BVwG W216 2106233-1

W216 2106233-1Tribunal Administrativo Federal20 de set. de 2016

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Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

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BVwG W216 2106233-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W216.2106233.1.00

Spruch

W216 2106233-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Benedikta TAURER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, bevollmächtigt vertreten durch Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Lange Gasse 53, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Burgenland, vom 04.03.2015, Passnummer: XXXX, betreffend die amtswegige Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht mehr vorliegen, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 sowie § 43 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Abs. 1, Abs. 2 Z 3, Abs. 3 und § 3 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF stattgegeben.

Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" liegen weiterhin vor.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Dem Beschwerdeführer wurde am 05.08.2010 durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (seit 01.06.2014 Kurztitel:

Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) ein Behindertenpass mit einem festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 70 von Hundert (v.H.) ausgestellt. Seit 2013 liegt ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. vor. Der Behindertenpass ist mit 24.05.2014 befristet, da der Ausweis nach § 29b StVO mit 24.05.2014 befristet ist.

Mit bei der belangten Behörde am 07.03.2014 eingelangtem Schreiben vom 06.03.2014 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses sowie auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis), welcher von der belangten Behörde als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass gewertet wurde. Der Beschwerdeführer legte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.

Seitens der belangten Behörde wurde in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Einschätzungsverordnung eingeholt. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 02.06.2014 erstatteten Gutachten vom selben Tag wurde Folgendes, hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben, ausgeführt:

"Anamnese :

Zustand nach Kniegelenksersatz rechts am 10.4.2014.

Postoperativ am 11.4.2014 ereignete sich ein akuter Herzinfarkt der Hinterwand - PTCA und Stenting der distalen RCA.

Echokardiographie: gering reduzierte systol. LVF mit Hypokinesie der inferioren und inferiolateralen WAndab- schnitte.

Aufgrund der ausgeprägten 3-Gefäßerkrankung wird ein Termin für eine ACBP-OP am 11.8.2014 in St. Pölten vereinbart.

Derzeitige Beschwerden:

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel

TASS, Plavix, Sortis, Concor, Pantoloc, Iterium, Ramipril HCT, Ramipril, Reparil.

(...)

Gesamtmobilität - Gangbild:

Gangbild: breitbeinig, etwas verkürzte Schrittlänge, etwas verlangsamt. Ohne Gehhilfe sicher. Zehen- und Fersenstand bds. durchführbar.

(...)

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

GdB %

1

Zustand nach Kniegelenksersatz beidseits, Aufbrauchzeichen der Wirbelsäule und des rechten Hüftgelenks Unterer Rahmensatz dieser Position, da eine deutliche funktionelle Einschränkung vorliegt.

02.02. 03

50

2

Zustand nach Herzinfarkt mit Koronargefäßdehnung und Stentimplantation. Geplante aortokoronare Bypassoperation. Bluthochdruck Oberer Rahmensatz, da eine Bypassoperation erforderlich ist und eine geringgradig eingeschränkte systolische Pumpfunktion vorliegt.

05.05. 02

40

Gesamtgrad der Behinderung: 60 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, da das Gesamtbild deutlich negativ beeinflusst wird.

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Zusammenfassung der orthopädischen Leiden. Neu anerkannt wird ein Herzinfarkt. Der Gesamt-GdB wird von 50 auf 60 vH erhöht.

Es handelt sich um einen Dauerzustand.

(...)

Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:

ja- nein-nicht

geprüft-Die/Der Untersuchte

-[X]--ist überwiegend auf den Gebraucht eines Rollstuhles angewiesen

-[X]--ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)

-[X]--ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz)

-[X]--ist gehörlos

-[X]--ist schwer hörbehindert

-[X]--ist TrägerIn eines Cochlea-Implantates

-[X]--ist Diabetikerin oder Diabetiker

-[X]--leidet an einem Anfallsleiden (Epilepsie)

-[X]--bedarf einer Begleitperson

-[X]--ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial

-[X]--ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger

-[X]--ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger

Begründung:

Knie-TEP bds.

Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, da

• weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch

• erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch

• erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen noch

• eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems

im Sinne der Verordnung auf Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorliegt.

