W175 2114731-1•BVwG W175 2114731-1
W175 2114731-1Tribunal Administrativo Federal15 de set. de 2016
Beschwerdevorentscheidung, Einreisetitel, Mängelbehebung,<br/>österreichische Vertretungsbehörde, Verbesserungsauftrag,<br/>Vorlageantrag, Zurückweisung
W175 2114731-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Neumann nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft XXXX vom 22.08.2015 aufgrund des Vorlageantrags des XXXX XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Kosovo, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft XXXX vom 09.07.2015, beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 11a Abs. 1 FPG als unzulässig
zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) ist Staatsangehöriger des Kosovo und stellte am 16.06.2015 unter Anschluss diverser Unterlagen bei der Österreichischen Botschaft XXXX (in der Folge: ÖB XXXX ) einen Antrag auf Erteilung eines Visum D.
1.2. Die ÖB XXXX forderte den BF mit Schreiben vom 24.06.2015 (übernommen am 25.06.2015) zu einer Stellungnahme auf. Da der BF über keine familiären oder beruflichen Bindungen zum Kosovo verfüge, sei seine Wiederausreise nach Ablauf des Visums nicht gesichert. Darüber hinaus habe er in der Vergangenheit in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und das Land nach negativer Entscheidung nicht freiwillig verlassen. Er sei vielmehr nach Verhängung der Schubhaft in den Kosovo abgeschoben worden.
1.3. Mit Schreiben vom 01.07.2015 führt der BF aus, dass er nunmehr in Österreich arbeiten und leben wolle. Er werde sich an die geltenden Rechtsvorschriften halten.
1.4. Mit dem im gegenständlichen Verfahren angefochtenen Bescheid vom 09.07.2015, zugestellt am 10.07.2015, verweigerte die ÖB XXXX unter Anführung einer entsprechenden Begründung (siehe Punkt 1.2.) die Erteilung des Einreisetitels, da die Wiederausreise nicht gesichert erscheine und begründete Zweifel an den Angaben des BF bestünden.
1.5. Gegen den Bescheid richtete sich die mit Schreiben vom 04.08.2015 eingebrachte Beschwerde, in welcher der BF im Wesentlichen geltend machte, dass er im Besitz einer Einzelsicherungsbescheinigung sei. Ein gegen ihn erlassenes Wiedereinreiseverbot sei zwischenzeitlich aufgehoben worden. Er habe auch vor, die Kosten, die bei der Abschiebung entstanden seien, zu begleichen, sobald er in Österreich arbeiten könne. Er werde sich gegebenenfalls nicht neuerlich weigern, das Land zu verlassen.
1.6. Mit Verbesserungsauftrag vom 07.08.2015 wurde dem BF mitgeteilt, dass er der Beschwerde nicht sämtliche Unterlagen in deutscher Übersetzung angeschlossen habe. Die Unterlagen wurden detailliert angeführt und der BF aufgefordert, diese innerhalb einer Woche vorzulegen.
1.7. Mit Mail vom 13.08.2015 wurde die ÖB XXXX vom BF ersucht, die Unterlagenliste zu prüfen, da der BF die betreffenden Unterlagen dem seinerzeitigen Antrag beigelegt habe. Ansonsten wurde um Fristverlängerung ersucht, falls noch Unterlagen fehlen sollten. Unterlagen betreffend Grundbesitz könne der BF nicht vorlegen, da er keinen Grundbesitz habe.
1.8. Mit Schreiben vom 13.08.2015 teilte die ÖB XXXX mit, dass der BF dem seinerzeitigen Antrag durchaus Unterlagen betreffend Grundbesitz beigelegt habe. Die Vorlagefrist wurde um sieben Tage verlängert, auf die Erfordernisse des § 11 a Abs. 1 FPG wurde dezidiert hingewiesen.
1.9. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.08.2015, zugestellt am 24.08.2015 wies die ÖB Skopje die Beschwerde gemäß § 11 a Abs. 1 FPG zurück, da der BF der Aufforderung, die vorhandenen Mängel zu beheben, nicht nachgekommen sei.
1.10. Am 07.09.2015 langte bei der ÖB XXXX ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG ein.
1.11. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt am 23.09.2015 übermittelt.
1.12. Mit Mail vom 30.10.2015 übermittelte der BF dem BVwG ein Unterlagenkonvolut.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Visakodex, VO (EG) 2009/810 idF VO (EU) 2013/610, lauten:
"Art. 32
Visumverweigerung
...
(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
..."
§§ 11 Abs. 1 ,11a und 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:
"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
...
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
....
Gemäß Art. 32 Abs. 3 zweiter Satz Visakodex sind die Rechtsmittel in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Aus diesem Verweis auf die nationalen Rechtsvorschriften folgt, dass die Zulässigkeit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nach österreichischem Recht zu beurteilen ist.
Im vorliegenden Fall ging die belangte Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung zu Recht davon aus, dass die Beschwerde unzulässig ist. Denn der BF legte trotz Fristverlängerung und ausführlicher Rechtsbelehrung im zweiten Verbesserungsauftrag die geforderten Unterlagen nicht vor.
Aus diesem Grund entspricht die Beschwerde nicht den gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 11a Abs. 1 FPG und erweist sich somit als ungeeignet für eine inhaltliche Behandlung.
Die nachträgliche Vorlage diverser Unterlagen an das BVwG ist unerheblich und würde letztlich einer unzulässigen Verlängerung der Beschwerdefrist gleichkommen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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