BVwG W120 2016192-1

W120 2016192-1Tribunal Administrativo Federal16 de set. de 2016

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Regest

akustische Trennung, Aufsicht, Entgeltlichkeit, Gesamtbetrachtung,<br/>informativer Charakter, Kognitionsbefugnis, Rechtsaufsicht,<br/>Schreibfehler, Veröffentlichungspflicht, Werbung

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BVwG W120 2016192-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W120.2016192.1.00

Spruch

W120 2016192-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian Eisner als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Eduard Hartwig Paulus und Mag. Walter Tolar als Beisitzer über die Beschwerde des Österreichischen Rundfunks (ORF) gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 12.11.2014, KOA 1.850/14-016, zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG iVm § 36 KOG sowie § 14 Abs 1 zweiter Satz ORF-G wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Spruchpunkt 1. a) des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe abgeändert, dass es statt "07:38 Uhr" nun "07:48 Uhr" zu lauten hat.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Von der KommAustria (im Folgenden belangte Behörde) wurde die am 01.07.2014 von 07:00 bis 09:00 Uhr im Hörfunkprogramm XXXX ausgestrahlte Sendung "XXXX" im Zuge der nach § 2 Abs 1 Z 7 KOG der belangten Behörde obliegenden Beobachtungspflicht betreffend die Einhaltung der Bestimmungen des 3. Abschnitts ("Kommerzielle Kommunikation") des ORF-G und der werberechtlichen Bestimmungen der §§ 9 bis 9b und 18 ORF-G durch den Österreichischen Rundfunk (im Folgenden beschwerdeführende Partei) und dessen Tochtergesellschaften ausgewertet.

Aufgrund der Vermutung der Verletzung von Bestimmungen des 3. Abschnitts des ORF-G wurde die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 17.07.2014 zur Stellungnahme aufgefordert. Die beschwerdeführende Partei gab zu den Ergebnissen der Auswertung durch die belangte Behörde keine Stellungnahme ab. Mit Schreiben vom 03.09.2014 leitete die belangte Behörde aufgrund des weiterbestehenden Verdachts einer Verletzung von Bestimmungen des 3. Abschnitts des ORF-G ein Verfahren zur Feststellung von Rechtsverletzungen ein und forderte die beschwerdeführende Partei zur Stellungnahme auf, welche diese mit Schreiben vom 18.09.2014 erstattete.

2. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 12.11.2014 entschied die belangte Behörde hinsichtlich dieses am 03.09.2014 eingeleiteten Verfahrens wie folgt:

"1. Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) stellt im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk (ORF) gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 und Z 9 KommAustria-Gesetz (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001 idF BGBl, I Nr. 84/2013, in Verbindung mit den §§ 35, 36 und 37 ORF-Gesetz (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 55/2014 fest, dass der ORF am 01.07.2014 in der Sendung ‚XXXX' im Hörfunkprogramm

XXXX die Bestimmung des § 14 Abs. 1 Satz 2 ORF-G jeweils dadurch verletzt hat, dass er

a) um ca. 07:38 Uhr einen Werbespot für das ‚XXXX' ausgestrahlt hat, ohne diesen am Anfang durch ein akustisches Mittel eindeutig vom vorangehenden redaktionellen Programm zu trennen; sowie

b) um ca. 08:24 Uhr einen Werbespot für die CD ‚XXXX' ausgestrahlt hat, ohne diesen am Anfang durch ein akustisches Mittel eindeutig vom vorangehenden redaktionellen Programm zu trennen.

2. Die KommAustria erkennt gemäß § 37 Abs. 4 ORF-G auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung. Dem ORF wird aufgetragen, den Spruchpunkt 1. binnen sechs Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung an einem Werktag (Montag bis Freitag) zwischen 07:00 Uhr und 09:00 Uhr im Hörfunkprogramm XXXX in folgender Weise durch Verlesung durch einen Sprecher zu veröffentlichen:

‚Die Kommunikationsbehörde Austria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über den ORF Folgendes festgestellt:

Der ORF hat am 01.07.2014 während der Sendung ‚XXXX' Werbespots für das ‚XXXX' ausgestrahlt. Diese Werbespots waren nicht eindeutig durch akustische Mittel vom redaktionellen Programm getrennt. Dadurch hat der ORF gegen das gesetzliche Verbot verstoßen, wonach Werbung eindeutig von anderen Programmteilen zu trennen ist.'

Dem ORF wird aufgetragen, binnen weiterer zwei Wochen der KommAustria gemäß § 36 Abs. 4 ORF-G einen Nachweis der Veröffentlichung in Form von Aufzeichnungen zu übermitteln."

2.1. In Bezug auf den Sachverhalt wurde von der belangten Behörde im Wesentlichen festgehalten, dass am 01.07.2014 im Zuge der Sendung "XXXX" um ca. 07:48:01 Uhr im Anschluss an das Musikprogramm ohne akustische Trennung folgender musikunterlegter Hinweis ausgestrahlt worden sei: "XXXX präsentiert: ‚XXXX. Alle Infos auf XXXX. [Es folgt ein oszillierendes Schnarrgeräusch.] Tickets für das ,XXXX' gibt's in jedem XXXX, die Songs der auftretenden Bands auf XXXX."

Daraufhin sei ein Teil der XXXX-Signation erfolgt.

Gegen 08:23:48 Uhr sei nach dem Lied "XXXX" von XXXX ein kurzes, oszillierendes Schnarrgeräusch wahrnehmbar gewesen. Danach sei folgender Spot gesendet worden: "XXXX' und vielen mehr. XXXX Ab jetzt im Fachhandel und im XXXX." Der Spot sei mit Hörbeispielen zur jeweiligen Band unterlegt worden. Im Anschluss sei ein akustisches Trennelement in Form der XXXX-Signation ertönt. Es sei das nächste Lied ("XXXX" von XXXX) gefolgt.

