BVwG W127 2110630-1

W127 2110630-1Tribunal Administrativo Federal20 de set. de 2016

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Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Bewirtschaftung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Einschränkung, Fahrlässigkeit, Flächenabweichung, INVEKOS, Irrtum,<br/>konkrete Darlegung, Konkretisierung, Kontrolle, Kürzung,<br/>Manuduktionspflicht, Mehrfachantrag-Flächen, Pacht,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung,<br/>Selbstständigkeit, Übertragung, Verschulden, Zahlungsansprüche

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BVwG W127 2110630-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W127.2110630.1.00

Spruch

W127 2001760-1/4E

W127 2110630-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX , Betriebsnummer XXXX, gegen die Bescheide der Agrarmarkt Austria vom 28.05.2013, Az. II/7-EBP/08-119541162, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008 und vom 26.07.2012, Az. II/7-ZBB/08-117745697, betreffend Zusätzlicher Beihilfebetrag 2008 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide werden abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei beantragte mittels Mehrfachantrag-Flächen 2008 vom 13.05.2008 unter anderem die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2008 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.

Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.12.2008, Az. II/7-EBP/08-102199426, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Jahr 2008 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 31.344,45 gewährt. Dabei wurde auf Basis von 60,38 Zahlungsansprüchen bei einer beantragten Fläche im Ausmaß von 66,57 ha von einer ermittelten Fläche von 60,38 ha ausgegangen. Eine Übertragung von Zahlungsansprüchen ohne Flächen, lfd. Nr. TA 86, wurde positiv beurteilt.

Im Rahmen eines "Hinweises" wurde ausgeführt, die Direktzahlungen würden im Zuge der Modulation generell um 5 % gekürzt. Ein dieser Kürzung entsprechender Betrag bis zu einer Höhe von maximal EUR 250,00 würde bis spätestens 30. September 2009 auf das Konto der beschwerdeführenden Partei überwiesen (= Zusätzlicher Beihilfebetrag).

Am 24. und 27.01.2012 wurde auf dem Betrieb der beschwerdeführenden Partei eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, bei der auch für das gegenständliche Antragsjahr Flächenabweichungen ermittelt wurden. Insbesondere wurden die Feldstücke 58, 59, 67 und 68 zur Gänze in Abzug gebracht, da es sich bei diesen um Teile eines Golfplatzes handle.

Mit Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.07.2012, Az. II/7-EBP/08-117752462, wurde der oa. Bescheid vom 30.12.2008 dahingehend abgeändert, dass der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie abgewiesen wurde; ein Betrag in Höhe von EUR 31.344,45 wurde rückgefordert. Dabei wurde auf Basis von 60,38 Zahlungsansprüchen bei einer beantragten Fläche im Ausmaß von 66,57 ha von einer ermittelten Fläche von 40,55 ha ausgegangen. Eine Übertragung von Zahlungsansprüchen ohne Flächen, lfd. Nr. TA 86, wurde positiv beurteilt.

Der Begründung des Bescheides ist weiters zu entnehmen, dass anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 27.01.2012 Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden seien (Differenzfläche 19,83 ha) und somit keine Beihilfe gewährt werden könne.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.07.2012, Az. II/7-ZBB/08-117745697, wurde der beschwerdeführenden Partei ein Zusätzlicher Beihilfebetrag in Höhe von EUR 91,20 gewährt und ein zu Unrecht ausbezahlter Betrag in Höhe von EUR 158,80 rückgefordert. Begründend wurde auf die Rückforderung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2008, namentlich der Einheitlichen Betriebsprämie, verwiesen.

Gegen die beiden vorgenannten Bescheide der Agrarmarkt Austria vom 26.07.2012 wurde mit Schreiben vom 07.08.2012 Rechtsmittel erhoben und begründend ausgeführt, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am 27.01.2012 einige Flächen gänzlich aberkannt worden seien. Diese Flächen würden allerdings seit Einführung der Förderungen ordnungsgemäß bewirtschaftet, wie bei der Vor-Ort-Kontrolle und einer nachfolgenden Überkontrolle angegeben und erhoben worden sei. Eine entsprechende Erntemenge und die Erntezeitpunkte seien bereits in einer Stellungnahme angegeben und auch bei der Nachkontrolle erhoben worden. Die beschwerdeführende Partei ersuchte um Berücksichtigung der bereits abgegebenen Stellungnahmen, ermittelten Erntemengen und Schnittzeitpunkte sowie Aufhebung des Abänderungsbescheides vom 26.07.2012 sowie dahingehende Veranlassung, dass es auch für die Folgejahre zu keiner Rückforderung komme.

