BVwG W235 2130383-1

W235 2130383-1Tribunal Administrativo Federal20 de set. de 2016

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Regest

Außerlandesbringung, medizinische Versorgung, real risk,<br/>Rechtsschutzstandard, Versorgungslage

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BVwG W235 2130383-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W235.2130383.1.00

Spruch

W235 2130383-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2016, Zl. 1101054805/160020206, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Syrien, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 05.01.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Am 06.01.2016 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, er sei am XXXX legal mit seinem eigenen syrischen Reisepass aus Syrien aus- und über den Libanon in die Türkei gereist, wo er seine Cousine getroffen habe. Von dort aus sei er gemeinsam mit seiner Cousine über Griechenland, Mazedonien und Serbien nach Kroatien gefahren. In Kroatien hätten sie einen Bus nach Slowenien und von dort aus weiter nach Österreich genommen.

1.3. In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 12.01.2016 ein auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an Kroatien.

Betreffend den Beschwerdeführer ersuchte das Bundesamt am selben Tag die slowenischen Behörden um Informationen im Sinne des Art. 34 Dublin III-VO.

Mit Schreiben vom 13.01.2014 gab die slowenische Dublinbehörde dem Bundesamt bekannt, dass der Beschwerdeführer in Slowenien nicht registriert wurde bzw. den slowenischen Behörden keine Informationen über den Beschwerdeführer bekannt sind.

1.4. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom 18.01.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublin-Staates Kroatien angenommen wird. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am 21.01.2016 übergeben und von ihm unterfertigt (vgl. AS 55).

1.5. Mit Schreiben vom 18.03.2016 teilte das Bundesamt der kroatischen Dublinbehörde mit, dass das Aufnahmeersuchen durch Unterlassen einer fristgerechten Antwort gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO akzeptiert wurde.

1.6. Am 02.05.2016 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren sowie unter Beziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Arabisch einvernommen, wobei er zunächst angab, dass er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, die Befragung zu absolvieren. Er sei weder in ärztlicher Behandlung noch nehme er Medikamente. Im Bereich der Europäischen Union habe er keine Verwandten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe. Er habe einen Cousin in Deutschland, zu dem er lediglich über Facebook Kontakt habe. In Österreich habe der Beschwerdeführer seine mitgereiste Cousine, zu der ein sehr enger Kontakt bestehe. Sie würden im gleichen Haus, in nebeneinander gelegenen Zimmern wohnen.

In Kroatien sei er lediglich "auf der Durchreise" gewesen und sei drei Stunden lang in einem Zelt untergebracht worden. Er habe nur zwecks Weiterreise auf den Bus gewartet. Er habe nicht um Asyl angesucht und ihm seien auch nicht die Fingerabdrücke abgenommen worden. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes, ihn aus Österreich nach Kroatien auszuweisen gab der Beschwerdeführer an, dass er in Österreich bleiben wolle. In Kroatien sei er "von oben bis unten" untersucht worden. Er habe den kroatischen Behörden sein Militärbuch gezeigt, damit sie sehen könnten, dass er Syrer sei. Seinen Reisepass habe er ihnen nicht zeigen wollen. Die Polizei habe ihn im Verdacht gehabt, ein Terrorist zu sein. Dann habe die Polizei nicht mehr mit ihm sprechen wollen. Ein Syrer, der englisch gesprochen habe, habe den Polizisten dann erklärt, dass es sich bei dem vorgezeigten Dokument um ein Militärbuch handle. Die Polizei habe ihm gesagt, er sei ein Terrorist und habe über ihn gelacht.

Das Angebot, die Länderfeststellungen des Bundesamtes zu Kroatien zwecks Einbringung einer Stellungnahme übersetzt zu bekommen, lehnte der Beschwerdeführer ab, da er in Österreich bleiben wolle.

