W218 2112579-1•BVwG W218 2112579-1
W218 2112579-1Tribunal Administrativo Federal20 de set. de 2016
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W218 2112579-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Marion STEINER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , bevollmächtigt vertreten durch Celar Senoner Weber-Wilfert Rechtsanwälte GmbH, Mariahilferstraße 88a, 1070 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom 25.06.2015, betreffend Abweisung der Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung", PassNr. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 sowie § 43 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Abs. 1, Abs. 2 Z 3, Abs. 3 und § 3 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF stattgegeben.
Die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ist in den Behindertenpass einzutragen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 25.06.2015 hat die belangte Behörde den Antrag vom 19.02.2015 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen.
Dem Bescheid zugrunde gelegt wurde das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Arzt für Allgemeinmedizin vom 15.04.2015, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am gleichen Tag, sowie der ergänzenden Stellungnahme des Facharztes für Neurologie und Arzt für Allgemeinmedizin, wonach dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist.
2. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben.
Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, entgegen den Ausführungen des Sachverständigen sei es dem Beschwerdeführer aufgrund der seit Februar 2015 bestehenden und diagnostizierten Angsterkrankung nicht zumutbar und möglich, ein öffentliches Verkehrsmittel in Anspruch zu nehmen. Schon kleinste Menschenansammlungen führen zu Panikattacken, Schwindelanfällen und Atembeschwerden. In einem vorgelegten Befundbericht vom 16.02.2015 werden Angststörung, epileptische Anfälle sowie Hypertonie diagnostiziert.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 19.08.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
4. Unter Vorlage von Beweismitteln führte der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 07.12.2015 aus, dass tatsächlich ein massiv beeinträchtigtes Zustandsbild vorliege. Der Beschwerdeführer sei am 01.07.2015 mit in der Folge bestätigten Verdacht auf linkshirnigem Insult in ein Krankenhaus eingeliefert worden. Der stationäre Aufenthalt habe bis 17.11.2015 gedauert, wobei der Beschwerdeführer nach wie vor in engmaschiger Behandlung stehe. Er werde nach wie vor logopädisch behandelt und es werde versucht, ihm die Wiedererlangung kognitiver und sprachlicher Fähigkeiten zu ermöglichen.
Mit einer weiteren Stellungnahme vom 15.02.2016 legte der Beschwerdeführer medizinische Beweismittel vor und gab an, daraus sei ersichtlich, dass die dokumentierten Einschränkungen voraussichtlich keiner Besserung zugänglich seien.
5. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes sowie der mit den Stellungnahmen vorgelegten Beweismittel wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ärztliches Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben.
Im medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Arzt für Allgemeinmedizin, der bereits erstinstanzlich befasst war, vom 23.05.2016 wird, basierend auf der Aktenlage, im Wesentlichen ausgeführt, dass durch den neuen Aspekt im Sinne eines Mediateilinsultes im Juli 2015 im Vergleich zum Gutachten erster Instanz ein neuer Sachverhalt bestehe. Die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sei begründet.
6. Mit Schreiben vom 28.07.2016 wurden der Beschwerdeführer und die belangte Behörde vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihnen Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen dazu Stellung zu beziehen.
In der Stellungnahme vom 08.08.2016 führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich den Ergebnissen des Gutachtens ausdrücklich anschließe und die Zuerkennung der Zusatzeintragung beantrage.
Die belangte Behörde gab keine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines gültigen Behindertenpasses.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen vor.
Die Feststellung zur Ausstellung des Behindertenpasses ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung, dass die Voraussetzung für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen gründet sich auf den Akteninhalt sowie auf das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie vom 23.05.2016, basierend auf der Aktenlage.
Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wurde zu den Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausführlich Stellung genommen.
Im medizinischen Sachverständigengutachten wird ausgeführt, dass laut vorgelegten Befunden beim Beschwerdeführer ein Zustand nach Arteria carotis interna Verschluss links bei Carotisdissektion links mit nachfolgendem Mediateilinsult sowie ein Zustand nach Lysebehandlung und gefäßchirurgischer Intervention mittels Stent am 01.07.2015 vorliegt. Konsekutiv ergibt sich daraus eine Halbseitenlähmung rechts, schwer ausgeprägt. Der Sachverständige legt weiters dar, dass aufgrund der ausgeprägten Halbseitenzeichen eine eingeschränkte Belastbarkeit aus neurologischer Sicht vorliegt. Durch den im Juli 2015 aufgetretenen Mediateilinsult links im Rahmen einer Carotisdissektion links besteht eine wesentliche Veränderung im Vergleich zum erstinstanzlichen Vergleichsgutachten. Es besteht eine beschriebene ausgeprägte Hemiparese rechts mit deutlich reduzierter Gehstrecke mit Vierpunktstock und Begleitung bei Sturzgefahr. Der Sachverständige beschreibt daher nachvollziehbar, dass durch diesen neuen Sachverhalt die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" begründet ist.
Da aus den dargelegten Gründen der sichere Transport des Beschwerdeführers in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht gewährleistet ist, ist dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens.
Das ärztliche Sachverständigengutachten vom 23.05.2016 wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpass ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
4. eine allfällige Befristung.
(§ 1 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)
Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
vorliegen.
(§ 1 Abs. 2 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)
Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in
§ 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wird der gegenständlichen Entscheidung das vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertete Sachverständigengutachten vom 23.05.2016 zugrunde gelegt, in welchem die dauernden Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers und seine Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden und ausgeführt wird, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar ist, womit die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" im Fall des Beschwerdeführers erfüllt sind.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Nachweis, dass der Behindertenpassinhaber/die Behindertenpassinhaberin, der/die über die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt, die im § 29b Abs. 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 (StVO), genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ist ihm/ihr ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" ist der Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gleichzuhalten. (§ 3 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(§ 24 Abs. 2 VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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