Die Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.07.2012 betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008 wurde vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid vom 19.10.2012, Zl. BMLFUW-LE.4.1.10/1133-I/7/2012, abgewiesen. Die Berufungsbehörde führte begründend im Wesentlichen aus, dass es sich bei den beanstandeten Flächenteilen um Grünlandflächen - konkret um Abgrenzungsflächen zwischen den Spielbahnen - handle, die sich außerhalb des Golfbetriebs im engeren Sinn befänden, aber dennoch einen wesentlichen und unverzichtbaren Bestandteil des Golfplatzes darstellen würden. Den Spielern sei der Zugang und die Benützung dieser Flächen möglich. Das ergebe sich aus dem Pachtvertrag, der die Rücksichtnahme auf den Spiel- und Turnierbetrieb, ein Mähen der Flächen bis zu fünfmal jährlich sowie bei Silagezubereitung einen unverzüglichen Abtransport der Rundballen verlange. Die von der beschwerdeführenden Partei durchgeführte landwirtschaftliche Nutzung als Grünland habe daher nur untergeordneten Charakter und fehle diesen Flächen damit das Kriterium der Beihilfefähigkeit. Soweit seitens der beschwerdeführenden Partei darauf verwiesen worden sei, dass erst mit INVEKOS-GIS-Verordnung 2011 die Golfplätze aus der Referenzfläche ausgenommen worden seien, sei klarzustellen, dass mit der Erwähnung in § 4 Abs. 4 der INVEKOS-GIS-Verordnung 2011 keine Änderung am Inhalt der Referenzparzelle erfolgt sei. Was zur beihilfefähigen Fläche zu zählen sei, sei bereits in den unionsrechtlichen Vorschriften geregelt.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 25.06.2014, Zl. B 1465/2012-7, die Behandlung der hiegegen erhobenen Beschwerde abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Die bezughabende Revision zur Zahl Ro 2014/17/0115-4 ist beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.

Mit Schreiben der Agrarmarkt Austria vom 15.11.2012 wurde die beschwerdeführende Partei informiert, dass im Rahmen eines Vergleichs der beantragten Flächen der Jahre 2008 bis 2011 bei den Feldstücken 24, 32, 39 und 53 betreffend das Antragsjahr 2008 klärungsbedürftige Differenzflächen von insgesamt 0,27 ha festgestellt worden seien. Die beschwerdeführende Partei wurde unter Setzung einer Frist aufgefordert, zu den Flächen-Verringerungen schriftlich Stellung zu nehmen, andernfalls die Agrarmarkt Austria vom Vorliegen einer Übererklärung (= Beantragung von nicht landwirtschaftlicher Nutzfläche) ausgehen müsse. Es wurde ersucht, die jeweilige Begründung für die betroffenen Jahre und Grundstücke anzuführen sowie ergänzend die entsprechenden Nachweise beizulegen.

In dem diesbezüglich übermittelten Schreiben der beschwerdeführenden Partei vom 30.11.2012 wurde als Begründung der Abweichungen - ohne nähere Erläuterungen - insbesondere Waldrand und Böschung angegeben und die Flächendifferenz auf den Zeitraum ab dem Jahr 2011 eingeschränkt.

Aus einem im Akt aufliegenden "Dokumentationsblatt - Sachverhaltserhebung, RUEFL 2011" vom 24.01.2013 geht hervor, dass die Erklärungen der beschwerdeführenden Partei für die Flächen-Verringerungen seitens der Agrarmarkt Austria nicht als plausibel erachtet und daher negativ beurteilt würden.

In einem Schreiben vom 11.03.2013 betreffend die rückwirkende Aberkennung von Golfwiesen des Betriebes XXXX als beihilfefähige Fläche führte die Landwirtschaftskammer XXXX im Wesentlichen aus, die Beantragung als Referenzfläche sei von der Behörde 2006 bzw. 2007 nicht beanstandet worden. Im Jahre 2005 sei auf dem Feldstück 59 (Golf-Wiese) eine Übernutzung mit dem Gutsbetrieb XXXX festgestellt und dieses Feldstück für die Auszahlung gesperrt worden. Die Korrektur der Übernutzung sei am 22.12.2006 zur Bearbeitung an die Agrarmarkt Austria übermittelt und sei durch diese 2007 die Übernutzung aufgehoben worden. Die Einheitliche Betriebsprämie sei in der Folge nachbezahlt worden, obwohl auf dem Luftbild aus 2004, im INVEKOS-GIS ab 2005, der Golfplatz eindeutig erkennbar gewesen sei. Weiters sei im Juli 2006 beim Gutsbetrieb XXXX eine im Golfplatzgelände liegende, mit Prämienansprüchen versehene Fläche vor Ort kontrolliert und aus der Flächenreferenz nicht ausgeschieden worden.

Die "Info MFA 09/2007" schließe die Beantragung von Freizeitsportanlagen (z.B. Golf-, Fußballplatz) aus, da diese keine landwirtschaftliche Nutzfläche seien. Die beschwerdeführende Partei habe innerhalb des Golfplatzgeländes liegende Flächenteile landwirtschaftlich genutzt und nur diese beantragt.

