W171 1422859-2•BVwG W171 1422859-2
W171 1422859-2Tribunal Administrativo Federal22 de set. de 2016
Fristversäumung, Verspätung, Wiederaufnahme, Wiederaufnahmsantrag,<br/>Zurückweisung
W171 1422859-2/18E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA über den Antrag von XXXX geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Dr. Lennart BINDER, Rechtsanwalt in WIEN, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.03.2015, Zl. XXXX rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens beschlossen:
A) Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 VwGVG idgF als verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Vorangegangenes Verfahren
1.1. Der Wiederaufnahmewerber reiste am 17.10.2011 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Er stützte sich bei einer Niederschrift vor dem Bundesasylamt am gleichen Tag hinsichtlich seiner Fluchtgründe auf eine Begebenheit, bei der er einen mit Messerstichen Verwundeten mit dem Dienstfahrzeug ins Krankenhaus gebracht habe. Nachdem der Verwundete verstorben war, sei er von dessen Eltern diesbezüglich beschuldigt worden. Aufgrund seiner Tätigkeit als Fahrer eines Militärkommandanten sei sein Leben meistens in Gefahr gewesen, da er diesen auf wichtige Termine mit einflussreichen Personen begleiten habe müssen. Da er seinen Dienst verlassen habe, fürchte er bei einer Rückkehr um sein Leben.
In einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 07.11.2011 führte der Wiederaufnahmewerber zusammengefasst aus, er sei der Fahrer des Staatsanwalts XXXX in der Provinz XXXX gewesen. Er habe damit aufgehört, weil er immer in Lebensgefahr gewesen sei. Zudem führte er eine Feindschaft mit einer anderen Familie ins Treffen, die dadurch begründet sei, dass sein Onkel ein Mädchen dieser Familie entführt habe. Seither seien zwei seiner Onkel getötet worden. Weiters schilderte er die Situation, als er den verwundeten Jungen ins Spital gebracht hätte und gab an, nach dessen Tod von dessen Familie beschuldigt und belangt worden zu sein. Ein weiter Grund sei, dass es gefährlich gewesen sei, für den Staatsanwalt zu arbeiten.
Auf dieser Grundlage erließ das Bundesasylamt den Bescheid vom 12.11.2011, Zl. XXXX, in welchem die Behörde davon ausging, dass dem Beschwerdeführer weder Asyl (Spruchpunkt I.), noch subsidiärer Schutz (Spruchpunkt II.) zu gewähren sei und die Ausweisung in den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (Spruchpunkt III.) ausgesprochen wurde.
1.2. Dagegen wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
1.3. Mit Schreiben vom 28.02.2012 wurde eine Kopie seines afghanischen Personalausweises samt beglaubigter Übersetzung vorgelegt. Am 17.09.2012 wurden Kopien einer "Parkkarte für Privatfahrzeuge der Angestellten der Generalstaatsanwaltschaft", seines Führerscheins, einer dazugehörigen "Verstoßkarte" sowie eines Personalausweises samt den jeweiligen beglaubigten Übersetzungen übermittelt.
1.4. In einer am Bundesverwaltungsgericht am 21.10.2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde der jetzige Wiederaufnahmewerber eingehend zu seinen Fluchtgründen und zu widersprüchlichen Angaben befragt. Dabei stützte er seine Fluchtgründe im Wesentlichen darauf, dass er aufgrund seiner Tätigkeit für den Staatsanwalt gefährdet sei. Seitens des Staatsanwaltes befürchte er wiederum Konsequenzen, da er seinen Dienst bei diesem quittiert habe. Zudem äußerte er sich zu der behaupteten Gefährdung aufgrund des Konflikts mit einer anderen Familie (Blutrache). Schließlich wurde die Verhandlung zwecks Einholung von Vorortinformationen durch Recherchen auf unbestimmte Zeit vertagt.
