W148 2116793-1•BVwG W148 2116793-1
W148 2116793-1Tribunal Administrativo Federal15 de set. de 2016
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,<br/>Bescheidabänderung, Cross Compliance, Direktzahlung, Einbehaltung,<br/>einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung, höhere Gewalt,<br/>INVEKOS, Kontrolle, Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Mindestanforderung, Mitteilung, mündliche Verhandlung, Pflege,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung,<br/>Unregelmäßigkeiten, Verschulden, Zahlungsansprüche
W148 2116793-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. KEZNICKL als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX Gesellschaft m.b.H., BNr. XXXX, vom 15.05.2015 gegen den Bescheid der AMA vom 29.04.2015, AZ II/4-EBP/14-125766598, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2014 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides so geändert wird, dass bei einer beantragten beihilfefähigen Fläche von 99,20 ha eine ermittelte Fläche von insgesamt 74,55 ha zu Grunde zu legen ist.
II. Der AMA wird gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGB. I Nr. 89/2015, aufgetragen, nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der beschwerdeführenden Partei bescheidmäßig mitzuteilen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: BF) mit der Betriebsnummer XXXX beantragte mit Mehrfachantrag-Flächen vom 08.05.2014 für das Antragsjahr 2014 u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2014 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen; in Summe wurden Beihilfen für 99,20 ha beantragt.
2. Am 27.10.2014 und am 28.10.2014 fand am Betrieb der BF eine nicht angekündigte Vor-Ort-Kontrolle statt.
Im dem der BF mit Schreiben vom 12.02.2015 übermittelten Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle wurden Auffälligkeiten im Bereich "Flächennutzung" vermerkt. Es wird weiters angemerkt, dass aufgrund von Überschwemmungen Teile der beantragten Flächen unter Wasser gestanden seien und daher nicht hätten genutzt werden können. Die nicht als Futterfläche festgestellten verschilften Flächen seien beim Prozentabzug der Hutweide berücksichtigt worden. Es gebe keine fixe Abgrenzung der beantragten Flächen mit einem Zaun, da die Tiere, welche sich zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle im Stall befunden hätten, mit einem Hirten weiden würden. Bei insgesamt 9 Feldstücken wurden Abweichungen bei der Schlagnutzung ausgewiesen.
Am 12.12.2014 übermittelte die BF der AMA eine Kopie ihres aktuellen Bio-Zertifikats. Dazu übermittelte sie am 09.12.2014 weitere Unterlagen.
Am 26.02.2015 gab die BF eine Stellungnahme zum Kontrollbericht ab und kündigte die Übermittlung einer Stellungnahme des Bezirksreferats Neusiedl am See an, welche bis dato noch nicht eingelangt ist.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.04.2015, AZ II/4-EBP/14-125766598, wurde der Antrag der BF auf Gewährung einer Einheitlicher Betriebsprämie für das Jahr 2014 abgewiesen. Zusätzlich wurde ein Betrag von EUR 4.164,40 einbehalten und ausgesprochen, dass dieser Betrag in den folgenden drei Kalenderjahren gegenverrechnet werde.
Aus dem Begründungsteil ist ersichtlich, dass bei einer beantragten Fläche im Ausmaß von 99,20 ha und einer Fläche nach Verwaltungskontrolle im Ausmaß von 64,54 ha sowie auf Basis von 101,89 zugewiesenen Zahlungsansprüchen der Berechnung eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 64,54 ha zugrunde gelegt wurde. Daraus ergebe sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 34,66 ha. Die im Rahmen einer Verwaltungskontrolle festgestellte Flächenabweichung betrage mehr als 20 %, es könne daher keine Beihilfe gewährt werden. Ein gegen zu verrechnender Strafbetrag werde verhängt, da die Flächenabweichung mehr als 50 % betrage. Es wurde unter anderem auf die Vor-Ort-Kontrolle vom 28.10.2014 verwiesen, bei der die folgenden Flächenabweichungen festgestellt worden seien:
Bild kann nicht dargestellt werden
Außerdem sei der Wert der Zahlungsansprüche gemäß Art. 40 iVm VIII der VO (EG) Nr. 73/2009 und § 8h MOG um 8,55% zu kürzen gewesen.
Zu diesem Bescheid erließ die AMA den Anhang "Cross Compliance-Berechnung (Berechnungsdatum 07.04.2015)", AZ. II/4/23/DZ/14-125864827, in dem auf festgestellte Verstöße im Rahmen der Cross Compliance (Ernte- und Beweidungsverpflichtung GLÖZ) verwiesen wird, die eine Kürzung im Ausmaß von insgesamt 5 % zum Berechnungsdatum 07.04.2014 nach sich ziehe. Diesbezüglich wurde auf die Vor-Ort-Kontrolle vom 27.10.2014 verwiesen.