(...)"

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.07.2014 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Mit Stellungnahme vom 17.07.2014 führte der Beschwerdeführer aus, dass er nicht damit einverstanden sei, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen. Bei ihm sei eine erhebliche Einschränkung der unteren Extremitäten und der körperlichen Belastbarkeit gegeben. Er habe bereits im linken Knie eine Knietotalendoprothese, nun sei auch am rechten Knie am 10.04.2014 eine Knieendototalprothese implantiert worden. Weiters habe er nach der Operation am 11.04.2014 einen akuten Myokardinfarkt gehabt, woraufhin ein Stent eingesetzt worden sei. Eine weitere Bypassoperation am 11.08.2014 sei angesetzt. Es sei ihm daher keinesfalls möglich, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen. Der Beschwerdeführer legte der Stellungnahme weitere medizinische Beweismittel bei.

Zur Überprüfung der Einwendungen wurde der Akt seitens der belangten Behörde neuerlich dem ärztlichen Dienst vorgelegt und ist der Stellungnahme des bereits befassten Arztes für Allgemeinmedizin vom 17.08.2014 Folgendes zu entnehmen:

"Die vom Antragsteller gewünschte Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel konnte entsprechend den gesetzlichen Vorgaben nicht anerkannt werden, da die Einschränkung der Funktion der unteren Extremitäten zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht im erforderlichen Ausmaß vorlag.

Auch die übrigen möglichen Gründe für die Feststellung der Unzumutbarkeit (erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit oder erhebliche Einschränkung psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit) sind in diesem Fall nicht erfüllt.

Es bleibt deshalb leider keine andere Möglichkeit, als den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel derzeit abzuweisen."

Mit Schreiben vom 28.08.2014 wurde bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführer nach einer Herzoperation am 20.08.2014 aus dem Krankenhaus entlassen worden sei und am 27.08.2014 für ca. 4 Wochen auf Reha fahre.

Mit einem weiteren Schreiben vom 09.09.2014 übermittelte der Beschwerdeführer ein Konvolut an medizinischen Befunden.

Seitens der belangten Behörde wurde in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin unter Anwendung der Einschätzungsverordnung eingeholt. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 05.01.2015 erstatteten Gutachten vom selben Tag wurde Folgendes, hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben, ausgeführt:

"Anamnese :

KHK, St.p. Hinterwandinfarkt 11.04.2014, St.p. PTCA- und Stentimplantation in die RCA,

St.p. aortokoronare Bypassoperation August 2014 bei ausgeprägter Dreigefäßerkrankung,

Hypertonie, Hyperlipidämie, TEP rechtes Kniegelenk 10.04.2014, TEP linkes Kniegelenk

2011, chronische Niereninsuffizienz Miktion: o.B. Stuhlgang:

regelmäßig

Allergien: Penicillinallergie

Alkohol: null Nikotin: null

Derzeitige Beschwerden:

Patient klagt hauptsächlich über Schmerzen im Bereich des linken Kniegelenks vor allem beim Bergabgehen sowie Beschwerden im Bereich der Thoraxvorderseite nach Thorakotomie wobei hier auch ein Mieder getragen werden muss. Eine eingeschränkte Leistung ist nach seinen Angaben vorhanden, gehen in der Ebene ist möglich, beim Ankleiden wird eine Hilfe benötigt.

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel

Thrombo Ass 100 0-1-0, Sortis 20 0-0-1, Zolpidem 10 0-0-1/2, Iterium 1 mg 0-1-0, Amlodipin 10 1/2-0-1/2, Concor 5 1-0-0, Nexium 40 1-0-0

(...)

Gesamtmobilität - Gangbild:

eingeschränkte Beweglichkeit vor allem im Rumpfbereich beim An- und Auskleiden, Gangbild: behebig, verlangsamt

(...)

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

GdB %

1

Zustand nach Kniegelenksersatz beidseits, Aufbrauchzeichen der Wirbelsäule und des rechten Hüftgelenks Unterer Rahmensatz dieser Position, da eine deutliche funktionelle Einschränkung vorliegt.

