G302 2120492-1•BVwG G302 2120492-1
G302 2120492-1Tribunal Administrativo Federal19 de set. de 2016
Verfahrenshilfe, Zurückweisung
G302 2120492-1/11Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über den Antrag der XXXXauf Gewährung von Verfahrenshilfe für das Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Villach des Arbeitsmarktservices vom 13.01.2016, Zl. XXXX, beschlossen:
A)
Der Antrag wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG in Verbindung mit § 25a Abs. 3 VwGG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices Villach (im Folgenden: belangte Behörde) vom 11.11.2015 wurde ausgesprochen, dass Frau XXXX (im Folgenden: BF), für den Zeitraum von 04.11.2015 bis 10.11.2015 gemäß § 49 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) in der geltenden Fassung kein Arbeitslosengeld erhält. Begründend wurde ausgeführt, dass diese den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 04.11.2015 nicht eingehalten und sich erst wieder am 11.11.2015 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet hätte. Gegen den Bescheid hat die BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde (von ihr als Einspruch bezeichnet) eingebracht. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.01.2016 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG in Verbindung mit § 56 AlVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Gegen diesen Bescheid richtet sich der mit 19.01.2016 datierte Vorlageantrag, der fristgerecht bei der belangten Behörde eingelangt ist.
2. Mit Eingabe vom 13.09.2016 stellte die BF den Antrag, ihr in diesem Verfahren Verfahrenshilfe zu gewähren bzw. einen dementsprechenden, fachbezogenen Anwalt zur Seite zu stellen, der sie rechtsfreundlich vertreten solle. Begründend führte sie aus, dass sie ein mitteloser, rechtsunkundiger Laie sei und in diesem Verfahren keinen Rechtsnachteil erleiden wolle.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsaktes.
Zu Spruchteil A): Zurückweisung des Antrages
2.1. Gegenständlich wurde von der belangten Behörde ausgesprochen, dass die BF für den Zeitraum von 04.11.2015 bis 10.11.2015 gemäß § 49 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) in der geltenden Fassung kein Arbeitslosengeld erhält.
§ 40 VwGVG lautet auszugsweise:
"§ 40 (1) VwGVG Ist ein Beschuldigter außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.
(2) Der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers kann schriftlich oder mündlich gestellt werden. Er ist ab Erlassung des Bescheides bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag innerhalb der Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt er als rechtzeitig gestellt. In dem Antrag ist die Strafsache bestimmt zu bezeichnen, für die die Beigebung eines Verteidigers begehrt wird."
2.2. Artikel 47 und 51 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl 2012/C 326/02, lauten auszugsweise wie folgt:
"Artikel 47
Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht
Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.
Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.
Artikel 51
Anwendungsbereich
(1) Diese Charta gilt für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Dementsprechend achten sie die Rechte, halten sie sich an die Grundsätze und fördern sie deren Anwendung entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten und unter Achtung der Grenzen der Zuständigkeiten, die der Union in den Verträgen übertragen werden."
2.3. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Zunächst ist anzumerken, dass Verfahrenshilfe für das Verfahren beim Verwaltungsgericht gemäß § 40 VwGVG nur in Verwaltungsstrafverfahren vorgesehen ist. Gegenständlich liegt jedoch kein Verwaltungsstrafverfahren vor.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 25.06.2015 zu Zl. G 7/2015 festgestellt, dass der gänzliche Ausschluss der Gewährung von Verfahrenshilfe in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen, die unter Art 6 EMRK fallen, verfassungswidrig ist und daher § 40 VwGVG idF BGBl I 2013/33 wegen Verstoßes gegen Art 6 EMRK als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt allerdings erst mit Ablauf des 31.12.2016 in Kraft.