Die beschwerdeführende Partei habe daher im guten Glauben davon ausgehen können, dass sie auch nach 2007 die im Golfplatzgelände liegenden Grünlandflächen weiterhin als Referenzfläche beantragen könne, da es sich entsprechend der Definition eindeutig um landwirtschaftliche Nutzfläche handle und die Behörde diese Flächen im Jahr 2006 bzw. 2007 bei ident gültigen Rechtsnormen nicht beanstandet bzw. aus der Flächenreferenz ausgeschieden habe.

Es gelte die Regelung, dass im Referenzsystem nur landwirtschaftlich genutzte Flächen beinhaltet sei dürften. Daran habe sich die beschwerdeführende Partei gehalten. Eine Einstufung von Flächen, in welchem Umfang eine landwirtschaftliche Nutzung erfolge (ausschließlich, untergeordnet etc.) und davon abgeleitet, ob dieselbe in der Flächenreferenz beinhaltet sein dürfe, habe es in all den Vorgaben für die Flächendigitalisierung bisher nicht gegeben.

Der Hauptzweck der Nutzung der betroffenen Flächen durch die beschwerdeführende Partei sei die Verwendung des Aufwuchses für die Rinderfütterung gewesen, was eindeutig eine landwirtschaftliche Nutzung darstelle, auch wenn die umliegenden Flächen einen anderen Zweck hätten.

Für die Antragsjahre 2009, 2010 und 2011 sei die Entscheidung der Berufungsbehörde noch ausständig. Werde die für das Antragsjahr 2008 getroffene Entscheidung im Wissen des oa. Sachverhaltes von der Berufungsbehörde auch für die Antragsjahre 2009, 2010 und 2011 umgesetzt, könne dies nur als Schikane gegenüber dem betroffenen Landwirt interpretiert werden.

Mit nunmehr angefochtenem Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.05.2013, Az. II/7-EBP/08-119541162, wurde der oa. Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008 gemäß § 19 Abs. 4 MOG 2007 abgeändert. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Einheitliche Betriebsprämie wurde neuerlich abgewiesen, der Entscheidung wurden nunmehr aber eine ermittelten Fläche von 40,28 ha und eine Differenzfläche von 20,10 ha zugrunde gelegt. Eine Übertragung von Zahlungsansprüchen ohne Flächen, lfd. Nr. TA 86, wurde positiv beurteilt.

In der Begründung wurde neben einem Hinweis auf die bereits im Bescheid vom 26.07.2012 berücksichtigte Vor-Ort-Kontrolle vom 27.01.2012 insbesondere auch ausgeführt, dass im Rahmen eines durchgeführten Vergleichs der beantragten Flächen der Jahre 2008 - 2011 Flächenabweichungen festgestellt und eingearbeitet worden seien. Weiters habe sich eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben.

Hiegegen wurde am 11.06.2013 Rechtsmittel eingebracht und begründend im Wesentlichen ausgeführt, bei den aus der Referenz ausgeschiedenen Flächen handle es sich sehr wohl um landwirtschaftliche Nutzflächen im eigentlichen Sinn. Diese an einen Golfplatz angrenzenden Flächen würden regelmäßig gemäht und das Erntegut werde im Betrieb der beschwerdeführenden Partei verfüttert. Bei derartigen Flächen handle es sich um landwirtschaftliche Nutzflächen. Laut Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 sei die landwirtschaftliche Fläche die Gesamtheit der Flächen an Ackerland, Dauergrünland und Dauerkulturen. Die beanstandeten Grünlandflächen würden mehrmals gemäht, der Aufwuchs abtransportiert und verfüttert, was auch von den Organen der Agrarmarkt Austria vor Ort kontrolliert und bestätigt worden sei. Alle Voraussetzungen würden erfüllt, die für die Berücksichtigung als "landwirtschaftliche Nutzfläche" notwendig seien.

Die Referenzfläche sei 2006 bzw. 2007 nicht beanstandet worden. Im Jahre 2005 sei auf dem Feldstück 59 (Golf-Wiese) eine Übernutzung mit dem Gutsbetrieb XXXX , Betriebsnummer XXXX , auf dem Grundstück 647, Katastralgemeinde XXXX , festgestellt und dieses Feldstück für die Auszahlung gesperrt worden. Die Korrektur der Übernutzung sei am 22.12.2006 zur Bearbeitung an die Agrarmarkt Austria übermittelt und sei durch diese 2007 die Übernutzung aufgehoben worden. Die Einheitliche Betriebsprämie sei in der Folge nachbezahlt worden, obwohl auf dem Luftbild aus 2004, im INVEKOS-GIS ab 2005, der Golfplatz eindeutig erkennbar gewesen sei. Weiters sei im Juli 2006 beim Gutsbetrieb XXXX eine im Golfplatzgelände liegende, mit Prämienansprüchen versehene Fläche vor Ort kontrolliert und aus der Flächenreferenz nicht ausgeschieden worden.

Die beschwerdeführende Partei sei im guten Glauben davon ausgegangen, dass sie auch nach 2007 die im Golfplatzgelände liegenden Grünlandflächen weiterhin als Referenzfläche beantragen könne, da es sich entsprechend der Definition eindeutig um landwirtschaftliche Nutzfläche handle und die Behörde diese Flächen im Jahr 2006 bzw. 2007 bei ident gültigen Rechtsnormen nicht beanstandet bzw. aus der Flächenreferenz ausgeschieden habe.

