W210 2115368-1•BVwG W210 2115368-1
W210 2115368-1Tribunal Administrativo Federal21 de set. de 2016
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Beweislast, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Flächenabweichung, Fristbeginn, INVEKOS, Irrtum,<br/>konkrete Darlegung, Konkretisierung, Kontrolle, Kürzung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Mitwirkungspflicht, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückforderung, Unregelmäßigkeiten, Verjährung,<br/>Verjährungsfrist, Verschulden, Vollmacht, Zahlungsansprüche
W210 2115368-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.06.2014, AZ XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Datum vom 20.04.2009 stellte der Beschwerdeführer, BNr. XXXX , einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen.
Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2009 Auftreiber auf die Almen mit den folgenden Betriebsstättennummern (BStNr.): XXXX , XXXX und XXXX , für die von den zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen für das Antragsjahr 2009 gestellt wurden.
2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2009, AZ XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Der Beihilfenberechnung wurden dabei 24,64 zugewiesene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 32,03 ha (davon anteilige Almfläche 24,48 ha) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 24,64 ha - mit der Maßgabe, dass als Basis für die weitere Berechnung maximal die Fläche verwendet werden könne, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspreche - zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
3. Mit Datum vom 07.09.2010 wurde auf der Alm mit der BStNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der AMA durchgeführt, im Zuge derer keine Flächenabweichungen festgestellt wurden.
4. Mit Datum vom 12.10.2010 wurde auf der Alm mit der BStNr. XXXX ebenfalls eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der AMA durchgeführt, im Zuge derer eine Fläche im Ausmaß von 126,96 ha vorgefunden und Flächenabweichungen festgestellt wurden. Das Prüfergebnis wurde dem Almbewirtschafter lt. Vermerk auf dem Prüfbericht telefonisch bekannt gegeben.
5. Mit Schreiben vom 27.07.2011 teilte die AMA dem Almbewirtschafter der Alm mit der BStNr. XXXX mit, dass im Rahmen eines Flächenabgleichs der Jahre 2007-2010 eine Beantragung der Almfutterflächen in verringertem Ausmaß festgestellt worden sei. Dem Almbewirtschafter wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme bis 16.08.2011 eingeräumt.
6. Mit Sachverhaltserhebung vom 10.08.2011, eingelangt bei der AMA am 22.08.2011, nahm der Almbewirtschafter der Alm mit der BStNr.
XXXX zum Ergebnis des Abgleichs der Almflächen 2007-2010 Stellung.
7. Mit Schreiben vom 02.07.2012 teilte die AMA dem Almbewirtschafter der Alm mit der BStNr. XXXX mit, dass im Rahmen eines Flächenabgleichs der Jahre 2008-2011 eine Beantragung der Almfutterflächen in verringertem Ausmaß festgestellt worden sei und Flächenrichtigstellungen nach Erhalt dieses Schreibens von der AMA nicht mehr anerkannt werden könnten.
8. Mit Schreiben vom 15.11.2012 teilte die AMA dem Almbewirtschafter der Alm mit der BStNr. XXXX mit, dass sie nach erfolgter Überprüfung der Differenzflächen davon ausgehen müsse, dass die Almfläche in den Jahren vor der Verringerung / Nicht-Beantragung zu groß angegeben und somit unrechtmäßige Zahlungen geleistet worden seien. Dem Almbewirtschafter wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme bis 30.11.2012 eingeräumt.
9. Mit Sachverhaltserhebung vom 29.11.2012 nahm der Almbewirtschafter der Alm mit der BStNr. XXXX zum Ergebnis des Abgleichs der Almflächen 2008-2011 Stellung.
10. Mit Eingabe vom 23.04.2013, eingelangt bei der AMA am 05.06.2013, beantragte der zuständige Almbewirtschafter der Alm mit der BStNr. XXXX bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer eine rückwirkende Korrektur der Mehrfachanträge-Flächen 2009-2012 in der Form, dass statt einer Almfläche im Ausmaß von 130,68 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 64,09 ha an beihilfefähiger Fläche zu Grunde zu legen sei. Die Korrektur wurde von der AMA mit dem Begründungsvermerk "SVE 10/11" nicht berücksichtigt.
11. Mit Datum vom 22.08.2013 wurde auf der Alm mit der BStNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der AMA durchgeführt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2009 eine Almfläche im Ausmaß von 60,44 ha ermittelt und Flächenabweichungen festgestellt wurden. Mit Schreiben vom 19.09.2013 wurde dem zuständigen Almbewirtschafter der Kontrollbericht der Vor-Ort-Kontrolle zur Stellungnahme übermittelt.
12. Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 26.06.2014, AZ XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR XXXX gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX ausgesprochen. Der Beihilfenberechnung wurden dabei unverändert 24,64 zugewiesene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von unverändert 32,03 ha (davon anteilige Almfläche unverändert 24,48 ha) und eine ermittelte Fläche von nunmehr 22,73 ha (davon anteilige Almfläche nunmehr 15,18 ha) zu Grunde gelegt. In der Flächentabelle wurde eine Differenzfläche von 1,91 ha ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, da anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom 22.08.2013 Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden seien, habe der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen. Gemäß Art. 73 Abs. 6 VO (EG) Nr. 796/2004 gelte für Sanktionen eine Verjährungsfrist von vier Jahren. Hinsichtlich der Richtigstellung auf die ermittelte Fläche gelte gemäß Art. 73 Abs. 5 erster Unterabsatz VO (EG) Nr. 796/2004 eine Frist von 10 Jahren (gerechnet ab Auszahlung bis zu dem Tag, an dem mitgeteilt wurde, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt worden sei). Im Falle des Beschwerdeführers sei die 4-jährige Frist bereits verstrichen, weshalb keine (zusätzliche) Sanktion verhängt werde. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde von der AMA ausgeschlossen.
13. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.07.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am 15.07.2014, rechtzeitige und weitwendig ausformulierte Beschwerde, der der angefochtene Bescheid, ein Einzahlungsbeleg, ein Luftbild der Alm mit der BStNr. XXXX sowie eine Sachverhaltsdarstellung des Almbewirtschafters der Alm mit der BStNr. XXXX beigelegt wurden. Die Beschwerde wendet eine gesetzwidrige Beihilfenberechnung aufgrund der mangelnden Berücksichtigung früherer amtlicher Erhebungen sowie eine gesetzwidrige Vorschreibung einer Rückzahlung bzw. Sanktion ein, macht mangelndes Verschulden und einen Behördenirrtum geltend, moniert die Nichtberücksichtigung von Zahlungsansprüchen, richtet sich gegen die unangemessene, hohe Strafe und wendet Verjährung ein. Der Beschwerdeführer beantragt (1.) die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides bzw. (2.) dessen Abänderung nach Maßgabe des Beschwerdevorbringens, jedenfalls in der Weise, dass keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, (3.) die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Zahlungsansprüche in beantragtem Umfang ausbezahlt werden sowie (4.) die Anerkennung des offensichtlichen Irrtums und die Zulassung der Berichtigung des Beihilfeantrags.
14. Der Akt wurde infolge des Beschlusses des Geschäftsverteilungsausschusses vom 24.03.2016 am 29.04.2016 der Gerichtsabteilung W210 zugewiesen.
Dem Akt liegt hinsichtlich der Alm mit der BStNr. XXXX und der Alm mit der BStNr. XXXX je eine "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG", beide eingelangt bei der Bezirkslandwirtschaftskammer am 17.06.2014, bei, in welcher der Beschwerdeführer bestätigt, dass er bloßer Auftreiber auf die genannten Almen sei und von der Zuverlässigkeit der Antragsteller habe ausgehen können.
15. Mit Schreiben vom 25.05.2016 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen eines Parteiengehörs aufgefordert, unter Vorlage allfälliger Prüfberichte auszuführen, auf welche amtlichen Erhebungen er sich verlassen habe, wann diese stattgefunden hätten und welche Ergebnisse erzielt worden seien. Weiter wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, unter Vorlage von Luftbildern oder anderen Belegen unter genauer Schlagbezeichnung konkret darzulegen, was er an der Flächenberechnung der belangten Behörde und den Ergebnissen allfälliger Vor-Ort-Kontrollen zu beanstanden habe, andernfalls davon ausgegangen wird, dass die Flächenberechnung der belangten Behörde richtig ist und die Rückforderung zu Recht ausgesprochen wurde.
Das Parteiengehör blieb unbeantwortet. Bis zum heutigen Tage langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2009 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für seinen Heimbetrieb im Ausmaß von 7,55 ha, sowie - gemessen an der Anzahl an von ihm aufgetriebenen Raufutter verzehrenden Großvieheinheiten (RGVE) - für seine anteiligen Almflächen auf den Almen mit den BStNr. XXXX , XXXX und XXXX im Ausmaß von 24,48 ha. Der Beschwerdeführer beantragte somit für das Antragsjahr 2009 eine beihilfefähige Gesamtfläche im Ausmaß von 32,03 ha und wurde dem Beschwerdeführer die EBP 2009 zunächst auf dieser Grundlage mit Bescheid vom 30.12.2009 gewährt. Die Überweisung der EBP 2009 im ursprünglich zuerkannten Ausmaß erfolgte bereits am 16.12.2009.
Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2009 bloßer Auftreiber auf die Almen mit den BStNr. XXXX , XXXX und XXXX , für die von den zuständigen Almbewirtschaftern ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen 2009 gestellt und für die Alm mit der BStNr. XXXX eine Fläche im Ausmaß von zunächst 130,68 ha, für die Alm mit der BStNr. XXXX eine Fläche im Ausmaß von 242,96 ha und für die Alm mit der BStNr. XXXX eine Fläche im Ausmaß von zunächst 348,37 ha beantragt wurde. Im Zuge der Flächenermittlungen zogen die zuständigen Almbewirtschafter keine Sachverständigen (oder sonstige Beauftragte) bei.
Am 07.09.2004 sowie am 07.09.2010 fanden auf der Alm mit der BStNr. XXXX Vor-Ort-Kontrollen statt, im Zuge derer keine Flächenabweichungen festgestellt wurden. Diese Vor-Ort-Kontrollen waren für die mit angefochtenem Bescheid vorgenommene Rückforderung nicht von Relevanz. Weitere Vor-Ort-Kontrollen fanden auf dieser Alm nicht statt.
Am 12.10.2010 fand auf der Alm mit der BStNr. XXXX ebenfalls eine Vor-Ort-Kontrolle statt, im Zuge derer eine Fläche im Ausmaß von 126,96 vorgefunden und Flächenabweichungen festgestellt wurden. Das Prüfergebnis wurde dem Almbewirtschafter telefonisch bekannt gegeben.
Mit Schreiben vom 27.07.2011 informierte die AMA den Almbewirtschafter der Alm mit der BStNr. XXXX über das Ergebnis eines durchgeführten Flächenabgleichs der Jahre 2007-2010, zu welchem der Almbewirtschafter mit Sachverhaltserhebung vom 10.08.2011, eingelangt bei der AMA am 22.08.2011, Stellung nahm.
Mit Schreiben vom 02.07.2012 informierte die AMA den Almbewirtschafter der Alm mit der BStNr. XXXX ebenfalls über das Ergebnis eines durchgeführten Flächenabgleichs der Jahre 2008-2011 und das damit verbundene Ende der Richtigstellungsmöglichkeit der betroffenen Flächen.
Mit Schreiben vom 15.11.2012 teilte die AMA dem Almbewirtschafter der Alm mit der BStNr. XXXX mit, dass sie nach erfolgter Überprüfung der Differenzflächen davon ausgehen muss, dass die Almfläche in den Jahren vor der Verringerung / Nicht-Beantragung zu groß angegeben und somit unrechtmäßige Zahlungen geleistet wurden. Zu diesem Ergebnis nahm der Almbewirtschafter mit Sachverhaltserhebung vom 29.11.2012 Stellung.
Mit Eingabe vom 23.04.2013, eingelangt bei der AMA am 05.06.2013, beantragte der Almbewirtschafter der Alm mit der BStNr. XXXX eine rückwirkende Korrektur der Mehrfachanträge-Flächen 2009-2012 in der Form, dass statt einer Almfläche im Ausmaß von 130,68 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 64,09 ha an beihilfefähiger Fläche zu Grunde zu legen ist. Die Korrektur wurde von der AMA aufgrund der bereits stattgefundenen Verwaltungskontrolle nicht berücksichtigt.
Am 22.08.2013 fand auf der Alm mit der BStNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der AMA statt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2009 eine Almfläche im Ausmaß von 60,44 ha ermittelt und Flächenabweichungen festgestellt wurden. Mit Schreiben vom 19.09.2013 wurde dem zuständigen Almbewirtschafter der Kontrollbericht der Vor-Ort-Kontrolle zur Stellungnahme übermittelt.
Am 17.06.2014 langten bei der Bezirkslandwirtschaftskammer Kufstein "Erklärungen des Auftreibers gemäß § 8i MOG" hinsichtlich der Almen mit den BStNr. XXXX und XXXX ein.
Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 26.06.2014, AZ XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 auf Grund des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle eine EBP in Höhe von nur mehr EUR XXXX gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX vorgenommen. Eine Flächensanktion wurde von der AMA mit der Begründung nicht verhängt, dass die vierjährige Verjährungsfrist bereits abgelaufen ist.
Im Antragsjahr 2009 verfügte die Alm mit der BStNr. XXXX über eine Fläche von 324,78 ha, die Alm mit der BStNr. XXXX über eine Fläche von 126,96 ha und die Alm mit der BStNr. XXXX über eine Fläche von 60,44 ha.