Der Rechtsberater gab ergänzend an, dass gemäß Art. 13 Dublin III-VO Griechenland zuständig sei. Eine Zuständigkeit Kroatiens könne sich nach Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO nur nach einem der nachrangigen Kriterien ergeben, die jedoch im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien und somit Österreich zuständig sei.

Im Zuge des Verfahrens vor dem Bundesamt legte der Beschwerdeführer seinen syrischen Reisepass und sein Militärbuch vor.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 der Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kroatien zulässig ist.

Begründend wurde im Wesentlichen festgestellt, dass aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers ein Konsultationsverfahren mit Kroatien eingeleitet worden sei, Kroatien aufgrund Verfristung zugestimmt und sich ein zuständigkeitsbeendendes Sachverhaltselement im Zuge des Verfahrens nicht ergeben habe. Der Beschwerdeführer sei gemeinsam mit seiner Cousine in das österreichische Bundesgebiet eingereist, von der er weder psychisch noch finanziell abhängig sei. Eine besondere Integrationsverfestigung der Person des Beschwerdeführers habe nicht festgestellt werden können. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Kroatien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten hätte.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 14 bis 24 des angefochtenen Bescheides Feststellungen zum kroatischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien.

Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass eine Verfristung als Zustimmung gelte. Sohin ergebe sich die Zuständigkeit Kroatiens gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers seien aufgrund seiner nicht anzuzweifelnden Angaben getroffen worden. Dass keine besondere Integrationsverfestigung der Person des Beschwerdeführers in Österreich bestehe, ergebe sich aus der Kürze seines Aufenthalts. Die Feststellungen zu Kroatien würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die kroatische Polizei habe ihn für einen Terroristen gehalten, sei nicht nachvollziehbar, da ihn die kroatische Polizei sicherlich genauer überprüft hätte, falls sie ihn wirklich für einen Terroristen gehalten hätte. Bei einer Rückkehr nach Kroatien könnte der Beschwerdeführer jederzeit um Asyl ansuchen und würde in den vollen Genuss der Grundversorgung kommen. Ebenso würden Asylwerber in Kroatien medizinische Versorgung erhalten. Dass der Beschwerdeführer bereits zuvor in Griechenland eingereist sei, schade der Zuständigkeit Kroatiens nicht. Da eine Überstellung nach Griechenland aufgrund der dortigen systemischen Mängel im Asylverfahren nicht in Frage komme, müsse festgestellt werden, ob ein anderer Mitgliedstaat zuständig sei und ergebe sich nach dem Kriterienkatalog der Dublin III-VO eine Zuständigkeit Kroatiens. Aus den Angaben des Beschwerdeführers seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Kroatien einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden.

In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass sich im gegenständlichen Verfahren keine Hinweise darauf ergeben hätten, dass durch eine Außerlandesbringung in unzulässiger Weise in das Recht auf Achtung des Privatlebens im Sinne von Art. 8 EMRK eingegriffen würde. Kroatien sei bereit, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen und seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die Kroatien aus der Dublin III-VO treffenden Verpflichtungen dem Beschwerdeführer gegenüber zu erfüllen. Weiters sei festzuhalten, dass in Kroatien als einem Mitgliedstaat der Europäischen Union mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Die Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß § 61 Abs. 2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde zunächst in Bezug auf die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass diese sich im Wesentlichen auf die Darstellung der rechtlichen Vorgaben und organisatorischen Strukturen beschränken würden, ohne auf die tatsächliche Situation von Asylwerbern in Kroatien einzugehen. Es sei fraglich, ob die Versorgung des Beschwerdeführers tatsächlich gewährleistet sei. Auch würden detaillierte Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung fehlen. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Augenprobleme auf eine dringende fachärztliche Behandlung angewiesen. Zudem würden die herangezogenen Länderfeststellungen Großteils auf veralteten Quellen basieren. Es könne auch nicht von einer Ausgewogenheit der Quellen gesprochen werden, da kaum Kritik am kroatischen Asylsystem und der Aufnahmesituation für Flüchtlinge geübt werde. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes sei auch bei Vorliegen eines Dublin-Sachverhaltes eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer in Kroatien eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich. Anzumerken sei, dass die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung lediglich mit Textbausteinen gearbeitet und sich nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe. Darüber hinaus hätte die Behörde zu berücksichtigen gehabt, dass der Beschwerdeführer in Kroatien eine unmenschliche Behandlung vorgebracht habe.