1.5. Aus der der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 12.01.2015 zugrunde liegenden Vorortrecherche vom 01.01.2015 geht zusammengefasst hervor, dass es in seinem Heimatdorf zwei Personen mit gleichlautendem Namen gebe, wobei einer bereits 35 Jahre alt sei und der andere im Alter von 15-16 Jahren in den Iran gegangen sei. Seine Angaben zur Tätigkeit bei dem Staatsanwalt (der tatsächlich existiere) könnten nicht bestätigt werden, vielmehr arbeite sein Stiefbruder für besagten Staatsanwalt. Ein anderer Bruder habe Selbstmord begangen. Seit dem Jahr 2001 sei in XXXX kein Mord begangen worden. Die Sicherheitslage in XXXX sei gut, es gebe in dieser Gegend keine Aufständischen und keine Bedrohungen für Personen des öffentlichen Lebens, Bedienstete des Staates oder Personen, die im weitesten Sinn für die Regierung tätig seien, wie zum Beispiel Chauffeure.
Am Bundesverwaltungsgericht wurde am 17.02.2015 eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Wiederaufnahmewerber legte die Arbeitsbestätigung im Original sowie eine beglaubigte Übersetzung vor. Im Weiteren machte er zu seinen Familienverhältnissen und den Umständen des Erhalts der vorgelegten Urkunden Angaben. Anschließend wurde er zu in der Anfragebeantwortung aufscheinenden Namen/Personen befragt und ihm dann das Ergebnis der Vorortrecherche vorgehalten, wozu er auch Stellung nahm.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.03.2015, Zl. XXXX wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF. als unbegründet abgewiesen. In Erledigung der Beschwerde wurde Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF. zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte dabei fest, dass der nunmehrige Wiederaufnahmewerber vor seiner Flucht keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt war und von ihm asylrelevante Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates nicht glaubhaft gemacht werden konnten. Es konnte auch nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre. Im Falle einer Verbringung in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK (vgl. hiezu sowie zum Verfahrensgang das Erkenntnis zur Zl. XXXX).
Dieses Erkenntnis wurde der Vertretung des Wiederaufnahmewerbers am 07.04.2015 rechtswirksam zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.
Gegenständliches Verfahren
2.1. Am 10.06.2015 brachte der rechtsfreundlich vertretenen Wiederaufnahmewerber einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ein und führte dazu aus, er habe seine Fluchtgründe im Wesentlichen auf Blutrache und seine Tätigkeit als Fahrer eines Staatsanwaltes gestützt. Die Überprüfung seiner Angaben mittels einer Vorort-Recherche habe größte Diskrepanzen zu seinen Angaben ergeben. Das Bundesverwaltungsgericht sei zum Schluss gekommen, dass er keinen glaubwürdigen Eindruck hinterlasse und keine asylrelevante Verfolgung festgestellt werden könne. Die behauptete Tätigkeit für den Staatsanwalt sei bezweifelt worden.
Vorgebracht wurde nun, dass der Wiederaufnahmewerber im Rahmen der Vorort-Recherche offensichtlich mit einer namensgleichen Person verwechselt worden sei. Er habe am 28.05.2015 eine Sendung aus Afghanistan mit Unterlagen erhalten, die dies beweisen würden. Vorgelegt werde ein Adresszettel mit der Bestätigung des Einganges am 25.05.2015 in Österreich. Die 14-tägige Frist für die Antragstellung sei damit gewahrt. Der Wiederaufnahmewerber sei außerstande gewesen, vor dem "17.06.2014" (Schluss der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichts [Anm. richtig ist:
17.02. 2015]) die nachstehenden Tatsachen und Beweise über die Verwechslung vorzulegen. Es treffe ihn daher auch kein Verschulden an diesem Umstand. Verwiesen werde auf die beiliegenden Fotos, aus denen hervorgehe, dass der Antragsteller mit dem Staatsanwalt gemeinsam auf einem Foto abgebildet werde, das Foto des toten Bruders und des nunmehrigen Fahrers des Staatsanwalts, eine CD, die den Antragsteller gemeinsam mit dem Staatsanwalt zeige. Wären diese Beweismittel im Beweisverfahren zur Vorlage zur Verfügung gestanden, dann hätte der Vorort-Rechercheur herausgefunden, dass die Person, nach der er frage, nicht mit dem Antragsteller identisch sei. In diesem Fall wären die entscheidenden Gründe, weshalb der Asylantrag abgewiesen worden sei, nicht vorgelegen. Es hätte sich herausgestellt, dass die behauptete Unglaubwürdigkeit des Antragstellers nicht gegeben sei, sondern seine Angaben mit der Wirklichkeit übereinstimmen würden. Als Beweise wurden die erwähnte Fotos, sowie eine CD genannt, die jedoch zerbrochen sei und deshalb rekonstruiert werden müsse, sowie ein Schreiben von XXXX angeführt. Übermittelt wurden zudem Lichtbilder und eine Tazikra in Kopie.
