BVwG L511 2128432-1

L511 2128432-1Tribunal Administrativo Federal20 de set. de 2016

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Regest

Arbeitslosengeld, Grenzgänger, Lebensmittelpunkt, Zuständigkeit

Texto completo

BVwG L511 2128432-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L511.2128432.1.00

Spruch

L511 2128432-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Ursula LEMMERER, B.iur.oec. und Dr.in Gudrun WOISETSCHLÄGER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 17.05.2016, Zahl: XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 17.05.2016, Zahl: XXXX , gemäß § 28 Abs. 2 und 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice [AMS]

1.1. Der Beschwerdeführer geht seit 05.06.1990 mit Unterbrechungen in Österreich einer Arbeit nach (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Verwaltungsaktenteile [AZ] 8) und bezog in dieser Zeit auch einige Male Arbeitslosengeld (AZ 7).

1.2. Am 18.04.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Arbeitslosengeld (AZ 6) und gab am 19.04.2016 über Aufforderung des AMS eine Erklärung über seinen Lebensmittelpunkt ab (AZ 6).

1.2.1. Darin führte der Beschwerdeführer aus, dass er in seinem Herkunftsstaat Polen eine Wohnung habe und seine Gattin, zu der er jedoch keinen Kontakt habe, auch in seinem Herkunftsstaat wohne. Sein Lebensmittelpunkt sei in Österreich, er habe ein Auto und ein Handy in Österreich angemeldet und kehre nicht in seinen Heimatstaat zurück (AZ 6).

1.3. Mit Bescheid des AMS vom 03.05.2016, GZ XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld vom 18.04.2016 gemäß EU VO 883/2004, Art. 1 lit j und f, Art. 11 Abs. 3 lit a und c sowie Art. 65 Abs. 2, 3 erster Satz und 5 lit a in geltender Fassung keine Folge gegeben (AZ 6).

1.3.1. Begründend wurde unter Berufung auf Art. 1, 11 und 65 VO (EG) 883/2004 im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Angaben vom 19.04.2016 mit seiner Frau eine Wohnung in Polen habe, die seine Frau auch bewohne. Der gewöhnliche Aufenthaltsort bzw. Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers liege daher in Polen, weshalb der Wohnmitgliedstaat für die Zuerkennung einer Arbeitslosenunterstützung zuständig sei.

1.3.2. Die Zustellung des Bescheides ist aus dem Akt nicht ersichtlich.

1.4. Mit Schreiben vom 10.05.2016 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid des AMS (AZ 3).

1.4.1. Darin wird ausgeführt, dass der Aufenthaltsort und Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Österreich liege. Seit 1990 wohne und arbeite er in Österreich und er habe in Österreich auch schon Arbeitslosengeld bezogen. Er habe mit seiner Frau in Polen eine Wohnung, käme aber höchstens fünf Mal im Jahr nach Polen.

2. Ergänzendes Verfahren und Beschwerdevorentscheidung durch das AMS

2.1. Ein ergänzendes Ermittlungsverfahren fand der Aktenlage zu Folge nicht statt.

2.2. Mit Bescheid vom 17.05.2016, Zahl: XXXX , zugestellt am 19.05.2016, wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 10.05.2016 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG ab (AZ 2).

2.2.1. Als Sachverhalt stellte das AMS fest, dass der Beschwerdeführer polnischer Staatsbürger sei und zuletzt vom 09.12.2015 bis 17.04.2016 Krankengeld der Gebietskrankenkasse bezogen habe. In Österreich sei er seit dem 22.10.2012 [Anm:

tatsächlich 24.08.1998] mit Hauptwohnsitz gemeldet. In seiner Erklärung über seinen Lebensunterhalt habe er angegeben, mit seiner Ehefrau in Polen eine Wohnung zu haben. In Österreich bewohne er eine Wohnung und besitze ein Kfz mit österreichischem Kennzeichen.