Weiters wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Kroatien keine Zuständigkeit nach Kapitel III der Dublin III-VO zukomme. Aufgrund der erstmaligen illegalen Einreise über einen Drittstaat nach Griechenland sei Griechenland zuständig und sei eine Endigung der Zuständigkeit Griechenlands nicht eingetreten. Die Behörde gehe davon aus, dass die Einreise in Kroatien über einen Drittstaat die Zuständigkeit Kroatiens begründet habe. In einem ähnlichen Fall habe sich der EuGH in seiner Vorabentscheidung mit dieser Frage nicht auseinandergesetzt. Wenn das Gericht jedoch die in der Beschwerde argumentierte Rechtsansicht nicht vertrete, sei eine Vorlage an den EuGH notwendig. Laut Rechtsansicht von Generalanwalt Villalón sei ein Erlöschen der Zuständigkeit Griechenlands durch physisches Verlassen des Gebiets der Europäischen Union nicht gegeben. Durch die Ausreise in einen Drittstaat könne nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer die Europäische Union habe verlassen wollen. Durch die geographische Lage Griechenlands sei eine Route notwendig, die durch mehrere Drittstaaten führe, ohne dass bei der Ausreise aus Griechenland die Absicht bestanden habe, die Europäische Union zu verlassen. Das physische Verlassen des Gebiets der Europäischen Union bedeute jedenfalls nicht automatisch die Endigung der Zuständigkeit Griechenlands; diese bleibe zumindest drei Monate nach der Ausreise aufrecht. Eine Zuständigkeit Kroatiens gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO im Fall von systemischen Mängeln im zunächst zuständigen Mitgliedstaat könne sich ausschließlich aus einem nachrangigen Kriterium für eine Zuständigkeitsbegründung ergeben. Das Kriterium der illegalen Einreise könne nicht noch ein XXXX herangezogen werden. Jedes Kriterium erschöpfe sich mit seiner Anwendung, da mit jedem von ihnen ein einziger zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werde. Darum ergebe es keinen Sinn, erneut das Kriterium anzuwenden, das zu der Bestimmung des Mitgliedstaates geführt habe, an den der Asylwerber letztlich nicht überstellt werden dürfe, weil diese Anwendung wiederum unausweichlich zu dem ausgeschlossenen Mitgliedstaat führen würde. Art. 27 Abs. 1 der Dublin III-VO normiere das Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gegen eine Überstellungsentscheidung in Form einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch ein Gericht. Dieses Rechtsmittel schließe auch eine rechtsrichtige Anwendung des Kriterienkatalogs mit ein. Daraus ergebe sich für den vorliegenden Fall, dass eine Annahme der Zuständigkeit Kroatiens eine Missachtung des Kriterienkatalogs der Verordnung darstelle, die vor der gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten dürfe.

Das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylwerber in Kroatien würden aktuelle systemische Mängel aufweisen, sodass im gegenständlichen Fall eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe. Im Urteils des EGMR vom 04.11.2014, Tarakhel vs. Schweiz, werde klargestellt, dass auch individuelle Umstände in Verbindung mit gewissen Defiziten ausreichen könnten, um eine Überstellung unzulässig zu machen, wenn eine Gefährdung von Grundrechten vorliege. Es sei auch keine individuelle Zusicherung der kroatischen Behörden eingeholt worden, dass der Beschwerdeführer in Kroatien seinen Bedürfnissen entsprechend untergebracht werde.