2.2. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der belangten Behörde ua die Beobachtung der Einhaltung der Bestimmungen des 3. Abschnitts des ORF-G sowie der werberechtlichen Bestimmungen der §§ 9 bis 9b und 18 ORF-G durch die beschwerdeführende Partei und ihrer Tochtergesellschaften obliege. Zur Erfüllung dieser Aufgabe habe die belangte Behörde in regelmäßigen, zumindest aber in monatlichen Abständen bei allen Mediendiensteanbietern Auswertungen von Sendungen, die kommerzielle Kommunikation beinhalten würden, durchzuführen. Im Fall der beschwerdeführenden Partei seien auch die Online-Angebote erfasst. Vermute die belangte Behörde Verletzungen der genannten Bestimmungen, so habe diese die Ergebnisse ihrer Auswertungen der beschwerdeführenden Partei zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen zu übermitteln. Im vorliegenden Fall habe die Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei die Bedenken der belangten Behörde hinsichtlich der im beobachteten Zeitraum vermuteten Werbeverstöße nicht ausräumen können, weshalb in weiterer Folge ein Verfahren zur Feststellung von Rechtsverletzungen gemäß § 2 Abs 1 Z 7 KOG iVm §§ 35, 36 und 37 Abs 1 ORF-G einzuleiten gewesen sei, wobei der beschwerdeführenden Partei hierzu neuerlich Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei.

2.2.1. Die beschwerdeführende Partei räume in ihrer Stellungnahme ein, dass der Hinweis auf den Ticketerwerb als entgeltliche Veröffentlichung erfolgt sei, vertrete jedoch weiters die Ansicht, der Hinweis auf das Programm und die Veranstaltung sei von der entgeltlichen Veröffentlichung "Tickets für das ,XXXX' gibt's in jedem XXXX, die Songs der auftretenden Bands auf XXXX" getrennt zu betrachten (und auch getrennt gesendet worden), da die Nennung der Verkaufsquelle durch die Nennung der Veranstaltung im werblichen Spot Sinn ergäbe. Die gebotene getrennte Betrachtung zeige einen nicht über das zulässige Ausmaß medienspezifischer Gestaltung hinausgehenden Programmhinweis und einen zulässigen werblichen Spot. Diese Sichtweise vermöge nach Auffassung der belangten Behörde nicht zu überzeugen, da nach der ständigen Rechtsprechung eine "passagenweise" Betrachtung inhaltlich zusammenhängender Informationen im Bereich der kommerziellen Kommunikation mit dem rundfunkrechtlichen Trennungsgebot nicht in Einklang zu bringen sei (vgl. ua BKS 26.03.2007, 611.001/0013-BKS/2006).

Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, wonach dem zweiten Teil des Spots ein eigenständiger Informationswert beigemessen werden könnte, gehe insoweit an der Problemstellung vorbei, als der durchschnittliche Zuhörer den Spot in seiner Gesamtheit, somit einschließlich der im ersten Teil enthaltenen "produktbeschreibenden" Angaben wahrnehme. Die werbliche Botschaft entfalte sich für den Zuhörer gerade im Zusammenspiel mit dem vorangehenden Veranstaltungshinweis, der thematisch die Veranstaltung beschreibe und deren Inhalte sowie die teilnehmenden Bands vorstelle. Insoweit vermöge auch das Vorbringen nicht zu überzeugen, dass der zweite Teil eine "in sich geschlossene werbliche Botschaft" darstelle, die ohne Verknüpfung für den Zuhörer verständlich sei. Allein die Nennung des Namens der Veranstaltung im Rahmen des Kaufappells lasse keinerlei Rückschlüsse auf deren Inhalt zu und vermöge nicht zu vermitteln, worum es inhaltlich bei dieser Veranstaltung gehe.

Der inkriminierte Spot sei daher als Ganzes einer Beurteilung zu unterziehen, selbst wenn Teilen davon für sich betrachtet noch kein werblicher Charakter zukommen würde (vgl. BKS 20.10.2008, 611.009/0012- BKS/2008; 19.05.2008, 611.001/0001-BKS/2007).

Der verfahrensgegenständliche Spot gehe aber bei einer Gesamtbetrachtung über das zulässige Ausmaß medienspezifisch gestalteter Programmhinweise hinaus, wenn in unmittelbarem zeitlichen Nahebezug mit der Information über die Veranstaltung der direkte Kaufappell "Tickets für das ,XXXX' gibt's in jedem XXXX [...]" gesendet werde. Es handle sich dabei um eine entgeltliche Veröffentlichung, die jedoch auch im Zusammenspiel mit der Gestaltung des vorangestellten Veranstaltungshinweises werblichen Charakter entfalte, zumal beide Teile durch dieselbe Sprecherin in zeitlichem Nahebezug gesprochen und dadurch für den Zuhörer der Eindruck einer Einheit noch verstärkt werde.

Da der gesamte Spot daher als Einheit zu betrachten sei und auch der Bewerbung des entgeltlichen Besuchs der Veranstaltung bzw. des Ticketkaufs bei einem Dritten diene, sei er in seiner Gesamtheit dem Trennungsgebot unterworfen (vgl. BKS 26.03.2007, 611.001/0013-BKS/2006). Zwar sei nach dem werblich gestalteten Veranstaltungshinweis um 07:48:32 Uhr ein deutliches akustisches Signal in Form der XXXX-Signation zu vernehmen gewesen, jedoch sei am Beginn gegen 07:48:02 Uhr kein wie auch immer geartetes Trennmittel wahrgenommen worden. Dass zwischen den beiden von der beschwerdeführenden Partei als selbständig angesehenen Teile ein Signal gesendet worden sei, sei daher irrelevant, wobei die belangte Behörde zur mangelnden Eindeutigkeit auf die weiteren Ausführungen verwies.

