. de 2016

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Interessenabwägung, öffentliches Interesse, Privatleben,<br/>Rechtsanschauung des VfGH, Rückkehrentscheidung, strafrechtliche<br/>Verurteilung

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BVwG G306 2130638-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G306.2130638.1.00

Spruch

G306 2130638-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA. Serbien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2016,Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n .

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte erstmals am 27.11.2015 mittels Formularvordruck einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" gemäß § 56 AsylG beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA).

1.2. Am 26.01.2016 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt und wurde der BF zudem mit Schreiben vom 26.01.2016 seitens des BFA vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und in einem zur Stellungnahme aufgefordert.

1.3. Mit per Telefax am 22.02.2016 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz zog der BF vermittels seines nunmehrigen Rechtsvertreters (im Folgenden: RV) den oben bezeichneten Antrag zurück.

2. Mit Formularvordruck vom 24.02.2016 stellte der BF erneut einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitel "in besonders berücksichtigen Fällen" gemäß § 56 Abs. 2 AsylG.

3. Mit Schriftsatz vom 25.02.2016 wurde der BF seitens des BFA vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und in einem zur Stellungnahme aufgefordert.

4. Mit per Telefax am 15.03.2016 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben nahm der BF vermittels seines RV Stellung.

5. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 06.07.2016, wurde diesem ein Aufenthaltstitel gemäß § 56 AsylG nicht erteilt, gegen den BF gemäß §§ 10 Abs. 3 AsylG iVm 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen, (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt II.) und dem BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise im Ausmaß von zwei Wochen gewährt (Spruchpunkt III.).

6. Mit per Telefax am 19.07.2016 bei der belangten Behörde eingebrachtem Schriftsatz, erhob der BF vermittels seines RV Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung die Behebung des Bescheides und Stattgebung des Antrages des BF, in eventu die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung beantragt.

Die Beschwerde und die bezughabenden Unterlagen wurden vom BFA vorgelegt und langten beim Bundesverwaltungsgericht am 22.07.2016 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der, die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) innehabende, BF ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF ist im Besitz eines gültigen serbischen Reisepasses.

Der BF ist verheiratet und frei von Obsorgeverpflichtungen.

1. 2 Der BF weist in den Zeiträumen XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX sowie seit XXXX laufend Hauptwohnsitzmeldungen, sowie in den Zeiträumen XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX sowie XXXX bis XXXX Nebenwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf.

1.3. Der BF hielt sich im Zeitraum XXXX2014 bis XXXX2015 durchgehend in Serbien auf und reiste zuletzt am XXXX2015 ins Bundesgebiet ein, wo er seither ununterbrochen aufhältig ist.

1.4. In den Zeiträumen XXXX2010 bis XXXX2015 war der BF wiederholt im Besitz eines befristeten Aufenthaltsrechtes für Österreich und ging Erwerbstätigkeiten als Saisonarbeiter nach.

1.5. Der BF reiste während seiner Aufenthalte im Bundesgebiet immer wieder nach Serbien, wo seine Frau und seine erwachsenen Kinder aufhältig sind, um diese zu besuchen zurück.

1.6. Gegenwärtig verfügt der BF weder über einen Aufenthalts- noch Niederlassungstitel in Österreich und wurde dieser am XXXX2016 wegen des Verdachtes des unerlaubten Aufenthaltes im Bundesgebiet gemäß § 120 FPG zur Anzeige gebracht.

1.7. Der BF wurde mit Urteil des BG XXXX, Zl.: XXXX, vom XXXX, Rk XXXX, wegen § 12 2. Fall StGB, § 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 60 Tagsätzen zu je EUR 5 (EUR 300,-) verurteilt.

1.8. Der BF verfügt über eine aufrechte Krankenversicherung und ist der Deutschen Sprache auf dem Niveau A1 mächtig.

1.9. Der BF verfügt über keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und geht gegenwärtig keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach.

1.10. Der BF ist im Besitz einer Einstellungsbestätigung für den Fall des Erhalts einer Arbeitserlaubnis seitens der XXXX, jedoch wurde ein neuerlicher am XXXX2016 gestellter Antrag auf Erteilung einer zur befristeten Arbeitserlaubnis des BF im Bundesgebiet notwendigen Unbedenklichkeitsbescheinigung vom besagten potentiellen Arbeitgeber des BF am selbigen Tag zurückgezogen.

1.11. Der BF ist gesund und arbeitsfähig.

1.12. Sonst konnten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration des BF in wirtschaftlicher, sprachlicher und sozialer Hinsicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität, zur Staatsangehörigkeit, zum Familienstand und zur Obsorge Freiheit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Zudem brachte der BF zum Beweis seiner Identität, einen gültigen serbischen Reisepass, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind, in Vorlage.

