G305 2133155-1•BVwG G305 2133155-1
G305 2133155-1Tribunal Administrativo Federal23 de set. de 2016
Anrechnung, Berechnung, Darlehen, Einkommen, Lebensgemeinschaft,<br/>Notstandshilfe
G305 2133155-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ingrid KUSTER und Mag. Gernot LASNIK als Beisitzer über den Vorlageantrag des XXXX, vertreten durch XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX, Zl. XXXX, über die gegen den Bescheid vom XXXX, VSNR: XXXX, gerichtete Beschwerde zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit bundesweit einheitlich gestaltetem Antragsformular hat der Beschwerdeführer (in der Folge so oder kurz BF) bei der regionalen Geschäftsstelle Graz West und Umgebung des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) am XXXX auf elektronischem Weg einen Antrag auf Notstandshilfe eingebracht.
Im Bezug habenden Antragsformular bezeichnete er seinen Personenstand als "ledig" und gab weiter an, dass in seinem Haushalt seine am XXXX geborene Lebensgefährtin, XXXX, und die am XXXX geborene mj. XXXX leben.
Zu Punkt 5) des Antragsformulars gab er an, dass er als Aushilfe bei der Firma GXXXX auf der Grundlage einer geringfügigen Beschäftigung tätig sei. Auf Grund dieser Tätigkeit beziehe er ein Einkommen in Höhe von EUR XXXX. Die in Punkt 6) enthaltene Frage "Ich bin selbständig erwerbstätig (z.B. Gewerbebetrieb, Werkvertrag, freiberufliche Tätigkeit)" beantwortete er mit "nein", dagegen die in Punkt 7) enthaltene Frage "Ich war selbständig erwerbstätig (z.B. Gewerbebetrieb, Werkvertrag)" mit "ja". Für diese Tätigkeit habe er eine Gewerbeberechtigung benötigt und habe er diese zwischenzeitig zurückgelegt bzw. das Ruhen des Gewerbes angemeldet. Die zu Punkt
Mit seinem auf die Gewährung der Notstandshilfe gerichteten Antrag begehrte er überdies die Gewährung der bedarfsorientierten Mindestsicherung.
Das Antragsformular erhält eine Belehrung über die Mitteilungspflichten gemäß § 50 Abs. 1 AlVG, darunter insbesondere die Verpflichtung, dem Arbeitsmarktservice den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis bzw. in den Kranken- bzw. Wochengeldbezug sofort mitzuteilen und weiters die Verpflichtung, dem Arbeitsmarktservice jede Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse und die seiner Angehörigen, jede Änderung der Wohnadresse, jeden Auslandsaufenthalt und jede andere, für den Fortbestand und das Ausmaß seines Anspruchs maßgebende Änderung spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt des Ereignisses bekannt zu geben.
Seinem Antrag auf Notstandshilfe legte der BF folgende Urkunden bei:
eine zum XXXX Bescheinigung des Finanzamtes XXXX gemäß § 229a BAO, dass gegen eine gewisse XXXX eine vollstreckbare Abgabenforderung in Höhe von XXXX bestehe; auf der Bescheinigung findet sich eine handschriftliche Anmerkung mit folgender Textierung: "Monatl. werden XXXX für den Rückstand überwiesen"
ein zum XXXX datiertes Schreiben der XXXX, aus dem sich im Wesentlichen kurz zusammengefasst ergibt, dass sie mit XXXX, bezüglich des Beitragsrückstandes XXXX eine Ratenzahlungsvereinbarung dahin getroffen habe, dass der Beitragsrückstand beginnend mit Juni XXXX in sechs Monatsraten zu zahlen habe, wobei die letzte Rate im November XXXX zu entrichten ist;
eine zum XXXX datierte Kreditbestätigung der XXXX zwecks Gewährung eines Darlehens (Darlehens Nr. XXXX) für den Ankauf einer Doppelhaushälfte mit einer monatlichen Rückzahlungsrate von XXXX;
eine weitere, ebenfalls zum XXXX datierte Kreditbestätigung der XXXX zwecks Gewährung eines Darlehens (Darlehens Nr. XXXX) für einen Wohnungsumbau mit einer monatlichen Rückzahlungsrate von XXXX;
eine zum XXXX datierte Lohnbescheinigung der Firma FXXXX vom XXXX, den BF betreffend;
