BVwG W234 1303400-2

W234 1303400-2Tribunal Administrativo Federal19 de set. de 2016

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Regest

Aberkennungstatbestand, strafrechtliche Verurteilung

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BVwG W234 1303400-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W234.1303400.2.00

Spruch

W234 1303400-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas HORVATH über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX1991, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.06.2016, Zl. 750068804 / 160348015, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid zur Gänze behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit im Instanzug ergangenem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 07.09.2007 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 1997 Asyl gewährt und gemäß § 12 leg.cit. festgestelllt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Dieser Beschweid wurde rechtskräftig.

2. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 22.09.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen des versuchten Raubes gemäß § 15 iVm § 142 Abs. 1 StGB und des vollendeten Raubes gemäß § 142 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstraße von drei Jahren verurteilt.

3. Über Berufung des Beschwerdeführers wurde die dafür verhängte Freiheitsstrafe mit Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom 06.03.2015 auf zwei Jahre herabgesetzt. Dieses Urteil wurde am selben Tag rechtskräftig. Darin wird ausgeführt:

"Mit dem angefochtenen Urteil [des Landesgerichts XXXX vom 22.09.2014] wurde der am XXXX 1991 geborene russische Staatsangehörige XXXX jeweils des Verbrechens des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB (A./) und nach § 142 Abs 1 StGB (B./) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 142 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Nach dem Inhalt des Schuldspruches hat XXXX am XXXX in Wien mit Gewalt und durch Drohung mit (richtig:) gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz abzunötigen versucht (A. /) und abgenötigt (B. /), und zwar

A. / XXXX er sich ein Hemd als Maskierung um den Kopf wickelte, ihn von hinten an den Schultern packte und mit den Worten ‚Hast du Geld, hast du Geld, ich schieße dich' bedrohte;

B. / XXXX er ihn im Anschluss an die zu A. / geschilderte und von diesem beobachtete Tat mit den Worten ‚Gib mir das Geld!' zur Herausgabe von Bargeld aufforderte, worauf ihm dieser EUR 650,-- übergab.

Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht das Zusammentreffen zweier Verbrechen als erschwerend, als mildernd hingegen das Geständnis zum Faktum B. /, den Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb sowie den bisherigen ordentlichen Lebenswandel.

[...]

Dem Rechtsmittel kommt teilweise Berechtigung zu.

[...]

Wenngleich das Erstgericht die Strafzumessungsparameter daher vollständig auflistete, gewichtete es diese aber nicht angemessen. Gemäß § 32 Abs 1 StGB ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe immer die Schuld des Täters. Bei der Bemessung der Strafe hat das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen.

Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte (§ 32 Abs 2 StGB). Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Tater verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können (§ 32 Abs 3 StGB).

Zwar ließen die Tatrichter all diese Umstände des Erfolgs-, Handlungs- und Gesinnungsunwerts in ihre Strafzumessungserwägungen einfließen und setzten die Sanktion mit drei Jahren Freiheitsstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe fest, jedoch trugen sie den Umständen, dass XXXX bisher einen ordentlichen Lebenswandel führte und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten im auffallenden Widerspruch steht, nicht hinreichend Rechnung. Die vom Erstgericht ausgemittelte Unrechtsfolge erweist sich auch unter Bedachtnahme darauf, dass der Entschluss zur Begehung der Taten vom Angeklagten spontan gefasst wurde, als überhöht. Zudem bietet auch die konkrete Durchführung der Taten keinen Anlass für den Ausspruch einer besonders strengen Unrechtsfolge, zumal die Raubüberfälle nicht aufsehenerregend waren und ohne erhebliche Gewaltausübung stattfanden.

Es war daher die verhängte Freiheitsstrafe auf das im Spruch ersichtliche Ausmaß herabzusetzen.

Hingegen ist das Begehren des Angeklagten auf Gewährung (teil-)bedingter Strafnachsicht nicht berechtigt, da bei Ausmessung einer schuldadäquaten Freiheitsstrafe nicht nur die Schuld des Täters allein, sondern auch Belange der Generelprävention zu berücksichtigen sind [...]. Angesichts der hohen Zahl an Rauben und der damit typischerweise verbundenen großen psychischen Belastung der Opfer bedarf es aus generalpräventiver Sicht der Verhängung empfindlicher Strafen, welche auch konsequent vollzogen werden müssen, um ein Ausufern dieser bereits häufigen Kriminalitätsform zu verhindern."

5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) leitete wegen dieser strafgerichtlichen Verurteilung ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten des Beschwerdeführers ein. Am 08.06.2016 wurde er dazu im Beisein einer Dolmetscherin für Russisch niederschriftlich einvernommen. Diese wesentlichen Passagen dieser Einvernahme sind wie folgt protokolliert (Fehler wie im Original):

"Der Verfahrenspartei (VP) wird der Grund der Einvernahme (Einleitung eines Aberkennungsverfahrens) erläutert.