Der Heimbetrieb des Beschwerdeführers verfügte im Antragsjahr 2009 über eine beihilfefähige im Ausmaß von 7,55 ha.
Gemessen an der Anzahl an vom Beschwerdeführer aufgetriebenen RGVE verfügte dieser im Antragsjahr 2009 somit insgesamt über eine beihilfefähige Gesamtfläche (Heimfläche und anteilige Almflächen) im Ausmaß von 22,73 ha und über 24,64 flächenbezogene Zahlungsansprüche, beantragte jedoch 32,03 ha beihilfefähige Fläche.
Mit der Maßgabe, dass als Basis für die weitere Berechnung maximal die Fläche verwendet werden kann, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht (24,64) betrug die Differenz zwischen beantragter Fläche und ermittelter Fläche demnach 1,91 ha.
Den Beschwerdeführer trifft an der falschen Beantragung des Ausmaßes der Almfutterflächen kein Verschulden.
Alle Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde elektronisch übermittelten Aktenstücken sowie auf den Eingaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Aus all diesen Dokumenten ergeben sich insbesondere der Verfahrensverlauf, die beantragten Flächen, die Korrektur, die Durchführung der Vor-Ort-Kontrollen, die rückwirkenden Flächenabgleiche sowie die Vorlage der "Erklärungen des Auftreibers gemäß § 8i MOG" für die erkennende Richterin in einwandfreier Weise.
Im Speziellen ist darüber hinaus Folgendes auszuführen:
Die Mehrfachanträge-Flächen 2009 des Beschwerdeführers hinsichtlich dessen Heimbetriebs und der Almbewirtschafter der verfahrensgegenständlichen Almen liegen dem Verwaltungsakt bei.
Das Ausmaß der zu berücksichtigenden Fläche des Heimbetriebes des Beschwerdeführers beruht auf dessen eigenen Angaben im Mehrfachantrag-Flächen 2009. Dieses Flächenausmaß blieb im gesamten Verfahren unbestritten und ergeben sich aus dem Akt keine Anzeichen, wonach dem nicht zu folgen wäre.
Das Ausmaß an beihilfefähiger Fläche der Almen mit der BStNr. XXXX im Antragsjahr 2009 ergibt sich aus der am 12.10.2010 durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle und dem dem Verwaltungsakt einliegenden Prüfbericht.
Das Ausmaß an beihilfefähiger Fläche der Alm mit der BStNr. XXXX im Antragsjahr 2009 ergibt sich aus der am 22.08.2013 durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle und dem dem Verwaltungsakt ebenfalls einliegenden Prüfbericht. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle, insbesondere die seitens der belangten Behörde im Gegensatz zu dem vom Almbewirtschafter differenziert vorgenommen Einteilung der Almfläche in Schläge auf Basis des darauf befindlichen Bestandes sowie der für die einzelnen Schläge herangezogene Überschirmungsgrad bzw. NLN-Faktor, stellen sich für das Bundesverwaltungsgericht nach Einsicht in das den Parteien zugängliche INVEKOS-GIS als nachvollziehbar dar.
Der Beschwerdeführer trat den Ergebnissen der fachlich kompetenten Überprüfungen der Prüfer vor Ort auf den Almen mit den BStNrn. XXXX und XXXX weder substantiiert noch auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. So brachte der Beschwerdeführer in dessen Beschwerdeschriftsatz lediglich vor, dass das behördlich festgestellte Flächenausmaß falsch sei. Konkrete Ausführungen, denen entnommen werden kann, aus welchen Gründen das von der belangten Behörde für das Antragsjahr 2009 festgestellte Flächenausmaß nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen hätte, sind den Beschwerdeausführungen nicht zu entnehmen. Es wird weder auf einen konkreten Teil der Almfutterflächen Bezug genommen noch ausgeführt, wie sich die Gegebenheiten auf diversen Flächenabschnitten - aus Sicht des Beschwerdeführers - entgegen der Beurteilung der belangten Behörde anders dargestellt hätten. Die Gelegenheit zur Konkretisierung seines diesbezüglichen Beschwerdevorbringens im Rahmen eines Parteiengehörs ließ der Beschwerdeführer ebenfalls ungenützt. Es ergaben sich daher unter Berücksichtigung sämtlicher Beweismittel keinerlei Bedenken, die im Zuge der Vor-Ort-Kontrollen vom 12.10.2010 und 22.08.2013 ermittelten Almflächen den Feststellungen zu Grunde zu legen.
