W170 2134780-1•BVwG W170 2134780-1
W170 2134780-1Tribunal Administrativo Federal16 de set. de 2016
Behebung der Entscheidung, Familieneinheit, Familienverfahren,<br/>Kassation
W170 2134780-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, XXXX, StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes vom 24.8.2016, Zl. 1033957802/140077459/BMI-BFA_OOE_RD, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des bekämpften
Bescheides gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides nach Durchführung des Familienverfahrens an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei stellte am 16.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Die beschwerdeführende Partei wurde am 16.10.2014 einer Erstbefragung unterzogen, in der sie unter anderem die Namen und Alter ihrer Ehegattin (XXXX, IFA-Zahl: 1087833009) und der gemeinsamen Kinder angab.
Am 6.8.2015 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesamtes unterzogen, in der er abermals den Namen seiner Frau sowie deren Geburtsdatum (XXXX) nannte.
In einem Schriftsatz vom 5.11.2015 brachte der Beschwerdeführer die Aufenthaltsberechtigungskarten seiner Ehefrau und zweier gemeinsamer Kinder in Vorlage.
3. Ohne dass es nach der Einvernahme am 6.8.2015 zu weiteren Ermittlungsschritten kam, wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 24.8.2016, erlassen am 28.8.2016, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Im Bescheid wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit der oben erwähnten Ehefrau verheiratet sei und mit dieser drei Kinder habe; dies habe mittels des vorgelegten Heiratsurkunde und des vorgelegten Familienregisterauszuges festgestellt werden können. Feststellungen zur am 18.9.2015 erfolgten Antragstellung hinsichtlich eines Antrags auf internationalen Schutz bzw. zum Verfahrensstand in den Verfahren dieser Familienangehörigen finden sich nicht.
Auch in der rechtlichen Würdigung findet sich kein Hinweis auf die Führung eines Familienverfahrens.
4. Mit am 9.9.2016 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.
5. Am 14.9.2016 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurden am 15.9.2016 zur den oben genannten Ehefrau ein Auszug aus dem zentralen Fremdenregister, aus dem sich ergibt, dass das Bundesamt über deren Antrag auf internationalen Schutz nicht abgesprochen hat, eingeholt. Zwar ist derzeit eine Säumnisbeschwerde der Ehefrau anhängig, jedoch wurde diese seitens des Bundesamtes laut zentralem Fremdenregister und elektronischer Aktenadministration des Bundesverwaltungsgerichts diesem noch nicht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
Der Beschwerdeführer hat am 16.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, dieser wurde vom Bundesamt mit Bescheid vom 24.8.2016, zugestellt am 26.8.2016, entschieden.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers namens XXXX, mit der der Beschwerdeführer schon im Herkunftsstaat verheiratet war, sowie deren gemeinsame Kinder haben am 18.9.2015 Anträge auf internationalen Schutz gestellt, über die das Bundesamt bis dato nicht entschieden hat.
Hinsichtlich der oben genannten Familienangehörigen wurde in Bezug auf den Beschwerdeführer kein Familienverfahren geführt.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und den vorgelegten Ausweisen.
§ 34 AsylG 2005 lautet:
"Familienverfahren im Inland
§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
4. einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind."
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Es wäre daher in Bezug auf die oben genannten Familienangehörigen vom Bundesamt ein Familienverfahren im Sinne des § 34 Abs. 4 AsylG 2005 zu führen gewesen.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (E vom 18.09.2015, E1174/2014) wäre das Verfahren des Beschwerdeführers ab dem Zeitpunkt des Asylantrages seiner oben genannten Familienangehörigen, deren Verfahren im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes noch nicht abgeschlossen waren, gemäß §34 AsylG 2005 zwingend gemeinsam mit denen der genannten Verwandten als Familienverfahren durchzuführen gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach dieser Rechtsprechung diesfalls den bei ihm angefochtenen Bescheid des Bundesamtes im Spruchpunkt der Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten aufzuheben und die Durchführung eines Familienverfahrens mit den oben genannten Familienangehörigen anzuordnen.
Im Lichte der oben dargestellten Rechtslage und der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist daher der gegenständliche Bescheid zu beheben, an das Bundesamt zurückzuverweisen und die Durchführung des Familienverfahrens in Bezug auf den oben genannten Ehemann und die oben genannten Kinder anzuordnen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Unter A) wurde ausführlich ausgeführt, dass im erstinstanzlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil hinsichtlich § 34 Abs. 4 AsylG 2005 die oben zitierte, einschlägige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vorliegt. Daher ist eine relevante Rechtsfrage nicht zu erkennen und die Revision somit unzulässig.
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