L511 2131421-1•BVwG L511 2131421-1
L511 2131421-1Tribunal Administrativo Federal20 de set. de 2016
Einkommenssteuerbescheid, Geringfügigkeitsgrenze, Notstandshilfe,<br/>Rückforderung, selbstständig Erwerbstätiger
L511 2131421-1/7E
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Ursula LEMMERER, B.iur.oec. und Dr.in Gudrun WOISETSCHLÄGER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 13.07.2016, Zahl: XXXX zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609/1977 (AlVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt
1. Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice [AMS]
1.1. Die Beschwerdeführerin bezieht mit Unterbrechungen seit 2007 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 01.01.2013 bis 01.10.2013 und 14.10.2013 bis 31.12.2013 bezog die Beschwerdeführerin Notstandshilfe in der Höhe von EUR 18,08 täglich (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [im Folgenden: AZ] 6/3-5).
1.1.1. Am 20.04.2016 nahm das AMS Einsicht in die Einkommenssteuerdaten der Beschwerdeführerin für die Jahre 2012 und 2013 (AZ 6/S11).
1.1.2. Am 15.06.2016 gab die Beschwerdeführerin im Zuge einer Niederschrift bekannt, dass die Angaben im Einkommens- und Umsatzsteuerbescheid nicht korrekt seien, da diese auch Daten ihres Vaters beinhalten würden. Den letzten Kontakt mit dem Steuerberater habe sie im Jänner oder Februar gehabt (AZ 2).
1.2. Mit Bescheid des AMS vom 23.06.2016, Zahl: Versicherungsnummer XXXX, wurde gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG der Leistungsbezug für den Zeitraum von 01.01.2013 bis 01.10.2013 und von 14.10.2013 bis 31.12.2013 widerrufen und die Beschwerdeführerin gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 2 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von EUR 6.382,24 verpflichtet (AZ 1).
Begründend wurde ausgeführt, dass das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit laut Einkommensteuerbescheid 2013 über der Geringfügigkeitsgrenze gelegen war, weshalb der Übergenuss entstanden sei.
1.3. Mit Schreiben vom 30.06.2016, beim AMS eingelangt am 06.07.2016, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid des AMS (AZ 3).
Begründend führt die Beschwerdeführerin aus, ihr Vater habe ihre steuerlichen Fragen erledigt, dieser sei jedoch in der fraglichen Zeit krank gewesen. Ihre Eltern hätten ihr die Nachzahlung für die Sozialversicherung iHv EUR 3.486,00 geliehen, was sie nun auch zurückzahlen solle. Vom XXXX-Vereinslokal seien ihr daher nur EUR 400,00 geblieben, was unter der Geringfügigkeitsgrenze liege. Sie habe auch noch einen Kredit iHv EUR 190.000 offen, da sie ein Haus mit vermietbaren Wohnungen erworben habe.
1.4. Das AMS gewährte der Beschwerdeführerin Parteiengehör, wozu diese auch Stellung nahm (AZ 4, 7).
1.5. Mit Bescheid vom 13.07.2016, Zahl: XXXX , zugestellt mit 15.07.2016 (AZ 9 S13), wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 30.06.2016 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG ab (AZ 9).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin selbständig erwerbstätig gewesen sei und das dabei erzielte Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze gelegen sei, darüber hinaus habe sie die Tätigkeit dem AMS auch nicht gemeldet, weshalb sie der Meldeverpflichtungen nicht nachgekommen sei.
1.6. Mit Schreiben vom 25.07.2016 beantragte die Beschwerdeführerin die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes über den Vorlageantrag (AZ 10).
1.7. Die belangte Behörde legte am 01.08.2016 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1 [=AZ 1-10]).
II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. entscheidungswesentliche Feststellungen
1.1. Die Beschwerdeführerin bezog in den gegenständlich betroffenen Zeiträumen 01.01.2013 bis 01.10.2013 und 14.10.2013 bis 31.12.2013 Notstandshilfe in der Höhe von EUR 18,08 täglich.
1.2. Die Beschwerdeführerin war zumindest seit dem Jahr 2012 durchgehend selbständig erwerbstätig und lukrierte daraus ein Jahreseinkommen nach Abzügen und vor Steuer von EUR 2.701,26 im Jahr 2012 und EUR 8.261,75 im Jahr 2013. Der diesbezügliche Einkommensteuerbescheid 2013 erging am 05.11.2015 und ist rechtskräftig.
1.2.1. Die Beschwerdeführerin hat ihre Erwerbstätigkeit dem AMS im Antrag auf Notstandshilfe vom 10.10.2012 nicht mitgeteilt. Im Antrag auf Notstandshilfe vom 14.10.2013 gab die Beschwerdeführerin an, im Familienbetrieb selbständig tätig zu sein und dabei ca. 300,00 EUR monatlich zu verdienen.
1.3. Die Geringfügigkeitsgrenze betrug im Jahr 2013 EUR 386,80 pro Monat.
1.3.1. Das tägliche Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin betrug im Jahr 2013 EUR 22,63.
2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung
2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-10]).