Das Ausmaß an beihilfefähiger Fläche der Alm mit der BStNr. XXXX im Antragsjahr 2009 ergibt sich aus dem Bezug habenden Mehrfachantrag-Flächen 2009 und wurde im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle 2010 bestätigt. Darüber hinaus war diese Flächenfeststellung im gesamten Verfahren unbestritten.
Dass der Beschwerdeführer im Antragsjahr Auftreiber auf die verfahrensgegenständlichen Almen war, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und blieb ebenfalls unbestritten.
Dass die Bewirtschaftung der verfahrensgegenständlichen Almen durch die zuständigen Almbewirtschafter erfolgte und das Ausmaß der Almfutterflächen von diesen beantragt wurde, ist dem Verwaltungsakt zu entnehmen (vgl. Mehrfachanträge-Flächen zur in Rede stehenden Almen). Dass die Almbewirtschafter im Zuge der Flächenermittlungen auf den verfahrensgegenständlichen Almen Sachverständige (oder sonstigen Beauftragten) herangezogen hätten, ist weder den Beschwerdeausführungen noch dem Verwaltungsakt zu entnehmen.
Der Beschwerdeführer beanstandete nicht die von der belangten Behörde der Prämienberechnung zu Grunde gelegte Anzahl an von ihm aufgetriebenen RGVE, die die Grundlage für das Ausmaß der zugesprochenen fiktiven anteiligen Almfutterfläche bildet.
Aus den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers selbst ergibt sich, dass er sich stets auf die Angaben der Almbewirtschafter der verfahrensgegenständlichen Almen verlassen hat und ihm keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit der Antragsteller der Almfutterflächen zweifeln lassen hätten können. Diese Ausführungen sind jedenfalls geeignet festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Beantragung hinsichtlich der Almfutterflächen auf den verfahrensgegenständlichen Almen nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommen hat und ihn diesbezüglich kein Verschulden an der falschen Beantragung trifft.
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die Beschwerde erweist sich als rechtzeitig und zulässig.
Die Beschwerde ist aber nicht begründet:
Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.
[...]."
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben. [...]
[...]."
"Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...]
[...]."
"Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
Art. 2, 11, 19, 21, 22, 23 Abs. 1, 50 Abs. 2, 51, 68 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:
"Artikel 2
Definitionen
Im Rahmen dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
[...]
(22) "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;
[...]."
"Artikel 11
Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.
[...]
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen.
[...]."
Artikel 19
Berichtigung offensichtlicher Irrtümer
Unbeschadet der Artikel 11 bis 18 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt.
"Artikel 21
Verspätete Einreichung
(1) [...] Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen.
[...]"
"Artikel 22
Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden.
[...]
Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand."
"Artikel 23
Allgemeine Grundsätze
(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Standards für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."
"Artikel 50
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
2. Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche so wird, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse aufgrund der tatsächlich ermittelten Fläche, für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.."
"Artikel 51
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen
(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. [...]
(2a) Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in Absatz 1 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung.
Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in Absatz 1 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen."
"Artikel 68
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
"Artikel 73
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...]
(3) Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet.
[...]
(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.
Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
6. Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
[...]."
Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 1, (VO (EG) 795/2004), lautet auszugsweise:
"Artikel 8
Nicht genutzte Zahlungsansprüche
(1) Unbeschadet Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 fließen nicht genutzte Zahlungsansprüche am Tag nach Ablauf der Frist für die Änderung des Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung in dem Kalenderjahr, in dem der Zeitraum gemäß Artikel 42 Absatz 8 Unterabsatz 2 oder Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 endet, an die nationale Reserve zurück.
"Nicht genutzt" bedeutet für die Anwendung dieses Artikels, dass während des Zeitraums gemäß Unterabsatz 1 für den betreffenden Zahlungsanspruch keine Zahlung gewährt wurde. Zahlungsansprüche, für die ein Antrag gestellt wird und die sich auf eine ermittelte Fläche im Sinne von Artikel 2 Nummer 22 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 beziehen, gelten als genutzt.
[...]."
Art. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet auszugsweise:
"Artikel 3
(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.
Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.
Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.
Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist.
[...]."
§§ 8i und 19 Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 lauten auszugsweise:
§ 8i. (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können.
"§ 19. [...]
(2) Bescheide zu den in §§ 7, 8 und 10 angeführten Maßnahmen können von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechts vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen auch bei Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen einschließlich dazu erlassener Durchführungsbestimmungen aufgehoben oder abgeändert werden.
[...]."
