W170 2134489-1•BVwG W170 2134489-1
W170 2134489-1Tribunal Administrativo Federal15 de set. de 2016
Antragslegimitation, aufschiebende Wirkung, Zurückweisung
W170 2134489-1/2Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter den Antrag auf aufschiebende Wirkung von Dr. XXXX, wohnhaft in XXXX, betreffend den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen WIEN vom 29.07.2016, Zl. 100 Jv 8553/15h-5b, beschlossen:
A) Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 29.07.2016 wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin die Eigenschaft als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige für das Fachgebiet 02.09 (Haut- und Geschlechtskrankheiten) entzogen.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 12.08.2016 firstgerecht Beschwerde mit der sie gleichzeitig die aufschiebende Wirkung beantragte.
3. Mit Schreiben vom 06.09.2016 wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - vorgelegt, wo das Konvolut am 09.09.2016 einlangte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Der gegenständliche Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen WIEN wurde am 08.08.2016 durch Zustellung erlassen; die Beschwerde wurde am 12.08.2016 bei der Behörde eingebracht und ist somit rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht offensichtlich unzulässig.
Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.
Ein Antragsrecht des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sieht das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in diesem Zusammenhang nur vor, wenn zuvor eine bescheidmäßige oder beschlussmäßige Ausschluss der aufschiebenden Wirkung stattgefunden hat (§ 13 Abs. 4 und § 22 Abs. 3 VwGVG).
Für den hier gegebenen Fall des Fehlens eines die aufschiebende Wirkung ausschließenden Bescheides oder Beschlusses sieht das VwGVG kein Recht auf einen Antrag zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor.
In Ermangelung eines Antragsrechts auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war das Begehren der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückzuweisen.
Mit dem gegenständlichen Beschluss wird eine Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweg genommen. Die Entscheidung über die Beschwerde erfolgt gesondert.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die anzuwendenden Gesetzesstellen treffen klare, eindeutige Regelungen (vgl. VwGH 01.09.2015, Ra 2015/08/0093), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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