W143 2133101-1•BVwG W143 2133101-1
W143 2133101-1Tribunal Administrativo Federal21 de set. de 2016
Belästigung, Einzelfallprüfung, Feststellungsantrag,<br/>Feststellungsbescheid, Gefährdungspotenzial, Gesundheitsrisiko,<br/>Gutachten, Immissionen, Irrelevanzschwelle, Kumulierung,<br/>Parteistellung, Projektänderung, Schwellenwert, Umweltauswirkung,<br/>Umweltverträglichkeitsprüfung, UVP-Pflicht
W143 2133101-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG als Vorsitzende und durch die Richterinnen Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER und Mag. Dr. Barbara WEIß, LL.M. als Beisitzerinnen über die Beschwerde vom XXXX gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 13.07.2016, Zl. ABT13-11.10-314/2014-60, mit dem festgestellt wurde, dass für das Vorhaben von XXXX "Errichtung von zwei Stallgebäuden für die Haltung von 1876 Mastschweinen", in XXXX, eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren durchzuführen ist, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF, abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom 17.03.2014 stellte der Bürgermeister der Gemeinde XXXX (nunmehr Stadtgemeinde XXXX) bei der Steiermärkischen Landesregierung als UVP-Behörde unter Vorlage der Projektunterlagen den Antrag auf Feststellung, ob für das Vorhaben von XXXX, XXXX, XXXX, "Errichtung von zwei Stallgebäude für die Haltung von 1876 Mastschweinen" eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.
Mit Schreiben vom 16.11.2015 wurde von XXXX eine Projektänderung in Form von emissionsmindernde Maßnahmen bei der UVP-Behörde eingereicht.
Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 13.07.2016, Zl. ABT13-11.10-314/2014-60, wurde u.a. nach Einholung von Gutachten eines Amtssachverständigen für Immissionstechnik vom 17.03.2015, vom 26.01.2016 und vom 31.05.2016, von Gutachten eines Amtssachverständigen für Schallschutz vom 25.09.2014 und vom 19.03.2015 und von Gutachten einer Amtssachverständigen für Umweltmedizin vom 21.04.2015, vom 29.02.2016 und vom 30.05.2016 sowie unter Berücksichtigung von Stellungnahmen des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans, des Bundesdenkmalamtes und der Steiermärkischen Umweltanwaltschaft festgestellt, dass für das Vorhaben von XXXX "Errichtung von zwei Stallgebäuden für die Haltung von 1876 Mastschweinen" in XXXX eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren durchzuführen ist. Begründend wurde ausgeführt, dass der Projektwerber nach Angabe der Baubehörde noch keinen landwirtschaftlichen Betrieb mit Tierhaltung führe. Im Umkreis von 300 m um das gegenständliche Neuvorhaben seien keine Grundstücke im Sinne der Definition des Anhanges 2 UVP-G 2000 - Kategorie E Siedlungsgebiet ausgewiesen. Nach der Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans liege das vom Vorhaben betroffene Grundstück weder innerhalb eines Wasserschutz- noch eines Wasserschongebietes gemäß §§ 34, 35 und 37 WRG 1959. Im räumlichen Umfeld des gegenständlichen Vorhabens würden sich die landwirtschaftlichen Betriebe XXXX, XXXX, XXXX und XXXX befinden. Nordwestlich des gegenständlichen Vorhabens in einer Entfernung von ca. 100 m befinde sich das unter Denkmalschutz stehende Hügelgräberfeld "XXXX". Der Schwellenwert gemäß Anhang 1 Z 43 lit. a Spalte UVP-G 2000 werde durch das gegenständliche Vorhaben (1870 Mastschweineplätze) nicht überschritten. Das gegenständliche Vorhaben weise jedoch eine Kapazität von mehr als 25 % des gemäß Anhang 1 Z 43 lit. a Spalte 2 UVP- G 2000 maßgeblichen Schwellenwertes von 2500 Mastschweineplätzen auf. Es sei daher zu prüfen, ob dieses Vorhaben mit anderen gleichartigen, bestehenden/geplanten Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang steht und diese Vorhaben gemeinsam den Schwellenwert überschreiten. Aus immissionstechnischer Sicht sei ein räumlicher Zusammenhang zwischen dem gegenständlichen Vorhaben mit 1876 Mastschweineplätzen und den Vorhaben von XXXX mit 1104 Mastschweineplätzen und von XXXX mit 51.113 Mastgeflügelplätzen gegeben. Diese Vorhaben würden gemeinsam den maßgeblichen