LA: Herr XXXX sind Sie der deutschen Sprache mächtig. Können wir die Einvernahme in deutscher Sprache führen, oder möchten Sie die Einvernahme in russischer Sprache durchführen.

VP: Ich verstehe sehr gut die deutsche Sprache und bin einverstanden, dass die Einvernahme in deutscher Sprache durchgeführt wird.

LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie in ärztlicher Behandlung, nehmen Sie derzeit irgendwelche Medikamente?

VP: Grundsätzlich geht es mir gut. Ich benötige derzeit keine Medikamente. Mein Kiefer wurde im Zuge einer Schlägerei gebrochen, eine Operation diesbezüglich habe ich geplant.

LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen die anwesenden Personen vor?

VP: Nein, ich habe keine Einwände gegen die anwesenden Personen.

LA: Wie verstehen Sie die anwesende Dolmetscherin?

VP: Ja.

LA: Werden Sie im Verfahren von jemanden vertreten oder besteht für jemand eine Zustellvollmacht?

VP: Nein, ich habe keinen Anwalt.

LA: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. Ich möchte sicher sein können, das alles, was Sie gesagt haben, auch so gemeint wurde.

VP: Danke.

LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten?

VP: Ja.

LA: Nennen Sie bitte ihren Namen, wann und wo sind Sie geboren?

VP: Mein Name ist XXXX. Ich wurde am XXXX1991 in der Ortschaft XXXX im Bundesland XXXX Russische Föderation geboren.

LA: Seit wann befinden Sie sich in Österreich?

VP: Seit 17.01.2005.

LA: Können Sie Dokumente, Zeugnisse oder sonstige Beweismittel vorlegen. Haben Sie Ihren Konventionspass bei sich?

VP: Ich kann meinen Konventionspass vorlegen. Schulzeugnisse habe ich zu Hause.

LA: Herr XXXX, welcher Volksgruppe gehören Sie an?

VP: Ich bin Tschetschene.

LA: Welchen fremdenrechtlichen Status haben Sie?

VP: Ich habe internationalen Schutz.

LA: Ihnen wurde von der Republik Österreich internationaler Schutz gewährt. Was sagen Sie zu Ihrem Verhalten in Österreich. Damit meine ich Ihre Taten, die zu strafrechtlichen Verurteilungen führten.

VP: Zum Zeitpunkt der Tag, hatte ich Stress. Ich hatte tagelang nichts geschlafen. Ich hatte private Probleme. Durch meine Straftat hatte ich viel Probleme. Meine Tat war dumm.

LA: Gemäß Art. 2 der GFK hat jeder Flüchtling gegenüber dem Lande, wo er sich aufhält, Pflichten, die insbesondere darin bestehen, dass er sich dessen Gesetzen und Verordnungen sowie den Maßnahmen, die zur Erhaltung der öffentlichen Ordnung getroffen wurden, unterwirft. Was sagen Sie zu Ihrem Verhalten?

VP: Wie ich schon sagte, tut mir meine Tat leid.

LA: Wo sind Sie polizeilich gemeldet, bzw. wo ist Ihr Aufenthaltsort?

VP: Ich bin in der XXXX/9 gemeldet. Ich wohne allerdings bei meiner Mutter. Meine Mutter wohnt in der XXXX/8. Es ist die Nachbarwohnung.

LA: Ist Ihre Mutter berufstätig?

VP: Meine Mutter kann nicht arbeiten. Sie ist arbeitsunfähig.

LA: Erklären Sie das bitte.

VP: Meine Mutter hatte eine Rückenoperation. In Österreich wurde sie operiert. Befragt gebe ich an, dass meine Mutter von der Sozialhilfe lebt.

LA: Pflegen Sie Ihre Mutter oder hat sie eine Heimhilfe?

VP: Mein Mutter hat keine Heimhilfe ich helfe meiner Mutter bei der täglichen Arbeit, da sie nichts Schweres tragen kann.

LA: Herr XXXX, welche Schulbildung haben Sie?

VP: In Russland bin ich insgesamt sechs Jahre in die Schule gegangen. Drei Jahre in die Volksschule und drei Jahre in die Hauptschule. In Österreich ging ich 3,5 Jahre in die Schule. Nach der Schule bin ich in eine andere Stadt gezogen. Ich hatte zu viel Stress, ich habe mich nicht weiter um die Schule gekümmert. Ich ging dann gleich zum AMS. Befragt gebe ich an, dass ich die Schulpflicht abgeschlossen habe.

LA: Welche Sprachen sprechen Sie?

VP: Ich spreche russisch, deutsch und ein wenig englisch.

LA: Haben Sie eine Lehre abgeschlossen?

