BVwG W227 2120147-1

W227 2120147-1Tribunal Administrativo Federal20 de set. de 2016

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Regest

Bachelorstudium, Masterstudium, Rückforderung, Semester,<br/>Studienabschluss - Stipendium, Studienbeihilfe, Studienverlauf

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BVwG W227 2120147-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W227.2120147.1.00

Spruch

W227 2120147-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Be-schwerde von XXXX gegen den Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde vom 2. Dezember 2015, Dok. Nr.:

344969501, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 50 Abs. 6 Studienförderungsgesetz (StudFG) stattgegeben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang

1. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach der Senat der Studienbeihilfenbehörde aus, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Studienbeihilfe mit Ende Jänner 2015 erlösche und die seit Ende Jänner 2015 bezogene Studienbeihilfe in Höhe von EUR 156,- zurückzuzahlen sei.

Begründend führte er im Wesentlichen Folgendes aus: Die Beschwerdeführerin habe ihr Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der Wirtschaftsuniversität Wien (WU Wien) am 28. Jänner 2015 in ihrem insgesamt 6. Semester abgeschlossen. Die Studienbeihilfe für Februar 2015 in der Höhe von EUR 156,- sei zurückzufordern, weil die Beschwerdeführerin ihr Masterstudium Finanzwirtschaft und Rechnungswesen an der WU Wien nicht im anschließenden Sommersemester 2015, sondern erst im Wintersemester 2015/2016 aufgenommen habe. Da somit kein durchgehender Beihilfenbezug vorliege, komme § 50 Abs. 6 StudFG nicht zur Anwendung.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. In dieser wird zusammengefasst Folgendes ausgeführt: Der Beschwerdeführerin sei erst am 14. Februar 2015 die Beurteilung ihrer letzten Prüfung bekannt gegeben worden. Damit habe sie die letzte Prüfung erst im Februar 2015 abgelegt, weshalb Anspruch auf Studienbeihilfe im Februar 2015 bestehe. Abgesehen davon greife § 50 Abs. 6 StudFG, weil es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen sei, das Masterstudium bereits im Sommersemester 2015 zu beginnen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Die Beschwerdeführerin bezog für ihr Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der WU Wien seit dem Sommersemester 2012 Studienbeihilfe, die ihr zuletzt für den Zeitraum von März 2014 bis Ende Februar 2015 zuerkannt wurde.

Am 28. Jänner 2015 legte sie die letzte Prüfung ihres Bachelorstudiums ab. Im Februar 2015 wurde ihr noch eine Studienbeihilfenrate in Höhe von EUR 156,- überwiesen.

Erst im Wintersemester 2015/2016 konnte die Beschwerdeführerin ihr Masterstudium Finanzwirtschaft und Rechnungswesen an der WU Wien aufnehmen. Dafür hat sie ebenfalls Studienbeihilfe bezogen.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt. Dass die Beschwerdeführerin ihre letzte Prüfung am 28. Jänner 2015 absolvierte, ergibt sich aus dem Abschlusszeugnis vom 18. Februar 2015 und der Beurteilungsliste, wonach sie die letzte Prüfung am 28. Jänner 2015 abschloss. Dass die Beschwerdeführerin erst im Wintersemester 2015/2016 ihr Masterstudium aufnehmen konnte, basiert auf der Bestätigung der WU Wien vom 19. Juni 2015, wonach alle angebotenen Masterprogramme an der WU Wien nur in einem Wintersemester beginnen und die nächste Möglichkeit für eine Zulassung zum Masterstudium für die Beschwerdeführerin erst im Wintersemester 2015/2016 wäre.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt A)

3.1.1. § 50 StudFG lautet:

"Erlöschen des Anspruches

§ 50. (1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt mit Ende des Monats, in dem der Studierende

1. verstorben ist oder

2. die österreichische Staatsbürgerschaft verloren hat oder

3. das Studium abbricht oder

4. die letzte in den Studienvorschriften vorgesehene Prüfung seines Studiums, für das er Studienbeihilfe bezieht, abgelegt hat.

(2) Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt mit dem Ende des letzten Monats jenes Semesters (halben Ausbildungsjahres),

1. mit dem die Anspruchsdauer für den Studienabschnitt endet, sofern nicht innerhalb der Antragsfrist des folgenden Semesters der Studienabschnitt abgeschlossen wird;

2. für das der Studierende keinen Studiennachweis gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 vorgelegt hat oder

3. nach dem der Studierende ein anderes Studium aufnimmt; dies gilt auch für den Wechsel der in § 3 Abs. 1 genannten Einrichtungen; das Erlöschen tritt nicht ein, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf Studienbeihilfe zum Zeitpunkt des Studienwechsels vorliegen.

(3) Bei Studierenden an medizinisch-technischen Akademien erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende des Monats, in dem der Studierende gemäß § 17a Abs. 3 MTD-Gesetz vom weiteren Besuch der medizinisch-technischen Akademie ausgeschlossen wurde.

(4) Bei Studierenden an Hebammenakademien erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende des Monats, in dem der Studierende gemäß § 31 Abs. 1 HebG vom weiteren Besuch der Hebammenakademie ausgeschlossen wurde.

(5) Bei Studierenden an Fachhochschul-Studiengängen erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende des Monats, in dem ein vorgeschriebenes Berufspraktikum negativ beurteilt wurde oder in dem der Studierende vom weiteren Besuch des Fachhochschul-Studienganges ausgeschlossen wurde.