2.2. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.11.2015, Zl. XXXX, wurde dem Wiederaufnahmewerber unter Rückmittlung aufgetragen, das Beweismittel CD binnen dreiwöchiger Frist in lesbarer Form dem Gericht vorzulegen und anzugeben, welcher Inhaltsteil zu welchem konkreten Beweisthema geführt werde sowie anzugeben, was Inhalt bzw. Aussage des Beweismittels innerhalb der übersandten Kunststoffhülle sei.
Am 09.12.2015 wurde um eine Fristerstreckung von zwei Wochen ersucht. Der Wiederaufnahmewerber habe kein Backup der zerbrochenen CD gemacht und müsse sich den Inhalt erst wieder zuschicken lassen, was im angebotenen Zeitraum nicht möglich sei.
Mit Schreiben vom 22.12.2015 wurde seitens des XXXX mitgeteilt, dass der Wiederaufnahmewerber mit neuen Beweismitteln in dessen Büro gekommen sei, die dem Antrag auf Wiederaufnahme dienen sollten. Zwei Mitarbeiter des Vereins hätten sich das Video gemeinsam mit ihm angeschaut. Es handle sich um mehrere Zeugen, die sich selbst vorgestellt und dann Aussagen gemacht hätten: den Staatsanwalt XXXX, die Brüder XXXX und XXXX (von diesen habe der Wiederaufnahmewerber Kopien deren Tazkiras und von letzterem ein Foto bekommen), weiters den Malik des Dorfes XXXX. Im weiteren wurde grob der Inhalt deren Aussagen wiedergegeben. Schließlich wurde ausgeführt, dass sich der Wiederaufnahmewerber das Dokument noch aus Afghanistan zusenden lassen werde. Hiermit würden die erwähnten Tazkiras samt Foto und das Schreiben von drei Malik und vier Zeugen übermittelt, zudem würden Postkuverts [Anm.: so auch der Sendungsumschlag von XXXX zu XXXX] vorgelegt.
2.3. Am 05.02.2016 wurde der Ablieferbeleg der Postsendung [zu XXXX] übermittelt, aus welchem hervorgeht, dass dem Wiederaufnahmewerber jene am 28.05.2015 zugestellt wurde.
