W171 2014493-1•BVwG W171 2014493-1
W171 2014493-1Tribunal Administrativo Federal19 de set. de 2016
Altersfeststellung, Behandlungsmöglichkeiten, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz, PTBS<br/>(posttraumatische Belastungsstörung), Religion,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit
W171 2014493-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch die CARITAS WIEN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.10.2014, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.07.2016 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF. als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 05.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in dem der Beschwerdeführer jeweils unter Beiziehung eines Dolmetschers niederschriftlich einvernommen wurde, brachte er in der am 07.12.2013 stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen vor, er sei am 05.03.1999 geboren und stamme aus XXXX in Afghanistan. Der Beschwerdeführer gab an, der Volksgruppe der Hazara anzugehören und schiitischen Bekenntnisses zu sein. Er sei Analphabet und habe zuletzt als Bauhilfsarbeiter gearbeitet. Seine letzte Wohnsitzadresse sei in TEHERAN im Iran gewesen, zuvor habe er in XXXX, Distrikt XXXX [Anm. gemeint ist wohl XXXX, siehe AS 163], in der Provinz BALKH in Afghanistan gelebt. Der Beschwerdeführer brachte vor, sein Vater sei vor zehn Jahren in Afghanistan von Taliban getötet worden, deshalb sei die Familie in den Iran gegangen. Sie hätten dort zwei Jahre in XXXX und danach acht Jahre in TEHERAN gelebt. Der Beschwerdeführer sei schlepperunterstützt im April 2013 mit mehreren längeren Aufenthalten über die Türkei und Bulgarien sowie danach über unbekannte Staaten bis nach Österreich gelangt. Zum Fluchtgrund gab er an, er habe aufgrund seines illegalen Aufenthalts im Iran Schwierigkeiten mit der Polizei gehabt, dreimal sei er von der Polizei festgenommen worden. Die Freilassung wäre jeweils erst nach Zahlung eines Geldbetrages erfolgt, andernfalls hätte man ihn nach Afghanistan abgeschoben. Nach der dritten Festnahme habe seine Mutter beschlossen, ihn nach Österreich zu schicken. Er könne nicht nach Afghanistan zurück, weil er dort niemanden habe. Zudem sei sein Vater dort vor zehn Jahren von Taliban ermordet worden. Bei dieser Befragung war ein Rechtsberater für 15 Minuten anwesend, wie aus der Unterschrift und einem entsprechenden Vermerk am Ende des Einvernahmeprotokolls ersichtlich ist (AS 15).
Laut einem Aktenvermerk vom 11.12.2013 haben begründete Zweifel an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bestanden, weshalb ein Handwurzelröntgen angeordnet wurde (AS 27).
Ein am 18.12.2013 in einer Röntgenpraxis durchgeführtes Handwurzelröntgen kam zum Ergebnis "GP 31, Schmeling 4". Zusätzlich wird im Befund ausgeführt, dass sämtliche Epiphysenfugen an den Phalangen und den Metacarpalia geschlossen seien, und sich am Radius eine zarte Epiphysennarbe zeige.
Daraufhin veranlasste das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erstellung einer medizinischen Altersdiagnose beim LUDWIG BOLTZMANN INSTITUT FÜR KLINISCH-FORENSICHE Bildgebung.
Das gerichtsmedizinische Gutachten des LUDWIG BOLTZMANN INSTITUTES FÜR KLINISCH-FORENSICHE Bildgebung vom 28.01.2014 stützt sich - gemäß den Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft für forensische Altersdiagnostik (AGFAD) der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin - auf folgende Untersuchungen: Ergebnisse der Befragung und körperliche Untersuchung des Beschwerdeführers am 10.01.2014, ein Röntgenbild der linken Hand, angefertigt und befundet am 18.12.2013; eine Computertomographie der brustbeinnahen Schlüsselbeinregion, angefertigt am 10.01.2014; sowie eine Panoramaröntgenaufnahme des Gebisses, angefertigt am 10.01.2014. Das Gutachten gelangt zu dem Ergebnis, dass sich im Zeitpunkt der Untersuchungen am 10.01.2014 ein wahrscheinlichstes Lebensalter von ca. 18-20 Jahren ergebe. Unter Berücksichtigung einer Schwankungsbreite der Untersuchungsergebnisse ergebe sich ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von 17 Jahren. Zum Alter im Zeitpunkt der Asylantragstellung könne nicht Stellung genommen werden. Das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum "05.03.1999" entspreche einem chronologischen Alter zum Untersuchungszeitpunkt von 14 Jahren und 10 Monaten. Dieses Alter könne aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht belegt werden.
Der Beschwerdeführer wurde am 30.01.2014 in Anwesenheit eines Rechtsberaters vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, sein Vater sei Mullah gewesen und von Taliban getötet worden. Seine verwitwete Mutter habe ein selbstständiges Leben führen wollen, doch hätten sich die Onkel mütterlicherseits ständig eingemischt. Sie hätten bei diesen leben müssen, seine Mutter sei mehrmals geschlagen worden - sogar nach dem Umzug in ein anderes Dorf. Schließlich sei im Dorf Geld gesammelt worden und seine Familie in den Iran ausgereist. Dies sei vor etwa zehn Jahren und acht Monaten gewesen. Seine Mutter und Geschwister würden derzeit im Iran leben. Er besitze keine Dokumente. Nach seinem Alter befragt, gab er an, er sei 14 Jahre alt und am "03.05.1998, nein, 1999" geboren. Gefragt, woher er sein Geburtsdatum kenne, meinte er, dass seine Mutter gesagt habe, sein Vater habe das Geburtsdatum auf der Rückseite des Korans notiert. Er habe seine Mutter immer wieder nach seinem Geburtsdatum gefragt, die dieses kenne. In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des gerichtsmedizinischen Gutachtens zur Kenntnis gebracht. Dazu gab er an, das, was seine Mutter gesagt habe, stimme. Auf Vorhalt, dass nunmehr seitens der Behörde sein Geburtsdatum auf den 10.01.1997 [Anm.: dieses Datum ergibt sich aus dem Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt am 10.01.2014 von 17 Jahren] festgelegt werde. Dazu sagte der Beschwerdeführer nichts. Dem Rechtsberater des Beschwerdeführers wurde die Möglichkeit gegeben, eine Stellungnahme abzugeben, dem Beschwerdeführer wurde das Gutachten in Kopie ausgefolgt.
Die Bezirkshauptmannschaft XXXX erteilte als regionale Organisationseinheit des Landes BURGENLAND als Kinder- und Jugendhilfeträger und Inhaber der Obsorge des minderjährigen Beschwerdeführers [Anm.: als Geburtsdatum ist hier der 10.01.1997 angeführt] der CARITAS der Erzdiözese WIEN, die Vollmacht zur Vertretung im asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren samt Zustellvollmacht an zwei namentlich genannte Rechtsberaterinnen.
Der Beschwerdeführer wurde am 28.07.2014 erneut vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Anwesenheit seiner Rechtsberaterin einvernommen und brachte dabei im Wesentlichen vor, sein Vater habe in XXXX eine religiöse Ausbildung absolviert und sei danach nach XXXX [Anm.: auch XXXX] gegangen, wo er als Mullah gearbeitet habe. Später habe er die Mutter des Beschwerdeführers geheiratet, nach sechs Jahren hätten sie drei gemeinsame Kinder gehabt. Dann sei sein Vater von Taliban getötet worden. Schon zuvor habe sein Vater die Familie zu einer Bekannten der Mutter geschickt. Nach dem Tod des Vaters hätten die Brüder der Mutter für die Familie gesorgt. Sie seien drei Monate bei diesen Onkeln gewesen. Seine Mutter sei sehr schlecht behandelt und geschlagen worden. Daraufhin hätten die Dorfältesten entschieden, dass die Familie bei der Tante seiner Mutter unterkommen solle. Auch dort hätten sie jedoch keine Ruhe vor den Onkel gehabt. Seine Mutter habe sowohl vor den Personen, die seinen Vater getötet hätten, als auch vor ihren eigenen Brüdern Angst gehabt, weil sie immer wieder von Letzteren belästigt und beschimpft worden sei. Nach mehreren Gesprächen mit dem Dorfältesten hätten diese der Familie, weil sein Vater bekannter Mullah gewesen sei, die Reise in den Iran finanziert und organisiert. Im Iran hätten sie zuerst zwei Jahre in der Stadt XXXX gelebt. Dann habe seine Mutter den jetzigen Stiefvater des Beschwerdeführers kennen gelernt. Es habe immer Streitigkeiten mit dem Bruder des Stiefvaters gegeben, schließlich sei der Stiefvater mit der Familie des Beschwerdeführers nach TEHERAN gezogen. Dort sei der Stiefvater drogenabhängig geworden und habe sich zum Negativen verändert. Da das Geld nicht für die Finanzierung der Drogensucht seines Stiefvaters gereicht habe, hätten der Beschwerdeführer und sein Bruder in der Landwirtschaft arbeiten müssen. Zuletzt habe der Beschwerdeführer als Tagelöhner am Bau gearbeitet. Der Beschwerdeführer sei mehrfach festgenommen worden, da er keine Dokumente gehabt habe und sei jeweils nur gegen Zahlung eines Geldbetrages wieder freigelassen worden. Da die Lebensumstände zunehmend schwieriger geworden seien, sei der Beschluss gefallen, dass der Beschwerdeführer nach Europa gehen solle. Der Beschwerdeführer wisse nicht, in welchem Jahr er Afghanistan verlassen habe. Er sei damals vier Jahre und fünf oder sechs Monate alt gewesen. Sein letzter Aufenthaltsort in Afghanistan sei im Dorf XXXX bei der Tante seiner Mutter gewesen. Die Frage, ob er jemals persönlich Probleme in Afghanistan gehabt habe, verneinte der Beschwerdeführer. Er sei noch ein kleines Kind gewesen. Als sein Vater von den Taliban getötet worden sei, sei er vier Jahre alt gewesen. Zum Tod seines Vaters gab der Beschwerdeführer an, den Grund für die Ermordung seines Vaters durch Taliban kenne er nicht. Seine Mutter habe gesagt, dass dieser es schon geahnt habe, weshalb er sie zur Tante seiner Mutter geschickt habe. Nachdem seine Mutter zurück nachhause gekommen sei, habe sie eine zerschlagene Fensterscheibe gesehen und bemerkt, dass alle ihre Tiere mitgenommen worden seien. Sein Vater sei im Dorf XXXX beerdigt worden. Die Brüder seiner Mutter würden sich noch in Afghanistan aufhalten. Zu diesen habe er jedoch keinen Kontakt. Die Brüder seines Vaters würden im Iran leben. Er kenne diese jedoch nicht. Im Iran habe der Beschwerdeführer wie auch seine übrigen Familienmitglieder keinen Aufenthaltstitel gehabt. Zweimal -in den Jahren 2012 und 2013- sei er polizeilich angehalten, brutal geschlagen worden und gegen Geldzahlungen wieder freigelassen worden. Zu Befürchtungen im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, er sei Hazara, habe dort niemanden und könne deshalb nicht zurück. Er habe Angst vor den Taliban, die ja Probleme mit den Hazara hätten. Er habe niemanden, der ihn beschützen könne. Vor ein paar Tagen seien 14 Menschen von Taliban erschossen worden, weil sie Hazara gewesen seien. Im weiteren wurde der Beschwerdeführer zu seinem Lebensalltag in Österreich befragt. Schließlich fragte der Beschwerdeführer, ob man sein Alter nicht rückgängig machen könne, er würde gerne Fußballspielen und könne dies nun aufgrund seines Alters nicht. Auf Befragung seiner Rechtsberaterin gab der Beschwerdeführer zu einer hypothetischen Rückkehr nach KABUL an, für ihn wäre das alles neu und es wäre schwer, damit zurecht zu kommen. Er wisse nicht, ob er dort leben oder arbeiten könne. Er habe nicht einmal eine Geburtsurkunde oder ein Dokument von diesem Land und könne sich nicht ausweisen. Zur Abgabe einer Stellungnahme bezüglich der Sicherheitslage in Afghanistan wurde der Rechtsberaterin des Beschwerdeführers eine zweiwöchige Stellungnahmefrist eingeräumt.
In der Stellungnahme vom 11.08.2014 wurde hinsichtlich der Länderfeststellungen bemängelt, dass nicht ausreichend auf eine Verfolgungsgefahr von Kindern und Jugendlichen und der besonderen Schutzbedürftigkeit dieser Personengruppe Bezug genommen worden sei. Verwiesen wurde auf UNHCR-Richtlinien zum internationalen Schutz-Asylanträge von Kindern vom 22.12.2009. Bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen sei aufgrund deren besonderer, altersbedingter Vulnerabilität ein weiteres Spektrum potentieller Bedrohungsszenarien von Amts wegen zu würdigen. Unterstrichen wurde die Notwendigkeit von traditionellen Familienstrukturen für das Überleben von Minderjährigen. Ohne ein solches Netzwerk seien sie unzumutbarer Härte ausgesetzt. Verwiesen wurde auf die Rechtsprechung des UBAS und des Asylgerichtshofes. Der Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr gezwungen, erneut Tätigkeiten unter "sklaverei-ähnlichen Verhältnissen" zu verrichten. Nach einem Bericht des US Department of State aus 2013 stelle Kinderarbeit in Afghanistan ein allgegenwärtiges Problem dar. Zudem verschlechtere sich die Sicherheitslage in Afghanistan derzeit. Auch in der Provinz BALKH und in XXXX komme es u.a. zu Selbstmordattacken mit zivilen Opfern. Es mangle an Länderinformationen zu sonstigen Gefahren, welche besonders schutzlosen minderjährigen Jungen drohen würden. Hingewiesen wurde in diesem Zusammenhang auf die Praxis Baccha Bazi, bezüglich derer vor allem männliche Jugendliche, die kein soziales Netz haben würden und in finanziell prekären Lagen seien, besonders gefährdet seien. Der Beschwerdeführer sei als besonders schutzbedürftig anzusehen und liege asylrelevante Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden minderjährigen Afghanen ohne jeglichen Bezug zum Herkunftsland vor.
Am 30.09.2014 wurden eine Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs sowie ein kurzes Schreiben einer Psychotherapeutin vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer an einer PTBS mit den Symptomen Konzentrationsschwierigkeiten, Schlafstörungen, belastende Gedanken, Trauer und Rückzug leide. Seit 19.08.2014 befinde sich der Beschwerdeführer in psychotherapeutischer Behandlung, die Sitzungen würden wöchentlich stattfinden. Übermittelt wurde zudem eine Aufstellung, aus der hervorgeht, dass dem Beschwerdeführer die Einnahme des Medikaments TRITTICO 150mg verordnet wurde.
Auf dieser Grundlage erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Bescheid vom XXXX, in welchem die Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abwies (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde gem. § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gem. § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 21.10.2015 erteilt (Spruchpunkt III.). Begründend führte die Behörde zu Spruchpunkt I. aus, der Beschwerdeführer habe keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung seiner Person in Afghanistan glaubhaft machen können. Da er seit seinem vierten Lebensjahr nicht mehr in Afghanistan gelebt habe und dort nicht aufhältig gewesen sei, sei eine asylrelevante Verfolgung in seinem Herkunftsstaat Afghanistan nicht erkennbar gewesen. Es sei auch sonst nicht zu erkennen gewesen, dass auf eine Verfolgungsgefahr, etwa aus Gründen seiner persönlichen Merkmale, hindeuten könnte. Die Zuerkennung subsidiären Schutzes begründete die Behörde damit, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan ein alleinstehender junger Mann ohne jeglichen Familienanschluss wäre. Er habe seit seinem vierten Lebensjahr im Iran und nicht in Afghanistan gelebt, somit fehle im gegenständlichen Fall jeglicher Bezug zu seinem Heimatland, da seine gesamte Familie bereits seit langer Zeit im Iran lebe. Er habe keine weiteren sozialen Anknüpfungspunkte in Afghanistan. Aufgrund der Entwurzelung seiner Person aus seinem eigentlichen Heimatland Afghanistan sei eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung dorthin nicht zulässig.
1.2. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und unter Wiederholung des Lebenslaufes des Beschwerdeführers sowie dem bereits in der Stellungnahme vom 11.08.2014 Vorgebrachten zusammengefasst ausgeführt, bei einer Rückkehr wäre der Beschwerdeführer ohne familiären Anschluss und komplett auf sich alleine gestellt. Da er Afghanistan faktisch nicht kenne, sei er besonders gefährdet, Opfer von Ausbeutung, Missbrauch, Zwangsrekrutierung und/oder Gewalt zu werden. Verwiesen wurde wiederum auf die UNHCR-Richtlinien zum internationalen Schutz - Asylanträge von Kindern vom 22.12.2009 und anschließend dargetan, dass der Beschwerdeführer über keine Angehörigen in Afghanistan verfüge, die ihn bei Rückkehr unterstützen könnten, sodass er keine Existenzgrundlage habe. Zudem sei er als alleinstehender minderjähriger einer Vielzahl an Bedrohungen ausgesetzt, welche aus dem politischen Verhältnissen, der aktuellen Sicherheitslage sowie der mangelnden Schutzfähigkeit des afghanischen Staates resultieren würden. Weiters wurden jene Entscheidungen des Asylgerichtshofs und des UBAS zitiert, die sich bereits in der Stellungnahme vom 11.08.2014 finden. Verwiesen wurde abermals auf die Problematik der Kinderarbeit und darauf, dass der Beschwerdeführer als alleinstehender minderjähriger Gefahr laufen würde, neuerlich in ausbeuterische Arbeitsverhältnisse zu geraten. Im Falle des Beschwerdeführers läge das Verfolgungsrisiko in seiner Zugehörigkeit einer bestimmten sozialen Gruppe (Gruppe der alleinstehenden Kinder und Jugendlichen in Afghanistan). Zudem sei dem Beschwerdeführer die Lebensgrundlage in besonders qualifizierter Weise entzogen, da er dort nur die ersten sieben Lebensjahre verbracht habe und kein soziales Netz auffinde. Darüber hinaus wurde gerügt, die belangte Behörde habe keine Feststellungen zum tatsächlichen Alter des minderjährigen Beschwerdeführers getroffen. Als Resultat des durchgeführten Altersfeststellungsverfahrens sei als tatsächliches Geburtsdatum der 10.01.1997 festgelegt worden. Nach Konfrontation damit habe der Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht, dass sein ursprünglich angegebenes Geburtsdatum "05.03.1999" richtig sei. Es sei ihm nicht ermöglicht worden, eine umfassende Stellungnahme zum Ergebnis der medizinischen Begutachtung abzugeben. Zwar sei ein Rechtsberater im Rahmen dieser Einvernahme anwesend gewesen, mit diesen habe der Beschwerdeführer aber weder ein Beratungsgespräch geführt, noch sei ihm bewusst gewesen, dass er auch die Möglichkeit gehabt hätte, weitere Beweismittel und/oder eine Stellungnahme zum Beweis der Richtigkeit der Angaben vorzulegen. Die Atmosphäre während dieser Einvernahme habe der Beschwerdeführer als beängstigend und nicht altersadäquat empfunden. Der Beschwerdeführer versuche nunmehr, Beweise für die Richtigkeit seiner Angaben zu organisieren. Argumentiert wurde zudem damit, dass bei der Einvernahme am 28.07.2014 auch das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum im Asyl-Datenblatt protokolliert worden sei - wohl aufgrund des auffallend jugendlichen Auftretens und kindlichen Verhaltens des Beschwerdeführers hätten keinerlei Zweifel bestanden das "jüngere Geburtsdatum" aufzunehmen. Das Ermittlungsverfahren sei in Bezug auf die Feststellung des tatsächlichen Alters mangelhaft gewesen, da es verabsäumt worden sei, weiterführenden Ermittlungen durchzuführen (Anhaltspunkte zur Eruierung des Geburtsdatums, mögliche Beweise, Befragung der Mutter). Es bleibe die Frage offen, weshalb im Zulassungsverfahren überhaupt eine Altersfeststellung durchgeführt worden sei, zumal auszuschließen sein würde, dass tatsächlich Zweifel der Minderjährigkeit bestanden hätten. In Zweifelsfällen sei immer im Sinne der Wahrung des Kindeswohles das jüngst mögliche Alter festzustellen. Hierzu wurde auf einem Bericht des Seperated Children in Europe Programme (SCEP) verwiesen. Es mangle außerdem an Feststellungen zum Vorliegen psychischer Erkrankungen, obwohl Arztbriefe samt Übersicht über notwendige Medikation vorgelegt worden seien. Verwiesen wurde hierzu auf eine Anfragebeantwortung von ACCORD sowie einem Bericht einer Tageszeitung. Zusammenfassend wurde dargetan, insgesamt zeige sich, die belangte Behörde habe es unterlassen, entscheidungswesentliche Feststellungen zum tatsächlichen Alter sowie zur Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen zu treffen. Darüber hinaus sei der Bescheid auch aufgrund fehlender Feststellungen zur Behandlung psychisch Erkrankter durch die Gesellschaft mit Verfahrensmängeln behaftet.
