BVwG W172 2115668-1

W172 2115668-1Tribunal Administrativo Federal22 de set. de 2016

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Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,<br/>Bescheidabänderung, Beweislast, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Flächenabweichung, INVEKOS, Kontrolle, Kürzung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Mitteilung, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückforderung, Verschulden, Zahlungsansprüche

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BVwG W172 2115668-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W172.2115668.1.00

Spruch

W172 2115668-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 29.04.2015, XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2014 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 82/2015, insofern stattgegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides vom 29.04.2015, XXXX, dahingehend abgeändert wird, dass die in diesem Bescheid verfügte Flächensanktion gemäß Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) 1122/2009 iVm § 8i Abs.1 MOG 2007 entfällt.

II. Der Agrarmarkt Austria als belangte Behörde wird gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 aufgetragen, nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der Beschwerdeführerin bescheidmäßig mitzuteilen.

III. Darüber hinaus wird die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 62/2016, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit 31.03.2014 stellte die Beschwerdeführerin einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2014 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2014 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr Auftreiberin auf die Alm mit der Betriebsstättennummer (BNr.) XXXX (XXXX, im Folgenden: gegenständliche Alm), für die vom Bewirtschafter ebenfalls ein MFA gestellt wurde. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für diese Alm 38,06 ha Almfutterfläche angegeben.

2. Am 08.07.2014 fand auf der gegenständlichen Alm eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) statt, bei der festgestellt wurde, dass im Jahr 2014 die Almfutterfläche nur 35,58 ha betrug. Das Ergebnis dieser VOK wurde dem Bewirtschafter der gegenständlichen Alm mit Schreiben vom 17.07.2014, XXXX, zum Parteiengehör übermittelt. Vom Bewirtschafter, der bei der VOK anwesend war und auch Auskünfte erteilt hat, wurde zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.

3. Mit Schreiben vom 17.11.2014 ("Bestätigung gemäß Task Force Almen") bestätigte die Bezirksbauernkammer XXXX im Fall der gegenständlichen Alm für das Antragsjahr 2014, dass sie die Fläche im Rahmen einer erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe. Die Flächenabweichung sei für die Bezirksbauernkammer und aus ihrer Sicht auch für den Landwirt nicht erkennbar gewesen.

4. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 05.01.2015, XXXX wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2014 eine EBP in Höhe von EUR 882,06 gewährt, wobei im Auszahlungsbetrag ein Abzug im Rahmen einer Flächensanktion von EUR 74,76 enthalten war. Dabei wurden der Ausbezahlung eine beantragte Fläche von 17,29 ha, ein "Minimum Fläche/ZA" von 17,29 und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 16,64 ha zugrunde gelegt. Betreffend die gegenständliche Alm wurde von einer beantragten Fläche von 38,06 ha sowie von einer Fläche nach VOK von 35,58 ha ausgegangen und weiters von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 9,87 ha sowie von einer ermittelten Fläche von 9,22 ha. Dies ergebe eine relevante VOK-Abweichung bzw. Differenzfläche von 0,65 ha. Begründend führte die Behörde aus, aufgrund der durchgeführten VOK seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden. Daher habe der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

5. Mit Eingabe vom 12.03.2015 legte die Beschwerdeführerin zur gegenständlichen Alm betreffend das Antragsjahr 2014 eine "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG" vor.

6. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 29.04.2015, XXXX, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2014 eine EBP in Höhe von wiederum EUR 882,06 gewährt und die darin enthaltene Flächensanktion von EUR 74,76 blieb aufrecht. Es wurde von denselben Werten ausgegangen wie im ersten Bescheid und auch die Begründung (im Rahmen der VOK festgestellte Flächenabweichung von über 3 %) blieb gleich. Lediglich die Zahlungsansprüche hätten sich im Vergleich zum letzten Bescheid geändert.

7. Gegen den letztgenannten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13.05.2015 rechtzeitig Beschwerde und beantragte, den Bescheid in der Weise abzuändern, dass die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Berufungsgründe erfolgt und Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden. Die Beschwerdeführerin führte unter Verweis auf § 8i Abs. 1 MOG 2007 aus, als auftreibender Betriebsinhaber seien für sie keine Umstände erkennbar gewesen, die sie an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können. Die gesetzliche Regelung nach § 8i MOG 2007 sei im gegenständlichen Bescheid nicht zu Grunde gelegt worden und daher sei dieser Bescheid mangelhaft.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. Die Beschwerdeführerin stellte einen MFA für das Antragsjahr 2014 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr Auftreiberin auf die gegenständliche Alm, für die vom Bewirtschafter ebenfalls ein MFA gestellt wurde.

2. Am 08.07.2014 fand auf der gegenständlichen Alm eine VOK statt, bei der eine Flächenabweichung festgestellt wurde. Das Ergebnis dieser VOK wurde dem Bewirtschafter der gegenständlichen Alm mit Schreiben vom 17.07.2014, XXXX, zum Parteiengehör übermittelt. Vom Bewirtschafter, der bei der VOK anwesend war und auch Auskünfte erteilt hat, wurde zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.

3. Mit Schreiben vom 17.11.2014 ("Bestätigung gemäß Task Force Almen") bestätigte die Bezirksbauernkammer XXXX im Fall der gegenständlichen Alm für das Antragsjahr 2014, dass sie die Fläche im Rahmen einer erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe. Die Flächenabweichung sei für die Bezirksbauernkammer und aus ihrer Sicht auch für den Landwirt nicht erkennbar gewesen.