Schwellenwert überschreiten, so dass in weiterer Folge zu prüfen sei, ob aufgrund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei. Bezogen auf die Schutzgüter Mensch und Luft führte der immissionstechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 26.01.2016 aus, dass es hinsichtlich Ammoniak (NH3) und Feinstaub (PM10) zu keinen Überschreitungen des Grenzwertes (NH3) bzw. des Irrelevanzkriteriums (PM10) komme. Den Geruch betreffend sei auf Basis von 1 GE/m³ (Wahrnehmungsschwelle) eine Anhebung der Häufigkeit für Geruchsimmissionen im Osten des verfahrensgegenständlichen Vorhabens (Bereich XXXX) von bis zu 30 % an Jahresgeruchsstunden zu erwarten, auf Arealen der Flächenwidmung Dorfgebiet mit Wohnbebauung in XXXX seien Häufigkeiten von bis zu 20 % an Jahresgeruchsstunden zu erwarten. Auf Basis von 3 GE/m³ (Erkennungsschwelle) seien Geruchshäufigkeiten zwischen 3 und 8 % an Jahresgeruchsstunden im verbauten Freiland im Südwesten des XXXXund im Dorfgebiet selbst von max. 1 bis zu 3 % an Jahresgeruchsstunden zu erwarten. Auf Basis des Gutachtens des immissionstechnischen Amtssachverständigen komme die Amtssachverständige für Umweltmedizin zum Ergebnis, dass die prognostizierten Geruchshäufigkeiten von bis zu 20 % an Jahresgeruchsstunden im Dorfgebiet mit Wohnbebauungen von XXXX und bis zu 30 % an Jahresgeruchsstunden im Südwesten des XXXX bei 1 GE/m³ sowie bis zu 8 % an Jahresgeruchsstunden bei im verbauten Freiland im Südwesten des XXXX bei 3 GE/m³ im bebauten Freiland südöstlich des Dorfgebietes über den Richtwerten liegen würden und daher dazu geeignet seien, eine Belästigung für den Menschen darzustellen, das Sozialverhalten zu beeinträchtigen und höhere Funktionen und Leistungen zu stören. Über einen längeren Zeitraum könnten diese Geruchsimmissionen auch zu einer Gesundheitsgefährdung und in weiterer Folge Gesundheitsschädigung führen. Aufgrund der Kumulierung der Auswirkungen des gegenständlichen Vorhabens und der in einem räumlichen Zusammenhang stehenden Vorhaben von XXXX und XXXX sei im Hinblick auf Geruch-durch den Anstieg der Geruchshäufigkeiten (in Prozent an Jahresgeruchsstunden) sowohl bei einer Geruchsintensität von 1 GE/m³ (Geruchseinheit pro Kubikmeter Luft) östlich des gegenständlichen Vorhabens inklusive Dorfgebiet mit Wohnbebauung von XXXX, als auch bei 3 GE/m³ im Bereich des bebauten Freilandes im Südwesten von XXXX- mit einer erheblichen belästigenden und auch schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt (Schutzgut Mensch) zu rechnen. Aufgrund der immissionstechnischen und umweltmedizinischen Gutachten gehe schlüssig und nachvollziehbar hervor, dass aufgrund der Kumulierung mit erheblich belästigenden Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch zu rechnen sei. Über einen längeren Zeitraum könnten diese Geruchsimmissionen sogar zu einer Gesundheitsgefährdung bzw. Gesundheitsschädigung führen. Der Tatbestand des Anhanges 1 Z 43 lit. a Spalte 2 UVP-G 2000 i.V.m. § 3 Abs. 2 UVP- G 2000 werde verwirklicht und das gegenständliche Vorhaben sei daher einer Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren zu unterziehen. Hinsichtlich der Schreiben des Projektwerber vom 10.05.2016 und vom 04.07.2016 sei auf die ergänzende immissionstechnische Stellungnahme vom 31.05.2016 und die humanmedizinische Stellungnahme vom 30.05.2016 sowie auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.12.2015, W155 2017853-1, zu verweisen, in der ausgeführt werde, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht im Widerspruch stehendes Gutachten nur auf gleicher fachlicher Ebene durch ein gleichwertiges Gutachten oder durch fachliche fundierte Argumente tauglich bekämpft werden könne (VwGH 25.04.2005/12/0195, "fundiertes Gegengutachten" , vgl. VwGH 20.02.1992, 91/09/0154, VwGH 19.06.1996, 95/01/0233, VwGH 27.06.2003, 2002/04/0195). Von einem fundierten Gegengutachten sei die konkrete und begründete Widerlegung von Aussagen der Amtssachverständigen zu erwarten. Zu den vorgebrachten Einwendungen sei von den Fachgutachten Stellung genommen worden.
