BVwG W216 2134027-1

W216 2134027-1Tribunal Administrativo Federal20 de set. de 2016

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Behindertenpass, Einziehung, Grad der Behinderung, Neufestsetzung,<br/>Sachverständigengutachten

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BVwG W216 2134027-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W216.2134027.1.00

Spruch

W216 2134027-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Benedikta TAURER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 15.07.2016, Pass Nr. XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG idgF als unbegründet abgewiesen.

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen nicht mehr vor, der Behindertenpass ist einzuziehen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin beantragte am 19.03.2013 die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Bundesbehindertengesetz (BBG). Diesem Antrag wurde stattgegeben und der Beschwerdeführerin wurde am 16.05.2013 ein Behindertenpass, mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v. H., ausgestellt und dieser bis 31.03.2016 befristet.

Die Beschwerdeführerin stellte einen mit 18.02.2016 datierten und am selben Tag bei der belangten Behörde eingelangten Antrag auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses und legte diesem diverse medizinische Unterlagen bei.

Im von der belangten Behörde in der Folge eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 26.06.2016 wurde - basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 14.03.2016 - im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Sozialanamnese: Keine Änderung des privaten oder sozialen Umfeldes seit der Letztuntersuchung 2013.

Nun amtsärztliche Nachuntersuchung, da nach Ablauf der Heilungsbewährungsfrist eine Nachuntersuchung erforderlich ist, als auch Neuantrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Folgende Gesundheitsschädigungen wurden April 2013 erhoben:

1. Zustand nach colorectalem Karzinom 3/2011...50 %

2. Degenerative Wirbelsäulenveränderungen...20 %

Gesamt-GdB: 50 v.H.

Zwischenanamnese: Bezüglich des Dickdarmleidens keine Progression. Regelmäßige Kontrollen. Eine bestehende Bauchdeckenhernie soll demnächst operativ saniert werden. Geringe Verdauungsunregelmäßigkeiten. Stuhlfrequenz 3-5 x/Tag. Weiters Ausbildung einer Hypertonie. Fr. (...) gibt an, dass in der näheren Zukunft Kataraktoperationen beidseits geplant sind. Vor einigen Monaten Entfernung eines Stachelzelltumors aus dem Bereiche des rechten Oberschenkels.

Derzeitige Beschwerden:

'Ich leide an gewissen Verdauungsunregelmäßigkeiten nach dem Dickdarmtumor. Eine Fortschreitung der Erkrankung ist nicht bewiesen. Ich bin in regelmäßige Kontrollen. Ich habe Wirbelsäulenbeschwerden und manchmal Blutdruckunregelmäßigkeiten.'

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:

Medikamente: Exforge %/160 mg, Euthyrox 25 pg, Nitrolingualspray bei Bedarf, Bisoprolol 2,5 mg, Nicolan 10 mg, Aclasta Injektionslösung 1x jährlich.

Ständige Betreuung PA. FA f. Innere Medizin, augenfachärztliche Kontrollen, onkolog. Kontrollen Franz Josef-KH. Coloskopien.

(...)

Untersuchungsbefund:

Klinischer Status - Fachstatus:

Größe: 151 cm Gewicht: 46 kg

Habitus: Klein. Knochenbau: Normal. Ernährungszustand: Normal.

Hautfarbe: Normal. Schleimhäute: Normal. Atmung: Normal.

Drüsen: Keine suspekten LKN.

Zunge: Normal. Zähne: Saniert. Rachen: Bland. Hirnnerven: HNA frei.

Hals: Normal lang. Arterien: Pulse tastbar. Venen: Nicht gestaut.

Schilddrüse: Normgroß, schluckverschieblich.

Thorax: Lunge: Perkussion: Basen verschieblich, normaler Klopfschall.

Auskultation: Vesikuläratmen.

Herz: Spitzenstoß im V ICR in der ML.

Perkussion: Normale Grenzen. Auskultation: VA.

RR: 170/80 Puls: 76/min.

Abdomen: Bauchdecken: Mediane Unterbauchnarbe, kleiner Bauchdeckenbruch im Durchmesser von 5 cm im mittleren Oberbauch. Keine pathologischen Resistenzen tastbar.

Leber: Nicht palpabel. Milz: Nicht palpabel. Rectal: Nicht durchgeführt.

Nierenlager: Frei.

Wirbelsäule: Halswirbelsäule: Streckhaltung.