4. Mit Bescheid der AMA vom 05.01.2015, XXXX, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2014 eine EBP in Höhe von EUR 882,06 gewährt, wobei im Auszahlungsbetrag eine Flächensanktion von EUR 74,76 enthalten war. Betreffend die gegenständliche Alm wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 9,87 ha sowie von einer ermittelten Fläche von 9,22 ha ausgegangen. Dies ergibt eine relevante VOK-Abweichung bzw. Differenzfläche von 0,65 ha und eine Flächenabweichung von über 3 %. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

5. Mit Eingabe vom 12.03.2015 legte die Beschwerdeführerin zur gegenständlichen Alm betreffend das Antragsjahr 2014 eine "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG" vor.

6. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 29.04.2015, XXXX, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2014 eine EBP in Höhe von wiederum EUR 882,06 gewährt und die darin enthaltene Flächensanktion von EUR 74,76 blieb aufrecht. Es wurde bis auf eine Änderung bei den Zahlungsansprüchen von denselben Werten ausgegangen wie im ersten Bescheid.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren unbestritten.

Belege für die Unrichtigkeit der von der AMA vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle wurden von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht, weshalb davon ausgegangen wird, dass das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle zutreffend ist.

An der seitens der Beschwerdeführerin vorgelegten Erklärung gemäß § 8i MOG sowie an der Bestätigung der Bezirksbauernkammer bestehen keine Zweifel hinsichtlich deren Glaubwürdigkeit und Nachvollziehbarkeit.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die Agrarmarkt Austria zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden gegen Erledigungen dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG (§ 1 leg. cit.) geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

3.2. Rechtsgrundlagen:

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:

"Artikel 19 - Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 33 - Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...]."

"Artikel 34 - Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...]."

"Artikel 35 - Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37 - Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 26 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, (VO (EG) 1122/2009), lauten auszugsweise:

"Artikel 2 - Begriffsbestimmungen

[...]

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"

"Artikel 12 - Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 21 - Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."

"Artikel 26 - Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."

"Artikel 57 - Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[...] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [...] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."

"Artikel 58 - Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."

"Artikel 73 - Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."

"Artikel 80 - Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

§ 8i Abs. 1 und § 19 Abs. 3 MOG 2007 lauten:

"Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen

§ 8i. (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können."

"Vorschriften zu Bescheiden und Rückzahlung

§ 19. [...]

(3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen."

3.3. Zu Spruchpunkt A)

Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

1. Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2014 betreffend die gegenständliche Alm bei einer beantragten anteiligen Almfutterfläche im Ausmaß von 9,87 ha eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 9,22 ha zugrunde gelegt. Daraus ergibt sich eine Differenzfläche von 0,65 ha, die - ohne Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Erklärung gemäß § 8i MOG und der Bestätigung der Bezirksbauernkammer - dazu führen würde, dass bei der Zuerkennung der EBP eine Flächensanktion zu verhängen wäre.

Gemäß Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) 1122/2009 finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn den Beschwerdeführer kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der Europäische Gerichtshof als auch der Verwaltungsgerichtshof einen strengen Maßstab anlegen (vgl. Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger [Hrsg], Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judikaturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH 26.03.2010, 2009/17/0069). § 8i Abs. 1 MOG 2007 beinhaltet eine spezielle Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen.

Die Beschwerdeführerin gab als Auftreiberin auf die gegenständliche Alm eine Erklärung gemäß § 8i MOG bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer ab, wonach sie sich über das Ausmaß der Almfutterfläche ausreichend informiert habe und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen seien, die Zweifel an den fachlichen Angaben erwecken hätten müssen. Sie habe daher von der Zuverlässigkeit des Antragstellers (Almbewirtschafters) ausgehen können und somit die zumutbare Sorgfalt gewahrt.

Wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt, war den Ausführungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der 8i MOG-Erklärung sowie der Bestätigung der Kammer Glauben zu schenken. Daher ist unter Berücksichtigung von Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) 1122/2009 iVm § 8i Abs. 1 MOG 2007 im Hinblick auf das Antragsjahr 2014 betreffend die gegenständliche Alm davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin an einer falschen Beantragung der Almfutterfläche kein Verschulden trifft und dass sie die gebotene Sorgfalt gewahrt hat. Folglich ist im vorliegenden Fall von der Verhängung einer Flächensanktion gegen die Beschwerdeführerin Abstand zu nehmen und dem Beschwerdebegehren diesbezüglich stattzugeben.

Die an die AMA als belangte Behörde gerichtete Verfügung, nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis (Nichtverhängung einer Flächensanktion) die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der Beschwerdeführerin bescheidmäßig mitzuteilen, ergibt sich aus § 19 Abs. 3 MOG 2007.

2. Die in der Beschwerde angesprochene Rückzahlung war im vorliegenden Fall nicht zu leisten. Darüber hinaus wurde in der Beschwerde keine weitere konkrete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt und war auch sonst nicht erkennbar.

3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der Europäische Gerichtshof setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, Rs C-93/12 Agrokonsulting).

3.4. Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu vergleichbaren Verfahren betreffend Almen siehe die oben unter 3.3. genannte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowie auch VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

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