BVwG W188 2128929-1

W188 2128929-1Tribunal Administrativo Federal15 de set. de 2016

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Regest

Bindungswirkung gerichtliche Einbringung, Einhebungsgebühr,<br/>Geldstrafe, Gerichtsbarkeit, Gewaltentrennung

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BVwG W188 2128929-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W188.2128929.1.00

Spruch

W188 2128929/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Hermann RENNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes XXXX vom 23.05.2016, Zahlen: XXXX , betreffend Einbringung einer Geldstrafe nach dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz (GEG) zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm den §§ 1, 6 Abs. 1, 6a, 6b und 7 GEG idF BGBl. I Nr. 19/2015 abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX (BG) vom 25.11.2015,

Zahl: XXXX , wurde über den Verpflichteten (nunmehrigen Beschwerdeführer, folgend: BF) in Vollziehung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses des BG vom 24.10.2014, Zahl: XXXX , wegen des Zuwiderhandelns am 23.11.2015, an welchem Tag im Lokal

XXXX , vier Geräte für die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung aufgestellt bzw. zugänglich gemachten waren, wobei es sich bei zumindest einem Gerät um ein solches für die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung handelte, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhing und keine Möglichkeit bestand, in das Spiel durch Geschicklichkeit einzugreifen und die Entscheidung über Gewinn und Verlust zu beeinflussen, eine Geldstrafe iHv € 100.000,00 verhängt.

2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 15.12.2015, Zahl: XXXX , dem BF am 17.12.2015 zugestellt, forderte der Kostenbeamte des Landesgerichtes XXXX (LG) den BF namens der Präsidentin des LG auf, die mit Beschluss des BG vom 25.11.2015 verhängte Geldstrafe iHv €

100. 000,00 sowie die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG iHv €

8,00, insgesamt sohin den Betrag iHv € 100.008,00, binnen 14 Tagen auf das näher bezeichnete Konto des BG bei sonstiger zwangsweiser Einbringung einzuzahlen.

3. Mit dem am 28.12.2015 beim BG eingelangten Schriftsatz erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Mandatsbescheid Vorstellung und führte begründend im Wesentlichen aus, das Gericht verkenne bei der Bemessung der Geldstrafe, dass der Leistungsfähigkeit der Verpflichteten ein besonderer Stellenwert zuzumessen sei. Bei einem Unternehmen mit einem Jahresumsatz von wenig mehr als € 100.000,00 könne der Beugezweck mit einer Geldstrafe iHv bis maximal € 1.000,00 erreicht werden. Weiters sei der angefochtene Bescheid nur durch die Kostenbeamtin in Vertretung unterfertigt worden, dies sei rechtlich nicht möglich. Der EuGH sei in näher bezeichneter Rechtssache zum Schluss gekommen, dass eine Unionsrechtswidrigkeit des gesamten Glücksspielgesetzes vorliegen könnte. Die Unanwendbarkeit des Gesetzes müsse sich zwingend auf die Verhängung von Beugestrafen auswirken. Es ergehe daher der Antrag, der Vorstellung Folge zu geben und den Mandatsbescheid ersatzlos zu beheben.

4. Mit an die Präsidentin des LG gerichtetem Schreiben des BG vom 07.01.2016, Zahlen: XXXX und XXXX , wurde die Vorstellung zur Entscheidung vorgelegt.

5. Mit an den Rechtsvertreter des BF gerichtetem Schreiben der Präsidentin des LG vom 02.05.2016 wurden diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt, die zur Anwendung zu gelangenden rechtlichen Bestimmungen sowie die diesbezüglich ergangene Judikatur zur Kenntnis gebracht und im Weiteren ausgeführt, dass der von der Präsidentin des LG ermächtigte Kostenbeamte des BG in deren Namen den Zahlungsauftrag erlassen habe, dieser den gesetzlichen Erfordernisses des § 6a Abs. 1 GEG entspreche und es den Justizverwaltungsbehörden verwehrt sei, das gerichtliche Verfahren, das zur rechtskräftig ausgesprochenen Zahlungsverpflichtung geführt habe, auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Nachdem der Zahlungsauftrag von Gesetzes wegen außer Kraft getreten sei, werde neuerlich ein Zahlungsauftrag zu erlassen sein. Abschließend wurde dem Rechtsvertreter des BF Gelegenheit geboten, hierzu innerhalb von zwei Wochen Stellung zu beziehen.