2.2.2. In der rechtlichen Beurteilung führt das AMS nach Zitierung von § 44 Abs. 1 und 2 AlVG sowie nach Art. 65 VO (EG) 883/2004 Abs. 1, 2 3 und 5 sowie Art. 1 lit. f VO (EG) 883/2004 aus, dass der Beschwerdeführer mangels (zumindest) wöchentlicher Heimreise zwar nicht als (echter) Grenzgänger im Sinne des Art. 1 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu qualifizieren sei, was eine Anwendung des Art. 65 Abs. 2 1. Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 aber nicht ausschließe. Da der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers in Polen liege, sei somit der Wohnmitgliedstaat Polen für die Zuerkennung einer Arbeitslosenunterstützung zuständig.

2.3. Mit Schreiben vom 31.05.2016 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (AZ 1).

2.3.1. Ergänzend führt der Beschwerdeführer aus, dass er seit einem Jahr keinen Kontakt mehr zu seiner Gattin habe. In der Wohnung in Polen, die zur Hälfte dem Beschwerdeführer gehöre, würde nicht nur seine Gattin, sondern auch der Sohn des Beschwerdeführers mit seiner Familie leben. Der Beschwerdeführer lebe und arbeite seit 1990 in Österreich.

2.4. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 20.06.2016 die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt, in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1 [=AZ 1-8]).

2.5. Mit Schreiben vom 21.07.2016 stellte der Beschwerdeführer den Antrag einer Zeugenladung zum Beweis dafür, dass er in Österreich wohne (OZ 2).

II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. entscheidungswesentliche Feststellungen

1.1. Der Beschwerdeführer geht seit 05.06.1990 mit Unterbrechungen in Österreich einer Arbeit nach und hat bereits einige Male Arbeitslosengeld bezogen (AZ 8, 7).

1.2. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich seit dem 24.08.1998 über einen Hauptwohnsitz (AZ 2). Er ist verheiratet und hat einen Sohn. Die Familie des Beschwerdeführers lebt in Polen. Der Beschwerdeführer fährt fallweise nach Polen (AZ 6, 2).

2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung

2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt, aus dem sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-8] und OZ 2).

2.1.1. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG folgende Unterlagen herangezogen:

  • Versicherungszeitenauszug (AZ 8)

  • Bescheid und Beschwerdevorentscheidung des AMS (AZ 6, 2)

  • Erklärung des Beschwerdeführers über seinen Lebensmittelpunkt (AZ 6)

  • Beschwerde und Vorlageantrag des Beschwerdeführers (AZ 3, 1)

2.2. Beweiswürdigung

2.2.1. Die getroffenen entscheidungswesentlichen Feststellungen zur Beschäftigung in Österreich und dem Wohnsitz beruhen auf den im Akt einliegenden Unterlagen und stimmen mit jenen im Bescheid vom AMS festgestellten überein und wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten (AZ 8, 2).

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG), wobei entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwGVG bereits kundgemacht wurden, in Kraft bleiben (§ 58 Abs. 2 VwGVG).

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen (§ 27 VwGVG).

Das Verwaltungsgericht hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§28 VwGVG). Entscheidungen und Anordnungen erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG). Auf nicht verfahrensleitende die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind. § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden (§ 31 Abs. 3 VwGVG).

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (§ 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG)). Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen (§ 56 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 BGBl. Nr 609/1977 idgF (AlVG)).

3.1.1. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der Beschwerdeführer hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026).

3.2. Zur Stattgabe der Beschwerde

3.2.1. maßgebliche Rechtsgrundlagen

§ 44 Abs. 1 AlVG Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'regionale Geschäftsstellen' genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'Landesgeschäftsstellen' genannt) richtet sich soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes (Z1); soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird (Z2).

Abs. 2 leg.cit Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig.

Art. 65 VO (EG) Nr. 883/2004: "Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben" lautet auszugsweise wie folgt:

Abs. 1 leg.cit. Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehendem Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.

Abs. 2 leg.cit Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.

Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.

Abs. 3 leg.cit Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen. Entscheidet er sich dafür, sich auch in dem Mitgliedstaat, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, als Arbeitsuchender zu melden, so muss er den in diesem Mitgliedstaat geltenden Verpflichtungen nachkommen.

Abs. 5 lit.a leg.cit. Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.

Abs. 5 lit.b leg.cit. Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a) ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt.

