BVwG W175 2131181-1

W175 2131181-1Tribunal Administrativo Federal15 de set. de 2016

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Regest

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Parteiengehör

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BVwG W175 2131181-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W175.2131181.1.00

Spruch

W175 2131181-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Neumann nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft XXXX vom 16.06.2016, Zahl: XXXX-OB/KONS/0361/2016, aufgrund des Vorlageantrags des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit: Somalia, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Nairobi vom 26.04.2016, Zahl: XXXX-ÖB/KONS/0259/2016, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 11 Abs. 1 letzter Satz FPG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Österreichische Botschaft

XXXX zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) ist Staatsangehöriger von Somalia und stellte am 01.09.2015 unter Anschluss diverser Unterlagen bei der Österreichischen Botschaft XXXX (in der Folge: ÖB XXXX) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG). Begründend führte er aus, seiner namentlich genannte Ehefrau sei mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 22.12.2014 in Österreich der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden.

1.2. Mit Schreiben vom 17.02.2016 teilte das BFA der ÖB XXXX aufgrund der Übermittlung des Antrages mit Note vom 01.09.2015 gemäß § 35 Abs. 4 AsylG mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder eines Asylberechtigten hinsichtlich des BF nicht wahrscheinlich sei. Die Angaben des BF zur Angehörigeneigenschaft würden in mehrfacher Hinsicht den Angaben der behaupteten Bezugsperson widersprechen. Es bestehe kein Eheverhältnis zwischen den beiden und somit sei der BF nicht Familienangehöriger iSd 4. Hauptstückes des AsylG. Die vorgelegten Dokumente wären bedenklich und würden nicht genügen, die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen.

1.3. Die ÖB XXXX forderte den BF mit Schreiben vom 17.02.2016 (übernommen am 18.02.2016) zu einer Stellungnahme auf. Dabei wurde auf seine Antragstellung "am 18.11.2014 beim Österreichischen Generalkonsulat XXXX" verwiesen und auf die unter Punkt 1.2. dieses Erkenntnisses angeführten Gründe des BFA.

1.4. Mit Schreiben vom 26.02.2016 machte der BF einige Angaben zu seiner Heirat und zu seinem Familienleben. Weiters wurde auf die Rechtsprechung des VwGH verwiesen, wonach zur Wahrung des Parteiengehörs konkret darzulegen sei, worin die gegen die Erteilung des Visums bestehenden Bedenken bestünden. Dies sei dem Schreiben der ÖB XXXX jedoch nicht zu entnehmen. Eine Aufklärung der "mehrfachen Widersprüche" sei nicht möglich, wenn dem BF nicht mitgeteilt werde, worin diese bestünden. Auch sei nicht nachvollziehbar, wie die Behörde zu der Ansicht gelange, dass keine aufrechte Ehe bestehe. Eine Heiratsurkunde sei vorgelegt worden, die Botschaft habe keine weiteren Unterlagen verlangt. Die Ehefrau habe die Ehe mit dem BF in ihrem Asylverfahren in Österreich angeführt. Weiters wurde auf die Familienzusammenführungsrichtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 verwiesen, wonach eine Ablehnung nicht bloß mit dem Fehlen von Unterlagen begründet werden dürfe. Es seien diesfalls andere Nachweise zu prüfen.

Es werde daher ersucht, Widersprüche offen darzulegen, damit der BF dazu Stellung nehmen könne und dem BFA die Stellungnahme zur neuerlichen Beurteilung vorzulegen.

Die Stellungnahme wurde dem BFA übermittelt.

1.5. Mit Schreiben vom 18.04.2016 an die ÖB XXXX teilte das BFA mit, dass die in der Stellungnahme angeführten Gründe nicht ausreichen würden, eine andere Entscheidung zu bewirken.

1.6. Mit dem im gegenständlichen Verfahren angefochtenen Bescheid vom 26.04.2016, zugestellt am selben Tag, verweigerte die ÖB XXXX die Erteilung des Einreisetitels mit der Begründung, dass die Gewährung desselben Schutzes wie der in Österreich aufhältigen Bezugsperson nicht wahrscheinlich sei. In der Begründung wurden die unter Punkt 1.2. festgehaltenen Gründe angeführt.