Die beschwerdeführende Partei stelle daher den Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Direktzahlungen zu gewähren.

Mit Schriftsatz vom 08.09.2014 erstattete die beschwerdeführende Partei in dem oa. Revisionsverfahren zur Zahl Ro 2014/17/0115-4 ergänzendes Vorbringen. Im Rahmen einer kurzen Darstellung des Verfahrensganges wurde insbesondere aus einer Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei vom 16.10.2012 zitiert, in der vorgebracht wurde, dass es sich bei den von der Rückforderung betroffenen Flächen um Dauergrünlandflächen handle, die von der beschwerdeführenden Partei bewirtschaftet würden. Diese Wiesenflächen würden seit Beginn der Pachtzeit im Jahr 1995 zwei bis drei Mal (jährlich) gemäht und werde das Erntegut in Form von Siloballen abtransportiert. Es handle sich nicht um wesentliche, für den Spielbetrieb essentielle Bestandteile des Golfplatzes. Die gegenständlichen Wiesenflächen seien lediglich Abgrenzungsflächen ("Rought") zwischen den Spielbahnen ("Fairway") und könnten aufgrund des Aufwuchses auch gar nicht bespielt werden. Dementsprechend stehe die landwirtschaftliche Nutzung dieser Flächen eindeutig im Vordergrund. Erst ab INVEKOS-GIS-Verordnung 2011 würden Golfplätze nicht mehr zu der Referenzfläche zählen und seien daher mit Mehrfachantrag-Flächen 2012 nicht mehr beantragt worden. Bis einschließlich 2011 seien diese Flächen aber als beihilfefähig einzustufen.

Zu den Beschwerdegründen wurde insbesondere ausgeführt, dass im vorliegenden Fall hinsichtlich der flächenbezogenen Beihilferegelung eine Überanmeldung nicht vorliege. Bei dem überwiegenden Teil der von der beschwerdeführenden Partei bewirtschafteten Wiesenflächen handle es sich nicht um Abgrenzungsflächen ("Rough") zwischen den Spielbahnen des Golfplatzes, sondern um abgelegene Wiesenflächen, die niemals bespielt würden bzw. um außerhalb der "Outlinie" gelegene Flächen, die nicht bespielt werden dürften. Die belangte Behörde habe hiezu keine Ermittlungen angestellt und keine Feststellungen getroffen. Es habe keinen Einfluss auf die landwirtschaftliche Nutzung der genannten Flächen, dass die beschwerdeführende Partei auch zu einem sehr geringen Teil die Abgrenzungsflächen ("Rough") mähe.

Sollte der Verwaltungsgerichtshof entgegen diesen Ausführungen zu der Ansicht kommen, dass für die gegenständlichen Wiesenflächen keine landwirtschaftliche Nutzung anzunehmen ist, sei der Bescheid des vom Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft dennoch mit Rechtswidrigkeit behaftet, da eine solche Flächensanktion "gem. § 68 VO (EU) Nr. 796/2004" nur dann zulässig sei, wenn die beschwerdeführende Partei sachlich unrichtige Angaben gemacht habe oder nicht nachweisen könne, dass sie kein Verschulden treffe. Der beschwerdeführenden Partei sei es allerdings weder bekannt gewesen noch hätte es ihr bekannt sei müssen, dass im gegenständlichen Fall der Wiesennutzung nicht von einer landwirtschaftliche Nutzung im Sinne des "Art 44 Abs 2 VO (EU) Nr. 1782/2003" ausgegangen werden dürfe. Die beschwerdeführende Partei habe keine sachlich unrichtigen Angaben gemacht, zumal sie angegeben habe, die gegenständlichen Wiesenflächen als Dauergrünland landwirtschaftlich zu nutzen, indem sie diese Wiesen mähe und das Gras zur Fütterung ihrer Rinder verwende. Auch aufgrund der sachlich richtigen Angaben dürften daher keine Kürzungen und Ausschlüsse angewendet werden und sei die gegenständliche Rückforderung als rechtswidrig anzusehen.

Die belangte Behörde sei bei der Beantragung der Förderflächen der ihr obliegenden Manuduktionspflicht nicht nachgekommen und habe des Weiteren nicht berücksichtigt, dass die beschwerdeführende Partei keinen Einfluss auf die Nutzung des gegenständlichen Dauergrünlandes abseits der Bewirtschaftung durch die beschwerdeführende Partei gehabt habe, da die Festlegung der Art dieser Nutzung ausschließlich den Golfplatzbetreibern obliege und die beschwerdeführende Partei ihre landwirtschaftliche Nutzung auch unabhängig von einer allfälligen anderweitigen Nutzung zu betreiben habe.

