W163 2009048-1•BVwG W163 2009048-1
W163 2009048-1Tribunal Administrativo Federal22 de set. de 2016
Anhaltung, Befehls- und Zwangsgewalt, Bescheiderlassung,<br/>Bescheidwirkung, Festnahme, Festnahmeauftrag, Kostentragung,<br/>Maßnahmenbeschwerde, Rechtswidrigkeit, Schubhaft,<br/>Schubhaftbeschwerde, Zustellbevollmächtigter, Zustellmangel,<br/>Zustellung
W163 2009048-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Daniel Leitner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Ghana, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.06.2014, Zahl XXXX, die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt - konkret gegen die Festnahme am 17.06.2014 - sowie die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vom 17.06.2014 bis zum 24.06.2014, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Festnahme wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. In Erledigung der Beschwerde wird die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft für rechtswidrig erklärt.
III. Die Anträge der Parteien auf Kostenersatz werden gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge BF) gemäß § 76 Abs. 2a Z 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Abs. 1 AVG 1991 die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung sowie der Sicherung der Abschiebung verhängt.
Der Bescheid wurde vom BF am 17.06.2014 persönlich übernommen. Eine Zustellung an den ausgewiesenen Vertreter fand nicht statt.
Zuvor wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 30.12.2013 mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) vom 13.03.2014, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen, wobei für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-Verordnung eine Zuständigkeit Ungarns festgestellt und gegen den BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG idgF die Außerlandesbringung angeordnet wurde, demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Ungarn zulässig sei.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge BVwG) vom 26.05.2014, Zahl XXXX, wurde die Beschwerde gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde dem BF am 02.06.2014 im Wege seines gewillkürten Vertreters rechtswirksam zugestellt.
Am 17.06.2014 wurde der BF durch Beamte der PI Gerasdorf im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle angehalten. In der Folge wurde durch das BFA gegen den BF ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG erlassen und der BF von den Organen des Wachkörpers Bundespolizei um 17:20 Uhr festgenommen.
Danach wurde er in das PAZ Wien II überstellt und dort niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF an, rechtsfreundlich vertreten zu sei, und er legte eine Karte des MigrantInnenvereins St. Marx vor.
Der BF befand sich in der Folge seit 17.06.2014, 19:50 Uhr, in Schubhaft und wurde am 24.06.2014 (Ankunft an Grenzübergang Nickelsdorf und Übergabe des BF an die ungarischen Behörden um 10:00 Uhr) in Anwendung der Dublin II-VO nach Ungarn überstellt.
Gegen die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung wurde seitens des BF durch seine Vertretung binnen offener Frist Beschwerde, eingebracht am 22.06.2014, erhoben. Darin wurde beantragt, den bekämpften Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung der Schubhaft, die Festnahme und die weitere Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei. Weiters wurde beantragt, dem BF den Ersatz der Verfahrenskosten (Schriftsatzaufwand sowie Gebühren iHv 13,20 Euro) zuzuerkennen.
Begründend wurde u.a. ausgeführt, dass weder die Befürchtung, der BF werde sich dem fremdenpolizeilichen Verfahren entziehen, noch die Ablehnung der Verhängung gelinderer Mittel verständlich seien. Ferner sei der Mandatsbescheid nicht ordnungsgemäß zugestellt worden, da dem gewillkürten Vertreter trotz aufrechten Vertretungsverhältnisses der Bescheid nicht zugestellt worden wäre.
Der Beschwerde beigelegt war eine Vollmacht für Rechtsanwalt XXXX, datiert mit 19.03.2014.
Mit der Beschwerdevorlage langte beim BVwG eine Stellungnahme des BFA vom 24.06.2014 ein, in der beantragt wurde, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung (Sachverhalt)
Die Feststellungen aus dem Verfahrensgang ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und dem vorliegenden Gerichtsakt des BVwG. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen.
2.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:
"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
2.3. Gemäß § 10 Abs. 1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
Gemäß § 10 Abs. 2 AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.
Anzuwenden war weiters das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 in der zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde geltenden Fassung (ZustG).
Auszug aus dem ZustG:
"Heilung von Zustellmängeln
§ 7 Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist."
"Zustellungsbevollmächtigter
§ 9. (1) Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und eingetragene Erwerbsgesellschaften gegenüber der Behörde ausdrücklich zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).
[...]
(3) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.
[...]."
