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W207 2118761-1•BVwG W207 2118761-1
W207 2118761-1Tribunal Administrativo Federal20 de set. de 2016
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W207 2118761-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 04.08.2015, betreffend Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Serbien, stellte am 03.04.2015 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) mit dem Vorbringen, sie leide an Multipler Sklerose, einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG und legte neben einer Kopie ihres serbischen Reisepasses, welcher eine unbefristete Niederlassungsbewilligung (Familiengemeinschaft mit Österreicher) beinhaltet, ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.
Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie unter Anwendung der Einschätzungsverordnung vom 21.05.2015 ein, in welchem nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 21.05.2015 folgende Funktionseinschränkung - hier in wesentlichen Teilen wiedergegeben - festgestellt wurde:
"Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
Gdb %
1
Demyelinisierende Erkrankungen, Demyelinisierende Erkrankung mit Funktionseinschränkungen leichten Grades, eine Stufe über dem unteren Rahmensatz wegen Feinmotorikstörungen und Fatiguesymptomatik
30
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
........
X Dauerzustand
Frau J. kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:
X JA"
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 26.05.2015 wurde der Beschwerdeführerin das Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.
Die Beschwerdeführerin gab eine Stellungnahme ab, in der sie ausführte, ihr Leiden sei zu gering eingeschätzt worden, sie habe kein Gefühl in den Händen und Füßen und keine Kraft. Diese Stellungnahme der Beschwerdeführerin wurde von der belangten Behörde der Fachärztin für Neurologie, die das Sachverständigengutachten vom 21.05.2015 erstattet hatte, zur Stellungnahme übermittelt.
Die nervenfachärztliche Sachverständige gab am 10.07.2015 eine Stellungnahme ab, in der sie ausführte, es sei ein neuer Befund der MS-Ambulanz vom 25.06.2015 vorgelegt worden, dieser entsprechend der aktuellen Behinderung. Sowohl anamnestisch wie auch klinisch seien die Feinmotorikstörungen dokumentiert. Es lägen Unsicherheiten in der Koordination und im Arbeitstempo vor, welche zum vorliegenden GdB führen würden. Eine Gangstörung liege nicht vor. Die Fatiguesymptomatik sei inkludiert. Höhergradige Lähmungen oder Störungen der Sensibilität seien nicht dokumentiert und würden sich klinisch nicht nachvollziehen lassen. Anders lautende Befunde lägen nicht vor. Die Behinderung sei somit entsprechend der klinischen Defizite richtsatzgemäß eingestuft.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.08.2015 wurde der am 03.04.2015 eingelangte Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen und spruchgemäß der Grad der Behinderung mit 30 v.H. festgesetzt. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens vom 21.05.2015 und der ergänzenden Stellungnahme vom 10.07.2015, wonach der Grad der Behinderung 30 v. H. betrage. Diese Sachverständigengutachten, die als Beilagen dem Bescheid beigelegt seien, würden einen Bestandteil der Begründung bilden.
Mit Schreiben vom 07.09.2015, beim Sozialministeriumservice eingelangt am 11.09..2015, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher sie ausführte, sie sei mit dem Ergebnis nicht einverstanden. Sie habe große Schwierigkeiten, wenn sie in ihrer Arbeit tätig sei. Ihre starken Schmerzen in Händen und Beinen würden schon den normalen Alltag unerträglich machen. Ihre Finger würden sich in letzter Zeit immer öfter verkrampfen und seien sogar nicht mehr vollständig gerade. Auch ihre starken Unterbauchschmerzen und ihr deswegen unerfüllte Kinderwunsch würden dazu beitragen, dass sie sich sehr schlecht fühle. Darüber hinaus erstattete die Beschwerdeführerin ein neues Vorbringen, nämlich dass ihr Hörvermögen ebenfalls drastisch nachgelassen habe. Auf dem rechten Ohr betrage der Hörverlust 74 % und auf dem linken sogar 90 %. Aufgrund ihrer multiplen Sklerose erhalte die Beschwerdeführerin jede Woche eine Spritze, nach welcher es ihr dann ziemlich schlecht gehe, denn ihr werde übel, ihr sei sehr schwindlig und es sie habe hohes Fieber. Leider könne sie sich ihren Alltag ohne Schmerztabletten nicht mehr vorstellen, denn diese ständig auftretenden Schmerzen seien einfach unerträglich. Beigelegt wurde der Beschwerde ein Audiometriebefund vom 10.08.2015.