Bei den Fördermaßnahmen handle es sich um einen Generalvertrag zwischen dem Staat, der Europäischen Union und den Bewirtschaftern, durch den die Bewirtschafter für ihre ansonsten unter marktwirtschaftlichen Verhältnissen nicht rentable Tätigkeit, im Sinne allgemeiner Interessen an einer Erhaltung der Kulturlandschaft, entlohnt würden. Dies stelle nichts anderes als ein klassisches zivilrechtliches Vertragsverhältnis dar. Darauf ziele auch der Begriff des Verschuldens in der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ab, woraus sich ergebe, dass dieses Verschulden nicht im strafrechtlichen Sinn, sondern im zivilrechtlichen Sinn zu verstehen sei. Dementsprechend liege Unzulässigkeit des Rechtsweges im engeren Sinn vor, da die gegenständliche Rückforderung im Zivilrechtsweg zurückzufordern sei.

Weiters sei festzuhalten, dass der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und ein Kontrollorgan der Agrarmarkt Austria den maßgeblichen Sachverhalt selbst ermittelt und die Berufungsbehörde sowie die Agrarmarkt Austria daher selbst festgestellt hätten, dass die Fläche landwirtschaftlich genutzt werde, diese aber nur einen untergeordneten Charakter habe. Dabei sei von der Berufungsbehörde "in keinster Weise" festgelegt oder begründet worden, warum die bewirtschaftete Fläche einen untergeordneten Charakter haben sollte. Weiters fehle auch eine Begründung, "warum Kontrollfeststellungen, wonach die Golfplatzfläche als nicht ermittelte Fläche anzusehen ist, nicht zu Recht erfolgt sein soll."

Die beschwerdeführende Partei könne (dem Bescheid) nicht entnehmen, aus welchen unionsrechtlichen Vorschriften hervorgehen solle, dass eine Dauergrünlandfläche, die auch landwirtschaftlich bewirtschaftet werde, nicht förderungsfähig sei solle. Eine solche Bestimmung finde sich in den einschlägigen Unionsrechtsakten nicht.

Aus all diesen Gründen leide der gegenständliche Sachverhalt an wesentlichen Verfahrensmängeln und Rechtswidrigkeiten, die eine Aufhebung des Bescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Folge haben müssten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:

Die beschwerdeführende Partei beantragte im Antragsjahr 2008 die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für Flächen im Ausmaß von 66,57 ha. Der beschwerdeführenden Partei standen in diesem Jahr 60,38 Zahlungsansprüche zur Verfügung.

Unter Zugrundelegung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle am 24. und 27.01.2012 waren für das gegenständliche Antragsjahr Flächenabweichungen im Ausmaß von insgesamt 26,02 ha festzustellen. Bei den angeführten, im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle abgezogenen Flächen der Feldstücke 58, 59, 67 und 68 handelte es sich um Teilflächen eines Golfplatzes, deren Ausmaß von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten wurde. Ein Teil dieser Flächen ("Rough") wird auch fallweise bespielt.

Aus dem von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Pachtvertrag vom 02.12.2004, Pachtgegenstand "Teilflächen des Golfplatzes (Rough) im Gesamtausmaß von ca. 25 ha", geht hervor, dass bei der Bewirtschaftung der Flächen auf den Spiel- und Turnierbetrieb Rücksicht zu nehmen und hierfür eine Absprache mit dem Manager oder Head Greenkeeper erforderlich ist. Die Flächen müssen auf Antrag des Verpächters bis zu fünfmal jährlich gemäht werden. Bei Silagezubereitung sind die Rundballen unverzüglich abzutransportieren.

Aufgrund eines seitens der Agrarmarkt Austria durchgeführten Abgleichs der Flächen der Jahre 2008 - 2012 (Schreiben der Agrarmarkt Austria vom 15.11.2012) waren darüber hinaus bei den Feldstücken 24, 32, 39 und 53 hinsichtlich des Antragsjahres 2008 Flächenabweichungen im Ausmaß von insgesamt 0,27 ha festzustellen. Der diesbezüglichen Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei vom 30.11.2012 zufolge handelt es sich bei diesen Flächen überwiegend um Waldrand und Böschung. Entgegen dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei ist die belangte Behörde allerdings davon ausgegangen, dass diese Flächenabweichungen nicht erst seit 2011, sondern bereits seit 2008 bestanden haben und die betreffend die Einheitliche Betriebsprämie für das gegenständliche Antragsjahr ermittelte Fläche daher auf 40,28 ha zu reduzieren war. Bei Einschau in das INVEKOS-GIS hat sich diese Beurteilung der Agrarmarkt Austria aufgrund der bezughabenden Orthofotos (Luftbilddatum 20.08.2004, 17.08.2009 bzw. 17.06.2012) als plausibel erwiesen und wurde dem angefochtenen Bescheid überdies diesbezüglich nicht konkret entgegengetreten. Die beschwerdeführende Partei hat auf den genannten Feldstücken den Waldrand teilweise sehr unpräzise beantragt, nicht landwirtschaftlich genutzte Flächen nicht zur Gänze ausgenommen bzw. tatsächliche Bewirtschaftungsgrenzen (beispielsweise betreffend Silomais auf den Feldstücken 24 und 53) nicht entsprechend berücksichtigt.