Gegen diesen Bescheid erhob XXXX mit Schreiben vom 10.08.2016 das Rechtsmittel der Beschwerde und führte Nachstehendes zusammenfassend aus: Der angefochtene Bescheid sei mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes und mit Rechtswidrigkeit aufgrund von Verletzung der Verfahrensvorschriften behaftet. Der Argumentation der belangten Behörde, dass kein Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene vorgelegt worden sei, könne nicht gefolgt werden, da durch die Eingaben des Beschwerdeführers (wenn auch nicht durch einen Sachverständigen) fachlich fundiert aufgezeigt worden sei, warum eine Berechnung der Immissionswerte und insbesondere die diesbezügliche medizinische Beurteilung nicht fundiert und nicht als Entscheidungsgrundlage geeignet sei. Zu den vorgebrachten Einwendungen gegen die immissionstechnischen und humanmedizinischen Gutachten sei nur teilweise Stellung von der belangten Behörde genommen worden. Insbesondere die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 04.07.2016 sei von Seiten der Behörde unkommentiert geblieben. Wie schon in der Stellungnahme vom 04.07.2016 des Beschwerdeführers gefordert, bleibe der Amtssachverständige für Immissionstechnik in seinem Gutachten und seiner Äußerung jede Dokumentation der Berechnung der für das Ausbreitungsmodell gewählten Emissionsfrachten schuldig. Es könne somit die ordnungsgemäße Berücksichtigung der emissionsmindernden Maßnahmen nicht schlüssig nachvollzogen werden. Dies gelte sowohl für das Projekt des Beschwerdeführers als auch für den kumulierenden Betrieb "XXXX". Für den Betrieb des Beschwerdeführers bleibe der Amtssachverständige, wenn auch in seiner Äußerung zur Einwendung vom 26.04.2016 in Klammer ausgeführt, die Begründung für die Gewichtung, insbesondere des emissionsmindernden Ausmaßes von 20 % für die Multiphasenfütterung schuldig. Wie bereits in der Stellungnahme vom 27.07.2016 (sic!) unter Bezug auf die vorliegenden Richtlinien und wissenschaftlichen Forschungsergebnisse gefordert, wäre ein höherer Minderungsgrad heranzuziehen gewesen. Die Berücksichtigung dieses Minderungsfaktors hätte voraussichtlich zu einem anderen Gutachtens- und damit Bescheidergebnis führen können. Die Wahl des unter dem wissenschaftlich begründeten Prozentsatz von 40 % gewählten Ansatzes sei trotz Aufforderung nicht begründet, wodurch das Gutachten an dem Mangel der Nachvollziehbarkeit leide. Die Behauptung des Amtssachverständigen, dass für den Betrieb "XXXX" sämtliche emissionsmindernden Maßnahmen berücksichtigt worden seien, werde mit dem Hinweis auf das seinerzeitige Genehmigungsverfahren "XXXX" und die vorgelegten Gutachten beim Landesverwaltungsgericht Steiermark begründet. Dem sei entgegenzuhalten, dass die diesbezüglichen Akten bzw. Gutachten nicht im gegenständlichen Verfahren zur Verfügung stehen würden. Aus dem dem Beschwerdeführer erinnerlichen Verhandlungsverlauf sei in der gegenständlichen Verhandlung "XXXX" lediglich für Ammoniak und Feinstaub der Betrieb unter Berücksichtigung der emissionsmindernden Maßnahmen für das Verfahren neu berechnet. Eine Berechnung für Geruch sei in der Verhandlung nicht vorgelegt worden. Somit sei auch auf dieser Ebene nicht sichergestellt, dass die verwendeten Daten den tatsächlichen Umständen entsprechen würden. Grundsätzlich sei zur Wahl des verwendeten Ausbreitungsmodelles "GRAL" festzuhalten dass dieses zwar von den Amtssachverständigen des Landes seit einiger Zeit verwendet werde, jedoch keine externe unabhängige Validierung für die Verwendung für Geruch aufweise. Es sei daher der Nachweis, dass es sich bei diesem Modell um ein dem "Stand der Technik" entsprechendes Ausbreitungsmodell für den Bereich Geruch handle, nicht erbracht. Eine Begründung, wieso gerade dieses Modell geeignet sei, fehle gänzlich. Auch die Begründung der von der medizinischen Amtssachverständigen gewählten Beurteilungskriterien hinsichtlich der vom Beschwerdeführer eingebrachten Stellungnahmen sei unzureichend bzw. überhaupt nicht erfolgt. Der zentrale Kritikpunkt, dass an dem nicht für Projektverfahren vorgesehenen und daher auch nicht geeigneten Nationalen Umweltplan der Akademie der Wissenschaften entgegen der Entscheidung des VwGH noch immer als Entscheidungshilfe festgehalten werde, sei unzulässig. Im angefochtenen Bescheid werde eine völlig falsche, wissenschaftlich nicht haltbare Gleichsetzung von Erkennung mit starker Wahrnehmbarkeit postuliert. Die Verknüpfung der Erkennungsschwelle (liege laut Literatur bei Stallgerüchen zwischen 3und 5 GE) mit der Einschätzung als stark wahrnehmbar Geruch sei offensichtlich unzulässig. Es existiere international keine gesicherte wissenschaftliche Untersuchung, die eine Schwelle für "stark wahrnehmbare Gerüche" definiere (siehe auch Leitfaden für medizinische Fakten zur Beurteilung von Geruchsimmissionen, Steiermärkischen Umweltanwaltschaft 2016). Die Feststellung, dass Geruchsimmissionen über einen längeren Zeitraum zu Gesundheitsgefährdungen führen könnten, reiche nach der Definition der Weltgesundheitsorganisation nicht aus, um eine solche Gesundheitsgefährdung festzustellen. Es sei eine entsprechend hohe Wahrscheinlichkeit des Eintrittes einer Gesundheitsgefährdung erforderlich. Die von Haider et al. 1984 formulierte Definition entspreche nicht der der WHO und führe für jede Einwirkung, dass sie auch für jede Einzelperson die theoretische Möglichkeit zulasse, zur grundsätzlichen Möglichkeit einer Gefährdung. Bei den in der Bescheidbegründung zitierten Steirischen Untersuchungen der Landesumweltinformation LUIS für meteorologische Daten handle es sich nicht um wissenschaftlich, durch normgerechte und dokumentierte Geruchsbegehungen abgesicherte Erhebungen. Die Ergebnisse seien nicht extern überprüft und somit nicht Stand der Technik. Zudem würden dem angefochtenen Bescheid nachstehende Mangelhaftigkeiten anhaften: Die in Punkt XXVII. getätigten Ausführungen des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes würden ein anderes Vorhaben der KG XXXX betreffen. Zudem fehle in Punkt XXIII. des angefochtenen Bescheides der Unterpunkt 2.3 gänzlich. Die im Behördenverfahren eingeholten Gutachten hätten unter Berücksichtigung und Einbeziehung der jeweiligen Stellungnahmen und vorgelegten Planbeilagen des Beschwerdeführers zu einem anderen Ergebnis führen und somit die Nichterforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung feststellen müssen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer als Projektwerber beabsichtigt die Neuerrichtung von zwei Stallgebäuden für die Haltung von 1876 Mastschweinen auf Gst. Nr. XXXX. Im Zuge einer Projektänderung wurden emissionsmindernden Maßnahmen eingereicht.