Am 08.10.2015 langte eine Vollmacht zur rechtlichen Vertretung des Beschwerdeführers im Asylverfahren durch eine engagierte Vertreterin der CARITAS WIEN, ein.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 21.10.2017 erteilt.
1.3. In einer am Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 20.07.2016 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Vernehmung des Beschwerdeführers, Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und durch Einsicht in den Akt des Bundesverwaltungsgerichts.
Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei am 05.03.1999 geboren, gehöre der Ethnie der Hazara an und sei schiitischen Bekenntnisses. Festgehalten wurde, dass hinsichtlich des konkreten Geburtsdatums der Beschwerdeführer bei den von ihm im Verfahren gemachten Angaben blieb. Angemerkt wurde, dass ein diesbezüglich anders lautendes ärztliches Gemeinschaftsgutachten im Akt erliegt. Zu seinem Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer an, er leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung und habe die Therapie unterbrochen, sei jedoch nun bestrebt, diese wieder aufzunehmen.
Zu seiner Familie in Afghanistan gab er an, dass er zu seinen Verwandten väterlicherseits keinen Kontakt habe und auch nichts Näheres angeben könne. Zu seinen Verwandten (Onkel und Tanten) mütterlicherseits habe er auch keinen Kontakt. Hier gebe es allerdings Verwandte. Seine Mutter habe gesagt, dass er fünf Onkel und neun Tanten habe. Deren Aufenthaltsort kenne er nicht. Die Familie stamme an sich aus XXXX. Dort befinde sich das Elternhaus. Zur Familie mütterlicherseits pflege er keinen Kontakt, da seine Mutter eben vor ihrer Familie geflohen sei. Er habe seine Familie mütterlicherseits nie kennengelernt und habe auch deswegen keinen Kontakt mit ihr.
Er könne sich selbst nicht an Afghanistan erinnern, weil er bei der Ausreise erst etwa vier Jahre alt gewesen sei. Im Iran sei er nicht in die Schule gegangen, jedoch habe er von Freunden Lesen und Schreiben gelernt. Im Alter von sieben Jahren habe er begonnen zu arbeiten. Mit zehn oder elf Jahren habe er begonnen am Bau zu arbeiten. Mit 14 sei er aus dem Iran ausgereist und habe nach einer 18-monatigen Reise Österreich erreicht.
Dem Beschwerdeführer wurde die fiktive Frage gestellt, an welchem Ort er in Afghanistan zurückkehren würde, wenn er nach Afghanistan zurückkehren müsste. Nach anfänglichen Ausführungen über die Sicherheitslage und die Tatsache, dass er dort kein soziales Netz habe, wurde seitens des Richters die Frage noch einmal konkretisiert und ihm verschiedene Namen von großen Städten im Bereich von Afghanistan beispielsweise zur Wahl gestellt. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, er wüsste nicht wohin, da er weder die Städte, noch Personen in Afghanistan kenne. Im Rahmen eines dritten Versuches eine Antwort auf die Frage des Richters zu erhalten, gab der Beschwerdeführer an, dass er sich vielleicht nach XXXX bringen lassen würde. Bei einer allfälligen Ankunft in XXXX würde er Leute fragen, wo sich die Moschee XXXX befinde und würde dort hingehen, da er ja dort niemanden kenne. Er wäre auf die Hilfe fremder Leute angewiesen, doch würden diese ihm nicht helfen. Er wäre dort alleine auf sich gestellt. Er habe dort keine Bekannten, habe kein Geld und es gebe keine Unterstützung vom Staat für Rückkehrer, etwa für Essen und Unterkunft. Er müsste sich einer Terrororganisation oder Räuberbande anschließen und kriminell werden. Wenn ihm der Staat kein Geld geben könne und er auch keines verdienen könne, so müsse er wohl kriminell werden, um Geld zu verdienen. Weiters habe er von gleichaltrigen Afghanen, die aus Afghanistan nach Österreich gekommen seien, gehört, dass es junge Burschen, die etwa keinen Eltern gehabt hätten und bei Verwandten untergebracht gewesen seien, passiert sei, von diesen Verwandten an Personen weitergegeben worden zu sein, die terroristische Gruppen führen würden. Sie seien zu diesen Gruppen vermittelt worden. Es werde den jungen Leuten dort eingetrichtert, dass man bis zum Tode für diese Gruppe einstehen müsse und kein Entkommen aus dieser Gruppe möglich sei. Der Richter präzisierte seine Fragestellung hinsichtlich der Angaben des Beschwerdeführers, sich einer Räuberbande bzw. einer terroristischen Vereinigung anzuschließen und ersuchte den Beschwerdeführer zu erörtern, inwiefern er sich freiwillig einer derartigen Organisation anschließen würde.
Dazu gab er an, dass er bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan keine Unterstützung vom Staat bekommen würde, außer wenn er sich in ihrer Armee als Soldat einsetzen lassen würde. Er würde sich selbst einer Gang anschließen um von dieser Gruppe gegen Zwangsrekrutierung (auch die Rekrutierung zum Selbstmordattentäter) geschützt zu sein. Er habe auch den Iran verlassen, da er als Afghane ohne Papiere von den Iranern nach Syrien in den Krieg geschickt worden wäre. Wenn er dann gestorben wäre, hätte seine Familie Geld und Papiere erhalten. Das habe er nicht gewollt, deswegen sei er ausgereist.
Auf Frage der Rechtsvertreterin, ob er sich aufgrund seiner Situation bei einer Rückkehr gezwungen sehen würde, sich einer kriminellen Gruppe anzuschließen gab der Beschwerdeführer an, dass er aufgrund der aussichtslosen Situation sich für seine eigene Sicherheit einer derartigen Gruppe anschließen würde, da es sonst passieren könnte, dass man ihn umbringe oder er entführt werde. Um diesem Schicksal zu entgehen, würde er sich einer derartigen Gruppe anschließen. Auf die Frage der Rechtsvertreterin, wie er zum Gedankengut der Taliban stehe, gab dieser an, es sei im Interesse der Bevölkerung, wenn derartige Gruppen verschwinden würden. Sie üben Gewalt aus und töten. Er sei absolut gegen solche Gruppen. Diese könnten ohne schlechtes Gewissen Menschen töten und ihnen die Kehle durchschneiden und würden Menschen schlechter behandeln als Tiere. Seine Mutter sei mit einem Mullah verheiratet gewesen und habe den Beschwerdeführer im Interesse seines Vaters erzogen. Sein Vater sei Vorbeter und Vortragender in der Moschee gewesen und habe den Koran unterrichtet sowie Eheschließungen vorgenommen. Erörtert wurden die der zukünftigen Entscheidung zu Grunde zulegenden Länderfeststellungen hinsichtlich des Herkunftstaates der beschwerdeführenden Partei die im Vorfeld der Verhandlung bereits an die Parteien verschickt worden sind. Zudem wurde seitens der Rechtsvertreterin eine Stellungnahme vom 13.07.2016, die noch nicht Eingang in den Akt gefunden hatte, in Kopie dem Gericht ausgehändigt.
In dieser Stellungnahme, datiert mit 13.07.2016 wurde in Ergänzung (und teilweise Wiederholung) zu den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz zusammengefasst ausgeführt, dass die Ermittlungen zum tatsächlichen Geburtsdatum mangelhaft seien. Die Einvernahmesituation im Zulassungsverfahren sei für den Jugendlichen verunsichernd gewesen. Im zugelassenen Verfahren sei das angegebene Geburtsdatum ohne Umschweife in das Datenblatt des BFA vermerkt worden - wohl angesichts des damals sehr kindlichen Verhaltens bzw. Augenscheins.
Sowohl der Jugendwohlfahrtsträger, als auch die zuständige Grundversorgungsstelle würden das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum als das Tatsächliche ansehen. Der Jugendwohlfahrtsträger stütze sich hier auch auf den zivilrechtlichen Obsorgebeschluss. Die Ermächtigung der Behörde zur Anordnung einer Altersdiagnose bestehe nur zur Abklärung, ob der Antragsteller minderjährig oder volljährig sei (§ 13 Abs 3 BFA-VG: "zweifelhafte Minderjährigkeit"). Der Inhalt der Fragestellung der Behörde (Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt bzw. zum Zeitpunkt der Asylantragstellung) habe die ihr vom Gesetz eingeräumte Ermächtigung von daher bereits überschritten. Der von der Behörde zu ermittelnde entscheidungsrelevante Sachverhalt in Bezug auf das Alter liege ausschließlich in der Ermittlung des Umstandes, ob es sich beim Antragsteller um einen Minderjährigen oder um einen Volljährigen handle. Die Ermittlung eines kalendarisch bestimmten Geburtsdatums obliege dem Bundesamt nicht und könne als ausgeschlossen gelten, dass der Behörde die Ermittlung eines kalendarisch bestimmten Geburtsdatums mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit möglich wäre. Mit der vorgenommenen "Korrektur" des Alters des Antragstellers habe die Behörde somit eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nicht zukomme. Die Behörde müsse von jenem Geburtsdatum ausgehen, dass der Beschwerdeführer angegeben habe und sei es ihr untersagt, willkürlich ein fiktives Geburtsdatum "fest"zusetzen. Es werde beantragt, das unrichtig festgestellte Geburtsdatum dahingehend zu berichtigen, dass es "05.03.1999" (vom mj. Bf. angegebenes Geburtsdatum) zu lauten habe. Es werde ein Diskurs zur Frage der Wissenschaftlichkeit der in Österreich durchgeführten medizinischen Alters-Schätzungen geführt werden. Sowohl EASO als auch UNHCR und das UN Kinderrechte-Komittee würden die Durchführung multi-disziplinärer Alters-Begutachtungen empfehlen. EASO bezweifle, dass durch die in Österreich übliche medizinische multifaktorielle Altersschätzung für die Altersgruppe (Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren) aussagekräftige Ergebnisse erzielt werden könnten.
Zur Asylrelevanz wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei durch seinen Vater - einen Mullah - nachhaltig in seiner eigenen religiösen Einstellung geprägt worden. Der Vater habe ein liberales Weltbild vertreten und es für zulässig befunden, dass seine Frau (die Mutter des Bf.) eigene Entscheidungen treffe, etc. Er sei von den Taliban wohl u.a. ob seiner liberalen Vorstellungen umgebracht worden. Auch die Mutter des Beschwerdeführers habe nach ihrer Flucht aus Afghanistan versucht, ein auf Selbstbestimmung basierendes Leben zu führen bzw. die große Bedeutung dessen den Kindern zu vermitteln.
Der Beschwerdeführer habe eine gefestigte religiöse Einstellung, die stark vom Einfluss der Eltern geprägt sei. Er stehe streng religiösen Auslegungen des Koran äußerst kritisch gegenüber. Dies könne man auch in Österreich in seinem Sozialverhalten beobachten:
In der Betreuungseinrichtung betone er regelmäßig, dass sein gefestigtes religiöses Weltbild von dem Umstand geprägt sei, dass sein Vater ein Mullah gewesen sei. So äußere er etwa Kritik, wenn seiner Meinung nach andere Bewohner einen seiner Meinung nach "unrichtigen" - gemeint: zu strengen - Zugang zur Religion hätten. Auffallend sei, dass das Sozialverhalten des mj. Beschwerdeführers darüber hinaus von starken Rückzugstendenzen geprägt sei (vermutlich eine Ausprägung der PTBS) und er immer wieder klage, von anderen Jugendlichen ausgegrenzt zu werden.
Der Wunsch, sein Leben nach westlich geprägten Maßstäben auszurichten ziehe sich beim Beschwerdeführer durch sein gesamtes bisheriges Leben und sei angesichts der familiären Vorprägung absolut plausibel. Im hypothetischen Falle einer Rückkehr fürchte er als Sohn seines Vaters ebenfalls von den Taliban umgebracht zu werden. Darüber hinaus bestehe die begründete Befürchtung, wegen unterstellter religiöser Gesinnung durch Taliban oder andere radikal islamische Kräfte verfolgt zu werden.
Verwiesen wurde auf die aktuellen Eligibility Guidelines von UNHCR (Stand April 2016) aus denen klar hervorgehe, dass als Risikogruppe "westernized men" identifiziert wurde. Bei einem Minderjährigen würden sich die Verfolgungsrisken - notorisch, wie auch bereits vorgebracht - potenzieren. Verwiesen wurde zudem auf zwei Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts.
Vorgelegt wurden zudem ein Sozialbericht der CARITAS-Unterkunft, in der der Beschwerdeführer lebt, eine Schulbesuchsbestätigung sowie ein ÖSD-Zertifikat Deutsch Niveau A2.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1. 1 Der Beschwerdeführer besitzt die afghanische Staatsangehörigkeit, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischer Moslem. Er stammt aus einem Dorf im Distrikt XXXX in der Provinz BALKH.
Das spätestmögliche Geburtsjahr des Beschwerdeführers ist das Jahr 1997. Der datumsmäßige genaue Geburtszeitpunkt des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden.
Der Vater des Beschwerdeführers war in der Heimatregion als Mullah tätig und wurde von Taliban getötet. Der Grund für die Ermordung ist nicht feststellbar. Die Familie des Beschwerdeführers kam zunächst für mehrere Monate bei Verwandten unter, jedoch wurde seine Mutter von diesen bevormundet und misshandelt. Der Beschwerdeführer verließ daraufhin im Kindesalter mit seiner Familie Afghanistan und lebte bis zu seiner Ausreise nach Europa im Iran.
Die Kernfamilie des Beschwerdeführers hält sich im Iran auf.
Der Beschwerdeführer kann in Afghanistan auf kein soziales Netz zurückgreifen.
Der Beschwerdeführer war vor seiner Flucht keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und konnten von ihm asylrelevante Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates nicht glaubhaft gemacht werden. Dem Beschwerdeführer droht in Afghanistan keine Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seiner religiösen Überzeugung. Es konnte vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.
Der Beschwerdeführer leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung.
Der Fluchtweg des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden.
1.2. Zum Heimatstaat des Beschwerdeführers wird festgestellt:
Sicherheitslage
Im Zeitraum 1.8.-31.10.2015 verzeichnete die UNO landesweit 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan. Dies bedeutet eine Steigerung von 19% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2014. 62% dieser Vorfälle fanden in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen statt. Im Berichtszeitraum gelang es den Taliban neben Kunduz City weitere 16 Distriktzentren einzunehmen. Deren Großteil befindet sich im Norden (Badakhshan, Baghlan, Faryab, Kunduz, Sar-e Pul und Takhar), im Westen (Faryab) und im Süden (Helmand und Kandahar) des Landes. Den afghanischen Sicherheitskräften war es jedoch möglich bis Ende Oktober 13 Distriktzentren wieder zurückzuerobern (UN GASC 10.12.2015).
Im Zeitraum 1.6.-31.7.2015 registrierte die UNO landesweit 6.096 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Rückgang von 4,6% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die geographische Reichweite des Konfliktes fokussierte sich hauptsächlich auf die nord-östlichen Regionen rund um Kunduz, Badakhshan und Badghis, im Nordwesten auf die Provinz Faryab und im Südosten auf Nangarhar und im Süden auf Helmand. Der Großteil der Vorfälle wurde in den südlichen und östlichen Teilen des Landes registriert. In Kandahar, Nangarhar, Ghazni, Helmand und Kunar wurden 44.5% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Berichtszeitraumes registriert (UN GASC 1.9.2015).
Einige Experten haben auf Leistungsverbesserungen der afghanischen Sicherheitskräfte hingewiesen (SCR 9.2015). Ein erhöhtes Operationstempo hat zu einer signifikant höheren Opferzahl unter den afghanischen Sicherheitskräften geführt (+27% im Zeitraum von 1.1. -15.11.2015 im Vergleich zu 2014) (USDOD 12.2015). Ähnliche Zahlen nennt WP, mit 7.000 getöteten und und 12.000 verletzten Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte (+26% zum Jahr 2014). Im gesamten Jahr 2014 wurde hingegen von 5.000 getöteten afghanischen Polizisten und Soldaten berichtet (SCR 9.2015). Zudem haben die Taliban ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte seit Beginn ihrer jährlichen Frühjahrsoffensive im April 2015 erhöht (BBC 29.6.2015).
Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast allen Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind im Allgemeinen fähig die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen, bzw. verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten. Gleichzeitig haben die Taliban bewiesen, dass sie ländliche Gegenden einnehmen, Schlüsselgebiete bedrohen (z.B. in Helmand) und gleichzeitig high-profile Angriffe in Kabul durchführen können (USDOD 12.2015). Laut Angaben der afghanischen Regierung, kontrollieren die Taliban nur vier der mehr als 400 Bezirke landesweit, aber es ist bekannt, dass diese Zahl stark untertrieben ist. Die afghanische Regierung hat außerdem oftmals nur Kontrolle über die Distriktzentren, aber nicht über die ländlichen Gebiete (The Long War Journal 22.9.2015)
Es gab Vorschläge zur Gründung regierungsfreundlicher Milizen - sogenannter lokaler Verteidigungskräfte - um die afghanischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Diese existieren angeblich bereits in einer Anzahl von Provinzen (UNGASC 10.12.2015).
Es gibt drei Gründe für das Wiederaufleben der Taliban: Erstens das Ende der US-amerikanischen und NATO-Mission Ende 2014, sowie der Abzug der ausländischen Kräfte aus Afghanistan, hat den militärischen Druck auf die Taliban verringert. Krisen in anderen Teilen der Welt (Syrien, Irak und Ukraine) nährten bei den Taliban die Hoffnungen auf ein Desinteresse der internationalen Gemeinschaft. Wenn Taliban militärische Stützpunkte, Distriktzentren und Check-Points Afghanistans überrennen, erbeuten sie jedes Mal Waffen für den Kampf gegen die afghanische Regierung. Zweitens vertrieb die pakistanische Militäroperation Zarb-e Azb in den Stammesgebieten Nordwaziristans im Juni 2014 tausende Aufständische - hauptsächlich Usbeken, Araber und Pakistanis - die nach Afghanistan strömten und in den Rängen der Taliban aufstiegen. Die Taliban lenkten ohnehin eine große Anzahl ihrer eigenen Kämpfer von Pakistan aus. Drittens mangelt es den afghanischen Sicherheitskräften an Ausbildung und Ausstattung, vor allem in den Bereichen Luftstreitkräfte und Aufklärung. Außerdem nützen die Taliban interne Machtkämpfe der Kabuler Zentralregierung und deren scheinbare Schwäche in verschiedenen Bereichen in Kabul aus (BBC 5.1.2016).
Rebellengruppen
Durch die Talibanoffensiven in den Provinzen Helmand und Kunduz entsteht der Eindruck, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die Hauptbevölkerungszentren nicht kontrollieren können. Dies untergräbt das öffentliche Vertrauen, selbst dann, wenn es afghanischen Sicherheitskräften möglich ist, die Zentren zurückerobern, und überschattet die zahlreichen Erfolge der afghanischen Sicherheitskräfte (USDOD 12.2015).
Militärische Operationen im pakistanischen Nordwaziristan haben hunderte gut ausgebildete ausländische Kämpfer nach Afghanistan abgedrängt, wo sie nun die Taliban und den islamischen Staat unterstützen (WP 27.12.2015; vgl. Pakistan Today 22.12.2015; UN GASC 10.12.2015; Tolonews 21.12.2015).
Doch die Taliban haben auch mit Rückschlägen zu kämpfen. Nach der Nachricht vom Tod Mullah Omars hat sich die Bewegung zersplittert und Auseinandersetzungen zwischen Talibanführern begünstigen Fortschritte des IS, vor allem im östlichen Afghanistan (DS 6.1.2016).