eine Bestätigung der XXXX betreffend die Gewährung von Kinderbetreuungsgeld für den Zeitraum XXXX bis XXXX in Höhe von XXXX pro Tag;
2. Mit Bescheid vom XXXX, XXXX, sprach die belangte Behörde aus, dass dem Antrag des BF auf Gewährung der Notstandshilfe mangels Notlage keine Folge gegeben werde und führte sie nach Wiedergabe der als entscheidungsrelevant erachteten Gesetzesbestimmungen aus, dass das anrechenbare Einkommen seiner Gattin trotz Berücksichtigung der gesetzlichen Freigrenzen den Anspruch auf Notstandshilfe übersteige. Dem schloss sie eine Einkommensberechnung unter Berücksichtigung des Nettoeinkommens, des Werbekostenpauschales, der Freigrenze für die Gattin, den Zusatzbetrag für das Kind und den Kredit an.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF die zum XXXX datierte - rechtzeitige - Beschwerde, in der er im Wesentlichen kurz zusammengefasst begründend ausführte, dass bei der Beurteilung der Notlage gemäß § 2 Abs. 2 NH-VO die gesamtwirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen selbst und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährtin zu berücksichtigen seien. Im gegenständlichen Fall sei auf die wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Lebensgefährtin, XXXX, nur teilweise eingegangen worden bzw. diese zum Teil bei der Beurteilung der Notlage nicht berücksichtigt worden, da dem durchschnittlichen Nettoeinkommen folgende Ausgaben gegenüberstünden:
4. Mit ihrer Beschwerdevorentscheidung vom XXXX, GZ: XXXX, wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle gerichtete Beschwerde des BF als unbegründet ab.
Nach Wiedergabe des Verfahrensgangs und der als entscheidungsrelevant erachteten Gesetzesbestimmungen fasste die belangte Behörde den Sachverhalt im Wesentlichen kurz zusammen, in dem sie ausführte, dass der BF mit seiner Lebensgefährtin in einer Lebensgemeinschaft lebe und für ein Kind sorgepflichtig sei. Seine Lebensgefährtin sei bis zum XXXX im Bezug des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes und übe eine geringfügige Beschäftigung bei der Firma FXXXX aus. Sie habe zwei Kredite für den Kauf und die Sanierung einer Doppelhaushälfte aufgenommen und zahle monatlich XXXX bzw. XXXX. Der Bezug der Notstandshilfe setze voraus, dass sich die arbeitslose Person in Notlage befinde. Beim Begriff "Notlage" handle es sich um einen rechnerischen Begriff, der nach bestimmten Regeln zu ermitteln sei. Demnach hänge das Vorliegen der Notlage einerseits vom Einkommen des Arbeitslosen selbst und dem seiner Ehegattin/Lebensgefährtin ab und davon, wie hoch die Notstandshilfe des Arbeitslosen dem Grunde nach ist. Davor sei vom durchschnittlichen Nettoeinkommen der Ehegattin/Lebensgefährtin die sogenannte Freigrenze abzuziehen, wobei das Ausmaß der Freigrenzenerhöhung die "normale" Freigrenze um maximal 50% übersteigen dürfe. Bei Vorliegen mehrerer freigrenzenerhöhender Tatbestände dürfe die Summe der berücksichtigten Kosten diese 50%-Grenze nicht überschreiten. Diesen Ausführungen schloss die belangte Behörde eine mathematische Herleitung des dem BF gebührenden Notstandshilfeanspruchs an.
5. Gegen diese, dem BF am XXXX durch persönliche Ausfolgung direkt zugestellte Beschwerdevorentscheidung erhob dieser über seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter den zum XXXX datierten, am XXXX - sohin rechtzeitig - zur Post gegebenen - unbegründet gebliebenen - Vorlageantrag. Darin begehrte er die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
6. Am XXXX legte die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom
XXXX gerichtete Beschwerde des BF und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Hier wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.