Das geplante Vorhaben liegt in keinem besonders geschützten Gebiet im Sinne der Kategorie C bzw. der Kategorie E des Anhanges 2 UVP-G 2000.
Es besteht ein räumlicher Zusammenhang zwischen dem gegenständlichen Vorhaben mit 1876 Mastschweineplätzen und den Vorhaben von XXXX mit 1104 Mastschweineplätzen und von XXXX mit 51.113 Mastgeflügelplätzen.
Das gegenständliche Vorhaben (inklusive emissionsmindernder Maßnahmen) emittiert eine Geruchsfracht von 33,8 Mio. GE/h. Auf Basis von 1 GE/m³ (Wahrnehmungsschwelle) ist eine Anhebung der Häufigkeit für Geruchsimmissionen im Osten des verfahrensgegenständlichen Vorhabens (Bereich XXXX) von bis zu 30 % an Jahresgeruchsstunden zu erwarten, auf Arealen der Flächenwidmung Dorfgebiet mit Wohnbebauung in XXXX sind Häufigkeiten von bis zu 20 % an Jahresgeruchsstunden zu erwarten. Auf Basis von 3 GE/m³ (Erkennungsschwelle) sind Geruchshäufigkeiten zwischen 3 und 8 % an Jahresgeruchsstunden im verbauten Freiland im Südwesten des XXXX und im Dorfgebiet selbst von max. 1 bis zu 3 % an Jahresgeruchsstunden zu erwarten.
Die Beschwerde des XXXX als Projektwerber gegen den verfahrensgegenständlichen Feststellungsbescheid wurde rechtzeitig innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist (§ 7 Abs. 4 VwGVG) bei der belangten Behörde (§ 12 VwGVG) eingebracht und erfüllt die Inhaltserfordernisse des § 9 Abs. 1 VwGVG.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere den schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Amtssachverständigen für Immissionstechnik vom 17.03.2015, vom 26.01.2016 und vom 31.05.2016, sowie den Gutachten der Amtssachverständigen für Umweltmedizin vom 21.04.2015, vom 29.02.2016 und vom 30.05.2016.
Der Amtssachverständige für Immissionstechnik führte in seinem Gutachten vom 26.01.2016 schlüssig und nachvollziehbar aus, dass für die Ausbreitungsrechnung ein gekoppeltes Euler/ Lagrange Modell (entwickelt von der Technischen Universität Graz), GRAL, zur Verfügung stand. Da es keine national verbindlichen Vorgaben zur Beurteilung von Geruchsbelästigungen gibt, wurde auf Landesebene, in einem internen Arbeitskreis des Referats für Umweltmedizin, Abt. 8, und des Referates für Luftreinhaltung, Abt. 15, eine für alle Verfahren harmonisierte Vorgehensweise erarbeitet. In Einzelfällen können davon abweichende Beurteilungen notwendig sein; diese Abweichungen sind durch den Sachverständigen zu begründen. Sollte sich der aktuelle Kenntnisstand in Bezug auf die Beurteilung von Gerüchen signifikant ändern, so wird die Vorgehensweise vom Arbeitskreis, wenn nötig, revidiert. Bei Realisierung des gegenständlichen Vorhabens inklusive der eingereichten Projektänderung kommt es im Vergleich zur Ersteinreichung zu deutlich verminderten Geruchsfrachten von 15,9 MGE/h bzw. 17,4 MGE/h ausgehend von den geplanten Mastschweinestallungen 1 und 2. Bei Realisierung des eingereichten Vorhabens wird eine zusätzliche Beaufschlagung der Areale in der Nachbarschaft mit Gerüchen aus der geplanten Tierhaltung eintreten. Auf Basis von 1 GE/m³ ist eine Anhebung der Häufigkeit für Geruchsimmissionen im Osten des verfahrensgegenständlichen Vorhabens (Bereich XXXX) von bis zu 30 % an Jahresgeruchsstunden zu erwarten, auf Arealen der Flächenwidmung Dorfgebiet mit Wohnbebauung in XXXX sind Häufigkeiten von bis zu 20 % an Jahresgeruchsstunden zu erwarten. Auf Basis von 3 GE/m³ (Erkennungsschwelle) sind Geruchshäufigkeiten zwischen 3 und 8 % an Jahresgeruchsstunden im verbauten Freiland im Südwesten des XXXX und im Dorfgebiet selbst von max. 1 bis zu 3 % an Jahresgeruchsstunden zu erwarten. Damit sind die auf Basis der ergänzenden Projektunterlagen zu erwartenden Geruchsimmissionen im Raum XXXX im Vergleich zur vorangegangenen Einreichung deutlich verringert. Hinsichtlich Ammoniak (NH3) und Feinstaub (PM10) kommt es zu keinen Überschreitungen des Grenzwertes (NH3) bzw. Überschreitungen des Irrelevanzkriteriums von 1% (PM10). Das Vorhaben emittiert eine Geruchsfracht von 33,8 Mio. GE/h und verursacht damit für sich alleine bereits Immissionsbelastungen, die auf Basis von 1 GE/m³ in bis zu 20 % an Jahresgeruchsstunden Geruchsimmissionen im bebauten Freiland im Südwesten des XXXX verursachen und im Dorfgebiet selbst bis zu 15 % an Jahresgeruchsstunden auf Basis von 1 GE/m³ verursachen.