(6) Bei Studierenden eines Bachelorstudiums erlischt der Anspruch gemäß Abs. 1 Z 4 nicht, wenn

1. für ein unmittelbar anschließendes Masterstudium Studienbeihilfe bezogen wird und

2. aus den ersten beiden Semestern des Masterstudiums der gemäß § 48 Abs. 2 erforderliche Studienerfolg nachgewiesen wird."

3.1.2. Ein Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt grundsätzlich mit Ende des Monats, in dem die letzte Prüfung abgelegt wird (vgl. § 50 Abs. 1 Z 4 StudFG). Eine Ausnahme davon sieht § 50 Abs. 6 StudFG für Studenten eines Bachelorstudiums dann vor, wenn für ein unmittelbar daran anschließendes Masterstudium ebenfalls Studienbeihilfe bezogen wird.

Fraglich ist für den vorliegenden Fall, ob die Wortfolge "unmittelbar anschließend" im § 50 Abs. 6 Z 1 StudFG im Sinne von "ohne Lücke anschließend" oder "bei nächster sich bietender Gelegenheit" auszulegen ist. In den Gesetzesmaterialien finden sich dazu keine Anhaltspunkte.

Der Senat der Studienbeihilfenbehörde vertrat die Auffassung, dass ein unmittelbar anschließendes Masterstudium zwingend im darauffolgenden Semester aufgenommen werden muss.

Dies führt allerdings dazu, dass der Fortbestand des Anspruches davon abhängt, ob das Masterstudium überhaupt im Folgesemester begonnen werden kann. Damit würde es im Ermessen der Universitäten liegen, durch die Festlegung des Beginns von Masterstudien einen Teil der Studenten davon auszuschließen, dass diese in den Genuss der Ausnahmebestimmung vom Erlöschen kommen.

Es kann jedoch dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er mit § 50 Abs. 6 Z 1 StudFG eine Regelung schaffen wollte, wonach es für die Beurteilung von Ansprüchen nach dem StudFG einen Unterschied macht, ob Studenten ihr Bachelorstudium im Winter- oder im Sommersemester abgeschlossen haben. Das wäre eine unsachliche Differenzierung, die zu einer Ungleichbehandlung führt.

Die Bestimmung des § 50 Abs. 6 Z 1 StudFG ist daher verfassungskonform im Sinne von "bei nächster sich bietender Gelegenheit" zu interpretieren.

Zu beachten ist weiters, dass die Ausnahmeregelung des § 50 Abs. 6 StudFG u.a. deswegen geschaffen wurde, um eine Schlechterstellung von Studenten eines Bachelor- bzw. Masterstudiums gegenüber Studenten eines Diplomstudiums zu verhindern. Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes: Für den hypothetischen Fall, dass die Beschwerdeführerin ein Diplomstudium betrieben hätte, wäre auch im Fall der Ablegung der ersten Diplomprüfung innerhalb der Anspruchsdauer im Jänner 2015 mangels Vorliegens einer entsprechenden Erlöschensbestimmung (vgl. § 50 Abs. 2 Z 1 StudFG, wonach nicht auf das Monatsende, sondern auf das Semesterende abgestellt wird) kein Erlöschen des Beihilfenanspruches mit Monatsende eingetreten. Dies selbst dann nicht, wenn die Beschwerdeführerin - aus welchen Gründen immer - nicht in der Lage gewesen wäre, ihr (hypothetisches) Diplomstudium im Sommersemester 2015, sondern erst im Wintersemester 2015/2016 fortzusetzen. Somit hätte die Beschwerdeführerin auch in diesem Fall Anspruch auf eine Studienbeihilfenrate für Februar 2015.

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass der Bezug einer Studienbeihilfe für das Sommersemester 2015 für die Beschwerdeführerin auch dann nicht in Frage käme, wenn ihr für ihr Bachelorstudium letztmalig Studienbeihilfe für den Zeitraum September 2014 bis August 2015 zuerkannt worden wäre. Zwar würde auch in diesem Fall das Erlöschen nicht mit Ende Jänner 2015 eintreten und die Anspruchsrate für Februar 2015 zustehen, allerdings wäre ein Beihilfenbezug für das Sommersemester 2015 aufgrund Ruhens ausgeschlossen (vgl. § 49 Abs. 1 StudFG, wonach der Anspruch auf Studienbeihilfe während der Semester, in denen Studenten nicht grundsätzlich im vollen Umfang zum Studien- und Prüfungsbetrieb zugelassen sind, ruht).

3.1.3. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sich die "nächste sich bietende Gelegenheit" zur Aufnahme eines Masterstudiums für die Beschwerdeführerin erst im Wintersemester 2015/2016 ergab. Das Masterstudium der Beschwerdeführerin war daher "unmittelbar anschließend" im Sinne des § 50 Abs. 6 Z 1 StudFG. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Studienbeihilfe für das Bachelorstudium ist damit nicht mit Ende Jänner 2015 erloschen. Die für Februar 2015 ausbezahlte Studienbeihilfenrate war somit nicht rückzufordern.

3.2. Zu Spruchpunkt B)

3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.2. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil sie von der Lösung von Rechtsfragen - insbesondere ob die Wortfolge "unmittelbar anschließend" im § 50 Abs. 6 Z 1 StudFG im Sinne von "bei nächster sich bietender Gelegenheit" auszulegen ist - abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine entsprechende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt nicht vor; es ist auch nicht davon auszugehen, dass eine eindeutige Gesetzeslage vorliegt bzw. dass die aus Anlass des hier zu beurteilenden Falles vorgenommenen Ableitungen zwingend sind.

3.3. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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