W218 2119158-1•BVwG W218 2119158-1
W218 2119158-1Tribunal Administrativo Federal20 de set. de 2016
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W218 2119158-1/ 3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Marion STEINER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , bevollmächtigt vertreten durch KOBV - Kriegsopfer und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Lange Gasse 53, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom 16.11.2015, PassNr. XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 16.11.2015 stellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) fest, dass mit einem Grad der Behinderung von 30 vH die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien.
Dem Bescheid zugrunde gelegt wurde das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 05.11.2015, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag, das einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30% ergab.
2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, hinsichtlich der von der festgestellten peripheren arteriellen Verschlusskrankheit, welche als Leiden unter der Positionsnummer 05.03.02 mit einem Grad der Behinderung von 30% eingestuft worden sei, verkenne die belangte Behörde, dass diese Verschlusskrankheit im Frühjahr 2015 operiert worden sei und immer noch massive Einschränkungen bestehen. Die Beschwerdeführerin empfinde bereits nach einer kurzen Gehstrecke starke Schmerzen und müsse Schmerzmittel nehmen. Der Fuß sei ständig angeschwollen und habe keine Sensibilität. Korrekterweise wäre das führende Leiden unter der Positionsnummer 05.03.03 als Funktionseinschränkung fortgeschrittenen Grades mit einem Grad der Behinderung von zumindest 50% einzustufen gewesen. Zum Beweis werde auf die vorliegenden Befunde verwiesen, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Inneren Medizin beantragt.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden mit Schreiben vom 29.12.2015, einlangend am 07.01.2016, dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.
Die Beschwerdeführerin leidet an folgenden Funktionseinschränkungen:
Periphere arterielle Verschlusskrankheit mit einem Grad der Behinderung von 30%;
Zustand nach Hüfttotalendoprothese links mit einem Grad der Behinderung von 20%;
Diabetes mellitus mit einem Grad der Behinderung von 20%;
Arterielle Hypertonie mit einem Grad der Behinderung von 10%.
Da die Beschwerdeführerin keinen Gesamtgrad der Behinderung von 50% (fünfzig v.H.) erreicht, sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt.
Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 05.11.2015. Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf der Aktenlage, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen; die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung korrekt eingestuft.
Insbesondere wurde im Sachverständigengutachten dargelegt, dass die Beschwerdeführerin an einer peripheren arteriellen Verschlusskrankheit leidet. Dieses führende Leiden 1, Positionsnummer 05.03.02, wurde mit einem Grad der Behinderung von 30 vH eingestuft und die Wahl dieser Position mit dem mittleren Rahmensatz damit begründet, dass bei der Beschwerdeführerin ein Zustand nach einem Venen-Bypass rechts mit Zustand nach ausgeprägter Wundheilungsstörung besteht.
Dem Sachverständigengutachten ist auch zu entnehmen, dass die weiteren Leiden (Zustand nach Hüfttotalendoprothese links, Diabetes mellitus und Arterielle Hypertonie) das führende Leiden nicht weiter erhöhen, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung gegeben ist.
In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass das führende Leiden 1 nicht unter der Positionsnummer 05.03.02, sondern unter der Positionsnummer 05.03.03 als Funktionseinschränkung fortgeschrittenen Grades mit einem Grad der Behinderung von zumindest 50% einzustufen gewesen wäre. Zum Beweis wurde auf die vorliegenden Befunde verwiesen. Dazu ist auszuführen, dass die von der Beschwerdeführerin genannte Positionsnummer 05.03.03 (Arterielles Gefäßsystem, Funktionseinschränkungen fortgeschrittenen Grades, 50-70%) der Anlage zur Einschätzungsverordnung dann einen Grad der Behinderung von (mindestens) 50% vorsieht, wenn eine "Arterielle Verschlusskrankheit II b trotz Intervention oder OP" vorliegt. Im gegenständlichen Fall hat die Sachverständige im Gutachten aber nachvollziehbar begründet, dass bei der Beschwerdeführerin ein Zustand nach einem Venen-Bypass rechts mit Zustand nach ausgeprägter Wundheilungsstörung besteht. Dass allerdings trotz dieser durchgeführten Operation eine arterielle Verschlusskrankheit II b besteht, konnte die Beschwerdeführerin nicht nachweisen. Die von ihr im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunde sind dieselben, welche sie bei ihrer Antragstellung vorgelegt hat und die von der Sachverständigen bereits in das Gutachten vom 05.11.2015 miteinbezogen wurden. Insofern konnte sie ihr Beschwerdevorbringen, dass immer noch massive Einschränkungen bestehen, sie bereits nach einer kurzen Gehstrecke starke Schmerzen habe und Schmerzmittel nehmen müsse sowie ihr Fuß ständig angeschwollen sei und keine Sensibilität habe, nicht belegen.
In der Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Inneren Medizin. Zu diesem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuziehung eines Arztes aus einem bestimmten Fachbereich ist festzuhalten, dass kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht. Betreffend die Zuziehung von Fachärzten zur Einschätzung des Grades der Behinderung sind die Behörden nämlich verpflichtet, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen, das Gesetz enthält aber keine Regelung aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch eines Beschwerdeführers auf Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht. Vielmehr kommt es auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an (vgl. VwGH 24.06.1997, 96/08/0114).
Da die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde somit kein Vorbringen erstattet und keine Beweismittel vorgelegt hat die zu einer anderen Einschätzung führen könnten, wurde von der Einholung eines weiteren Gutachtens Abstand genommen.
Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Das Sachverständigengutachten wird daher im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(§ 40 Abs. 1 BBG)
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(§ 41 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Da ein Grad der Behinderung von 30 (dreißig) vH festgestellt wurde, liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vor.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(§ 24 Abs. 2 VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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