Durch die fehlende Trennung am Anfang des werblichen Veranstaltungs- bzw. Programmhinweises sei § 14 Abs 1 zweiter Satz ORF-G verletzt worden.

2.2.2. Bei dem um 08:24 Uhr gesendeten Spot für die CD "XXXX" sei durch die Nennung der Bezugsquelle "Ab jetzt im Fachhandel und im XXXX" sowie der Aufzählung einzelner Interpreten samt Untermalung durch eine kurze Einspielung der jeweiligen Lieder die Eignung zur Absatzförderung gegeben. Auch von der beschwerdeführenden Partei sei der Charakter als Werbespot nicht bestritten worden.

Das die Ansage einleitende, oszillierende Schnarrgeräusch sei aber - vor dem Hintergrund der überlagernden Musik, als auch unter Berücksichtigung der charakteristischen schnellen Musik- und Moderationsabfolge von XXXX - nach Auffassung der belangten Behörde für einen durchschnittlichen Hörer nicht als eindeutiges Trennelement zu qualifizieren. Angesichts der schnellen und sehr kurzen Tonfolge ähnle es vielmehr einer "Übertragungsstörung" oder könnte dem Bereich elektronischer Musik zugeordnet werden. Dem Grundsatz der eindeutigen Trennung vom Programm werde jedoch nur dann entsprochen, wenn das zur Trennung verwendete Mittel ausreichend deutlich und dazu geeignet sei, dem Hörer den Beginn oder das Ende des Werbespots eindeutig zu signalisieren (BKS 23.06.2005, 611.001/0003-BKS/2005).

Das am Anfang der Ansage gerade noch hörbare Schnarrgeräusch sei nur leise im Hintergrund und nur in bewusster Erwartung eines Trennsignals wahrnehmbar. Die Wahrnehmung der beschwerdeführenden Partei, dass dieses Trennsignal alleine stehe, könne die belangte Behörde nicht teilen. Vielmehr sei deutlich das Fadeout des vorangegangenen Musiktitels wahrnehmbar. Angesichts seiner geringen Signifikanz durch die kurze, schnelle Tonabfolge sowie seiner geringen Lautstärke überlagere es das gleichzeitig eingespielte Musikbett jedenfalls nicht deutlich genug, um den durchschnittlich aufmerksamen Radiokonsumenten den Beginn von Werbung zu signalisieren, zumal im unmittelbaren Anschluss an die Tonfolge der werbliche Spot beginne.

Zusätzlich ergebe sich die fehlende Eindeutigkeit aber auch daraus, dass die beschwerdeführende Partei sonst im Programm XXXX am Anfang der ausgestrahlten Werbeblöcke für die Trennung der Werbung vom redaktionellen Programm ein anderes Trennelement verwende, nämlich den "Scratch-Ton" (vgl. zB um ca. 07:27:19 Uhr, 08:29:06 Uhr). Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, dass das schnarrende Geräusch als Trennmittel seit 2008 durchgehend und einheitlich zur Trennung der Werbung vom Programm verwendet werde, könne daher nicht einmal in dem beobachteten Zeitraum nachvollzogen werden, da zumindest ein zweites Trennmittel, nämlich der "Scratch"-Ton, offenkundig zur Ankündigung der Werbung verwendet werde.

Bediene sich der Rundfunkveranstalter eines Trennmittels, das nicht schon per se "eindeutig" sei (zB die Ansage "es folgt Werbung" oder im Fernsehen die Einblendung "Werbung"), so sei nach Auffassung der belangten Behörde sein Gestaltungsspielraum bei den Trennmitteln insoweit eingeschränkt, als nur ein durchgehend zur Ankündigung der Werbung verwendetes akustisches Trennmittel (Pling, Pfiff, Scratch etc.) den gesetzlichen Anforderungen der Eindeutigkeit genügen könne. Dies gelte umso mehr, wenn - wie vorliegend - der Wiederbeginn des redaktionellen Programms erneut durch andere, nunmehr dritte (oder vierte) Formen von Trennmitteln, nämlich unterschiedlich lange Teile der XXXX-Signation (hohe Piepstöne, Ansage "XXXX"), angekündigt werde. Andernfalls würde das gesetzliche Erfordernis der eindeutigen akustischen Trennung in eine Art "Geräusche-Raten" abgleiten.

Da somit der Anfang des genannten Spots "XXXX" um ca. 08:24 Uhr nicht durch ein eindeutiges akustisches Mittel von anderen Programmteilen getrennt worden sei, liege auch in diesem Zusammenhang eine Verletzung des § 14 Abs 1 zweiter Satz ORF-G vor.

2.2.3. Der Ausspruch über die Veröffentlichung der Entscheidung stütze sich auf § 37 Abs 4 ORF-G und dessen Auslegung im Sinne der Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts (vgl. VfSIg. 12.497/1990 und VwGH 15.09.2004, 2003/04/0045). Nach dem zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs sei die Veröffentlichung als contrarius actus zu einem solchen Zeitpunkt im entsprechenden Programm aufzutragen, dass "tunlichst der gleiche Veröffentlichungswert" erzielt werde. Mit der Veröffentlichung einer Kurzfassung der Entscheidung zu einer vergleichbaren Sendezeit solle diesem Anliegen mittels eines contrarius actus Rechnung getragen werden. Die Verpflichtung zur Vorlage der Aufzeichnung stütze sich auf § 36 Abs 4 ORF-G (vgl. dazu VwGH 23.05.2007, 2006/04/0204).

3. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde erhob die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 12.12.2014 fristgerecht Beschwerde, in welcher insbesondere Folgendes ausgeführt wurde:

3.1. Die beschwerdeführende Partei stelle die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge,

"a.) eine mündliche Verhandlung durchführen und

b) in der Sache selbst erkennen und die angefochtenen Spruchpunkte

1. und 2. des angefochtenen Bescheids aufheben und das Verfahren einstellen."

3.2. Das von der belangte Behörde als einheitlicher Spot behandelte "XXXX" bestehe aus zwei Einheiten, die rechtlich unterschiedlich zu würdigen seien: einem Programmhinweis für die Übertragung des "XXXX" am 11.07.2014 auf XXXX und einem - nach einem akustischen Trennsignal gesendeten - werblichen Spot mit Ticket- und Songdownloadhinweis. Die gebotene getrennte Betrachtung zeige einen nicht über das zulässige Ausmaß medienspezifischer Gestaltung hinausgehenden Programmhinweis und einen zulässigen werblichen Spot.

In der Folge wird von der beschwerdeführenden Partei die Spruchpraxis des BKS widergegeben und ausgeführt, weshalb sich der vorliegende Sachverhalt von den dort entschiedenen unterscheiden würde.

Überraschend sei die im angefochtenen Bescheid geäußerte Rechtsansicht der belangten Behörde, dass nun die Nennung des Namens der Veranstaltung im Rahmen des Kaufappells (wiederum) nicht ausreichend sei und sich erst im Zusammenspiel mit dem vorhergehenden Veranstaltungshinweis die werbliche Botschaft entfalte. Die beschwerdeführende Partei sei der Auffassung, dass die gegenständliche entgeltliche Veröffentlichung eine "in sich geschlossene werbliche Botschaft" darstelle, die ohne Verknüpfung für den Zuhörer verständlich sei. Der durchschnittliche Zuhörer wisse entweder mit der Marke "XXXX" etwas anzufangen, sei in der Lage, sich - wenn von ihm gewünscht - Informationen zu verschaffen (zB durch Eingabe des Namens der Veranstaltung in eine Internet-Suchmaschine) oder gehöre mangels weckbaren Interesses an den Tickets und Songs ohnedies nicht zur Zielgruppe. Es sei daher nicht zutreffend, dass allein die Nennung des Namens der Veranstaltung im Rahmen des Kaufappells keinerlei Rückschlüsse auf deren Inhalt zulasse und nicht zu vermitteln vermöge, worum es inhaltlich bei dieser Veranstaltung gehe.

Nach Ausführungen zur "Werbelandschaft" wird in der Beschwerde weiters argumentiert, dass es auch nicht darauf ankomme, mit welchem Detailgrad die beworbenen Waren und Dienstleistungen in werblichen Spots beschrieben werden würden. Zum verfahrensgegenständlichen Spot müsse daher die Frage gestellt werden, warum die von Werbetreibenden so gewollte Passage "Tickets für das ,XXXX' gibt's in jedem XXXX, die Songs der auftretenden Bands auf XXXX" für diesen Werbetreibenden gleichzeitig keinen Sinn machen sollte.

Vorliegend sei es daher rechtlich geboten, den Hinweis auf das Programm und die Veranstaltung von der entgeltlichen Veröffentlichung "Tickets für das ,XXXX' gibt's in jedem XXXX, die Songs der auftretenden Bands auf XXXX." getrennt einer Beurteilung zu unterziehen. Diese zeige einen nicht über das zulässige Ausmaß medienspezifischer Gestaltung hinausgehenden Programmhinweis und einen von diesem getrennt ausgestrahlten zulässigen werblichen Spot. Eine Trennung am Anfang des Programmhinweises sei nicht vorzunehmen gewesen, weshalb § 14 Abs 1 zweiter Satz ORF-G nicht verletzt worden sei.

Im konkreten Fall ergäbe - anders als in den von der belangten Behörde zitierten Bescheiden - sowohl der Programmhinweis als auch der Ticket- und Downloadhinweis jeweils für sich Sinn.

3.3. Das von der belangten Behörde als oszillierendes Schnarrgeräusch beschriebene akustische Signal werde seit 2008 durchgehend und einheitlich zur Trennung von Werbung von anderen Programmteilen verwendet. In diesem langen Zeitrahmen sei das Signal nie von der belangten Behörde beanstandet worden. Einheitlich in diesem Zusammenhang bedeute, dass es immer in einheitlicher Funktion, nämlich als Trennmittel und niemals als etwas anderes, verwendet worden sei. Der Hörer habe dieses Signal daher als nichts anderes als ein Trennmittel kennengelernt. Einheitlich in diesem Zusammenhang bedeute aber nicht, dass nur ein (Zahlwort) Trennmittel innerhalb eines Programms eingesetzt werden dürfe.

Das verfahrensgegenständliche Signal besitze genügend Auffälligkeitswert, um als Trennmittel geeignet zu seien. Es besitze zumindest gleich viel Auffälligkeitswert wie Trennmittel in anderen Hörfunkprogrammen der beschwerdeführenden Partei oder kommerzieller Mitbewerber.

Konkret würden im Programm XXXX seit vielen Jahren durchgehend und einheitlich zwei Trennmittel verwendet werden: der "XXXX" und das Trennmittel "XXXX". Der "XXXX" werde durchgehend und einheitlich vor Werbeblöcken (so auch am 01.07.2014 um ca. 7:27:19 Uhr und um 8:29:06 Uhr, so auch im Bescheid vom 20.10.2008, GZ 611.009/0012-BKS/2008 wiedergegebenen Sachverhalt) und auch das Trennmittel "XXXX" werde durchgehend und einheitlich vor einzeln gesendeter Werbung eingesetzt. Mit einem "Geräusche-Raten" habe diese klare Vorgangsweise nichts gemein.