4. Am 12.09.2016 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Kroatien überstellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Syrien, hat seinen Herkunftsstaat Mitte November 2015 legal mit seinem eigenen Reisepass verlassen und ist über den Libanon, die Türkei, Griechenland, Mazedonien und Serbien nach Kroatien gereist. Festgestellt wird sohin, dass der Beschwerdeführer aus dem Drittstaat Serbien über Kroatien in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist. Von Kroatien aus fuhr er gemeinsam mit seiner Cousine, die er in der Türkei getroffen hat, über Slowenien weiter nach Österreich, wo er nach illegaler Einreise am 05.01.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 12.01.2016 ein Aufnahmegesuch an Kroatien. Aufgrund von Verfristung trat die Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Verfahrens des Beschwerdeführers ein, was der kroatischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 18.03.2016 mitgeteilt wurde.

Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Kroatien sprechen, liegen nicht vor.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Kroatien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht.

Es bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiären oder beruflichen Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet. Im Verfahren der mitgereisten Cousine des Beschwerdeführers wurde die Beschwerde gegen den zurückweisenden Bescheid des Bundesamtes mit Erkenntnis vom 28.07.2016 als unbegründet abgewiesen.

Am 12.09.2016 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Kroatien überstellt.

1.2. Zum kroatischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien:

Zum kroatischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien wurden im angefochtenen Bescheid auf den Seiten 14 bis 24 umfangreiche Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Kroatien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen - darunter konkret auch in Bezug auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO - samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen.

Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das kroatische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- bzw. Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Kroatien den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seiner legalen Ausreise aus Syrien, zu seinem Reiseweg sowie zu seiner Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über Kroatien, zu seiner illegalen Weiterreise nach Österreich und zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus dem Akteninhalt. Aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers in der Erstbefragung besteht kein Grund zu der Annahme, dass der Beschwerdeführer über ein anderes Land als Kroatien (wieder) in die Europäische Union einreiste.

Die Feststellungen zum Aufnahmegesuch der österreichischen Dublinbehörde und zum Übergang der Zuständigkeit an Kroatien aufgrund Verfristung sowie zur diesbezüglichen Mitteilung durch das Bundesamt ergeben sich aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens.

Die Zuständigkeitsbegründung Kroatiens gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO (welche keine vorangegangene Antragstellung in einem anderen Mitgliedstaat voraussetzt, sondern darauf abstellt, dass ein Beschwerdeführer "aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat") ergibt sich schlüssig aus den Angaben des Beschwerdeführers, der ja selbst ausgeführt hat, aus einem Drittstaat kommend (nämlich Serbien) nach Kroatien gelangt zu sein.

Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Kroatien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht.

Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien entgegenstehen könnten, ergibt sich ebenso wie die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Weder der Erstbefragung (vgl. AS 3) noch der Niederschrift der Einvernahme vor dem Bundesamt lassen sich Hinweise auf Erkrankungen entnehmen und wurde das Vorhandensein familiärer Beziehungen in Österreich dezidiert verneint (vgl. AS 79, AS 83). Die Feststellung zum Verfahren der mitgereisten Cousine ergibt sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.07.2016, Zl. W233 XXXX .

Dass der Beschwerdeführer am 12.09.2016 auf dem Luftweg nach Kroatien überstellt worden war, ergibt sich aus dem im Akt erliegenden Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom selben Tag.

2.2. Die Feststellungen zum kroatischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Kroatien ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid vom 18.01.2016 stammen und sohin hinreichend aktuell sind. Sollte in den Feststellungen auf Quellen älteren Datums verwiesen werden, ist auszuführen, dass diese mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.

Die Gesamtsituation des Asylwesens in Kroatien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Die in der Einvernahme vom 02.05.2016 angebotene Übersetzung der Länderfeststellungen zur Möglichkeit der Einbringung einer Stellungnahme hat der Beschwerdeführer mit der Begründung, er wolle in Österreich bleiben, abgelehnt. Auch der anwesende Rechtsberater hat sich hierzu nicht geäußert und wurde diesen Feststellungen ebenso in den schriftlichen Beschwerdeausführungen nicht substanziiert entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

Nach Abs. 2 leg. cit. ist gemäß Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

Sofern gemäß Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine

Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG.

Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG).

3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

Art. 7 Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) [...]

Art. 13 Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Art. 17 Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

Art. 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

Art 22 Antwort auf ein Aufnahmegesuch

(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nach Erhalt des Gesuchs.

(2) In dem Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats werden Beweismittel und Indizien verwendet.

(3) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Erstellung und regelmäßige Überprüfung zweier Verzeichnisse, in denen die sachdienlichen Beweismittel und Indizien gemäß den in den Buchstaben a und b dieses Artikels festgelegten Kriterien aufgeführt sind, fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

a) Beweismittel:

i. Hierunter fallen förmliche Beweismittel, die insoweit über die Zuständigkeit nach dieser Verordnung entscheiden, als sie nicht durch Gegenbeweise widerlegt werden;

ii. Die Mitgliedstaaten stellen dem in Artikel 44 vorgesehenen Ausschuss nach Maßgabe der im Verzeichnis der förmlichen Beweismittel festgelegten Klassifizierung Muster der verschiedenen Arten der von ihren Verwaltungen verwendeten Dokumente zur Verfügung;

b) Indizien:

i. Hierunter fallen einzelne Anhaltspunkte, die, obwohl sie anfechtbar sind, in einigen Fällen nach der ihnen zugebilligten Beweiskraft ausreichen können;

ii. Ihre Beweiskraft hinsichtlich der Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz wird von Fall zu Fall bewertet.

(4) Das Beweiserfordernis sollte nicht über das für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung erforderliche Maß hinausgehen.

(5) Liegen keine förmlichen Beweismittel vor, erkennt der ersuchte Mitgliedstaat se4ine Zuständigkeit an, wenn die Indizien kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um die Zuständigkeit zu begründen.

(6) Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 21 Absatz 2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um die vorgegebene Frist einzuhalten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen.

(7) Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

3.2.3. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 06.07.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union.

Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bei, dass sich aus dem festgestellten - unstrittigen - Sachverhalt die Zuständigkeit Kroatiens ergibt.

Es war hierbei zudem eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (vgl. VfGH vom 27.06.2012, U 462/12); dies - sofern maßgeblich - unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12, Shamso Abdullah gegen Österreich und vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15, Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande.

Im gegenständlichen Fall liegt tatbestandsmäßig die Zuständigkeit Kroatiens - wegen der Einreise aus Serbien in Kroatien als dem ersten Mitgliedstaat zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Dublin III-VO - in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet. Die Annahme einer Zuständigkeit Griechenlands (die zudem schon wegen der dort herrschenden systemischen Mängel nicht effektuierbar wäre) scheitert im Übrigen daran, dass dort kein Antrag auf internationalen Schutz gestellt und danach das Gebiet der Europäischen Union wieder verlassen wurde. Nach Art. 19 Abs. 2 Dublin III-VO erlischt die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats, wenn der Antragsteller dessen Hoheitsgebiet für mindestens drei Monate verlassen hat. Diese Regelung gilt aber nur, wenn ein Asylantrag gestellt wurde. Es ist ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, dass die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO erlischt, wenn der Fremde das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten wieder verlässt, ohne einen Asylantrag zu stellen (vgl. hierzu beispielsweise BVwG vom 17.03.2016, W125 2122299; vom 14.04.2016, W105 2124435 und vom 24.03.2016, W205 2122427).

Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO kann der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, wenn das Asylverfahren als im zuständig bestimmten Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweist, die Prüfung der in Kapitel III der Verordnung vorgesehenen Kriterien fortsetzen, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner jüngsten Entscheidung, Ra 2016/20/0069-8, vom 23.06.2016 festgehalten, dass diese Bestimmung nur so verstanden werden kann, dass die Fortsetzung der Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, sämtliche in diesem Kapitel festgelegten Kriterien zu erfassen hat. Aus diesem Grund wurde in der oben zitierten Entscheidung die Zuständigkeit Kroatiens in einem gleich gelagerten Fall vom Verwaltungsgerichtshof bejaht.