Mit gleicher Post übermittelte die belangte Behörde einen zum XXXX datierten Vorlagebericht, worin sie einerseits auf die fristgerecht erfolgte Einbringung des Vorlageantrages und andererseits auf die Beschwerdevorentscheidung verwies.
7. Mit hg. Verfahrensanordnung vom XXXX wurden dem BF der Vorlagebericht der belangten Behörde, die Beschwerdevorentscheidung und ein Berechnungsblatt über die mathematische Herleitung des ihm gebührenden Notstandshilfeanspruchs zur Kenntnis gebracht und ihm im Rahmen des Parteiengehörs binnen gleichzeitig festgesetzter Frist die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
8. In der Folge erstattete der BF eine zum XXXX datierte Stellungnahme, in der BF ausführte, dass in der Entscheidung 1. Instanz und in der Beschwerdevorentscheidung bestimmte (bereits in der Beschwerde konkretisierte) Aufwendungen seiner Lebensgefährtin nicht berücksichtigt worden seien. Diese Aufwendungen würden dazu führen, dass das Einkommen seiner Lebensgefährtin nicht berücksichtigt werden könnte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Vom XXXX bis einschließlich XXXX stand der BF zuletzt in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei der BXXXX.
Zwischen dem XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX war er selbständig erwerbstätig.
Vom XXXX bis XXXX bzw. vom XXXX bis XXXX und vom XXXX bis einschließlich XXXX bezog er Arbeitslosengeld in Höhe von XXXX täglich.
Den am XXXX im elektronischen Weg bei der belangten Behörde elektronisch eingebrachten Antrag auf Gewährung der Notstandshilfe lehnte die Behörde mit Bescheid vom XXXX mit der Begründung ab, dass das anrechenbare Einkommen seiner Lebensgefährtin den Anspruch auf Notstandshilfe übersteigt.
Zwischen dem XXXX und dem XXXX war der BF in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis bei der Firma GXXXX tätig.
Seit dem XXXX bezieht er keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung mehr.
1.2. Im gemeinsamen Haushalt mit dem BF leben dessen Lebensgefährtin, XXXX, (in der Folge: die Mitbeteiligte) und die mj. XXXX. Für dieses Kind ist er sorgepflichtig.
1.3. Die mitbeteiligte Lebensgefährtin des BF hat bis zum XXXX das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld in Höhe von XXXX tgl. (XXXX monatlich) bezogen und übt eine geringfügige Beschäftigung als Büroangestellte bei der Firma FXXXX aus, in deren Rahmen sie Einkünfte in Höhe von XXXXmonatlich erzielte. Sie hat bei ein und demselben Kreditinstitut ein Darlehen in Höhe von XXXX für den Wohnungsumbau und ein weiteres Darlehen in Höhe von XXXX für den Ankauf einer Doppelhaushälfte aufgenommen. Die monatlichen Rückzahlungsraten belaufen sich bei dem für den Wohnungsumbau gewährten Darlehen auf XXXX und bei dem für den Ankauf einer Doppelhaushälfte gewährten Darlehen auf EUR XXXX.
Die Mitbeteiligte erklärte ihre im Zeitraum XXXX bis XXXX erzielten Nettoeinkünfte wie folgt:
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
Für die Erklärung ihrer Nettoeinkünfte verwendete sie die jeweils von der belangten Behörde ausgegebenen bundeseinheitlichen Formulare mit der Bezeichnung "Lohnbescheinigung", das eine Firmenstampiglie der Firma FXXXX GmbH trägt und mit einer unleserlichen Unterschrift versehen ist.