02.02. 03

50

2

Zustand nach Bypassoperation 2014, Zustand nach Hinterwandinfarkt 2014, Hypertonie Oberer Rahmensatz, da bei bestehendem Herzmuskelschaden keine eindeutig eingeschränkte Pumpfunktion des Herzmuskels vorliegt.

05.05. 02

40

Gesamtgrad der Behinderung: 60 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, da das Gesamtbild deutlich negativ beeinflusst wird.

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Im Vergleich zum Vorgutachten wurde bei neuer Bewertung und Durchsicht der bestehenden Grunderkrankungen keine Änderung des Behindertengrades festgestellt wobei festzuhalten ist, dass die Erkrankungen des Bewegungsapparates bereits im Vorgutachten sehr hoch bewertet wurden und die Gesamtminderung der Beweglichkeit bereits in diese Beurteilung mit eingeflossen war. Bezüglich der internistischen Erkrankung mit der bestehenden Herzerkrankung nach Bypassoperation und der Hypertonie liegt von der eingeschränkten Beweglichkeit thorakal nach Thorakotomie keine Verschlechterung im Vergleich zum Vorgutachten vor. Somit kann der Gesamtgrad der Behinderung beibehalten werden.

Es handelt sich um einen Dauerzustand.

(...)

Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:

ja- nein-nicht

geprüft-Die/Der Untersuchte

-[X]--ist überwiegend auf den Gebraucht eines Rollstuhles angewiesen

-[X]--ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)

-[X]--ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz)

-[X]--ist gehörlos

-[X]--ist schwer hörbehindert

-[X]--ist TrägerIn eines Cochlea-Implantates

-[X]--ist Diabetikerin oder Diabetiker

-[X]--leidet an einem Anfallsleiden (Epilepsie)

-[X]--bedarf einer Begleitperson

-[X]--ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial

-[X]--ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger

-[X]--ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger

Begründung:

Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen schränken die Mobilität ein? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300 -400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?

Auf Grund der Erkrankungen des Bewegungsapparates ist eine Einschränkung der Mobilität vorhanden, wobei das Ein- und Aussteigen sowie Befördern eines öffentlichen Verkehrsmittels erschwert aber nicht verunmöglicht ist.

2. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke. das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?

Die bestehende Herzerkrankung führt zu einer Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit, Hinweise auf eine drohende Dekompensation oder Gefährdung des Patienten bei Beförderung durch ein öffentliches Verkehrsmittel finden sich aber nicht. Somit ist das Befördern erschwert aber nicht verunmöglicht.

2a Besteht eine Harn- oder Stuhlinkontinenz bzw. eine erhebliche Miktions- und Defäkationsstörung oder eine Stomaversorgung? Welche Notwendigkeiten bzw. Konsequenzen ergeben sich daraus?

Trifft nicht zu.

3a Liegt eine psychische Funktionsbeeinträchtigung vor, welche den Aufenthalt unter Menschen in geschlossenen Räumen (bzw. öffentlichen Verkehrsmitteln) bei gleichzeitig fehlender Kontrolle über die Situation verunmöglicht? Welche Einschränkungen ergeben sich daraus? Sind zumutbare therapeutische Optionen ausgeschöpft?

Liegen nicht vor.

3b Bestehen aufgrund der bestehenden Funktionseinschränkungen gravierende Verhaltensauffälligkeiten, welche von fremden Personen im öffentlichen Raum üblicherweise als große Belastung oder Belästigung empfunden werden? Welche Auswirkungen zeigen diese Verhaltensauffälligkeiten?

Liegen nicht vor.

4. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer dauerhaften erheblichen Einschränkung des Immunsystems? Ist dadurch die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?

Keine vorhanden.

5. Stehen sonstige sich aus dem Gesundheitszustand ergebende Umstände aus medizinischer Sicht der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegen?

Keine.

(...)"

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.03.2015 wurde von Amts wegen festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht mehr vorliegen. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das Ergebnis des eingeholten Sachverständigengutachtens, wonach dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Der im Rahmen des Parteiengehörs erhobene Einwand sei nicht geeignet gewesen, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften. Da die beschriebenen Funktionsbeeinträchtigungen beim Beschwerdeführer nicht mehr vorliegen, sei spruchgemäß zu entscheiden. Der Behindertenpass sei dem Sozialministeriumservice unverzüglich zur Streichung der Zusatzeintragung vorzulegen.

