BVwG W108 2001773-1

W108 2001773-1Tribunal Administrativo Federal22 de set. de 2016

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Bescheidadressat, Beschwerdelegimitation, Einhebungsgebühr,<br/>Eintragungsgebühr, ersatzlose Behebung, Gerichtsgebühren,<br/>Zahlungsauftrag, Zurückweisung

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BVwG W108 2001773-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W108.2001773.1.00

Spruch

W108 2001773-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde (den Berichtigungsantrag) 1. der XXXX und 2. des XXXX, beide vertreten durch die ACHAMMER MENNEL Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid (Zahlungsauftrag) der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes XXXX vom 02.07.2013, Zl. 911 TZ 3710/2013 - VNR 2, betreffend Gerichtsgebühren

A)

I. zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde (des Berichtigungsantrages) der Erstbeschwerdeführerin XXXX wird der bekämpfte Zahlungsauftrag gemäß § 28 Abs. 2 und 5 VwGVG aufgehoben.

II. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird, soweit sie vom Zweitbeschwerdeführer XXXX erhoben wurde, gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die Einverleibung des Eigentumsrechtes ob einer Liegenschaft, die die Erstbeschwerdeführerin mit Kaufvertrag vom 30.03.2012 vom Zweitbeschwerdeführer erworben hatte, für die Erstbeschwerdeführerin wurde mit Antrag vom 03.06.2013 an das Bezirksgericht XXXX, der die (beiden nunmehrigen) Beschwerdeführer als Antragsteller ausweist, begehrt und mit Beschluss des genannten Bezirksgerichtes vom 10.06.2013 bewilligt.

Im Antrag wurde die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Eintragungsgebühr mit EUR 821.389,08 angegeben und darauf hingewiesen, dass über die Berufung gegen den Grunderwerbsteuerbescheid noch nicht entschieden worden sei.

2.1. Im Justizverwaltungsverfahren zur Einhebung der Gebühr hinsichtlich der oben genannten Grundbucheintragung nahm die Kostenbeamtin des genannten Bezirksgerichtes Einsicht in den Kaufvertrag vom 30.03.2012 und legte der Gerichtsgebührenbemessung eine Bemessungsgrundlage von EUR 900.000,00 (Kaufpreis von EUR 750.000,00 und Kanalanschluss- und Errichtungskosten von EUR 150.000,00 laut Kaufvertrag vom 30.03.2012) zu Grunde und hielt in einem "Verfügungsblatt zu Grundbuchsstück" vom 10.06.2013 fest, dass die Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit. b Z 1 GGG EUR 9.900,00 betrage und dass dieser - offene - Betrag bei der Erstbeschwerdeführerin einzuheben sei.

Nach erfolgloser Zahlungsaufforderung vom 10.06.2013 erließ die Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes sodann mit Bescheid vom 02.07.2013 einen Zahlungsauftrag, mit dem die Erstbeschwerdeführerin aufgefordert wurde, die Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit. b Z 1 GGG in der Höhe von EUR 9.900,00 (Bemessungsgrundlage EUR 900.000,00) für die genannte Eintragung ins Grundbuch zum Erwerb des Eigentums für die Erstbeschwerdeführerin samt einer Einhebungsgebühr nach § 6 Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz [GEG] in der Höhe von EUR 8,00, sohin insgesamt einen Betrag von EUR 9.908,00, binnen Frist bei sonstiger Exekution zu zahlen.

Im genannten Bescheid sind zunächst unter "Grundbuchssache" die (beiden) Antragsteller [die Beschwerdeführer] und deren gemeinsame Rechtsvertreterin sowie der Antrag vom 03.06.2013 angeführt.

Der Zahlungsauftrag hat folgenden Wortlaut:

"In diesem Verfahren sind Gebühren/Kosten aufgelaufen, die die zahlungspflichtige Partei innerhalb von 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen hat.

Als zahlungspflichtige Parteien haften zur ungeteilten Hand:

Antragsteller [Erstbeschwerdeführerin]

[Geburtsdatum und Adresse]"

Dieser Bescheid wurde der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer am 03.07.2013 zugestellt.

2.2. Gegen diesen Zahlungsauftrag stellten die (beiden) Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 03.07.2013 einen Berichtigungsantrag im Wesentlichen mit der Begründung, dass eine falsche Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Gebühr herangezogen worden sei. Diese betrage dem mittlerweile ergangenen [an die Erstbeschwerdeführerin gerichteten] Grunderwerbsteuerbescheid vom 29.05.2013 zufolge richtig EUR 821.389,08 [Kaufpreis von EUR 750.000,00 und die Hälfte der Kanalanschluss- und Errichtungskosten von EUR 71.389,08), sodass sich die Eintragungsgebühr mit EUR 9.035,30 errechne.