Brustwirbelsäule: Unauffällig.

Lendenwirbelsäule: Fingerspitzen-Bodenabstand 25 cm. Rumpfdrehung- und neigung zu 1/3 schmerzhaft behindert.

Extremitäten:

Obere Extremitäten: Unauffällig bis auf linke Hand: Dorsalflexion subtotal nach Fraktur eingeschränkt.

Untere Extremitäten: Keine articulären Behinderungen im Bereiche der unteren Gliedmaßen.

Fußpulse: Beidseits tastbar.

Varizen: Keine. Ödeme: Keine.

Gesamtmobilität - Gangbild: Unauffällig.

Status psychicus: Zeitliche und räumliche Orientierung vorhanden, kein Hinweis auf mentale oder kognitive Beeinträchtigung, situativ angepasstes Verhalten.

Haut: Narbe im Bereiche des rechten Oberschenkels nach Stachelzelltumorentnahme.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1.

Degenerative Wirbelsäulenveränderungen.

02.01. 01

20

2.

Verdauungsstörungen nach Dickdarmteilentfernung infolge eines Tumores 3/2011

07.04. 04

20

3.

Mäßiger Bluthochdruck.

05.01. 02

20

4.

Posttraumatische Funktionseinschränkung im Bereiche des linken Handgelenkes geringen Grades.

02.06. 20

10

5.

Sehstörungen beidseits geringen Ausmaßes bei Kataraktbildungen.

11.02. 01, Tabelle Kolonne 2, Zeile 1

0

6.

Bauchdeckenhernie.

07.08. 01

10

Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: weil der GdB der führenden Gesundheitsschädigung 1 aufgrund des Fehlens einer wechselseitigen ungünstigen Leidensbeeinflussung und aufgrund des Ausmaßes der übrigen Gesundheitsschädigungen nicht weiter erhöht wird.

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Zu 1: Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da geringe Funktionsstörung bei Osteoporose und Zustand nach Fraktur lumbaler Lendenwirbelkörper.

Zu 2: Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da glaubhafte Verdauungsstörungen.

Zu 6: Unterer Rahmensatz, da geringes Ausmaß und Reponierbarkeit bei geringen Beschwerden.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Die geringfügigen Schädigungen im Bereiche der Herzklappen erreichen bei Fehlen von Organmanifestationen keinen GdB.

Der Zustand nach Stachelzelltumorentfernung erreicht keinen GdB.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Gegenüber dem Vorgutachten ist nach Ablauf der 5 Jahre Heilungsbewährung eine Leidenskonsolidierung im Hinblick unter Leiden Punkt 1 des Vorgutachtens eingetreten. Der diesbezügliche GdB ist um 3 Stufen auf 20 % deshalb zu reduzieren. Das Leiden 2 des Vorgutachtens ist unverändert. Die übrigen Gesundheitsschädigungen sind hinzugekommen. Aufgrund der Gesamtleidenskonstellation neuer Gesamt-GdB 20 v.H.

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Infolge der Leidenskonsolidierung des Leidens unter Punkt 1 nach Ablauf der 5 Jahre Heilungsbewährungsfrist ergibt sich nun ein neuer Gesamt-GdB von 20 %."

Mit angefochtenem Bescheid vom 15.07.2016 wies die belangte Behörde den Antrag auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses vom 18.02.2016 ab und stellte gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) fest, dass der Grad der Behinderung 20 v. H. betrage. In der Begründung des Bescheides verweist die belangte Behörde auf das Ergebnis des ärztlichen Sachverständigengutachtens, welches als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde. Mit dem Bescheid wurde der Beschwerdeführerin das Sachverständigengutachten vom 26.06.2016 vollständig übermittelt.

Gegen den Bescheid vom 15.07.2016 erhob die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 24.08.2016 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher im Wesentlichen auf die im Rahmen der Antragstellung vorgelegten augenärztlichen Befunde verwiesen wird.

Die gegenständliche Beschwerde vom 24.08.2016 und der bezughabende Verwaltungsakt wurden mit Schreiben der belangten Behörde vom 26.08.2016 dem Bundesverwaltungsgericht am 02.09.2016 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

1.1. Der Beschwerdeführerin wurde am 16.05.2013 ein Behindertenpass ausgestellt, in welchem auf Basis eines Sachverständigengutachtens ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v. H. festgestellt wurde. Dieser Behindertenpass war bis zum 31.03.2016 befristet.

