W175 2131545-1•BVwG W175 2131545-1
W175 2131545-1Tribunal Administrativo Federal19 de set. de 2016
Beschwerdevorentscheidung, Einreisetitel, österreichische<br/>Vertretungsbehörde, Verfahrenseinstellung, Vorlageantrag,<br/>Zurückziehung
W175 2131545-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Neumann als Einzelrichterin aufgrund des Vorlageantrages vom 27.06.2016 über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, afghanische Staatsangehörige, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft XXXX vom 28.04.2016, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 09.06.2016, Zahl: XXXX-ÖB/KONS/3245/2015, beschlossen:
A) Das Verfahren wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG
eingestellt.
B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht
zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang:
Mit dem oben genannten Bescheid der Österreichischen Botschaft XXXX vom 28.04.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 11.01.2015 auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 30.05.2016 Beschwerde.
Mit der Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft XXXX wurde die Beschwerde mangels gültiger Vollmacht zurückgewiesen.
In weiterer Folge brachte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag ein. Mit E-Mail vom 28.06.2016 zog die Beschwerdeführerin die erhobene Beschwerde beziehungsweise den Vorlageantrag zurück.
Der nähere Verfahrensgang ergibt sich aus den Verwaltungsakten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder das VwGVG, noch das BFA-VG und das FPG 2005 eine Senatszuständigkeit vorsehen, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde beziehungsweise des Vorlageantrages am 26.08.2016 war daher das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen.
II.2. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Dass mit der Zurückziehung der Beschwerde das Verfahren einzustellen ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung.
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