Die Wohnsitzmeldungen des BF beruhen auf einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister und ergibt sich der Nichtbesitz eines Niederlassungs- und Aufenthaltstitels aus einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister.

Die Anzeige des BF wegen des Verdachtes des unerlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet beruht auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, jenen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie einem Aktenvermerk des LPD XXXX, Zl.:

XXXX, vom 29.03.2016, aus welchem sich auch die Zurückziehung der Antragstellung des potentiellen Arbeitsgebers des BF ergibt.

Der Aufenthalt in Serbien im Zeitraum XXXX2014 bis XXXX2015, beruht auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, jenen in der Beschwerde nicht entgegengetreten - sondern bestätigt - wurde, sowie den Angaben des BF vor der belangten Behörde.

Die letzte Einreise ins Bundesgebiet am 15.11.2015 sowie der seitherige ununterbrochene Aufenthalt in diesem beruhen auf den im Reisepass des BF befindlichen Ein- und Ausreisestempeln sowie einem Auszug aus dem zentralen Melderegister.

Der wiederholte Besitz von befristeten Aufenthaltstiteln sowie das Nachgehen von Erwerbstätigkeiten beruhen auf einem Sozialversicherungsauszug, einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister sowie den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, jenen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurden. Zudem ergibt sich die gegenwärtige, seit XXXX2015 andauernde, Erwerbslosigkeit des BF ebenfalls aus einem aktuellen Sozialversicherungsauszug.

Die strafgerichtliche Belangung des BF beruht auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich).

Die wiederholten Rückreisen des BF nach Serbien samt deren Gründe, der Aufenthalt von Familienangehörigen im Herkunftsstaat sowie das Fehlen von familiären Anknüpfungspunkten in Österreich beruhen auf den Angaben des BF vor der belangten Behörde, der im Reisepass des BF befindlichen Ein- Und Ausreisestempelungen, sowie den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, jenen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurden.

Der Besitz einer Krankenversicherung, von Sprachkenntnissen auf dem Niveau A1 sowie einer Einstellungszusage beruhen auf den vom BF in Vorlage gebrachten bezughabenden Unterlagen.

Der Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit des BF beruhen auf dem Umstand, dass dieser wiederholt im Bundesgebiet erwerbstätig gewesen ist und zudem eine neuerlichen Erwerbstätigkeit anstrebst sowie dem Nichtvorbringen die Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des BF in Frage stellen könnender Sachverhalte seitens des BF.

Die fehlende Feststellbarkeit einer tiefgreifenden Integration im Bundesgebiet beruht auf dem Nichtvorbringen für das Vorliegen einer solchen sprechender substantiierter Sachverhalte. Die bloße Behauptung an einem Deutschsprachkurs der Niveaustufe A2 teilgenommen zu haben, genügt nicht hin um als Beweis dafür zu gelten. Vielmehr stand es dem BF jederzeit offen eine bezughabende Bestätigung in Vorlage zu bringen, wobei selbst eine reine Besuchsbestätigung mangels abgelegter und sohin überprüfter Kenntnisse nichts über die tatsächlichen Sprachkenntnisse des BF aussagen würden.

2.2.2. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Wie der niederschriftlichen Einvernahme des BF vor der belangten Behörde sowie dem BF von dieser ermöglichten Stellungnahme ersichtlich ist, hatte der BF hinreichend Möglichkeit sich zur Sache zu äußern und Beweismittel in Vorlage zu bringen. Im Übrigen wurde der BF von der belangten Behörde auch zur umfassenden und detaillierten Angabe von Gründen und zur Vorlage von allfälligen Beweismitteln aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger oder unterlassener Angaben belehrt. Vor dem Hintergrund bestehender Mitwirkungspflichten auf Seiten des BF kann sohin, insbesondere unter Verweis auf die Judikatur des VwGH, wonach Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen haben, dass der Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gesichert erscheint (vgl. VwGH 10.04.2014, 2013/22/0230) kein Ermittlungsmangel seitens der belangten Behörde erkannt werden.

