W195 2126872-1•BVwG W195 2126872-1
W195 2126872-1Tribunal Administrativo Federal19 de set. de 2016
Antragsfristen, Dolmetschgebühren, materiell - rechtliche<br/>Ausschlussfrist, verspäteter Antrag, Zurückweisung
W195 2126872-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag von XXXX, Honorarnote vom 12.04.2016 betreffend die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vom XXXX zur XXXX, beschlossen:
A)
Der gebührenrechtliche Antrag von XXXX als Dolmetscherin vom 12.04.2016 wird gemäß § 17 VwGVG iVm §§ 53a Abs. 1 letzter Satz, 53b AVG und § 38 Abs. 1 GebAG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schriftsatz vom XXXX, beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 21.03.2016 an, zu welcher die Antragstellerin als Dolmetscherin geladen wurde. Darin wurde diese unter anderem darauf hingewiesen, dass sie ihren Gebührenanspruch am Ende des Verhandlungs- oder Vernehmungstages bzw. innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss ihrer Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, beim Bundesverwaltungsgericht geltend machen könne.
2. In der Folge fand am 21.03.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, im Rahmen derer die Antragstellerin als Dolmetscherin fungierte.
3. Mit E-Mail vom 12.04.2016 übermittelte die Antragstellerin dem Bundesverwaltungsgericht ihre Honorarnote für die Teilnahme an dieser mündlichen Verhandlung und beantragte die Überweisung einer Gebühr in der Höhe von EUR 232,00.
4. Mit Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.06.2016, GZ. W195 2126872-1/2Z, wurde die Antragstellerin mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen zusammengefasst davon in Kenntnis gesetzt, dass sich ihre mit E-Mail vom 12.04.2016 übermittelte Honorarnote nach der Aktenlage als verspätet darstelle, zumal die Frist zur Geltendmachung der Gebühr von 14 Tagen mit Ablauf des 04.04.2016 geendet habe.
6. In ihrer Stellungnahme vom 23.06.2016 führte die Antragstellerin aus, dass sie einen Tag nach der besagten Verhandlung vom 21.03.2016 verreist und nach sechs Tagen zurückgekommen sei. Sie habe die Honorarnote für 21.03.2016 nicht vorlegen können, da das ihr ausgehändigte Protokoll offensichtlich die für die Berechnung notwendigen Zeichen des Sachverständigengutachtens nicht enthalten habe. Sie habe sich vergeblich um diese Information bemüht und schließlich die Honorarnote ohne die übersetzten Zeichen mit dem Ersuchen an die Verrechnungsstelle vorgelegt, diese nachträglich einzutragen und in der Summe mit zu berücksichtigen. Gleichzeitig merkte die Antragstellerin an, dass das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes - entgegen der Anführung im Schriftsatz - keine Beilage enthalten habe.
7. Mit Schriftsatz vom 05.07.2016, W195 2126872-1/6Z, übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Antragstellerin die fehlende Beilage zu dem Schreiben mit der OZ 2 und räumte ihr eine neuerliche Frist zur Abgabe einer Stellungnahme bis 25.07.2016 ein.
8. Innerhalb offener Frist brachte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 25.07.2016 eine weitere Stellungnahme ein und hielt tabellarisch unter anderem fest, dass sie die gegenständliche Honorarnote für die Verhandlung am 21.03.2016 mit E-Mail vom 12.04.2016 vorgelegt habe. Eine Auszahlung habe bislang nicht stattgefunden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 des Gebührenanspruchsgesetzes idgF (GebAG) mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Unter nichtamtlichen Dolmetschern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch die nichtamtlichen Übersetzer zu verstehen.
§ 53a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 und 3 GebAG ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 53a Abs. 1 letzter Satz AVG ist die Gebühr gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (gegenständlich: Dolmetscher) herangezogen hat.
§ 53a Abs. 2 AVG bestimmt weiters, dass die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen (gegenständlich: Dolmetscher) herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen ist. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige (gegenständlich: Dolmetscher) aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen.
Zu A)
Gemäß § 53 Abs. 1 Z 2 GebAG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die §§ 24 bis 34, 36, 37 Abs. 2, 38 bis 42 und 52 GebAG mit folgenden Besonderheiten sinngemäß: § 38 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann.
Gemäß § 38 Abs. 1 GebAG hat der Sachverständige den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.
Für die Fristenberechnung sind folgende Bestimmungen des AVG maßgeblich:
Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
Gemäß § 33 Abs. 1 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist gemäß Abs. 2 leg. cit. der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Im gegenständlichen Fall fand die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.03.2016 statt. Die vierzehntägige Frist zur Geltendmachung der Dolmetschergebühr gemäß § 38 Abs. 1 GebAG begann daher in Anwendung des § 53 Abs. 1 Z 2 GebAG am 21.03.2016 zu laufen und endete mit Ablauf des 04.04.2016.
Der am 12.04.2015 mittels E-Mail eingebrachte Antrag für Dolmetscher langte somit eindeutig verspätet beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Darüber wurde die Antragstellerin im Rahmen des ihr mit Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.06.2016 gewährten Parteiengehörs in Kenntnis gesetzt. Zwar machte die Antragstellerin von der ihr eingeräumten Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme Gebrauch, jedoch stellte sie weder in ihrer Stellungnahme vom 23.06.2016 noch in ihrem Schriftsatz vom 25.07.2016 die Fristüberschreitung in Abrede. Soweit sie die verspätete Einbringung damit begründet, dass sie für sechs Tage verreist gewesen sei und ihr außerdem "die für die Berechnung notwendigen Zeichen des Sachverständigengutachtens" gefehlt hätten, so ändern diese Umstände nichts an der verspäteten Geltendmachung des Gebührenanspruches durch die Antragstellerin und sind daher im gegenständlichen Verfahren auch nicht von Relevanz.
Am Rande ist dazu lediglich zu bemerken, dass nachträgliche Änderungen der einzelnen geltend gemachten Gebührenposten von fristgerecht eingebrachten Honorarnoten grundsätzlich im Rahmen des Verfahrens über die Gebührenbestimmung Berücksichtigung finden können. Eine Grundvoraussetzung dafür ist allerdings, dass die Gebührennote binnen der gesetzlich normierten Frist von 14 Tagen eingebracht wird. Gerade dies ist gegenständlich jedoch nicht erfolgt.
Da der gegenständliche Antrag somit nach Ablauf der vierzehntägigen Frist zur Geltendmachung der Dolmetschergebühr eingebracht wurde, ist dieser wegen Verspätung zurückzuweisen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich Rechtsfragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Zumal es sich gegenständlich um eine verfahrensrechtliche Entscheidung handelt, konnte aufgrund des schriftlichen Vorbringens entschieden werden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH vom 20.03.2014, 2013/07/0146; ebenso Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 19 zu § 24 VwGVG).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.
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