3.3. Zu Spruchpunkt A) zur Abweisung der Beschwerde:
3.3.1. Wenn der Beschwerdeführer seinen Beschwerdegründen den Einwand voranstellt, dass die Zuweisung der Zahlungsansprüche deswegen unsachlich sei, weil diese nunmehr höher wären, wäre bereits damals die niedrigere Almfutterfläche zu Grunde gelegt worden, ist dem entgegen zu halten, dass über die Zahlungsansprüche rechtskräftig entschieden wurde und Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens weder die Höhe noch die Anzahl der dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche ist (VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051).
3.3.2. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Art. 22 der VO (EG) Nr. 796/2004 jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall wurde eine derartige Rücknahme durch den Almbewirtschafter am 23.04.2013 in Form einer nachträglichen Reduktion hinsichtlich der Almfläche der Alm mit der BStNr. XXXX zwar beantragt. Da die belangte Behörde den Almbewirtschafter jedoch bereits mit Schreiben vom 02.07.2012 bzw. 15.11.2012 von den im Zuge des rückwirkenden Flächenabgleichs 2008-2011 festgestellten Differenzflächen in Kenntnis setzte und ihn hierdurch auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen hatte, konnten die von der Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags gemäß Art. 22 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 nicht mehr zurückgenommen werden.
Der Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie 2009 wurde daher zu Recht die im ursprünglichen Antrag angegebene Almfläche zu Grunde gelegt.
3.3.3. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen vom 12.10.2010 und vom 22.08.2013 sind, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat trotz Aufforderung durch das Gericht nicht substantiiert dargelegt, auf Grund welcher Umstände die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen von der Behörde nicht hätten verwendet werden dürfen. Im Hinblick auf die Beschwerdeausführungen, die sich gegen das durch die belangte Behörde (im Rahmen der durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen) festgestellte Flächenausmaß der verfahrensgegenständlichen Almen richten, gilt es in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen, wonach ein Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Beanstandungen betreffend durchgeführte Vor-Ort-Kontrollen - insbesondere auch im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht der Parteien bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes in Verfahren nach dem AVG - konkrete Angaben zu machen und auszuführen hat, aus welchen Gründen seines Erachtens die Ergebnisse einer stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle nicht korrekt sind. Kommt der Beschwerdeführer dieser Vorgehensweise nicht nach, ist die Behörde nicht gehalten, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Insbesondere ist die Behörde nicht gehalten, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen (vgl. VwGH 18.11.2015, 2013/17/0628, 07.10.2013, 2013/17/0541, 15.09.2011, 2011/17/0123).
Die belangte Behörde konnte daher der Berechnung der einheitlichen Betriebsprämie für das Jahr 2009 grundsätzlich die im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen ermittelten Flächenausmaße zu Grunde legen.
3.3.4. Vermeint der Beschwerdeführer, die belangte Behörde unterliege aufgrund der Nichtberücksichtigung der früheren amtlichen Erhebungen auf der Alm mit der BStNr. XXXX in den Jahren 2004 und 2010 einem Behördenirrtum, da sie die früheren Ergebnisse nun offenbar als falsch bewerte, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:
Gemäß Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Der Ansicht des Beschwerdeführers kann jedoch nicht gefolgte werden. Berechnungsgrundlage für die mit angefochtenem Bescheid vorgenommene Rückforderung waren die auf den Almen mit den BStNr. XXXX und XXXX durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen. Auf der Alm mit der BStNr. XXXX hat seit 07.09.2010 festgestellter Maßen keine Vor-Ort-Kontrolle mehr stattgefunden, die sich in der Prämienberechnung hätte niederschlagen können. Sämtliches diesbezügliches Vorbringen geht daher vor dem Hintergrund, dass auf der Alm mit der BStNr. XXXX nach 2010 keine weitere Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden hat und daher hinsichtlich dieser Alm ausschließlich die Vor-Ort-Kontrollen 2004 und 2010 entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers in den Bescheiden, mit denen über die EBP 2009 abgesprochen wurde, berücksichtigt wurden, ins Leere.
3.3.5. Nicht stattgegeben werden kann dem Antrag des Beschwerdeführers, es möge der offensichtliche Irrtum entsprechend dem eigenen Beschwerdevorbringen anerkannt und die Berichtigung des Beihilfeantrags des Beschwerdeführers zugelassen werden. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer entgegen seines Antrages kein diesbezügliches Beschwerdevorbringen erstattete. Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass grundsätzliche Voraussetzung für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums die Widersprüchlichkeit des Antrages in sich ist, die einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss, wie etwa Ziffernstürze. Anders als etwa in dem Sachverhalt, über den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.3.2010, Zl. 2009/17/0069, entschieden hat, liegt keine bloße Vertauschung von Grundstücksnummern bei insgesamt gleicher Fläche vor, sodass im hier zu beurteilenden Beschwerdefall für die Behörde keinerlei Anhaltspunkte für eine irrtümliche Angabe vorlagen. Da auch sonst keine Umstände zu Tage getreten sind, die der Behörde zur Zeit der Erledigung des Antrages bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, aus denen ein Irrtum bei der Antragstellung ersichtlich gewesen wäre, ist der Tatbestand des offensichtlichen Irrtums gemäß Art. 19 VO (EG) Nr. 796/2004 nicht erfüllt.