6. In der hierauf ergangenen Stellungnahme des Rechtsvertreters des BF vom 17.05.2016 führte dieser aus, es stehe fest, dass die vierzehntägige Frist zur Einleitung des Verfahrens nicht eingehalten worden sei. Es werde lediglich angeführt, dass das Ermittlungsverfahren eingeleitet werde, tatsächliche Hinweise darauf fänden sich nicht.

7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.05.2016 forderte die belangte Behörde den BF auf, die mit Beschluss des BG verhängte Geldstrafe iHv € 100.000,00 und die Einhebungsgebühr iHv € 8,00 auf das näher bezeichnete Konto bei sonstiger zwangsweiser Einbringung einzuzahlen und führte begründend nach Darlegung des Verfahrensganges, der getroffenen Feststellungen und der angewendeten rechtlichen Bestimmungen im Wesentlichen aus, dass die Zuständigkeit des Kostenbeamten aufgrund der von der Präsidentin des LG erteilten Ermächtigung gegeben sei und es den Justizverwaltungsbehörden verwehrt sei, das gerichtliche Verfahren, das zur rechtskräftig ausgesprochenen Zahlungsverpflichtung geführt habe, auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Es entspreche dem in Art. 94 B-VG normierten Grundsatz, dass im Verwaltungsverfahren die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollten, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen. Da der Zahlungsauftrag gemäß § 57 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) außer Kraft getreten sei, sei seitens der Präsidentin des LG ein Bescheid (Zahlungsauftrag) zu erlassen gewesen.

8. Gegen diesen Bescheid erhob der Rechtsvertreter des BF mit Schriftsatz vom 13.06.2016 (Datum Postaufgabe: 20.06.2016) Beschwerde und führte ua. aus, dass kein ordentliches Verfahren durchgeführt worden sei. Der BF habe keine Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt, sein Recht auf Parteiengehör sei missachtet worden. Weiters sei der belangten Behörde eine Vielzahl von Begründungsmängeln vorzuwerfen, zudem habe diese nicht innerhalb von 14 Tagen nach Einbringung der Vorstellung Ermittlungstätigkeiten aufgenommen, weshalb der Mandatsbescheid ex lege außer Kraft getreten sei. Soweit die belangte Behörde anführe, eine gerichtliche Entscheidung könne nicht noch einmal im Verwaltungsverfahren überprüft werden, so müsse dies jedoch erfolgen, zumal sich in gegenständlicher Angelegenheit die Rechtsprechung massiv geändert habe. Hätte die belangte Behörde die Tatsachen nochmals überprüft, hätte sie festgestellt, dass die Erlassung des Mandatsbescheides aufgrund von vorliegender Unionsrechtswidrigkeit im Grundverfahren unzulässig gewesen sei. Die zur Untermauerung der behaupteten Unionrechtswidrigkeit ins Treffen geführte Rechtsprechung des EuGH samt Literaturhinweisen wurde letztlich dahingehend zusammengefasst, dass nach österreichischem Recht ein Glücksspiel iSd § 1 Abs. 2 des Glücksspielgesetzes grundsätzlich und daher auch im Zeitraum des Anbietens durch den BF nur dann zulässig sei, wenn es im Rahmen einer aufgrund des Glücksspielmonopols erteilten Konzession nach dem Glücksspielgesetz durchgeführt worden sei. Schließlich wäre angesichts der Leistungsfähigkeit des BF mit einer Geldstrafe iHv maximal € 100,00 das Auslangen zu finden gewesen. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

9. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichtetem Schreiben vom 23.06.2016, eingelangt am 28.06.2016, legte die Präsidentin des LG die Beschwerde sowie die Bezug habenden Verwaltungsakten vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Mit in Rechtskraft erwachsenem und vollstreckbarem Beschluss des BG vom 25.11.2015 wurde über den BF eine Geldstrafe iHv € 100.000,00 verhängt. Am 15.12.2015 wurde von der zuständigen Richterin die Einhebung dieser Geldstrafe verfügt.

Der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 15.12.2015 wurde dem BF am 17.12.2015 zugestellt. Mit dem am 28.12.2015 beim BG eingelangten Schriftsatz erhob dieser sohin fristgerecht Vorstellung. Die belangte Behörde leitete nach Einlangen der Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) am 28.12.2015 binnen der im § 57 Abs. 3 AVG normierten Frist kein Ermittlungsverfahren ein, sodass dieser außer Kraft trat.

