BVwG G303 2119054-1

G303 2119054-1Tribunal Administrativo Federal21 de set. de 2016

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Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

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BVwG G303 2119054-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G303.2119054.1.00

Spruch

G303 2119054-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und die fachkundige Laienrichterin Anita GERHARD als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 30.11.2015, Passnummer: XXXX, betreffend die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung", in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 1 Abs. 2, 42 Abs. 1 und 45 Abs. 1 und 2 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. I Nr. 283/1990, sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG),

BGBl. I Nr. 33/2013, in der jeweils geltenden Fassung, als unbegründet a b g e w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 24.08.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass ein. Dem Antrag war ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln angeschlossen.

2.1. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Pensionsservice, um Übermittlung der hinsichtlich des Anspruches auf Pflegegeld zugrunde liegenden medizinischen Unterlagen ersucht.

Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Pensionsservice, übermittelte daraufhin ein ärztliches Gutachten nach dem Bundespflegegeldgesetz sowie einen Bescheid betreffend den Anspruch des BF auf Pflegegeld der Stufe 1.

2.2. Des Weiteren holte die belangte Behörde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ein medizinisches Sachverständigengutachten ein.

In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 10.11.2015, welches am 12.11.2015 bei der belangten Behörde eingegangen ist, wurde nach erfolgter persönlicher Untersuchung des BF, zusammengefasst folgendes festgehalten:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes

Pos. Nr.

GdB %

1

Non-Hodgkin-Lymphom Stadium IV in kompletter Remision. Zustand nach Chemotherapie Unterer Rahmensatz bei allgemeiner leichter Schwäche, keine wesentliche Progredienz, laufende unauffällige Kontrollen

10.03. 03

30

2

Koronare Herzerkrankung Oberer Rahmensatz bei Zustand nach NSTEMI, Stentsetzung, gut erhaltener Linksventrikelfunktion, mäßiger Belastungseinschränkung unter Berücksichtigung des arteriellen Bluthochdruckes

05.05. 02

40

3

Zustand nach Kniegelenksersatz beidseits Vorgegebener Rahmensatz bei entsprechender Einschränkung der Kniegelenksbeweglichkeit bei kürzlich durchgeführtem Kniegelenksersatz rechts, länger bestehendem Kniegelenksersatz links

02.05. 21

40

4

Rheumatoide Arthritis Unterer Rahmensatz bei jahrelanger Krankheit mit deutlicher Funktionseinschränkung der Finger aufgrund mehrerer Fingergelenksoperationen, schmerzenden Gelenken, gutem Ansprechen auf Medikation sowie auf Mabthera Infusionstherapie

02.02. 03

50

Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H.

Hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" wurde folgendes ausgeführt: "Die Wegstrecke ist nicht hochgradig limitiert, das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel sowie die Beförderung sind durchführbar. Spaziergänge von bis zu 10 Minuten können im Normalfall zurückgelegt werden, das Gangbild ist aufgrund eines kürzlich durchgeführten Kniegelenksersatzes rechts noch beeinträchtigt, eine deutliche Besserung ist jedoch in nächster Zeit bzw. nach Absolvierung einer geplanten Reha zu erwarten. Derzeit ist der BF aufgrund des Kniegelenksersatzes mit einer UA-Stützkrücke für kurze Strecken mobil."

3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 30.11.2015 wurde dem BF der beantragte Behindertenpass übermittelt.

4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.11.2015 wurde der Antrag vom 24.08.2015 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das eingeholte, oben angeführte ärztliche Sachverständigengutachten vom 10.11.2015, wonach Spaziergänge seitens des BF bis zehn Minuten zurückgelegt werden können, die Wegstrecke nicht hochgradig limitiert sei, das Gangbild aufgrund eines kürzlich durchgeführten Kniegelenksersatzes rechts noch beeinträchtigt sei, eine deutliche Besserung jedoch in nächster Zeit bzw. nach Absolvierung einer geplanten Reha zu erwarten sei. Der BF sei in der Lage eine Wegstrecke von ca. 300-400m zurückzulegen; das Ein- und Aussteigen sowie der gefahrlose Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel seien gegeben.