Auf Grundlage des Beschwerdevorbringens sowie des vorgelegten neuen Befundes fasste die belangte Behörde die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ins Auge und gab weitere Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde sowie einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie in Auftrag.
Im HNO-fachärztlichen Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom 22.09.2015 wurde im Wesentlichen folgendes ausgeführt:
"Zusammenfassung relevanter Befunde mit Datumsangabe:
1. Neurologisches Vorgutachten mit Untersuchung v. 21.5.2015 (Abl. 9-14): 30% wegen demyelisierender Erkrankung. Es wird im Satus psychicus "leichte Hypakusis" angegeben.
2. In einer Stellungnahme vom 10.7.2015 (Abl. 20-21) wird nach Einspruch diese Einstufung beibehalten.
3. Dagegen hat sie nochmals Einspruch erhoben (Abl. 26f) und u.a. auf ihre Hörstörungen hingewiesen und ein Ton- und Sprachaudiogramm von HNO-Facharzt Dr. XXXX v. 10.8.2015 (Abl. 29) vorgelegt: Demgemäß besteht nach Röser rechts eine Hörminderung von 74%, links eine solche von 90%.
4. Auffallend: im neurolog. Befunden von FÄ Dr. XXXX vom 13.11.2014 (Abl. 8) ist nur in der Anammnese von Hypacusis die Rede, im Kurzbfbrief der neurolog. Abteilung XXXX vom 2.10.2014 (Abl. 6) wird als Nebendiagnose "Hypakusis li" angeführt.
Das Tonaudiogramm von Abl. 29 (s.o. 3) entspricht rechts einer hochgradigen, links einer an Taubheit grenzenden Hörstörung. Eine solche wäre auch bei den oben angeführten neurologischen Untersuchungen unbedingt aufgefallen.
Aus diesem Grund habe ich von HNO-Facharzt Dr. XXXX den einzigen, bei ihm aufliegenden Vorbefund (Audiogramm vom 29.3.2011) angefordert: es zeigt sich nach Röser rechts eine Hörminderung von 59%, links eine solche von 64%.
KOMMENTAR: das angeforderte Audiogramm von 2011 belegt, dass schon damals auf beiden Seiten eine relevante Hörstörung bestanden hat, jedoch bds. wesentlich geringer ausgeprägt als das eingereichte vom 10.8.2015 anzeigen würde. Es ist sehr wahrscheinlich, dass letzteres Audiogramm nicht das tatsächliche Hörvermögen der AW widerspiegelt,
u. zw. aus folgenden Gründen:
. Die hier bekundete Störung wäre bei der neurologischen Untersuchung massiv aufgefallen.
. Die AW hat sich offenbar noch keine Hörgeräte besorgt.
. Das Audiogramm wurde (vermutlich ohne Wissen des Erstellers) nur veranlasst im Rahmen der Beschwerdeführung vor dem SMS.
. Eine Hörstörung wurde weder bei der Antragstellung angegeben (Abl. 2) noch bei der ersten Einwendung (Abl. 17) beklagt.
Normalerweise würde ich eine Vorladung der AW vorschlagen, ich stelle aber das GA aktenmäßig fertig wegen des Termindruckes ("zwingend - bis 15.10.") und verwende das angeforderte Audiogramm von 2011 als Grundlage der Einstufung.
....
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbeding- ten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich län-ger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Demyeliniserende Erkrankung mitfunktionseinschränkungen leichten Grades Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz wegen Feinmotorikstörungen und Fatiguesymptomatik
30
2
Hörstörung bds. , links mehr als rechts. Unterer Rahmensatz, da gutes Sprachverstehen
30
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Der GdB von Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da dieses eine wesentliche zusätzliche Einschränkung bedeutet.
Das auf Grundlage einer am 17.11.2015 durchgeführten persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin erstellte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 17.11.2015 beinhaltet folgende Ausführungen:
"Sozialanamnese: Krankenstand seit Mai 2015. Kommt mit Gatten und Nichte
Derzeitige Beschwerden: persönliche Untersuchung aufgrund Abl. 36, Gutachten und Stellungnahme Dr. XXXX siehe Abl. 11 und 20.