Mit Datum vom 25.03.2015 wurde der Behindertenpass geändert und dem Beschwerdeführer ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60% neu ausgestellt.

Gegen den Bescheid vom 04.03.2015 erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.04.2015 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte im Wesentlichen aus, die Entscheidung der belangten Behörde sei nicht richtig. Bei ihm liege eine erhebliche Einschränkung der unteren Extremitäten aufgrund einer Knietotalendoprothese am linken Knie sowie einer Knietotalendoprothese am rechten Knie vor. Dazu komme eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit aufgrund eines Myokardinfarktes und einer Bypassoperation. Zusätzlich sei der Beschwerdeführer am 28.03.2015 gestürzt. Er müsse nunmehr ein Mieder tragen und es werde nächste Woche entschieden, ob neuerlich eine Operation im Bereich des Brustkorbes erfolgen müsse. Aufgrund des Zusammenwirkens dieser gesamten gesundheitlichen Einschränkungen und Erkrankungen sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen, da einerseits die Gehstrecke massiv eingeschränkt sei; andererseits sei er auch nicht in der Lage, Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen eines öffentlichen Verkehrsmittels zu bewältigen und er habe außerdem Schwierigkeiten beim Stehen sowie bei der Sitzplatzsuche in einem öffentlichen Verkehrsmittel. Er verweise auf die bereits vorgelegten Befunde und beantrage die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Orthopädie/ Chirurgie und Interne Medizin.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde mit Schreiben vom 15.04.2015 dem Bundesverwaltungsgericht am 17.04.2015 vorgelegt.

Mit Schreiben vom 17.07.2015 übermittelte der Beschwerdeführer weitere medizinische Befunde.

Auf Grundlage des Beschwerdevorbringens und der vorgelegten Beweismittel wurden durch das Bundesverwaltungsgericht weitere Sachverständigengutachten eingeholt.

Im medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 14.04.2016 wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, Folgendes ausgeführt:

"Anamnese :

Der Antragswerber hat Beschwerde gegen das Vorgutachten eingereicht, da der Zusatzeintrag "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht gewährt wurde (Abl. 118-111). Neue Befunde wurden vorgelegt.

  1. Befund Krankenhaus Eisenstadt 13.7.2015 - Sturz, Cerclagenbruch am Sternum

  2. Ein neuer Befund der Thoraxchirurgie St. Pölten wurde beigelegt (stationärer Aufenthalt vom 16.-22.3.2016). Rethoracotomie u. Sternumverschluss am 17.3.2016.

Derzeitige Beschwerden:

Der Antragswerber leidet neben den vorbekannten Beschwerden bezüglich beider Kniegelenke nunmehr unter massiven thoracalen Schmerzen, welche in einer beträchtlichen Atemnot und einer massiv verminderten Belastbarkeit münden. Der Beschwerdeführer gibt neben den Schmerzen auch ein Instabilitätsgefühl mit Krepitation am Thorax an. Ein Brustgurt (Mieder) muss 2 Monate ab Operation (bis Mitte Mai) getragen werden.

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel

Thrombo ASS, Sortis, Zolpidem, Iterium, Amlodipin, Concor, Nexium, Seractil.

Ein Brustgurt wird getragen

(...)

Diagnosezusammenfassung:

1. Gonarthralgie beidseits bei Zustand nach Implantation einer KTEP links 2011 und rechts 2014

2. Cerclagenbruch bei Zustand nach Thoracotomie - Rethoracotomie u. Sternotomie- verschluss am 17.3.2016

KHK, leichtgradig reduzierte Linksventrikelfunktion, Zustand nach aortocoronarem 3- fach Bypass 2014, Zustand nach akutem Hinterwandinfarkt mit PTCA u. Stenting 2014, arterielle Hypertonie, Hypercholesterinämie, chronische Niereninsuffizienz, ACE-Hemmerunverträglichkeit, asymptomatische Hyperurikämie, Zustand nach Ta- bakabusus bis 1989 - Small Airways Dysfunction Penicillinu. Diclofenacallergie

(...)