Taliban und Frühlingsoffensive
Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, Angriffe von Aufständischen, in Gruppenstärke oder stärker, auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb der "Fighting Season" verlegen kampfwillige Aufständische ihre Aktivtäten in die Städte, da hier die ungünstige Witterung kein Faktor ist (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Die Taliban haben signifikante Verluste zu verzeichnen - abgesehen von der temporären Einnahme der Stadt Kunduz, war es ihnen nicht möglich ihre Hauptstrategie und ihre Operationsziele für die Fighting Season 2015 zu erreichen. Auch in Kunduz war es ihnen nicht möglich, das Territorium für einen längeren Zeitraum zu halten. Während der gesamten Fighting Season bewiesen die Taliban Erfahrung in der Durchführung von Angriffen und Bedrohungen von ländlichen Distrikten und zwangen so die afghanischen Sicherheitskräfte in eine reaktive Position (USDOD 12.2015).
Al-Qaida
Die amerikanischen Behörden gehen von einer Zahl von weniger als 100 Kämpfern der al-Qaida in Afghanistan aus. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Qaida angegliedert und in Kunduz aktiv sind (CRS 22.12.2015).
Haqqani-Netzwerk
Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Sie ist mit al-Qaida und afghanischen Taliban verbündet, sowie mit anderen terroristischen Organisationen in der Region (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014).
Obwohl angenommen wird, dass das Netzwerk der al-Qaida näher steht als den Taliban (CRS 9.10.2014), wurde nach der Meldung vom Tod Mullah Omars, Siraj Haqqani zum stellvertretenden Talibanführer befördert. Dies signalisiert, dass das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin eine wichtige Komponente des Taliban-geführten Aufstandes ist (USDOD 12.2015).
Der Aufstand des Haqqani-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden (DW 17.10.2014).
Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)
Die radikal-islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt (CRS 22.12.2015). Er war ein ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. (CRS 9.10.2014).
IS/ISIS/ISIL/Daesh - Islamischer Staat
Der Islamische Staat hat seinen Einfluss in Afghanistan seit Mitte des Jahres 2014 erhöht. Es wird berichtet, dass der Führer des Islamischen Staates Abu Bakr al-Baghdadi, Berichten zufolge, unter dem Talibanregime in Kabul gelebt und mit al-Qaida kooperiert hat. Die Präsenz der Gruppe in Afghanistan hat sich Anfang des Jahres 2013 aus mehreren kleinen afghanischen Taliban- und anderen Aufständischenfraktionen herausentwickelt (CRS 22.12.2015). Die Präsenz des islamischen Staates hat sich ausgeweitet, als immer mehr Talibanfraktionen dem IS Treue schworen. So kam es zur Einnahme kleiner Gebiete, hauptsächlich im östlichen Afghanistan, durch den IS (CRS 22.12.2015; vgl. Tolonews 12.7.2015). Ende 2015 gab es Berichte, über finanzielle Hilfe des IS für seinen afghanischen Zweig (CRS 22.12.2015). Ehemalige Kämpfer von al-Qaida, Taliban und Haqqani-Netzwerk steigen in den Rängen des IS auf (Pajhwok 26.5.2015).
Der afghanische Geheimdienst NDS hat eine Spezialeinheit damit beauftragt Razzien gegen den IS durchzuführen (Pajhwok 1.7.2015). Das afghanische Innenministerium konzentriert sich auf bessere Ausbildung und Ausrüstung der nationalen und lokalen Polizei, damit nicht die Notwendigkeit zur Selbstjustiz für Anrainer/innen entsteht (Pajhwok 26.5.2015).
Drogenanbau
Es ist im Jahr 2015 zu einer Reduzierung der Opiumproduktion um
3. 300 Tonnen (48%) gekommen (UN News Centre 14.10.2015).
Zivile Opfer
Zwischen 1.1. und 30.6.2015 registrierte UNAMA 4.921 zivile Opfer (1.592 Tote und 3.329 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 6% bei getöteten bzw. von 4% bei verletzten Zivilisten (UNAMA 8.2015).
Konfliktbedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2015 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. UNAMA verzeichnete 1.270 minderjährige Opfer (320 Kinder starben und 950 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 23% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2014. Es gab 559 weibliche Zivilopfer, davon wurden 164 Frauen getötet und 395 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 13% gegenüber 2014 (UNAMA 8.2015).
Laut UNAMA waren 70% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 16% regierungsfreundlichen Kräften (15% den ANSF und regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppen, sowie 1% den internationalen militärischen Kräften). UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer Unfällen mit Blindgängern zu (8.2015).
3. 436 zivile Opfer (1.213 Tote und 2.223 Verletzte) gehen auf Operationen regierungsfeindlicher Elemente zurück. Das bedeutet einen Rückgang von 3% gegenüber 2014. UNAMA verzeichnete einen Anstieg von 78% bei zivilen Opfer aufgrund von komplexen Angriffen und Selbstmordattentaten, sowie einen Anstieg von individuellen Tötungen. UNAMA registrierte ebenso 46% Rückgang an zivilen Opfern in Bodenkämpfen und 21% Rückgang ziviler Opfer aufgrund von IEDs (improvised explosive devices) (UNAMA 8.2015). Regierungsfreundliche Kräfte - speziell ANSF - waren auch weiterhin Grund für einen Anstieg bei zivilen Opfern im Jahr 2015. UNAMA registrierte hierzu 796 zivile Opfer (234 wurden getötet und 562 verletzt). Dies deutet einen Anstieg von 60% im Vergleich zum Jahr 2014. Der Großteil dieser zivilen Opfer geht auf Bodenkämpfe regierungsfreundlicher Gruppen, bei denen hauptsächlich Explosivwaffen, wie Mörser, Raketen oder Granaten verwendet wurden. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2015 waren regierungsfreundliche Gruppen für mehr zivile Opfer verantwortlich, als regierungsfeindliche Elemente. Im Jahr 2015 haben die ANSF ihre Anzahl von Operationen, die am Boden durchgeführt wurden, signifikant erhöht, um den Regierungsbildungsprozess zu unterstützen und Angriffen regierungsfeindlicher Elemente entgegenzuwirken (UNAMA 8.2015).
Die UNAMA verzeichnete 37% Anstieg bei Entführungen von Zivilisten durch regierungsfeindliche Elemente, und mehr Morde und Körperverletzungen an den Entführungsopfern. Von 76 Entführten Zivilisten wurden im Berichtszeitraum (1.1. - 30.6.2015) 62 getötet und 14 verletzt. UNAMA dokumentierte die Entführung von Zivilist/innen durch regierungsfeindliche Elemente für finanzielle Zwecke, zur Einschüchterung der Bevölkerung und um Zugeständnisse von anderen Parteien im Konflikt zu erhalten, z.B. Geiselaustausch (UNAMA 8.2015).
Quellen:
Kabul
Distrikt Kabul
Gewalt gegen Einzelne
37
Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe
16
Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen
68
Durchsetzung/Gewährleistung von Sicherheit
50
Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt
39
Andere Vorfälle
7
Insgesamt
217
Im Zeitraum 1.1. -
31.8. 2015 wurden in dem Distrikt Kabul, 217 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).
Provinz Kabul
Gewalt gegen Einzelne
40
Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe
69
Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen
103
Durchsetzung/Gewährleistung von Sicherheit
94
Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt
39
Andere Vorfälle
7
Insgesamt
352
Im Zeitraum 1.1. -
31.8. 2015 wurden in der Provinz Kabul insgesamt 352 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).
Provinzhauptstadt der Provinz Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.372.977 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).
Im Gegensatz zu den ländlichen Teilen Afghanistans, in denen das Gewaltniveau meist von jahreszeitenbedingter Witterung abhängt (erhöhte Angriffszahlen in den Sommermonaten), hängt die Sicherheitslage in Kabul stark von den politischen Entwicklungen innerhalb Afghanistans und internationalen Beziehungen ab (EI o.D.).
Die Sicherheitsumgebung in Kabul ist momentan extrem herausfordernd, Koordinierte Angriffe auf Regierungsgebäude und auf ausländische Organisationen, ist auf einem Niveau, wie zuletzt im November 2014 beobachtet wurde. Die allgemeine Gewalt, Selbstmordattentate, Autobomben und magnetisch angebrachte IEDs (improvised explosive devices) befinden sich im Großen und Ganzen auf dem Niveau von 2014. Dieses Gewaltniveau wird scheinbar von einer größeren Strategie extremistischer Gruppen vorangetrieben (EI o.D.). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel mit unterschiedlichen Sicherheitslagen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Von Jänner bis November 2015, wurden 28 hochrangige Angriffe in Kabul durchgeführt. Dies bedeutet eine Steigerung von 27% gegenüber dem Vergleichseitraum 2014. Diese Angriffe erreichen ein Hauptziel der Taliban, nämlich mediale Aufmerksamkeit, und gleichzeitig die Verbreitung eines Gefühls der Unsicherheit (USDOD 12.2015).
Traditionell erfüllen Angriffe auf die Stadt Kabul zwei Zwecke:
Erstens, physisch die Macht der afghanischen Regierung zu schwächen. Dies geschieht üblicherweise durch die Ermordung von Beamten und Zerstörung von Versorgungswegen. Zweitens, Propagandasiege durch Angriffe in Kabul. Aus demselben Grund werden internationale Organisationen (die einen ähnlichen Propagandawert für Aufständischenorganisationen haben) regelmäßig angegriffen. Oftmals dann, wenn es zu schwer war wichtige Regierungs- oder NATO-Gebäude erfolgreich zu infiltrieren. Während die Sicherheitskräfte sich fortwährend verbessern und ihre Fähigkeiten, solchen Angriffen entgegenzuwirken, entwickeln, ist es eher unwahrscheinlich, dass eine unterschwellige Bedrohung, insbesondere innerhalb der zentralen Kabuler Distrikte, in naher Zukunft gänzlich ausgeschlossen werden kann (EI o.D.).
Ministerien sind bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. UNAMA 8.2015). Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Nach einer erhöhten Anzahl von Angriffen und Störungen im Sommer - vorläufige Daten zeigen im Jahr 2015 eine nennenswerte Steigerung zum Vergleichszeitraum 2014 in Bezug auf Selbstmordattentate und allgemeine Aufständischenaktivitäten in der Stadt Kabul. Allgemein wurde erwartet, dass die Gewalt mit Beginn des Winters 2015 abnehmen würde. Winterliche Gegebenheiten schränken allgemein die Bewegung extremistischer Gruppen am Boden ein, wodurch weniger Kämpfer und weniger Kampfmittel nach Kabul Stadt kommen. Ungeachtet dessen existiert weiterhin ein Potential für unerwartete Talibanangriffe. Auch das IS-Phänomen könnte das Risikoprofil innerhalb der Hauptstadt 2016 erweitern, jedoch müssen diese Gruppen ihre Effektivität innerhalb der Hauptstadt erst nachweisen. IS-Zweige treten derzeit mehr in interne Fehden mit den Taliban und anderen extremistischen Fraktionen, in Gebieten wie dem ländlichen Nangarhar, Farah und Zabul in Erscheinung, anstatt durch gezielte Angriffe auf internationale Organisationen (EI o.D.).
Die Stadt Kabul zieht auch weiterhin eine signifikante Zahl an Binnenvertriebenen an. Mindestens 3.000 Familien benötigen Hilfe (UN GASC 10.12.2015).
Quellen:
Balkh
Gewalt gegen Einzelne
30
Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe
81
Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen
26
Durchsetzung/Gewährleistung von Sicherheit
70
Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt
18
Andere Vorfälle
1
Insgesamt
226
Im Zeitraum 1.1. -
31.8. 2015 wurden in der Provinz Balkh, 226 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).
Die Provinz Balkh liegt im Norden Afghanistans. Sie ist geostrategisch gesehen eine wichtige Provinz und bekannt als Zentrum für wirtschaftliche und politische Aktivitäten. Die Hauptstadt Mazar-e Sharif, liegt an der Autobahn zwischen Maimana [Anm.:
Provinzhauptstadt Faryab] und Pul-e-Khumri [Anm.: Provinzhauptstadt Baghlan]. Sie hat 14 administrative Einheiten: Hairatan Port, Nahra-i-Shahi, Dihdadi, Balkh, Daulatabad, Chamtal, Sholgar, Chaharbolak, Kashanda, Zari, Charkont, Shortipa, Kaldar, Marmal, und Khalm. Die Provinz grenzt im Norden an Tadschikistan und Usbekistan. Die Provinz Samangan liegt sowohl östlich als auch südlich. Die Provinz Kunduz lieg im Osten, Jawzjan im Westen und Sar-e Pul im Süden (Pajhwok o.D.y). Balkh grenzt an drei Zentralasiatische Staaten an: Turkmenistan, Usbekistan und Tadschikistan (RFE/RL 9.2015). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.325.659 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).
Die Stadt Mazar-e Sharif ist eine Art "Vorzeigeprojekt" Afghanistans für wichtige ausländische Gäste (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Balkh ist, in Bezug auf Angriffe der Taliban, zentralasiatischer Aufständischer oder IS-Kämpfer, die sicherste Provinz in Nordafghanistan. Grund dafür ist das Machtmonopol das der tadschikisch-stämmige Gouverneur und ehemalige Warlord Atta Mohammed Noo bis in die abgelegensten Winkel der Provinz ausübt. Nichtsdestotrotz, ist die Stabilität stark abhängig von den Beziehungen des Gouverneurs zum ehemaligen Warlord und nunmehrigen ersten Vizepräsidenten Abdul Rashid Dostum. Im Juni 2015, haben sich die beiden Rivalen darauf geeinigt miteinander zu arbeiten, um die Sicherheit in Nordafghanistan wiederherzustellen (RFE/RL 9.2015). Die Stabilität der Provinz Balkh war ein Hauptfokus der NATO-Kräfte (RFE/RL 8.7.2015).
In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt um manche Gegenden von Terroristen zu befreien (Khaama Press 18.9.2015; Pajhwok 31.5.2015; Tolonews 30.4.2015; Tolonews 16.1.2015). Im Distrikt Balkh wird die Reduzierung von Rebellenaktivitäten der Leistungsfähigkeit der ANSF und des neuen Distriktpolizeichefs zugeschrieben (APPRO 1.2015)
Außerhalb von Mazar-e Sharif, in der Provinz Balkh existiert ein Flüchtlingscamp - auch für Afghan/innen - die Schutz in der Provinz Balkh suchen. Mehr als 300 Familien haben dieses Camp zu ihrem temporären Heim gemacht (RFA/RL 8.7.2015).
Rechtsschutz/Justizwesen
Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Traditionen, die historisch gesehen aus drei Komponenten bestehen:
dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch-religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethische Standards zur Beseitigung eines Disputs durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften (BU 23.9.2010).
Wegen des allgemeinen Islamvorbehalts darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so dass nicht festgelegt ist, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen nicht nur zur willkürlichen Anwendung eines Rechts, sondern auch immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen (AA 6.11.2015).
Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis ist die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 25.6.2015). Die meisten Gerichte sprechen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen bleiben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele Menschen, besonders in den ländlichen Gebieten (USDOS 25.6.2015 vgl. FH 28.1.2015). Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variiert, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 25.6.2015). Laut Freedom House Report 2015 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung haben (USDOS 25.6.2015 vgl. FH 28.1.2015).
Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an Kapazität um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu handhaben. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Verglichen mit 2012 gab es eine Steigerung in der Zahl der Richter, welche ein Rechtsstudium absolviert hatten (USDOS 25.6.2015). Es gibt etwa 1300 Richter im Land (SZ 29.9.2014). Präsident Ghani verfügte eine Reihe von Justizreformen, sodass im Oktober 2014 etwa 200 Richter und 600 Gerichtsangestellt aufgrund von Korruptionsvorwürfen entlassen wurden (FH 28.1.2015).
Das formale Justizsystem ist relativ stark verankert in den städtischen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten, wo ungefähr 76% der Bevölkerung leben, schwächer ausgeprägt ist (USDOS 25.6.2015). Insbesondere in den ländlichen Gebieten wird von einem Großteil der Bevölkerung auf traditionelle Justizmechanismen oder Selbstjustiz zurückgegriffen (FH 28.1.2015).
Der Zugang zu Gesetzblättern und Regelwerken steigt an, die geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter und Staatsanwälte aber weiterhin eine Behinderung dar. In den großen Städten entscheiden die Gerichte nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen ist der primäre Weg zur Beilegung krimineller oder ziviler Streitigkeiten, jener über lokale Älteste und Shuras (Ratsversammlungen), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen werden (USDOS 25.6.2.2015). Schätzungen lassen vermuten, dass 80% aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 25.6.2015; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).
Quellen:
Sicherheitsbehörden
Nach der Übergangsphase sind die Vereinigten Staaten von Amerika nicht mehr verantwortlich für einen Kampfeinsatz in Afghanistan. Die afghanische Regierung ist selbst für die interne Sicherheit verantwortlich (USDOD 6.2015). Das afghanische Innenministerium (Afghanistan's Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD), das Büro des Präsidenten und das Parlament sind direkt in die zivile Aufsicht des Sicherheitssektors involviert (CGS 2.2014; vgl. USDOS 25.6.2015).
Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP) tragen unter der Leitung des Innenministeriums die Hauptverantwortung für die innere Ordnung, sind aber auch an der Bekämpfung der Aufständischen beteiligt (USDOS 25.6.2015).
Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF)
Am 1. Jänner 2015 haben die ANDSF in einer Zeremonie formell die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan übernommen (USDOD 6.2015; vgl. AA 2.3.2015). Die autorisierte Truppenstärke der ANDSF wird mit 352.000 beziffert (USDOD 6.2015; vgl. NYT 16.10.2015). Etwa 1.700 Frauen dienen in den afghanischen Streitkräften, davon sind ungefähr
1. 370 bei der Polizei (CRS 15.10.2015). Die ANDSF bestehen aus folgenden Komponenten: der afghanischen Nationalarmee (ANA), welche auch die Luftwaffe (AAF) und das ANA-Kommando für Spezialoperationen (ANASOC) beinhaltet; der ANP die ebenso die uniformierte afghanische Polizei beinhaltet (AUP), der afghanischen Nationalpolizei für zivile Ordnung (ANCOP), der afghanischen Grenzpolizei (ABP) und der afghanischen Polizei die Verbrechen bekämpft (AACP). Die afghanische Lokalpolizei (ALP), sowie ihre Komponenten, wie die afghanischen Kräfte zum Schutz der Öffentlichkeit (APPF) und die afghanische Polizei zur Drogenbekämpfung (CNPA) sind unter der Führung des Innenministeriums, während die afghanische Nationalarmee (ANA) unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums steht (USDOD 6.2015; vgl. USDOS 25.6.2015).
Einige Experten deuteten eine Verbesserung der Leistung der afghanischen Sicherheitskräfte an. Leider mussten auch Verluste verbucht werden: So wurde berichtet, dass im ersten Halbjahr 2015 etwa 4.100 Sicherheitskräfte (Polizei und Militär) getötet, sowie weitere 7.800 verletzt wurden. Dies übertrifft die Gesamtzahl des Jahres 2014, die mit 5.000 getöteten Sicherheitskräften angegeben wurde (SCR 9.2015).
Die Finanzierung der afghanischen Sicherheitskräfte hängt völlig von Fremdhilfen ab (BFA Staatendokumentation 3.2014). Es wird mit finanziellen Beiträgen an den NATO-Treuhandfond der ANA mit bis zu USD 1.2 Milliarden gerechnet. Zusätzlich haben Verbündete und Partnerländer der NATO bis Ende 2017 jährliche finanzielle Unterstützung in der Höhe von USD 450 Millionen zugesagt. Darüber hinaus liegt die finanzielle Hauptlast der afghanischen Sicherheitskräfte bei der afghanischen Regierung welche zugesagt hat, zu Beginn jährlich 500 Millionen Euro beizusteuern und diese Beiträge kontinuierlich zu erhöhen (NATO 6.2015).
Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP)
Mit Stand Juni 2015 betrug die Personalstärke der ANP 157.000 Mann. Zusätzlich wurden für die ALP weitere 30.000 Mann autorisiert, die aber nicht in der allgemeinen ANDSF Struktur inkludiert sind (USDOD 6.2015; vgl. NYT 16.10.2015). Die monatliche Schwundquote ist während des Berichtszeitraumes zurückgegangen und beträgt durchschnittlich 1.8% im Vergleich zu einer Schwundrate von 2.1% des letzten Berichtszeitraumes (USDOD 6.2015).