Zudem wurde im ergänzenden Gutachten des Amtssachverständige für Immissionstechnik vom 31.05.2016 schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass bei Vergleich der Emissionsfrachten für das gegenständliche Vorhaben inklusive Projektänderung mit den Emissionsfrachten des Vorhabens ohne Projektänderung eindeutig erkennbar ist, dass die eingereichten emissionsmindernden Maßnahmen in Bezug auf den Geruch berücksichtigt wurden (Erläuterung: 20 % für die Multiphasenfütterung und weitere 5 % für die Kühlung). Auch für den Betrieb "XXXX" gingen bereits die aktuellen Daten unter Berücksichtigung der emissionsmindernden Maßnahmen, wie sie auch in der Beurteilung für das Landesverwaltungsgericht vom 16.12.2015, erstellt von XXXX, verwendet wurden, in die Berechnung ein. Zu den meteorologischen Daten wurde Folgendes dargelegt: "Es ist richtig, dass die meteorologischen Daten der im Gutachten angeführten Station Bad Gleichenberg nicht für den Betriebsstandort repräsentativ sind. Allerdings ist festzuhalten, dass diese meteorologischen Daten nicht direkt für die Ausbreitungsrechnungen verwendet worden sind, sondern lediglich die Grundlage für die Berechnung des großräumigen Windfeldes (ein Gebiet von ca. 40 km x 40 km) waren. Die Berechnungen wurden entsprechend dem Stand der Technik mit einem mesoskaligen, prognostischen, nicht-hydrostatischen Windfeldmodell mit einer räumlichen Auflösung von 300 m erstellt. Derartige Modelle können aufgrund der physikalischen Grundgleichungen den Einfluss des Geländes und der unterschiedlichen Bodennutzung abbilden, wodurch sich deutlich unterschiedliche Ausbreitungsbedingungen am Betriebsstandort im Vergleich zu den Messdaten in Bad Gleichenberg ergeben. Nicht nur die meteorologischen Daten der Station sind in diese großräumigen Windfeldsimulationen eingeflossen, sondern sämtliche meteorologischen Daten, die zum Zeitpunkt der Erstellung des Windfeldes dem Amt der steiermärkischen Landesregierung zur Verfügung standen. Eine ausführliche methodische Beschreibung der Windfeldsimulationen kann dem Bericht XXXX entnommen werden, der [...] im Internet abrufbar ist. Die modellierten Ausbreitungsverhältnisse am Betriebsstandort sind im Gutachten dargestellt und unterscheiden sich tatsächlich deutlich von jenen der Station Bad Gleichenberg, wie seitens des Projektwerbers richtigerweise angemerkt wurde."
Die Amtssachverständige für Umweltmedizin führte in ihrem Gutachten
vom 29.02.2016 schlüssig und nachvollziehbar aus: "Als Richtwerte
für die Verträglichkeit der Geruchsbelastung schlägt die
Österreichische Akademie der Wissenschaften, bezogen auf den
gesunden, normal empfindenden Erwachsenen und ein ebensolches Kind,
folgende Beurteilungskriterien vor: = 8 % an Jahresgeruchsstunden
für die Geruchsintensität von 1 GE/m³ (= Wahrnehmungsschwelle) sowie
= 3 % an Jahresgeruchsstunden für die Geruchsintensität von 3 GE/m³
(= Erkennungsschwelle). Die prognostizierten Geruchshäufigkeiten von
bis zu 20 % an Jahresgeruchsstunden im Dorfgebiet mit Wohnbebauung von XXXX und bis zu 30 % an Jahresgeruchsstunden im Südwesten des Dorfgebietes bei 1 GE/m³, sowie bis zu 8 % an Jahresgeruchsstunden bei 3 GE/m³ in bebauten Freiland südöstlich des Dorfgebietes, liegen weiterhin über diesen Richtwerte und sind daher geeignet, eine Belästigung für den Menschen darzustellen, das Sozialverhalten zu beeinträchtigen und höhere Funktionen und Leistungen (z.B. geistige Arbeit,...) zu stören. Über einen längeren Zeitraum können diese Geruchsimmissionen auch zu einer Gesundheitsgefährdung und in weiterer Folge Gesundheitsschädigung führen. [...] Aufgrund der Kumulierung der Auswirkungen des gegenständlichen Vorhabens und der in einem räumlichen Zusammenhang stehenden Vorhaben von XXXX und XXXX ist im Hinblick auf Geruch - durch den Anstieg der Geruchshäufigkeiten (in Prozent an Jahresgeruchsstunden) sowohl bei einer Geruchsintensität von 1 GE/m³ (Geruchseinheit pro Kubikmeter Luft) östlich des gegenständlichen Vorhabens inklusive Dorfgebiet mit Wohnbebauung von XXXX, als auch bei 3 GE/m³ im Bereich des bebauten Freilandes im Südwesten von XXXX- mit einer erheblichen belästigenden und auch schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt (Schutzgut Mensch) zu rechnen."