Nach Auffassung des VwGH ist aber - ungeachtet der Aufhebung der Bestimmung des § 40 VwGVG - die Gewährung von Verfahrenshilfe auf Grundlage der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Art 47) in jenen Fällen schon jetzt geboten, in denen ein Bezug zum Unionsrecht besteht. Der VwGH führt in seiner Entscheidung (hinsichtlich Asylverfahren/Schubhaft) vom 03.09.2015, Zl. Ro 2015/21/0032, dazu Folgendes aus: "In Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorrangs ist die verfassungsrechtliche Immunisierung des § 40 VwGVG vor dem Hintergrund des Art. 47 Abs. 3 GRC irrelevant (zu einer ähnlichen Konstellation im Zusammenhang mit der Aufhebung von Art. 15 Z 3 des Budgetbegleitgesetzes 2009 unter Fristsetzung durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 5. Oktober 2011, G 26/10 ua., Slg.Nr. 19522, siehe den Beschluss des EuGH vom 13. Juni 2012 in der Rs. C-156/12 "GREP GmbH", Randnr. 22). Im Übrigen ist aber ohnehin davon auszugehen, dass ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenshilfe gegebenenfalls, wenn keine geeignete innerstaatliche Anspruchsgrundlage existiert, direkt auf Basis von Art. 47 Abs. 3 GRC zu gewähren ist (Storr, in Fischer/Pabel/Raschauer (Hrsg.), Verwaltungsgerichtsbarkeit (2014) Rz 27; zustimmend N. Raschauer/Sander/Schlögl in Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar (2014) Art. 47 Rz 59)."
In der zitierten Entscheidung des VwGH erachtete dieser die dort verfahrensgegenständliche Schubhaft als Maßnahme im Sinne des Art. 15 der Rückführungsrichtlinie, womit "die über die Rechtmäßigkeit dieser Schubhaft absprechende Entscheidung des BVwG in ‚Durchführung des Rechts der Union' im Sinn des Art. 51 Abs. 1 der GRC ergangen" sei, "weshalb der Anwendungsbereich der GRC - und damit insbesondere des angeführten Art. 47 Abs. 3 - eröffnet" sei.
Umgelegt auf das gegenständliche Verfahren bedeutet dies, dass somit aufgrund der einschlägigen Bestimmungen des AlVG zu prüfen ist, ob der Anwendungsbereich der GRC und damit insbesondere des angeführten Art. 47 Abs. 3 eröffnet ist.
Dem gegenständlichen Verfahren liegt ein Bescheid betreffend einer versäumten Kontrollmeldung zugrunde. Die entsprechende Regelung findet sich dem Grunde nach im Wesentlichen im § 49 AlVG. Eine Durchführung des Rechtes der Union durch diese nationalen Regelungen ist vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen und der zitierten Entscheidungen in Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt nicht zu erblicken. Weder ist erkennbar, dass hier die Durchführung einer Bestimmung des Unionsrechtes bezweckt wird, noch leiten sich die Regelungen aus der Umsetzung einer Richtlinie ab.
Der Zweck der in § 49 AlVG normierten Meldepflicht ist die "Sicherung des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe". Daraus ergibt sich, dass die Kontrollmeldung der Kontrolle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug (z.B. Kontrolle der Arbeitslosigkeit, Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Arbeitsfähigkeit) dient. Gegenstand eines Kontrollmeldetermins kann z. B. die Abklärung des Ergebnisses von Vermittlungsversuchen und die Planung von Maßnahmen sein. Ein solcher Leistungsbezug muss daher bereits gegeben sein, damit § 49 AlVG zur Anwendung kommen kann (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 49, Rz. 820).
Eine spezifische unionsrechtliche Regelung in diesem Bereich bzw. eine sich aus einer solchen ergebende Verpflichtung kann nicht erkannt werden, insbesondere liegt gegenständlich auch kein grenzüberschreitender Sachverhalt vor, weshalb insgesamt der Anwendungsbereich der GRC nicht gegeben ist.
Da somit ein Anspruch der BF auf Beigabe eines "Verfahrenshilfeverteidigers" im Sinne von § 40 VwGVG im gegenständlichen Administrativverfahren nicht ableitbar ist und in diesem Verfahren auch nicht der Anwendungsbereich der GRC gegeben ist, welcher die Anwendung des Art. 47 Abs. 3 GRC und somit eine inhaltliche Prüfung ermöglichen würde, ist der verfahrensgegenständlichen Antrag spruchgemäß zurückzuweisen.
2.4. Die BF wird noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie die ihr zustehenden Gebühren (Reisekosten etc.) binnen 14 Tagen nach der durchgeführten Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht geltend machen kann. Die diesbezüglichen Hinweise finden sich im Anhang der Ladung vom 30.08.2016 zur mündlichen Verhandlung am 14.10.2016.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG in Verbindung mit § 25a Abs. 3 VwGG nicht zulässig, weil es sich bei der vorliegenden Entscheidung um einen verfahrensleitenden Beschluss handelt (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 34 K 9).
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