Nationalarmee (ANA)
Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist verantwortlich für die externe Sicherheit, bekämpft aber auch den internen Aufstand (USDOS 25.6.2015). Mit Stand Juni 2015 betrug der autorisierte Personalstand der ANA 195.000 Mann, inklusive 7.800 Mann in den Luftstreitkräfte (Afghan Air Force - AAF), 9.321 Zivilisten und
10. 312 Trainees, Studenten und Andere (USDOD 4.2014).
Durch die Vereinigten Staaten von Amerika wurden fünf Militärbasen in verschiedenen Teilen des Landes errichtet: Herat, Gardez, Kandahar, Mazar-e Sharif und Kabul (CRS 17.8.2015).
National Directorate of Security (NDS)
Das National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung in Fällen der nationalen Sicherheit und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes (USDOS 25.6.2015).
Aufgrund von Abgängen und anderen Faktoren, fluktuierte die tatsächliche ANDSF Truppenstärke zwischen 91 und 92 % der autorisierten Truppenstärke im Berichtszeitraum (USDOD 6.2015).
Eine erhöhte Sensibilisierung auf Seiten der afghanischen Polizei und Justiz führte zum Beispiel zu einer sich langsam, aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. So hatte insbesondere die Schaffung spezialisierter Staatsanwaltschaften in einigen Provinzen positive Auswirkungen (AA 6.11.2015).
Quellen:
Korruption
Auf dem Korruptionsindex des Jahres 2014 belegte Afghanistan von 175 Ländern den 172. Platz(TI 12.2014; vgl. FH 28.1.2015). Noch im Jahr 2013 belegte Afghanistan gemeinsam mit Nordkorea und Somalia den
175. und damit letzten Platz (TI 3.12.2013; vgl. FH 19.5.2014).
Korruption, Nepotismus und Vetternwirtschaft wuchern auf allen Ebenen der Regierung. Zu niedrige Gehälter fördern korruptes Verhalten der öffentlich Bediensteten (FH 28.1.2015). Von allen Institutionen werden von den Afghanen Gerichte und Zivilverwaltung als die korruptesten wahrgenommen, während religiöse Körperschaften und die Medien als am wenigsten korrupt gelten (FH 19.5.2014).
Das Gesetz verordnet strafrechtliche Sanktionen für öffentliche Korruption. Die Regierung hat dieses Gesetz nicht effektiv umgesetzt und es wurde berichtet, dass öffentliche Beamte/Bedienstete regelmäßig und ungestraft in korrupte Praktiken involviert waren. Es gab aber auch Berichte von Korruptionsfällen, die erfolgreich auf Provinzebene vor Gericht gestellt wurden (USDOS 25.6.2015).
Die Regierung bemühte sich auch weiterhin Rechtsstaatlichkeit voranzutreiben und Korruption anzugehen (UN GASC1.9.2015). So verfügte Präsident Ghani im Rahmen von Justizreformen, dass im Oktober 2014 etwa 200 Richter und 600 Gerichtsangestellte aufgrund von Korruptionsvorwürfen entlassen wurden (FH 28.1.2015; vgl. UN GASC 1.9.2015). Als positiv kann gewertet werden, dass Präsident Ghani Untersuchungen in den Kabuler Bankskandal eingeleitet und ferner den Versuch gestartet hat, die fast 1 Milliarde US Dollar, die gestohlen wurden, wieder einzubringen (CAP 17.3.2015). Auch etablierte die Allparteienregierung eine nationale Behörde zur Beschaffungsvergabe (National Procurement Authorithy - NPA), die Transparenz beim öffentlichen Vergabesystem in Afghanistan unterstützen soll. Um dieses Ziel zu erreichen arbeitet die NPA mit unterschiedlichen nationalen und internationalen Organisationen zusammen (SIGAR 13.7.2015). Integrity Watch Afghanistan startete ein Callcenter "efshagar.af", welches der Öffentlichkeit die Möglichkeit bietet, korrupte Vorgehensweisen innerhalb des Landes zu melden (IWA 9.12.2014).
Die Hälfte der afghanischen Bürger/innen zahlte nach Schätzungen des UN Office on Drugs and Crime (UNODC) im Jahr 2012 Bestechungsgelder für öffentliche Leistungen. Die Gesamtsumme aller Bestechungszahlungen an Beamte der letzten drei Jahre, stieg laut UNODC auf USD 3.9 Milliarden an (UNODC 12.2012; vgl. CAP 17.3.2015). Laut Integrity Watch Afghanistan betrug die Summe der Bestechungen im Jahr 2014 1.2 Milliarden US Dollar und über 1.2 Millionen Acker Land wurden illegal beschlagnahmt (IWA 9.12.2014).
Quellen:
Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Eine Vielzahl an nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen arbeitet generell ohne Einmischung der Regierung, untersucht Menschenrechtsfälle und veröffentlicht ihre Ergebnisse. Während Regierungsbeamte einigermaßen kooperativ sind und auf deren Sichtweise eingehen, gibt es dennoch Fälle von Einschüchterung von Menschenrechtsgruppen durch Regierungsbeamte (USDOS 25.6.2015).
Die Arbeit von internationalen und afghanischen Nichtregierungsorganisationen (NGOs), aber auch von Vereinen wird üblicherweise nicht von den Behörden in einem formalen Sinn eingeschränkt. Die Möglichkeiten dieser Gruppen frei und effektiv zu arbeiten werden durch die Sicherheitslage behindert. Aktivist/innen der Zivilgesellschaft, speziell, jene, die sich mit Menschenrechten bzw. Rechenschaftsangelegenheiten befassen, sind weiterhin Bedrohung und Belästigungen ausgesetzt (FH 28.1.2015). Mit Stand Februar 2015 wurden seit dem Jahr 2005 3.415 lokale NGOs und 4.016 internationale NGOs beim Wirtschaftsministerium (MoE-Ministry of Ecomomy) registriert. Die Zahl aktiver lokaler NGOs beträgt 1.665 und die der internationalen 275 (ICNL 25.2.2015).
Eine systematische Politik der Einschränkung der Arbeit von Menschenrechtsverteidigern oder zivilgesellschaftlichen Akteuren gibt es in Afghanistan nicht. Gleichwohl sind sie regelmäßig Behinderungen bei der Informationsbeschaffung ausgesetzt; ihre Beteiligung an wichtigen Vorhaben (Gesetzesentwürfe, Ratsversammlungen/ Jirgas) wird nicht selten nur auf internationalen Druck ermöglicht. Das Netzwerk von Frauenrechtsaktivistinnen "Afghan Women's Network" berichtet von Behinderungen der Arbeit ihrer Mitglieder bis hin zu Bedrohungen und Übergriffen, teilweise von sehr konservativen und religiösen Kreisen (AA 6.11.2015).
Derzeit stehen mehrere die Zivilgesellschaft betreffende Reforminitiativen an:
Das Netzwerk von Frauenrechtsaktivistinnen "Afghan Women¿s Network" berichtet von Behinderungen der Arbeit ihrer Mitglieder bis hin zu Bedrohungen und Übergriffen, teilweise von sehr konservativen und religiösen Kreisen. Sie erarbeiten derzeit in Absprache mit der internationalen Gebergemeinschaft ein Konzept zum besseren Schutz ihrer Mitglieder (AA 6.11.2015).
Es existierten keine gesetzlichen Hindernisse, die Aktivitäten von NGOs oder Vereinigungen einschränken (ICNL 25.2.2015).
Quellen:
Ombudsmann
Im Rahmen der Menschenrechtsarbeit von EUPOL (European Union Police Mission in Afghanistan) konzentriert sich diese auf die Unterstützung des Innenministeriums und der unabhängigen Menschenrechtskommission Afghanistans (AIHRC), indem sie Mechanismen der internen und externen Aufsicht stärkt und entwickelt. Im Jahr 2010 initiierte EUPOL einen Dialog über die Errichtung eines unabhängigen afghanischen Polizei-Ombudsmanns als externen Aufsichtsmechanismus für Menschrechtsverletzungen der Polizei (EUPOL 8.12.2010).
Quellen:
Wehrdienst
Afghanistan kennt keine Wehrpflicht. Mögliche Zwangsrekrutierungen bei der afghanischen Armee (oder Polizei) sind nicht auszuschließen. Da die erfolgreiche Anwerbung als Soldat oder Polizist für den überwiegend arbeitslosen Teil der jungen männlichen Bevölkerung aber eine der wenigen Verdienstmöglichkeiten darstellt, erscheint die Notwendigkeit für Zwangsrekrutierungen jedoch eher unwahrscheinlich (AA 2.3.2015).
Quellen:
Wehrdienstverweigerung/Desertion
Man muss zwischen Desertion und unerlaubter Abwesenheit unterscheiden. Desertion bedeutet das Fliehen aus einer Kriegszone, während einer Militäroperation oder das Unterstützen des Feindes. Davon hätte es nur wenige Fälle in den vergangen Jahren gegeben. Logistische, familiäre und persönliche Probleme führen zu unerlaubter Abwesenheit. Die Soldaten kehren später wieder in ihre Stützpunkte zurück. Es gibt auch andere Gründe wie, wenn z.B. der Vater eines Soldaten stirbt, muss er eventuell die Verantwortung für die Familie übernehmen - wozu er dann auch berechtigt ist (Afghanistan Today 3.4.2011). Etwa 4.000 Soldaten verlassen monatlich die afghanischen Sicherheitskräfte (Washington Examiner 4.8.2015).
Die Hauptgründe der Abwesenheit von der ANDSF wird hauptsächlich folgenden Gründen zugeschrieben:
Das Problem der Abwesenheit in der ANA wird ebenso damit begründet, dass Soldaten oftmals nicht in ihrer Heimatprovinz dienen. Viele von ihnen müssen einen langen Reiseweg auf sich nehmen, um in ihre Heimatdörfer zu gelangen und ihren Familien die Löhne geben zu können (CRS 15.10.2015). Diese "Deserteure" werden, schon aufgrund der sehr hohen Zahlen bei vorübergehenden Abwesenheiten, nach Rückkehr zu ihrem ursprünglichen Standort wieder in die Armee aufgenommen (AA 6.11.2015; vgl. AA 2.3.2015). Auch kehren sie oftmals nach langer Abwesenheit aber wieder zur ANA zurück. Nachdem in den letzten Jahren fast jede Bezahlung der ANA elektronisch durchgeführt wurde, wurde dies nun erleichtert (CRS 15.10.2015).
Laut Verteidigungsministerium gibt es keine Strafe für Desertion. (NYT 27.6.2011).
Quellen:
Allgemeine Menschenrechtslage
Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen erhebliche Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine starke Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern nur schwer durchzusetzen. Sie müssen landesweit weiterhin gegen große Widerstände in der konservativen Bevölkerung verteidigt werden. Insbesondere geschlechtsspezifische Gewalt ist weitverbreitet; die Rechte von Frauen und Mädchen werden trotz fortschrittlicher Gesetzgebung nur unzureichend respektiert und umgesetzt (AA 6.11.2015).
Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage. Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog. Ferner, hat Afghanistan die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge - zum Teil mit Vorbehalten - unterzeichnet und/oder ratifiziert (AA 6.11.2015).
Als ein positives Signal wurde von Frauen- und Menschenrechtsgruppen gewertet, dass der ehemalige Präsident Karzai sich weigerte ein vom afghanischen Parlament erlassenes Gesetz zu unterzeichnen, welches Familienangehörigen eines Beschuldigten verbieten würde in strafrechtlichen Fällen auszusagen. Da ein Großteil gemeldeter Fälle geschlechtsspezifischer Gewalt innerhalb der Familie geschehen, würde dies eine erfolgreiche strafrechtliche Verfolgung erschweren und weiters, Opfern von Vergewaltigung und häuslicher Gewalt, sowie jenen die Zwangsverheiratung und Kinderheirat ausgesetzt sind, Gerechtigkeit verwehren (AI 25.2.2015).
Quellen:
Meinungs- und Pressefreiheit
In der afghanischen Verfassung ist die Presse- und Meinungsfreiheit in Artikel 34 verankert (USDOS 25.6.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004), jedoch werden diese Rechte in der Praxis von der Regierung in unterschiedlichen Maßen eingeschränkt (USDOS 25.6.2015). Die Freiheiten sind grundsätzlich - vor allem im regionalen Vergleich - in einem bemerkenswerten Maß verwirklicht (AA 6.11.2015)
Afghanistan konnte sich auch dieses Mal, im Rahmen des World Press Freedom Index, um sechs Plätze verbessern und landete auf Platz 122 von 180 Ländern (RSF 12.2.2015; vgl. AA 2.3.2015). In den vergangenen Jahren galt die afghanische Medienlandschaft als Vorzeigesektor: diversifiziert, unabhängig, im Wachstum- und Professionalisierungsprozess begriffen und von einem vergleichsweise liberalen rechtlichen Rahmenwerk gestützt. Dieses Bild muss differenziert werden. Während der Boomjahre 2007-12 sind mehr Medien entstanden als der afghanische Markt erhalten kann. Nur die größten Sender und die Kanäle lokaler Mäzene können dem wirtschaftlichen Druck standhalten. Sicherheitserwägungen, eine konservative Medienpolitik und religiöse Forderungen schränken die Medienfreiheit ein. Zugleich übernehmen afghanische Medienvertreter zunehmend politische Verantwortung und gehen bewusst Risiken ein, um Missstände anzuprangern (AA 6.11.2015).
Während das Afghan Journalists Safety Committee aber von einem Rückgang der Bedrohungen und Einschüchterungen von Journalistinnen und Journalisten im ersten Halbjahr 2015 um 43 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum berichtet (AA 6.11.2015). Berichtet wiederum Amnesty International, dass sich die Zahl der getöteten Journalist/innen im Jahr 2014 um 50% und die Zahl der Angriffe um 60% im ersten Halbjahr 2014 im Vergleich zum Jahr 2013. Laut dem Überwachungsbeauftragten für afghanische Medien - NAI - wurden 20 Journalist/innen verletzt und sieben getötet (AI 25.2.2015).
Das Auswärtige Amt zählte von Januar bis Juli 2015 zählte es 39 Fälle von Gewalt gegen Journalisten, darunter einen Mord. Bessere Beziehungen zwischen den Journalisten und den die Medien unterstützenden Organisationen, aber auch die Unterstützung der Regierung für Journalisten und die Meinungsfreiheit sollen zu diesem Rückgang beigetragen haben (AA 6.11.2015).
Die internationale Gemeinschaft und lokale Medienorganisationen haben sich in der letzten Dekade für unterstützende Programme eingesetzt, deren Ziel es ist einen ernsten unabhängigen Mediensektor zu entwickeln - und waren auch relativ erfolgreich damit. Jedoch wird befürchtet, dass der Truppenabzug möglicherweise negative Auswirkungen auf ausländische Finanzierung von Medienprojekten hat und auch die allgemeine wirtschaftliche Lage in Afghanistan eine Rolle bei der Finanzierung spielt (FH 28.4.2015).
Amnesty International berichtet davon, dass die afghanische Regierung es verabsäumt hat, in Zusammenhang mit Angriffen auf Journalist/innen oder Mediaschaffende, die ihr Recht auf freie Meinungsfreiheit friedlich ausübten, adäquate Untersuchungen durchzuführen und Täter strafrechtlich zu verfolgen (AI 25.2.2015). Trotz Hindernissen publizierten Printmedien unabhängig Magazine, Newsletter und Zeitungen, jedoch war die Reichweite gering. Eine Vielzahl an Leitartikeln und Tageszeitungen kritisieren offen die Regierung. Aufgrund des hohen Grades an Analphabetentum, bevorzugen die meisten Bürger/innen Fernsehen oder Radio gegenüber Printmedien. Das Radio bleibt aufgrund der Zugänglichkeit weiterhin weitverbreitet In Afghanistan existieren 350 Fernseh- und Radiostationen (USDOS 25.6.2015).
Medienvielfalt und -freiheit sind in Kabul deutlich höher als anderswo im Land, aber manche lokale Älteste und Warlords üben gegenüber unabhängigen Medien in ihren Gegenden nur begrenzte Toleranz aus. Dutzende private Radiostationen und mehrere private Fernsehstationen sind derzeit in Betrieb, die eine Vielzahl von Ansichten verbreiten und oft auch die Regierung kritisieren (FH 28.4.2015).
Inzwischen wurde das lange von der Zivilgesellschaft und Medienvertretern eingeforderte Gesetz zum Zugang zu Informationen verabschiedet. Eine Gruppe von 35 Medienvertretern hat 2013 zudem einen Verhaltenskodex für Journalistinnen und Journalisten erarbeitet. Dieser soll die Achtung von Persönlichkeitsrechten stärken, ohne Medienfreiheit einzuschränken. Darin werden Grundregeln gegen Verleumdung, für gute Recherchearbeit und zum Opferschutz, etwa nach Anschlägen, aufgestellt (AA 6.11.2015; AA 2.3.2015).
Internet und Mobiltelefone:
Analphabetentum und schwache Infrastruktur haben gleichermaßen die Interverbreitung gebremst. Nur 6% der Bevölkerung haben das Internet im Jahr 2014 benutzt. Aber sowohl die Verwendung als auch die Wichtigkeit von "social Media" und Blogs nehmen zu, besonders bei städtischen Jugendlichen. Aus 100 Personen waren etwa 75 Mobiltelefonteilnehmer/innen im Jahr 2014. Schrittweise Verbesserungen an den Mobilfunknetzen und fallende Preise haben einen Bürgerjournalismus unterstützt (FH 28.4.2015).
Internetseiten mit nach afghanischem Verständnis unmoralischen oder pornographischen Inhalten sind gesperrt. Darunter fallen tatsächlich pornographische Seiten ebenso wie Webangebote für homo-, bi-, inter- oder transsexuelle User und Kennenlernportale bis hin zu Verkaufsseiten mit Weinangebot (AA 6.11.2015).
Quellen:
Versammlungsfreiheit
Die afghanische Verfassung garantiert das Recht der Versammlungsfreiheit (Artikel 36) (FH 28.4.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004). Dennoch gibt es einige Restriktionen, die von Region zu Region unterschiedlich aufrechterhalten werden. Polizei und anderes Sicherheitspersonal wenden gelegentlich exzessive Gewalt gegen Demonstranten an (FH 28.4.2015).
Die Versammlungsfreiheit ist in Afghanistan grundsätzlich gewährleistet. Es gibt regelmäßig - genehmigte wie spontane - Demonstrationen, v.a. gegen soziale Missstände, gegen (geplante) Koranverbrennungen oder auch für die Gewährleistung von Frauenrechten, z.B. nach dem Lynchmord an einer jungen Frau durch einen Mob im März 2015. Die Kundgebungen verlaufen in den meisten Fällen friedlich (AA 6.11.2015). Die Kundgebungen verlaufen aber in den meisten Fällen friedlich, eskalieren aber bisweilen oder werden von Einzelpersonen gezielt dazu genutzt, gewaltsame Ausschreitungen anzustacheln. Die afghanische Regierung ruft die Bevölkerung bei Demonstrationen regelmäßig auf, diese friedlich abzuhalten (AA 2.3.2015).
Quellen:
Vereinigungsfreiheit
Die afghanische Verfassung erlaubt in Art. 35 die Gründung von Vereinen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Gemäß entsprechendem Gesetz von 2009 müssen sich politische Parteien beim Justizministerium registrieren. (AA 6.11.2015 vgl. Max Planck Institut 27.1.2004). In den letzten Jahren wurden die Anforderungen zur Registrierung erhöht: So muss eine Partei mindestens 10.000 Mitglieder vorweisen und lokale Büros in mindestens 20 Provinzen eröffnen. Dem Auswärtigen Amt sind jedoch keine Konsequenzen in Bezug auf Nichteinhaltung dieser Vorschriften bekannt. Ferner dürfen afghanische Parteien und Organisationen nicht von ausländischen Parteien oder ausländischer Finanzierung abhängen (AA 6.11.2015).
Die afghanische Verfassung des Jahres 2004 garantiert das Vereinigungsrecht, welches auch politische Parteien erlaubt, solange sie nicht militärische oder paramilitärische Strukturen aufweisen (AGMRT 7.3.2013; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004). Ebenso dürfen sie nicht gegen die "Prinzipien des Islams" verstoßen (AGMRT 7.3.2013; vgl. AA 2.3.2015). Parteien basierend auf ethnischer und regionaler Zugehörigkeit, Sprache oder Konfession waren ebenfalls erlaubt (AGMRT 7.3.2013; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004).