2.4. Mit Schreiben/Urkundenvorlage vom 23.02.2016 wurde dargetan, dass der Wiederaufnahmewerber einen Freund beauftragt gehabt habe, einige Zeugen, den Staatsanwalt und die Brüder XXXX und XXXX zu befragen. Beim ersten Mal sei bedauerlicherweise das Medium, auf dem die Aufnahmen gespeichert gewesen seien, kaputt gegangen. Beim zweiten Mal habe er wieder diesen Freund darum gebeten, dieselben Personen zu befragen. Die Befragten würden nicht wissen, wo sich der Wiederaufnahmewerber befinde, dennoch seien sie zu den Aussagen bereit gewesen. Es sei nicht einfach, sich aus Afghanistan CD¿s oder andere Medien postalisch zusenden zu lassen. Der Freund des Wiederaufnahmewerbers habe die CD bei Radio TV Afghanistan zur Überprüfung und Freigabe abgeben müsse. Erst danach habe er das Medium versenden können, dennoch sei es gebrochen in Österreich angekommen. Die beiden Teile könne man wieder nicht als lesbar bezeichnen. Der Wiederaufnahmewerber habe erneut seinen Freund beauftragt, die Video-Teile per Facebook zu senden, was auch geschehen sei. Nach Speicherung der Videos habe der Wiederaufnahmewerber diese auf einem USB-Stick gespeichert, der nun vorgelegt werde. Vorgelegt werde zudem die Post, in der sich das kaputte Medium befunden habe; diese habe der Wiederaufnahmewerber am 03.02.2016 erhalten. Die Videos seien im Nachhinein im Facebook "angehängt" worden. Im weiteren wurde der Inhalt der Videos in deutscher Sprache wiedergegeben. Abschließend wurde ausgeführt, es sei mangelhaft recherchiert worden, was zur Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz geführt habe. Übermittelt wurde unter einem ein Kuvert einer weiteren Postsendung aus Afghanistan, ein USB-Stick, eine CD sowie ein Schreiben und Tazkiras in Kopie, außerdem der Führerschein des Wiederaufnahmewerbers, ausgestellt von der LPD XXXX.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Wiederaufnahmewerber stellte am 17.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.11.2011, XXXX, hinsichtlich der Gewährung von Asyl (Spruchpunkt I.) und subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II.) abgewiesen und die Ausweisung nach Afghanistan ausgesprochen.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.03.2015, Zl. XXXX, hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF. als unbegründet abgewiesen. In Erledigung der Beschwerde wurde Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF. zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Dieses Erkenntnis wurde der Vertretung des Wiederaufnahmewerbers am 07.04.2015 rechtswirksam zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.
1.2. Der Wiederaufnahmewerber beauftragte sodann zu einem nicht genau bestimmbaren, jedoch vor dem 27.05.2016 liegenden Zeitpunkt einen Freund, bestimmte Personen gezielt hinsichtlich der Person des Wiederaufnahmewerbers, sowie der Tätigkeit verschiedener Personen für den genannten Staatsanwalt zu befragen und ihm die Bild- und Tonaufnahmen dieser Befragungen auf einem Datenträger (CD) gespeichert postalisch zu übermitteln. Ebenso veranlasste er vor dem 27.05.2016 die Übermittlung von Lichtbildern, Tazkiras und eines handschriftlichen Schreibens. Dabei war ihm der jeweilige Inhalt zumindest in den wesentlichen Punkten bekannt.
Am 28.05.2015 erhielt der Wiederaufnahmewerber die gewünschte Postsendung aus Afghanistan, die jene Beweismittel, die er im Anhang seines Wiederaufnahmeantrages vorlegte, beinhaltete.
1.3. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens langte am 10.06.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
1.4. Die Daten einer aus Afghanistan übermittelten und im Anhang des Wiederaufnahmeantrages vorgelegten CD waren für das erkennende Gericht nicht verwertbar, da die CD durch einen Computer nicht lesbar war (zerbrochen).
Auch eine zweite Übermittlung einer CD als Datenträger für Bild- und Tonaufnahmen aus Afghanistan schlug infolge Zerbrechens der CD fehl. Schließlich wurden dem Wiederaufnahmewerber die Videos via Facebook übersandt und wurden diese nach Speicherung auf einem USB-Stick vorgelegt.
2.1. Die Feststellungen zum Datum der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz, dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.11.2011 und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.03.2015 beruhen auf dem unstrittigen Akteninhalt.