Wenn - wie in der rechtlichen Beurteilung näher dargelegt wird - für die gegenständliche Rechtssache auch nicht von Belang, ist entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach eine bloße Erklärung eines Arbeitgebers einen Fremden einstellen zu wollen mit einem arbeitsrechtlichen Vorvertrag insofern gleichzustellen sei, als beiden keine Garantie für eine Einstellung entnommen werden kann, festzuhalten, dass einem Vorvertrag aufgrund rechtlicher Bindungswirkungen ein höherer Beweiswert beizumessen ist und der im Rahmen der freien Beweiswürdigung getroffenen Entscheidung der belangten Behörde, die vom BF vorgelegte Einstellungserklärung hinsichtlich einer tatsächlich erfolgen werdenden Einstellung zu relativieren, nicht entgegengetreten werden kann. Darüber hinaus erscheint angesichts der erfolgten Zurückziehung der Antragstellung auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung iSd. § 31 Abs. 2 FPG durch den den BF einstellen haben wollenden potentiellen Arbeitgebers die vom BF vorgelegte Erklärung als nicht mehr aktuell bzw. den aktuellen Willen der besagten Firma wiederspiegelnd.

Zudem lässt sich den einschlägigen Rechtsnormen, insbesondere § 39a AVG, eine Pflicht der belangten Behörde auf Durchführung einer mündlichen Einvernahme des BF vor der belangten Behörde nicht entnehmen. (vgl. VwGH 17.2.1993, 92/01/0893; 7.7.2000, 2000/189/0055).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt I. bis III. des angefochtenen Bescheides:

3.1.1. Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG:

3.1.1.1. Der mit "Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" betitelte § 56 AsylG lautet:

"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls

1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,

2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und

3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.

(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand."

Gemäß § 58 Abs. 8 AsylG hat das Bundesamt über die Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 leg cit darüber in einen verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Der mit "Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen" betitelte § 60 AsylG lautet:

"(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.

(2) Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn

1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,

2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,

3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und

4. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

(3) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn

1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können oder

2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde."

3.1.1.2. "Gemäß § 2 Abs. 7 NAG 2005 unterbrechen kurzfristige Inlands- und Auslandsaufenthalte, insbesondere zu Besuchszwecken, nicht die anspruchsbegründende oder anspruchsbeendende Dauer eines Aufenthalts oder einer Niederlassung. Gleiches gilt für den Fall, dass der Fremde das Bundesgebiet infolge einer nachträglich behobenen fremdenpolizeilichen Entscheidung verlassen hat. Ausgehend von den Feststellungen der Behörde ist nicht zu sehen, dass die kurzfristigen Auslandsaufenthalte des Fremden, die sich auf einen einwöchigen Urlaub in der Slowakei und einen etwas mehr als dreiwöchigen Besuch seiner Mutter - auch wenn dieser Besuch mit deren Pflege verbunden war - dergestalt gewesen wären, um davon sprechen zu können, dass sich infolge dieser Auslandsaufenthalte der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Fremden verändert hätte. Somit hätte die Behörde aufgrund der Bestimmung des § 2 Abs. 7 NAG 2005 nicht davon ausgehen dürfen, wegen dieser Auslandsaufenthalte sei die in § 41a Abs. 10 Z 1 NAG 2005 festgelegte Erteilungsvoraussetzung nicht erfüllt." (VwGH 20.08.2013, 2012/22/0122)

"Auch nach der nun in Kraft stehenden Bestimmung des § 56 AsylG 2005, in der die sogenannte Altfallregelung dahin geregelt wurde, dass der durchgängige Aufenthalt im Bundesgebiet nur fünf Jahre betragen muss, ist zusätzlich zu dieser Voraussetzung - wie derzeit - der Grad der Integration zu berücksichtigen." (VwGH 11.06.2014, 2013/22/0356)

"Bei der Prüfung, ob ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall iSd § 41a Abs. 10 bzw. § 43 Abs. 4 NAG 2005 vorliegt, können zwar auch die in § 11 Abs. 3 NAG 2005 genannten, bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 MRK zu beachtenden Gesichtspunkte in die Beantwortung dieser Frage einfließen. Dies aber nur in dem Maß, als sie auf den Integrationsgrad des betreffenden Fremden Auswirkungen haben (vgl. E 18. März 2014, 2013/22/0191)." (VwGH 19.04.2016, Ra 2015/22/0159)

"Schon das Fehlen der Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z. 4 in Verbindung mit Abs. 5 NAG 2005 steht der Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels nach § 43 Abs. 4 entgegen. Auf das Vorbringen des Fremden zu seiner Integration kommt es daher nicht mehr an (Hinweis E 22. Juli 2011, Zl. 2011/22/0092, mwN zur gleichartigen Vorgängerbestimmung in § 44 Abs. 4 NAG idF BGBl. I Nr. 122/2009)."