VP: Nein.

LA: Sie sagten, dass Sie zum AMS gingen, haben Sie dort Kurse besucht?

VP: Dort habe ich Kurse für die Jobsuche besucht. Dann habe ich Kurse beim BFI und Neustart. Ich habe beim XXXX XXXX 2,5 Monate als Gärtner gearbeitet.

LA: Haben Sie einen Beruf ausgeübt?

VP: Nein. Ich wollte in der Haft einen Beruf ausüben, aber das ging sich nicht aus.

LA: Wie finanzieren Sie sich Ihren Lebensunterhalt?

VP: Momentan lebe ich von der Notstandshilfe. Ich habe vor, dass ich die Matura in der Abendschule nachhole. Es gibt verschiede Möglichkeiten. Ich wollte mich früher selbständig machen.

LA: Wie ist Ihr Familienstand, leben Sie in einer Lebensgemeinschaft?

VP: Ich bin ledig, ich habe derzeit keine Freundin.

LA: Haben Sie Sorgepflichten?

VP: Nein.

LA: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft in Österreich vor?

VP: Ich möchte die Matura nachholen. Dazwischen möchte ich Teilzeit arbeiten. Mir ist wichtig, dass ich mein Leben selbstständig finanzieren kann.

LA: Fühlen Sie sich in Österreich integriert?

VP: Ja, kann man so sagen. Ich habe sogar zwei österreichische Freunde.

LA: Wie zeigt sich das. Erzählen Sie mir etwas über Ihre Integration.

VP: Ich bin hier aufgewachsen, ich spreche deutsch wahrscheinlich besser als russisch. Befragt gebe ich an, dass ich mit meiner Mutter russisch spreche.

LA: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation?

VP: Ich bin bei XXXX. Mir wurde vom Gericht auferlegt, dass ich mich regelmäßig dort melden muss.

LA: Haben Sie Ihr Herkunftsland, die Russische Föderation schon einmal besucht?

VP: Seit dem Jahr 2005, seit ich hier in Österreich bin, habe ich die Russische Föderation nicht mehr besucht.

LA: Haben Sie in Ihrem Herkunftsland noch Familienangehörige?

VP: Ich habe dort noch weitschichtige Verwandte. Nahe Verwandte habe ich nicht. Mit Ihnen bin ich zwar in Kontakt, es sind aber keine Familienmitglieder.

LA: Im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland, haben Sie etwas zu befürchten?

VP: Dazu kann ich nichts sagen. Ich habe als 13 Jähriger das Land verlassen. Früher haben wir Probleme gehabt, wie es derzeit ist, dazu kann ich nichts sagen.

LA: Könnten Sie in der Russischen Föderation leben?

VP: Ich kann mir das schwer vorstellen. Befragt gebe ich an, dass ich mir nicht vorstellen kann, dass ich bei den Verwandten wohnen könnte. Die Verwandten leben in Tschetschenien.

LA: Sie haben seit September 2007 den Status eines Asylberechtigten. Haben Sie seit dieser Zeit das Bundesgebiet verlassen, z.B. für einen Urlaub?

VP: Ich war habe Deutschland, Ungarn, die Slowakei und die Tschechei besucht. Die Besuche beschränkten sich auf maximal zwei Tage.

Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in das vom BFA zur Beurteilung Ihres Falles herangezogene Länderinformationsblatt zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können.

VP: Ich möchte bitte das LIB.

Anm: Der VP wurde das LIB ausgehändigt.

LA: Möchten Sie noch irgendetwas angeben?

VP: Ich wünsche mir, dass ich hier bleiben darf. Ich kann mir nicht vorstellen in Russland zu Leben. Es tut mir Leid, dass ich zu meiner Einvernahme verspätet gekommen bin.

LA: Die Einvernahme wird Ihnen nun rückübersetzt. Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in der Niederschrift und die erfolgte Rückübersetzung! Des Weiteren bestätigen Sie, dass die Einvernahme in respektvoller Atmosphäre durchgeführt wurde. Sie hatten genügend Zeit Ihre Aussage zu tätigen."

6. Mit in Beschwerde gezogenem Bescheid vom 17.06.2016 spricht das Bundesamt über Folgendes ab:

I. Dem Beschwerdeführer werde der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl I 100/2005 idgF, aberkannt. Ferner werde gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchtpunkt I.).

II. Gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG werde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt.

Seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation sei gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG unzulässig (alles Spruchpunkt II.).

III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

Zur Begründung von Spruchpunkt I. verweist das Bundesamt auf die genannte rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung. Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 setze in der hier maßgeblichen Variante voraus, dass der Asylberechtigte wegen eines "besonders schweren Verbrechens" im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 rechtskräftig verurteilt worden und als gemeingefährlich zu qualifizieren sei. Der Beschwerdeführer sei wegen vollendeten und versuchten Raubes rechtskräftig verurteilt worden und sei deswegen auch als gemeingefährlich zu qualifizieren. Mithin sei ihm der Status des Asylberechtigten abzuerkennen.