2.2. Dass der Wiederaufnahmewerber die Herstellung der Bild- und Tonaufnahmen in Afghanistan beauftragte, sowie auch die Übermittlung von Urkunden aus Afghanistan veranlasste, ergibt sich insbesondere aus den Darlegungen im Wiederaufnahmeantrag, sowie den nachfolgenden Schriftsätzen. So wird etwa im Schreiben vom 23.02.2016 unmissverständlich ausgeführt, dass der Wiederaufnahmewerber einen Freund beauftragte, bestimmte Personen als "Zeugen" zu befragen. Aufgrund dieses aktiven Betreibens des Wiederaufnahmewerbers zur Erlangung von Beweismitteln aus Afghanistan ist es auch schlüssig, dass die beiden Tazkiras, sowie Fotos und das handschriftliche Schreiben aufgrund der Initiative des Wiederaufnahmewerber übermittelt bzw. aufgesetzt wurden. Es sind demgegenüber keinerlei Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass ihm diese Unterlagen bzw. auch die Bild- und Tonaufnahmen unaufgefordert und ohne sein entsprechendes Betreiben und Wissen hergestellt bzw. überlassen und an ihn gesandt worden wären. Ein solches Vorgehen wäre auch insofern nicht plausibel, als die Personen aus eigenem keine Veranlassung hätten, aus Afghanistan Ton- und Bildaufnahmen, Tazkiras, Lichtbilder und selbstverfasste Schreiben unaufgefordert an eine konkrete in Österreich aufhältige Person (den Wiederaufnahmewerber) zu übermitteln. Es ist daher evident, dass der Wiederaufnahmswerber konkret um die Herstellung der Beweismittel ersucht hat. Zudem zeigt die sehr konkrete Bezugnahme der vorgelegten Beweismittel auf speziell jene Aspekte, in denen die Angaben des Wiederaufnahmewerbers im Verfahren auf internationalen Schutz und dem Ergebnis der Vorort-Recherche auseinanderfallen (besonders die Tätigkeit für den Staatsanwalt) bzw. Aspekte, auf welchen die vorgebrachten Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens aufbauen ("Verwechslung" bei der Vorortrecherche mit einer namensgleichen Person), dass unweigerlich ein Informationsaustausch zwischen dem Wiederaufnahmewerber und den in Afghanistan aufhältigen Informanten geherrscht haben muss und damit auch ein gegenseitiges materielles Wissen bezüglich der jeweiligen Inhalte der gegenständlichen Beweismittel bestand. Der körperliche Erhalt jener Beweismittel am 28.05.2015 ist durch den im Akt einliegenden Ablieferbeleg objektiviert. Schon aus denklogischen Gründen - insbesondere in Hinblick auf die Dauer des Postlaufes zwischen Afghanistan und Österreich - sowie jener für Er- und Zusammenstellung der übersandten Beweismittel, ist folglich von einem Zeitpunkt des Wissens um die Existenz der am 28.05.2015 körperlich übermittelten Beweismittel jedenfalls an einem Datum vor dem 27.05.2015 [Anm.:
letztmögliches Datum für die Kenntnisnahme, an dem die zweiwöchige Frist für Einbringung des Wiederaufnahmeantrages noch fristgerecht gewesen wäre] auszugehen. Demgegenüber wäre die Annahme, dass das Wissen über die Beweismittel und die diesen zugrunde liegenden Veranlassungen erst am 27.05.2015 stattgefunden hätten und die Dauer des Postlaufes von Afghanistan nach Österreich nur einen Tag gedauert hätte, lebensfremd und unplausibel.
Zusammenschauend wird daraus deutlich, dass der Wiederaufnahmewerber nicht nur bereits vor Erhalt jenes Briefkuverts am 28.05.2015, das die bei Antragstellung vorgelegten Beweismittel beinhaltete, sondern jedenfalls auch vor dem 27.05.2015 davon wusste, dass diese Beweismittel entsprechenden Inhalts existieren und ihm sogar zugänglich sind bzw. auf sein Bestreben erstellt und übermittelt werden.