Die Beine und die Finger verkrampfen sich und sie kann langsamer gehen und hat Kopfschmerzen und Schwindel. Wenn sie Harndrang habe komme lange nichts, das Klo sei am Gang. Es werden keine Einlagen oder Windeln verwendet. Sehstörungen werden nicht angegeben.
Behandlung/en / Medikamente: Avonex
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): keine rezenten, letzter Befund wurde bereits von Dr. XXXX eingesehen und kommentiert Abi. 18 eine MS mit EDSS 0,5 (geringstmögliche Einstufung)
Abl. 19 Juni 2015 ebenfalls EDSS 0,5
Befund Prim. Prof. XXXX 8.9.2015 MS seit 2014, daraus ergibt sich nun ein EDSS 3,5, erstmalige Cortisonbehandlung im Schub, foudroyanter Verlauf mit schlechter Prognose, Avonex sei bedenklich und Umstellung auf Gilenya wird empfohlen.
Befund Prim. Prof. XXXX 6.10.2015 Einstellung auf Gilenya.
MRT 10.11.2015: zahlreiche transverse Läsionen im Cervicaimark und beginnend im Thora- calmark. Cerebrale MRT liegt nicht vor
Untersuchungsbefund:
Neurologischer Status:
Kopf: frei beweglich, keine Nackensteifigkeit.
Hirnnerven:
Die Pupillen sind rund, gleich weit, reagieren prompt und ausreichend direkt und indirekt auf Licht und Konvergenz.
Gesichtsfeld fingerperimetrisch nicht eingeschränkt.
Kein Nystagmus, Strabismus convergens beim Blick nach oben. . Keine
Doppelbilder. Sensibilität und Motorik sind im Gesichtsbereich symmetrisch und nicht eingeschränkt.
Die Zunge wird gerade herausgestreckt, das Gaumensegel hebt symmetrisch.
Keine Artikulations- oder Schluckstörung.
Kopfdrehung und Heben der Schultern sind normal kräftig.
Pathologischen Schablonen: (Frontalhirnzeichen) sind nicht auslösbar.
Obere Gliedmaßen: keine Atrophien, uneingeschränkte passive Beweglichkeit in den Gelenken, Tonus Gegenhalten, die Kraft ist in allen Etagen uneingeschränkt und seitengleich, die Reflexe rechtsbetont mitteliebhaft auslösbar, Pyramidenbahnzeichen re pos li negativ. Das Vorhalten der Arme ohne Absinken oder Einwärtsdrehung, ohne Tremor, beim Finger-Nase- Versuch wird das Ziel flüssig erreicht.
Untere Gliedmaßen: Lasègue beidseits negativ, keine Atrophien, uneingeschränkte passive Beweglichkeit in den Gelenken, normaler Tonus, die Kraft ist in allen Etagen uneingeschränkt und seitengleich; PSR und ASR sind seitengleich mittellebhaft auslösbar,
Pyramidenbahnzeichen negativ. KHV: langsam und steif sonst unauffällig.
Steh- und Gehversuche: Zehen- und Fersenstand sind seitengleich möglich,
Das Gehen leicht hinkend vorgeneigt mit normalem Schuhwerk und ohne weitere Hilfsmittel. Unterberger Tretversuch klebt am Boden sonst unauffällig. Keine extrapyramidale, keine Kleinhirnsymptomatik.
Psychopathologischer Status:
Aw. ist wach, im Bewusstsein klar,
Zeitlich, örtlich, situativ und zur Person orientiert,
Auffassung regelrecht, Aufmerksamkeit ungestört,
Konzentration regelrecht, Ausdauer unauffällig,
Merkfähigkeit und Altgedächtnis sind nicht beeinträchtigt Intelligenz mindestens am Durchschnitt.
Der Ductus bei normalem Tempo kohärent und das Denkziel erreichend,
Keine Halluzinationen
Keine Wahnsymptomatik
Die Stimmung depressiv
Die Befindlichkeit negativ getönt
Antrieb/Psychomotorik unauffällig
Der Affekt im Einklang mit der Stimmung
Die Affizierbarkeit im pos./ neg. Skalenbereich ausreichend gegeben
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze:
GdB %
1
Multiple Sklerose 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz da demyelinisierende Erkrankung nachgewiesen, mit einer Funktionseinschränkung leichten Grades (Schwindel, Gangunsicherheit), ohne Notwendigkeit von Hilfsmitteln
30
2
Hörstörung beidseits, links mehr als rechts
30
Unterer Rahmensatz da gutes Sprachverstehen
Z3/K4
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr.2 erhöht um eine Stufe, da relevantes Zusatzleiden
Stellungnahme zu Vorgutachten:
keine Änderung
|X| Dauerzustand
Die / Der Untersuchte ist infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb
IX] geeignet ....."