Mit einer "Übertragungsstörung" habe das Signal nicht das Geringste gemeinsam, allein, dass es "elektronisch" klinge, könne seine Eignung als eindeutiges Trennmittel nicht ausschließen. Von der davor gesendeten Musik unterscheide es sich deutlich. Auch werde der Trenner nicht mit Musik überlagert oder gleichzeitig ein Musikbett eingespielt. Der Trenner stehe allein, erst danach beginne der Spot.

Neu sei die Auffassung der belangten Behörde, dass dann, wenn sich der Rundfunkveranstalter eines Trennmittels bediene, das nicht schon per se "eindeutig" sei (zB die Ansage "es folgt Werbung" oder im Fernsehen die Einblendung "Werbung"), nur ein (Zahlwort) akustisches Trennmittel (Pling, Pfiff, Scratch, etc.) den gesetzlichen Anforderungen der Eindeutigkeit genügen könne. Diese rigide Sichtweise schränke den von der ständigen Rechtsprechung den Rundfunkveranstaltern gewährleisteten Gestaltungsspielraum extrem ein - sofern es dann überhaupt noch einen gebe - und finde auch in der gesetzlichen Anordnung der eindeutigen Trennung keine Deckung.

Die ständige Rechtsprechung besage, dass das Gesetz eine Einschränkung, welche akustischen Mittel für eine derartige Trennung zulässig seien, nur in die Richtung treffe, dass diese Trennung eindeutig sein müsse.

Das verwendete Geräusch sei ein ausreichend deutliches akustisches Mittel und geeignet, auch dem durchschnittlich aufmerksamen Radiohörer den Beginn der Werbung zu signalisieren. Aufgrund der eindeutigen Trennung am Anfang des Spots "XXXX" sei § 14 Abs 1 zweiter Satz ORF-G nicht verletzt worden.

3.4. Da mangels Vorliegens von Trennungsverletzungen nicht gegen das ORF-G verstoßen worden sei, werde der angefochtene Spruchpunkt 1. sowie der damit verbundene Spruchpunkt 2. (Veröffentlichung) des Bescheids aufzuheben sein.

4. Mit Beschwerdevorlage vom 16.12.2014 übermittelte die belangte Behörde die vorliegenden Verfahrensakten und verzichtete ausdrücklich auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum vorliegend entscheidungswesentlichen Sachverhalt ist zunächst auf die unter I. getroffenen Ausführungen zu verweisen.

1.2. Des Weiteren sind die folgenden (in der Beschwerde unbestritten gebliebenen) Feststellungen des angefochtenen Bescheides (vgl. dessen Seiten 3 bis 4) heranzuziehen, welche wörtlich wiedergegeben werden:

"2.1. ‚XXXX'

Am 01.07.2014 wird im Zuge der Sendung ‚XXXX' um ca. 07:48:01 Uhr im Anschluss an das Musikprogramm ohne akustische Trennung folgender musikunterlegter Hinweis ausgestrahlt: ‚XXXX präsentiert: ‚XXXX mit:

XXXX. Alle Infos auf XXXX. [Es folgt ein oszillierendes Schnarrgeräusch.] Tickets für das ,XXXX' gibt's in jedem XXXX, die Songs der auftretenden Bands auf XXXX.' Daraufhin folgt gegen 07:48:32 Uhr ein Teil der XXXX-Signation (Piepstöne). Im Anschluss wird das Musikprogramm fortgesetzt. Der nach dem schnarrenden Geräusch folgende Teil des Spots wird von derselben Sprecherin gesprochen, die auch den ersten Teil des Spots spricht.

2.2. ‚XXXX'

Nach dem Lied ‚XXXX' von XXXX ist gegen 08:23:48 Uhr ein kurzes, oszillierendes Schnarrgeräusch wahrnehmbar. Danach wird folgender Spot gesendet:

‚XXXX' und vielen mehr. XXXX. Ab jetzt im Fachhandel und im XXXX.'

Der Spot wird mit Hörbeispielen zur jeweiligen Band unterlegt. Im Anschluss ertönt ein akustisches Trennelement in Form der XXXX-Signation. Es folgt das nächste Lied (‚XXXX' von XXXX).

Um ca. 07:27:19 Uhr und um ca. 08:29:06 Uhr wird das redaktionelle Programm von dem nachfolgenden Werbeblock jeweils mittels eines ‚Scratch-Tons' (Geräusch eines über eine Schallplatte gezogenen Tonarms) getrennt."

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde - insbesondere in den angefochtenen Bescheid vom 12.11.2014 - sowie in die Beschwerde.

Die Feststellungen entsprechen den von Seiten der beschwerdeführenden Partei in ihrer Beschwerde unbestritten gelassenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid und können insoweit auch dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl I Nr 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art 135 Abs 1 B-VG sowie § 2 VwGVG). Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 36 KOG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (§ 9 Abs 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl I Nr 33/2013), durch Senat entscheidet.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 VwGVG ("Erkenntnisse"), BGBl I Nr 33/2013, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[...]"