3.3.6. Wie bereits den Feststellungen unter II.1. zu entnehmen ist, war der Beihilfenberechnung zur Einheitlichen Betriebsprämie 2009 nach durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen somit eine Gesamtfläche (Heimbetrieb und anteilige Almflächen) im Ausmaß von 22,73 ha zu Grunde zu legen. Der Beschwerdeführer beantragte für das Antragsjahr 2009 jedoch ein größeres Ausmaß an beihilfefähiger Fläche (32,03 ha). Da der Beschwerdeführer, wie festgestellt, über 24,64 flächenbezogene Zahlungsansprüche verfügte, wurde gemäß Art. 50 Abs. 2 VO (EG) 796/2004 zur Berechnung maximal die Fläche herangezogen, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht. Dem Beschwerdeführer wurde die EBP 2009 daher zunächst unter Zugrundelegung einer Fläche im Ausmaß von 24,64 ha in Höhe von EUR XXXX gewährt. Die belangte Behörde war daher gemäß Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt (EUR XXXX ), zurückzufordern.
In diesem Zusammenhang wendet der Beschwerdeführer ein, dass die Verpflichtung zur Rückzahlung bereits gemäß Art. 73 Abs. 5 VO (EG) 796/2004 verjährt sei. Hierzu ist auf die hier anzuwendende VO (EG) Nr. 796/2004 zu verweisen, welche in Art. 73 Abs. 5 spezielle Verjährungsbestimmungen enthält. Danach gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als vier Jahre vergangen sind. Betreffend den Verjährungseinwand des Beschwerdeführers ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 29.05.2015, 2012/17/0198, zu verweisen, wonach eine Vor-Ort-Kontrolle die Verjährung unterbricht. Wie dargestellt, wurde die EBP 2009 ursprünglich mit Bescheid vom 30.12.2009 gewährt und bereits am 16.12.2009 überwiesen. Konkret fand die Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm mit der BStNr. XXXX am 22.08.2013 und jene auf der Alm mit der BStNr. XXXX sogar schon am 12.10.2010, somit vor Ablauf von jedenfalls zehn Jahren aber auch schon vor Ablauf von vier Jahren, statt. Selbst die bei Vorliegen eines guten Glaubens anzuwendende vierjährige Verjährungsfrist der Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlter Beträge war aufgrund der Unterbrechung durch die Vor-Ort-Kontrollen somit noch nicht verstrichen. Ob der Beschwerdeführer in gutem Glauben handelte und damit überhaupt die Verjährungsfrist von zehn auf vier Jahre herabgesetzt wurde, braucht daher nicht weiter erörtert zu werden (ebenso VwGH vom 29.05.2015, 2012/17/0198).
Neben der sektorbezogenen Regelung des Art. 73 VO (EG) 796/2004 findet aber auch Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 Anwendung, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182; vgl. Busse/Haarstrich, Agrarförderrecht, S. 80). Gemäß dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachanträge-Flächen für mehrere Jahre vor (wie im gegenständlichen Fall lt. rückwirkendem Flächenkorrekturantrag zumindest für die Jahre 2009-2012), so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrfachantrages-Flächen zu laufen (vgl. VG Hannover, 30.11.2007, 11 A 4535/06; ansatzweise VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Auch nach dieser Regelung ist daher die Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge nicht verjährt.
Die Rückforderung des zu Unrecht gezahlten Betrages in Höhe von EUR XXXX zuzüglich Zinsen gemäß Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 durch die belangte Behörde erfolgte somit zu Recht.