5. Gegen den oben genannten Bescheid brachte die bevollmächtigte Vertreterin des BF fristgerecht mit E-Mail vom 21.12.2015 bei der belangten Behörde Beschwerde ein. Begründend wurde ausgeführt, dass sich zu den bestehenden Krankheitsbeschwerden des BF in den letzten Wochen noch zusätzliche Schmerzen im Bereich des Sprunggelenkes bemerkbar gemacht hätten.

6. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 04.01.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.

7. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

7.1. Im medizinischen Sachverständigengutachten von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 17.05.2016, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes

Pos. Nr.

GdB %

1

Non-Hodgkin-Lymphom Stadium IV in kompletter Remision. Zustand nach Chemotherapie Unterer Rahmensatz bei allgemeiner leichter Schwäche, keine wesentliche Progredienz, laufende unauffällige Kontrollen

10.03. 03

30

2

Koronare Herzerkrankung Oberer Rahmensatzwert des mittleren Rahmensatzes bei Zustand nach Herzinfarkt (NSTEMI), Stentsetzung, gut erhaltener Linksventrikelfunktion unter Berücksichtigung des arteriellen Bluthochdrucks

05.05. 02

40

3

Zustand nach Kniegelenksersatz beidseits Vorgegebener Rahmensatz bei entsprechender Einschränkung der Kniebeweglichkeit beidseits

02.05. 21

40

4

Rheumatoide Arthritis Unterer Rahmensatzwert des mittleren Rahmensatzes bei langjähriger Krankheit mit deutlicher Funktionseinschränkung der Finger aufgrund mehrerer Fingergelenksoperationen, schmerzenden Gelenken, gutem Ansprechen auf Medikamente. Berücksichtigt sind in diesem Rahmenwert auch die Beschwerden im rechten Sprunggelenk sowie die Bewegungseinschränkungen in den Schultern

02.02. 03

50

Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H.

Hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" wurde ausgeführt, dass der BF laut eigenen Angaben, aus eigener Kraft bis zu 1/2 Stunde lang gehen könne. Er würde keine Gehhilfe benötigen und das erste Stockwerk ohne Lift erreichen, was er täglich tue, weil er im 1. Stockwerk wohne. Deshalb sei das Ein- und Aussteigen in bzw. aus öffentlichen Verkehrsmitteln sicher möglich. Es hätten sich bei der Untersuchung keine Hinweise auf gravierende Bewegungseinschränkungen, die ein Befördert werden im öffentlichen Verkehr unzumutbar machen würden, gefunden. Auch seitens der koronaren Herzerkrankung würde keine so starke Leistungseinschränkung vorliegen, dass die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bestehen würde.

8. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 22.07.2016 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.

8.1. Eine Stellungnahme beziehungsweise Äußerung wurde dazu seitens der Verfahrensparteien nicht erstattet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist am XXXX geboren und ist im Besitz eines Behindertenpasses.

Er leidet an folgenden behinderungsrelevanten Funktionseinschränkungen:

? Non-Hodgkin-Lymphom Stadium IV in kompletter Remision

? Koronare Herzerkrankung

? Zustand nach Kniegelenksersatz beidseits

? Rheumatoide Arthritis

Es konnten jedoch keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten und der körperlichen Belastbarkeit festgestellt werden. Auch liegen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems bei dem BF vor.

Es besteht auch keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit.

Die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke ist für den BF selbstständig möglich. Das Ein- und Aussteigen in beziehungsweise aus öffentlichen Verkehrsmitteln kann bei einem üblichen Niveauunterschied ohne fremde Hilfe seitens des BF geleistet werden und der Transport im Fahrzeug ist unter den üblichen Transportbedingungen sicher möglich.

Zum Entscheidungszeitpunkt ist dem BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang, die Feststellungen zum Geburtsdatum und zum Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. In dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten von XXXX vom 17.05.2016, das auf einer persönlichen Untersuchung des BF basierte, wurde auf die Art der Leiden des BF und deren Auswirkungen auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen.

