BVwG W218 2123631-1

W218 2123631-1Tribunal Administrativo Federal20 de set. de 2016

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Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

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BVwG W218 2123631-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W218.2123631.1.00

Spruch

W218 2123631-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Marion STEINER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom XXXX, XXXX, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 25.02.2016 stellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) fest, dass mit einem Grad der Behinderung von 20 vH die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien.

Dem Bescheid zugrunde gelegt wurde das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von einem Arzt für Allgemeinmedizin vom 09.12.2015, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag, das einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 20% ergab.

2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, im linken Knie habe der Beschwerdeführer keinerlei Schmerzen. Das rechte Knie könne er dagegen wegen dem abgenutzten Knorpel nur zu etwa 70% abbiegen. Deshalb habe er 2014 und 2015 regelmäßig Injektionen mit Cortison bekommen. Dadurch sei sein Zuckerspiegel gestiegen. Seinen Beruf als Maler und Anstreicher könne er nur schwer bis gar nicht ausüben. Das Joggen habe er ganz aufgeben müssen. Er bekomme regelmäßig Infiltrationen im Spital wegen der Wirbelsäule, des linken Hüftknochens und des rechten Kniegelenks. Die Schmerztabletten helfen nur mäßig. Er bitte daher Punkt 4 nachzubessern. Zur Funktionseinschränkung Nr. 6 ("Zustand nach Bauch mit Leberverletzung") führte der Beschwerdeführer aus, dass er bei einem Wetterwechsel ein mittelstarkes Stechen im Operationsnarbenbereich erleide, ebenso nach einem langen Arbeitstag. Er könne daher die Herabstufung von 30% auf 10% nicht nachvollziehen. In den letzten 5 bis 10 Jahren habe sich sein Zustand weder verbessert noch verschlechtert.

3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden mit Schreiben vom 21.03.2016, einlangend am 24.03.2016, dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 vH.

Der Beschwerdeführer leidet an folgenden Funktionseinschränkungen:

Nicht insulinpflichtiger Diabetes Mellitus mit einem Grad der Behinderung von 20%;

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit einem Grad der Behinderung von 20%;

Beinverkürzung rechts -1,5 cm mit konsekutivem Beckenschiefstand mit einem Grad der Behinderung von 10%;

Abnützungserscheinung an beiden Kniegelenken mit einem Grad der Behinderung von 10%;

Geringgradige Funktionsbehinderung des linken Zeigefingers (Gegenhand) mit einem Grad der Behinderung von 10%;

Zustand nach Bauch mit Leberverletzung und Adhäsionsbeschwerden, Narben im Bereich der rechten Schulter des Rückens mit einem Grad der Behinderung von 10%.

Da der Beschwerdeführer keinen Gesamtgrad der Behinderung von 50% (fünfzig v.H.) erreicht, sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt.

2. Beweiswürdigung:

Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 09.12.2015. Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf der Aktenlage, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen; die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung korrekt eingestuft.

Insbesondere wurde im Sachverständigengutachten dargelegt, dass der Beschwerdeführer an nicht insulinpflichtigem Diabtes mellitus leidet. Dieses führende Leiden 1, Positionsnummer 09.02.01, wurde mit einem Grad der Behinderung von 20 vH eingestuft und die Wahl dieser Position mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz damit begründet, dass mit milder oraler Therapie eine befriedigende Stoffwechsellage erzielt werden kann.

Dem Sachverständigengutachten ist auch zu entnehmen, dass die weiteren Leiden "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule", "Beinverkürzung rechts -1,5 cm mit konsekutivem Beckenschiefstand", "Abnützungserscheinung an beiden Kniegelenken", "Geringgradige Funktionsbehinderung des linken Zeigefingers (Gegenhand)" und "Zustand nach Bauch mit Leberverletzung und Adhäsionsbeschwerden, Narben im Bereich der rechten Schulter des Rückens" das führende Leiden nicht erhöhen, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht.

In der Beschwerde wird unter anderem geltend gemacht, dass gebeten werde "Punkt 4 nachzubessern", also ein höherer Grad der Behinderung der Funktionseinschränkung "Abnützungserscheinung an beiden Kniegelenken" begehrt werde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das rechte Knie wegen dem abgenutzten Knorpel nur zu etwa 70% abbiegen könne. Deshalb habe er 2014 und 2015 regelmäßig Injektionen mit Cortison bekommen. Dadurch sei sein Zuckerspiegel gestiegen. Seinen Beruf als Maler und Anstreicher könne er nur schwer bis gar nicht ausüben. Das Joggen habe er ganz aufgeben müssen. Er bekomme regelmäßig Infiltrationen im Spital wegen der Wirbelsäule, des linken Hüftknochens und des rechten Kniegelenks. Dazu ist auszuführen, dass das Knieleiden bereits im gegenständlichen Sachverständigengutachten gewertet und - wie bereits erwähnt - als Funktionseinschränkung Nr. 4, Pos.Nr. 02.02.01, mit einem Grad der Behinderung von 10% eingeschätzt wurde. Begründet wurde die Heranziehung des unteren Rahmensatzes damit, dass zwar morphologische Veränderungen beschrieben sind, jedoch keine Funktionseinschränkung nachweisbar ist. Eine Änderung dieser Einschätzung konnte der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen in der Beschwerde nicht bewirken. Die vorgelegten Befunde (Befundberichte eines Facharztes für Orthopädie vom 07.03.2016 und 08.03.2016) belegen, dass der Beschwerdeführer an den bereits bekannten und im Sachverständigengutachten bewerteten Beschwerden des Bewegungsapparates leidet, bringen aber keine relevanten neuen Gesundheitsschädigungen zutage.

Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde weiters vor, dass er die Herabstufung der Funktionseinschränkung Nr. 6 ("Zustand nach Bauch mit Leberverletzung und Adhäsionsbeschwerden, Narben im Bereich der rechten Schulter des Rückens") von 30% auf 10% nicht nachvollziehen könne, da sich sein Zustand weder verbessert noch verschlechtert habe. Der Beschwerdeführer bezieht sich diesbezüglich auf einen früheren Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Im damaligen Sachverständigengutachten vom 12.11.2012 wurde der "Zustand nach Bauchstich mit Leberverletzung und Adhäsionsbeschwerden" als führendes Leiden 1 nach der Richtsatzverordnung mit einem Grad der Behinderung von 30% eingestuft. Im gegenständlichen Sachverständigengutachten führt der Arzt für Allgemeinmedizin nachvollziehbar aus, dass sich Leiden 1 aus dem Vorgutachten gebessert hat und unter erstmaliger Anwendung der aktuellen Einschätzungsverordnung nunmehr unter Position 6 um zwei Stufen niedriger bewertet wurde. Der Beschwerdeführer konnte diesen Ausführungen mit seinem Vorbringen in der Beschwerde nicht substantiiert entgegentreten. Insbesondere hat er keine Befunde vorgelegt, die zu einer anderen Einschätzung führen könnten.

Da der Beschwerdeführer mit der Beschwerde somit kein Vorbringen erstattet und keine Beweismittel vorgelegt hat die zu einer anderen Einschätzung führen könnten, wurde von der Einholung eines weiteren Gutachtens Abstand genommen.

Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Das Sachverständigengutachten wird daher im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(§ 40 Abs. 1 BBG)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

(§ 41 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)

Da ein Grad der Behinderung von 20 (zwanzig) vH festgestellt wurde, liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vor.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(§ 24 Abs. 2 VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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