BVwG W213 2129575-1

W213 2129575-1Tribunal Administrativo Federal22 de set. de 2016

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Bescheidcharakter, Beschwerdegegenstand, Ruhestandsversetzung -<br/>Erklärung des Beamten, Zurückweisung

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BVwG W213 2129575-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W213.2129575.1.00

Spruch

W213 2129575-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. 10.03.1954, vertreten durch RA Dr. Martin RIEDL, 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen das Schreiben des Landesschulrats Kärnten vom 04.04.2016, GZ. 1835.100354/0210-B/2016, betreffend Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung (§ 15 BDG) beschlossen:

A)

Die Beschwerde des XXXX, geb. 10.03.1954, vertreten durch RA Dr. Martin RIEDL, 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen das Schreiben des Landesschulrats Kärnten vom 04.04.2016, GZ. 1835.100354/0210-B/2016, betreffend Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung (§ 15 BDG), wird gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer steht als Beamter des Ruhestandes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war die XXXX.

Mit Schreiben vom 07.03.2016 gab der Beschwerdeführer die Erklärung ab seine Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 31.05.2016 bewirken zu wollen. Dieses Schreiben hatte folgenden Wortlaut:

"Erklärung der Ruhestandsversetzung

Ich, XXXX

Dienststelle: XXXX.

In Verbindung mit meinem Antrag auf Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 31. 05. 2016 erkläre ich Folgendes:

Dieser Antrag ändert nichts daran, dass ich weiterhin auf dem Standpunkt stehe, einen Anspruch auf abschlagsfreie Ruhestandsversetzung iSd § 236b BOG 1979 so erworben zu haben, wie ich das mit Eingabe vom 15.3.2013 erklärt habe. näher ausgeführt in der VfG H- Beschwerde vom 27.1.2014

gegen den Bescheid BMUKK-1835.100354/0002-III/Sa/2013 von Dezember 2013, in der Revisionsausführung vom 22.9 .2014 sowie zuletzt in der Stellungnahme vom 1.10.2015 (an das Bundesverwaltungsgericht gerichtet).

Ich verweise in diesem Zusammenhang insbesondere auf das VwGH-Erkenntnis vom 25.3.2015, ZL. Ro 2014/ 12/0045- 7.

Meine in diesem Sinne gestellten Anträge bleiben primär aufrecht, sodass der nunmehrige obgenannte Pensionierungsantrag in dem Sinne sekundären Charakter hat, dass er gegenstandslos würde, wenn vorher oder gleichzeitig dem primären Pensionierungsantrag Folge gegeben wird.

Für den Fall, dass erst nachträglich mein Rechtsanspruch auf die abschlagsfreie Ruhestandsversetzung rechtskräftig bejaht wird, wird ein Ausspruch dahingehend stattzufinden haben, dass die zunächst erfolgte Ruhestandsversetzung gemäß einleitend gestellten Antrag (mit Abschlägen) in eine abschlagsfreie Ruhestandsversetzung iSd § 236b BOG 1979 umgewandelt wird und ich beantrage für diesen Fall, bereits jetzt, dass sodann diese Entscheidung gefällt wird."

Die belangte Behörde teilte in weiterer Folge dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.04.2016, GZ. 1835.100354/0210-B/2016, dass er durch obige Erklärung seine Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31.05.2016 bewirkt habe. Diese Mitteilung hatte nachstehenden Wortlaut:

"Ihre schriftliche Erklärung vom 07.03.2016, dass Sie mit Ablauf des 31.05.2016 aus dem Dienststand ausscheiden wollen, wurde am 08.03.2016 beim Landesschulrat für Kärnten eingebracht.

Durch die Abgabe Ihrer Erklärung haben Sie nach § 15 Abs. 2 in Verbindung mit § 236d des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979,BGBI. Nr.333, Ihre Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31.05.2016 bewirkt.

Den Ruhebezug (Ruhegenuss und allfällige Zulagen),der Ihnen ab 01.06.2016 gebührt, wird vom Pensionsservice der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter bemessen und Ihnen bekanntgegeben.

Ihre beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit beträgt 43 Jahre, 4 Monate und 20 Tage."

Gegen dieses Schreiben, das dem Beschwerdeführer am 25.05.2016 zugestellt wurde, erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 20.06.2016 Beschwerde. Darin bezeichnete er das oben zitierte Schreiben der belangten Behörde als Bescheid und erklärte diesen insoweit anfechten zu wollen, als durch ihn (im zweiten Absatz des Textes) zum Ausdruck gebracht werde, dass Basis seiner mit 31.5.2016 bewirkten Ruhestandsversetzung iVm § 15 BDG 1979 (nicht § 236b leg. cit. und § 5 Abs. 2b PO 1965 je in unionsrechtskonformer Modifikation, sondern) § 236d BDG 1979 sei. Die Pensionierung zum vorgenannten Zeitpunkt bleibe somit unangefochten , seine Beschwerde richte sich ausschließlich gegen den Erledigungsinhalt , der die für die Pensionierung als maßgeblich anzusehende Rechtsgrundlage betreffe, dies im Hinblick darauf, dass durch die behördlicherseits herangezogene Bestimmung des § 236d BDG 1979 bewirkt würde, dass ihm die Pension nur um wesentliche Abzüge (Abschläge iSd § 5 PG 1965) gekürzt zustehe.