Darüber hinaus hielt die Amtssachverständige für Umweltmedizin in ihrer Stellungnahme vom 30.05.2016 schlüssig Nachstehendes fest, dass die Bewertungskriterien aus den umweltwissenschaftlichen Grundlagen des Nationalen Umweltplanes der Österreichischen Akademie der Wissenschaften zwar als unverbindliche Empfehlungen gewertet werden, für Österreich aber derzeit keine anderwertigen verbindlichen medizinischen Bewertungskriterien unter Berücksichtigung des derzeitigen "Stand der Technik" (Verwendung der Ausbreitungsmodellierung nach dem Lagrange-schen Partikelmodell GRAL) vorgesehen werden. In der Steiermark wurden Untersuchungen vorgenommen, in denen vorliegende Geruchsbelästigungen in der Umgebung eines oder mehrerer Tierhaltungsbetriebe mit den Ergebnissen eine Ausbreitungsmodellierung für unterschiedliche Geruchsschwellen oder mit Geruchsbelästigungen verglichen wurden. Daraus geht hervor, dass bei der Geruchsschwelle von 3 GE/m³ mit der Geruchshäufigkeit von 3 % Jahresgeruchsstunden eine beinahe gleiche Anzahl an Beschwerdefällen auftritt wie bei 1 GE/m³ und 15% Jahresgeruchsstunden. Daher wird aus fachlicher Sicht die Verwendung der Geruchsschwelle 3 GE/m³ mit der Geruchshäufigkeit von 3 % Jahresgeruchsstunden zur Beurteilung der Auswirkung auf das Schutzgut Mensch als gerechtfertigt angesehen. Das "Erkennen eines Geruches" bedeutet die Zuordnung eines Geruches zu einer Geruchsquelle. Dafür ist grundsätzlich eine entsprechend höhere Geruchsfracht notwendig als für die Wahrnehmbarkeit eines Geruches.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers konnten diese Erläuterungen der Gutachten nicht überzeugend und auf gleicher fachlicher Ebene entkräften und waren deshalb nicht geeignet, die Richtigkeit der Gutachten in Zweifel zu ziehen. Die im Administrativverfahren erstatteten Gutachten sind widerspruchsfrei, folgerichtig, in sich schlüssig und mängelfrei sowie mit den Erfahrungen des täglichen Lebens im Einklang stehend.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann u.a. derjenige, der durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben. Gemäß § 18 VwGVG ist Partei auch die belangte Behörde.
Es ist davon auszugehen, dass der Parteibegriff nach dem VwGVG jeweils demjenigen Parteibegriff entspricht, der in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren Geltung hat (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 18 VwGVG, Anm 4).
Der Beschwerdeführer ist Projektwerber und hat somit Parteistellung nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000.
Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen und beginnt mit Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer bzw. mit dem Tag der mündlichen Verkündung.
Da die Beschwerde binnen offener Rechtsmittelfrist gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG iVm § 33 Abs. 2 AVG bei der Behörde eingelangt war, erfolgte diese rechtzeitig. Diese Beschwerde ist sohin zulässig, jedoch nicht begründet.
Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde.
Nach § 3 Abs. 1 UVP-G 2000 sind Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben nach Maßgabe der Bestimmungen des UVP-G 2000 einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.
Gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 hat die Behörde bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25% des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.
Nach Anhang 1 Z 43 lit. a Spalte 2 UVP-G 2000 unterliegen Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren, u.a. von 2.500 Mastschweineplätzen, einer UVP-Pflicht.
Verfahrensgegenständlich war daher festzustellen, ob für das gegenständliche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist, ob ein Tatbestand des Anhanges 1 UVP-G 2000 durch das Vorhaben verwirklicht wird bzw. ob der Tatbestand der Kumulierung nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 UVP-G 2000 erfüllt wird.
Das gegenständliche Vorhaben (1876 Mastschweine) erreicht für sich gesehen nicht den Schwellenwert von 2.500 Mastschweinen und erfüllt daher nicht den Tatbestand der Z 43 lit. a Spalte 2 des Anhanges 1 UVP-G 2000. Zudem liegt das geplante Vorhaben in keinem besonders geschützten Gebiet im Sinne der Kategorie C bzw. der Kategorie E des Anhanges 2 UVP-G 2000.
Wenn ein Vorhaben für sich gesehen die in Anhang 1 festgelegten Schwellenwerte nicht erreicht bzw. Kriterien nicht erfüllt, wenn dies jedoch zusammen mit anderen Vorhaben im räumlichen Zusammenhang erfüllt wird, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob aufgrund der Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichem schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und somit eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Der Kumulationstatbestand nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 soll eine missbräuchliche Aufsplittung eines Vorhabens, das für sich genommen einen Schwellenwert eines UVP- pflichtigen Tatbestands überschreitet, auf zwei oder mehrere Projekte, die jeweils unter dem Schwellenwert liegen und daher einzeln betrachtet nicht UVPpflichtig sind, sowie das Einreichen eines Projektes knapp unter einem Schwellenwert des Anhanges 1 verhindern. Zudem können durch den Kumulationstatbestand auch additive Effekte von Vorhaben bei einer Entscheidung über die UVP- Pflicht berücksichtigt werden, die in keinem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang miteinander stehen, sondern lediglich im gleichen geographischen Gebiet (räumlicher Zusammenhang) ihre umweltbelastenden Wirkungen entfalten (Ennöckl/ Raschauer/ Bergthaler, UVP-G § 3 Rz 9).
