BVwG W122 2122274-1

W122 2122274-1Tribunal Administrativo Federal16 de set. de 2016

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Regest

eigene Wohnung des Wehrpflichtigen, Mitbenützung, Wohngemeinschaft,<br/>Wohnkostenbeihilfe

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BVwG W122 2122274-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W122.2122274.1.00

Spruch

W122 2122274-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, wohnhaft in XXXX gegen den Bescheid des Heerespersonalamts vom 08.01.2016, Zl. P1116383/7-HPA/2016, betreffend Wohnkostenbeihilfe und Familienunterhalt, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 31 HGG 2001 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Verfahren vor dem Heerespersonalamt:

Mit am 13.12.2015 ausgefülltem Fragebogen beantragte der Beschwerdeführer Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe.

Im Fragebogen zum Antrag auf Wohnkostenbeihilfe brachte der Beschwerdeführer vor, dass er seit XXXX als Mitbewohner in der Wohnung in XXXX, wohne. An Wohnkosten werden monatlich € 723,40 per Dauerauftrag an die Vermieterin, eine gemeinnützige Wohn- und Siedlungsgenossenschaft, bezahlt. Drei weitere Personen, die Partnerin des Beschwerdeführers und zwei Kinder, würden ebenfalls in der antragsgegenständlichen Wohnung wohnen. Die Partnerin würde €

81,44 zu den Wohnkosten beitragen. Des Weiteren gab der Beschwerdeführer an, ihm würde kein Zimmer zur alleinigen Benützung zur Verfügung stehen.

Dem Fragebogen wurden ua. eine Lohnbestätigung, Kontoauszüge sowie ein Mietvertrag beigelegt. Seitens der belangten Behörde erfolgten Abfragen aus dem Zentralen Melderegister.

2. Der angefochtene Bescheid:

Mit oben angeführtem Bescheid vom 08.01.2016, wurde dem Beschwerdeführer ein Familienunterhalt in der Höhe von € 1.022,80 pro Monat zuerkannt. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Wohnkostenbeihilfe wurde abgewiesen. Begründend angeführt wurde im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer nicht in einer eigenen Wohnung lebe.

Als eigene Wohnung würden Räumlichkeiten gelten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbstständigen Haushalt führt. Diese gesetzlichen Merkmale seien unverzichtbar und vom Anspruchsberechtigten zu beweisen.

Auf Grundlage des Beweisverfahrens wurde von der belangten Behörde festgestellt, dass der Beschwerdeführer lediglich ein Mitbenützungsrecht an der Wohnung habe. Da es daher an der Tatbestandsvoraussetzung der "eigenen Wohnung" iSd § 31 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 HGG 2001 fehle, sei der Antrag spruchgemäß abzuweisen.

Für die Berechnung des Familienunterhalts wurden 10 % der Bemessungsgrundlage für das Kind und 30 % der Bemessungsgrundlage für die Ehegattin herangezogen.

3. Beschwerde:

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte die positive Erledigung seines Antrages auf Wohnkostenbeihilfe.

Den Spruchteil betreffend der Zuerkennung des Familienunterhalts bekämpfte der Beschwerdeführer nicht.

Er brachte im Wesentlichen vor, dass es seitens der Genossenschaft üblich wäre, dass bei nicht verheirateten Paaren mit Kindern die Frau in den Mietvertrag eingetragen werde. Es hätte für den Beschwerdeführer keine Möglichkeit bestanden, in den Mietvertrag eingetragen zu werden. Diesbezüglich verwies der Beschwerdeführer an die Genossenschaft. Da der Beschwerdeführer seinen Präsenzdienst ableisten müsse und seine Lebensgefährtin in Karenz wäre, der Alleinverdiener wäre und seit dem ersten Tag die Wohnung bezahle, wäre er in einer finanziellen Notlage und wisse nicht, wie er den nächsten sechs Monate überbrücken solle.

Die Beschwerde wurde am 29.02.2016 dem Bundesverwaltungsgericht samt bezughabenden Akten zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist seit 18.02.2014 an der antragsgegenständlichen Adresse, in XXXX gemeldet.

Unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Wohnung mit der Mieterin und zwei Kindern teilt. Laut Mietvertrag ist der Mietgegenstand ein Anteil der Wohnung. Dem Beschwerdeführer kein Zimmer zur ausschließlichen Benützung zu.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage, insbesondere auf Grundlage der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Schriftstücke, getroffen werden.

Aus den vorgelegten Unterlagen geht zweifelsfrei hervor, dass sich der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Wohnung mit einer weiteren Mieterin teilt und er für sich keinen eigenen Anteil der antragsgegenständlichen Wohnung mietet. Die bereits im Bescheid festgestellte gemeinsame Benutzung der Wohnung bleibt vom Beschwerdeführer unbestritten.