Zu Spruchpunkt A)

Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides

3.3. Die beschwerdeführende Partei begründet ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass der Spot betreffend das "XXXX" aus zwei Elementen, nämlich einem Programmhinweis und einem nach einem akustischen Trennsignal gesendeten werblichen Spot mit Ticket- und Downloadhinweisen, die rechtlich unterschiedlich zu würdigen seien, bestehe, weshalb eine Trennung am Anfang des Programmhinweises nicht vorzunehmen gewesen und daher § 14 Abs 1 zweiter Satz ORF-G nicht verletzt worden sei. Zudem sei der Spot für die CD "XXXX" durch das "XXXX" in ausreichender Weise vom übrigen Programm getrennt worden, weshalb § 14 Abs 1 zweiter Satz ORF-G nicht verletzt worden sei.

3.3.1. Zum Spot betreffend das "XXXX" - Spruchpunkt 1. a)

§ 1a Z 8 ORF-G idF BGBl I Nr 50/2010 lautet folgendermaßen:

"§ 1a. Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet

[...]

8. ‚Fernseh- oder Hörfunkwerbung (Werbung)'

a) jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs, die gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung gesendet wird, mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt zu fördern und

b) jede Äußerung zur Unterstützung einer Sache oder Idee, die gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung gesendet wird;

[...]"

In ständiger Rechtsprechung sprach der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf die Auslegung des Begriffs der Werbung (vgl. ua dazu VwGH 18.09.2013, 2012/03/0162; 17.03.2011, 2011/03/0014) Folgendes aus:

"Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, die auch für die Auslegung von § 1a Z 8 lit a ORF-G maßgeblich bleibt, ist für das Vorliegen von Werbung entscheidend, ob die (gegen eine Gegenleistung bzw für ein eigenes Produkt gesendete) Äußerung bzw Darstellung insgesamt geeignet ist, das bislang uninformierte oder unentschlossene Publikum für den Erwerb dieses Produkts (Waren, Dienstleistungen) zu gewinnen, sodass auf das Ziel der Darstellung, nämlich den Absatz dieser Produkte zu fördern, geschlossen werden kann (vgl dazu etwa VwGH vom 22. Mai 2013, 2010/03/0008, mwN)."

Diese Eignung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn qualitativ-wertende Aussagen oder werbliche Botschaften in Form eines Leistungsvergleiches mit anderen Unternehmen oder das Herausstreichen des Waren- und Leistungsangebotes oder besonderer Produkteigenschaften vorliegen (vgl. ua BKS 23.06.2005, 611.001/0002-BKS/2005).

In der Beschwerde wird nicht bestritten, dass es sich beim zweiten Teil des Spots "Tickets für das ‚XXXX' gibt's in jedem XXXX, die Songs der auftretenden Bands auf XXXX." um Werbung handelt (vgl. zu dem Umstand, dass die Nennung der Bezugsquelle berechtigterweise den Schluss zulässt, dass damit beim uninformierten oder unentschlossenen Hörer besonderes Interesse an dem Produkt geweckt und damit dessen Kauf zu fördern beabsichtigt wird: VwGH 12.12.2007, 2005/04/0244).

Der Bundeskommunikationssenat (vgl. BKS 26.03.2007, 611.001/0013-BKS/2006) sprach hinsichtlich der "passagenweisen" Betrachtung des dem vorliegenden Spot vergleichbaren Spots "Der XXXX. Die beste Musik, 100% live. Zu den besten Konzerten und Veranstaltungen mit XXXX." und dessen Untrennbarkeit Folgendes aus:

"Vielmehr ist davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall der gesamte kombinierte Spot für die ‚besten Konzerte' der XXXX im Rahmen des XXXX und die Ticketbestellmöglichkeit über XXXX als Werbung zu trennen gewesen wäre. Es folgt schon aus dem Schutzzweck der Norm, nämlich Verwechslungen des redaktionellen Programms mit der kommerziellen Werbung hintanzuhalten, dass eine ‚passagenweise' oder gar wortweise Trennung werblicher Elemente durch akustische Mittel im redaktionellen Programm nicht zulässig ist, wollte man dem Zuhörer nicht zumuten, mit akribischer Aufmerksamkeit dem Programm folgen zu müssen. Wenn ein inhaltlich zusammenhängender und damit als Einheit zu sehender Programm- bzw. Veranstaltungshinweis auch Werbung zu Gunsten eines Dritten enthält, ist der gesamte Spot dem Regelungsregime des § 19 Abs. 1 PrR-G unterfällt und als solcher auch gemäß Abs. 3 leg. cit. zu trennen (so auch schon zur dramaturgischen Verquickung von Eigenwerbung des ORF mit Werbung für einen Reifenhersteller BKS 20.01.2005, GZ 611.009/0021-BKS/2005). Dies ist nun aber gerade nicht erfolgt, vielmehr wurde am Ende des vorangehenden Werbeblocks ein ‚Jingle' zur Wiederankündigung des Programms gesendet, dann folgte der mit dem Programmhinweis kombinierte Werbespot für den Live-Sommer und XXXX, der wiederum ab der Wortfolge ‚die beste Musik' ansatzlos in das darauffolgende Musikstück überging."