Das geplante Vorhaben weist eine Kapazität von mehr als 25 % des Schwellenwertes des Anhanges 1 Z 43 lit. a Spalte 2 UVP-G 2000 auf und steht mit 2 weiteren Tierhaltungsbetrieben des gleichen Vorhabenstypes (mit dem Betrieb "XXXX" mit 1104 Mastschweinen und mit dem Betrieb "XXXX" mit 51.113 Mastgeflügelplätzen) nach Anhang 1 Z 43 UVP-G 2000 im räumlichen Zusammenhang und diese Vorhaben erreichen zusammen den Schwellenwert nach Anhang 1 Z 43 lit. a Spalte 2 UVP-G 2000.
Sind die Voraussetzungen des räumlichen Zusammenhangs mit anderen Vorhaben des gleichen Typs und des Erreichens des Schwellenwerts bzw. des Erfüllens des Kriteriums gegeben, ist für das neu hinzukommende Vorhaben eine Einzelfallprüfung durchzuführen. Es ist zu prüfen, ob die Auswirkungen auf die Umwelt so erheblich sind, dass eine UVP erforderlich ist. Beurteilungsgegenstand der Einzelfallprüfung ist nicht, ob das Vorhaben an sich wesentliche Auswirkungen auf die Umwelt erwarten lässt, sondern ob aufgrund der Kumulierung der Auswirkungen mit solchen Auswirkungen zu rechnen ist (Ennöckl, RdU-UT 2009, 30; Raschauer, RdU-UT 2009, 22). Es ist zu fragen, ob aufgrund der Kumulierung erhebliche schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind. Die Erheblichkeit ist am Schutzzweck des jeweiligen Schutzgutes zu messen. Unter der Irrelevanzschwelle liegende Zusatzbelastungen sind nicht als "erheblich" einzustufen. Die Irrelevanzschwellen beruhen auf dem sog. "Schwellenkonzept" und sind auch in der Einzelfallprüfung heranzuziehen (z.B. US 02.07.2010, 9B/2010/9-16 Nußdorf/ Traisen; US 11.06.2010, 1A/2009/6-142 Heiligenkreuz; US 12.03.2010, 4A/2010/1-9 Wulkaprodersdorf; US 06.04.2009, 2A/2008/19-21 B1 Asten; US 26.02.2009, 6B/2006/21-150 Salzburg Flughafen; US 17.03.2008, 5A/2007/13-43 Vöcklabruck; US 16.08.2007, 5B/2006/14-21 Aderklaaerstraße).
Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 UVP-G 2000 zu berücksichtigen. Folgende Kriterien sind zu berücksichtigen:
1. Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Kumulierung mit anderen Vorhaben, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, Unfallrisiko),
2. Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender Landnutzung, Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebietes, Belastbarkeit der Natur, historisch, kulturell oder architektonisch bedeutsame Landschaften),
3. Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Ausmaß der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens. Bei Vorhaben der Spalte 3 des Anhanges 1 ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich.
Ergibt die Einzelfallprüfung im Rahmen des Feststellungsverfahrens, dass mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, ist eine UVP nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Behörde eine Grobprüfung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit und Plausibilität negativer Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der konkreten Situation durchzuführen hat (Schmelz/ Schwarzer, UVP-G § 3 Rz 37).
Im Anlassfall ist der Tatbestand der Kumulierung nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 erfüllt, sodass eine Einzelfallprüfung durchzuführen war. Die Einzelfallprüfung ergab im Sinne einer Grobprüfung, dass bei Kumulierung der Auswirkungen des geplanten Vorhabens und der 2 weiteren Tierhaltungsbetriebe mit erheblichen schädlichen und belästigenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist: Auf Basis des Gutachtens des immissionstechnischen Amtssachverständigen kam die Amtssachverständige für Umweltmedizin zum Ergebnis, dass die prognostizierten Geruchshäufigkeiten von bis zu 20 % an Jahresgeruchsstunden im Dorfgebiet mit Wohnbebauungen von XXXX und bis zu 30 % an Jahresgeruchsstunden im Südwesten des XXXX bei 1 GE/m³ sowie bis zu 8 % an Jahresgeruchsstunden bei im verbauten Freiland im Südwesten des XXXX bei 3 GE/m³ im bebauten Freiland südöstlich des Dorfgebietes über den Richtwerten liegen und daher dazu geeignet sind, eine Belästigung für den Menschen darzustellen, das Sozialverhalten zu beeinträchtigen und höhere Funktionen und Leistungen zu stören. Über einen längeren Zeitraum können diese Geruchsimmissionen auch zu einer Gesundheitsgefährdung und in weiterer Folge Gesundheitsschädigung führen. Aufgrund kumulierenden Auswirkungen im Hinblick auf Geruch - durch den Anstieg der Geruchshäufigkeiten (in Prozent an Jahresgeruchsstunden) sowohl bei einer Geruchsintensität von 1 GE/m³ (Geruchseinheit pro Kubikmeter Luft) östlich des gegenständlichen Vorhabens inklusive Dorfgebiet mit Wohnbebauung von XXXX, als auch bei 3 GE/m³ im Bereich des bebauten Freilandes im Südwesten von XXXX - ist mit einer erheblichen belästigenden und auch schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt in Bezug auf das Schutzgut Mensch zu rechnen. Über einen längeren Zeitraum könnten diese Geruchsimmissionen sogar zu einer Gesundheitsgefährdung bzw. Gesundheitsschädigung führen.