(VwGH 03.10.2013, 2013/22/0190)

3.1.1.3. Wie im Ermittlungsverfahren festgestellt werden konnte, kehrte der BF während seiner bisherigen Aufenthalte im Bundesgebiet wiederholt nach Serbien zurück, um sie Kinder zu besuchen. Darüber hinaus verblieb der BF im Zeitraum XXXX2014 bis XXXX2015, sohin über vier Monate lang in Serbien.

Wenn auch, wie vom BF dargelegt, der VwGH in seiner einschlägigen, zu den in § 56 AsylG abgebildeten seinerzeitigen Bestimmungen zu §§ 41a Abs. 10 und 43 Abs. 4 NAG idF. BGBl. I. Nr. 38/2011 ergangenen, Judikatur festhält, dass kurzfristige Urlaube oder auch Pflegebesuche im Herkunftsstaat zu keiner rechtsrelevanten Unterbrechung des Aufenthaltes im Bundesgebietes führen, zumal damit keine Verlegung des Mittelpunktes seines Lebensinteresses in den Herkunftsstaat einhergehe (vgl. VwGH 20.08.2013, 2012/22/0122) so kann dies für den gegenständlichen Fall nicht gesagt werden.

Vielmehr kehrte der BF nicht nur regelmäßig zum Besuch seiner Familie nach Serbien zurück, sondern nahm dieser zudem in den Jahren 2014/2105 über vier Monate hindurch Aufenthalt in seinem Herkunftsstaat. In Zusammenschau dieser Reisebewegungen und dem Umstand, dass sich sowohl die Ehegattin des BF sowie deren gemeinsamen Kinder, sohin dessen Kernfamilie, weiterhin in Serbien aufhältig sind, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese von einer rechtlich relevanten Unterbrechung des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet ausgegangen ist. So kann nämlich im vier Monate andauernden Aufenthalt des BF im Serbien kein kurzfristiger Urlaub iSd. Judikatur des VwGH mehr gesehen werden. Vielmehr erscheint die Dauer dieses vor dem Hintergrund der kernfamiliären Anknüpfungspunkte des BF in Serbien geeignet zu sein, eine Unterbrechung des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet iSd. § 56 AsylG zu bewirken, zumal nicht angenommen werden kann, dass dessen Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich gelegen ist. In diesem Sinne wird auch in den Materialen zur Vorgängerbestimmung des § 2 Abs. 7 NAG idF. BGBl. Nir. I 122/2009 ausgeführt, dass gerade nur kurzfristige - urlaubs- oder durchreisebedingte - Auslandsaufenthalte eine anspruchsbegründende Aufenthalts- oder Niederlassungsdauer nicht unterbricht, wobei es dabei, unter Verweis auf die Judikatur des VwGH, vor allem auf die Verschiebung des Mittelpunktes der Lebensinteressen des Fremden ankommt. (vgl. 330 BlgNR 24. PG, 41) So weisen auch die regelmäßigen Rückreisen des BF nach Serbien Urlaub übersteigende Eigenschaften insofern auf, als diese - wie vom BF dargelegt - der Aufrechterhaltung familiärer und damit einhergehend herkunftsstaatlicher Bindungen und nicht der Erholung dienen. Zudem zeigt der Umstand, dass der BF bis auf wirtschaftliche Interessen keine weiteren - sozialen - Anknüpfungspunkte zu Österreich aufweist und zudem bis dato keinen Beweis für dessen nachhaltigen Willen die Deutsche Sprache tiefergehend zu erlernen erbringen konnte, dessen fehlenden in Österreich gelegenen Mittelpunkt seiner Lebensinteressen auf.

Sohin erweist sich der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet jedenfalls durch dessen viermonatigen Aufenthalt in Serbien mit 17.11.2014 als unterbrochen und kann der BF sohin erst beginnend mit 15.03.2015 auf einen ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet zurückblicken, weshalb die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1 AsylG nicht erfüllt sind.

Unbeschadet dessen vermochte der BF dessen Selbsterhaltungsfähigkeit mangels in Aussicht stehender Erwerbstätigkeit und fehlendem Nachweis hinreichender finanzieller Mittel nicht nachzuweisen (vgl. VwGH 10.04.2014, 2013/22/0230), weshalb auch die Voraussetzungen iSd. § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG iVm. § 11 Abs. 5 NAG idgF. nicht erfüllt wären.

3.1.2. Zur Rückkehrentscheidung:

3.1.2.1. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 idgF. ist im Falle der Abweisung eines Antrages eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 leg cit die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

"§ 52 (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, so ist gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück FPG zu verbinden.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA VG lautet wie folgt:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Der mit "Frist für die freiwilligen Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet wie folgt:

"§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."