2.3. Die Feststellung zum Datum des Wiederaufnahmeantrages gründet sich auf dem im Akt einliegenden Protokollierungsvermerk.
2.4. Die Feststellungen zum Zerbrechen des Datenträgers und die weiteren Veranlassungen zum Erhalt von Bild- und Tonaufnahmen entsprechen jenen im Wiederaufnahmeantrag sowie im Schriftsatz vom 23.02.2016 diesbezüglich gemachten Angaben.
3.1. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Fuchs hält in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 32 VwGVG, Anm. 13 fest, dass der Systematik des VwGVG folgend anzunehmen ist, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbstständige Entscheidungen - in Beschlussform zu erfolgen haben.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A)
3.2. § 32 VwGVG zur Wiederaufnahme des Verfahrens lautet:
§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und
1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 der Beilagen, XXIV. GP) ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des § 32 Abs. 1-3 VwGVG mit § 69 AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu § 69 AVG herangezogen werden können.
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, welchem § 32 Abs. 2 VwGVG nachgebildet ist, ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederaufnahme bei Fehlen der Prozessvoraussetzungen zurückzuweisen. Liegt der geltend gemachte Wiederaufnahmegrund nicht vor, ist der Antrag abzuweisen (bzw. ihm nicht stattzugeben), anderenfalls zu bewilligen (bzw. dem Antrag stattzugeben) (vgl. dazu näher Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 32 VwGVG Anm. 13).
Der Antrag ist gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst ab diesem Zeitpunkt schriftlich (§ 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 1 AVG; vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 32 VwGVG Anm. 12) beim Verwaltungsgericht einzubringen. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden.
Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (vgl. zu § 69 AVG VwGH 19.05.1993, 91/13/0099; 25.01.1996, 95/19/0003). Der Wiederaufnahmeantrag hat alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, d.h. der Einhaltung der subjektiven und objektiven Fristen des § 69 Abs. 2 AVG maßgeblichen Angaben zu enthalten (VwGH 19.05.1993, Zl. 91/13/0099; 25.01.1996, Zl. 95/19/0003). Gemäß § 69 Abs. 2 letzter Satz AVG sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt somit der Antragsteller (VwGH 03.09.1998, Zl. 98/06/0086; 08.07.2005, Zl. 2005/02/0040). Er hat bereits im Antrag bekannt zu geben, wann er vom behaupteten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (VwGH 07.03.1996, Zl. 96/09/0015) und an welchem Tag die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung ihm gegenüber erlassen wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 55).
Die zweiwöchige "subjektive" Frist (VwGH 31. 5. 1988, 88/11/0048; vgl auch VwGH 3. 9. 1998, 98/06/0086) beginnt mit dem Zeitpunkt, d. h. an dem Tag, zu laufen, am dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Sie ist als gesetzliche Frist grundsätzlich nicht erstreckbar. Ein nach Ablauf der zweiwöchigen subjektiven Frist gestellter Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist unzulässig, weil verspätet eingebracht, zurückzuweisen. Ausschlaggebend ist der Zeitpunkt, an dem die Partei Kenntnis genommen hat, dass Umstände vorliegen, die eine Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 bis 3 AVG zu rechtfertigen vermögen. (vgl. Hengstschläger/Leeb, § 69 AVG Rz 59f mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Ein nach Ablauf der zweiwöchigen subjektiven Frist gestellter Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist als unzulässig, weil verspätet eingebracht, zurückzuweisen (VwGH 20.03.1990, Zl. 90/06/0013; 15.07.2003, Zl. 2003/05/0080), sofern ihn die Behörde nicht zum Anlass einer amtswegigen Wiederaufnahme nimmt (Hengstschläger/Leeb, § 69 AVG Rz 59).