Subsidiärer Schutz sei dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 nicht zuzuerkennen, weil in derselben strafgerichtlichen Verurteilung auch ein Ausschlussgrund für den Status des subsidiär Schutzberechtigten liege. Allerdings gehöre der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat einer ethnischen Minderheit an. Es bestehe die reale Gefahr, dass er dort in maßgeblichen Rechten verletzt würde. Deswegen sei festzustellen, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation nicht zulässig sei.

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 würde der Beschwerdeführer nicht erfüllen.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 02.07.2016 durch Hinterlegung zugestellt.

7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 22.07.2016 zur Post gegebene Beschwerde, welche am 25.07.2016 beim Bundesamt einlangte. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 28.07.2016 vorgelegt und langte am 02.08.2016 hier ein.

Zur Begründung verweist der Beschwerdeführer zunächst im Wesentlichen darauf, dass er zwar wegen vollendeten und versuchten Raubes verurteilt worden sei; die Straftaten seien aber nicht als "besonders schweres Verbrechen" im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 zu qualifizieren. Denn die Milderungs- hätten die Erschwerungsgründe deutlich überwogen. Bei einem Delikt sei es beim Versuch geblieben und den vollendeten Raub habe der Beschwerdeführer gestanden. Die Straftaten stünden im auffallenden Widerspruch zu seinem sonstigen Lebenswandel; zuvor sei der Beschwerdeführer unbescholten gewesen. Auch seien die Raubüberfälle ohne erhebliche Gewalt verübt worden. Die verhängte Strafe sei im unteren Bereich des Strafrahmens angesiedelt.

Ferner gehe vom Beschwerdeführer keine Gefahr für die Gemeinschaft aus. Für ihn sei Bewährungshilfe angeordnet worden und die Betreuung nehme einen guten Verlauf. Die Haft sei dem Beschwerdeführer eine solche Lehre gewesen, dass er nie mehr mit kriminellen Handlungen in Berührung kommen wolle. Der Beschwerdeführer suche nach Arbeit und habe sich bereits bei einem Abendgymnasium angemeldet, um die Matura nachzuholen.

8. Das Strafregister der Republik Österreich weist am 12.09.2016 für den Beschwerdeführer ausschließlich die genannte Verurteilung aus:

"01) LG XXXX vom 22.09.2014 RK 06.03.2015

§ 15 StGB § 142 (1) StGB

§ 142 (1) StGB

Freiheitsstrafe 2 Jahre

zu LG XXXX RK 06.03.2015

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 24.09.2015, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Anordnung der Bewährungshilfe

LG XXXX vom 10.09.2015

Nach dem derzeitigen Stand der Strafregistereintragung(en) ...

... ist der Tilgungszeitraum (zur Zeit) nicht errechenbar.

... ist die Auskunftsbeschränkung ausgeschlossen."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Folgende Feststellungen werden getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist russischer Staatsangehöriger. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 07.09.2007 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 1997 Asyl gewährt.

Mit Urteil des Oberwandesgerichts XXXX vom 06.03.2015 wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten und vollendeten Raubes gemäß § 15 iVm § 142 Abs. 1 sowie § 142 Abs. 1 StGB zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt; dieses Urteil wurde am 06.03.2015 rechtskräftig.

2. Beweiswürdigung:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus der Beschwerde, dem angefochtenen Bescheid und dem Verwaltungsakt - insbesondere dem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 07.09.2007 (AS 165 ff), dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 22.09.2014 (AS 205 ff) und dem Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom 06.03.2015 (AS 199 ff) - und einem Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich vom 12.09.2016.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 25/2016 (im Folgenden BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013 (im Folgenden: VwGVG), geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles (sowie auf hier nicht interessierden Verfahren die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 02.07.2016 durch Hinterlegung zugestellt. Die am 22.07.2016 zur Post gegebene Beschwerde ist somit gemäß § 16 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG rechtzeitig.

Zu A)

3.1. Das AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 24/2016, (im Folgenden: AsylG 2005) lautet auszugsweise:

"Begriffsbestimmungen

§ 2. (3) Ein Fremder ist im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er

1. wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder

2. mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist

rechtskräftig verurteilt worden ist.

[...]

Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 6. (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn

1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;

3. aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder

4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.

Aberkennung des Status des Asylberechtigten

§ 7. (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder

3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

(2) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist.

(2a) Unbeachtlich der in § 3 Abs. 4 genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse gemäß § 3 Abs. 4a ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.

(3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.

(4) Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.

[...]

Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

[...]