Ausgeführt wurde ferner, dass die Zustellung der Zahlungsaufforderung vom 10.06.2013 an die Erstbeschwerdeführerin und die des Zahlungsauftrages vom 02.07.2013 an die Rechtsvertreterin beider Antragsteller erfolgt sei.

2.3. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch vom 19.12.2013, 1 Jv 3081-33/13w (vormals: 1 Jv 3029-33/13y), wurde dem Berichtigungsantrag der Erstbeschwerdeführerin teilweise Folge gegeben und der angefochtene Zahlungsauftrag, lautend auf EUR 9.908,00 dahingehend abgeändert, dass er auf den Betrag von EUR 9.820,00 zu lauten habe.

3.1. Gegen diesen Bescheid erhoben die (beiden) Beschwerdeführer Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

3.2. Den Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 23.01.2014, Ro 2014/16/0006-3, ab.

4. In der Folge wurde am 11.02.2014 die vorgeschriebene Gerichtsgebühr im Betrag von EUR 9.820,00 bezahlt.

5.1. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/16/0006, wurde der Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch vom 19.12.2013 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, da es an relevanten Feststellungen mangelte.

5.2. Der Verwaltungsgerichtshof übermittelte das genannte Erkenntnis samt dem zum Revisionsverfahren vorgelegten Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht.

6. Mit Schriftsatz vom 23.02.2016 stellten die (beiden) Beschwerdeführer über deren Rechtsvertreterin beim Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch unter Hinweis auf das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, den mittlerweile ergangenen [an die Erstbeschwerdeführerin gerichteten] endgültigen Grunderwerbsteuerbescheid gemäß § 200 Abs. 2 BAO [in dem die Grunderwerbsteuer von der Bemessungsgrundlage EUR 750.000,00, Gegenleistung in der Höhe des Kaufpreises, berechnet wurde] und der geänderten/geklärten Sachlage, dass der Kanalanschluss nicht durchgeführt wurde und keine Verpflichtung zur Entrichtung von Kosten hierfür bestand, den Antrag, die Eintragungsgebühr aufgrund der Bemessungsgrundlage von EUR 750.000,00 mit EUR 8.250,00 zu bemessen sowie die zu viel entrichtete Gerichtsgebühr in der Höhe von EUR 1.570 zurückzuzahlen.

Dem Rückzahlungsantrag wurde antragsgemäß entsprochen und am 13.04.2016 der Betrag von EUR 1.570,00 an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer überwiesen.

Dazu findet sich im vorgelegten Verwaltungsakt (in Form der elektronischen Ausfertigung gemäß § 79 GOG, den Eingangsstempel des Bezirksgerichtes vom 13.04.2016 tragend) ein Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch vom 11.04.2016, 1 Jv 984-33/16t, mit dem dem Rückzahlungsantrag Folge gegeben und der Kostenbeamte des Bezirksgerichtes angewiesen wurde, den Betrag von EUR 1.570 zu überweisen. Begründend wurde ausgeführt, dass sich eine Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Eintragungsgebühr von EUR 750.000 ergeben habe, sodass diese gemäß TP 9 lit. b GGG sohin EUR 8.250,00 betrage. Es sei daher - da hiervon der Betrag von EUR 9.820,00 bereits am 11.02.2014 bezahlt worden sei - die zu viel entrichtete Gebühr von EUR 1.570,00 gemäß § 6c GEG zurückzuzahlen.

7. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde dem Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch als belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über den Berichtigungsantrag der Auftrag erteilt, weitere relevante Aktenteile vorzulegen. Weiters wurde den Parteien des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit gegeben, ein ergänzendes Vorbringen in der Sache schriftlich zu erstatten.

Die Beschwerdeführer übermittelten dazu mit Schriftsatz vom 09.06.2016 ihren [oben angeführten] Rückzahlungsantrag mit dem Hinweis, dass zwischenzeitlich der Betrag von EUR 1.570,00 an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer überwiesen worden sei.

Der Präsident des Landesgerichtes Feldkirch legte dem Bundesverwaltungsgericht die entscheidungswesentlichen Aktenteile vor, wo sie am 05.09.2016 einlangten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von den unter Punkt I. dargelegten Verfahrens- und Ermittlungsergebnissen (Verfahrensgang und Sachverhalt) ausgegangen.

2. Beweiswürdigung:

Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.

3.1.2. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf das Bundesverwaltungsgericht über, sofern dieses gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG nach dem 31.12.2013 zuständig ist.