1.7. Gegen den Bescheid richtete sich die mit Mail vom 24.05.2016 eingebrachte Beschwerde, in welcher der BF im Wesentlichen geltend machte, dass es dem BF aufgrund mangelnder Konkretisierung nicht möglich gewesen sei, die "Widersprüche" aufzuklären. Der BF habe bereits in der Stellungnahme vom 26.02.2016 darauf hingewiesen, jedoch keine näheren Erläuterungen erhalten. Es läge somit eine wesentliche Verletzung des Parteiengehörs vor. Die Ehefrau des BF hätte überdies als Zeugin einvernommen werden können und hätte Angaben zum Familienleben machen können. Überdies hätte der BF eine Heiratsurkunde vorgelegt. Weitere Unterlagen seien nicht eingefordert worden. Weiters sei im Verfahren nach § 35 AsylG - ungeachtet der angezweifelten Eheschließung - auch Art. 8 EMRK zu berücksichtigen, was nicht geschehen sei.

Darüber hinaus sei die Begründung des angefochtenen Bescheids mangelhaft, da lediglich angeführt wurde, dass weder vor noch nach der Eheschließung ein Familienleben nach Art. 8 EMRK geführt worden wäre. Damit sei einerseits die Begründungspflicht des § 11 Abs. 4 FPG, andererseits die in Art. 11 der Richtlinie vorgeschriebene Ermittlungspflicht bei Familienzusammenführung von Flüchtlingen verletzt.

1.8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.06.2016 wies die ÖB XXXX die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden im Ausland bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des BFA hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines Asylbeziehungsweise subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes komme daher nicht in Betracht. Auch die Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit habe daran nichts geändert.

Darüber hinaus teile die ÖB die Ansicht des BFA, dass die Ehegemeinschaft des BF mit seiner Bezugsperson "nicht gehörig nachgewiesen sei". Da sowohl die vorgelegten Dokumente bedenklich seien, als auch die beiden angeblichen Eheleute bei deren Einvernahmen "gehörig voneinander abgewichen seien".

1.9. Am 29.06.2016 langte bei der ÖB XXXX ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG ein. Zur Begründung wurde auf die Beschwerde vom 25.05.2016 verwiesen.

1.10. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt am 28.07.2016 übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Behebung des Bescheides und Zurückverweisung:

§ 35 Asylgesetz 2005 (AsylG) in der (gemäß § 75 Abs. 24 AsylG idF BGBl. I Nr. 24/2016) anzuwendenden Fassung lautet:

"(1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf die Erteilung eines Einreisetitels bei der konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.

(2) Befindet sich der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 und Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge

(§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist

(§§ 7 und 9) und

2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß

§ 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat."

§§ 11 Abs. 1 ,11a und 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:

"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

...

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.

....

Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005

§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."

§ 28 Abs. 1 bis 3 VwGVG lautet wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

Der VwGH führt in seinen Erkenntnissen vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, aus, dass für das geltende Recht, das Anträge auf internationalen Schutz aus dem Ausland sachlich begründbar nicht mehr kennt, entsprechend den Vorgaben des VfGH sicherzustellen ist, dass über den Antrag auf Erteilung des Einreisetitels eines Familienangehörigen des in Österreich befindlichen Schutzberechtigten in einem rechtsstaatlich einwandfreien Verfahren entschieden wird und insbesondere auch Gesichtspunkte des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Familienleben nach Art. 8 EMRK berücksichtigt werden. Diesen Erfordernissen kann im geltenden Recht aber auch ohne Zulassung eines Antrags auf internationalen Schutz aus dem Ausland entsprochen werden.

Dazu hält der VwGH zunächst fest, dass der in § 35 Abs. 4 AsylG angeordnete Beweismaßstab, nach dem das BFA zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des BFA schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht.

Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach § 34 AsylG - mit allen Verfahrensgarantien - zu absolvieren. Dass § 35 Abs. 4 AsylG die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen.

Problematisch wäre hingegen, die Entscheidung über den Einreisetitel nach § 35 AsylG an eine Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes zu binden, die im Visaverfahren vom Antragsteller nicht effektiv in Frage gestellt werden kann und keiner verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterläge.

Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, wurde in § 9 Abs. 3 FPG jedoch für Fremde (ohne Unterschied) die Möglichkeit geschaffen, gegen ablehnende Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Beschwerde an das BVwG zu erheben; dies gilt auch für die Ablehnung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG . Das Gesetz sieht nun ein geschlossenes Rechtsschutzsystem vor, in dem das Zusammenwirken zweier Behörden (der unmittelbaren Bundesverwaltung), wie es in § 35 Abs. 4 AsylG angeordnet wird, vor einem gemeinsamen, zuständigen Verwaltungsgericht, nämlich dem BVwG, angefochten und dort überprüft werden kann. Dabei steht es dem BVwG offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, was voraussetzt, dass das BFA seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können. Wird dieses Parteiengehör nicht gewährt, könnte einem bestreitenden Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerde an das BVwG gegen eine abweisende Entscheidung in Bezug auf den Einreisetitel nach § 35 AsylG 2005 das Neuerungsverbot nach § 11a Abs. 2 FPG nicht entgegen gehalten werden (vgl. auch VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086-12).

Hinzu kommt, dass der VfGH in seiner jüngeren Rechtsprechung bereits wiederholt gefordert hat, im Visaverfahren nach § 35 AsylG auch die Einhaltung des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen und sicherzustellen (vgl. insbesondere auch VfGH vom 6. Juni 2014, B 369/2013, und vom 23. November 2015, E 1510- 1511/2015-15).

Im vorliegenden Fall wurde dem BF nun lediglich zur Kenntnis gebracht, dass seine Angaben zur Angehörigeneigenschaft in mehrfacher Hinsicht den Angaben der behaupteten Bezugsperson im gegenständlichen Verfahren widersprächen. Trotz Ersuchen in der Stellungnahme vom 26.02.2016, man möge doch mitteilen, welche Widersprüche vorlägen, da andernfalls eine Stellungnahme dazu wohl nicht möglich sei, wurde diesem Ersuchen nicht nachgekommen. Weder im Bescheid der ÖB XXXX vom 26.04.2016 noch in der Vorentscheidung sind Hinweise darauf enthalten, wie die ÖB zu ihrer Entscheidung gelangte. Auch der Hinweis darauf, dass man sich an die Mitteilung des BFA zu halten habe, ohne diese zu hinterfragen, ist - insbesondere auch im Licht der Rechtsansicht des VwGH - wenig hilfreich, da die bloße Mitteilung keine weiteren Einzelheiten enthält.

Ebenso ist aus den Unterlagen für den BF nicht nachvollziehbar, weshalb kein Eheverhältnis bestehe. Insofern die vorgelegten Unterlagen fraglich sind, wären jedoch zur Beurteilung (sowie zur Berücksichtigung des Art. 8 EMRK) andere Nachweise heranzuziehen, etwa eben auch eine Befragung der beiden "Ehepartner". Sofern dabei widersprüchliche Angaben gemacht werden, ist dies - unter Anführung ebendieser Widersprüche - dem BF zur Kenntnis zu bringen und ihm Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen. Ein bloßer Austausch diesbezüglichen Erkenntnisse zwischen Botschaft und BFA ist nicht ausreichend.

Der Beschwerde ist somit dahingehend beizupflichten, dass der BF seitens der ÖB XXXX tatsächlich mangels ausreichendem Parteiengehörs keine Möglichkeit zur Abgabe einer umfassenden abschließenden Stellungnahme gemäß § 11 Abs. 1 letzter Satz FPG eingeräumt wurde.

Im fortgesetzten Verfahren hat die belangte Behörde dem BF vor Bescheiderlassung, sofern die Entscheidung seinem Standpunkt nicht vollinhaltlich Rechnung tragen sollte, Gelegenheit zur Abgabe einer abschließenden Stellungnahme zu allen entscheidungsrelevanten Fragen einzuräumen, dies unter der Prämisse, dass die vorgehaltenen Bedenken auch für den BF näher ausgeführt und inhaltlich ausreichend nachvollziehbar begründet werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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