Gemäß Art. 1 lit. f VO (EG) Nr. 883/2004 ist ein "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt. Art. 1 lit. j leg. cit. definiert den "Wohnort" als den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person.

3.2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld vom 18.04.2016 mangels örtlicher Zuständigkeit zurückgewiesen ("keine Folge gegeben"), da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mit Verweis auf 19.03.2013, 2012/21/0082 sowie auf den Stammrechtssatz vom 08.10.1996, 96/04/0046).

3.2.3. Im gegenständlichen Fall ist es unstrittig und wird auch vom AMS im Bescheid festgehalten (siehe Seite 9 des Bescheides), dass der Beschwerdeführer kein Grenzgänger im Sinne von Art. 1 lit. f VO (EG) Nr. 883/2004 ist, da er nicht der Legaldefinition des zitierten Artikels entsprechend "mindestens jedoch einmal wöchentlich" in diesen Mitgliedstaat zurückkehrt.

3.2.4. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, ausgeführt, dass sich ein vollarbeitsloser Nicht-Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und der (vorerst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, gemäß Art 65 Abs. 2 dritter Satz der VO (EG) Nr. 883/2004 (zunächst) der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsmitgliedstaats zur Verfügung stellen und (zunächst) von diesem Leistungen nach den weiteren Regelungen der Art. 61 und 62 VO (EG) Nr. 883/2004 beziehen kann.

3.2.4.1. Mit einer Rückkehr iSd Art. 65 Abs. 2 bzw. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 ist eine Rückverlagerung jener Interessen der betroffenen Person in den Wohnmitgliedstaat gemeint, die iSd Urteils des EuGH Silvana di Paolo mit der Abwanderung ohne mindestens einmal wöchentliche Rückkehr und der Aufnahme einer Beschäftigung zuvor vom Wohnmitgliedstaat teilweise in den Beschäftigungsmitgliedstaat verlagert worden sind (VwGH 02.06.2016, Ra 2016/08/0047).

3.2.4.2. Aus dem Sachverhalt ergibt sich, dass gegenständlich keine Hinweise auf eine Rückkehr des Beschwerdeführers iSd Art. 65 Abs. 2 bzw. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 nach Polen vorliegen, sodass er sich gemäß Art. 65 Abs. 2 dritter Satz VO (EG) Nr. 883/2004 der Arbeitsverwaltung in Österreich zur Verfügung stellen muss und bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen Anspruch auf Leistungen in Österreich hat.

3.2.5. Der für den Beschwerdeführer zuständige Mitgliedstaat ist somit gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. a VO (EG) Nr. 883/2004 der Beschäftigungsstaat Österreich, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld inhaltlich zu beurteilen ist.

3.2.5.1. Da der Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens aber nur die Zurückweisung des Antrags durch das AMS ist und das BVwG abgesehen davon gegenständlich auch nicht selbst beurteilen könnte, ob die sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld vorliegen, ist mit der spruchgemäßen Behebung der rechtswidrigen Zurückweisung vorzugehen (vgl. dazu auch VwGH 02.06.2016, Ra2016/08/0046).

3.3. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass dieses Erkenntnis entsprechend der VwGH Judikatur (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026) an Stelle der Beschwerdevorentscheidung vom 17.05.2016, Zahl: XXXX , tritt, so dass das AMS gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG verpflichtet ist, in der betreffenden Rechtssache unverzüglich den der Rechtsanschauung des BVwG entsprechenden Rechtszustand herzustellen, was im konkreten Fall bedeutet, dass über den Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld inhaltlich zu entscheiden ist.

4. Entfall der mündlichen Verhandlung

Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs.4 VwGVG).

4.1. Aufgrund der Behebung des Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).

Der gegenständlichen Entscheidung liegt der gleiche Sachverhalt zu Grunde wie den vom VwGH am 02.06.2016 entschiedenen Verfahren, weshalb sich diese Entscheidung auch auf diese Judikatur, insbesondere auf VwGH 02.06.2016, Ra 2016/08/0047 stützt. Auch der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, so dass insgesamt keine Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision vorliegen.

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