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;

2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

[...]

‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz'

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.

[...]

Antragstellung und amtswegiges Verfahren

§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

[...]

Übergangsbestimmungen

§ 75 (5) Einem Fremden, dem am oder nach dem 31. Dezember 2005 die Flüchtlingseigenschaft nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 oder früheren asylrechtlichen Vorschriften zugekommen ist oder zuerkannt wurde, gilt, soweit es zu keiner Aberkennung oder keinem Verlust der Flüchtlingseigenschaft gekommen ist, der Status des Asylberechtigten als zuerkannt."

3.2. Das Strafgesetzgebuch, BGBl. 60/1974 idF I 154/2015, (im Folgenden StGB) lautet auszugsweise:

"Strafbarkeit des Versuches

§ 15. (1) Die Strafdrohungen gegen vorsätzliches Handeln gelten nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch.

[...]

Einteilung der strafbaren Handlungen

§ 17. (1) Verbrechen sind vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.

(2) Alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen.

[...]

Raub

§ 142. (1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz wegnimmt oder abnötigt, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

(2) Wer einen Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes begeht, ist, wenn die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und es sich um keinen schweren Raub (§ 143) handelt, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Schwerer Raub

§ 143. (1) Wer einen Raub als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung begeht oder wer einen Raub unter Verwendung einer Waffe verübt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.

(2) Wird durch die ausgeübte Gewalt jemand schwer verletzt (§ 84 Abs. 1), so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen. Hat die Gewaltanwendung jedoch eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 Abs. 1) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren, hat sie aber den Tod eines Menschen zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen."

3.3.1. Vorauszuschicken ist, dass die dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 07.09.2007 nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zuerkannte Flüchtlingseigenschaft nach der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 5 AsylG 2005 als Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gilt; dieser Status kommt ihm bislang zu.

3.3.2. Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten wegen der rechtskräftigen Verurteilung wegen eines "besonders schweren Verbrechens" geht der VwGH zunächst davon aus, es gebe Verbrechen, die "typischerweise schwere Verbrechen" seien, zu welchen er - im Anschluss an Literaturmeinungen (wie insbesondere Kälin, Grundriss des Asylverfahrens [1990] 228 und Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] Rz 455) - etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneten Raub und dergleichen zählt; dabei handle es sich um Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen würden. Dass der Asylberechtigte wegen eines abstrakt als schwer einzustufenden Deliktes verurteilt worden sei, reiche für die Aberkennung dieses Schutzes nicht aus. Vielmehr müsse sich die Tat im Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, um als "besonderes schweres Verbrechen" qualifiziert zu werden. Unter anderem sei auch auf auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen. (grundlegend VwGH 06.10.1999, 99/01/0288 sowie 03.12.2002, 99/01/0449).

Im Erkenntnis Zl. 99/01/0449 vom 03.12.2002 entwickelte der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsprechungslinie insofern fort, als er umfassende Ausführungen dazu traf, welche Schwere eine Straftat aufweise müsse, um als "besonders schweres Verbrechen" eine Aberkennung des Asyls nach sich ziehen zu dürfen. So führte der Verwaltungsgerichtshof zur Begründung der Abweisung einer Amtsbeschwerde des Bundesministers für Inneres gegen die Nichtaberkennung des Asyls durch den Unabhängigen Bundesasylsenat aus:

"Wann ein in diesem Sinn ‚typischerweise' - nämlich in Bezug auf die betroffenen Rechtsgüter - einschlägiges Verbrechen im Einzelfall ausreichend schwerwiegend ist, um [...] ‚besonders schwer' zu sein, ist in den Erkenntnissen zum geltenden [Asyl-]Gesetz - abgesehen von der Erwähnung des Erfordernisses einer konkreten fallbezogenen Prüfung und der Tatumstände als zu berücksichtigendem Kriterium - nicht näher behandelt worden. An eine Gleichsetzung von ‚besonders schwer' im Sinne des Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall FlKonv (i.V.m. §§ 13 Abs. 2 zweiter Fall und 14 Abs. 1 Z 5 zweiter Fall AsylG) mit ‚schwer' (Art. 1 Abschnitt F lit. b FlKonv i.V.m. §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 Z 4 AsylG) würde dabei - ginge es nur um Ausdrücke der österreichischen Gesetzessprache - nicht zu denken sein.

[...]