Ausschlaggebend ist der Zeitpunkt, an dem die Partei davon Kenntnis genommen hat, dass Umstände vorliegen, die eine Wiederaufnahme gem. § 69 Abs 1 Z 1 bis 3 AVG zu rechtfertigen vermögen. Daher kommt es beispielsweise nicht darauf an, wann die Partei in Erfahrung bringt, dass eine Tatsache im abgeschlossenen Verfahren nicht berücksichtigt worden ist, sondern auf den Zeitpunkt, in dem sie von einer Tatsache (oder einem Beweismittel), die (das) bei Abschluss des Verfahren vorhanden gewesen ist, Kenntnis erlangt hat (VwGH 14. 11. 2006, 2005/05/0260; vgl auch VwGH 25. 4. 1979, 990/78).
Im gegenständlichen Fall veranlasste der Wiederaufnahmewerber selbst bereits mehr als zwei Wochen vor Einbringung des Wiederaufnahmeantrages die Herstellung von Beweismitteln (Schreiben von Malik; Bild- und Tonaufnahmen von "Zeugenaussagen", [vgl. hiezu VwGH 2. 6. 1982, 81/03/0151; 5. 10. 1988, 88/18/0236; 19. 4. 2007, 2004/09/0159, wobei der Verwaltungsgerichtshof in Anschluss an die Jud und Lehre zu § 530 Abs 1 Z 7 iVm Abs 2 ZPO die Auffassung vertritt, dass neu entstandene Beweismittel, wie nachträgliche Zeugenaussagen oder Sachverständigengutachten, als Wiederaufnahmegrund dann in Betracht kommen, wenn sie sich auf "alte" - dh nicht ebenfalls erst nach Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen]) bzw. die Übermittlung allenfalls schon vorhandener Lichtbilder und Tazkiras, wobei er sich des jeweiligen Inhalts der Beweismittel bewusst war (vgl. hiezu Punkt 2.2. der Beweiswürdigung).
Die zweiwöchige subjektive Frist für die Antragseinbringung beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat.
Die im Antrag auf Wiederaufnahme vertretene Ansicht, dass der Wiederaufnahmewerber am 28.05.2015 eine Sendung aus Afghanistan mit Unterlagen erhielt, die eine Verwechslung seiner Person mit einer namensgleichen Person beweisen würde, und die 14-tägige Frist somit gewahrt sei (ausgegangen wird wohl von einem Fristablauf am 11.06.2015, der Antrag auf Wiederaufnahme wurde am 10.06.2015 eingebracht), geht insofern fehl, als der fristauslösende Zeitpunkt hier erst mit der körperlichen Innehabung von Beweismitteln angenommen wird. Unbeachtet blieb dabei, dass - unbeschadet des späteren körperlichen Erhalts der Beweismittel - die Kenntnis von dem später geltend gemachten Wiederaufnahmegrund bereits zu einem erheblich früheren Zeitpunkt eingetreten ist.
Wie oben ausgeführt, war der Wiederaufnahmewerber jedenfalls bereits vor dem 27.05.2015 in inhaltlicher Kenntnis jener Beweismittel, mit denen er im Weiteren seinen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigte. Nach den verba legalia reicht die "bloße" Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund für die Fristauslösung hin, die körperliche Innehabung von vorzulegenden Beweismitteln stellt jedoch keine Voraussetzung hiefür dar. Der zeitlich nachgelagerten Erhalt jener Beweismittel vermag sohin auf den davor liegenden Zeitpunkt der Kenntnis, durch die die Frist des § 32 Abs. 2 VwGVG bereits ausgelöst wurde, keinen Einfluss zu nehmen.