In Bezug auf die Beurteilung eines Spots als Ganzes, wenn Teilen davon für sich betrachtet noch kein werblicher Charakter zukommen würde, führte der Bundeskommunikationssenat (vgl. BKS 19.05.2008, 611.001/0001-BKS/2008) Folgendes aus:

"Im zu beurteilenden Fall liegt der Hinweis auf ein konkretes Leistungsangebot des Sponsors, nämlich die ‚Menüs' des Lokals ‚Du mich auch' vor, welches mit der qualitativen Wertung ‚sensationell günstig' und ‚für nur fünf Euro neunzig' verbunden ist. Das Herausstreichen der besonderen Eigenschaften des Leistungsangebots dient dem für ein durchschnittliches Publikum offenkundigen Ziel der Absatzförderung. Für den verfahrensgegenständlichen Fall ist hervorzuheben, dass sich die werbliche Botschaft der inkriminierten Aussage nur im Zusammenspiel der beiden untrennbar zusammenhängenden Satzteile entfaltet. Dieser Sinnzusammenhang ergibt sich daraus, dass im ersten Satzteil das zu bewerbende Lokal genannt wird und der zweite Satzteil sowohl sprachlich als auch logisch (arg: ‚mit...') an den ersten Satzteil anknüpft, indem er die besonderen Eigenschaften des zuvor genannten Lokals hervorhebt. Entgegen der Ansicht der Berufungswerberin können die beiden Satzteile somit nicht isoliert betrachtet werden, sondern die inkriminierte Aussage ist als Ganzes einer Beurteilung zu unterziehen, selbst wenn Teilen davon für sich betrachtet noch kein werblicher Charakter zukommen würde (vgl. jüngst BKS 10.12.2007, 611.001/0011-BKS/2007)."

Im vorliegenden Fall lässt - entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Partei - die Gestaltung der Textpassagen in ihrer Gesamtheit beim Bundesverwaltungsgericht keinen Zweifel daran, dass mit den Wortfolgen "XXXX präsentiert: ‚XXXX mit: XXXX. Alle Infos auf XXXX. [...] Tickets für das ,XXXX' gibt's in jedem XXXX, die Songs der auftretenden Bands auf XXXX." die Ausstrahlung eines einzigen Spots intendiert war und nicht - so wie von der beschwerdeführenden Partei vorgebracht - lediglich dem zweiten Teil des Spots ein eigenständiger Informationswert beigemessen werden kann:

Wie die belangte Behörde bereits in zutreffender Weise ausführte, wird sowohl mittels der ersten Passage als auch mittels der zweiten beide Male eindeutig auf das verfahrensgegenständliche Festival "XXXX" (arg. "‚XXXX' 2014 mit [...]"; "‚XXXX' gibt's [...]") Bezug genommen, indem in der ersten Passage die auftretenden Bands, der Veranstaltungsort und das Veranstaltungsdatum genannt werden und in der zweiten Passage die Möglichkeit des diesbezüglichen Ticketerwerbes beworben wird. Auch die musikalische Untermalung der beiden Textpassagen des Spots lässt auf eine Einheit des Spots schließen. Weiters erfolgt auch sprachlich von der ersten Textpassage zur zweiten eine Anknüpfung, indem in der zweiten Textpassage von "dem" zuvor genannten Festival (arg. "das ‚XXXX'") ohne erneutes Hinzufügen einer Datums- und Ortsangabe betreffend die verfahrensgegenständliche Veranstaltung (insbesondere des Jahres 2014 und des Festivalgeländes Wiesen - diese Angaben enthält bereits die erste Passage) gesprochen wird. Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes war daher trotz Einfügens des Schnarrgeräusches (welches nicht als Trennungssignal einzuordnen ist; vgl. II. 3.4.2.) in der Dauer von weniger als einer Sekunde von einem einheitlichen Spot auszugehen, zumal sich die werbliche Botschaft der inkriminierten Aussage nur im Zusammenhang der beiden untrennbaren Passagen entfaltet, indem in der ersten Textpassage die besonderen Charakteristika des Festivals (insbesondere die auftretenden Bands, der Veranstaltungsort und das Veranstaltungsdatum) genannt werden und in der zweiten Textpassage die Möglichkeit des Erwerbs der Tickets für diese Veranstaltung beworben wird. Folglich ist im vorliegenden Fall von einem einheitlichen werblichen Spot auszugehen.

Da unbestrittenerweise vor Beginn des Spots keine Trennung vom redaktionellen Programm der beschwerdeführenden Partei im Sinne des § 14 Abs 1 zweiter Satz ORF-G erfolgte und es sich - wie bereits ausgeführt - beim verfahrensgegenständlichen Spot um Werbung handelt, stellte die belangte Behörde zu Recht eine Verletzung des § 14 Abs 1 zweiter Satz ORF-G fest.

Richtigerweise wurde der verfahrensgegenständliche Spot um 07:48 Uhr gesendet (so wie auch in den Feststellungen des angefochtenen Bescheides und im verfahrenseinleitenden Schreiben der belangten Behörde vom 03.09.2014 festgehalten) und nicht - so wie im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführt - um 07:38 Uhr. Dabei handelt es sich um einen offenkundigen Schreibfehler (vgl. dazu statt vieler das Erkenntnis des VwGH vom 08. April 2014, Zl. 2011/05/0080), da "die Parteien erkannt haben, was gemeint ist."

Folglich war die verfahrensgegenständliche Beschwerde mit der Maßgabe abzuweisen, dass die Rechtsverletzung um 07:48 Uhr und nicht um 07:38 Uhr erfolgte.

Aus diesem Grund erübrigt sich auch ein Eingehen auf die von der beschwerdeführenden Partei in diesem Zusammenhang angeführte Entscheidung des Bundeskommunikationssenates (vgl. BKS 20.10.2008, 611.009/0012-BKS/2008).

3.3.2. Zum Spot betreffend die CD "XXXX" - Spruchpunkt 1. b)

Hinsichtlich dieses Spots wird von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten, dass es sich um Werbung handelt. Nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei sei am Anfang des Spots eine eindeutige Trennung erfolgt, weshalb § 14 Abs 1 zweiter Satz ORF-G nicht verletzt worden sei.

§ 14 Abs 1 ORF-G idF BGBl I Nr 50/2010 trägt folgenden Wortlaut:

"§ 14. (1) Werbung muss leicht als solche erkennbar und somit vom redaktionellen Inhalt unterscheidbar sein. Sie ist durch optische, akustische oder räumliche Mittel eindeutig von anderen Programmteilen zu trennen."