Gesamtmobilität - Gangbild:

Die Gesamtmobilität des Antragswerbers ist einerseits aufgrund der Kniebeschwerden, andererseits aufgrund der thoracalen Beschwerden, sowie mit der damit offensichtlich im Zusammenhang stehenden Kurzatmigkeit beträchtlich herabgesetzt.

Lagewechsel, An- u. Auskleiden sind deutlich erschwert.

(...)

Stellungnahme Anhand der Frageliste laut BVwG:

ad 1) Diagnoseliste siehe oben.

Die Beschwerden nach Implantation von Knietotalendoprothesen beidseits führt prinzipiell zu einer geminderten Funktion, welche jedoch anhand der vorgelegten u. klinisch erhobenen Befunde kein gravierendes Ausmaß erreicht.

Der Zustand nach Thoracotomie, welcher sich in einer extrem herabgesetzten Belastbarkeit mit Kurzatmigkeit schon beim An- u. Auskleiden und beim Zurücklegen auch nur kürzester Wegstrecken zeigt, setzt den Aktionsradius des Beschwerdeführers beträchtlich herab, so- dass dies alleine das Erreichen öffentlicher Verkehrsmittel beträchtlich erschwert.

ad 2) Die Funktionsminderung der UE für sich wäre durch einem gesunden Gesamtorganismus kompensierbar.

ad 3) Beim Beschwerdeführer sind die Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit in erster Linie auf die Kurzatmigkeit nach Thoracotomie zurückzuführen, welche jedoch in engem Zusammenhang mit den cardialen Grunderkrankungen des Beschwerdeführers zu sehen sind (Z.n. aortocoronarem Bypass,Z.n.MCI„KHK, Hypertonie)

ad 4) Im Vergleich zu den Vorgutachten zeigt sich nunmehr eine beträchtlich reduzierte, körperliche Belastbarkeit mit Kurzatmigkeit bzw. respiratorischer Insuffizienz bereits bei geringster körperlicher Belastung

ad 5) Die Einwendungen des Beschwerdeführers It. Abl. 108-110, sowie BVwG Akt Abl. 6, sowie Abl. 112/3 - 112/5 sind nach Durchsicht der gegebenen Befunde, sowie der Durchführung der klinischen Untersuchung am 14.4.2016 nachvollziehbar

ad 6) Aufgrund der Ergebnisse der durchgeführten Untersuchung am 14.04.2016, unter Berücksichtigung der nachgereichten Befunde , ist aus orthopädischer Sicht die Zuerkennung des Zusatzeintrages "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" vertretbar, da insbesondere das Zurücklegen von auch nur kurzen Wegstrecken und auch das Überwinden von Hindernissen durch die Funktionseinschränkung der UE einerseits, jedoch vor allem durch die geringe körperliche Belastbarkeit mit respiratorischer Insuffizienz andererseits begründet ist.

ad 7) Eine Nachuntersuchung ist aus orthopädischer Sicht nicht erforderlich.

Es handelt sich um einen Dauerzustand.

(...)

Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:

ja- nein-nicht

geprüft-Die/Der Untersuchte

-[X]--ist überwiegend auf den Gebraucht eines Rollstuhles angewiesen

-[X]--ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)

-[X]--ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz)

-[X]--ist gehörlos

-[X]--ist schwer hörbehindert

-[X]--ist TrägerIn eines Cochlea-Implantates

-[X]--ist Diabetikerin oder Diabetiker

-[X]--leidet an einem Anfallsleiden (Epilepsie)

-[X]--bedarf einer Begleitperson

-[X]--ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial

-[X]--ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger

-[X]--ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger

Begründung:

Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Aufgrund der Ergebnisse der durchgeführten Untersuchung am 14.04.2016, unter Berücksichtigung der nachgereichten Befunde, ist aus orthopädischer Sicht die Zuerkennung des Zusatzeintrages "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" vertretbar, da insbesondere das Zurücklegen von auch nur kurzen Wegstrecken und auch das Überwinden von Hindernissen durch die Funktionseinschränkung der UE einerseits, jedoch vor allem durch die geringe körperliche Belastbarkeit mit respiratorischer Insuffizienz andererseits begründet ist.