Durch die Rückforderung der Einheitlichen Betriebsprämie verringerte sich der Betrag, den die beschwerdeführende Partei im Antragsjahr 2008 aus Direktzahlungen erhalten hat. Entsprechend verringerte sich die Kürzung im Rahmen der Modulation auf EUR 91,20.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß Artikel 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Verwaltungsgericht des Bundes über.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In gegenständlicher Rechtssache besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Zu A)

Artikel 2 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1, im Folgenden Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, definiert "Betrieb" als die Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaates befinden; gemäß lit. c bezeichnet der Ausdruck "landwirtschaftliche Tätigkeit" die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren und Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, oder die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 5.

Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 werden alle in einem Mitgliedstaat einem Betriebsinhaber in einem Kalenderjahr zu gewährenden Direktzahlungen im Jahr 2008 um 5 % gekürzt (Modulation).

Gemäß Artikel 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten Betriebsinhaber, die Direktzahlungen im Rahmen dieser Verordnung beziehen, einen zusätzlichen Beihilfebetrag. Für die ersten Direktzahlungen von EUR 5.000 oder weniger entspricht der zusätzliche Beihilfebetrag dem Ergebnis der Anwendung des Kürzungssatzes nach Artikel 10 für das betreffende Kalenderjahr.

Gemäß Artikel 36 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 werden die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung auf der Grundlage der Zahlungsansprüche nach Kapitel 3 für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen im Sinne des Artikels 44 Absatz 2 gezahlt.

Gemäß Artikel 44 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gibt jeder Zahlungsanspruch zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags. Gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 dieser Bestimmung ist eine "beihilfefähige Fläche" jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die als Ackerland oder Dauergrünland genutzt wird, ausgenommen die für Dauerkulturen, Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen. Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen (Absatz 3 erster Satz).

Gemäß Artikel 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141 vom 30.04.2004, S. 1, im Folgenden Verordnung (EG) Nr. 795/2004, bezeichnet der Begriff "landwirtschaftliche Fläche" die Gesamtheit der Flächen an Ackerland, Dauergrünland und Dauerkulturen.

Gemäß Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141, 30.4.2004, S. 18, idF der Verordnung (EG) Nr. 239/2005, ABl. L 42 vom 12.02.2005, S. 3, im Folgenden Verordnung (EG) Nr. 796/2004, wird "Dauergrünland" definiert als Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs waren [...]; gemäß Abs. 22 ist "ermittelte Fläche" die Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten.

Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 kann ein Betriebsinhaber im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen (Abs. 1 erster Satz). Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen (Abs. 2 erster Satz).

Der Sammelantrag muss gemäß Artikel 12 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird.

Artikel 50 und 51 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 idF der Verordnung (EG) Nr. 659/2006, ABl. L 116 vom 29.04.2006, S. 20, lauten:

"Artikel 50

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.

(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[...]

[...]

Artikel 51

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen

(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, über der gemäß Artikel 50 Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die festgestellte Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

[...]"

Artikel 68 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 lauten:

"Artikel 68

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."

"Artikel 73

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...]

(3) Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet.

Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.

(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.

Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen.

[...]"

Artikel 79 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 idF der Verordnung (EG) Nr. 1954/2005, ABl. L 314 vom 30.11.2005, S. 10, lautet:

"Artikel 79

Zusätzlicher Beihilfebetrag

(1) Um zu ermitteln, ob die in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgelegte Schwelle von 5 000 EUR erreicht wurde, wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen berücksichtigt, der vor Anwendung der Kürzungen im Rahmen der Modulation gemäß Artikel 10 der genannten Verordnung oder - im Fall der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten, aber nicht unter Titel III oder IV derselben Verordnung fallenden Beihilferegelungen - im Rahmen der hierfür geltenden spezifischen Vorschriften gewährt worden wäre.

Wird ein Betriebsinhaber jedoch infolge von Unregelmäßigkeiten oder der Nichteinhaltung von Anforderungen von den Direktzahlungen ausgeschlossen, so wird auch kein zusätzlicher Beihilfebetrag gewährt.

[...]"

Gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-Verordnung), BGBl. II Nr. 335/2004, erfolgen Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück und Schlag ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Nicht beihilfefähige Flächen wie insbesondere für Weg- oder Gebäudeflächen sind von der Grundstücksfläche abzuziehen, ebenso Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern, soweit in Abs. 2 nicht anderes geregelt ist.

Im vorliegenden Fall wurde seitens der belangten Behörde die gesamte der beschwerdeführenden Partei ausgezahlte Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2008 rückgefordert, da die beantragten Teilflächen eines Golfplatzes als nicht beihilfefähig beurteilt wurden und sich daher eine Differenzfläche im Ausmaß von über 20 % der ermittelten Fläche ergeben hat.