Im vorliegenden Fall trägt somit Kroatien die volle Verantwortung für die illegale Weiterreise des Beschwerdeführers in der Europäischen Union. Die Zuständigkeit Kroatiens ergibt sich daher in jedem Fall aus Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO.

Der EuGH hat in seiner jüngsten Entscheidung vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15, Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande betont, dass die Kontrolle der richtigen Anwendung der Zuständigkeitskriterien in dem Rahmen vorzunehmen ist, der durch Art. 22 Abs. 4 und Abs. 5 Dublin III-VO vorgegeben ist .Diese Bestimmung sieht vor, dass das Beweiserfordernis nicht über das für die ordnungsgemäße Anwendung der Verordnung erforderliche Maß hinausgehen sollte und in Ermangelung förmlicher Beweismittel der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit anerkennt, wenn die Indizien kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um seine Zuständigkeit zu begründen. Im vorliegenden Fall hat Kroatien der Aufnahme des Beschwerdeführers konkludent zugestimmt, hat also die Indizien für ausreichend angesehen, um seine Zuständigkeit zu begründen.

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Kroatiens gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 (nachdem die kroatischen Dublinbehörden das Aufnahmegesuch des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht fristgerecht beantwortet haben) Dublin III-VO ergibt. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen geht sohin ins Leere.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Kroatien gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen.

3.2.4. Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:

3.2.4.1. Gemäß Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist."

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.

Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland gegen Kaveh Puid zu verweisen.

3.2.4.2. Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, dass er in Kroatien nur "auf der Durchreise" gewesen und drei Stunden lang in einem Zelt untergebracht worden sei, wo er auf den Bus zur Weiterreise gewartet habe. In Kroatien sei er "von oben bis unten" untersucht und von der Polizei verdächtigt worden, ein Terrorist zu sein. Zum Beweis, dass er Syrer sei, habe er den Polizisten sein Militärbuch gezeigt; seinen Reisepass habe er ihnen jedoch nicht zeigen wollen. Dann habe die Polizei nicht mehr mit ihm sprechen wollen, habe ihm gesagt, dass er ein Terrorist sei und habe über ihn gelacht.

Diese Vorbringen ist - bei Wahrunterstellung - nicht geeignet, anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard der kroatischen Asylverfahren eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Aus den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zum kroatischen Asylverfahren ergibt sich eindeutig, dass Asylwerbern dort ein rechtsstaatliches Asylverfahren offen steht, in welchem die Voraussetzungen der Asylgewährung und des Refoulementschutzes im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen, insbesondere der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention, definiert sind.

Dass der Beschwerdeführer in Kroatien von Polizisten "von oben bis unten" untersucht wurde, stellt keinen Verstoß gegen Art. 3 EMRK dar, zumal der Beschwerdeführer nicht angegeben hat, dass diese Unter- bzw. Durchsuchung nicht mit dem erforderlichen Maß an Respekt bzw. Anstand durchgeführt worden wäre. Wenn der Beschwerdeführer vermeint, die kroatische Polizei würde ihn für einen Terroristen halten, ist ihm zum einen entgegenzuhalten, dass er diesen Polizisten - seinen eigenen Angaben zu Folge - lediglich sein Militärbuch, jedoch nicht seinen Reisepass gezeigt hat, was in den Augen der dortigen Polizisten wohl einen gewissen Verdachtsmoment ausgelöst haben kann. Zum anderen ist den diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid Recht zu geben, dass die kroatische Polizei - hätte sie den Beschwerdeführer tatsächlich für einen Terroristen gehalten - diesen wohl genauer überprüft und unter Umständen sogar festgenommen hätte. Auch das "Auslachen" des Beschwerdeführers durch die kroatischen Polizisten stellt keine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK dar, auch wenn es unangemessen bzw. unangebracht gewesen sein sollte.