2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

Nein.

(...)"

Im medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 10.05.2016 wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, Folgendes ausgeführt:

"Anamnese:

Es wurde Beschwerde gegen das Gutachten vom 05.01.2015 eingelegt da die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht gewährt wurde. Ein fachärztlich orthopädisches Gutachten wurde bereits von Dr. Prenner, 14.04.2016 erstellt. Heute kommt der Pat. zur Internen Begutachtung wie vom BVwG vorgesehen. Der Pat. hat im Rahmen einer KTEP postoperativ einen Hinterwandinfarkt erlitten 11.04.2014.Es erfolgte eine PTCA und Stentimplant. in der RCASt.p. aortokoronarer Bypassoperation im August 2014 bei ausgeprägter Dreigefäßerkrankung. Anschließend erfolgte eine Rehabilitation in Hochegg für 3 Wochen - damals guter AZ. Im Rahmen von mehreren Stürzen kam es zu einem Cerklagenbruch 07/2015.Es erfolgte eine Resterniotomie und erneuter Verschluß am 17.03.2016.

Derzeitige Beschwerden:

Nach wie vor massive Schmerzen im Bereich des Thorax nach mehrmaliger Operation. Es wird ein Brustgurt getragen, da noch eine deutliche Instabilität im Thoraxbereich vorliegt. Weiters auffallend massive Dyspnoe bei geringster Belastung.

Aufstehen und Hinsetzten erfolgt sehr schwerfällig, teilweise wir hier Unterstützung von der Begleitperson benötigt.

Weiters Kniegelenksschmerzen

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel

Thrombo Ass, Sortis, Zolpidem, Iterium, Amlodipin, Concor, Nexium, Seractil Brustgurt

(...)

Gesamtmobilität - Gangbild:

Auffallende Dyspnoe bei kurzer Gehstrecke. Gangbild langsam bedächtig, schwerfällig, aufstehen und hinsetzten erschwert möglich. Beim an und auskleiden wird Hilfe benötigt. Erschwerter Lagewechsel

(...)

DIAGNOSEN:

Zustand nach Hinterwandinfarkt mit anschließender Stentung 11.04.2014

Zustand nach KTEP rechts 10.04.2014 Zustand nach KTEP links 2011

Zustand nach aortocoronarem Bypass im August 2014 bei Dreigefäßerkrankung KHK mit reduzierter Linksventrikelfunktion

Cerklagenbruch bei Zustand nach Thorakotomie - Rethorakotomie und

Sternotomieverschluß 17.03.2016

Hypercholesterinämie

Art. Hypertonie

Chronische Niereninsuffizienz

ACE Hemmer Unverträglichkeit, Penicillin und Diclofenac Allergie

Hyperurikämie

Zustand nach Nikotinabusus

Zusammenfassung:

Wie im orthopädischen Gutachten unter Punkt 1 erwähnt führt der Zustand nach Knietotalendoprothese beidseits zu keiner wesentlichen Einschränkung der Mobilität. Es liegen hier keine erheblichen Einschränkungen der Mobilität aufgrund einer orthopädischen Problematik vor.

Es liegen allerdings erhebliche cardiologische Einschränkungen vor.

Aufgrund des Zustandes nach Bypassoperation mit anschließendem Cerklagenbruch und erneuter Operation mit Eröffnung des Brustkorbes mit erneutem Verschluß des Sternums ist der Patient nach wie vor angehalten ein Mieder zu tragen da eine teilweise Instabilität des Thorax noch vorliegt, sowie eine ausgeprägte Schmerzsymptomatik.

Des weiteren besteht eine ausgeprägte Kurzatmigkeit bei geringer Belastung (bereits der Gang in die Ordination von etwa 10m führt zu einer Atemnot).

Insgesamt besteht ein reduzierter Allgemeinzustand mit Beinödemen beidseits bei koronarer Herzkrankheit, Zustand nach Bypassoperation mit anschließenden Komplikationen im Sinne des Cerklagenbruchs wie oben erwähnt.