Landwirtschaftliche Nutzflächen werden häufig nicht allein zu landwirtschaftlichen Zwecken verwendet. Der Europäische Gerichtshof hat sich in seinem Urteil vom 02.07.2015, Rs. C-684/13, Demmer, unter Bezugnahme auf die Vorjudikatur ausführlich mit der Frage der Beihilfefähigkeit solcher Flächen auseinandergesetzt. Die diesbezüglichen Überlegungen können auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Nach den Ausführungen des Europäischen Gerichtshofes hat die Prüfung in drei Schritten zu erfolgen:

Erstens ist zu prüfen, ob es sich bei den betreffenden Flächen um "landwirtschaftliche Flächen" handelt. Flächen, die als "Dauergrünland" im Sinne von Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 genutzt wurden, sind als "landwirtschaftlich" einzustufen. Die Einstufung als "Dauergrünland" im Sinne dieser Vorschrift und damit als "landwirtschaftliche Fläche" hängt von der tatsächlichen Nutzung der betreffenden Flächen ab.

Im verfahrensgegenständlichen Fall werden die betreffenden Flächen von der beschwerdeführenden Partei mehrmals jährlich gemäht und das Mähgut wird in Form von Siloballen abtransportiert. Es ist daher von einer Nutzung als Dauergrünland auszugehen, wobei der Umstand, dass die Mahd des Grases auch Zielen des Golfsports dient, in diesem Zusammenhang ohne Belang ist.

In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die betreffenden Flächen zum Betrieb des Betriebsinhabers gehören (Rn. 58 ff). Dies ist dann der Fall, wenn der Betriebsinhaber befugt ist, die Fläche zum Zwecke der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit zu verwalten, d. h., wenn er hinsichtlich dieser Fläche über eine hinreichende Selbständigkeit bei der Ausübung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit verfügt (vgl. auch EuGH 14.10.2010, Rs. C-61/09, Landkreis Bad Dürkheim, Rn. 58 und 62). Solange diesbezügliche Einschränkungen für den betreffenden Betriebsinhaber kein Hindernis für die Ausübung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit auf den genutzten Flächen darstellen, ist nicht davon auszugehen, dass diese Flächen nicht zu seinem Betrieb gehören. Der Betriebsinhaber muss insbesondere über einen gewissen Handlungsspielraum bei der Durchführung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit auf den betreffenden Flächen verfügen und darf auf diesen nicht ausschließlich auf Anforderung des Verpächters tätig werden.

Die beschwerdeführende Partei hat laut vorgelegtem Pachtvertrag bei der Bewirtschaftung der verfahrensgegenständlichen Flächen des Golfplatzes auf den Spiel- und Turnierbetrieb Rücksicht zu nehmen und ist hierfür eine Absprache mit dem Manager oder Head Greenkeeper erforderlich. Die Flächen sind - auf Antrag des Verpächters - bis zu fünfmal jährlich zu mähen und Rundballen sind unverzüglich abzutransportieren. Durch diese Bestimmungen wird die freie Verfügung der beschwerdeführenden Partei über diese Flächen erheblich eingeschränkt und ist im Ergebnis nicht von einer hinreichenden Selbständigkeit bei der Ausübung der landwirtschaftlichen Tätigkeit auszugehen.

Drittens ist nach dem angeführten Urteil des Europäisches Gerichtshofes zu prüfen, ob die gegenständlichen Flächen hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wurden (Rn. 63 ff). Davon ist dann auszugehen, wenn die betreffende landwirtschaftliche Tätigkeit dort ausgeübt werden konnte, ohne durch die Intensität, Art, Dauer oder den Zeitpunkt der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit stark eingeschränkt zu sein. Eine starke Einschränkung für die auf diesen Flächen ausgeübte landwirtschaftliche Tätigkeit ist dann festzustellen, wenn für den betreffenden Betriebsinhaber tatsächliche - und nicht unerhebliche - Schwierigkeiten oder Hindernisse bei der Ausübung der landwirtschaftlichen Tätigkeit bestehen, weil parallel eine andersartige Tätigkeit ausgeübt wird.

Die von der belangten Behörde im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle beanstandeten Flächen der beschwerdeführenden Partei grenzen teilweise unmittelbar an "Fairway", "Bunker" bzw. "Green" des Golfplatzes an, wie sich das Bundesverwaltungsgericht durch Einsicht in das INVEKOS-GIS überzeugt hat. Bei dem sogenannten "Rough" handelt es sich zwar primär um Abgrenzungsflächen, es ist dennoch Teil des bespielten Golfplatzes und tritt jedenfalls hinsichtlich dieser Flächen eine landwirtschaftliche Nutzung deutlich in den Hintergrund, wie auch aus den oben wiedergegebenen Bestimmungen des Pachtvertrages hervorgeht. Außerhalb der Outlinie liegenden Teilflächen ("Out-of-Bounds") werden zwar grundsätzlich nicht bespielt, in dem vorgelegten Pachtvertrag wird allerdings diesbezüglich keine Differenzierung vorgenommen und die dort festgelegten Einschränkungen betreffen daher auch diese Bereiche.