Gemäß § 19a Abs. 13 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Einbringungsbehörden nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 190/2013 mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen oder wieder anhängig gewordenen Rechtsmittelverfahren nach Maßgabe des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2012 auf das Bundesverwaltungsgericht über; in Verfahren, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 vom Kostenbeamten geführt wurden, entscheidet nach Ablauf des 31. Dezember 2013 die nach § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2013 zuständige Behörde; diese Behörde entscheidet auch in allen noch oder wieder in erster Instanz anhängigen Verfahren und über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in solchen Verfahren.

3.1.3. Auf dem Boden dieser Rechtslage ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung des gegenständlichen - als Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG zu behandelnden - Berichtigungsantrages zuständig.

3.2. Zur Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin:

3.2.1. Die hier relevante Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

Tarifpost 9 (TP 9) des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) legt Gebühren für Eingaben und Eintragungen in das Grundbuch fest.

Gemäß § 1 GEG hat das Gericht u.a. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.

Gemäß § 6a Abs. 1 GEG sind die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), wenn sie nicht sogleich entrichtet werden (§ 4 GGG) oder ihre Einziehung erfolglos geblieben ist. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

Gemäß § 6 Abs. 1 GEG (in der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides/Zahlungsauftrages geltenden Fassung, in der Folge: GEG alt) wurde, wenn der Zahlungspflichtige die geschuldeten Beträge nicht sogleich erlegte oder diese nicht aus einem Kostenvorschuss berichtigt werden konnten, die Einbringung dieser Beträge von dem hiezu bestimmten Beamten des Gerichtes erster Instanz (Kostenbeamter) veranlasst (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hatte eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei Zwangsfolge einzuzahlen (Einhebung). Für die Einhebung war vom Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von 8 Euro zu entrichten.

Gemäß § 7 Abs. 1 GEG alt konnte der Zahlungspflichtige, wenn er sich durch den Inhalt des Zahlungsauftrages beschwert erachtete, binnen 14 Tagen dessen Berichtigung verlangen.

Gemäß § 6c Abs. 1 GEG sind die nach § 1 einzubringenden Beträge [mit einer hier nicht vorliegenden Ausnahme] zurückzuzahlen 1. soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht, und 2. soweit die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist.

Gemäß § 6c Abs. 2 GEG ist die Rückzahlung von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (§ 6) mit Bescheid abzuweisen.

3.2.2. Daraus ergibt sich für die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin Folgendes:

Mit dem mit Beschwerde bzw. Berichtigungsantrag bekämpften Bescheid (Zahlungsauftrag) wurde (lediglich) die Erstbeschwerdeführerin zur Zahlung eines Geldbetrages binnen Frist aufgefordert, sodass sie als Zahlungspflichtige Berichtigung gemäß § 7 Abs. 1 GEG alt verlangen konnte.

Der Berichtigungsantrag wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen zur Entscheidung in der Sache vor.

Im vorliegenden Fall wurde die in der gegenständlichen Grundbuchsache vorgeschriebene Gerichtsgebühr in einem Betrag von EUR 9.820,00 bereits entrichtet.

Mit der Entrichtung der Gebühr ist die Forderung des Bundes in diesem Umfang aber erloschen. Nur geschuldete (und nicht infolge Zahlung nicht mehr geschuldete) Beträge können Gegenstand der Einbringung und damit eines Zahlungsauftrages sein (vgl. etwa die in Wais/Dokalik, Die Gerichtsgebühren12, unter E 6 zu § 6a GEG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Die gemäß § 6a GEG (bzw. § 6 Abs. 1 GEG alt) für Zahlungsaufträge vorgesehene Aufforderung, den Betrag binnen 14 Tagen zu bezahlen, wäre bei bereits bezahlten Beträgen sinnlos (vgl. VwGH 19.03.1987, 86/16/0037). Nach der Bezahlung ist daher nicht nachträglich ein Bescheid zu erlassen, um die "Grundlage einer Einhebung" zu schaffen; sollte der Einzahler Rückerstattung der einbezahlten Gerichtsgebühr verlangen, so wäre ein unbegründeter Rückzahlungsantrag bescheidmäßig abzuweisen (vgl. VwGH 12.03.1981, 1125/80, zitiert in Wais/Dokalik, Die Gerichtsgebühren12, E 19 zu § 6a GEG).

