BVwG I404 2132844-1

I404 2132844-1Tribunal Administrativo Federal22 de set. de 2016

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Regest

mangelnde Beschwer, Verfahrenseinstellung

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BVwG I404 2132844-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I404.2132844.1.00

Spruch

I404 2132844-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Schuppich Sporn Winischhofer Rechtsanwälte, gegen die Erledigung der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 13.04.2016 beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) mangels Beschwer der Beschwerdeführerin eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 04.04.2016 beantragte die- rechtsfreundlich vertretene - XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) die Ausstellung eines Bescheides darüber, dass die im Prüfbericht der Vorarlberger Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) vom 04.02.2016 namentlich als Dienstnehmerin angeführte Person im Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2014 nicht gemäß § 4 Abs. 2 ASVG der Voll- (Kranken-, Unfall- und Pensions-) und Arbeitslosenversicherung unterliegt.

2. Mit Schreiben vom 13.04.2016 teilte die belangte Behörde mit, dass nach der herrschenden Judikatur ein Bescheidantrag dann gestellt werden könne, wenn ein rechtliches Interesse an der Absprache über strittige Rechtsverhältnisse bestehe. Dem Bescheidantrag der Beschwerdeführerin vom 04.04.2016 könne mangels rechtlichen Interesses nicht entsprochen werden. Mit der bescheidmäßigen Absprache darüber, dass für die im Prüfbericht namentlich als Dienstnehmer angeführten Personen die Sozialversicherungsbeiträge im Prüfungszeitraum zu entrichten seien, ergebe sich bereits, dass diese Personen der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegen würden. Mit bescheidmäßiger Absprache über den Prüfbericht vom 04.02.2016 stehe der Beschwerdeführerin bereits der Rechtsweg gegen die Beitragsnachverrechnung offen. Die Voraussetzungen für einen Feststellungsantrag lägen daher nicht vor und sei der Bescheidantrag vom 04.04.2016 unzulässig.

3. Gegen dieses Schreiben vom 13.04.2016 erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22.04.2016 eine Beschwerde, wobei sie - ihren Antrag vom 04.04.2016 präzisierend - ausführte, dass die Feststellung der Versicherungspflicht von XXXX im Zeitraum 2011 bis 2014 begehrt werde. Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, dass das Schreiben der belangten Behörde vom 13.04.2016 alle Erfordernisse eines Bescheides erfülle und es sich somit um einen Bescheid handle. Ein Feststellungsbescheid sei auch zulässig und geboten, wenn er für eine Partei ein notweniges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung sei und im Interesse der Partei liege, schon um eine strittige Rechtssache zu klären. Die Beschwerdeführerin habe nicht eine bescheidmäßige Absprache über den Prüfbericht beantragt, sondern über die Versicherungspflicht der im Prüfbericht genannten Personen. Die Ab- bzw. Zurückweisung des Antrages als unzulässig sei daher rechtswidrig.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.06.2016 wies die belangte Behörde die Beschwerde zurück. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass es sich bei dem Schreiben vom 13.04.2016 um keinen Bescheid handle, sodass die Beschwerde mangels Zuständigkeit zurückzuweisen sei.

5. Mit Schreiben vom 22.06.2016 beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

6. Mit Schreiben vom 15.07.2016 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass dem Bescheidbegehren der Beschwerdeführerin vom 04.04.2016 zwischenzeitlich nachgekommen worden sei und verwies (unter anderem) auf den Bescheid zu B/WOM-07-02-/2016. Die Beschwerdeführerin werde daher ersucht, die Vorlageanträge bis spätestens 28.07.2016 zurückzuziehen. Anderenfalls erfolge die Vorlage der Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht.