In der internationalen Literatur überwiegen Hinweise auf die Verschiedenheit der Vorschriften (vgl. etwa zum Verbrechensbegriff Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law I (1966) 292; zur bloßen ‚Annäherung' des Art. 1 Abschnitt F lit. b FlKonv an Art. 33 Abs. 2 FlKonv durch das Wort ‚serious' Goodwin-Gill, a.a.0. 102; zum Unterschied zwischen ‚serious' und ‚particularly serious' Hathaway, The Law of Refugee Status (1991) 226 in FN 234 und nach FN 236 und den Nachweis bei Sloan in International Journal of Refugee Law (IJRL) Vol. 12, Supplement Winter 2000, 243; Fitzpatrick in derselben Ausgabe des IJRL, 288). Eine Gleichsetzung der ‚besonders schweren' mit bloß ‚schweren' Verbrechen kann insbesondere Absatz 154 des UNHCR-Handbuchs über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht entnommen werden [...]. Die ‚besonders schweren' Verbrechen im Sinne des Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall FlKonv sind danach nur die ‚extremen Fälle' der ‚schweren Verbrechen' im Zufluchtsland, in Bezug auf deren Ahndung für die übrigen Fälle nur auf die Justiz des Zufluchtslandes verwiesen wird (die Ausführungen in Absatz 155 des Handbuchs beziehen sich wieder auf Art. 1 Abschnitt F lit. b FlKonv). Zuletzt hat der UNHCR die Verschiedenheit der Bestimmungen in einer kritischen Äußerung zur Heranziehung des Art. 33 Abs. 2 FlKonv als Ausschlussgrund für die Asylgewährung hervorgehoben (Feller, Stellungnahme aus Anlass des Treffens des Strategic Committee an Immigration, Frontiers and Asylum in Brüssel am 6. November 2002).

Vor diesem Hintergrund ist zu beachten, dass schon im Zusammenhang mit dem ‚schweren Verbrechen' nach Art. 1 Abschnitt F lit. b FlKonv die Auffassung vertreten wird, es müsse sich um ‚ein Kapitalverbrechen oder eine besonders schwerwiegende Straftat' (UNHCR-Handbuch, Absatz 155), um eine ‚in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders schwerwiegende' Tat (Kälin [Grundriss des Asylverfahrens] (1990), 181 f, mit Nachweisen der im UNHCR-Vorschlag von 1980 aufgezählten Gründe für die Widerlegung der Vermutung eines ‚schweren Verbrechens') bzw. um ‚truly abhorrent wrongs' handeln (Hathaway, a.a.0., 224). Zum ‚besonders schweren Verbrechen' des Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall FlKonv verweist Grahl-Madsen auf eine Stellungnahme des UNHCR, wonach es sich normalerweise um ein Kapitalverbrechen wie Mord, Brandstiftung, Vergewaltigung oder bewaffneten Raub handeln müsse (Commentary on the Refugee Convention 1951, Articles 2-11, 13-37 (1963, wiederveröffentlicht 1997), Anmerkung 9 zu Art. 33). Art. 33 Abs. 2 FlKonv solle nur in extrem seltenen Fällen zur Anwendung kommen ('it is quite clear that the

provisions ... were only meant to be applied in extremely rare

occasions'; a.a.0., Anmerkung 10 zu Art. 33). Kälin zufolge muss es sich jeweils fallbezogen um die ‚ultima ratio' handeln, die Bestimmung sei ‚restriktiv auszulegen' und es kämen bei Bedachtnahme auf die von Grahl-Madsen referierte Stellungnahme des UNHCR ‚nur die schwersten Straftaten' in Betracht (a.a.0. (1982), 130, 132; a. a.0. (1990), 225 f sowie 228: ‚nur in besonders krassen Fällen').

Im vorliegenden Fall bekam der Mitbeteiligte - nach den Feststellungen im Strafurteil - erstmals 1996 von einem Unbekannten etwa 1 Gramm Amphetamin, das er einem verdeckten Fahnder als ‚Probe' übergab. Im April 1998 traf er den Unbekannten wieder und erhielt von ihm eine Amphetaminprobe von 1,3 Gramm, die er erneut an den verdeckten Fahnder weitergab. Am 22. April 1998 schließlich erhielt er vom demselben Unbekannten 433 Gramm Amphetamin, bei deren Weitergabe an den verdeckten Fahnder er verhaftet wurde. Die Größe der zuletzt ins Spiel gekommenen Suchtgiftmenge führte zur Subsumtion unter § 28 Abs. 4 Suchtmittelgesetz, wobei das Gericht aber feststellte, es könne ‚trotz des exorbitant hohen Strafrahmens

von ein bis 15 Jahren ... mit einer vergleichsweise geringen

Freiheitsstrafe von 20 Monaten das Auslangen gefunden werden'.