Zusammenfassend liegt hier eine erhebliche Einschränkung der Belastbarkeit vor aufgrund der ausgeprägten Herzinsuffizienz mit Atemnot und Beinödemen beidseits. Des weiteren ein reduzierter Allgemeinzustand nach mehrmaliger Operation im Thoraxbereich (Aortokoronarerbypass 08/2014 und Rethorokotomie nach Cerklagenbruch 03/2016). Aufgrund der anhaltend instabilen Situation im Thoraxberich, mit der Notwendigkeit eines Thoraxmieders ergibt sich eine gravierende Funktionseinschränkung bei Bewegungen.

Insgesamt ist aufgrund der cardialen Symptomatik das zurücklegen einer kurzen Wegstrecke in einer entsprechenden Zeit auch mit Pausen dem Patienten nicht zumutbar. Des weiteren ist ein sicherer Transport nicht gegeben, da sich der Patient aufgrund der

Funktionseinschränkungen im Bewegungsapperat nach erneutem Cerklagenverschluß des Sternums nicht ausreichend sicher anhalten kann.

Eine Nachuntersuchung ist aus orthopädischer und internistischer Sicht nicht indiziert, da eine Besserung nicht zu erwarten ist."

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.07.2016 wurde der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu nehmen.

Die belangte Behörde und der Beschwerdeführer gaben keine Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte am 07.03.2014 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO.

Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v.H.

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer nicht zumutbar. Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass liegen weiterhin vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur gegenständlichen Antragstellung und zum Vorliegen eines Behindertenpasses ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung, dass die Voraussetzung für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen gründet sich auf den Akteninhalt sowie auf die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 14.04.2016 sowie einer Fachärztin für Innere Medizin vom 10.05.2016, jeweils basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers.

Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf. Es wurde zu den Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausführlich Stellung genommen.

Im medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie wird ausführlich ausgeführt, dass die Beschwerden nach einer Implantation von Knietotalendoprothesen beidseits prinzipiell zu einer geminderten Funktion führen, welche jedoch anhand der vorgelegten und klinisch erhobenen Befunde kein gravierendes Ausmaß erreichen. Die Funktionsminderung der unteren Extremitäten für sich allein wäre durch einen gesunden Gesamtorganismus kompensierbar. Der Zustand nach einer Thoracotomie, welcher sich in einer extrem herabgesetzten Belastbarkeit mit Kurzatmigkeit schon beim An- und Auskleiden und beim Zurücklegen auch nur kürzester Wegstrecken zeigt, setzt den Aktionsradius des Beschwerdeführers aber beträchtlich herab, sodass dies alleine das Erreichen öffentlicher Verkehrsmittel beträchtlich erschwert. Der Sachverständige legt weiters dar, dass beim Beschwerdeführer die Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit in erster Linie auf die Kurzatmigkeit nach der Thoracotomie zurückzuführen sind, welche jedoch in engem Zusammenhang mit den cardialen Grunderkrankungen des Beschwerdeführers zu sehen sind (Zustand nach aortocoronarem Bypass, Zustand nach MCI„ KHK, Hypertonie). Im Vergleich zu den Vorgutachten zeigt sich eine beträchtlich reduzierte, körperliche Belastbarkeit mit Kurzatmigkeit bzw. respiratorischer Insuffizienz bereits bei geringster körperlicher Belastung. Die Einwendungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde sind nach Durchsicht der gegebenen Befunden sowie der Durchführung der klinischen Untersuchung am 14.04.2016 nachvollziehbar. Aus orthopädischer Sicht ist daher die Zuerkennung des Zusatzeintrages "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" vertretbar, da insbesondere das Zurücklegen von auch nur kurzen Wegstrecken und auch das Überwinden von Hindernissen durch die Funktionseinschränkung der unteren Extremitäten einerseits, jedoch vor allem durch die geringe körperliche Belastbarkeit mit respiratorischer Insuffizienz andererseits begründet ist. Eine Nachuntersuchung ist aus orthopädischer Sicht nicht erforderlich.