2.1.1. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:
Antragsformulare vom 10.10.2012 und 14.10.2013 (AZ 5)
Bezugsverlauf und -höhe (AZ 6/7)
Niederschrift vom 15.06.2016 (AZ 2)
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2012 und 2013 (AZ 6/1-2)
Bescheid, Parteiengehör und Beschwerdevorentscheidung des AMS (AZ 1, 4, 9)
Beschwerde und Vorlageantrag der Beschwerdeführerin (AZ 3, 10)
2.2.1. Die Bezugszeiten sowie die tägliche Höhe der Notstandshilfe ergeben sich aus den vorgelegten Aktenteilen (AZ 6/7) und wurden von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.
2.2.2. Die Zeiten der Erwerbstätigkeit ergeben sich aus den vorliegenden Einkommensteuerbescheiden (AZ 6/1-2). Dass die Beschwerdeführerin durchgehend erwerbstätig war, wird von ihr in ihren Ausführungen in ihren Schriftsätzen ("Mir [sind] im XXXX-Vereinslokal nicht ganz EUR 400,00 geblieben, also wieder unter der Geringfügigkeitsgrenze" [AZ 3]) auch nicht bestritten, sondern lediglich darauf verweisen, dass ihr nur wenig davon geblieben sei.
2.2.3. Die heranzuziehenden Jahreseinkommen ergeben sich unmittelbar aus den Einkommenssteuerbescheiden vom 23.04.2014 und 05.11.2015 (AZ 6/1-2). Die angeführten Einkünften aus Gewerbebetrieb wurden dabei entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (§ 36a Abs. 2 bis 4 AlVG iVm § 2 Abs. 2 EStG) um die Sonderausgaben reduziert. Die Rechtskraft des Bescheides ergibt sich aus der diesbezüglichen Auskunft des Finanzamtes (OZ 5).
1.3.2. Die Geringfügigkeitsgrenzen ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 1 Abs. 4 AlVG iVm § 5 Abs. 2 ASVG idF BGBl. II Nr. 398/2011).
1.3.3. Dass die Beschwerdeführerin bis zum 14.10.2013 sowohl eine Erwerbstätigkeit als auch ein Einkommen in ihrem Antrag verneint hat, ergibt sich aus den gegenständlich relevanten Anträgen auf Leistungsbezug vom 0.10.2012 und 14.10.2013 (AZ 5).
3. Entfall der mündlichen Verhandlung
Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs.4 VwGVG).
3.1. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse. (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
3.1.1. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der Sachverhalt blieb im Verwaltungsverfahren unstrittig und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass es sich bei der strittigen Frage des zur Beurteilung der Rückforderung heranzuziehenden Einkommens im gegenständlichen Verfahren, um eine rechtliche Subsumtion handelt. Der zugrunde liegende Sachverhalt blieb im Verfahren hingegen unstrittig (siehe II.2.3.).
4.1.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG), wobei entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwGVG bereits kundgemacht wurden, in Kraft bleiben (§ 58 Abs. 2 VwGVG).
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen (§ 27 VwGVG).
Das Verwaltungsgericht hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§28 VwGVG). Entscheidungen und Anordnungen erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG). Auf nicht verfahrensleitende die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind. § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden (§ 31 Abs. 3 VwGVG).
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (§ 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG)). Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen (§ 56 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 BGBl. Nr 609/1977 idgF (AlVG)).
4.1.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der Beschwerdeführer hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026).
4.2.1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Widerruf des Leistungsbezuges für die Zeiträume von 01.01.2013 bis 01.10.2013 und von 14.10.2013 bis 31.12.2013, sowie die Verpflichtung zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von EUR 6.382,24, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mit Verweis auf 19.03.2013, 2012/21/0082 sowie auf den Stammrechtssatz vom 08.10.1996, 96/04/0046).
4.2.2. Das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe gebührt grundsätzlich nur bei vorliegender Arbeitslosigkeit. Gemäß § 12 Abs. 3 iVm Abs. 6 lit. c AlVG besteht Arbeitslosigkeit bei Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit nur dann, wenn diese die Geringfügigkeit gemäß § 5 Abs. 2 ASVG nicht übersteigt.
4.2.2.1. Dem Vorbringen in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag, das real erzielte Einkommen habe in den Bezugsmonaten den Bruttozusatzverdienst von etwa EUR 400,00 bzw. EUR 380,15 monatlich nicht überstiegen (und sei somit unter der Geringfügigkeitsgrenze gelegen), weil die Sozialversicherung im Einkommensteuerbescheid unberücksichtigt geblieben sei, ist entgegenzuhalten, dass es auf das real erzielte Einkommen pro Monat nicht ankommt. In Anbetracht der Bindung des AMS an den Spruch des Einkommensteuerbescheides (vgl. dazu etwa VwGH 03.03.2016, Ro 2014/08/0010 mwN) kann sogar ein reiner Buchgewinn als Einkommen zur Anrechnung herangezogen werden. Das Ergebnis der Veranlagung zur Einkommensteuer kann als Gradmesser dafür dienen, dass die Notstandshilfe beziehende Arbeitslose über eine höhere Wirtschaftskraft verfügt als eine Person ohne anzurechnendes Einkommen (VwGH 14.03.2016, 2013/08/0022 mwN).