Diese Verurteilung [...] lässt sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht als solche wegen eines in der konkreten Ausprägung ‚besonders schweren Verbrechens' im Sinne des zuvor beschriebenen Verständnisses dieses Begriffes werten. Illustrativ ist hinzuzufügen, dass etwa in der Bundesrepublik Deutschland für den auf Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall FlKonv bezogenen Tatbestand in § 51 Abs. 3 dAuslG mit Gesetz vom 29. Oktober 1997 das Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren normiert wurde [...]. [...] Aus der Judikatur vor der erwähnten Gesetzesänderung sind bei Dienelt in GK-AsylVfG 1992, Rdn. 140 f, als Fälle der Anwendung des § 51 Abs. 3 zweiter Fall dAuslG Verurteilungen zu 15 Jahren Freiheitsstrafe wegen schweren Raubes und Vergewaltigung sowie zu 8 Jahren Freiheitsstrafe wegen Totschlags in Tateinheit mit Vergehen gegen das Waffengesetz genannt; hingegen sei u.a. bei Verurteilungen zu fünf Jahren Freiheitsstrafe wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Heroin, zu fünf Jahren Gesamtfreiheitsstrafe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Heroin in nicht geringer Menge und unerlaubten Führens einer Schusswaffe, zu vier Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe wegen Handeltreibens mit Kokain und zu vier Jahren und vier Monaten Gesamtfreiheitsstrafe wegen Handeltreibens mit Heroin das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 51 Abs. 3 dAuslG verneint worden. Die dafür im Einzelnen jeweils maßgeblichen Gründe - und deren Überzeugungskraft - lassen sich an Hand einer solchen Aufstellung nicht beurteilen, doch scheint sowohl die Spruchpraxis als auch die Rechtsentwicklung in der Bundesrepublik Deutschland als einem Land mit vergleichbaren Traditionen in der Strafrechtspflege die Auffassung zu bestätigen, dass eine Verurteilung wie die hier vorliegende als Anlass für ein Vorgehen nach Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall FlKonv - also für die Abschiebung eines Flüchtlings nicht lediglich in einen Drittstaat, sondern in einen Verfolgerstaat - von vornherein nicht in Frage kommt (vgl. auch die Nachweise aus der Staatenpraxis bei Kälin, a. a.0. (1990), 229)."

3.3.3. Angesichts dieser Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes darüber, welche Schwere eine Straftat aufzuweisen habe, um als "besonders schweres Verbrechen" qualifiziert werden zu dürfen, erweist sich die Aberkennung des Status des Asylberechtigten des Beschwerdeführer als rechtswidrig:

Der Beschwerdeführer wurde wegen versuchten und vollendeten, jeweils nicht qualifizierten Raubes verurteilt. Der Verwaltungsgerichtshof betrachtet zumindest qualifzierte Formen des Raubes, nämlich den bewaffneten Raub, als die "typischerweise schweres Verbrechen". Selbst wenn man den hier maßgeblichen nicht qualifizierten Raub - wegen der Identität der geschützten Rechtsgüter - als "typischerweise schweres Verbrechen" ansieht, ist ferner zu prüfen, ob sich die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen.

Mit Blick auf die wiedergegeben Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes, der die Aberkennungsbestimmung offenkundig restriktiv auslegt und auf graduell intensivere Verbrechensformen als die hier maßgeblichen als deren Anwendungsfälle verweist, scheidet es aus, die Straftaten, deretwegen der Beschwerdeführer rechtskräftig verurteilt wurde, als "besonders schweres Verbrechen" iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 zu qualifizieren.

Denn zunächst wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Im Verhältnis zum Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe wurde seiner Schuld damit ein eher geringes Strafausmaß als angemessen angesehen. Dazu verweist das Oberlandesgericht Wien im Urteil vom 06.03.2015 auf zahlreiche Milderungsgründe: Neben den bereits vom Erstgericht zutreffend berücksichtigten Milderungsgründen, dass der Beschwerdeführer den vollendeten Raub gestand und es sonst beim versuchten Raub blieb, sei auch sein bis zu diesen Taten ordentlicher Lebenswandel ausreichend zu berücksichtigen. Den letztgenannten Umstand sowie, dass die Taten zum sonstigen Verhalten des Beschwerdefühers im auffallenden Widerspruch stehen würden, habe das Erstgericht nicht ausreichend berücksichtigt. Auch sei zugunsten des Beschwerdeführers zu werten, dass er den Entschluss spontan fasste, die Taten zu begehen. Schließlich sei auch deswegen keine besonders strenge Unrechtsfolge zu verhängen, weil die Raubüberfälle ohne erhebliche Gewaltausübung erfolgten. Als erschwerend sei nur das Zusammentreffen zweier Straftaten, nämlich des versuchten und des vollendeten Raubes, zu werten. Deswegen sei die durch das Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe von drei auf zwei Jahre zu reduzieren. Die durch den Beschwerdeführer begehrte (teil-)bedinge Strafnachsicht scheitere nicht an seiner Schuld, sondern an generalpräventiven Erwägungen.

Das Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX betont also die für das Verbrechen des Raubes relativ geringe Schuld des Beschwerdeführers und spricht folglich eine verhältnismäßig geringe Unrechtsfolge von zwei Jahren Freiheitsstrafe aus.