Das Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin bestätigt im Wesentlichen die Ausführungen des orthopädischen Sachverständigen. Darin wird nämlich auf das orthopädische Gutachten Bezug genommen und ausgeführt, dass der Zustand nach Knietotalendoprothese beidseits zu keiner wesentlichen Einschränkung der Mobilität führt. Es liegen hier keine erheblichen Einschränkungen der Mobilität aufgrund einer orthopädischen Problematik vor. Die Sachverständige legt aber dar, dass erhebliche cardiologische Einschränkungen vorliegen. Aufgrund des Zustandes nach Bypassoperation mit anschließendem Cerklagenbruch und erneuter Operation mit Eröffnung des Brustkorbes mit erneutem Verschluß des Sternums ist der Patient nach wie vor angehalten ein Mieder zu tragen, da eine teilweise Instabilität des Thorax noch vorliegt, sowie eine ausgeprägte Schmerzsymptomatik. Des Weiteren besteht eine ausgeprägte Kurzatmigkeit bei geringer Belastung. Bereits der Gang in die Ordination von etwa 10m führt beim Beschwerdeführer zu einer Atemnot. Insgesamt besteht beim Beschwerdeführer ein reduzierter Allgemeinzustand mit Beinödemen beidseits bei koronarer Herzkrankheit, Zustand nach Bypassoperation mit anschließenden Komplikationen im Sinne des Cerklagenbruchs. Zusammenfassend führt die Sachverständige aus, dass beim Beschwerdeführer eine erhebliche Einschränkung der Belastbarkeit aufgrund der ausgeprägten Herzinsuffizienz mit Atemnot und Beinödemen beidseits vorliegt. Des Weiteren ein reduzierter Allgemeinzustand nach mehrmaliger Operation im Thoraxbereich (Aortokoronarerbypass 08/2014 und Rethorokotomie nach Cerklagenbruch 03/2016). Aufgrund der anhaltend instabilen Situation im Thoraxbereich, mit der Notwendigkeit eines Thoraxmieders, ergibt sich eine gravierende Funktionseinschränkung bei Bewegungen. Insgesamt ist aufgrund der cardialen Symptomatik das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke in einer entsprechenden Zeit auch mit Pausen dem Patienten nicht zumutbar. Des Weiteren ist ein sicherer Transport nicht gegeben, da sich der Patient aufgrund der Funktionseinschränkungen im Bewegungsapparat nach erneutem Cerklagenverschluß des Sternums nicht ausreichend sicher anhalten kann. Eine Nachuntersuchung ist aus orthopädischer und internistischer Sicht nicht indiziert, da eine Besserung nicht zu erwarten ist.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers beruhenden vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten vom 14.04.2016 sowie 10.05.2016 und werden diese in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, idF BGBl. I. Nr. 57/2015, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:

"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 43. (1) Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpaß auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpaß einzuziehen.

(2) Der Besitzer des Behindertenpasses ist verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpaß vorzulegen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

...

§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."

§ 1 Abs. 2 und 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, lautet - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:

"§ 1 ....

(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

1. .......

2. ......

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

Fähigkeiten, Funktionen oder

Abs. 2 Z 1 lit. b oder d

vorliegen.

(3) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(4)......"

In den Erläuterungen betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF:

BGBl. II Nr. 495/2013, wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:

"§ 1 Abs. 2 Z 3:

...

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.

Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.

Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:

..."

Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 04.03.2015 von Amts wegen festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung gemäß §§ 43 und 45 BBG nicht mehr vorliegen. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung.

Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).

Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).

Wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt werden der gegenständlichen Entscheidung die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewerteten Sachverständigengutachten vom 14.04.2016 und 10.05.2016 zugrunde gelegt, in welchen die dauernden Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers und seine Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden und ausgeführt wird, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar ist, womit die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" im Fall des Beschwerdeführers erfüllt sind.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Nachweis, dass der Behindertenpassinhaber/die Behindertenpassinhaberin, der/die über die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt, die im § 29b Abs. 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 (StVO), genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ist ihm/ihr ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" ist der Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gleichzuhalten (§ 3 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen).

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Mitwirkung ärztlicher Sachverständiger überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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