3.3.7. Da zwischen beantragter und ermittelter Fläche eine Differenz von 1,91 ha lag und es sich gegenständlich somit (gemessen an der ermittelten Fläche) um eine gesamtbetriebliche Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % gehandelt hat, ist die Beihilfe für das Antragsjahr 2009 gemäß Art. 51 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 grundsätzlich auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, zu berechnen.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass von der belangten Behörde unter Verweis auf Art. 73 Abs. 6 VO (EG) 796/2004, wonach für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, eine Verjährungsfrist von vier Jahren gilt, keine Flächensanktion verhängt wurde. Dies geschah aber nicht zu Recht:
Die Frage der Verjährung ist stets von Amts wegen zu prüfen und ist hier vielmehr erneut auf das Erkenntnis des VwGH vom 29.05.2015, 2012/17/0198, zu verweisen, wonach eine Vor-Ort-Kontrolle die Verjährung unterbricht. Wie im Zusammenhang mit der Frage der Verjährung der Rückzahlungsverpflichtung bereits dargestellt, fand die auf der Alm mit der BStNr. XXXX am 22.08.2013 sowie die auf der Alm mit der BStNr. XXXX am 12.10.2010 durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle vor Ablauf von vier Jahren statt, da die ursprünglich mit Bescheid vom 30.12.2009 gewährte EBP 2009 am 16.12.2009 überwiesen wurde. Die vierjährige Verjährungsfrist für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen zurückgezahlt werden müssen, war somit noch nicht verstrichen.
3.3.8. Nach Art. 68 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 finden die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse jedoch keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn den Beschwerdeführer kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen (vgl. Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger/Hrsg), Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judiakturhinweisen).
Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH 26.03.2010, 2009/17/0069). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Almbewirtschafter - wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst ausführt - Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers ist, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Die Flächenbeantragungen für die gegenständlichen Almen durch die Almbewirtschafter sind dem Beschwerdeführer daher grundsätzlich zuzurechnen (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224; 11.12.2009, 2007/17/0195).
Eine Konkretisierung möglicher Anwendungsfälle betreffend die "Alm-Problematik" erfuhr Art. 68 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 jedoch durch § 8i MOG 2007. Danach finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können. Allerdings ist diese Bestimmung derart auszulegen, dass die Wirksamkeit des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems nicht gefährdet ist. Es muss gewährleistet sein, dass die Almauftreiber als diejenigen, die die Beihilfe beziehen, nicht pauschal aus ihrer Verantwortung für die Richtigkeit des Antrags entlassen werden. Gemäß Art. 68 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 hat der Beihilfeempfänger im Einzelfall zu belegen, dass ihn kein Verschulden trifft, um Sanktionen zu vermeiden.
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, legte der Beschwerdeführer zum Beweis seines mangelnden Verschuldens an der fehlerhaften Flächenbeantragung zwei "Erklärungen des Auftreibers gemäß § 8i MOG" hinsichtlich der im gegenständlichen Verfahren wesentlichen Almen mit den BStNr. XXXX und XXXX vor. Hierin bestätigte der Beschwerdeführer, dass er bloßer Auftreiber auf die genannten Almen ist, er sich vor Beginn der Alpung über das Ausmaß der Almfutterfläche ausreichend informiert hat und auch keine sonstigen Umstände vorlagen, die für ihn Zweifel an den fachlichen Angaben wecken hätten müssen, er daher von der Zuverlässigkeit des Antragstellers ausgehen konnte und die zumutbare Sorgfalt gewahrt hat.
Wie sich aus den Feststellungen weiter ergibt, trifft den Beschwerdeführer kein Verschulden an der falschen Beantragung. Es haben sich im konkreten Einzelfall keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer an der Zuverlässigkeit des Almbewirtschafters zweifeln hätte müssen und hatte dieser als bloßer Auftreiber auf die verfahrensgegenständlichen Almen keinen tatsächlichen Einfluss auf die Antragstellung durch die Almbewirtschafter. Gegenständlich kann somit vom fehlenden Verschulden des Beschwerdeführers an der falschen Beantragung ausgegangen werden. Eine Sanktion war daher im Ergebnis - trotz des Umstandes, dass die belangte Behörde diese zu Unrecht als verjährt beurteilte - nicht zu verhängen.
Auf das übrige diesbezügliche Beschwerdevorbringen, insbesondere betreffend die Frage der Angemessenheit der Höhe der Sanktion, war daher nicht weiter einzugehen.
3.3.9. Dass Zahlungsansprüche als nicht genutzt beurteilt wurden, ergibt sich als Folge aus der Bestimmung des Art. 8 Abs. 1 VO (EG) Nr. 795/2004 und ist soweit nicht zu beanstanden.
Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht. Die Beschwerde war abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
3.3.10. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Das gegenständliche Verfahren warf lediglich Rechtsfragen auf. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).
3.4. Zu Spruchpunkt B) zur Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Insbesondere kann auf die oben unter 3.3. zitierte Rechtsprechung des EuGH und des VwGH zurückgegriffen werden.
Insbesondere liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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