Zum Vergleich bietet sich das Erkenntnis Zl. 2001/01/0494 des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.12.2002 an, worin in der Verurteilung zu zwei Jahren Freiheits- und einer Geldstrafe von ATS 300.000,- wegen Suchtgifthandels kein "besonders schweres Verbrechen" gesehen wurde. Denn - so der VwGH - ohne Hinzutreten besonderer Umstände, aus denen sich ergäbe, dass sich das begangene Delikt bei einer Strafdrohung von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erwiesen hätte, könne - selbst unter Berücksichtigung der im Urteil als erschwerend für die Strafzumessung gewerteten Gewinnsucht als Motiv für die Tatbegehung sowie der mehrfachen Tatbegehung - aus der Verurteilung zu einer bloß zweijährigen Freiheitsstrafe, in deren Höhe die als erschwerend angenommenen Umstände bereits zum Ausdruck gekommen sind, wegen eines "typischer Weise" schweren Deliktes nicht geschlossen werden, dass der Straftat die für ein "besonders schweres Verbrechen" erforderliche außerordentliche Schwere anhafte.

Nichts Anderes trifft auf den Beschwerdeführer zu; er wurde zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt, für welche der Erschwerungsgrund des Zusammentreffens zweier strafbarer Handlungen bereits berücksichtigt wurde. Es sind keine Umstände erkennbar, aus denen abzuleiten wäre, dass sich die Taten des Beschwerdeführers dennoch objektiv und subjektiv als besonders schwerwiegend darstellen. Folglich sind sie nicht jenen intensiven Formen der Kriminalität zuzuordnen, welche als "besonders schwere Verbrechen" zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten führen.

Im Übrigen ist auch keine weitere strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers hinzugekommen. Es ist also auszuschließen, dass er inzwischen - allenfalls kumuliert mit der ersten Veruerteilung (vgl VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626) - ein anderes "besonders schweres Verbrechen" begangen hat.

Schließlich hat sich auch kein Hinweis darauf ergeben, dass beim Beschwerdeführer ein sonstiger Grund für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten eingetreten wäre.

Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten erweist sich also nicht als rechtmäßig, sodass der angefochtene Bescheid insoweit zu beheben ist.

3.4. Auch die Spruchpunkt II. und III. des Bescheids des Bundesamts vom 17.06.2016 waren zu beheben. Denn ihre Rechtmäßigkeit setzt die Aberkennung des Status des Asylberechtigten des Beschwerdeführers voraus:

3.4.1. Zunächst hatte das Bundesamt gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nur deswegen über die (Nicht)Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzusprechen, weil dem Beschwerdeführer der Status der Asylberechtigten aberkannt wurde. Ferner war nur deswegen gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 festzustellen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation sei unzulässig, weil ihm der Stauts des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt wurde. Der gesamte Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids knüpft tatbestandlich also letztlich an die Aberkennung des Status des Asylberechtigten des Beschwerdeführers an und war wie diese zu beheben.

3.4.2. Schließlich hatte das Bundesamt nur deswegen gemäß § 58 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 darüber abzusprechen, ob dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltstitel nach § 57 zu erteilen ist, weil ihm dem Status des Asylberechtigten aberkannt wurde, ohne ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Mithin setzt auch Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides die Aberkennung des Status des Asylberechtigten voraus und ist wie diese zu beheben.

3.5. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

3.5.1. Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).

3.5.2. Der Verfassungsgerichtshof hat betreffend die Anwendung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, (also zur wortidenten Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG) unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem (damals noch) Asylgerichtshof in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem (damals noch) Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den (damals noch) Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfSlg. 19.632/2012).

3.5.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

3.5.4. Im vorliegenden Fall ist aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Die belangte Behörde kam ihrer Ermittlungspflicht nach, wobei dem angefochtenen Bescheid auch ein Parteiengehör durch die Einvernahme des Beschwerdeführers am 08.06.2016 voranging. In der Beschwerde hat sich kein Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer in einer mündlichen Verhandlung zu erörtern. Denn das zentrale Sachverhaltselement, nämlich die rechtskräftige Verurteilung wegen versuchten und vollendeten Raubes ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akt. Der maßgebliche Sachverhalt war somit aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, zumal auch diese bejaht, dass der Beschwerdeführer wegen versuchten und vollendeten Raubes verurteilt wurde. Im Übrigen geht das Bundesverwaltungsgericht von demselben Sachverhat aus, den auch das Bundesamt dem angefochtenen Bescheid zugrunde legte.

Vor diesem Hintergrund konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben (vgl. insb 06.10.1999, 99/01/0288; 03.12.2002, 99/01/0449; 03.12.2002, 2001/01/0494; 23.09.2009, 2006/01/0626). Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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