Mit Stand Februar 2015 sind beim afghanischen Justizministerium
5. 350 Vereinigungen registriert (ICNL 25.2.2015).
Quellen:
Opposition
Ehemalige Kommunisten versuchen in der Regel ihre Vergangenheit zu verbergen. Viele von ihnen sind allerdings weiterhin in der afghanischen Politik aktiv. Zu ihren Überzeugungen bekennen sie sich in der breiten Öffentlichkeit ebenso wenig wie säkular-demokratisch denkende Politiker. Im Parlament stellen säkulare Kräfte eine Minderheit dar (AA 6.11.205; vgl. AA 2.3.2015).
Quellen:
Haftbedingungen
Gefängnisse, Jugendrehabilitationszentren und andere Haftanstalten werden von unterschiedlichen Organisationen verwaltet: Das "General Directorate of Prisons and Detention Centers" (GDPDC), ein Teil des Innenministeriums (MoI), ist verantwortlich für alle zivil geführten Gefängnisse, sowohl für weibliche als auch männliche Häftlinge. Das MoI und das "Juvenile Rehabilitation Directorate" (JRD) sind verantwortlich für alle Jugendrehabilitationszentren und Zivilhaftanstalten. Die Afghan National Police (ANP) unter dem Innenministerium und dem National Directorate of Security (NDS), ist verantwortlich für Kurzzeit-Haftanstalten auf Provinz- und Bezirksebene. Das Verteidigungsministerium betreibt die Nationalen Haftanstalten Afghanistans in Parwan und Pul-e-Charki (USDOS 25.6.2015).
Aus dem Bericht der UNAMA, dem eine fast zweijährige Studie (1. Februar 2013 bis 31. Dezember 2014) in 221 Anstalten in 28 verschieden Provinzen Afghanistans vorrausgegangen war, geht hervor, dass allgemein die Zahl der interviewten Häftlinge, die misshandelt bzw. gefoltert wurden, um 14% niedriger ist als im Vergleichszeitraum (Oktober 2011 bis Dezember 2013). Von den 790 befragten Häftlingen gaben 278 an misshandelt oder gefoltert worden zu sein, was in etwa 35% entspricht. Ebenso wurde berichtet, dass Vertreter/innen des NDS und des MoI mit UNAMA kooperierten und Zugang zu den Häftlingen und den Anstalten in dem Berichtszeitraum gewährt wurde (UNAMA 2.2015).
Folter wird hauptsächlich verwendet um ein Geständnis oder Informationen zu erhalten (OHCHR 8.1.2015; vgl. UNAMA 2.2015).
Es gibt Berichte über harte und manchmal lebensbedrohliche Bedingungen und Misshandlungen in öffentlichen Haftanstalten (USDOS 25.6.2015). Die afghanische Regierung signalisierte mit dem Präsidialdektret Nr. 129 und anderen Maßnahmen Folter und Misshandlungen entgegenzutreten (UNAMA 2.2015). Berichten zufolge gab es von Mitgliedern der ANSF privat geführte Gefängnisse, die dazu verwendet wurden, um Misshandlung und Folter an Häftlingen durchzuführen (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
Todesstrafe
Die Todesstrafe ist in der Verfassung und im Strafgesetzbuch für besonders schwerwiegende Delikte vorgesehen. Es gibt ein Präsidialdekret aus dem Jahre 1992, welches die Anwendung der Todesstrafe auf fünf Deliktarten einschränkt: (vorsätzlicher) Mord, Genozid, Sprengstoffattentate (i.V.m. Mord), Straßenräuberei (i.V.m. Mord) und Angriffe gegen die territoriale Integrität Afghanistans. Dieses Präsidialdekret wurde allerdings in jüngster Zeit nicht beachtet. Unter dem Einfluss der Scharia droht die Todesstrafe auch bei anderen "Delikten" (z.B. Blasphemie, Apostasie) (AA 6.11.2015; vgl. AA 2.3.2015), . Die Entscheidung über die Todesstrafe wird vom Obersten Gericht getroffen bzw. bestätigt und kann nur mit Zustimmung des Präsidenten vollstreckt werden. Die Todesstrafe wird durch Erhängen vollstreckt. In der afghanischen Bevölkerung trifft diese Form der Bestrafung und Abschreckung auf eine tief verwurzelte Unterstützung.Dies liegt nicht zuletzt auch an einem als korrupt und unzuverlässig wahrgenommenen Gefängnissystem und der Tatsache, dass Verurteilte durch Zahlungen freikommen können (AA 6.11.2015)
Im September 2014 ordnete der aus dem Amt scheidende Präsident Karsai - offiziell erstmalig wieder seit 2012 - die Hinrichtung von zum Tode verurteilten Straftätern an (AA 6.11.2015). Im Oktober 2014 wurden sechs zum Tode verurteilte Männer gehängt. Unter ihnen befanden sich fünf Sexualstraftäter, die bei einer Gruppenvergewaltigung vier Frauen vergewaltigt hatten, sowie der Anführer eines Entführungsnetzwerkes (NZZ 8.10.2014; vgl. AI 25.2.2015 und ICOMDP 21.10.2014). Dies stieß auf internationale Kritik (ICOMDP 21.10.2014; vgl. AI 8.10.2015 und AA 2.3.2015). Präsident Ghani hat sich informell bereits positiv zu einem möglichen Moratorium zur Todesstrafe geäußert (AA 6.11.2015; vgl. AA 2.3.2015). Ferner ordnete Präsident Ghani die Überprüfung von etwa 400 Todesstrafe Fällen an (AI 25.2.2015).
Nach Angaben der Zentralabteilung für Gefängnisse waren im Mai 2014 128 Personen landesweit zum Tode verurteilt. Diese Angaben müssen angezweifelt werden, da im Jahre 2010 noch doppelt so viele Personen verurteilt wurden. Die Zahlen könnten jedoch auch durch Begnadigungen oder außergerichtliche Lösungen einschließlich Bestechungszahlungen zurückgegangen sein. Nach inoffiziellen Angaben der Generalstaatsanwaltschaft befinden sich angeblich 375 zum Tode verurteilte Personen in den Haftanstalten (AA 2.3.2015).
Quellen:
Religionsfreiheit
80% der Bevölkerung sind Anhänger des sunnitischen und 19% Anhänger des schiitischen Islams; 1% entfällt auf andere Religionen (The CIA World Factbook 20.10.2015). Es lebt offiziell noch ein Jude in Afghanistan, der sich um die verwaiste Synagoge kümmert (AA 16.11.2015).
Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 16.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 16.11..2015).
Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch es wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern. Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 28.4.2015).
Angaben eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul berichtete, dass entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, Hazara keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religungszugehörigkeit ausgesetzt sind (Vertrauliche Quelle 29.9.2015).
Die Bedingungen für Religionsfreiheit sind für andersdenkende sunnitische Muslime, aber auch schiitische Muslime, Sikhs, Christen und Bahais weiterhin schlecht. Die afghanische Verfassung verabsäumt es explizit die individuellen Rechte in Bezug auf Religionsfreiheit zu schützen und einfachgesetzliche Bestimmungen werden in einer Weise angewendet, die internationale Menschenrechtsstandards verletzt. Staatliche und nicht-staatliche Akteure führen Aktionen gegen Personen aus, die ihrer Ansicht nach "unislamische" Aktivitäten setzen (USCIRF 30.4.2015).
Die sunnitische hanafitische Rechtsprechung gilt für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion (AA 6.11.2015; vgl. AA 2.3.2015). Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (AA 31.3.2014; vgl. USDOS 14.10.2015; vgl. USDOS 26.5.2015).
Nichtmuslimische Minderheiten, wie Sikh, Hindu und Christen, waren sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt, und in manchen Fällen, sogar Gewalt. Dieses Vorgehen war nicht systematisch (USDOS 14.10.2015). Im Mai 2014 zum Beispiel trat Sham Lal Bathija als erster Hindu den Posten des afghanischen Botschafters in Kanada an (RFERL 15.5.2014). Im März übergab er formell diese Position an seinen Nachfolger Dawood Qayomi (Afghan Embassy 18.3.2015). Sham Lal Bathija war bereits in der Vergangenheit als hochrangiger Wirtschaftsberater von Karzai tätig (The New Indian Express16.5.2012).
Quellen:
Schiiten
Etwa 19% der Bevölkerung sind schiitische Muslime und damit die größte religiöse Minderheit des Landes. Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an (USCIRF 30.4.2015). Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind im Alltagsleben in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema) als auch im Hohen Friedensrat sind auch Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe (AA 16.11.2015; vgl. AA 2.3.2015).
Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert. Während des Untersuchungszeitraumes war es schiitischen Muslim/innen allgemein möglich ihre traditionelle Ashura Feierlichkeiten und Rituale, ohne Hindernisse, öffentlich durchzuführen (USCIRF 30.4.2015; vgl. FH 28.4.2015). Trotzdem ist die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert (USDOS 28.7.2014). Informationen eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul zufolge, sind Hazara, entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religungszugehörigkeit ausgesetzt (Vertrauliche Quelle 29.9.2015).
Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt (BBC 5.9.2013; vgl. AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015). Die politischen Kräfte des Landes zeigten sich über die Vorfälle erschüttert, verurteilten die Attentate und riefen zur Einigkeit auf. Im Jahr 2015 verlief das Aschura-Fest in Afghanistan friedlich (AA 16.11.2015).
Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten angewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind (USDOS 14.10.2015). Im Jahr 2009 wurde ein Gesetz durchgesetzt, das viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erbschafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt (USDOS 25.6.2015; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).
Die Ismailiten, die sich selbst zum schiitischen Islam rechnen, machen etwa 5% der Bevölkerung aus (USDOS 28.7.2014; vgl. -CRS 12.1.2015). Es gibt wenige Berichte in Bezug auf gezielte Diskriminierung gegen Ismailiten (USDOS 25.6.2015). Auch unter den Parlamentsabgeordneten befinden sich vier Ismailiten. Manche Mitglieder der ismailitischen Gemeinde beschwerten sich über Ausgrenzung von Position von politischen Autoritäten (USDOS 14.10.2015).
Quellen:
Kinder
Auch wenn die Menschenrechtssituation von Kindern insgesamt Anlass zur Sorge gibt, hat sich ihre Situation teilweise in den vergangenen Jahren verbessert. So werden mittlerweile rund zwei Drittel aller Kinder eingeschult. Während Mädchen unter der Taliban-Herrschaft fast vollständig vom Bildungssystem ausgeschlossen waren, machen sie von den heute ca. 8 Millionen Schulkindern rund 3 Millionen aus. Der Anteil der Mädchen nimmt jedoch mit fortschreitender Klassen- und Bildungsstufen ab. Den geringsten Anteil findet man im Süden und Südwesten des Landes (Uruzgan, Zabul, Paktika und Helmand) (AA 16.11.2015).
Körperliche Züchtigung und Übergriffe im familiären Umfeld, in Schulen oder durch die afghanische Polizei sind verbreitet. Dauerhafte und durchsetzungsfähige Mechanismen seitens des Bildungsministeriums, um das Gewaltpotenzial von Lehrern zu beobachten oder einzudämmen, gibt es nicht. Gerade in ländlichen Gebieten gehört die Ausübung von Gewalt zu den gebräuchlichen Erziehungsmethoden an Schulen. Das Curriculum für angehende Lehrer beinhaltet Hilfestellung zur Vermeidung eines gewaltsamen Umgangs mit Schülern (AA 16.11.2015).
Vor allem in den Rängen von Armee und Polizei, aber nicht nur dort, ist der sexuelle Missbrauch von Kindern und Jugendlichen in weiten Teilen Afghanistans nach wie vor ein großes Problem. Das Thema ist gesellschaftlich tabuisiert und wird nicht selten unter dem Deckmantel kultureller Gepflogenheiten ("Bacha Bazi", so genannte "Tanzjungen") verschwiegen und verharmlost (AA 16.11.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Die afghanische Menschenrechtskommission AIHRC hat sich 2014 mit einer nationalen Studie des Themas angenommen. Die Befragung zeigt den weitverbreiteten Missbrauch von Jungen zwischen 10 und 18 Jahren. Ein Großteil der Täter hat keinerlei Unrechtsbewusstsein. Die Jungen werden oft von armen Familien verkauft, sexuell missbraucht, weiter gehandelt oder auch getötet. Die Jungen und ihre Familien werden oft von ihrer sozialen Umgebung verstoßen; eine polizeiliche Aufklärung findet nicht statt. Das Thema wurde jüngst auch von internationalen Medien aufgenommen, als es zu Vorwürfen gegen die US-Armee kam, den sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen in den ANDSF bewusst geduldet zu haben (AA 16.11.2015).
Das von der AIHRC geleitete Komitee zum Thema Bacha Bazi, reichte beim Justizministerium einen Gesetztesentwurf ein, um diese Praxis zu kriminalisieren. Nach intensiver medialer Auseinandersetzung über vermeintliche Misshandlungen durch afghanische Sicherheitskräfte, ordnete der Präsident am 23. September 2015, die Errichtung einer Körperschaft - bestehend aus dem Büro der Generalstaatsanwaltschaft, dem Innenministerium und der AIHRC - zur Untersuchung, Überwachung und Einrichtung eines Überwachungsmechanimus an, um sexuellen Missbrauch von Kindern zu verhindern und die Täter zur Rechenschaft zu ziehen (UN GASC 10.12.2015)
Das Arbeitsgesetz in Afghanistan setzt das Alter für Arbeit mit 18 Jahren fest, erlaubt aber 14 -Jährigen als Lehrlinge zu arbeiten, sowie 15-Jährigen (und älter) "einfache Arbeit" zu verrichten. Auch dürfen 16- und 17-Jährige bis zu 35 Stunden pro Woche arbeiten. 14-Jährigen ist es unter gar keinen Umständen erlaubt zu arbeiten. Das Arbeitsgesetz verbietet die Anstellung von Kindern in Bereichen, die ihre Gesundheit gefährden oder sie zu Invaliden machen könnte. Es gibt keine Liste, die gefährliche Jobs definiert (USDOS 25.6.2015).
Afghanistan hat die Konvention zum Schutze der Kinder ratifiziert. Kinderarbeit ist in Afghanistan somit offiziell verboten. Dennoch haben im Jahr 2014 laut AIHRC 51,8% der Kinder auf die eine oder andere Weise gearbeitet. Viele Familien sind auf die Einkünfte, die ihre Kinder erwirtschaften, angewiesen. Daher ist die konsequente Umsetzung eines Kinderarbeitsverbots schwierig. Es gibt allerdings Programme, die es Kindern erlauben sollen, zumindest neben der Arbeit eine Schulausbildung zu absolvieren. Auch ein maximaler Stundensatz und Maßnahmen zum Arbeitsschutz (wie z.B. das Tragen einer Schutzmaske beim Teppichknüpfen) wurden gesetzlich geregelt. Der Regierung fehlt es allerdings an durchsetzungsfähigen Überprüfungsmechanismen dieser gesetzlichen Regelungen. 6,5 Mio. Kinder gelten als Gefahren ausgesetzt (AA 16.11.2015). Allgemein kann gesagt werden, dass schwache staatliche Institutionen die effektive Durchsetzung des Arbeitsrechts hemmen und die Regierung zeigt nur geringe Bemühungen, Kinderarbeit zu verhindern oder Kinder aus ausbeuterischen Verhältnissen zu befreien (USDOS 26.5.2015).
Die Regierung untersuchte mit internationaler Hilfe offiziell alle Rekruten der bewaffneten Kräfte und Polizei und lehnte AnwärterInnen unter 18 Jahren ab. Es gab Berichte über die Rekrutierung von Kindern und deren Einsatz für militärische Zwecke durch die ANSF und regierungsfreundliche Milizen. Im Rahmen eines Aktionsplan der Regierung, setzte die ANP Schritte: 150 neue Mitarbeiter/innen wurden in Bezug auf Altersfestellungsprozesse ausgebildet, den Start einer Sensibilisierungskampagne in Bezug auf minderjährigen Rekrutierung, die Untersuchung von angeblichen minderjährigen Rekrutierungen und die Errichtung einer Zentrums in manchen Provinzzentren, um Rekrutierungsversuche von Minderjährigen zu dokumentieren. Alle Rekruten müssen sich einer Identitätsfeststellung unterziehen, welche beinhaltet, dass mindestens zwei Gemeinschaftsführer für die Volljährigkeit des Rekruten und dessen Eintrittsberechtigung in die ANSF, bürgen (USDOS 25.6.2015). EASO berichtet, dass die Taliban die Rekrutierungen Minderjähriger bestreiten, jedoch wird davon ausgegangen, dass die Taliban Minderjährigkeit anders definieren (EASO 12.2012).
Das Jugendgesetz besagt, dass Kinder nicht unter denselben Voraussetzungen festgehalten werden dürfen wie Erwachsene. Das Gesetz besagt auch, dass die Verhaftung eines Kindes als letztes Mittel und nur für die kürzestmögliche Zeit vorgenommen werden soll. In einem Bericht aus dem Jahre 2011 wurde festgehalten, dass verhafteten Kindern Basisrechte wie z.B. die Unschuldsvermutung, das Recht auf einen Anwalt, oder das Recht auf Information über die Haftgründe usw. verwehrt wurden. Das Gesetz sieht eine eigene Jugendgerichtsbarkeit vor, limitierte Ressourcen erlauben bisher aber nur Jugendgerichte in sechs Gebieten: Kabul, Herat, Balkh, Kandahar, Jalalabad und Kunduz. In anderen Provinzen, in denen spezielle Gerichte nicht existieren, fallen Kinder unter die Zuständigkeit allgemeiner Gerichte (USDOS 27.2.2014; vgl. USDOS 25.6.2015).
Laut den Vereinten Nationen wurden in 303 dokumentierten Anschlägen mindestens 159 Kinder getötet und 505 verletzt. Dies deutet einen Rückgang von 10% im Vergleich zum vorherigen Berichtszeitraum an. Zwar ist ein signifikanter Rückgang der Angriffszahl auf Schulen und Bildungspersonal von 41 auf 22 zu verzeichnen gewesen, jedoch führte die Talibanoffensive auf Kunduz zur Schließung von 497 Schulen und verhinderte so den Zugang von 330.000 Kindern (UN GASC 10.12.2015).
Viele Kinder sind unterernährt. Ca. 10% (laut offizieller Statistik 91 von 1.000, laut Weltbank 97 von 1.000) der Kinder sterben vor ihrem fünften Geburtstag. Straßenkinder gehören zu den am wenigsten geschützten Gruppen Afghanistans und sind jeglicher Form von Missbrauch und Zwang ausgesetzt (AA 16.11.2015).
Quellen:
Bewegungsfreiheit
Das Gesetz erlaubt interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr, aber die Regierung schränkte die Bewegung der Bürger/innen gelegentlich aus Sicherheitsgründen ein [Anm.:
siehe dazu auch Artikel 39 der afghanischen Verfassung] (USDOS 25.6.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004).
In manchen Teilen des Landes ist fehlende Sicherheit die größte Bewegungseinschränkung. In manchen Teilen machen Gewalt von Aufständischen, Landminen und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen (IEDs) das Reisen besonders gefährlich, speziell in der Nacht (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
Meldewesen
Es gibt keine Meldepflicht in Afghanistan (DIS 5.2012).
Quellen:
Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge
Interne Bevölkerungsbewegungen steigen an, hauptsächlich wegen militärischer Operationen, aber auch wegen bewaffneten Konflikten und der Sicherheitslage (USDOS 25.6.2015).
Ende August 2015 waren, laut UNHCR, 948.000Personen intern vertrieben (UNHCR 8.2015 vgl. IDMC 7.2015). Die Zahl der neu hinzugekommenen Binnenvertriebenen für das erste Halbjahr 2015 wird mit 103.000 angegeben. Mehr als 36.000 wurden seit April aus Kunduz intern vertrieben. Ferner wurden auch in den Provinzen Badakshan, Badghis, Baghlan, Faryab, Ghazni, Kapisa und (Maydan) Wardak seit Juni 2014 Menschen intern vertrieben (IDMC 7.2015).