Die belangte Behörde legte in der Folge den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidungen vor, weil die Bescheiderstellung innerhalb der Beschwerde Vorentscheidungsfrist nicht mehr möglich war.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.01.2016 wurden der Beschwerdeführerin die von der belangten Behörde zum Zwecke der beabsichtigten Beschwerdevorentscheidung eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen.
Die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch den KOBV, gab mit Schreiben vom 09.02.2016 eine Stellungnahme ab, in der sie im Wesentlichen ausführte, dass die bestehende Hörschädigung beidseits sehr wohl auch schon bei der Antragstellung angegeben worden sei. Weiters werde angeführt, dass diese Hörschädigung beidseits 2014 Grund zur Durchführung weiterer Untersuchung gewesen sei, welche dann zu dem Ergebnis geführt hätten, dass die Beschwerdeführerin an MS leide. In diesem Zusammenhang werde auf die vorgelegten Befunde verwiesen. Die Feststellung des Sachverständigen, dass das nun vorgelegte aktuelle Tonaudiogramm vom 10.08.2015 nicht das tatsächliche Hörvermögen der Beschwerdeführerin wiederspiegle, sei nicht nachvollziehbar. Dazu werde weiters vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin seit 2015 sehr wohl Hörgeräte beidseits trage. Es sei auch durchaus nachvollziehbar, dass sich im Zeitraum von vier Jahren das Hörvermögen wesentlich verschlechtern könne. Eine nun in einem aktuell vorgelegten Tonaudiogramm dokumentierte wesentliche Verschlechterung des Hörvermögens auf ein eventuell falsches Testergebnis zurückzuführen, ohne selbst eine Untersuchung durchgeführt zu haben, sei keinesfalls gerechtfertigt und nachvollziehbar. Im gegebenen Fall hätte der Sachverständige, um sich ein objektives Bild zu machen, sehr wohl eine eigene Untersuchung und Testung des Hörvermögens durchführen müssen und bei Bestätigung der dokumentierten Hörschädigung (Audiogramm vom 10.08.2015) den Grad der Behinderung auch entsprechend höher als nur 30 v.H. einzuschätzen gehabt. Weiters leide die Beschwerdeführerin auch an einem Wirbelsäulenleiden (Schädigung der Halswirbelsäule). Dieses Leiden werde im vorgelegten MRT vom 10.11.2015 beschrieben, sei jedoch bei der Beurteilung von der Sachverständigen für Neurologie/Psychiatrie nicht mitberücksichtigt worden. Im Zusammenwirken der vorliegenden Leiden 1 und 2 wäre daher eine Einstufung mit einem Gesamtgrad der Behinderung von zumindest 50 v. H. gerechtfertigt. Beantragt werde die Ergänzung des Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Neurologie/Psychiatrie sowie die Durchführung einer Untersuchung und Erstellung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der HNO-Heilkunde.
Das Bundesverwaltungsgericht holte wie beantragt in der Folge ein HNO-fachärztliches Sachverständigengutachten sowie ein zusammenfassendes allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten, beide basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 14.04.2016, ein.
Im HNO-fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 14.05.2016 wird Folgendes ausgeführt:
"....
Sachverhalt:
Einspruch gegen die Einschätzung der Hörstörung mit einem GdB von 30%.
Anamnese:
Die Hörstörung habe sie seit etwa 2010 bemerkt. Erstmals wurde 2011 ein HNO - Facharzt aufgesucht, welcher Hörgeräte empfahl. Eine wesentliche Verschlechterung bds. habe sie 2014 bemerkt. Das rechte Ohr sei das bessere.
Anamnestisch keine Ohroperationen eruierbar.
2014 sei eine MS diagnostiziert worden.
Nun Hörgerät bds. ab September 2015 (Fa. XXXX )
Status:
Ohren: Trommelfell bds. weisslich, matt, intakt Nase: geringe Septumdeviation, freie Luftpassage Tons, chron.