1.4. Ausgehend vom beschwerdegegenständlichen Sachverhalt ermittelt sich der Notstandshilfeanspruch des BF wie folgt:
Kinderbetreuungsgeld der Lebensgefährtin (tgl. EUR XXXX) EUR XXXX
geringfügige Beschäftigung der Lebensgefährtin EUR XXXX
abzüglich Werbekostenpauschale - EUR XXXX
abzüglich Freigrenze für den Lebensgefährten - EUR XXXX
abzüglich Freigrenze für das Kind - EUR XXXX
abzüglich erhöhte Freigrenze wegen Krediten - EUR XXXX
monatlicher Anrechnungsbetrag EUR XXXX
Anrechnungsbetrag gerundet EUR XXXX
ergibt täglich anzurechnenden Betrag (XXXX) EUR XXXX
dem BF gebührende (tägliche) Notstandshilfe vor Anrechnung EUR XXXX
abzüglich täglicher Anrechnungsbetrag - EUR XXXX
dem BF gebührende Notstandshilfe nach Anrechnung - EUR XXXX (= 0,00)
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten - unstrittigen - Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt.
Beweis wurde erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin enthaltenen Schriftstücke der belangten Behörde und das Schriftsatzvorbringen des BF in der Beschwerdeschrift und die mit dieser zur Vorlage gebrachten Urkunden (Bescheinigung gemäß § 229a BAO des Finanzamtes XXXX vom XXXX, das Schreiben der SXXXX vom XXXX mit der darin dokumentierten Zahlungsvereinbarung betreffend den Beitragsrückstand der Mitbeteiligten; die Kreditbestätigungen zur Kredit Nr. XXXX (Ankauf Doppelhaushälfte) und Nr. XXXX (Wohnungsumbau) und die zum XXXX datierte Lohnbescheinigung der Firma FXXXX). Da die in den angeführten Urkunden bekannt gegebenen Daten von keiner der Verfahrensparteien in Zweifel gezogen wurden, konnten diese im Rahmen der freien Beweiswürdigung dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde gelegt werden.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 1 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 2 zu § 15 VwGVG; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 17; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß § 15 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei, als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn jedoch begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 8 zu § 15 VwGVG). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Im beschwerdegegenständlichen Fall steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinne des § 28 Abs.1 Z 1 VwGVG fest, weshalb das erkennende Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die Erledigung in Gestalt eines Erkenntnisses zu ergehen.
3.4.1. Gemäß § 33 Abs. 1 AlVG 1977 kann einer arbeitslosen Person auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden, wenn sie den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft hat.
Gemäß § 33 Abs. 2 leg. cit. ist Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn die arbeitslose Person der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
Gemäß § 33 Abs. 3 leg. cit. liegt Notlage vor, wenn der arbeitslosen Person die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
Gemäß § 2 Abs. 1 Notstandshilfeverordnung, BGBl. Nr. 352/1973, liegt eine Notlage vor, wenn das Einkommen der arbeitslosen Person und das ihres Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse der arbeitslosen Person nicht ausreicht.
Gemäß § 2 Abs. 2 Notstandshilfeverordnung sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der arbeitslosen Person selbst und die des mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort uä.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn die arbeitslose Person die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährte bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen.
Gemäß § 5 Abs. 1 Notstandshilfeverordnung ist das Einkommen der arbeitslosen Person, das er innerhalb eines Monats erzielt, nach Abzug der Steuern und sozialen Abgaben sowie des zur Erwerbung dieser Einkommen notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe, die im Folgemonat gebührt, unter Bedachtnahme auf die folgenden Bestimmungen anzurechnen.
Dagegen ist gemäß § 5 Abs. 2 leg. cit. das auf Grund einer geringfügigen Beschäftigung erzielte Einkommen nicht anzurechnen.
Bei der Anrechnung des Ehegatteneinkommens bzw. des Einkommens des Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin ist das innerhalb eines Monats erzielte Einkommens nach Abzug der Steuern und sozialen Abgaben sowie des zur Erwerbung dieses Einkommens notwendigen Aufwandes auf die im Folgemonat gebührende Notstandshilfe anzurechnen. Bei der Ermittlung des Einkommens aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit - ausgenommen einem Einkommen aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb - ist vom Gesamtbetrag der Einkünfte die darauf entfallende Einkommensteuer abzuziehen (§ 6 Abs. 7 Notstandshilfeverordnung).