4.2.2.2. Gemäß §36a Abs. 7 AlVG gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens als monatliches Einkommen. Es ergibt sich sohin für die Beschwerdeführerin im Jahr 2013 ein heranzuziehendes monatliches Bruttoeinkommen vor Steuern idHv EUR 688,48 (EUR 8.261,75 / 12) welches die Geringfügigkeitsgrenze für 2013 idHv 386,80 übersteigt.
4.2.3. Gegenständlich erfolgte der Widerruf und die Rückforderung der Notstandshilfe auf Grund von nachträglich ergangenen Einkommensteuerbescheiden, an deren Spruch das AMS nach ständiger Rechtsprechung des VwGH auch gebunden ist, was der Erleichterung des praktischen Vollzuges des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient (VwGH 03.03.2016, Ro 2014/08/0010 mwN).
4.2.3.1. Wenn sich - wie gegenständlich - auf Grund eines nachträglich ergangenen Einkommensteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte, so ist der Empfänger der Leistung nach (§ 38 iVm) § 25 Abs. 1 dritter Satz AlVG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen unabhängig davon zu verpflichten, ob ihn ein Verschulden am unberechtigten Empfang trifft. Im Falle des Nicht-Verschuldens, also bei Einhaltung aller Meldeverpflichtungen, darf der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen (vgl. VwGH 14.02.2013, 2010/08/0071). Geht der Überbezug aber auf vom Leistungsbezieher verschuldete Fehlangaben zurück, ist die Leistung gemäß § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG zur Gänze zurückzufordern.
4.2.4. Die - wie gegenständlich erfolgte - Unterlassung der Angabe eines (selbstständigen) Einkommens für den Zeitraum 01.01.2013 bis 01.10.2013 anlässlich der Stellung des Antrages auf Zuerkennung von Leistungen erfüllt den Rückforderungstatbestand ohne Begünstigung des § 25 Abs 1 dritter Satz AlVG (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0038 mit Hinweis auf 15.01.1987, 86/08/0006). Für den Zeitraum 14.10.2013 bis 31.12.2013 käme hingegen, auf Grund der Bekanntgabe eines selbstständigen Einkommens bei Stellung des Arbeitslosengeldantrages, die Begünstigung des § 25 Abs. 1 dritter Satz AlVG zum Tragen (siehe dazu auch Krapf/Keul, AlVG-Praxiskommentar, §25 RZ 537 unter Hinweis auf VwGH 30.01.2002, 98/08/0233).
4.2.4.1. Da gegenständlich das heranzuziehende monatliche Bruttoeinkommen vor Steuern die Geringfügigkeitsgrenze überschritten hat, und die Begünstigung des § 25 Abs. 1 dritter Satz AlVG auf Grund der Höhe des Einkommens auch für den Zeitraum 14.10.2013 bis 31.12.2013 nicht zum Tragen kommt - das täglich erzielte Einkommen liegt bei EUR 22,63 und somit über der ausbezahlten Notstandshilfe von EUR 18,08 täglich - erweist sich die Rückforderung der gesamten zu Unrecht bezogenen Notstandshilfe als korrekt.
4.2.5. Im Hinblick auf die Höhe des vom AMS rückgeforderten Betrages ist festzustellen, dass der Betrag von EUR 6.382,24 von der Beschwerdeführerin nicht in Beschwer gezogen wurde und sich der Aktenlage zu Folge auch als korrekt erweist (EUR 18,08 / Tag für bereits ausbezahlte 353 Tage).
4.2.6. Der Widerruf oder eine rückwirkende Berichtigung gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist jedenfalls dann immer zulässig, wenn auch ein Rückforderungsgrund vorliegt (VwGH 04.07.2007, 2005/08/0152; 13.08.2003, 2000/08/0064).
4.2.7. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass gegenständlich sowohl der Widerruf des Arbeitslosengeldes als auch die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume von 01.01.2013 bis 01.10.2013 und 14.10.2013 bis 31.12.2013 in der Höhe von EUR 6.382,24 zu Recht erfolgt sind, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen ist.
III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).
Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und weicht von dieser auch nicht ab. Zum Widerruf und zur Rückzahlungsverpflichtung etwa VwGH 19.11.2004, 2000/02/0269 mwN, 10.06.2009, 2007/08/0343; 07.08.2002, 2002/08/0049; 08.09.1998, 96/08/0117; zur Meldepflicht bei Aufnahme einer Beschäftigung insbesondere 13.11.2013, 2011/08/0181 mwN. Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.
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