Die belangte Behörde setzte den Rechtsvertreter des BF mit Schreiben vom 02.05.2016 hier-über sowie über die maßgebliche Sach- und Rechtslage in Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit ein, hierzu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere aus dem rechtskräftigen und vollstreckbaren Beschluss des BG vom 25.11.2015, dem oben bezeichneten Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid), welcher eindeutig als solcher bezeichnet ist und vom Kostenbeamten im Namen der Präsidentin des LG erlassen wurde, sowie aus der erhobenen Vorstellung, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde.

Die festgestellte Zahlungspflicht des BF ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG) idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 24 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).

Zu Spruchpunkt A)

Nach Art. 2 Z 5 des Bundesgesetzes, mit dem das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz, das Unterhaltsvorschussgesetz, das Firmenbuchgesetz, die Rechtsanwaltsordnung und das EIRAG geändert werden (Gerichtsgebühren-Novelle 2015 - GGN 2015), BGBl. I Nr. 156/2015, wird dem § 19a ein Absatz 15 angefügt, dem zufolge § 7 Abs. 2 idF dieses Bundesgesetzes mit 1. Jänner 2016 in Kraft tritt und auf Vorschreibungsverfahren anzuwenden ist, in denen die Vorstellung nach dem 31. Dezember 2015 erhoben wird. § 6 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2015 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft und ist auf Vorschreibungsverfahren für Beträge aus Grund- oder Rechtsmittelverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 beim Obersten Gerichtshof anhängig gemacht werden. [...].Folglich ist fallbezogen das GEG idF BGBl. I Nr. 19/2015 anzuwenden.

Gemäß § 1 Z 2 GEG sind von Amts wegen Geldstrafen und Geldbußen aller Art mit Ausnahme jener nach Z 3, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind, oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von ordentlichen Gerichten und Justizbehörden verhängte Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie die Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests (§ 156b Abs. 3 StVG) einzubringen. Es handelt sich daher nicht bloß um die in einem Strafverfahren einzubringenden Geldstrafen, sondern auch um Geldstrafen, die in einem anderen gerichtlichen Verfahren (z.B. als Ordnungs-, Mutwillens- oder Zwangsstrafen oder als Geldbußen nach den §§ 29 ff KartG 2005) verhängt worden sind (siehe Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 1 GEG Anm. 3).

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 GEG ist der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge. Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann die nach Abs. 1 leg. cit. zuständige Behörde die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Insoweit sind sie auch unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht der Behörde unterstellt. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1 leg. cit.) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.

Werden gemäß § 6a Abs. 1 GEG die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 [GGG] idgF) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

Soweit gemäß § 6b Abs. 1 GEG (Verfahren) in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, sind für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des § 91 und subsidiär des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG anzuwenden. Bei Uneinbringlichkeit einer Ordnungs- und Mutwillensstrafe kann keine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden. Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind Bescheide schriftlich zu erlassen. Abs. 4 leg. cit. bestimmt, dass im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können.

Wer sich gemäß § 7 Abs. 1 GEG durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2 GEG) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1 GEG) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheides kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 GEG als rechtzeitig.

Gemäß § 57 Abs. 3 AVG hat die belangte Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt.

Aus der Judikatur und Literatur zu dieser Bestimmung ergibt sich, dass bei Unterlassen von Ermittlungsschritten der Mandatsbescheid ipso iure außer Kraft tritt (VwGH 25.04.1991, 91/06/0010; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 38). Unter Ermittlungsverfahren ist ein Verfahren zur Feststellung des für die Anordnung maßgebenden Sachverhalts oder zur Gewährung von Parteiengehör zu verstehen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 39 mwN). Eine besondere Form für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens ist nicht vorgesehen, doch muss die Behörde eindeutig zu erkennen geben, dass sie sich durch die Anordnung von Ermittlungen mit der Angelegenheit befasst (VwGH 01.10.1991, 91/11/0058; 23.01.2007, 2006/11/0159;

Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 40 mwN). Es muss sich dabei um ein aktenkundiges Verhalten handeln (VwGH 11.02.1992, 92/11/0006). Ausreichend ist auch ein bloß innerbehördlicher Vorgang, wie etwa die Anfrage an eine andere Abteilung (VwGH 11.02.1992, 92/11/0006) oder auch die Wiederholung von Ermittlungsschritten (VwGH 01.10.1991, 91/11/0058). Die Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Vorstellung zählt grundsätzlich zu den Ermittlungsschritten (VwGH 19.02.1986, 85/11/0231), ist aber auf den ersten Blick zu sehen, dass die Vorstellung rechtzeitig eingebracht worden war, bedarf es keiner weiteren Ermittlungen.