UNHCR registrierte die höchste Zahl intern vertriebener aus den nordöstlichen Gebieten Afghanistans (UNHCR 5.2015). Auseinandersetzungen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und bewaffneten nicht-staatlichen Gruppen, wurden als Grund angegeben (z.B. Provinz Kunduz) (UNHCR 5.2015; vgl. UNHCR 7.2015). Die zweithöchste Zahl intern Vertriebener wurde in den Regionen Zentralafghanistans angegeben. Als Gründe wurden hier die allgemeine Sicherheitslage, militärische Operationen und gelegentliche Zusammenstöße zwischen regierungsfeindlichen Gruppen und den afghanischen Sicherheitskräften genannt (UNHCR 5.2015).
Bewaffnete Zusammenstöße zwischen regierungsfeindlichen Gruppen und den afghanischen Sicherheitskräften wurden als die Hauptursache für die Vertreibung innerhalb des Landes angegeben. Als weitere Ursachen wurden im Belästigungen und Einschüchterungen durch regierungsfeindliche Gruppen sowie stammesinterne Dispute angegeben (UNHCR 5.2015). Ferner kam es auch aufgrund von Naturkatastrophen und Arbeitsmöglichkeiten in anderen Gebieten zu internen Bevölkerungsbewegungen (USDOS 25.6.2015)
Die größten Bedürfnisse der IDP-Bevölkerung waren Nahrung, sowie Gebrauchsgüter (NFI- Non-Food-Items), die keine Lebensmittel sind. Einem Großteil der IDP gelang es temporär Behausungen in Gegenden der Vertreibung zu mieten. Anderen war es möglich bei Verwandten oder in Gastgemeinden unterzukommen bzw. aufgenommen zu werden. Situationen in denen internvertriebenen Familienen keine Behausung zur Verfügung stand, waren selten. War dies dennoch der Fall, so wurde den Familien sofort Notfallsbehausungen bzw. Zelte zur Verfügung gestellt. In gewissen Gegenden kam zu Herauforderungen im Bereich von Bildungszugang. Grund dafür waren das Fehlen notwendiger Dokumente oder Platz- oder Ressourcenmangel. Diese Fälle wurden an die notwendigen Bildungsautoritäten entweder durch UNHCR direkt oder durch UNICEF gemeldet (UNHCR 5.2015).
Flüchtlinge in Afghanistan:
Afghanistan beheimatet auch weiterhin etwa 227.000 Flüchtlinge aus Pakistan, die aufgrund militärischer Operationen in Nordwaziristan, in die südöstlichen Teile des Landes übergetreten sind (UN GASC 10.12.2015; vgl. Tolonews 21.12.2015). Laut UNHCR sind es derzeit sogar rund 300.000 Flüchtlinge (darunter viele pakistanische Staatsangehörige) und 60 Asylbewerber in Afghanistan. Allein im Juni 2014 kamen lt. UNHCR rund 100.000 Menschen aus Pakistans Nord-Waziristan-Region nach Afghanistan. Sie hatten sich vor den Auseinandersetzungen in ihrer Heimatregion geflüchtet und wurden oft direkt von paschtunischen Familien in den afghanischen Nachbarprovinzen Paktika und Khost aufgenommen. Im Dezember 2014 waren beim UNHCR rund 800.000 afghanische konflikt-induzierte Binnenflüchtlinge registriert (AA 16.11.2015).
Quellen:
Für das Jahr 2013 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den 169 Platz von mehr als 187 (Anm.: darunter befanden sich auch einige ex aequo Platzierungen) (UNDP 2014).
Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuflüsse aus der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert (AA 8.2015). Die Übergangsphase in Politik und Sicherheit haben die afghanische Wirtschaft stärker beeinträchtigt als erwartet. Das Wirtschaftswachstum ist im Jahr 2014 auf 1,3% gesunken, wobei es im Jahr davor noch 3,7% betrug (WB 10.2015; vgl. IMF 9.6.2015).
Das Wirtschaftswachstum war zum Größtenteil getrieben von Expansion in Industrie (2,4%) und Dienstleistung (2,2%). Private Investitionsaktivitäten zeigten im Jahr 2014 Anzeichen eines Rückgangs, gekennzeichnet durch einen 50%igen Rückgang an neuen Firmenregistrierungen seit dem Jahr 2012. Die Anzahl der neuen Firmenregistrierungen im ersten Halbjahr 2015, welche ein Indikator für Investorenvertrauen ist, blieb auf demselben Niveau, wie im ersten Halbjahr des Jahres 2014. Eine sanfte Erholung wird für das Jahr 2016 erwartet. (WB 2015).
Den größten Anteil am BIP (2014: 21,7 Mrd. USD) hat der Dienstleistungssektor mit 53,5%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 27,7% des BIP. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels - Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig - sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig (AA 8.2015).
Es wird geschätzt, dass das reale Wachstum des Bruttoinlandprodukts um 3,1% im Jahr 2016 und 3,9% im Jahr 2017 wachsen wird, bedingt durch Verbesserungen im Bereich der Sicherheitslage und einer starken Reformdynamik (WB 10.2015). Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden (AA 8.2015).
Trotz des seit drei Jahren hohen landwirtschaftlichen Produktionsniveaus, , konnten die starken Landwirtschaftserträge des Jahres 2013 nicht mehr erreicht werden und so war die Landwirtschaft nicht Teil des Wirtschaftswachtums (WB 10.2015). Die neue Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringem Ausbildungsstand der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90 %) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können (AA 8.2015).
Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und Seltene Erden. Das seit langem erwartete Rohstoffgesetz wurde im August 2014 verabschiedet. Damit wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv (AA 8.2015).
Afghanistan bleibt weiterhin der weltweit größte Produzent für Opium, Heroin und Cannabis (AA 8.2015; vgl. UN GASC 6.9.2015). Rund 2,2 Mio. Afghanen leben mittelbar oder unmittelbar vom Drogenanbau, -handel und -verkauf (AA 8.2015). Trotz einer breit angelegten Strategie verhindern die angespannte Sicherheitslage in den Hauptanbaugebieten im Süden des Landes sowie die weit verbreitete Korruption eine effiziente Bekämpfung des Drogenanbaus (AA 8.2015; vgl. UN GASC 6.9.2015). Die hohen Gewinnmargen erschweren zudem die Einführung von alternativen landwirtschaftlichen Produkten (AA 8.2015).
Die Internationale Gemeinschaft und Hauptgeber haben ihr Engagement und ihre Partnerschaft für Afghanistan im Rahmen der London Konferenz im Dezeber 2014 bestätigt. Sie begrüßren das Engagement der neuen afghanischen Regierung für macroökonomische Stabilität und Reformen, welche Nachhaltigkeit und integratives Wachstum beinhaltet (IMF 5.2015).
Quellen:
Medizinische Versorgung
Die Datenlage zur medizinischen Versorgung in Afghanistan bleibt äußerst lückenhaft. In vielen Bereichen liegen Daten nur unzuverlässig oder nur ältere statistische Erhebungen der afghanischen Regierung oder der Weltgesundheitsorganisation vor. Besonders betroffen von unzureichender Datenlage sind hierbei die südlichen und südwestlichen Provinzen (AA 16.11.2015). Ferner, können sich die im Zuge der Recherche gefundenen Informationen, auch widersprechen.
Grundsätzlich hat sich die medizinische Versorgung, insbesondere im Bereich der Grundversorgung, in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert, fällt jedoch im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück (AA 16.11.201). Auch hat sich seit dem Jahr 2001 der Zugang zur Grundleistung für die afghanische Bevölkerung in fast allen Bereichen erheblich verbessert: der Deckungsgrad medizinischer Gesundheitsversorgung hat sich von 9% im Jahr 2001 auf 80% im Jahr 2011 erweitert (WB 4.2015). Jedoch fällt diese Grundversorung im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück (AA 2.3.2015).
Die Sterberate von Kindern unter 5 Jahren ist von 257 auf 165 pro 1.000 Lebendgeburten gesunken, die Säuglingssterblichkeitsrate von 97 auf 77 bei 1.000 Lebendgeburten und die Müttersterblichkeitsrate ist auf 327 bei 100.000 Lebengebburten gesunken. Im Vergleich dazu betrug die Müttersterblichkeitsrate im Jahr 2002 noch 1.600. Ferner, erhöhte sich die Zahl funktionierender Gesundheitsanstalten von 496 im Jahr 2002 auf 2.000 im Jahr 2012. Proportional dazu erhöhte sich die Zahl der Anstaten mit weiblichem Personal (WB 4.2015).
In der letzten Dekade hat das afghanische Gesundheitssystem ansehnliche Fortschritte gemacht. Dies aufgrund starker Regierungsführung, einer soliden öffentlichen Gesundheitspolitik, innovativer Servicebereitstellung, sorgfältiger Überwachung und Evaluierung, sowie Entwicklungshilfe. Trotz signifikanter Verbesserungen im Bereich des Deckungsgrades und der Qualität der Gesundheitsservices, wie auch einer Reduzierung der Sterberate von Müttern, Säuglingen und unter 5-jährigen, sind die afghanischen Gesundheitsindikatoren weiterhin schlechter als die der Niedrigeinkommensländer, was ferner andeutet, dass die Notwendigkeit besteht, Zugangshindernisse zu Leistungen für Frauen zu beseitigen. Des Weiteren hat Afghanistan eine der höchsten Unterernährungsraten der Welt. Etwa 41% der Kinder unter 5 Jahren leiden unter chronischer Unterernährung. Sowohl Frauen als auch Kinder leiden an Vitamin- und Mineralspiegeldefiziten (WB 4.2015).
Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärztinnen und Ärzten, sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 stand 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine medizinisch qualifiziert ausgebildete Person gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen (AA 16.11.2015; vgl. AA 2.3.2015).
Obwohl freie Gesundheitsdienstleistungen in öffentlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt wurden, können sich viele Haushalte gewisse Kosten für Medikamente oder den Transport zu Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen nicht leisten bzw. war es vielen Frauen nicht erlaubt alleine zu einer Gesundheitseinrichtung zu fahren (USDOS 25.6.2015)
Gemäß der afghanischen Verfassung ist die primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen, inklusive Medikamente, kostenfrei [Anm.: siehe dazu afghanische Verfassung
Artikel 52, (Max Planck Institute 27.1.2004)]. Jedoch sind die Bestände oft erschöpft und die Patient/innen sind gezwungen die Medikamente in privaten Apotheken oder am Bazar zu kaufen (IRIN 2.7.2014). Obwohl Qualitätskontrollmaßnahmen für Medikamente im öffentlichen Gesundheitsvorsorgesystem existieren, ist die Umsetzung laut einem US-amerikanischen Bericht schwach. Der Großteil der verschriebenen Medikamente wird verschrieben und privat verkauft. Auch, so der Bericht weiter, gibt es keine Daten zu Pahrmazisten, die im privaten Sektor arbeiten. Bis zu 300 in Pakistan ansässige Unternehmen produzieren Medikamente, die speziell für den Export nach Afghanistan vorgesehen sind, aber den von für Pakistan vorgeschriebenen Standards nicht entsprechen (IJACMEC 10.2014; vgl. The Guardian 7.1.2015).
Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet, abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. Gleichzeitig leiden viele Afghaninnen und Afghanen unter psychischen Symptomen der Depression, Angststörungen oder posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS). In Kabul gibt es zwei psychiatrische Einrichtungen: das Mental Health Hospital mit 100 Betten und die Universitätsklinik Aliabad mit 48 Betten. In Jalalabad und Herat gibt es jeweils 15 Betten für psychiatrische Fälle. In Mazar-e Scharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt. Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn der Patient oder die Patientin kein unterstützendes Familienumfeld hat. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden nicht selten in spirituellen Schreinen unter teilweise unmenschlichen Bedingungen "behandelt", oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben". Es gibt jedoch aktuelle Bemühungen, die Akzeptanz und Kapazitäten für psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten zu stärken und auch Aufklärung sowohl über das Internet als auch in Form von Comics (für Analphabeten) zu betreiben. Die Bundesregierung finanziert Projekte zur Verbesserung der Möglichkeiten psychiatrischer Behandlung und psychologischer Begleitung in Afghanistan (AA 16.11.2015).
Quellen:
Behandlung nach Rückkehr
In den letzten zehn Jahren sind im Rahmen der freiwiliigen Rückkehr durch UNHCR 3.5 Millionen afghanische Flüchtlinge zurückgekehrt. Insgesamt sind 5.8 Millionen Afghaninnen und Afghanen aus verschiedenen Teilen der Welt nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015). USDOS berichtet, dass in den Jahren von 2002 bis 2014, Finanzierungen verwendet wurden um Transportkosten und anfängliche Notwendigkeit bei Rückkehr, für mehr als 4.7 Millionen zur Verfügung zu stellen (SIGAR 8.2015; vgl. AA 2.3.2015). Somit hat eine große Zahl der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund (AA 2.3.2015). Im Jahr 2015 sind 50.000 afghanische Flüchtlinge aus Pakistan im Rahmen des Programms der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015).
Im Vergleich zum Vorjahr ist die Zahl der Rückkehrer aus Iran und Pakistan stark gestiegen. 2014 lag die Zahl der Rückkehrer bei knapp 17.000, davon über 12.000 aus PAK. Bis Ende Oktober 2015 sind im laufenden Jahr fast 56.000 zurückgekehrt, davon über 53.000 aus Pakistan. Zwei Drittel der Rückkehrer siedeln sich in fünf Provinzen an: Kabul, Nangarhar, Kunduz, Logar und Baghlan (AA 16.11.2015). Laut UNHCR-Afghanistan kehrten im Jahr 2014 insgesamt 17.000 Menschen freiwillig nach Afghanistan zurück (UNHCR 29.10.2015). Die Kapazität der Regierung Rückkehrer/innen aufzunehmen war auch weiterhin niedrig. Die Zahl der Rückkehrer/innen während des Jahres 2014 verringerte sich aufgrund von Unsicherheiten in Bezug auf die Sicherheitslage im Rahmen der Post-Transitionszeitraumes und aufgrund des Auslaufens der proof of Residence Card (PoR Card) für afghanische Flüchtlinge in Pakistan (USDOS 25.6.2015). In Pakistan werden etwa 1.5 Millionen afghanische Flüchtlinge, die im Besitz einer PoR Card sind von UNHCR unterstüzt (BFA Staatendokumentation 9.2015).
Die afghanische Regierung kooperierte auch weiterhin mit UNHCR, der Internationalen Organisation für Migration (IOM), sowie anderen humanitären Organisationen, um intern vertrieben Personen, Flüchtlingen, Rückkehrer/innen und andern Menschen Schutz und Unterstützung zur Verfügung zu stellen. Regierungsunterstützung für vulnerable Personen, inklusive Rückkehrer/innen aus Pakistan und Iran, war gering, mit einer anhaltenden Abhängigkeit von der internationalen Gemeinschaft. Die Reintegration von Rückkehrer/innen war schwierig.Rückkehrerinnen und Rückkehr hatten angeblich gleichwertigen Zugang zu Gesundheits-, Bildungs- und anderen Leistungen, obwohl manche Gemeinden, die für Rückkehrer/innen vorgesehen waren, angaben, dass eingeschränkter Zugang zu Transport und Straßen zu größeren, besser etablierten Dörfern und städtischen Zentren fehlte. Dies erschwerte den Zugang zu Dienstleistungen und wirtschaftlichen Möglichkeiten (USDOS 25.6.2015).
In Iran und Pakistan halten sich derzeit noch ca. 3 Millionen afghanische Flüchtlinge auf. Dazu kommen nicht registrierte Afghanen, die von der iranischen Regierung jedoch nicht als Flüchtlinge anerkannt sind. Insbesondere von iranischer Seite, in Teilen auch von Pakistan, werden sie gelegentlich als politisches Druckmittel gegenüber Afghanistan ins Feld geführt. Gleichzeitig gelten die Flüchtlinge auch als günstige Arbeitskräfte. In Afghanistan wird zwischen Rückkehrern aus den Nachbarstaaten Iran und Pakistan (die größte Gruppe afghanischer Flüchtlinge) und freiwilliger Rückkehr oder Abschiebung aus v.a. westlichen Staaten unterschieden. Für Rückkehrer aus den genannten Nachbarländern leistet UNHCR in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung bestehen Probleme in der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, so dass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben (AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015).
Die Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Von Norwegen ist bekannt, dass auch Familien mit minderjährigen Kindern abgeschoben werden. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche an (AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015).
Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bin hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani selbst verbrachte die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 16.11.2015).
Quellen:
Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (UMF)
Die Zahl der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge (UMF), die in Europa um Asyl ansuchen, hat sich seit dem Jahr 2010 stetig erhöht. Im Jahr 2014 lag die Zahl der asylansuchenden UMF bei 24.075, was 4% der Gesamtzahl aller Asylansuchenden ausmachte. Etwa 70% dieser UMFs wurde von den folgenden Ländern aufgenommen: Schweden 7.050, Deutschland 4.400, Italien 2.505, Österreich 1.975 und Großbritannien 1.860. Buben machten 86% der UMFs aus, während die restlichen 14% Mädchen waren. Afghanistan war das Herkunftsland mit der höchsten Zahl von UMF, die nach Europa kamen. Die Zahl afghanischer UMF betrug 6.155 oder 26% (Andere Länder waren: Eritrea (4.475 bzw. 19%), Syrien (3.170 bzw.13%), Somalia (2.335 bzw. 10%), Gambia (1.075 bzw. 4%) und Marokko (615 bzw. 3%) (EC 5.2015). Im Jahr 2012 haben vergleichsweise mehr als 21.300 unbegleitete oder von den Eltern getrennte Kinder, zum Großteil aus Afghanistan und Somalia, in Europa um Asyl angesucht (UNHCR 19.8.2013).
Laut UNHCR handelt es sich bei afghanischen UMF allgemein um männliche unbegleitete Kinder im Alter zwischen 13 und 17 Jahren, die die Reise auf sich nehmen. Sie werden aus unterschiedlichen Gründen dazu motiviert, eine solche Reise auf sich zu nehmen. Diese zusammenhängenden Faktoren inkludieren Armut, Unsicherheit, inadäquate Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten, sowie Erwartungshaltung von Familie und Peergruppe. Sowohl aus Gegenden mit einer geringen Zahl an entsandten Kindern, als auch aus Gegenden mit einer hohen Zahl entsandter Kinder, waren europäische Länder typischerweise das gewünschte Ziel. Teilweise wurde der Iran als Zwischenstation ausgewählt, aufgrund der Anwesenheit von Familienmitgliedern und Verwandten, die helfen konnten Arbeit zu finden. Die Hauptabreiseorte waren Herat, Islam Qala [Anm.: im Westen von Herat] und Nimroz. Es ist allgemein bekannt, dass Schmuggelnetzwerke für diese Reise verwendet werden (UNHCR 12.2014).
Waisenhäuser
Es gibt 16.700 Kinder in den Waisenhäusern in Afghanistan, 440 dieser Kinder sind in Kandahar (WP 10.8.2012). In der Provinz Nangahar gibt es laut UNAMA neun Waisenhäuser, in denen hunderte Waisen, inklusive Mädchen leben und lernen (UNAMA 18.4.2013).
Die Bedingungen für Kinder in Waisenhäusern waren schlecht (USDOS 25.6.2015). Die Regierung leitete 84 Kinderschutz-Netzwerk-Zentren und 78 Wohngemeinschaften für Waisen (USDOS 25.6.2015; vgl. Khaama Press 20.4.2015), die vor allem die Berufsausbildung von Kindern unterstützten, die aus armen Familien stammen. 30 dieser Waisenhäuser wurden privat finanziert, während 48 von ihnen von der Regierung über NGOs unterstützt wurden (USDOS 25.6.2015). Berichten zufolge gibt es in Kabul 20 Zufluchtstätten für Kinder mit eingeschränkten Kapazitäten (Daily Mail UK 29.10.2015). NGOs berichteten, dass 80% der vier- bis 18-jährigen in den Waisenhäusern nicht wirklich Waisen sind, sondern aus Familien stammen, die nicht für Essen, Behausung und Schule aufkommen konnten (USDOS 25.6.2015; vgl. Daily Mail UK 29.10.2015). Es wurde berichtet, dass Kinder in den Waisenhäusern mental, physisch und sexuell misshandelt wurden und manchmal Menschenhandel ausgesetzt waren. Auch hatten Kinder in den Waisenhäusern nicht immer Zugang zu fließendem Wasser, Heizung, Sanitäranlagen, Gesundheitsversorgung, Freizeiteinrichtungen oder Bildung (USDOS 25.6.2015).