Weber bds. pos., Rinne - keine Angaben
Klinische Hörweiten:
Flüstersprache: rechts ad concham, links 0 Umgangssprache: rechts 0,5 bis 1,0 m; links 0,1 bis 0,5 m
Tonaudiogramm: (beiliegend)
Luftleitungskurve rechts von 45-60 dB Luftleitungskurve links von 70-95 dB
(entspricht einem errechneten Hörverlust nach RÖSER von 66% rechts und 98% links)
Weitere Ergebnisse:
Eine Unterhaltung ohne Hörgerät und ohne Lippenablesen ist aus 0,8 bis 1,0 m Entfernung problemlos möglich. Weiters werden im Gegensatz zu den o.a. Ergebnissen für Umgangssprache banale Aufforderungen ohne Testcharakter in Umgangssprache rechts aus 2,0-2,5 m und links aus 1,0-1,5 m prompt befolgt (ohne Hörgeräte).
An weiteren für die otologische Begutachtung relevanten Unterlagen liegen vor:
1. ) Ein TONAUDIOGRAMM Dris. XXXX Abl. 31 vom 29.3.2011: mit einer Luftleitungskurve
von 40-60 dB rechts und 50-60 dB links.
(entspricht einem Hörverlust nach ROSER von 59% und links 64%)
2. ) Ein TONAUDIOGRAMM ebenfalls Dris. XXXX Abl. 29 vom 10.8.2015:
mit einer
Luftleitungskurve von 55-70 dB rechts und 65-85% links.
(mit einem Hörverlust nach RÖSER von 74% rechts und 90% links)
3. ) Ein TONAUDIOGRAMM der Fa. XXXX erstellt anlässlich der Hörgeräteanpassung, nachträglich eingeholt, vom 17.8.2015: mit einer Luftleitungskurve von rechts 45-65 dB und links von 65-80 dB.
(entspricht einem errechneten Hörverlust nach RÖSER von 71% rechts und 89% links)
Somit können in nachstehender Tabelle die erhobenen Hörverluste (HV) übersichtlich dargestellt werden:
HV rechts in %
HV links in %
Dr. XXXX
59
64
Dr. XXXX
74
90
Fa. XXXX
71
89
Dr. XXXX
66
98
Daraus ist
einerseits ersichtlich, dass zwischen 2011 und 2015 tatsächlich eine Progredienz bds. Platz gegriffen hat.
Dass weiters das Ergebnis Dr. XXXX vom 8/2015 durch das Tonaudiogramm der Fa. XXXX lediglich 1 Woche danach im Wesentlichen untermauert ist.
Wie unsicher die Angaben der AW jedoch sind, zeigt der um 8% geringere Hörverlust rechts zwischen 8/2015 und heute (was eine beträchtliche Verbesserung bedeuten würde und otologischerseits nicht schlüssig wäre) bei sogar gleichzeitiger Verschlechterung um 8% HV der Gegenseite im selben Zeitraum (ebenso nicht nachvollziehbar).
Darüber hinaus findet sich bei der heutigen Untersuchung ein Wort- und Satzverständnis, allerdings lediglich für banale Aufforderungen ohne Testcharakter, welche dem gleichfalls heute erhobenen Ergebnis des Tonaudiogrammes deutlich widerspricht. Gemäß letzterem würde links sogar Taubheit bestehen, was offensichtlich nicht zutreffend ist.
Dabei gilt generell, dass es für das otologische Ergebnis
unerheblich ist, ob eine bewusste Aggravation (=Täuschungsabsicht),
eine unbewusste Aggravation (=psychogene Hörstörung, zentrale
Hörstörung) oder schlicht Unaufmerksamkeit vorliegt, festzustellen ist lediglich die tatsächliche Leistung des Hörorgans.
Auf der Basis der Audiogramme sowie der Ergebnisse für Umgangssprache aus der heutigen Untersuchung wird deshalb nachstehende Bewertung den tatsächlichen Gegebenheiten am ehesten gerecht.
Diagnose:
1. ) hochgradige Schwerhörigkeit bds.
Pos. 12.02.01/ Tabelle Zeile 4 / Kolonne 4 GdB 40%
Unterer Rahmensatz da gutes Sprachverstehen."