Hinsichtlich der Qualität und des Maßes der Kenntnis, die eine fristauslösende Wirkung entfaltet, ergibt sich auch in Anschauung der höchstgerichtlichen Judikatur zu der wesensgleichen Regelung des § 530 Abs. 1 Z 7 ZPO etwa, dass der Wiederaufnahmskläger die Beweismittel zunächst so weit kennen muss, dass er ihre Eignung für ein allfälliges Verfahren auch prüfen kann, andererseits beginnt die Frist nicht erst mit der Gewissheit, dass sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer günstigeren Entscheidung führen werden (RIS-Justiz RS0044635; OGH 11.06.2008, 3 Ob 72/08x). Entscheidend für den Beginn der Klagefrist ist jener Tag, an dem der Kläger Kenntnis von neuen Tatsachen und Beweismitteln mit einem Wahrscheinlichkeitsgrad, der objektiv gesehen die Wiederaufnahme rechtfertigt, erlangt (OGH 23.01.2015, 8 Ob 74/14m). Parallel dazu ist auch im Verwaltungsverfahren der Zeitpunkt ausschlaggebend, an dem die Partei davon Kenntnis genommen hat, dass Umstände vorliegen, die eine Wiederaufnahme gem. § 69 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 AVG zu rechtfertigen vermögen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 60).
In Zusammenschau dieser Aspekte ist bereits die vom Wiederaufnahmewerber zu einem vor dem 27.05.2015 liegenden Zeitpunkt gewonnene Kenntnis von den geltend gemachten Wiederaufnahmegründen hinreichend, da er den wesentlichen materiellen Inhalt der Beweismittel kannte und diese grundsätzlich eine Wiederaufnahme zu rechtfertigen vermögen würden.
Die exakte und detaillierte Kenntnis der einzelnen Beweismittel - sohin der genaue Wortlaut der Äußerungen der "Zeugen" oder des Schreibens der Maliks bzw. der detaillierte Augenschein der Bilder und der Tazkiras - die der Wiederaufnahmewerber erst durch den späteren physischen Erhalt der Beweismittel erlangen konnte, ist hingegen unter Anlehnung an die in obengenannter höchstgerichtliche Rechtsprechung getroffenen Abgrenzungen nicht entscheidend (fristauslösend). Durch die inhaltliche Kenntnis jener Beweismittel, die ihm zu einem späteren Zeitpunkt aus Afghanistan zugesandt wurden, wusste der Wiederaufnahmewerber, dass diese der Entkräftung der Beweisergebnisse aus der Vorort-Recherche dienen würden - schließlich zielten diese im Wesentlichen darauf ab, zu belegen, dass der Wiederaufnahmewerber für einen Staatsanwalt gearbeitet hätte und eine Verwechslung aufgrund des gleichen Namens dazu geführt hätte, dass sein Vorbringen im Verfahren auf internationalen Schutz durch das Ergebnis der Vorort-Recherche falsifiziert wurde. Daraus, dass sich der Wiederaufnahmeantrag auf eben jene Beweismittel und die damit verbundene Argumentation stützte, wird deutlich, dass er diese ihm zuvor bekannten Beweismittel selbst für geeignet hielt, mit großer Wahrscheinlichkeit eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu rechtfertigen.
Da der Wiederaufnahmewerber folglich bereits zu einem vor dem 27.05.2015 liegenden Zeitpunkt wusste, dass Umstände vorliegen, die eine Wiederaufnahme zu rechtfertigen vermögen und damit in Kenntnis eines Wiederaufnahmegrundes erlangt hat, der Antrag auf Wiederaufnahme jedoch erst am 10.06.2015 - sohin nach Ablauf der zweiwöchigen subjektiven Frist - beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht wurde, war der Antrag auf Wiederaufnahme als verspätet zurückzuweisen.
3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies insbesondere aufgrund des Umstandes, dass die verfahrensgegenständlich maßgeblichen Daten auf dem Vorbringen des Wiederaufnahmewerbers selbst beruhen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wiedergegeben (vgl. insb. zur zweiwöchigen "subjektiven" Frist VwGH 31. 5. 1988, 88/11/0048; vgl auch VwGH 3. 9. 1998, 98/06/0086 und vgl. zudem allgemein zur Bezugnahme des VwGH in Zusammenhang mit § 69 AVG auf Jud zu § 530 Abs 1 Z 7 ZPO VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159).
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