I404 2133530-1•BVwG I404 2133530-1
I404 2133530-1Tribunal Administrativo Federal21 de set. de 2016
Beitragszuschlag, Meldeverstoß
I404 2133530-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXXgegen den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 03.05.2016, Bezugszeichen: 18-2016-BW-MS2BG-0025J, betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlages in der Höhe von € 40,00 gemäß § 113 Abs. 4 Allgemeines Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) vom 03.05.2016 wurde über XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) gemäß § 113 Abs. 4 ASVG ein Beitragszuschlag in Höhe von € 40,00 verhängt.
Begründend wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer die jährlichen Lohnzettel von 2 namentlich angeführten Dienstnehmern der belangten Behörde nicht vorgelegt habe, weshalb der Beitragszuschlag vorgeschrieben werde.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende rechtzeitige und zulässige Beschwerde, in welcher zusammengefasst vorgebracht wird, dass drei Dienstnehmerinnen, darunter die zwei vom Beitragszuschlag betroffenen Dienstnehmerinnen, in der Zeit vom 25.11.2015 bis 30.11.2015 für jeweils 2 Tage mit einer Beschäftigungsdauer von jeweils 3 Stunden und einem Stundenverdienst von € 8,50, somit einem Gesamtverdienst pro Dienstnehmer von
€ 51,00 beim Beschwerdeführer beschäftigt gewesen seien. Als Beitragsvorschreibung seien pro Person € 0,66 festgesetzt worden. Nachdem die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf die fehlenden Lohnzettel hingewiesen habe, habe der Beschwerdeführer die fehlenden Lohnzettel mit Fax vom 19.03.2016 nachgereicht. Mit Schreiben vom 13.04.2016 habe eine Sachbearbeiterin der belangten Behörde die amtlichen Vordrucke (L16) an den Beschwerdeführer übermittelt und dieser habe am 10.05.2016 die ausgefüllten Formulare zurückgesandt. Ein Beitragszuschlag von € 40,00 bei einem Gesamtbeitrag von 0,66 pro Person erscheine nicht gerechtfertigt. Außerdem wurde auf die Verhängung eines Beitragszuschlages wegen Nichtvorlage des Jahreslohnzettels für eine Dienstnehmerin verzichtet und es sei nicht einzusehen, warum für diese eine andere Rechtslage gelten solle.
3. Mit Schreiben vom 31.05.2016 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, alle Umstände, die zur verspäteten Übermittlung der Meldung geführt hätten und die wirtschaftlichen Verhältnisse, soweit dieser zur Begleichung des Beitragszuschlages nicht in der Lage sei bzw. dadurch in wirtschaftliche Bedrängnis gerate, darzulegen.
4. Mit Schreiben vom 09.06.2016 führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass er trotz An- und Abmeldung der Dienstnehmer im Jahr 2015 innerhalb einer bestimmten Frist eine erneute Meldung über die gleichen Arbeitnehmer erstellen müsse. Mit Fax vom 19.03.2016 sei er dieser Pflicht nachgekommen. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse würden die Zahlung von € 40,00 erlauben.
5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.07.2015 wurde die Beschwerde abgewiesen und der bekämpfte Bescheid bestätigt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer am 11.03.2016 über das Fehlen der Beitragsgrundlagennachweise informiert worden sei und die eingeräumte Frist von 14 Tagen ohne Übermittlung der Beitragsgrundlagennachweise verstrichen sei. Nach Urgenz der belangten Behörde seien die Beitragsgrundlagennachweise am 12.05.2016 eingelangt. Im Zeitraum 03.05.2015 bis 02.05.2016 seien keine Meldeverstöße des Beschwerdeführers festgestellt worden.
6. Mit Schreiben vom 10.08.2016 beantragte der Beschwerdeführer, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.03.2016 und 13.04.2016 und darauf hingewiesen, dass die Lohnzettel für das Jahr 2015 der im Betreib des Beschwerdeführers beschäftigten Dienstnehmer Vera M, Karin G und Lucia F der belangten Behörde nicht vorgelegt wurden.
1.2. Der Beschwerdeführer hat als Dienstgeber die jährlichen Lohnzettel 2015 für die Dienstnehmer Vera M, Karin G und Lucia F erst am 12.05.2016 an die belangte Behörde und damit verspätet übermittelt.
1.3. Im Zeitraum 03.05.2015 bis 02.05.2016 wurden keine Meldeverstöße des Beschwerdeführers festgestellt.
2.1. Die Feststellung zu den Aufforderungsschreiben der belangten Behörde wurde den diesbezüglichen Kopien im vorgelegten Akt entnommen und bliebe unbestritten.
2.2. Die festgestellte verspätete Übermittlung der Lohnzettel folgt aus dem Akteninhalt. So finden sich die am 10.05.2016 ausgefüllten Lohnzettel mit Eingangsstempel 12. Mai 2016 im vorgelegten Akt der belangten Behörde. Zwar hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er bereits am 19.03.2016 die Lohnzettel an die belangte Behörde gefaxt habe, das Einlagen dieser Lohnzettel vor dem 12.05.2016 wird jedoch von der belangten Behörde ausdrücklich bestritten.
2.3. Dass beim Beschwerdeführer vom 03.05.2015 bis 02.05.2016 keine Meldeverstöße festgestellt wurden, ergibt sich aus der Beschwerdevorentscheidung.