Im allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 15.06.2016 wird ausgeführt wie folgt:
"Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin lässt durch ihren Vertreter einwenden, dass die Hörschädigung inadäquat ermittelt wurde und eine neuerliche fachärztliche Untersuchung erforderlich sei. Weiters wird vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin an einer Wirbelsäulenschädigung leide und diese Veränderungen im Gutachten nicht entsprechend gewürdigt wurde.
Unter Berücksichtigung des neu eingeholten HNO-fachärztlichen Sachverständigengutachtens. 14.4.2016 wird die Hörschädigung gegenüber dem erstinstanzlichen Gutachten um eine Stufe höher bewertet.
allgemeine Krankengeschichte (durchgemachte Erkrankungen und stattgehabte Operationen):
Operationen: explorative Laparoskopie bei Kinderwunsch 2006 im XXXX ohne Folgeschaden,
Vorgutachten 9/2015 wegen Multiple Sklerose und Hörstörung 40 %,
Multiple Sklerose seit Jahren. Diagnosestellung 10/2014 mittels Lumbalpunktion im Krankenhaus XXXX , derzeitige Medikation Gilenya 0.5 lxl, Molaxole, Beschwerden: Kopfschmerzen, eher rechtsseitig Gefühlstörung der Finger und Zehen, Fehlstellung der Finger, geringgradige Gangstörung. Depression, keine einschlägige Medikation, keine Psychotherapie, keine stationäre Behandlung an einer Fachabteilung, weitere Medikation: Gabapentin 100 1-1-1-1. Parkemed bei Bedarf. Sirdalud wegen Schlafstörungen.
Zustand nach Phlebothrombose an beiden Beinen, keine einschlägige
Medikation. Beschwerden: Schmerzen,
Nikotin: 0. Alkohol: 0, P: 0,
derzeitige Beschwerden:
Hörstörung. Kopfschmerzen. Gefühlstörung rechtsseitig der Finger und Zehen, Schlafstörungen,
subjektives Kältegefühl, Reizblase mit Polakisurie
Behandlungen, Medikamente, Hilfsmittel:
Gilenya. Gabapentin 100, Parkemed 500, Sirdalud 2. Tramal 50,
Sozialanamnesc:
kein erlernter Beruf, Heimatland Serbien, seit 1989 in Österreich, zuletzt Küchenhilfe, Krankenstand seit 5/2015 wegen Multiple Sklerose, verheiratet, keine Kinder. Gatte: arbeitslose Hilfsarbeiter,
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Tonaudiogramm vom 29.3.2011. 11.8.2015, 17.8.2015 und 14.4.2016,
Augenbefund (Schwellentests) vom 26.1.2016,
neurologischer Befund vom 4.2.2016: Bestätigung einer Behandlung wegen Multiple Sklerose, derzeitige Behandlung Gilenya als Langzeittherapie, in den letzten 6 Monaten kein weiterer Schub, neurologische Ausfälle entsprechen derzeit einem EDSS von 3,5, um eine Langzeitbewilligung von Gilenya wird durch die behandelnde neurologischen Fachärztin bei der zuständigen Krankenkasse erschlug.
Wegen der Gangunsicherheit und Gleichgewichtsstörungen, sowie Tremor und Ataxie in den Armen ist eine Wiederaufnahme der Arbeit als Küchenhilfe derzeit nicht möglich,
klinischer Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: guter Allgemeinzustand,
Ernährungszustand: guter Ernährungszustand,
Größe: 164cm, Gewicht: 62 kg, Blutdruck: 110/70 mmHg
Kopf: Zähne: lückenhaft teilsaniert, Lesebrille, Hörstörung beidseits sonst Sensorium frei, Nervenaustrittspunkte unauff, Hals:
keine Einflussstauung. Schilddrüse schluckverschieblich, Lymphknoten o. B.,
Thorax: symmetrisch,
Herz: normal konfiguriert, I lerztöne rein, keine pathologischen Geräusche,
Lunge: vesikuläres Atemgeräusch, Basen gut verschieblich, son. Klopfschall,
Wirbelsäule: Halswirbelsäule frei beweglich. Kinn-Jugulum-Abstand 2cm, seichte linkskonvexe Kyphoskoliose der Brustwirbelsäule, Fingerbodenabstand 10cm. thorakaler Schober 30/32cm, Ott: 10/13cm,
Abdomen: weich, in Thoraxniveau. Hepar und Lien nicht palpabel, keine Resistenz tastbar, blande Narbe nach ALaparoskopie
Nierenlager: beidseits frei,
obere Extremität: frei beweglich bis auf endlagige Elevationsstörung beider Arme, Globalfunktion und grobe Kraft beidseits erhalten.