Die für die Anrechnung des Ehegatten- bzw. Lebensgefährteneinkommens maßgebliche Bestimmung des § 6 Notstandshilfeverordnung lautet wörtlich wie folgt:
"B. Anrechnung des Einkommens des Ehepartners
(Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin)
§ 6. (1) Bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage ist wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.
(2) Die Freigrenze beträgt pro Monat 430 Euro für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährten bzw. die Lebensgefährtin) und die Hälfte dieses Betrages für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt.
(3) Die Freigrenze beträgt das Doppelte des jeweils maßgeblichen Betrages gemäß Abs. 2, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b Arbeitslosenversicherungsgesetz) oder länger erschöpft hat.
(4) Die Freigrenze beträgt das Dreifache des jeweils maßgeblichen Betrages gemäß Abs. 2, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem 55. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (§ 14 Abs. 4 AlVG) von mindestens 240 Monaten oder von 1.040 Wochen nachgewiesen hat. Das Gleiche gilt, wenn eine Arbeitslose das 54. Lebensjahr vollendet hat und in den letzten 25 Jahren vor Vollendung des 54. Lebensjahres mindestens 180 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
(5) Die im Abs. 3 und 4 genannten höheren Freigrenzen sind jeweils nur anzuwenden, wenn das Arbeitsmarktservice dem Arbeitslosen auch unter weitestmöglichem Einsatz von Beihilfen keine zumutbare Beschäftigung vermitteln konnte.
(6) Wenn der Arbeitslose oder sein Ehepartner (Lebensgefährte bzw. Lebensgefährtin) das 50. Lebensjahr vollendet hat und einen Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. aufweist oder eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit bezieht, so ist in jedem Fall eine Erhöhung der Einkommensgrenzen um 50 v.H. vorzunehmen; der Nachweis der Behinderung hat gemäß § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, zu erfolgen.
(7) Bei der Anrechnung ist § 5 Abs. 1 erster Satz und Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe als Einkommen ist nur die niedrigere Notstandshilfe auf die höhere Notstandshilfe anzurechnen. Bei der Ermittlung des Einkommens aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit - ausgenommen einem Einkommen aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb - ist § 5 Abs. 3 anzuwenden.
(8) Hat der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) ein schwankendes Einkommen, wie z.B. Akkordverdienste, regelmäßige, aber ungleiche Überstundenleistungen, so ist der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die darauffolgenden 52 Wochen zugrunde zu legen. Zwischenzeitliche Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der zuerkannten Notstandshilfe. Fällt das schwankende Erwerbseinkommen zur Gänze weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe neu zu bemessen.
(9) Bei der Anwendung des Abs. 8 ist eine Neubemessung des Anspruches auf Notstandshilfe auf Antrag des Leistungsbeziehers auch dann vorzunehmen, wenn die Methoden der Entgeltfindung geändert werden, zB Übergang von Akkord- zu Prämienentlohnung, oder durch Neubewertung der Entgeltfindung der mittlere Verdienst im Beurteilungszeitraum nach unten absinkt."
Bei der Berücksichtigung des Einkommens der Ehegattin bzw. der Lebensgefährtin ist die Bestimmung des § 36 AlVG 1977 von Relevanz, die auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt lautet:
"§ 36. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des § 33 Abs. 3 zu erlassen. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:
1. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;
2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen;
zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß § 20 AlVG, soweit dadurch die Obergrenze gemäß § 21 Abs. 5 nicht überschritten wird.
[...]
(3) Im einzelnen ist bei der Erlassung der Richtlinien folgendes zu beachten:
[...]
B. Berücksichtigung des Einkommens des (der) Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin:
a) Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
[...]
In der Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung (§ 36 Abs. 5) heißt es auszugsweise wie folgt:
"I. Allgemeines:
Bei der Anwendung der nachstehenden Richtlinien gelten jedenfalls folgende allgemeine Grundsätze:
Das Ausmaß der Erhöhung der Freigrenze darf die Freigrenze gem. § 6 Abs. 2 bis 4 Notstandshilfe-Verordnung um max. 50 Prozent übersteigen.