Zu Spruchteil A)
2.4. Zu Spruchpunkt I dieses Erkenntnisses:
2.4.1. Gemäß § 22a Abs. 1a iVm § 27 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nicht nur auf Grund der Beschwerde zu überprüfen, sondern auch die Frage der Zuständigkeit der belangten Behörde zur Setzung dieser Maßnahme zu prüfen.
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nach § 40 Abs. 1 BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht (Z 1), wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt (Z 2) oder der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 3).
Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind gemäß § 5 Abs. 2 SPG Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei (Z 1), Angehörige der Gemeindewachkörper (Z 2), Angehörige des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden, wenn diese Organe zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind (Z 3), und sonstige Angehörige der Landespolizeidirektionen und des Bundesministeriums für Inneres, wenn diese Organe die Grundausbildung für den Exekutivdienst (Polizeigrundausbildung) absolviert haben und zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind (Z 4).
Der BF wurde von Angehörigen des Wachkörpers Bundespolizei am 17.06.2014 um 17:20 Uhr gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG festgenommen.
2.4.2. Das BFA kann gegen einen Fremden gemäß § 34 Abs. 3 BFA-VG einen Festnahmeauftrag erlassen werden, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt (Z 1); wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist (Z 2); wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll (Z 3) oder wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2a FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat (Z 4).
In der von einem rechtsfreundlichen Vertreter eingebrachten Beschwerde wird beantragt, die Festnahme für rechtswidrig zu erklären. Eine nähere Begründung für die Rechtswidrigkeit der Festnahme blieb die Beschwerde jedoch schuldig. Diesbezüglich ist jedoch auszuführen, dass die Festnahme - wenn auch nicht explizit im Anhalteprotokoll darauf gestützt - gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG (Vorliegen eines Festnahmeauftrages gemäß § 34) vorgenommen wurde, und es daher - zumal ein dementsprechender Festnahmeauftrag am 17.06.2014 erlassen wurde - an keiner gesetzlichen Grundlage fehlt. Auch sonst ergeben sich aus dem Akt keine Hinweise auf eine Rechtswidrigkeit der Festnahme, zumal auch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Festnahme des BF zuständig waren.
Die Beschwerde gegen die Festnahme am 17.06.2014 war daher als unbegründet abzuweisen.
2.5. Zu Spruchpunkt II. diese Erkenntnisses:
2.5.1. Weiterer Gegenstand des Verfahrens ist ein Bescheid des BFA, mit dem über den BF gemäß § 76 Abs. 2a Z 1 FPG idgF iVm § 57 Abs. 1 AVG 1991 die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung sowie der Sicherung der Abschiebung verhängt wurde.
Im vorhergehenden Verfahren vor dem BVwG, welches mit Erkenntnis vom 26.05.2014 rechtskräftig abgeschlossen wurde, legte der BF eine Vollmacht vom 19.03.2014 vor, mit der er Rechtsanwalt XXXX mit seiner Vertretung in allen Angelegenheiten sowohl vor Gerichts-, Verwaltungs- und Finanzbehörden (ohne Ausschluss der Zustellvollmacht) betraute.
Aus den Angaben des BF in seiner Einvernahme am 17.06.2014 ergibt sich, dass die erteilte Vollmacht weiterhin aufrecht war, zumal der BF auf entsprechende Frage auf eine Karte des Migrantinnenvereins St. Marx, Jakob Binder, verwies und angab, vertreten zu sein.
Der Mandatsbescheid wurde dem BF am 17.06.2014 gegen Bestätigung persönlich übergeben und der BF in Schubhaft genommen; eine Zustellung an den ausgewiesenen Vertreter des BF erfolgte nicht.
2.5.2. Gemäß § 9 Abs. 3 ZustG hat die Behörde, wenn ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.
Die allgemeine Vertretungsvollmacht schließt im Allgemeinen die Zustellungsbevollmächtigung ein. Bei Berufung eines Rechtsanwaltes auf die ihm erteilte Vollmacht gemäß § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG ist von der Behörde, sofern kein gegenteiliger Anhaltspunkt vorliegt, davon auszugehen, dass jedenfalls auch eine Zustellungsbevollmächtigung vorliegt (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 17. Dezember 2013, Zl. 2013/09/0011, mwN).
Maßgeblich ist für den Tatbestand des "tatsächlichen Zukommens", dass der Bescheid im Original vom Vertreter tatsächlich (körperlich) in Empfang genommen wird (siehe VwGH vom 12.07.2014, Zl. 2013/01/0173, mwN).