Ein konkretes, detailliertes Vorbringen dahingehend, dass Kroatien im Hinblick auf syrische Asylwerber unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden und sind solche Sonderpositionen auch aus der sonstigen Aktenlage nicht ersichtlich. Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Kroatien und die Situation von Asylwerbern dort geben jedenfalls keinen Anlass ein "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten.

Dublin-Rückkehrer haben in Kroatien prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Gegen Entscheidungen der Asylbehörde ist eine Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht möglich; dieser Beschwerde kommt aufschiebende Wirkung zu. Nach dem kroatischen Asylgesetz gibt es keine Definition eines Folgeantrags, sodass in Kroatien unbegrenzt (Folge)anträge möglich sind und ist mit der Folgeantragstellung keine Reduktion der Rechte verbunden. Asylwerber haben während des gesamten Asylverfahrens, einschließlich der Beschwerdephase, das Recht auf Unterbringung in Unterbringungszentren für Asylwerber. Diese Unterbringungszentren bieten Unterkunft, medizinische Basisversorgung, Bildung, psychologische Beratung und Hilfe bei der Arbeitssuche. Asylwerber haben in Kroatien das Recht auf materielle Versorgung während des gesamten Asylverfahrens und der Beschwerdephase. Dieses Recht umfasst Unterbringung, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung. Aufgrund des zuletzt großen Flüchtlingsstroms von Migranten, die über Serbien Richtung Kroatien unterwegs waren, wurde ein temporäres Zulassungszentrum zur Registrierung und temporären Unterbringung von Migranten errichtet. Dort wird mit Hilfe des Roten Kreuzes und von UNHCR die Hilfe koordiniert. Man kümmert sich insbesondere um Vulnerable und Familien. Die medizinische Versorgung in diesem temporären Zulassungszentrum Opatovac wurde von NGOs zuletzt als zufriedenstellend bezeichnet. Kroatien hat somit auf die zuletzt angespannte Lage und den unerwarteten Flüchtlingsstrom in Europa adäquat reagiert und kann derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass das dortige Asylsystem mit systemischen Mängeln behaftet ist. Eine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers, bei dem es sich um einen jungen und gesunden Mann handelt, kann der Aktenlage im Übrigen nicht entnommen werden.

Der Beschwerdeführer hat in Kroatien noch keinen Asylantrag gestellt, sondern sich dort nur kurz aufgehalten und hat daher auch noch nicht damit rechnen können, adäquat untergebracht und versorgt zu werden, wobei sich den Angaben des Beschwerdeführers entnehmen lässt, dass er für die paar Stunden seines Aufenthaltes in einem Zelt unterbracht worden war und sich sohin nicht im Winter im Freien hat aufhalten müssen. Für die Annahme, dass der Beschwerdeführer nicht entsprechend versorgt und untergebracht würde, ergibt sich weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus der Aktenlage ein begründeter Anhaltspunkt.

Betreffend das in der Beschwerde angeführte Urteil des EGMR vom 04.11.2014, Nr. 29217/12, Tarakhel gegen Schweiz, ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 08.09.2015, Zl. Ra 2014/18/0157 bis 0159, zu verweisen, in dem der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass sich dem Urteil Tarakhel nicht entnehmen lässt, dass im Vorfeld von Rücküberstellungen in andere Dublinstaaten als Italien gleichermaßen Garantien hinsichtlich der Unterbringung (von Familien) einzuholen wären. Diese Erwägungen haben umso mehr für den Beschwerdeführer als nicht vulnerablen, jungen und gesunden Mann ohne familiäre Sorgeverpflichtungen zu gelten.

Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen sohin weder eine systemische noch eine individuell drohende Gefahr für den Beschwerdeführer in Kroatien, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würde, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Den getroffenen Länderfeststellungen zufolge bietet Kroatien Schutz gegen Abschiebung von Drittstaatsangehörigen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre oder in dem diese Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt sein könnten.