3.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch EinzelrichterInnen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und überdies nur im Fall eines (hier nicht gestellten) Antrags einer Partei durch einen Senat. Der Beschwerdefall unterliegt daher der Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten (§ 15 Abs. 1 VwGVG).
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu Spruchpunkt A) - Abweisung der Beschwerde
3.2.1. § 34 Abs. 2 ASVG normiert, dass, wenn die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4) erfolgt, der Dienstgeber nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden hat (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats. Der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen.
Gemäß § 113 Abs. 4 ASVG kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage vorgeschrieben werden, wenn gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden.
3.2.2. Da in der Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, ist Gegenstand die Verhängung eines Beitragszuschlages in der Höhe von € 40,00.
3.2.3. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht fest, dass der Beschwerdeführer die Jahreslohnzettel für drei Dienstnehmer anstatt am 29.02.2016 erst am 12.05.2016 der belangten Behörde übermittelt hat.
Nach dem Wortlaut des § 113 Abs. 4 ASVG kann die belangte Behörde in diesen Fällen einen Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1 ASVG) verhängen, somit für das Jahr 2016 € 1.620.
Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg "kann") also auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (vgl. VwGH 30.05.2001, 96/08/0261; 17.10.2012, 2009/08/0232).
Kriterien für die Ausübung des Ermessens gibt das Gesetz selbst keine an.
Im Zusammenhang mit der Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 ASVG idF BGBl. I Nr.145/2003 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Ermessensübung gemäß § 113 Abs. 1 ASVG nicht nur auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners und auf die Art des Meldeverstoßes, sondern auch auf das Ausmaß der Verspätung sowie auf den Umstand Bedacht zu nehmen ist, inwieweit der Dienstgeber bisher seinen Meldeverpflichtungen nachgekommen ist (vgl. Erk. des VwGH vom 20.02.2008, Zl. 2006/08/0285 mit Verweis auf das Erk. vom 26. Jänner 2005, Zl. 2004/08/0141)
Für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages kommt es nicht auf das subjektive Verschulden des Dienstgebers (bzw. des vertretungsbefugten Organs), sondern nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. das Erkenntnis vom 10. Juli 2013, Zl. 2013/08/0117, mwN).
3.2.4. Vorauszuschicken ist, dass gemäß Art. 130 Abs. 3 B-VG Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat. Es ist demnach Aufgabe des Verwaltungsgerichtes zu überprüfen, ob sich die Entscheidung der Behörde als Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erweist, und zwar - mangels Indizien für eine Abweichung von Fällen mit "gebundener" Entscheidung - vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage. Bejahendenfalls ist die Beschwerde - ohne dass das VwG befugt wäre, in eine eigene Ermessenentscheidung einzutreten - abzuweisen. Erst wenn sich die behördliche Ermessensübung im Ergebnis als nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt erweist - was insbesondere auch der Fall wäre, wenn die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände nicht frei von Verfahrensmängeln oder unvollständig festgestellt wurden - wäre das Verwaltungsgericht befugt, bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst (§ 28 Abs. 2 VwGVG 2014), gegebenenfalls nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens eigenes Ermessen zu üben (vgl. dazu VwGH vom 26.04.2016, Zl. Ro 2014/03/0084).
Wendet man die oben angeführten Kriterien für die Ermessensausübung auf das vorliegende Verfahren an, so ist eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides, mit welchem ein Beitragszuschlag von € 40,00 verhängt wurde, nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat die Lohnzettel von 3 Dienstnehmern um ca. zweieinhalb Monate verspätet an die belangte Behörde übermittelt. Weiters hat der Beschwerdeführer die Jahreslohnzettel der drei Dienstnehmer erst übermittelt, nachdem er dazu zweimalig von der belangten Behörde aufgefordert wurde.
Dass die Einhebung des Beitragszuschlages die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers gefährden würde, hat der Beschwerdeführer ausdrücklich verneint.
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er bereits mit Fax vom 19.03.2016 die Jahreslohnzettel an die belangte Behörde übermittelt hat, so ist er zunächst darauf hinzuweisen, dass dies bereits verspätet gewesen wäre.
Außerdem ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach der Dienstgeber verpflichtet ist, dafür Sorge zu tragen, dass Meldungen termingerecht einlangen. Dienstgeber erfüllen ihre (Melde)Verpflichtung nur dann, wenn die von ihnen erstatteten Meldungen von der Gebietskrankenkasse auch gelesen und verarbeitet werden können; diese Voraussetzung ist aber jedenfalls als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in der vereinbarten Form erfolgt, für andere Formen trägt der Dienstgeber das Risiko (vergleiche VwGH 20.11.2002, 2000/08/0047).
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war abzuweisen.
3.2.5. Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG Hengstschläger/Leeb, AVG, § 67d Rz 17 und 29, mwH). Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Da der Sachverhalt unstrittig war und anhand des Akteninhalts und des Beschwerdevorbringens festgestellt werden konnte, sowie im Vorlageantrag keine neuen Tatsachen vorgebracht wurden, geht das Bundesverwaltungsgericht weiters davon aus, dass die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Von einer mündlichen Verhandlung konnte daher in Anwendung von § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Im vorliegenden Fall war die zu § 113 ASVG ergangene Rechtsprechung heranzuziehen. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 113 ASVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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