2.5.3. Der rechtsfreundliche Vertreter moniert in seiner Beschwerde, dass ihm der Bescheid nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Ein Original des angefochtenen Bescheides ist dem bevollmächtigten Vertreter auch auf anderem Weg nicht zugekommen (siehe Beschwerde vom 22.06.2014 und Aktenvermerk vom 25.08.2016). Wie sich aus dem vorliegenden Akt ergibt, ging die belangte Behörde davon aus, dass kein Vertretungsverhältnis bestand (im Kopf des Schubhaft-Bescheides findet sich nach Anführung der Identitätsdaten der Vermerk: "Keine Vertretung"). Auch in der Stellungnahme der belangten Behörde zur verfahrensgegenständlichen Schubhaftbeschwerde vom 24.06.2014 wird eine rechtswirksame Zustellung nicht behauptet und dem diesbezüglichen Vorbringen des rechtsfreundlichen Vertreters nicht entgegengetreten, weshalb im Lichte der obigen Ausführungen von der Heilung des Zustellmangels nicht ausgegangen werden kann.
2.5.4. Da somit der gegenständliche Mandatsbescheid nicht rechtsgültig erlassen wurde, ist der Beschwerde diesbezüglich stattzugeben und die darauf gestützte Schubhaft vom 17.06.2014 bis zum 24.06.2014 als rechtswidrig zu beurteilen.
2.6. Zu Spruchpunkt III. dieses Erkenntnisses (Anträge auf Ersatz der Verfahrenskosten):
2.6.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG, siehe VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
2.6.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
§ 35 VwGVG ordnet nur die analoge Anwendung der §§ 52 bis 54 VwGG, nicht aber auch des § 50 VwGG an, der vorsieht, dass in Fällen, in denen ein Erkenntnis oder ein Beschluss teilweise aufgehoben wurde, die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen ist, wie wenn das Erkenntnis bzw. der Beschluss zur Gänze aufgehoben worden wäre. Die Kostenentscheidung nach § 35 VwGVG geht daher wie die Kostenentscheidung gemäß § 79a AVG - ausweislich der Erläuterungen zur RV 2009 BlgNR 24. GP 8 entspricht die Bestimmung über die Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt § 79a AVG (VwGH 04.05.2015, Ra 2015/02/0070) - von einem bloß teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers hinsichtlich der als Einheit zu wertenden Amtshandlungen aus, wenn die Beschwerde gegen eine Maßnahme zum Teil abgewiesen und nur zum Teil für rechtswidrig erklärt wird, weshalb ein Kostenersatz in diesem Fall mangels analoger Anwendung des § 50 VwGG nicht stattfindet (VwGH 31.01.2013, 2008/04/0216; vgl. auch VwGH 28.02.1997, 96/02/0481; 05.09.2002, 2001/02/0209).
Wurden von einem Beschwerdeführer in einer Beschwerde mehrere Verwaltungsakte angefochten, so ist gemäß § 35 Abs. 6 VwGVG iVm § 52 Abs. 1 VwGG die Frage des Anspruchs des Aufwandsersatzes so zu beurteilen, wie wenn jeder der Verwaltungsakte in einer gesonderten Beschwerde angefochten worden wäre. Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte ist nicht allein darauf abzustellen, wie viele Einzelakte die Beschwerde im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint, sondern vielmehr auf die behördlichen (bzw. gerichtlichen) Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, an Hand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen (VwGH 12.04.2005, 2004/01/0277; 20.09.2006, 2006/01/0308; vgl. auch VwGH 10.04.2008, 2006/01/0029).
Da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass jeder Anhaltung in Schubhaft eine Festnahme vorausgeht (vgl. zu § 73 Abs. 1 FrG 1997 VwGH 27.03.2007, 2007/21/0032), handelt es sich bei der Festnahme und der Verhängung und Anhaltung in Schubhaft um keine sachlich trenn- und unterscheidbaren Akte, zumal auch der Zweck der Amtshandlungen (die Festnahme vor der Erlassung des Schubhaftbescheides hatte im Verhältnis zur Inschubhaftnahme nur eine dienende Funktion: vgl. VwGH 22.10.2002, 2000/01/0389 zum Verhältnis von Haus- und Personendurchsuchung) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen (Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit) identisch sind. Es ist sohin nur ein Verwaltungsakt angefochten.
Im Hinblick auf die Ausführungen betreffend das teilweise Obsiegen findet somit kein Kostenersatz statt.
2.7. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
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