Die Feststellung hinsichtlich der behördlichen Meldedaten des Beschwerdeführers konnte aufgrund der seitens der belangten Behörde durchgeführten Anfrage im Zentralen Melderegister getroffen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 5. September 2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 § 1"; vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2014, Zl. 2013/07/0169). Eine solche Fallkonstellation lag auch im Beschwerdefall vor.

Der Unterlassung der Verhandlung steht Art. 6 EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. Im Hinblick auf das Erfordernis der Effizienz und Ökonomie konnte die Verhandlung daher entfallen (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Die relevanten Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015, lauten auszugsweise wie folgt:

"5. Hauptstück

Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe

1. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

Ansprüche

§ 23. (1) Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe kann Anspruchsberechtigten gebühren, die den Grundwehrdienst oder den Wehrdienst als Zeitsoldat oder den Ausbildungsdienst leisten, auf deren Antrag und für die Dauer eines solchen Wehrdienstes, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

(2) Wird ein Antrag auf Zuerkennung von Familienunterhalt oder Partnerunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe später als drei Monate nach Antritt des Wehrdienstes eingebracht, so beginnt der Anspruch auf diese Leistung erst mit dem der Antragstellung nachfolgenden Monatsersten.

(3) Als Wirksamkeit der Einberufung nach diesem Hauptstück gilt

1. die erstmalige Erlassung des Einberufungsbefehles oder

2. die Kundmachung einer allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung

zum jeweiligen Wehrdienst nach Abs. 1."

Wohnkostenbeihilfe

Anspruch

§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:

1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.

2. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.

3. ...

4. ...

(2) Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.

(3) ..."

Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die antragsgegenständliche Wohnung dem Beschwerdeführer als "eigene Wohnung" iSd § 31 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 HGG 2001 zugerechnet werden kann.

Der Verwaltungsgerichtshof führt in ständiger Rechtsprechung zur Tatbestandsvoraussetzung der "eigenen Wohnung" im Sinne des § 31 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 HGG 2001 aus, dass diese eine abgeschlossene Einheit von Räumlichkeiten, in denen ein selbständiger Haushalt geführt wird, voraussetzt, bzw. dass im Falle eines "Wohnungsverbandes" auch die selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleistet sein müsse. Diese Voraussetzungen fehlen jedenfalls dann, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen (Mitbewohnern) gemeinsam benützt werden, selbst wenn diese - nach ihrem Selbstverständnis - eigene Haushalte führen (VwGH 19.10.2010, Zl. 2010/11/0170; 26.04.2013, Zl. 2011/11/0188).

Dass es im Beschwerdefall an der Tatbestandsvoraussetzung einer "eigenen Wohnung" im Sinne des § 31 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 HGG 2001 fehlt, hat die belangte Behörde zutreffend erkannt und ist daher nicht zu beanstanden. Wenn, wie im Beschwerdefall, eine sogenannte "Wohngemeinschaft" besteht, wenn also mehrere Personen in einer Wohnung Unterkunft nehmen, und jede Person nur über einen Wohn-Schlafraum verfügt, während Küche, Bad und WC gemeinsam benützt werden, führen diese Personen keinen "selbständigen Haushalt" und verfügen daher über keine "eigene Wohnung" im Verständnis des § 31 HGG (zur Unbedenklichkeit dieser Bestimmung vgl. die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in VfSlg. Nr. 14.853 zur Vorgängerbestimmung des § 33 Abs. 2 HGG 1992, welche mit der im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmung des HGG 2001 im Wesentlichen übereinstimmt).

Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Benützung von Gemeinschaftsräumen nicht darauf abziele, dass er keinen selbstständigen Haushalt führe, führt ins Leere, da es wie vom Verwaltungsgerichtshof ausgeführt nicht auf das Selbstverständnis der Mitbewohner ankomme, ob diese einen eigenen Haushalt führen würden oder nicht. Auch der vom Beschwerdeführer eingewandte Abschluss einer eigenen Haushaltsversicherung vermag die laut höchstgerichtlicher Judikatur erforderlichen Kriterien zur Führung eines "selbständigen Haushalts" - und damit folglich das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung der "eigenen Wohnung" - nicht zu ersetzen.

Der belangten Behörde kann daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie richtig festhält, dass es daher an der Tatbestandsvoraussetzung der "eigenen Wohnung" iSd § 31 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 HGG 2001 fehle und folglich dem Beschwerdeführer keine Wohnkostenbeihilfe gewährt werden kann.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die hier zu lösende Rechtsfrage über das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung der "eigenen Wohnung" iSd § 31 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 HGG 2001 für die Gewährung der Wohnkostenbeihilfe in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 31 HGG 2001 eindeutig gelöst ist.

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