Das Schreiben vom 04.04.2016 sei nicht als Bescheid bezeichnet und weise auch die anderen äußeren Bescheidmerkmale (Gliederung in Spruch und Begründung, Rechtsmittelbelehrung) nicht auf. Nach der einschlägigen Judikatur könne aber auch eine schriftliche Erledigung eines solchen Aussehens einen Bescheid darstellten bzw. enthalten, wenn in ihrem Text ein eindeutiger Entscheidungswille zum Ausdruck gelange. Im Regelfall wäre das auch bei einer Erledigung des gegenständlichen Inhaltes nicht anzunehmen. Hier sei jedoch die Besonderheit gegeben, dass eine mehrjährige rechtliche Auseinandersetzung darüber stattgefunden habe und immer noch stattfinde, ob meine Ruhestandsversetzung durch Erklärung auf Basis § 236b BDG 1979 in unionsrechtlich modifizierter Form stattfinden könne oder nicht - mit der Konsequenz , dass nur ungünstigere Ersatzversionen in Betracht kämen. Genau diese Divergenz habe er in seiner Erklärung vom 7.3.2016 thematisiert und genau dazu habe die belangte Behörde mit dem 2. Absatz ihrer Erledigung vom 4.4.2016 eine Festlegung für die ungünstigere Variante des § 236d BOG leg. cit. vorgenommen. Dies zweifellos mit der Absicht, dass das verbindlich sein solle und der Bemessung des Ruhebezuges zugrunde zu legen sei. Das spreche für die Annahme eines Entscheidungswillen mit der Konsequenz, dass der 2. Absatz des Textes der Erledigung (mindestens) puncto Rechtsgrundlage der Pensionierung Bescheidcharakter habe.

Ferner wurde vorgebracht, dass hinsichtlich der gesetzlichen Grundlagen seiner Ruhestandsversetzung bereits ein Verfahren anhängig sei. Nach der Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 25.03.2015, GZ. Ro 2014/12/0045) sei das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht unter der GZ. W 122 2001776-1 anhängig.

Nach ausführlicher Darlegung seiner Rechtsauffassung wurde beantragt, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, dass als Rechtsgrundlage seiner Pensionierung mit Ablauf des 31.05.2016 an die Stelle des § 236d BDG der § 236b des Gesetzes trete, und zwar in der unionsrechtskonformen (durch das Unionsrecht modifizierten) Fassung, dadurch gekennzeichnet, dass die in seinem Abs. 1 enthaltene Einschränkung "vor dem 01.01.1954 geborene" keine Geltung habe.

Festgehalten wird, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 08.07.2016, GZ. W 106 2001776-1/22E, bereits über die Rechtsgrundlage der Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers entschieden hat. Gegen dieses Erkenntnis wurde vom Beschwerdeführer ordentliche Revision erhoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt, der unmittelbar auf Grund der Aktenlage festgestellt werden konnte.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Art. 130 B-VG hat (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:

"Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

..."

Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die dem Beschwerdeführer zugekommene Erledigung der belangten Behörde als Bescheid zu qualifizieren ist.

Nach ständiger, Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dann, wenn eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung enthält, das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung unerheblich. Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann aber nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung, also in diesem Sinne auch aus der Form der Erledigung, ergeben. Nur dann, wenn der Inhalt einer behördlichen Erledigung, also ihr Wortlaut, sowie ihre sprachliche Gestaltung keine Zweifel darüber aufkommen lassen, dass die Behörde die Rechtsform des Bescheides gewählt hat, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nach der für sich allein gesehen unabdingbaren Norm des § 58 Abs. 1 AVG für das Vorliegen eines Bescheides nicht wesentlich. An eine behördliche Erledigung, die nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist, muss hinsichtlich der Wertung als Bescheid nach ihrem Inhalt ein strenger Maßstab angelegt werden. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen u.dgl. können nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinn des § 58 Abs. 1 AVG gewertet werden (VwGH, 14.06.1995, GZ. 95/12/0110 mwN).

Die Ruhestandsversetzung durch Erklärung (§ 15 BDG) erfolgt bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, ohne dass es dazu eines konstitutiven Bescheides der Dienstbehörde bedarf (VwGH, 27.05.2011, GZ. 2010/12/0091).

Für den vorliegenden Fall bedeutet das, dass allein die Erklärung des Beschwerdeführers mit Ablauf des 31.05.2016 in den Ruhestand zu treten bewirkte, dass er sich seit 01.06.2016 im Ruhestand befinde. Ein rechtsgestaltender Akt der Dienstbehörde war dazu keinesfalls erforderlich.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage kann dem bekämpften Schreiben der belangten Behörde vom 04.04.2016 keinesfalls der Charakter eines Bescheides zu kommen. Es weist - vom Beschwerdeführer unbestritten - nicht die in § 58 Abs. 1 AVG angeführten Merkmale auf. Darüber hinaus bringt die belangte Behörde im 2. Absatz des Schreibens klar zum Ausdruck, dass sie keinen rechtsgestaltenden Akt setzt, sondern nur auf die Wirkung der Erklärung des Beschwerdeführers vom 07.03.2016 hinweist. Ein derartiger Hinweis auf Verfahrensvorgänge bzw. sich daraus ergebende Rechtsfolgen kann aber im Hinblick auf die oben zitierte Judikatur keinesfalls als Bescheid qualifiziert werden.

Die vom Beschwerdeführer gegen das bekämpfte Schreiben der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde war daher gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 Buchst. B-VG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier zu prüfende Frage ob einer schriftlichen Erledigung einer Behörde Bescheidqualität zukommt, ist angesichts der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs klar und eindeutig zu lösen.

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