Bei Vorliegen mehrerer Freigrenzen erhöhender Tatbestände darf die Summe der berücksichtigten Kosten die vorstehende 50 Prozent-Grenze nicht überschreiten.
[...]
II. Berücksichtigungswürdige Umstände im Sinne des § 36 Abs. 5 AlVG:
Umstände die zu einer Freigrenzenerhöhung führen können, sind:
[...]
1. Krankheit der Leistungsbezieherin/des Leistungsbeziehers sowie von im Haushalt lebenden Angehörigen, für die Sorgepflicht besteht.
2. Behinderung der Leistungsbezieherin/des Leistungsbeziehers sowie von im Haushalt lebenden Angehörigen, für die Sorgepflicht besteht.
3. Schwangerschaft der Leistungsbezieherin oder der das Einkommen beziehenden Angehörigen (Ehegattin, Lebensgefährtin).
4. Kosten im Zusammenhang mit der Niederkunft bei der/dem Einkommen beziehenden Angehörigen (Ehegattin, Lebensgefährtin).
5. Kosten im Zusammenhang mit einem Todesfall von Angehörigen in der Familie.
7. Darlehen für Hausstandsgründung bzw. Wohnraumbeschaffung; während des Leistungsbezuges bzw. nach Einritt der letzten Arbeitslosigkeit aufgenommene Darlehen für Hausstandsgründung bzw. Wohnraumbeschaffung können ausnahmsweise und nur dann berücksichtigt werden, wenn die damit getätigten Anschaffungen (im unbedingt notwendigen Umfang) zur Sicherung einer angemessenen Haushaltsführung im bisherigen Umfang erforderlich sind (z.B. Wohnraumsanierung, etc.).
8. Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung des Einkommens; unter diesem Titel kann ein nachgewiesener Aufwand, der im Zusammenhang mit der Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung des Einkommens entsteht, in einem das erhöhte Werbekostenpauschale übersteigenden Ausmaß berücksichtigt werden. Beispielsweise die Kosten für die Haltung eines Fahrzeuges (Mittelklassewagen), das zur Berufsausübung unbedingt erforderlich ist, sofern diese nicht in Form eines erhöhten Werbekostenpauschales bereits berücksichtigt wurden.
9. Aufwendungen durch erhöhte Kinderanzahl im Haushalt, Minderung des Einkommens durch Exekution (wegen Kosten nach Pkt. 5 - 8) und sonstige nicht von der beispielhaften Aufzählung im § 36 Abs. 5 AlVG erfasste Umstände.
In den vorstehenden Fällen kann die Freigrenze im nachgewiesenen Ausmaß der Aufwendungen bis zur Maximalgrenze von 50 Prozent erhöht werden.
[...]"
3.4.2. Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen kurz zusammengefasst darauf gestützt, dass das anrechenbare Einkommen der Lebensgefährtin den Anspruch des BF auf Notstandshilfe trotz Berücksichtigung der gesetzlichen Freigrenzen überstiegen habe.
In seiner Beschwerde rügt der BF lediglich die Richtigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Beurteilung der Notlage, indem er hervorhebt, dass auf die wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Lebensgefährtin nur teilweise eingegangen worden sei und gewisse Ausgaben, konkret die monatliche Rückzahlungsrate für die Doppelhaushälfte in XXXX in Höhe von XXXX, die Betriebskosten für den Strom (XXXX), das Gas (XXXX) und die Gemeindeabgaben von aliquot rund XXXX, die Versicherungen in Höhe von XXXX (davon entfallen XXXX auf die Eigenheimversicherung und XXXX auf die PKW-Versicherung), die monatlichen Rückzahlungen der Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von XXXX bei der SVA und monatliche Rückzahlungen der Einkommensteuer in Höhe von XXXX beim Finanzamt, keine Berücksichtigung gefunden hätten.