Im Übrigen ist festzuhalten, dass entgegen dem mit Schriftsatz vom 08.09.2014 behaupteten Umstand, dass der weitaus überwiegende Teil der Flächen niemals von Golfspielern genutzt werde und diese außerhalb der Outlinie lägen, der im selben Schriftsatz zitierten Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei vom 16.10.2012 zu entnehmen ist, dass es sich bei den gegenständlichen Wiesenflächen um "Abgrenzungsflächen (Rought) zwischen den Spielbahnen (Fairway)" handle. Auch der bezughabende Pachtvertrag nennt als Pachtgegenstand ausschließlich "Teilflächen des Golfplatzes (Rough) im Gesamtausmaß von ca. 25 ha".

Die Agrarmarkt Austria hat die beantragten Teilflächen des Golfplatzes daher zu Recht in Abzug gebracht.

Hinsichtlich der im Rahmen des Flächenabgleiches ermittelten Differenzflächen ist die beschwerdeführende Partei dem angefochtenen Bescheid nicht konkret entgegengetreten. Da nicht für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzte Flächen - wie insbesondere auch Waldrand und Böschung - nicht beihilfefähig sind, waren die betreffenden Grundstücksteile von der Agrarmarkt Austria in dem herangezogenen Ausmaß aus der beihilfefähigen Fläche herauszurechnen. Im Übrigen hat sich bereits aufgrund der abzuziehenden Teilflächen des Golfplatzes - ohne Berücksichtigung der übrigen Differenzflächen - eine Flächenabweichung im Ausmaß von 48,09 % der ermittelten Fläche ergeben.

Aufgrund des Ausmaßes der festgestellten Differenz von deutlich über 20 % der ermittelten Fläche konnte gemäß Artikel 51 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 keine flächenbezogene Beihilfe gewährt werden und war der zu Unrecht ausgezahlte Betrag gemäß Artikel 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 rückzufordern.

Ein mangelndes Verschulden im Sinne des Artikels 68 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004, das die Abstandnahme von den verhängten Sanktionen rechtfertigen könnte, wurde seitens der beschwerdeführenden Partei nicht nachgewiesen. Von Landwirten kann im Übrigen erwartet werden, dass sie bei der Stellung eines Beihilfeantrages besondere Sorgfalt anwenden und von den Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe Kenntnis genommen haben (vgl. EuGH 02.07.2015, Rs. C-684/13, Demmer, Rn. 84; VwGH 18.11.2015, 2013/17/0628). Rechtsunkenntnis oder irrtümliche, objektiv fehlerhafte Rechtsauffassungen sind nur dann entschuldbar und nicht als Fahrlässigkeit zuzurechnen, wenn die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen wurde (vgl. VwGH 23.05.2007, 2004/13/0073).

Wie oben dargelegt wurde, hat die beschwerdeführende Partei nicht zu ihrem Betrieb gehörende Flächen beantragt und daher diesbezüglich nicht sachlich richtige Angaben vorgelegt.

Auch ein Behördenirrtum im Sinne von Artikel 73 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 liegt gegenständlich nicht vor, da eine Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auch für die von der beschwerdeführenden Partei beantragten Teilflächen des Golfplatzes in den Jahren vor 2008 lediglich anhand der Angaben der beschwerdeführenden Partei erfolgt ist. Eine frühere Vor-Ort-Kontrolle, bei der diese Flächen von der belangten Behörde als beihilfefähig ermittelt wurden, wurde von der beschwerdeführenden Partei nicht einmal behauptet. Aus einer im Rahmen der Beschwerde relevierten behördlichen Feststellung der Beihilfefähigkeit von Flächen des Golfplatzes betreffend den Betrieb Gut XXXX können nicht ohne Weiteres Rückschlüsse auf den vorliegenden Fall gezogen werden, zumal insbesondere die Frage der hinreichenden Selbständigkeit bei der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit aufgrund der individuellen Umstände zu beurteilen ist. Eine zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehende Verwaltungspraxis dahin, die Beihilfefähigkeit von Flächen wie den im vorliegenden Fall gegenständlichen systematisch anzuerkennen (vgl. auch hiezu EuGH 02.07.2015, Rs. C-684/13, Demmer, Rn. 84 ff), kann ebenfalls nicht festgestellt werden.

Soweit die beschwerdeführende Partei ins Treffen geführt hat, die belangte Behörde habe keine hinreichenden Ermittlungen durchgeführt bzw. sei der ihr obliegenden Manuduktionspflicht nicht nachgekommen, ist darauf hinzuweisen, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0215).

Die Rückforderung des Zusätzlichen Beihilfebetrages für das Antragsjahr 2008 in Höhe von EUR 158,80 ergibt sich aus der Rückforderung der Einheitlichen Betriebsprämie für dieses Antragsjahr und die dadurch verringerte Kürzung im Rahmen der Modulation für Direktzahlungen aus dem Antragsjahr 2008 von EUR 1.740,91 auf EUR 91,20.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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