Der Verwaltungsgerichtshof (vgl. ua VwGH 10.12.2009, 2006/04/0057) sprach in Bezug auf die Wahl der zur Trennung verwendeten Mittel Folgendes aus:

"Wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, stellt diese Bestimmung zwei (kumulative) Anforderungen an Werbung auf: Werbung muss (zunächst) klar als solche erkennbar sein und (weiters) durch akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen getrennt sein. Die vom Gesetz geforderte Eindeutigkeit der Trennung gemäß § 19 Abs. 3 PrR-G ist vom Gesichtspunkt des durchschnittlichen Hörers aus zu beurteilen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. September 2009, Zl. 2008/04/0013, und das dort zitierte Erkenntnis vom 14. November 2007, Zl. 2005/04/0180).

Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung der belangten Behörde, dass für den durchschnittlichen Zuhörer eines Radioprogramms aus einem Wechsel des Sprechers und des Sprachstils, aus technisch veränderten Klangbildern der Stimmen und aus der Unterlegung des gesprochenen Wortes mit einem Musikbett im Regelfall nicht eindeutig erkennbar ist, dass mit den genannten Gestaltungselementen der Anfang oder das Ende einer Werbung und damit deren Trennung von sonstigen Programmteilen signalisiert werden soll, weil solche Gestaltungselemente häufig auch innerhalb des redaktionellen Programms verwendet werden."

Im vorliegenden Fall wird in der Sequenz 07:03:48 Uhr ein als von der beschwerdeführenden Partei als Trennungselement qualifiziertes "akustisches Signal" verwendet.

Vor allem vor dem Hintergrund, dass der verfahrensgegenständliche Spot unmittelbar nach dem Ertönen dieses Schnarrgeräusches erfolgt (dh der gesamte Übergang zwischen dem Fadeout der vorangegangenen Musik, dem Schnarrgeräusch und dem Beginn des Spots ist nahtlos) und das Schnarrgeräusch aufgrund seines im Verhältnis zur vorangegangenen Musik und der anschließenden Ankündigung der "XXXX" verringerten Lautstärke in den Hintergrund tritt, ist dieses Schnarrgeräusch aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht als ein für einen durchschnittlichen Hörer eindeutig erkennbares Trennungselement zu qualifizieren. Auch aufgrund seiner geringen Signifikanz (wie bereits von der belangten Behörde ausgeführt), ausgelöst durch die kurze und schnelle Tonabfolge ohne eigentlichen Klang, eignet sich das verwendete Schnarrgeräusch nicht, dem durchschnittlichen aufmerksamen Radiokonsumenten den Beginn von Werbung zu signalisieren, zumal das Schnarrgeräusch für diesen nur in bewusster Erwartung eines Trennsignals als ein solches wahrnehmbar ist.

Bei diesem Ergebnis kann es aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes dahinstehen, ob - wie von der beschwerdeführernden Partei ausgeführt wird - dieser Ton "seit vielen Jahren durchgehend und einheitlich" im Programm von XXXX verwendet wird.

Da die Werblichkeit des Spots zur "XXXX" zu bejahen ist (von der beschwerdeführenden Partei wird dies auch nicht bestritten) und der gegenständliche Spot nicht durch akustische Mittel am Beginn eindeutig vom restlichen Programm der beschwerdeführenden Partei getrennt wurde, stellte die belangte Behörde zu Recht eine Verletzung des § 14 Abs 1 zweiter Satz ORF-G fest, weshalb die verfahrensgegenständliche Beschwerde auch hinsichtlich des Spruchpunktes 1. b) abzuweisen war.

Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides

3.4. Gemäß § 37 Abs 4 ORF-G kann die Regulierungsbehörde auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung durch die beschwerdeführende Partei oder einer ihrer Tochtergesellschaften erkennen. Nach § 36 Abs 4 ORF-G hat die beschwerdeführende Partei von allen ihren Sendungen und Online-Angeboten Aufzeichnungen herzustellen und diese mindestens zehn Wochen aufzubewahren. Im Falle einer Aufforderung der Regulierungsbehörde hat die beschwerdeführende Partei der Regulierungsbehörde die gewünschten Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen.

3.5. Da die Beschwerde in Bezug auf den Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war, war vom Bundesverwaltungsgericht insgesamt auf Abweisung der Beschwerde (auch in Hinblick auf Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides) zu erkennen.

3.6. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte ungeachtet des Antrags der beschwerdeführenden Partei aus folgenden Erwägungen abgesehen werden:

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich dazu Folgendes (vgl. zB VwGH 29.01.2014, 2013/03/0004; 28.08.2013, 2011/06/0006, zu § 39 Abs 2 Z 6 VwGG): In seinem Urteil vom 18.07.2013, Nr 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne. Die staatlichen Behörden können auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht nehmen und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen (vgl. VwGH 23.10.2013, 2012/03/0002; 27.09.2013, 2012/05/0212).

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im gegenständlichen Fall geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurde die behördliche Beweiswürdigung nicht bekämpft, der festgestellte Sachverhalt blieb unbestritten und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht waren ausschließlich Rechtsfragen von Bedeutung, zu deren Lösung iSd Judikatur des EGMR eine öffentlich mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art 6 EMRK wie auch Art 47 GRC in Hinblick auf unionsrechtlich garantierte Rechte stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Der Verwaltungsgerichtshof sprach dazu ua aus (VwGH 18.03.2015, Zl Ra 2015/04/0005): "Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer dieser anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (Hinweis B vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053)."

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt, weil die Rechtslage klar und eindeutig ist (vgl. dazu II. 3.4. ff).

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