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass im Umfang der wie vorgeschrieben bezahlten Gerichtsgebühr kein Raum für die Erlassung eines Zahlungsauftrages - im Rechtsmittelverfahren - mehr ist. Diesbezüglich ist zu bedenken, dass das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall seine Entscheidung unter Berücksichtigung der Änderungen des Sachverhaltes zu treffen hat und eine Entscheidung über den Berichtigungsantrag dahin, dass der angefochtene Zahlungsauftrag hinsichtlich der Höhe der einzubringenden Gerichtsgebühr abgeändert werde [etwa in der im Rückzahlungsverfahren festgestellten oder im Berichtigungsantrag begehrten oder in der bereits entrichteten Höhe], den Ausspruch der dem Zahlungsauftrag immanenten Aufforderung, den (abgeänderten) Gerichtsgebührenbetrag zu zahlen, bedeuten würde. Eine derartige Aufforderung kommt aber bei einer - wie im vorliegenden Fall - bereits entrichteten Gerichtsgebühr, die infolge Zahlung nicht mehr mit Zahlungsauftrag eingebracht werden und damit auch zu keiner Einhebungsgebühr führen kann (vgl. VwGH 12.03.1981, 1125/80), nach den obigen Ausführungen nicht in Betracht. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass im Beschwerdefall angesichts der erzielten Ermittlungsergebnisse nicht erkannt werden kann, dass die Eintragungsgebühr in einer der bereits geleisteten Zahlung übersteigenden Höhe zu berechnen wäre.

Über die Frage der Rechtmäßigkeit (der Höhe) der bereits geleisteten Zahlung war im - bereits entschiedenen - Rückzahlungsverfahren zu befinden (vgl. VwGH 12.03.1981, 1125/80), in welchem erkannt wurde, dass ein geringerer Betrag geschuldet wurde, welches aber nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist.

Nach dem Gesagten ist im Beschwerdefall bei der gegebenen Sachlage im Entscheidungszeitpunkt kein Zahlungsauftrag über die gegenständliche Gerichtsgebühr mehr zu erlassen und der ergangene, angefochtene Zahlungsauftrag als invalidiert anzusehen.

Der Zahlungsauftrag war daher spruchgemäß aufzuheben.

Die Durchführung einer - nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, das bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

3.3. Zurückweisung der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers:

Wie dem Berichtigungsantrag klar zu entnehmen ist, wurde dieser (sowohl von der Erstbeschwerdeführerin als) auch vom Zweitbeschwerdeführer erhoben, wobei er allerdings offen ließ, warum er sich zur Erhebung des Berichtigungsantrages legitimiert betrachtet und sich durch den bekämpften Bescheid persönlich beschwert erachtet.

Wie sich aus der Darstellung des angefochtenen Bescheides vom 02.07.2013 oben unter Punkt I.2.1. ergibt, wurde nur die Erstbeschwerdeführerin zur Zahlung des vorgeschriebenen Betrages binnen Frist aufgefordert. Der Zahlungsauftrag führt lediglich die Erstbeschwerdeführerin als zahlungspflichtige Partei an und verpflichtete nach seinem normativen Gehalt ausschließlich die Erstbeschwerdeführerin zu Zahlung, nicht jedoch (auch) den Zweitbeschwerdeführer. Der Zweitbeschwerdeführer ist nicht Adressat des von ihm bekämpften Bescheides vom 02.07.2013, mit diesem Bescheid wurde nicht über seine Rechte abgesprochen, sodass er durch diesen Bescheid nicht in eigenen subjektiven Rechten verletzt werden konnte. Eine Rechtsmittellegitimation des Zweitbeschwerdeführers, die Berechtigung als Zahlungspflichtiger die Berichtigung gemäß § 7 Abs. 1 GEG alt zu verlangen, scheidet damit aus, da Berichtigung nur derjenige begehren kann, gegen den der Zahlungsauftrag gerichtet ist (vgl. etwa die in Wais/Dokalik, Die Gerichtsgebühren12, unter E 16 zu § 7 GEG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Dadurch, dass neben der Erstbeschwerdeführerin allenfalls noch der Zweitbeschwerdeführer als Zahlungspflichtiger/Schuldner hätte angeführt werden müssen (vgl. § 25 GGG betreffend die Zahlungspflicht für die Eintragungsgebühr), dies jedoch aus welchen Gründen immer unterblieben ist, kann der Zweitbeschwerdeführer in seinen Rechten nicht verletzt sein (vgl. etwa die in Wais/Dokalik, Die Gerichtsgebühren12, unter E 17 zu § 7 GEG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; weiters VwGH 03.10.1996, 96/16/0207). Aus der Anführung des Zweitbeschwerdeführers bei Nennung der "Grundbuchssache" im Bescheid kann - angesichts des eindeutigen Textes des Zahlungsauftrages hinsichtlich der zahlungspflichtigen Partei - seine Zahlungspflicht bzw. Rechtsmittellegitimation nicht abgeleitet werden. Dass der Zweitbeschwerdeführer gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG aufgrund eines Bundes- oder Landesgesetz zur Beschwerdeerhebung berechtigt wäre, ist nicht ersichtlich.

Die Beschwerde war daher, soweit sie vom Zweitbeschwerdeführer erhoben wurde, mangels Beschwerdelegitimation zurückzuweisen.

Hinsichtlich dieser Entscheidung konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beurteilung im vorliegenden Fall über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

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