Es ist daher eine UVP nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen.
Soweit der Beschwerdeführer behauptet, dass die Gewichtung der emissionsmindernden Maßnahmen mangels Begründung des Amtssachverständigen für Immissionstechnik nicht schlüssig nachvollzogen werden könne, ist ihm entgegenzuhalten, dass wie von der belangten Behörde auch in der Bescheidbegründung wiedergegeben, der Amtssachverständige für Immissionstechnik in seinem Gutachten vom 31.05.2016 ausführte, dass die eingereichten emissionsmindernden Maßnahmen in Bezug auf den Geruch mit 20 % für die Multiphasenfütterung und mit weiteren 5 % für die Kühlung berücksichtigt wurden. Zudem wurden auch für den Betrieb "XXXX" die emissionsmindernden Maßnahmen in die Berechnung aufgenommen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen prüfte die belangte Behörde daher ausreichend die emissionsmindernden Maßnahmen des gegenständlichen Vorhabens und des Betriebes "XXXX".
Der Einwand des Beschwerdeführers, dass das Ausbreitungsmodell GRAL nicht dem Stand der Technik entspreche, lässt nicht erkennen, welche Auswirkungen dies auf seine eigenen, d.h. subjektiv-öffentlichen Rechte als Projektwerber, haben könnte.
Zur Einwendung, dass die umweltwissenschaftlichen Grundlagen des Nationalen Umweltplanes der Österreichischen Akademie der Wissenschaften nur unverbindliche Empfehlungen seien (VwGH 16.05.2013, 2011/06/0139), muss klar gestellt werden, dass im Lichte des Judikats des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.05.2013, 2011/06/0139, unstrittig ist, dass es sich bei den von der österreichischen Akademie der Wissenschaften erstellten umweltwissenschaftlichen Grundlagen und Zielsetzungen im Rahmen des nationalen Umweltplans für die Bereiche Klima, Luft, Lärm und Geruch um unverbindliche Empfehlungen zur Erstellung eines nationalen Umweltplanes handelt, nicht jedoch um Kriterien zur Genehmigung eines konkreten Projektes. Wie vom Amtssachverständigen für Immissionstechnik ausgeführt, werden in der Steiermark diese Empfehlungen jedoch auf Grundlage von Ergebnissen eines internen Arbeitskreises des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, welche auf wissenschaftlichen Erkenntnissen und einer exakt determinierten Vorgehensweise fußen, angewandt.
Die Einwände, dass die in Punkt XXVII. des angefochtenen Bescheides getätigten Ausführungen des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes ein anderes Vorhaben der KG XXXX betreffen würden bzw. dass in Punkt XXIII. des angefochtenen Bescheides der Unterpunkt 2.3 gänzlich fehle, lassen nicht erkennen, in welchem subjektiv-öffentlichen Recht der Beschwerdeführer sich verletzt erachtet. Unabhängig davon geht aus dem Verfahrensakt und den Stellungnahmen des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans (Schreiben vom 09.04.2014) klar hervor, dass das vom Vorhaben betroffene Grundstück Nr. XXXX, weder innerhalb eines Wasserschutz- noch Wasserschongebietes nach §§ 34, 35 und 37 WRG 1959 liegt.
Zu allen Einwänden des Beschwerdeführers - insbesondere bezüglich der Gewichtung der emissionsmindernden Maßnahmen, bezüglich der umweltmedizinischen Beurteilungskriterien, bezüglich des Standes des Technik des Ausbreitungsmodelles GRAL sowie bezüglich der Verwendung von meteorologischen Daten - ist auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht im Widerspruch stehendes Gutachten nur auf gleicher fachlicher Ebene durch ein gleichwertiges Gutachten oder durch fachliche fundierte Argumente tauglich bekämpft werden kann (VwGH 25.04.2005,2005/12/0195, "fundiertes" Gegengutachten, vgl. VwGH 20.02.1992, 91/09/0154, VwGH 19.06.1996, 95/01/0233, VwGH 27.06.2003, 2002/04/0195).
Die Argumentation des Beschwerdeführers befindet sich nicht auf gleicher fachlicher Ebene wie die im Verfahren vor der Behörde erstatteten Gutachten der Amtssachverständigen: Ein Sachverständigengutachten zur Beurteilung des konkreten Vorhabens brachte der Beschwerdeführer nicht bei. Daran ändert es auch nichts, wenn der Beschwerdeführer, wie in der Beschwerde darlegt, allgemein auf Richtlinien und wissenschaftliche Forschungsergebnisse Bezug nimmt.
Zudem sprach die belangte Behörde sehr wohl über die im behördlichen Verfahren getätigten und sich in den Stellungnahmen des Beschwerdeführers teilweise wiederholenden Einwendungen ab und prüfte die Einwendungen ausreichend, insbesondere da sie hierzu ein Gutachten des Amtssachverständigen für Immissionstechnik (31.05.2016) und ein Gutachten der Amtssachverständige für Umweltmedizin (30.05.2016) einholte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (VwGH 25.4.2005, 2005/12/0195, VwGH 20.02.1992, 91/09/0154, VwGH 19.06.1996, 95/01/0233, VwGH 27.06.2003, 2002/04/0195); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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