In casu wurde der vom Kostenbeamten namens der Präsidentin des LG erlassene Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 15.12.2015 dem BF am 17.12.2015 zugestellt, woraufhin dieser dagegen fristgerecht Vorstellung erhob, die am 28.12.2015 beim BG einlangte. In der Folge wurde mit Schreiben des BG vom 07.01.2016 der Teilakt an die Präsidentin des LG zur Entscheidung über die Vorstellung übermittelt, woraufhin diese dem Rechtsvertreter des BF mit Schreiben vom 02.05.2016 die maßgebliche Sach- und Rechtslage zur Kenntnis brachte und ihm die Möglichkeit einräumte, hierzu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Sohin ergibt sich, dass die belangte Behörde erst nach Ablauf der im § 57 Abs. 3 AVG statuierten Frist von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Vorstellung Ermittlungsschritte initiierte. Dies hatte zur Folge, dass der bekämpfte Mandatsbescheid außer Kraft trat.

Die Präsidentin des LG brachte daher im angefochtenen Bescheid folgerichtig zum Ausdruck, dass der in ihrem Namen erlassene Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 15.12.2015 von Gesetzes wegen außer Kraft getreten war, und forderte den BF unter einem auf, die mit Beschluss des BG vom 25.11.2015 verhängte Geldstrafe iHv €

100. 000,00 und die Einhebungsgebühr iHv € 8,00, mithin zusammen €

100. 008,00, binnen zwei Wochen auf das näher bezeichnete Konto bei sonstiger zwangsweiser Einbringung einzuzahlen.

Die in diesem Zusammenhang in der Beschwerde erhobene Rüge, die belangte Behörde habe kein ordentliches Verfahren durchgeführt, dem BF keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt und deren Recht auf Parteiengehör missachtet, weshalb beantragt werde, ihr die Ermittlungsergebnisse im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorzuhalten, erweist sich insofern als haltlos, als die Präsidentin des LG dem Rechtsvertreter des BF mit Schreiben vom 02.05.2016 den gesamten entscheidungswesentlichen Sachverhalt zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geboten hatte.

Soweit sich die hierauf seitens des Rechtsvertreters ergangene Stellungnahme vom 17.05.2016 auf die Bemerkung reduziert, es stehe fest, dass die vierzehntägige Frist zur Einleitung des Verfahrens nicht eingehalten worden sei bzw. lediglich angeführt werde, dass das Ermittlungsverfahren eingeleitet werde, jedoch tatsächliche Hinweise darauf nicht zu finden seien, so kann daraus nicht entnommen werden, mit welchem zusätzlichen Sachverhalt oder rechtlichen Überlegungen sich die belangte Behörde auseinandersetzen hätte sollen.

Das Bundesverwaltungsgericht vermag auch nicht zu erkennen, dass der belangten Behörde eine Vielzahl von Begründungsmängeln vorzuwerfen wäre. Vielmehr wurde der als erwiesen angenommene Sachverhalt im angefochtenen Bescheid klar und vollständig dargelegt, die in der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen sind schlüssig und nachvollziehbar und stehen mit den Gesetzen der Logik im Einklang. Insbesondere wies die belangte Behörde ausdrücklich darauf hin, dass der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) von Gesetzes wegen außer Kraft getreten war.