3.1.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

3.1.2.3. Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Da der BF nach Ablauf seines befristeten Aufenthaltsrechts am 17.11.2015 das Bundesgebiet nicht verlassen hat und darüber hinaus über keinen sonstigen Niederlassungs- und/oder Aufenthaltstitel verfügt und auch einer Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels iSd. § 56 AsylG gemäß § 58 Abs. 13 AsylG keine solchen vermittelt, erweist sich dessen Aufenthalt im Bundesgebiet seit dem 17.11.2015 als unrechtmäßig.

Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.

3.1.2.4. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).

Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007,

Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09).

Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).

Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).

3.1.2.5. Der BF verfügt aufgrund fehlender familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet "bloß" über ein schützenswertes Privatleben iSd. Art 8 EMRK. (vgl. Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860) Dieses muss jedoch aufgrund des Wissens des BF um dessen unsicheren, einzig durch wiederholte befristete Aufenthaltstitel begründeten - und zuletzt als unrechtmäßig erwiesenen - Aufenthalten und der damit einhergehenden allfälligen Unmöglichkeit die vom BF im Bundesgebiet allfällig eingegangen - nicht jedoch dargelegten - Beziehungen vor Ort in Österreich weiterführen zu können eine hinreichende Relativierung hinnehmen.

Wenn der BF auch insgesamt auf einen langen Aufenthaltszeitraum im Bundesgebiet zurückblicken kann, so erweist sich dieser immer wieder durch Rückreisen des BF nach Serbien als unterbrochen, sohin als nicht durchgehend, sowie durch dessen Straffälligkeit und letztlichen Rechtswidrigkeit belastet, was auch zu einer Relativierung allfälliger zeitlaufbedingter Integrationsmomente zu führen hat.

Zudem konnten gegenständlich keine Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht erkannt werden. Der bloße Umstand, dass der BF wiederholt Erwerbstätigkeiten in Österreich nachgegangen ist, genügt angesichts deren regelmäßigen Befristungen und der gegenwärtigen Erwerbslosigkeit des BF nicht hin um von einer tiefgreifenden Integration dieses in Österreich zu sprechen. Daran vermag auch der Umstand des Erlernens der Deutschen Sprache auf dem Niveau A1 nichts zu ändern. Vielmehr brachte der BF durch sein die österreichische Rechtsnormen verletzendes Verhalten dessen durch Missachtung der geltenden Rechtsordnung zum Vorschein gelangten Integrationsunwillen zum Ausdruck.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA VG ist die belangte Behörde unter Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zuzukommen habe (vgl. VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293), sohin zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

So ist letztlich festzuhalten, dass die Rückkehrentscheidung des BF keinen absoluten Abbruch seiner - allfälligen - Beziehungen in Österreich bedeuten muss, sondern dass diesem weiterhin die Aufrechterhaltung dieser durch die Inanspruchnahme grenzüberschreitender Kommunikationsmittel oder Besuchsnahmen im Herkunftsstaat, ermöglicht ist.

3.1.2.6. Schließlich, unter Verweis auf die aktuelle Judikatur des VwGH, wonach über die Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat ausschließlich im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen sei und demzufolge die Feststellung iSd. § 52 Abs. 9 FPG bloß der Festlegung des Zielstaates der Abschiebung diene, (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119) sind im Hinblick auf die gemäß § 52 Abs. 9 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des BF nach Serbien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert behauptet. (vgl. auch VwGH 22.01.2013, 2012/18/0182; 17.04.2013, 2013/22/0068; 20.12.2012, 2011/23/0480, wonach im Verfahren über das Treffen einer Rückkehrentscheidung nicht primär die Fragen des internationalen Schutzes im Vordergrund stünden, sondern dies Aufgabe eines eigenen Verfahrens sei).

Selbst wenn der VwGH vermeint, dass im Rahmen eines Rückkehrentscheidungsverfahrens, dennoch unter der Schwelle des Art 2 und 3 EMRK gelegene Sachverhalte bei der Beurteilung des Privatlebens iSd. Art 8 EMRK Bedeutung zukomme, sodass etwa "Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder bei Sozialleistungen" in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 miteinzubeziehen seien (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119), vermochte gegenständlich angesichts der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des BF, dessen Sozialisation in Serbien und ebendortig gelegenen - vom BF intensiv gepflegten - familiären Anknüpfungspunkten eine Verletzung von Art 8 EMRK nicht aufgezeigt werden.

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Serbien unzulässig wäre.

Mangels amtswegig feststellbarem und vom BF auch nicht vorgebrachtem Überwiegen besonderer Umstände iSd. § 55 Abs. 3 FPG, war die Beschwerde sohin als unbegründet abzuweisen.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014,

Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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