Waisenhäuser werden von unterschiedlichen Organisationen betrieben, wie z.B.: Hagar International (Daily Mail UK 29.10.2015), , The Afghan Orphan Project, Waisenhaus Afghanistan und Shelter Now Germany (The Afghan Orphan Project o.D.; Shelter Now o.D.).
Quellen:
2.1. Die Feststellungen zur Identität, Religion, Volksgruppenzugehörigkeit und Herkunftsregion des Beschwerdeführers stützen sich auf seine Angaben im Asylverfahren. Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich durchgehend gleichbleibende und glaubhafte Angaben.
2.2. Zum Alter des Beschwerdeführers:
2.2.1. Hinsichtlich der Feststellung zum Alter des Beschwerdeführers ist eingangs festzuhalten, dass der Beschwerdeführer - so auch die Annahme des Bundesamtes nach Einholung eines gerichtsmedizinischen Gutachtens - zum Zeitpunkt der Antragstellung am 05.12.2013 (noch) minderjährig war. Die "zweifelhafte Minderjährigkeit" des Beschwerdeführers iSd § 13 Abs. 2 BFA-VG wurde insofern durch die Altersdiagnose geklärt, als der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig war:
Das gerichtsmedizinische Gutachten vom 28.01.2014 geht insgesamt in schlüssiger Weise von einem Mindestalter von 17 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt im Jänner 2014 aus. Darin wurde bereits - auf Basis des wahrscheinlichsten Lebensalters des Beschwerdeführers von 18-20 Jahren - eine Schwankungsbreite der Untersuchungsergebnisse miteinbezogen, sodass ein noch jüngerer Geburtszeitpunkt des Beschwerdeführers durch die Ergebnisse der medizinischen Untersuchungen auszuschließen ist. Demgegenüber konnte das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum, wonach er zum Untersuchungszeitpunkt 14 Jahre und 10 Monate alt gewesen wäre, nicht belegt werden. Dem Gutachten vom 28.01.2014 wurde jedenfalls nicht auf gleichem fachlichem Niveau entgegen getreten.
2.2.2. Soweit in der Beschwerde bemängelt wird, dem Beschwerdeführer wäre es verwehrt geblieben, eine umfassende Stellungnahme zum Ergebnis der medizinischen Begutachtung anzugeben, ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 30.01.2014 in Anwesenheit eines Rechtsvertreters umfassend vom Ergebnis der Altersdiagnose in Kenntnis gesetzt und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wurde, die er auch sogleich wahrnahm (vgl. insb. AS 121). Er brachte hiezu vor, bereits von klein auf in der Landwirtschaft und später auf Baustellen sehr hart gearbeitet zu haben (AS 121). Dem entsprechend gab er auch bei der Befragung im Rahmen der körperlichen Untersuchung am 10.01.2014 an, er habe sieben Jahre in der Landwirtschaft und als Bauarbeiter gearbeitet (AS 89). Da davon auszugehen ist, dass dieser Umstand im Rahmen der Befundung Berücksichtigung gefunden hat, konnte das Untersuchungsergebnis durch die allenfalls beabsichtigte Argumentation damit, dass schwere körperliche Arbeit einen Einfluss auf die Untersuchungsergebnisse gehabt hätte, nicht erschüttert werden. Im Rahmen dieser Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer zudem das Gutachten in Kopie ausgefolgt und dem Rechtsberater Möglichkeit gegeben, eine Stellungnahme abzugeben. Die monierten negativen Umstände (insb. Einschüchterung des Beschwerdeführers durch Dolmetscher, Unwissenheit bzgl. Möglichkeit der Beibringung von Beweismitteln) sind aus dem im Akt einliegenden Einvernahmeprotokoll nicht ersichtlich. Unbeschadet dessen, dass eine Verletzung des Parteiengehörs nach dem Akteninhalt nicht ersichtlich ist, wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls die Gelegenheit hatte, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid Stellung zu nehmen und er davon auch Gebrauch gemacht hat. Bei einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens hinsichtlich der Verletzung des Parteiengehörs steht es im Beschwerdeverfahren frei, zulässigerweise einen neuen Sachverhalt vorzubringen. Aufgrund der hier vorliegenden Sach- und Rechtslage ist daher davon auszugehen, dass eine allenfalls (entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts) vorliegende Verletzung des Parteiengehörs durch die Möglichkeit der Einbringung der Beschwerde in diesem konkreten Fall als saniert anzusehen ist (vgl. für viele: VwGH 11.09.2003, 99/07/0062; 27.02.2003, 2000/18/0040; 26.02.2002, 98/21/0299).
Das im Weiteren bezüglich des festgestellten Alters des Beschwerdeführers erstattete Vorbringen wendet sich im Wesentlichen gegen die Anordnung einer Altersdiagnose und die Untersuchungsmethode an sich sowie die über Feststellung der Minder- bzw. Volljährigkeit hinausgehende Feststellung eines genauen Geburtsdatums.
2.2.2. Zur Vornahme einer Altersdiagnose:
Nach § 13 Abs. 3 BFA-VG kann das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose (§ 2 Abs. 1 Z 25 AsylG 2005) auch die Vornahme radiologischer Untersuchungen, insbesondere Röntgenuntersuchungen, anordnen, wenn es dem Fremden nicht gelingt, eine behauptete und auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit, auf die er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen.
Offenbar bestanden seitens jenes Referenten, welcher am 11.12.2013 (siehe Ladung AS 25) die Einvernahme des Beschwerdeführers vornehmen hätte sollen, Zweifel an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers. In weiterer Folge wurde unter Wahrung des 4-Augen-Prinzips in einem Aktenvermerk vom gleichen Tag festgehalten, dass begründete Zweifel an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bestünden (AS 27). Aufgrund der Ladung des Beschwerdeführers für den 11.12.2013 und dem Aktenvermerk vom gleichen Tag liegt es auf der Hand, dass Zweifel an der Minderjährigkeit aufgetreten sind, nachdem der Referent einen unmittelbaren persönlichen Eindruck (Augenschein) vom Beschwerdeführer gewonnen hatte. Es gebietet die Logik, dass die Einschätzung, ob es sich um einen Zweifelsfall handle, oder aber es offensichtlich sei, dass der Fremde minderjährig sei (in letzterem Fall hätte eine Altersdiagnose zu unterbleiben), dem zuständigen Referenten obliegt, wobei zweifelsohne der persönliche Eindruck, der von jener Person gewonnen wird, von maßgeblicher Bedeutung ist. Andernfalls wäre der Regelung des § 13 Abs. 3 BFA-VG insoweit ein wesentlicher Teil seines Anwendungsbereiches entzogen, als Zweifel an der Minderjährigkeit nicht mit dem Erscheinungsbild oder Verhalten des Fremden begründet werden könnten. Der Beschwerdeführer konnte die Angaben zu seinem Geburtsdatum weder durch Urkunden noch durch sonstige Bescheinigungsmittel nachweisen - so gab er bereits bei der Erstbefragung am 07.12.2013 an, niemals über ein Reisedokument oder einen Identitätsausweis verfügt zu haben (AS 7).
Da es also an einem Nachweis für das Alter des Beschwerdeführers mangelte und der zuständige Referent nach Augenschein Zweifel an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers hatte, war die Anordnung einer Altersdiagnose nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht zu beanstanden. In diesem Zusammenhang ist abschließend darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bis dato - entgegen der Ankündigung im Beschwerdeschriftsatz (AS 289) - keinerlei Belege für die Richtigkeit des von ihm behaupteten Geburtsdatums vorgelegt hat.
2.2.3. Zur Untersuchungsmethodik:
Das Gutachten fußt auf einem Untersuchungsmodell, das von der interdisziplinären Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin derzeit empfohlen wird und sich auf drei individuelle medizinische Untersuchungen stützt. Dementsprechend wurden beim Beschwerdeführer eine körperliche Untersuchung, ein Röntgenbild der linken Hand sowie eine Panoramaröntgenaufnahme des Gebisses und eine CT der brustbeinnahen Schlüsselbeinregion vorgenommen. Diese Kombination stellt (so die Erläuterungen Regierungsvorlage 1803 der Beilagen XXIV. GP) ein absolut taugliches Mittel zur Altersschätzung dar. Im Wesentlichen folgt das Gutachten einer Zusammenschau der Untersuchungen der Hand, der Schlüsselbeine und des Gebisses. Die körperliche Untersuchung steht damit im Einklang, insbesondere ergab sich hier kein Hinweis auf eine Verzögerung oder Beschleunigung der Entwicklung. Durch die in der Stellungnahme vom 13.07.2016 angeführte nur allgemein gehaltene Kritik, wonach EASO das Erzielen aussagekräftiger Ergebnisse durch die multifaktorielle Altersschätzung bezweifle, konnte das gegenständliche Untersuchungsergebnis nicht erschüttert werden. Auch in diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass dem Gutachten nicht auf gleichem fachlichem Niveau entgegengetreten wurde - dies wäre dem Beschwerdeführer unbenommen gewesen. Das Gericht durfte daher im Zuge des Ermittlungsverfahrens stets von der Richtigkeit der gutachtlichen Altersfeststellung ausgehen.
2.2.4. Zur Feststellung des Alters des Beschwerdeführers:
Soweit in der Stellungnahme vom 13.07.2016, die "Korrektur" des Alters unter dem Aspekt gerügt wurde, iSd § 13 Abs. 3 BFA-VG dürfe nur über das Vorliegen von Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Antragstellung befinden dürfe, wird verkannt, dass - unbeschadet dieser speziellen Regelung zur Feststellung der Minderjährigkeit in Asyl- und Fremdenrechtsverfahren - im Verwaltungsverfahren der Grundsatz der materiellen Wahrheit gilt, sohin der wahre Sachverhalt festzustellen ist, der für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebend ist. Insofern ist das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten nicht nur unter dem Aspekt des § 13 Abs. 3 BFA-VG, sondern auch unter jenem des § 18 AsylG (der eine Konkretisierung der §§ 37 und 39 Abs 2 AVG darstellt) im Ermittlungsverfahren heranzuziehen. Dies insbesondere deshalb, weil sich das Vorbringen des Beschwerdeführers größtenteils auf altersspezifische Gefährdungen stützt, sodass die (zumindest annähernde) Ermittlung seines Lebensalters für die Beurteilung seines Vorbringens wesentlich ist. Ferner trägt zur objektiven Wahrheitsfindung auch der Umstand bei, dass die Behörde unter Heranziehung aller Beweismittel, die zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts geeignet und nach Lage des Falles zweckdienlich sind (§ 46 AVG: Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel), in freier Beweiswürdigung zu beurteilen hat, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht Hengstschläger/Leeb, AVG, § 37 Rz 6). Auch Beweismittel, die durch eine Rechtsverletzung zustande gekommen sind, sind nach der Judikatur grundsätzlich zu berücksichtigen (vgl. etwa VwGH 22.06.1978, 1107/77; 27.02.1996, 96/05/0026). Den im Ermittlungsverfahren geltenden Grundsätzen der Offizialmaxime und der Erforschung der materiellen Wahrheit folgend war im gegenständlichen Fall (entgegen der im genannten Schriftsatz vertretenen Ansicht) eine Verwertung des eingeholten Sachverständigengutachtens nicht nur hinsichtlich der Feststellung der Minderjährigkeit, sondern auch bezüglich des tatsächlichen Lebensalters des Beschwerdeführers geboten.
Da eine genaue datumsmäßige Benennung eines Geburtszeitpunktes unmöglich ist, war für das Bundesverwaltungsgericht lediglich das - spätestmögliche - Geburtsjahr 1997 zur Identifizierung des Beschwerdeführers und Beurteilung des altersspezifischen Vorbringens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festzustellen. Dieses Geburtsjahr ergibt sich aus dem schlüssigen gerichtsmedizinischen Gutachten vom 28.01.2014 (siehe dazu bereits Punkt 2.2.1.) und handelt es sich dabei um jenes Geburtsjahr, zu dem der Beschwerdeführer jüngstmöglich ist. Eine weitere Eingrenzung des Geburtsdatums mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit entzieht sich, gemessen an den zurzeit gegebenen Stand der Medizintechnik, dem Möglichen, sodass lediglich eine Feststellung zum spätestmöglichen Geburtsjahr getroffen werden konnte. Der Klarstellung halber wird an dieser Stelle darauf verwiesen, dass Gegenstand der Feststellung des Bundesverwaltungsgericht eben das spätestmögliche Geburtsjahr ist, jedoch nicht festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer tatsächlich im Jahr 1997 geboren wurde. Dies entspricht insofern dem eingeholten Gutachten, als sich auch aus diesem kein genaues Geburtsdatum ergibt, sondern lediglich festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer im Untersuchungszeitpunkt jedenfalls 17 Jahre alt war. Die belangte Behörde nahm daraufhin das für den Beschwerdeführer "günstigste" genaue Geburtsdatum an, sodass der Beschwerdeführer "jüngstmöglich" ist. Diese datumsmäßige Feststellung kann nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit getroffen werden, sodass die Festlegung des spätestmöglichen Geburtsjahres im gegebenen Fall genügen muss.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Notwendigkeit, zusätzlich zu dem vorliegenden Gutachten weitere Ermittlungen zum Alter des Beschwerdeführers anzustellen. Die auf mehreren Einzeluntersuchungen basierende Altersfeststellungen wurden von medizinischen Sachverständigen vorgenommen und wurden die Untersuchungsergebnisse in einem schlüssigen Gutachten zusammengeführt. Seitens des Beschwerdeführer wurden keinerlei Bescheinigungsmittel beigebracht, dem Gutachten nicht auf gleichem fachlichen Niveau entgegen getreten.
Soweit der Beschwerdeführer ins Treffen führte, dass er sein Geburtsdatum von seiner Mutter wisse und sein Vater dies auf der Rückseite des Korans notiert hätte (AS 121), sind diese - unbelegten - Behauptungen nicht geeignet, das Ergebnis des gerichtsmedizinischen Gutachtens in Zweifel zu ziehen. Schließlich fällt auf, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 30.01.2014 sein Geburtsdatum zweimal mit dem "03.05." bezeichnete. Dies bedeutet in dieser allgemein gebräuchlichen Schreibweise den 3. Mai, wohingegen der Beschwerdeführer ansonsten im Verfahren den "05.03." (also: 5. März) als Geburtsdatum angab. Auch aufgrund dieser Divergenz war den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsdatum nicht dasselbe Gewicht beizumessen, als der bereits erfolgten medizinischen Beurteilung.
2.3.1. Ermordung des Vaters, Unterkommen bei Verwandten, Ausreise in den Iran;
Die Angaben des Beschwerdeführers zum Schicksal seines Vaters waren gleichbleibend und - vor dem Hintergrund des damals noch jungen Alters des Beschwerdeführers - substantiiert genug, um für glaubhaft befunden zu werden. Ebenso war das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Unterkommen bei Verwandten, den sich daraus ergebenden Problemen und dem schließlichen Umzug in den Iran sowie dem Aufenthalt seiner Kernfamilie im Iran gleichbleibend, hinreichend detailliert und glaubhaft (AS 171 ff).
Hinsichtlich des Motivs für die Ermordung seines Vaters konnte der Beschwerdeführer keine Angaben machen (vgl. AS 175: "Ich weiß es nicht, ich weiß nur dass meine Mutter gesagt hat, dass er schon geahnt hat, dass etwas passiert [...]"), sodass diesbezüglich eine Negativfeststellung zu treffen war. Daraus, dass in der Stellungnahme von 13.07.2016 hinsichtlich des Motivs für die Tötung unsubstantiiert gemutmaßt wurde, dass der Vater "wohl ua ob seiner liberalen Vorstellungen umgebracht" worden wäre, lässt sich nichts gewinnen. Maßgeblich ist, dass der Beschwerdeführer keine ihn betreffende Verfolgungsgefahr glaubhaft machen konnte, die mit dem Tod seines Vaters in Zusammenhang zu bringen wäre. Der Umstand, dass die Familie des Beschwerdeführers nach der Ermordung des Vaters noch mehrere Monate bei Verwandten in der Heimatregion unterkam, macht deutlich, dass die übrige Familie seinerzeit keine Verfolgung durch Taliban zu gewärtigen hatte. Demgegenüber ist es unplausibel, dass die Familie (wenn auch unter schlechten Umständen) über mehrere Monate hinweg bei Onkeln bzw. Tanten in der Heimatregion leben hätte können, ohne dass auch sie mit einer Bedrohung durch die Taliban konfrontiert gewesen wären, wenn seitens der Taliban eine Verfolgungsgefahr bestanden hätte. Es sind keine Hinweise dafür hervorgekommen, dass die Familie dort versteckt gelebt hätte - nach den Schilderungen des Beschwerdeführers (As 173) habe die Mutter zwar das Haus nicht verlassen dürfen, andererseits sind die Misshandlungen durch die Onkel im Dorf publik geworden, sodass davon auszugehen ist, dass der Aufenthalt der Familie dort allgemein bekannt war. Es liegt somit gegenständlich kein Fall vor, in dem die Familie durch Verschleierung ihrer Identität (dagegen spricht schon die Unterbringung bei engsten Verwandten) oder durch Verstecken einer Verfolgung entkommen wären. Aufgrund des mehrmonatigen Verweilens der Familie in der Heimatregion, wodurch ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Ermordung des Vaters und der Ausreise der Familie in den Iran nicht mehr unmittelbar gegeben ist, konnte eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung seitens der Taliban aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses zu seinem Vater, nicht glaubhaft gemacht werden. Es ist zudem nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer nun, mehr als ein Jahrzehnt nach der Ermordung seines Vaters, einer konkreten und individuellen Verfolgung in diesem Zusammenhang ausgesetzt wäre. Eine solche ist zudem schon aufgrund des Umstandes unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer - damals im Kindesalter - nunmehr ein junger Erwachsener ist, was schon ein optisches Wiedererkennen sehr unwahrscheinlich erscheinen lässt.
Es sind zudem keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer seitens seiner Onkel eine asylrelevante Gefährdung zu befürchten hätte. Von deren Misshandlungen war die Mutter des Beschwerdeführers betroffen, da diese der Mutter ein "freies und selbstständiges Leben" nicht gestatten wollten (AS 173). Aus den Schilderungen des Beschwerdeführers ergibt sich ein untrennbarer Zusammenhang der Misshandlungen damit, dass die Onkeln der Mutter aufgrund deren weiblichen Geschlechts keine Selbstständigkeit zugestehen wollten. In Bezug auf den Beschwerdeführer lässt sich daraus jedoch nichts gewinnen, sodass von einer ihn betreffenden asylrelevanten Verfolgungsgefahr seitens der Onkel nicht auszugehen war.
Die Vorkommnisse im Iran sind insofern nicht entscheidungsmaßgeblich, als bei der Prüfung des Vorliegens einer asylrechtlich relevanten "wohlbegründete Furcht" nur auf den Herkunftsstaat Afghanistan abzustellen war.
2.3.2. Sicherheitslage, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit
Soweit sich der Beschwerdeführer auf die allgemein prekäre Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere in der Herkunftsprovinz seiner Familie, berief, ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte, die eine individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung des Beschwerdeführers aus Konventionsgründen indiziert hätten. Der Beschwerdeführer selbst hat kein entsprechendes Vorbringen erstattet. Auf die notorisch schlechte allgemeine Sicherheitslage wurde im Rahmen der Zuerkennung subsidiären Schutzes im angefochtenen Bescheid Bedacht genommen. Eine darüber hinausgehende asylrelevante Betroffenheit des Beschwerdeführers hat sich aber nicht ergeben.