1.2. Die Beschwerdeführerin beantragte am 18.02.2016 die Verlängerung des Behindertenpasses.

Mit Gutachten vom 26.06.2016 wurde festgestellt, dass ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 v. H. vorliegt.

1.3. Das Gutachten vom 26.06.2016 ist als schlüssig, plausibel und nachvollziehbar zu bewerten.

1.4. Die Beschwerdeführerin trat dem Gutachten nicht entgegen.

2. Beweiswürdigung

2.1. Die Feststellungen zum Antrag wurden aus dem Akt der belangten Behörde entnommen.

2.2. Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin basiert auf dem von der belangten Behörde eingeholten schlüssigen und widerspruchsfreien Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 26.06.2016, welches nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 14.03.2016 und unter Berücksichtigung der ins Verfahren eingebrachten medizinischen Befunde sowie der von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Untersuchung vorgebrachten Beschwerden erstellt wurde.

Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift auf die beiden im Zuge der Antragstellung von ihr vorgelegten augenärztlichen Befunde verweist, ist daher auf das von der belangten Behörde eingeholte und der Beschwerdeführerin als Beilage zum Bescheid übermittelte Sachverständigengutachten zu verweisen. Der im Verfahren beigezogene ärztliche Sachverständige geht in diesem auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei ein. Er setzt sich in seinem Gutachten nicht nur umfassend und nachvollziehbar mit den im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten Befunden sondern auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, welche auf einem umfassenden Untersuchungsbefund beruhen, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (zur Art und zum Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen und deren Auswirkungen wird auf die detaillierten, oben im Original wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen).

Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen ihrer Beschwerde auch keinerlei neuen Befunde vor, die eine andere Einschätzung der Funktionsstörungen hervorbringen oder eine Verschlechterung des Zustandes seit der Untersuchung durch den Sachverständigen belegt hätten.

Der Gesamtgrad der Behinderung wurde nachvollziehbar nunmehr nur mehr mit 20 v.H. bewertet, da nach Ablauf der 5 Jahre Heilungsbewährung eine Leidenskonsolidierung eingetreten ist, weshalb der diesbezügliche Grad der Behinderung um 3 Stufen auf 20 % zu reduzieren ist.

Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten vom 26.06.2016 im Rahmen der Beschwerde auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, 2000/11/0093). Es wurde von der Beschwerdeführerin kein Sachverständigengutachten bzw. eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des im Verfahren vor der belangten Behörde herangezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.

Das Bundesverwaltungsgericht findet daher keinen Anlass zur Annahme, dass das vorliegende Sachverständigengutachten mit den Erfahrungen des Lebens oder den Denkgesetzen im Widerspruch steht. Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten, das der Beschwerdeführerin zusammen mit dem angefochtenen Bescheid übermittelt wurde, ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes vollständig, schlüssig und frei von Widersprüchen und es bestehen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keine Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses. Auch sind an der Person der Sachverständigen keine Bedenken aufgetreten und wurden solche seitens der Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht. Das Sachverständigengutachten vom 26.06.2016 wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.

2.3. Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt. Zudem wurde von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung notwendig erschienen ließ.

Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

§ 6 und 7 Abs. 1 BVwGG lauten wie folgt:

Einzelrichter

§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Senate

§ 7. (1) Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.

§ 45 Abs. 3 und 4 Bundesbehindertengesetzes (BBG) lautet wie folgt:

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei Berufsrichtern und einem fachkundigen Laienrichter, zu entscheiden.

Die §§ 1, 17 und 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.

3.2. Zu Spruchpunkt A) - Abweisung der Beschwerde

3.2.1. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des BBG lauten wie folgt:

BEHINDERTENPASS

§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

3.2.2. Im gegenständlichen Fall hatte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Verlängerung ihres bis 31.03.2016 befristeten Behindertenpasses gestellt. Die Beschwerde richtete sich gegen den Bescheid vom 15.07.2016, in dem der Grad der Behinderung mit 20% neu festgesetzt wurde.

3.2.3. Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten wird als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet; diesem zufolge beträgt der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 20 v.H.

3.2.4. Die Beschwerde war daher abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

3. 3 Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision

§ 25a Abs. 1 VwGG lautet wie folgt:

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von den Grundsätzen der bisherigen - nicht uneinheitlichen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem BBG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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