In einer Gesamtbetrachtung ist sohin auszuführen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Asylsystem in Kroatien nicht geeignet ist, die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zu entkräften. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Kroatien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts.

3.2.4.3. Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Fall kein Vorbringen in Zusammenhang mit dem Vorliegen von Krankheiten bzw. eines aktuellen medizinischen Behandlungsbedarfs im Verfahren vor dem Bundesamt erstattet und finden sich auch sonst nach der Aktenlage keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers in physischer oder psychischer Hinsicht. Auch in der Beschwerde wurde kein Vorbringen in Bezug auf etwaige Erkrankungen bzw. eine allfällige Behandlungsbedürftigkeit erstattet.

Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Augenprobleme auf eine dringende fachärztliche Behandlung angewiesen sei, ist dem entgegenzuhalten, dass im gesamten Verfahren keine Augenerkrankung (oder sonstige Erkrankung) des Beschwerdeführers vorgebracht worden war und sich dieses Vorbringen sohin mit dem Akteninhalt nicht in Einklang bringen lässt. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass es sich hierbei um einen irrtümlich in die Beschwerde kopierten Textbaustein handelt, zumal diese vorgebrachte Augenerkrankung in weiterer Folge in der Beschwerde weder erläutert noch belegt worden war.

Unabhängig davon ergibt sich anhand der aktuellen Länderberichte zweifelsfrei, dass Asylwerber in Kroatien das Recht auf medizinische Notversorgung haben. Vulnerable Asylwerber haben darüber hinaus das Recht auf die notwendige medizinische Behandlung, entsprechend ihren speziellen Bedürfnissen.

3.2.4.4. Zum Entscheidungszeitpunkt sind beim Beschwerdeführer sohin keine Hinweise auf besondere Vulnerabilitätsaspekte erkennbar, welche einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat konkret entgegenstünden. Dafür, dass aktuell ein konkretes Überstellungshindernis vorliegen könnte, bestehen keine Anhaltspunkte.

Da der Beschwerdeführer sohin in einer Gesamtbetrachtung keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für die reale Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen konnte, kommt die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet, zur Anwendung.

3.2.5. Mögliche Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC:

3.2.5.1. Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

3.2.5.2. Der Beschwerdeführer hat keine entscheidungswesentlichen familiären Anknüpfungspunkte in Österreich im Verfahren vorgebracht, weshalb durch die Überstellung nach Kroatien bereits definitionsgemäß kein Eingriff in das Recht auf Familienleben vorliegt. Die von ihm vorgebrachte Bindung zu seiner mitgereisten Cousine kann schon allein deshalb keinen Eingriff in sein Familienleben bedeuten, da im Verfahren seiner Cousine ebenfalls Kroatien als der zuständige Mitgliedstaat festgesellt und eine inhaltlich gleichlautende Entscheidung getroffen worden war.

Ebenso wenig sind - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - schützenswerte Aspekte des Privatlebens hervorgekommen, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH vom 26.02.2007, B1802/06 u.a.). Sonstige schützenwerte Umstände in Bezug auf das Privatleben des Beschwerdeführers sind von ihm auch zu keinem Zeitpunkt behauptet worden. Der durch die normierte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem privaten Interesse an einem Verbleib in Österreich gedeckt.

Der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von ca. neun Monaten war nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (vgl. VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124).

Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.

3.2.6. Da das Bundesverwaltungsgericht insgesamt zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist, bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen. Daher war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 5 AsylG als unbegründet abzuweisen.

3.2.7. Gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben wird und sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.

Nachdem der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung bereits nach Kroatien überstellt worden war, war festzustellen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

3.2.8. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Unbeschadet des Abs. 7 kann das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. Da es sich im gegenständlichen Verfahren um eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung im Zulassungsverfahren handelt, konnte sohin ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.

3.2.9. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens vor.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen hier alleine in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen des Bundesamtes über die Lage im Vertragsstaat beruht sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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