Im Beschwerdefall Fall erhebt sich daher die Frage, ob die von der belangten Behörde vorgenommene mathematische Herleitung des Notstandshilfeanspruchs des BF korrekt erfolgte, bzw. inwieweit die vom BF als nicht berücksichtigt gerügten Positionen bei der Beurteilung der Notlage zu berücksichtigen gewesen wären.
Dagegen ist eine Beschäftigung mit der Frage, ob zwischen dem BF und der Mitbeteiligten eine Lebensgemeinschaft bestand, entbehrlich, zumal das Faktum des Bestehens einer solchen vom BF zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen wurde.
3.4.3. Im beschwerdegegenständlichen Fall hat die mitbeteiligte Lebensgefährtin des BF bei einem Kreditinstitut ein Darlehen in Höhe von XXXX (monatliche Rückzahlungsrate: XXXX) zur Finanzierung eines Wohnungsumbaus und ein weiteres Darlehen in Höhe von XXXX (monatliche Rückzahlungsrate: XXXX) aufgenommen. Das ergibt eine monatliche Rückzahlungsverpflichtung aus beiden Darlehensverträgen von XXXX, die von der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX im Ausmaß von 50% (das sind XXXX) berücksichtigt wurde. Der zutreffenden Auffassung der belangten Behörde, dass die Freigrenze nur um 50% der normalen Freigrenze (XXXX und XXXX geteilt durch 2 = XXXX) erhöht werden dürfe und der daraus resultierenden Berechnung kann nicht entgegengetreten werden.
Ins Leere geht auch die in der Beschwerde enthaltene Rüge des BF, dass die Betriebskosten für den Strom (XXXX), das Gas (XXXX) und die Gemeindeabgaben von aliquot rund XXXX, die Versicherungen in Höhe von XXXX (davon entfallen XXXX auf die Eigenheimversicherung und XXXX auf die PKW-Versicherung), die monatlichen Rückzahlungen der Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von XXXX bei der SXXXX und monatliche Rückzahlungen der Einkommensteuer in Höhe von EUR 400,00 an das Finanzamt nicht berücksichtigt worden seien und wenn er damit unterstellt, dass diese Aufwendungen zu berücksichtigen gewesen wären.
Der BF übersieht, dass die genannten Aufwendungen weder unter die Bestimmung des § 36 Abs. 3 und 5 AlVG noch unter die in der Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung Punkt II. "Berücksichtigungswürdige Umstände im Sinne des § 36 Abs. 5 AlVG" zu subsumieren sind, zumal es sich dabei um Betriebskosten einerseits und um monatliche Ratenzahlungen zur Bedienung von Beitragsschuldigkeiten an einen Sozialversicherungsträger bzw. um monatliche Rückzahlungen im Zusammenhang mit einer vollstreckbaren Abgabenforderung der zuständigen Abgabenbehörde handelt. Diese Aufwendungen, die wörtlich noch einmal in der Stellungnahme des BF vom XXXX aufgelistet sind, waren von der belangten Behörde bei der mathematischen Herleitung des Notstandshilfeanspruchs daher nicht zu berücksichtigen.
Hervorzuheben ist weiter, dass der BF zu keinem Zeitpunkt vorgebracht hat, dass das der Beurteilung zugrundeliegende Einkommen nicht ausreichen würde, um die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen.
Hervorzuheben ist weiters, dass die belangte Behörde die konkrete Berechnung eines allfälligen Anspruchs der BF in der Beschwerdevorentscheidung - wie oben im Verfahrensgang dargestellt - im Einzelnen dargelegt hat und der BF weder im Vorlageantrag, noch in der jüngst ergangenen Stellungnahme konkrete Einwendungen gegen die mathematische Herleitung des Notstandshilfeanspruchs erhoben hätte.
3.4.4. Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
3.5. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2013 hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Eine Verhandlung kann nach § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, das der mit Bescheid angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist, oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen.
Da eine mündliche Verhandlung weder beantragt wurde, noch eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe, konnte im gegenständlichen Fall von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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