7. In der Folge wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

8. Mit Schreiben vom 12.09.2016 übermittelte die, rechtsfreundlich vertretene, belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme, in welcher sie insbesondere ausführte, dass unabhängig von der Frage, ob das Schreiben der belangten Behörde als Bescheid zu qualifizieren sei oder nicht, über den Antrag, welcher sich nach Ausführungen der Beschwerdeführerin auf die Frage der Versicherungspflicht beziehe, bereits bescheidmäßig abgesprochen worden sei. Selbst wenn es sich beim Schreiben der belangten Behörde vom 13.04.2016 um einen Bescheid handle, so sei mit bescheidmäßiger Absprache diesem Bescheidantrag jedenfalls schon entsprochen worden und fehle daher jegliches rechtliches Interesse an einer zweifachen Feststellung der Versicherungspflicht. Auch wenn sich der Bescheidantrag darauf beziehe, dass diese Personen nicht der Versicherungpflicht unterliegen, so sei mit dem Bescheid, dass diese Personen der Versicherungspflicht unterliegen, bereits über die Frage der Versicherungspflicht entschieden worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit Schreiben vom 04.04.2016 beantragte die Beschwerdeführerin die Ausstellung eines Bescheides darüber, dass die im Prüfbericht der belangten Behörde vom 04.02.2016 namentlich als Dienstnehmerin angeführte Person im Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2014 nicht der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegt.

1.2. In der Beschwerde vom 22.04.2016 führte die Beschwerdeführerin ergänzend aus, dass die Feststellung der Versicherungspflicht von XXXX im Zeitraum 2011 bis 2014 begehrt wird.

1.3. Mit Bescheid vom 14.06.2016 zu B/WOM-7-02/2016 2016 wurde bezugnehmend auf die Feststellungsanträge der Beschwerdeführerin und die für die Prüfzeiträume 2007 bis 2010 sowie 2011 bis 2014 im Betrieb der Beschwerdeführrein durchgeführten GPLA-Prüfungen ausgesprochen, dass XXXX im Zeitraum von 01.01.2007 bis 31.12.2008 sowie im Zeitraum von 01.01.2010 bis 28.02.2011 der Pflicht (Voll-)versicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit a AlVG unterliegt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen hinsichtlich des Feststellungsantrages vom 04.04.2016 sowie der Beschwerde ergeben sich aus dem Akteninhalt.

2.2. Die Feststellungen hinsichtlich der Bescheide vom 14.06.2016 ergeben sich aus ebenfalls beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Anzuwendendes Recht

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG auf Antrag einer Partei, welche gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen 4 Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen ist, durch einen Senat.

Ein entsprechender Antrag wurde nicht gestellt, weshalb gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/122 geregelt (§ 1 leg. cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BAO BGBl 1961/194, des Agrarverfahrensgesetzes AgrVG BGBl 1950/173 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 DVG BGBl 1984/29, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A) Einstellung des Verfahrens

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 410 Abs. 1 ASVG hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist.

Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen, wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt (§ 410 Abs. 1 Z. 7 ASVG)

3.2.2. Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn beim Beschwerdeführer keine Beschwer gegeben ist oder der Beschwerdeführer untergegangen ist (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu § 28 VwGVG Rz 5).

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin richtetet sich gegen das Schreiben der belangten Behörde vom 13.04.2016, mit welchem ausgesprochen wird, dass die Voraussetzungen für einen Feststellungsantrag nicht vorlägen und der Bescheidantrag der Beschwerdeführerin vom 04.04.2016 unzulässig sei.

In der Folge wurde von der belangten Behörde jedoch mit Bescheid vom 14.06.2016 zu B/WOM-7-02/2016 festgestellt, dass XXXX im Zeitraum von 01.01.2007 bis 31.12.2008 sowie im Zeitraum von 01.01.2010 bis 28.02.2011 der Pflicht (Voll-)versicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit a AlVG unterliegt.

3.2.3. Da mit dieser bescheidmäßigen Absprache vom 14.06.2016 über die Versicherungspflicht von XXXX bezugnehmend auf die für die Prüfzeiträume 2007 bis 2010 sowie 2011 bis 2014 durchgeführten GPLA-Prüfungen dem Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin vom 04.04.2016 entsprochen wurde, fehlt es somit an der nötigen Beschwer zur Behandlung des Rechtsmittels. Da die Beschwer erst nach Erhebung der Beschwerde weggefallen ist, war das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einzustellen.

Damit erübrigt sich auch die Klärung der Frage, ob das Schreiben der belangten Behörde vom 13.04.2016 als Bescheid zu qualifizieren ist.

3.3. Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der gegenständlichen Beschluss nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt eine solche Rechtsprechung oder wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet.

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