Nacken- und Kreuzgriff möglich, untere Extremität: frei beweglich, keine signifikante Involutionsatrophie der Unterschenkelmuskulatur,
Umfang des rechten Unterschenkels: 32,5cm (links: 33cm), keine Ödeme, keine trophischen Hautstörungen, Reflex lebhaft auslösbar. Babinski negativ, Zehen- und Fersengang möglich.
Gesamtmobilität, Gangbild:
leichte Gangataxie, keine Gehhilfe
Satus psychicus:
zeitlich und örtlich orientiert, ausgeglichene Stimmungslage, normale Kommunikation möglich,
Diagnoseliste:
40%
unterer Rahmensatz, da gutes Sprachverstehen.
eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da demyelinisierende Erkrankung nachgewiesen, mit einer Funktionseinschränkung leichten Grades (Schwindel. Gangunsicherheit), ohne Notwendigkeit von Hilfsmitteln
unterer Rahmensatz da nur geringgradige Funktionsstörung nachweisbar
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 %, da der führende Grad der Behinderung des Leidens 1) durch Leiden 2) und 3) nicht erhöht wird, da keine negative wechselseitige Leidensbeeinflussung.
Abweichung zum erstinstanzlichen Gutachten, da das HNO-Leiden um eine Stufe höher bewertet wird. Leiden 3) wird neu in das Gutachten aufgenommen.
Hinsichtlich der Gesamteinschätzung ergibt sich kein abweichendes Kalkül.
Beantwortung der Fragen:
ad 1): siehe oben
ad 2) Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 %, da der führende Grad der Behinderung des Leidens 1) durch Leiden 2) nicht erhöht wird, da keine negative wechselseitige Leidensbeeinllussung.
ad 3): der Grad der Behinderung bis zumindest ab Antragstellung (3.4.2015) anzunehmen, da entsprechende Befunde vorliegen.
ad 4): die Beschwerdeführerin ist infolge des Ausmaßes der Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet.
ad 5): die fachspezifischen Einwendungen (siehe ABL 42/6 und 7) wurden eingesehen und die Wirbelsäulenschädigung unter lf. Nr. 3) neu in das Gutachten aufgenommen.
ad 6): bezüglich der abweichenden Einschätzung des HNO-Gutachtens darf auf die Stellungnahme des Sachverständigen aus dem Fachgebiet verwiesen werden. Das neurologische Eeiden erfordert keine Änderung in der Beurteilung. Das orthopädische Leiden wird unter lf. Nr. 3) neu in das Gutachten aufgenommen.
ad 7): Aus heutiger Sicht ist mit keiner signifikanten Befundänderung zu rechnen, daher ist von einem Dauerzustand auszugehen untere Nachuntersuchung entbehrlich."
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.07.2016 wurde der belangten Behörde und dem Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland als rechtliche Vertretung der Beschwerdeführerin das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen.
Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde gaben eine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin stellte am 03.04.2015 bei der belangten Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG.
Die Beschwerdeführerin besitzt die Staatsbürgerschaft von Serbien. Sie ist berechtigt, sich dauerhaft in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen. Es kann im gegenständlichen Fall dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführerin als Drittstaatsangehörige hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen ist; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.
Bei der Beschwerdeführerin liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vor.
Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkung und deren Ausmaß sowie der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in den oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten eines Facharztes für HNO-Heilkunde vom 15.05.2016 und eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 15.06.2016 der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Die Feststellung zur gegenständlichen Antragstellung gründet sich auf den Akteninhalt.
Die serbische Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin dies selbst in ihrem Antrag vom 03.04.2015 angab, sowie aus der von der Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Sozialministeriumservice vorgelegten Kopie eines serbischen Reisepasses, beinhaltend eine unbefristete Niederlassungsbewilligung für Österreich.
Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vorliegt, gründet sich auf die oben wiedergegebenen, durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten und auf persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin am 14.04.2016 basierenden medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes HNO-Heilkunde vom 14.05.2016 sowie auf dem allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 15.06.2016, welches im Übrigen die bereits im Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 17.11.2015 vorgenommene Einschätzung hinsichtlich des vormaligen führenden Leidens 1 (Multiple Sklerose, eingeschätzt unter der Positionsnummer 04.08.01, bewertet mit dem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H.) - nunmehr als Leiden 2 geführt- bestätigt. In diesen medizinischen Sachverständigengutachten, mit deren Einholung dem Beschwerdevorbringen sowie insbesondere der Beantragung in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 09.02.2016 Rechnung getragen wird, wird unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß sowie auf die Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung bzw. des ungünstigen Zusammenwirkens von Leiden 1 und Leiden 2 und dem neu aufgenommenen Leiden 3 schlüssig und nachvollziehbar eingegangen.
Abweichend von den noch von der belangten Behörde wegen der ins Auge gefassten Beschwerdevorentscheidung eingeholten Vorgutachten wird das vormalige - allerdings noch nicht im angefochtenen Bescheid berücksichtigte - Leiden 2 (Hörstörung beidseits) von 30 auf 40 v.H. erhöht und als nunmehr führendes Leiden 1 eingestuft, wodurch sich auch der Gesamtgrad der Behinderung entsprechend erhöht. Leiden 2, vormals Leiden 1, wird zutreffender Weise gleich eingestuft. Leiden 3 (degenerative Veränderungen der Wirbelsäule) wird mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 10 v.H. neu aufgenommen, womit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin Rechnung getragen wird, wirkt sich mit diesem Einzelgrad der Behinderung aber - Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind gemäß § 3 Abs. 2 der Einschätzungsverordnung außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht; dergleichen ist im gegenständlichen Fall aber nicht ersichtlich - nicht erhöhend auf den Gesamtgrad der Behinderung aus. Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Einschätzungsverordnung, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da keine negative wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Dadurch ergibt sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H.
Die Beschwerdeführerin ist diesen Sachverständigengutachten eines Facharztes für HNO-Heilkunde vom 14.05.2016 sowie dem allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 15.06.2016, welche ihr durch das Bundesverwaltungsgericht zum Zwecke der Einräumung von Parteiengehör zur Kenntnis- und zur Stellungnahme übermittelt wurden, nicht entgegengetreten, sie gab keine Stellungnahme ab. Sie ist daher diesen Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093.)
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten vom 14.05.2016 und vom 15.06.2016; diese werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zu Spruchteil A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), lauten:
"Begünstigte Behinderte
§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
...
Behinderung
§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Feststellung der Begünstigung
§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
...."
Den durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 14.05.2016 und vom 15.06.2016 zu Folge beträgt der aktuelle Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung zum Entscheidungszeitpunkt 40 v.H. Wie bereits oben ausgeführt, ist die Beschwerdeführerin diesen Sachverständigengutachten nicht und damit auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Das zusammenfassende allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 15.06.2016 ist nicht zu beanstanden, wenn es im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, in Bezug auf die Leiden 1 sowie 2 und 3 im gegenständlichen Fall nicht gegeben sieht und daher die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Leiden bezüglich des Gesamtgrades der Behinderung nicht weiter erhöhend wirken.
Bei der Beschwerdeführerin liegt mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht gegeben.
Da es sich bei der Beschwerdeführerin daher schon auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung um keine begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 BEinstG handelt, kann es im gegenständlichen Fall auch dahinstehen, ob die Beschwerdeführerin als Staatsangehörige von Serbien die weiteren Tatbestandvoraussetzungen des § 2, insbesondere die des § 2 Abs. 1 Z 3 BEinstG, erfüllt.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt.
Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers spruchgemäß mit 30 v.H. (nunmehr allerdings 40 v.H.) festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173).
Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten, nicht bestrittenen Sachverständigengutachten geklärt. So sind auch, wie der OGH in seinem Urteil vom 04.05.1999, 10 Ob S8/99w, ausgeführt hat, die Fragen, ob einem Sachverständigengutachten gefolgt werden kann, ob ein eingeholtes Sachverständigengutachten zu ergänzen ist und ob ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden soll, nicht revisible Fragen der Beweiswürdigung. Dies gilt auch für die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien des Verfahrens eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).
Zu Spruchteil B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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