Eine individuelle Betroffenheit durch Verfolgung konnte der Beschwerdeführer auch in Bezug auf seine Eigenschaft als Hazara und Schiit nicht aufzeigen. Nach dem Inhalt der Länderberichte besteht derzeit in Afghanistan keine Verfolgung der Religionsgruppe der Schiiten, die mit 19% der Bevölkerung die größte religiöse Minderheit in Afghanistan darstellt. Aus den Länderberichten lässt sich auch keine Gruppenverfolgung der Hazara ableiten: Zwar ist eine in Afghanistan immer wieder bestehende Diskriminierung der schiitischen Hazara gegeben, die jedoch nicht ein Ausmaß erreicht, dass davon ausgegangen werden könnte, dass bereits jeder der dort lebenden schiitischen Hazara mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu fürchten hätte. Schwierige Lebensbedingungen vermögen aber keine konkrete Verfolgungsgefahr betreffend die Volksgruppe der Hazara in Afghanistan aufzuzeigen. Zwar kommt es in Afghanistan sporadisch zu Entführungen, von denen auch Hazara betroffen sind, es ist aus diesen kriminellen Vorkommnissen (der Beschwerdeführer erwähnte diesbezüglich etwa die Ermordung von Hazara durch Taliban, AS 177) aber keine Gruppenverfolgung ableitbar. Derzeit leben etwa 2,8 Millionen Hazara in Afghanistan. Dass aber bereits jeder Hazara, der in Afghanistan wohnt, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanter Verfolgung bedroht wäre, ergibt sich jedoch aus den Länderfeststellungen nicht. Eine Gruppenverfolgung ist auch nicht daraus ableitbar, dass Hazara allenfalls Opfer krimineller Aktivitäten werden. Vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen sind die - allgemein gehaltenen und keine konkrete Betroffenheit aufzeigenden - Ausführungen des Beschwerdeführers zu einer (Verfolgungs-)gefährdung aufgrund seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit nicht glaubhaft, da sie mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind. Vielmehr hat sich die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde den Berichten nach gebessert, wenn es auch zu gesellschaftlichen Diskriminierungen kommen sollte. Auch der EGMR geht in einem rezenten Judikat davon aus, dass die Zugehörigkeit zur Minderheit der Hazara nicht dazu führt, dass im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan eine unmenschliche Behandlung drohen würde, unbeschadet der schlechten Situation für diese Minderheit (EGMR AM/NL, 05.07.2016, 29.094/09). Da eine Gruppenverfolgung von Hazara und Schiiten in Afghanistan nicht gegeben ist und der Beschwerdeführer nichts ihn individuell Betreffendes vorbrachte, sondern dies nur allgemein erwähnte, lässt sich aus diesem Vorbringen für den Beschwerdeführer nichts gewinnen.
2.3.4. Nichtvorliegen sozialer Anknüpfungspunkte
Der Beschwerdeführer stützte sich hinsichtlich seiner Rückkehrbefürchtungen auch glaubhaft darauf, dass er bei einer Rückkehr nicht auf ein soziales Netz zurückgreifen könne, sondern auf sich alleine gestellt sei (vgl. AS 177, Protokoll der mV Seiten 4, 5). Bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging von fehlen familiärer Anknüpfungspunkte aus (vgl. AS 239, Bescheid S. 15) und wurde gerade diesem Umstand durch die Zuerkennung subsidiären Schutzes Rechnung getragen (vgl. AS 263, Bescheid S. 39). Eine darüber hinausgehende asylrelevante Gefährdung hat sich aus diesem Vorbringen nicht ergeben. In diesem Zusammenhang sei vollständigkeitshalber angemerkt, dass mit jenen Entscheidungen des Asylgerichtshofes, die in der Stellungnahme vom 11.08.2014 wie auch in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zur Unterstreichung der Gefährdung von minderjährigen Fremden bei einer Rückkehr nach Afghanistan zitiert wurden, jeweils der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, wohingegen sich in diesen Fällen (jeweils nach Prüfung des konkreten Einzelfalls) keine asylrelevante Gefährdung ergab.
2.3.5. Altersspezifische Gefährdung
Das abstrakte Vorbringen zu einer altersspezifischen Gefährdung umfasst die prekäre Lage für unbegleitete Kinder bei Rückkehr ohne soziales Netz; den Zwang des Arbeitens in "sklavereiähnlichen" Verhältnissen bzw. Kinderarbeit; die Gefährdung des Missbrauchs als Baccha Bazi; die Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der "alleinstehenden minderjährigen Afghanen ohne Bezug zum Herkunftsstaat" sowie die Gefahr, wegen alleiniger Rückkehr Opfer von Ausbeutung/Missbrauch/Zwangsrekrutierung/Gewalt zu werden (diesbezüglich stützte sich der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung auch darauf, er müsste sich bei einer Rückkehr einer Terrororganisation oder Räuberbande anschließen, um Schutz zu erlangen). Damit wurde eine Reihe von Gefährdungsfaktoren vorgebracht, wobei jeweils davon ausgegangen wurde, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen Minderjährigen handle und sich dadurch das jeweilige Verfolgungsrisiko erhöhen würde.
Es wird nicht verkannt, dass bei der Beurteilung der Intensität von Verfolgungshandlungen auf die Minderjährigkeit eines Asylwerbers Rücksicht zu nehmen ist (Erk. des VwGH vom 26.06.1996, 2005/01/0247; 15.03.2016 Ra 2015/19/0108; sowie die UNHCR-Richtlinien zum Internationalen Schutz Nr. 8 - Asylanträge von Kindern vom 22.09.2009, Rz 13). In Zusammenschau mit dem festgestellten spätestmöglichen Geburtsjahr des Beschwerdeführers (vgl. Punkt 2.2.4.) ist jedoch im gegenständlichen Fall maßgeblich, dass der Beschwerdeführer zwar zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz unstrittig minderjährig war, jedoch mittlerweile jedenfalls hier volljährig und als junger Erwachsener anzusehen ist. Auch unter Rücksichtnahme darauf, dass jene allgemein ins Treffen geführten Gefährdungspotentiale nicht an einer starren Abgrenzung zwischen Minder- und Volljährigkeit haften, ist im Hinblick darauf, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen jungen Erwachsenen handelt, eine sich aus den genannten Faktoren zusammensetzende "verstärkte" Gefährdung jedoch nicht plausibel und konnte sohin nicht glaubhaft gemacht werden.
Zusammenschauend wird deutlich, dass die ins Treffen geführten Risikofaktoren allesamt in Bezug zu der Annahme, der Beschwerdeführer würde einer sozialen Gruppe angehören, die aufgrund ihres jungen Alters und mangels sozialer Anknüpfungspunkte in Afghanistan eben jene Risiken zu gewärtigen hätten, stehen.
Dem ist - unter Vorwegnahme der rechtlichen Beurteilung dieses Vorbringens bereits an dieser Stelle - zu entgegnen, dass der Verfolgungsgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe nur in Betracht kommt, wenn die Verfolgung immer wegen bereits bestehender Gruppenzugehörigkeit erfolgt, weshalb sich jene Personen, die erst durch die Verfolgung zu einer Gruppe werden, nicht auf jenen Grund berufen können. Verfolgung aus diesem Konventionsgrund ist daher lediglich dann zu bejahen, wenn die Repression nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen (d.h. sie würden nicht verfolgt, wenn sie diesen Merkmal nicht hätten) und sich die Anknüpfung an dieses Merkmal oder die auf dem Merkmal basierende konkrete Art der Unterscheidung nicht mit sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, sondern illegitim erscheint (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 [2006], 105). Die aufgezeigten Gefahren träfen jedoch den Beschwerdeführer nur, weil er auf Grund seiner exponierten Stellung (mangels Schutzes durch Familienangehörige) den allgemeinen Gefahren in seinem Herkunftsstaat weniger entgegenzusetzen hätte als beispielsweise Personen, die auf den Schutz eines familiären Netzwerkes zurückgreifen können. Dies ist aber nicht asylrelevant, sondern war lediglich bei der Frage, ob subsidiärer Schutz zu gewähren ist (vgl. Punkt 2.3.4), zu berücksichtigen (vgl. hiezu AsylGH 17.06.2011, C1 419420-1/2011; 19.04.2011, C18 409159-1/2009). Zudem reicht die gegenwärtige Eigenschaft des Beschwerdeführers als "junger Erwachsener" nicht aus, um ihm aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe Asylschutz zu gewähren. Die Eigenschaft des Alters stellt weder ein besonders geschütztes unveräußerliches Merkmal dar, noch macht sie den Fremden zum Mitglied einer von der Gesellschaft insgesamt hinreichend unterscheidbaren und deutlich identifizierbaren Gruppe (dies ist bereits dem Umstand des Alterns an sich geschuldet).
In Bezug auf die genannten Risiken ist zudem wesentlich, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass die Verwirklichung eines solchen Risikos konkret seiner Person mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohe. Hinweise darauf, dass gerade der Beschwerdeführer aufgrund von Eigenschaften, die ihn von anderen in Afghanistan aufhältigen Personen unterscheiden würden, von jenen Risiken eher oder besonders betroffen wäre, haben sich im Verfahren nicht ergeben. Vielmehr stütze sich das Vorbringen auf allgemein in Afghanistan mögliche Gefährdungspotentiale, die generell aufgrund der notorischen Situation in seinem Herkunftsstaat vorhanden sind, sodass weitestgehend (dh: nicht nur den Beschwerdeführer betreffend) eine entsprechende allenfalls eintretende Möglichkeit einer Verfolgung gegeben ist. Eine Verfolgungsgefahr ist jedoch nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0132; 23.09.1998, 98/01/0224; 26.11.1998, 98/20/0309, u.v.a.). Dass im Falle des Beschwerdeführers eine mehr als nur entfernte Möglichkeit einer Verwirklichung der genannten Risiken bzw. einer Verfolgung bestünde, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Abschließend ist anzumerken, dass es sich beim Zielort des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr um XXXX handeln würde (Protokoll der mV S.5), wo die Sicherheitslage nach den Länderfeststellungen vergleichsweise stabil ist, sodass auch von einer grundsätzlichen Schutzfähigkeit dortiger staatlicher Behörden ausgegangen werden kann. Hinzu tritt, dass der Beschwerdeführer als subsidiär Schutzberechtigter aktuell über eine Aufenthaltsberechtigung bis zum 21.10.2017 verfügt, sodass eine Rückkehr zu einem früheren Zeitpunkt unwahrscheinlich ist, während das Alter des Beschwerdeführers fortschreitet. Die Miteinbeziehung dieser Aspekte schmälert die Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des Beschwerdeführers zusätzlich.
Hinsichtlich der in der Stellungnahme vom 13.07.2016 angeführten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes bleibt vollständigkeitshalber zu bemerken, dass es sich in diesen beiden Fällen um Beschwerdeführer handelte, die zum Entscheidungszeitpunkt minderjährig waren, wodurch sich diese Fälle vom gegenständlichen unterscheiden. Zudem sei darauf hingewiesen, dass seitens des Bundesverwaltungsgerichts jeweils eine Überprüfung des konkreten Einzelfalles vorgenommen wird, eine Vergleichbarkeit mit anderen Judikaten ist dadurch nur bedingt möglich.
2.3.6. Westernized men, liberale religiöse Haltung, Anti-Taliban-Haltung
Soweit in der Stellungnahme vom 13.07.2016 erstmals dargetan wird, der Beschwerdeführer hätte auch aufgrund seiner liberalen religiösen Haltung sowie der Zugehörigkeit zur Risikogruppe der "westernized men" Verfolgungsrisiken zu gewärtigen, steht diesem Vorbringen das Neuerungsverbot des § 20 BFA-VG entgegen, da bezüglich beider Aspekte damit argumentiert wird, dass diese Eigenschaften schon seit jeher in der Persönlichkeit des Beschwerdeführers angelegt waren. Es liegen diesbezüglich sohin keine Sachverhalte vor, die sich erst nach der Entscheidung des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl maßgeblich geändert hätten. Das Verfahren vor dem Bundesamt war insofern nicht als mangelhaft anzusehen. Dieses Faktum war dem Beschwerdeführer offenbar schon zum Zeitpunkt des Behördenverfahrens bekannt und haben sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, bereits im behördlichen Verfahren ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten.
Unbeschadet dessen sei an dieser Stelle hiezu jedoch bemerkt, dass sich der Beschwerdeführer erst seit Oktober 2014 in Österreich aufhält und aufgrund der Kürze dieses Aufenthalts in Zusammenhang mit dem von ihm in der Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck nicht davon ausgegangen wird, dass der Beschwerdeführer eine "westliche Lebenseinstellung" in einer solchen Weise übernommen hätte, dass er deshalb bei einer Rückkehr einer Verfolgungsgefährdung ausgesetzt wäre. Diese - nicht weiter substantiierte Behauptung - vermag auch vor der notorischen Situation v.a. in den Großstädten Afghanistans, wie XXXX nicht Stand zu halten, die bei einer Rückkehr den Zielort des Beschwerdeführers darstellen würde (vgl. Protkoll der mV S. 5), da daraus nicht ersichtlich ist, dass eine "westliche" Geisteshaltung bei Männern alleine bereits mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung asylrelevanter Intensität auslösen würde. Gleiches gilt für die "liberale" religiöse Gesinnung des Beschwerdeführers, da aus einer kritischen Haltung gegen eine überstrenge Auslegung des Koran kein Glaubensabfall gesehen werden kann, sodass nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer dadurch einer Gefährdung ausgesetzt wäre. Es ergibt sich auch nicht aus den Länderfeststellungen, dass die, der Diversität der Religionsausübung an sich immanente, unterschiedlich ausgeprägte Glaubenshaltung eine Verfolgungsgefahr auslösen könnte. Abweichendes ist hinsichtlich der muslimischen (schiitischen) Religionsausübung in Afghanistan weder notorisch, noch sonst belegbar. Wie bereits erwähnt, liegt gegenständlich kein Glaubensabfall vor. Es konnte zusammenschauend vor dem Hintergrund der notorischen Lage in Afghanistan nicht glaubhaft gemacht werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer "westlichen Geisteshaltung" oder einer "liberalen" religiösen Einstellung eine Verfolgungsgefahr zu gewärtigen hätte.
Vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen ergibt sich kein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer aufgrund der PTBS einer asylrelevante Gefährdung in Afghanistan zu gewärtigen hätte. Diesbezüglich wurde auch kein subtantiiertes Vorbringen erstattet. Zwar findet die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata -, abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt und sind Behandlungen nicht auf dem neuesten medizinischen Stand. Gleichzeitig leiden aber viele Afghaninnen und Afghanen unter psychischen Symptomen der Depression, Angststörungen oder posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS). In XXXX und XXXX gibt es psychiatrische Einrichtungen. Zudem gibt es aktuelle Bemühungen, die Akzeptanz und Kapazitäten für psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten zu stärken und auch Aufklärung sowohl über das Internet als auch in Form von Comics (für Analphabeten). Die Regierung finanziert Projekte zur Verbesserung der Möglichkeiten psychiatrischer Behandlung und psychologischer Begleitung in Afghanistan. Unter Beachtung dieser Umstände erscheint die Behandlung psychisch Kranker in Afghanistan zwar schwierig, eine "Verfolgung" von Erkrankten iSd GFK ist jedoch nicht indiziert.
Zusammenfassend kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.
2.4. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten und anlässlich der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung dargetanen Länderdokumente. Da die aktuellen Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der schlüssigen Situationsdarstellungen im Herkunftsstaat zu zweifeln. Auch seitens der Verfahrensparteien wurden hinsichtlich der herangezogenen Quellen in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht keine substantiierten Einwände erhoben.
2.5. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
3.1. Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
3.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F.) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i. d.g.F. anzuwenden.
3.3. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 i. d. g. F. kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
3.4. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in ihrem Herkunftsstaat glaubhaft darzutun, war der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gem. § 3 AsylG 2005 abzuweisen.
Unter Bedachtnahme darauf, dass es, wenn der Fremde eine Reihe von risikobegründenden Faktoren ins Treffen geführt hat, insgesamt einer globalen Bewertung aller dieser Umstände in ihrer Gesamtheit bedarf (vgl. zur Unzulässigkeit einer derartigen "isolierten Betrachtungsweise" etwa VwGH 06.03.2001, Zl. 2000/01/0056), ist zu bemerken:
Es ergaben sich den Länderfeststellungen folgend insbesondere keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und als Zugehöriger zur Religionsgemeinschaft der Schiiten aktuell alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seiner Glaubensrichtung in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer selbst hat während des gesamten Verfahrens niemals persönliche Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Hazara bzw. aufgrund seiner schiitischen Glaubensrichtung dargetan. Eine individuelle Betroffenheit aufgrund einer konkret gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlung hat er nicht behauptet, wodurch es aber bereits an einer zentralen Voraussetzung für eine mögliche Asylgewährung mangelt. Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit oder der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft - für sich allein - nicht geeignet sei, die für die Anerkennung einer Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun (VwGH 31.10.2002, 2000/20/0358). Der Beschwerdeführer gehört als Hazara zwar einer ethnischen und als Schiit auch einer religiösen Minderheit an, doch ist festzustellen, dass sich für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara, wie aus den zugrundegelegten Länderfeststellungen ersichtlich, die Situation in der Zwischenzeit deutlich verbessert hat, wenn gleich die gesellschaftlichen Spannungen fortbestehen und in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder aufleben.
Es ist daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aktuell wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seiner Glaubensrichtung in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, zumal es auch keine von Amts wegen aufzugreifenden Hinweise darauf gibt. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht, um eine Verfolgungsgefahr anzunehmen (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0132; 23.09.1998, 98/01/0224; 26.11.1998, 98/20/0309, u.v.a.).
Wenn auch das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Familiengeschichte glaubhaft war, konnte daraus jedoch keine Substanz für die Annahme einer asylrelevanten Gefährdung gewonnen werden. Insbesondere war in diesem Zusammenhang eine konkret ihn betreffende Gefährdung durch Taliban nicht glaubhaft. Es mangelte diesbezüglich bereits an einem zeitlichen Zusammenhang. Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" wird jedoch in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (VwGH 30.8.2007, 2006/19/0400; 19.10.2000, 98/20/0430; 08.06.2000, 99/20/0597; 13.1.1999, 98/01/0361; 24.3.1999, 98/01/0513; 20.01.1993, 92/01/0725). Eine den Beschwerdeführer betreffende Gefährdung durch die Onkel konnte nicht glaubhaft gemacht werden.
Ebensowenig boten seine Haltung gegenüber Taliban, eine "liberale" schiitische Gesinnung oder eine "westliche" Lebenseinstellung Anhaltspunkte für eine entsprechende Gefährdung. Insbesondere ist eine Verfolgung aus diesen Gründen auch vor dem Hintergrund der notorischen Lage in Afghanistan nicht maßgeblich wahrscheinlich - die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0132; 23.09.1998, 98/01/0224; 26.11.1998, 98/20/0309, u.v.a.). Dem Nichtvorliegen sozialer Anknüpfungspunkte in Afghanistan wurde bereits durch die Gewährung subsidiären Schutzes Rechnung getragen. Aufgrund des festgestellten spätmöglichsten Geburtsjahres des Beschwerdeführers schied jenes altersspezifische Vorbringen, das auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers (und somit auf eine Potenzierung allgemeiner Risiken) abzielte, aus. Darüber hinaus ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass dem Beschwerdeführer die in diesem Zusammenhang angeführten allgemeinen Risikopotentiale drohen würden, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt, wie bereits zuvor zitiert, jedoch nicht. Die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer bestimmten sozialen Gruppe schied bereits mangels eines besonders geschützten unveräußerlichen Merkmales aus. Letztlich war auch durch die psychische Erkrankung keine asylrelevante Verfolgungsgefahr indiziert.
Im Verfahren haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen:
Die allgemeine Lage in Afghanistan ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste (vgl. etwa AsylGH 07.06.2011, C1 411.358-1/2010/15E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 19.09.2011, Zahl U 1500/11-6 u.v.a.) und wurde Derartiges seitens des Beschwerdeführers auch nicht behauptet.
Auch aus der wirtschaftlich schlechten Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur erkennt, reicht auch der Verlust (oder die Schwierigkeit der Beschaffung) eines Arbeitsplatzes nicht aus, eine Asylgewährung zu begründen, solange damit nicht eine ernsthafte Bedrohung der Lebensgrundlage verbunden ist (VwGH 19.06.1997, 95/20/0482; vgl. 28.05.1994, 94/20/0034).
Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.
Da der Beschwerdeführer sohin keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hat, liegen die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht vor. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
III. Zur Zulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern ausschließlich das Resultat einer eingehenden Glaubwürdigkeitsauseinandersetzung, basierend auf den konkret im Verfahren präsentierten Angaben der beschwerdeführenden Partei darstellt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sofern die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der Verfassungsgerichtshofes zu (zum Teil) alten Rechtslagen erging, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar (vgl. zur Notwendigkeit einer maßgeblichen Verfolgungswahrscheinlichkeit und dem Ungenügen der entfernten Möglichkeit einer Verfolgung VwGH 21.12.2000, 2000/01/0132; 23.09.1998, 98/01/0224; 26.11.1998, 98/20/0309; zum zeitlichen Zusammenhang VwGH 30.8.2007, 2006/19/0400; 19.10.2000, 98/20/0430). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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