Soweit der BF der Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach eine gerichtliche Entscheidung nicht noch einmal im Verwaltungsverfahren überprüft werden könne, mit der Behauptung entgegenzutreten versucht, eine solche Prüfung hätte erfolgen müssen, weil sich in gegenständlicher Angelegenheit die im Einzelnen zitierte Rechtsprechung massiv geändert habe, und des Weiteren vermeint, die Erlassung des Mandatsbescheides sei wegen unterlaufener Unionsrechtswidrigkeit im Grundverfahren unzulässig gewesen, so ist dazu prinzipiell festzuhalten, dass gemäß § 6b Abs. 4 GEG im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können. Diese Regelung entspricht dem bereits vor dem 01.01.2014 geltenden Grundsatz, dass gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht (vgl. § 7 Abs. 1 letzter Satz GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung). Der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung soll - wie die Materialien zu § 6b Abs. 4 GEG, BGBl. I Nr. 190/2013, ausführen - nun eindeutig im Gesetz normiert werden (Regierungsvorlage 2357 der Beilagen XXIV. GP, S 8f; siehe auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 6 b GEG Anm. 7). Es entspricht zudem der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Justizverwaltungsorgane an Gerichtsentscheidungen gebunden sind: Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind an die Entscheidungen der Gerichte gebunden (VwGH 29.04.2013, 2012/16/0131). Der Präsident des Gerichtshofes als Justizverwaltungsorgan ist an die Entscheidungen der Gerichte gebunden (z.B. VwGH 23.05.1986, 86/17/0083, siehe auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 6b GEG E 11 mwN). Es entspricht dem in Art. 94 B-VG normierten Grundsatz der Gewaltentrennung, dass im Verwaltungsverfahren die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen (VwGH 14.09.2004, 2004/06/0074; 27.01.2011, 2010/06/0127). Die gerichtliche Entscheidung ist im Falle der Einbringung von Geldstrafen, zu welchen entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.11.2006, 2006/06/0261) einem weiten Verständnis folgend auch Ordnungs-, Mutwillens- und Zwangsstrafen zählen, die gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe. Eine selbständige Prüfungsbefugnis der Justizverwaltung bezüglich der Rechtmäßigkeit der Verhängung der Geldstrafe besteht nicht (VwGH 13.10.2004, 2000/10/0033; Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 6b GEG E 27).

Betreffend die Gerichtsgebühren ist ferner der sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergebende Grundsatz des Anknüpfens an formale äußere Tatbestände zu berücksichtigen, weil eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes gewährleistet sein muss (siehe z.B. VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218; 29.04.2013, 2011/16/0004). Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes an den die Gebührenpflicht oder Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 1 GGG E 13 mwN; VwGH 27.05.2014, 2013/16/0189). Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ist als Maßstab für gebührenrechtliche Tatbestände nicht geeignet (VwGH 29.04.2013, 2012/16/0063). Auch ist die Anknüpfung an formale äußere Tatbestände nicht unsachlich (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 1 GGG E 15 mwN).

Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen war die belangte Behörde - wie dies im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt wurde - nicht berechtigt, über die Höhe der vom BG festgesetzten Geldstrafe zu befinden. Vielmehr beschränkte sich ihr gesetzlich auferlegtes Handeln darauf, diese Geldstrafe nach den Bestimmungen des GEG einzubringen.

Unter diesen Gesichtspunkten waren auch das Vorbringen und die weitwendigen Beschwerdeausführungen betreffend die Inländerdiskriminierung, die Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielgesetzes, die Unanwendbarkeit des "gesamten Gesetzes", die sich zwingend auf die Verhängung von Beugestrafen auswirken müsse, und ferner der von der im Einzelnen wiedergegebenen Judikatur des EuGH, durch welche sich die gegebene Rechtsprechung massiv geändert habe, abgeleitete Standpunkt, die belangte Behörde hätte bei nochmaliger Überprüfung der Tatsachen feststellen können, dass die Erlassung des Mandatsbescheides wegen Unionsrechtswidrigkeit im Grundverfahren unzulässig gewesen sei, nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen, zumal derartige Überlegungen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes allenfalls ebenso im Grundverfahren einzubringen gewesen wären, wie die Frage der Angemessenheit der verhängten Geldstrafe in Relation zur Leistungsfähigkeit des BF.

Insgesamt vermochte das Bundesverwaltungsgericht daher nicht zu erkennen, dass dem angefochtenen Bescheid die in der Beschwerde monierten Rechtswidrigkeiten anzulasten seien. Der BF ist zur Zahlung der mit Beschluss des BG vom 25.11.2015 verhängten Geldstrafe iHv € 100.000,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,00 - insgesamt sohin € 100.008,00 - verpflichtet.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil die vorgelegten Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund-freiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstanden.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten grundlegenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.

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