Der Inhalt dieses ärztlichen Sachverständigengutachtens wurde seitens des erkennenden Gerichts den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme wurde dazu weder vom BF noch von der belangten Behörde übermittelt.

Der BF ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Es blieb somit im gegenständlichen Verfahren unbestritten.

Im vorliegenden Gutachten wurden keine Einschränkungen und Erkrankungen im Sinne der anzuwendenden Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen attestiert. Insbesondere wurde eine schwere Erkrankung des Immunsystems ausgeschlossen. Auch hinsichtlich der Herzerkrankung des BF wurde eine so starke Leistungseinschränkung ausgeschlossen, welche eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrskehrmittel rechtfertigen könnte. Daher konnte auch keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit festgestellt werden.

Hinsichtlich der Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird von der Gutachterin nachvollziehbar ausgeführt, dass keine Bewegungseinschränkungen vorliegen, welche die Mobilität des BF entscheidungsmaßgeblich einschränken.

Dies wird auch dadurch bekräftigt, dass der BF im Rahmen der ärztlichen Begutachtung selbst angab, dass er aus eigener Kraft 1/2 Stunde lang gehen könne und er auch keine Gehhilfe benötige. Dadurch konnte auch festgestellt werden, dass er eine kurze Wegstrecke bewältigen kann.

Dem BF ist es auch möglich, täglich das 1. Stockwerk, in welchem er wohnt, ohne Lift zu erreichen. Aus diesem Grund und aufgrund dass keine erheblichen Bewegungseinschränkungen vorliegen, kann geschlossen werden, dass der BF in der Lage ist in ein öffentliches Verkehrsmittel ein- und auszusteigen.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist gegenständlich der sichere Transport im öffentlichen Verkehrsmittel trotz der bestehenden Funktionseinschränkungen der Finger und der Bewegungseinschränkungen der Schulter gegeben, da diese laut Gutachterin nicht derart gravierend sind, dass eine Beförderung im öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar wäre. Dazu ist auch auf die Ausführungen der Gutachterin zur Gesamtmobilität zu verweisen, wonach sich der BF selbständig aus- und wieder ankleiden und jeden Lagerungswechsel ohne Hilfe durchführen könne.

Das oben angeführte aktuelle Sachverständigengutachten von XXXX vom 17.05.2016 wird in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter gemäß § 45 Abs. 4 BBG mitzuwirken.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geeignet ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen gekennzeichnet und wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs vom 22.07.2016 nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen.

Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen (vgl. VwGH 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).

3.2. Zu Spruchteil A):

Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Der Behindertenpass hat gemäß § 42 Abs. 1 BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der am 01. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

§ 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.

Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).

Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (vgl. etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078).

Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, wie etwa die Entfernung zwischen der Wohnung des BF und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel (vgl. VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258; VwGH 27.05.2014, Zl. 2014/11/0030).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt.

Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:

Wie oben unter Punkt II.2. eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das zum aktuellen Gesundheitszustand des BF eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von XXXX vom 17.05.2016 zu Grunde gelegt.

Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, wurden gegen das Gutachten keine Einwendungen erhoben, welche diesem widersprechen.

Nach dem Sachverständigengutachten bestehen durch die Gesundheitsschädigung "Rheumatoide Arthritis" eine deutliche Funktionseinschränkung der Finger, Beschwerden im rechten Sprunggelenk sowie Bewegungseinschränkungen in den Schultern. Es liegen jedoch keine derartigen Bewegungseinschränkungen beim BF vor, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für ihn unzumutbar machen würden. Auch die koronare Herzerkrankung schränkt den BF in seiner Leistungsfähigkeit nicht so ein, dass eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben ist.

Es konnten keine Einschränkungen und Erkrankungen, welche im § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen für die beantragte Zusatzeintragung genannt sind, festgestellt werden.

Insgesamt ist festzustellen, dass die beim BF vorliegenden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar" rechtfertigt.

Die Voraussetzungen für diese beantragte Zusatzeintragung in den Behindertenpass liegen daher zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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