4. Gegen diesen Bescheid und den Anhang erhob die BF rechtzeitig die gegenständliche Beschwerde, in der sie Rechtswidrigkeit wegen Verfahrensmängeln, unrichtiger Feststellungen und unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend machte und die Abänderung des Bescheides beantragte. Die BF machte geltend, die behauptete Abweichung von mehr als 50 % sei angesichts der Kontrollfläche von 64,54 ha und einer beantragten Futterfläche von 99,20 ha unrichtig. Zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle wurde angemerkt, dass diese bei einem überdurchschnittlichen Hochwasserstand durchgeführt worden sei, bei dem große Teile des Weidelandes unter Wasser gestanden seien. Die Weidegrenze sei daher nicht ersichtlich gewesen. Des Weiteren habe auf den Hutweiden im Spätsommer und Herbst aufgrund des Hochwassers keine Beweidung bzw. Mahd stattfinden können. Der Wasserstand habe im Übrigen ein Maximum seit Beginn der Aufzeichnungen (1971) erreicht gehabt, weshalb vom Vorliegen von höherer Gewalt auszugehen sei.
Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde am 06.11.2015 vor, wobei sie unter anderem folgendes Dokument anschloss:
Berechnungstabellen (Direktzahlungen) Nr. 427 vom 17.02.2015 und Nr. 433 vom 07.04.2015, in denen unter anderem für den Bereich "9.7. Ernte- und Beweidungsverpflichtung" in der Rubriken A (Ausmaß) die Bewertung "3" und in den Rubriken S (Schwere) und D (Dauer) jeweils die Bewertung "5" sowie in der Rubrik "fahrl%" die Bewertung "5" verzeichnet ist. Für den Bereich "6.2 Rinder: Meldung" ist in der Rubriken A, S und D sowie in der Rubrik "fahrl%" jeweils die Bewertung "1" verzeichnet.
5. Die BF nahm am 03.08.2016 Einsicht in den Verwaltungsakt. Die belangte Behörde beantragte mit Schriftsatz vom 09.08.2016, eingelangt am 10.08.2016, die Vertagung der für 18.08.2016 anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlung, weil einer der beiden Kontrolleure auf unbestimmte Zeit verhindert sei (Krankheit bzw. Kuraufenthalt). Weiters reichte die belangte Behörde weitere Unterlagen nach.
6. Am 18.08.2016 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in der zwei Vertreter der BF sowie vier Vertreter der AMA anwesend waren. In der mündlichen Verhandlung wurde insbesondere die Frage der Flächenermittlung und des Cross Compliance-Verstoßes erörtert. Der BF gab im Wesentlichen an, es sei richtig, dass die Flächen von Anfang bis Mitte September 2014 und von Anfang Oktober bis Ende November 2014 teilweise unter Wasser gestanden seien und die Feststellungen der Vor-Ort-Kontrolle würden diesbezüglich nicht bestritten. Er habe den Umstand der Überschwemmung nicht gemeldet und keinen Antrag wegen höherer Gewalt gestellt. Hinsichtlich der einmähdigen Wiese (Feldstück 2, Schlag 1, 10.01 ha) gab die BF an, sie habe diese einmal gemäht (Juli 2014) bzw. mähen lassen. Die vorschriftsmäßige Mahd werde auch vom Nationalpark-Ranger überprüft und hätte zum Verlust des Vertrages mit dem Nationalpark geführt, wenn der Mähungsverpflichtung nicht nachgekommen worden wäre. Zur Nutzung dieser Wiese gab die BF (auf entsprechenden Vorwurf der AMA) an, es werde dort nur gemäht, eine weitere Nutzung etwa durch Beweiden finde nicht statt. Die AMA monierte Widersprüchlichkeiten im Vorbringen der BF hinsichtlich des Zeitraumes der Überschwemmungen und der Nutzungsmöglichkeit der Flächen. Darauf erklärte die BF, die Flächen seien seit September unter Wasser gestanden, davor habe sehr wohl eine Nutzung durch Beweidung bzw. Mahd stattgefunden. Die AMA beanstandete weiters, dass die Gebiete der BF nicht eingezäunt seien. Darauf antwortete die BF, dass die Tiere mit einem erfahrenen Hirten weiden würden, der dafür Sorge trage, dass keine fremden Flächen begangen würden und es zu keiner Vermischung mit anderen Herden komme. Ein Zuwiderhandeln könne ausgeschlossen werden und würde von den anderen Hirten bzw. Flächeneigentümern sofort beanstandet werden. Zur Cross Compliance wiederholte die AMA im Wesentlichen den Inhalt des angefochtenen Bescheids und die BF sagte aus, die Kürzung ergebe sich offenbar aus den entsprechenden Regelungen in Verbindung mit der Vor-Ort-Kontrolle.
7. Mit Schriftsatz vom 29.08.2016 übermittelte die BF eine Bestätigung eines namentlich genannten Landwirtes über die Mahd der einmähdigen Wiese (FS 2, Schlag 1) im Juli 2014 sowie einen diesbezüglichen Lieferschein, auf denen vom Erbringer der Dienstleistungen auch vermerkt wurde, dass die gepressten Ballen (Rollen) zum Stall verbracht worden seien. Die belangte Behörde hielt in einer Replik fest, dass die Bestätigung über die Mahd der einmähdigen Wiese erstmalig vorgelegt worden sei und eine reine Schutzbehauptung sei; auch sei nicht nachgewiesen worden, zu welchem Preis die Besorgung der Mahd sowie das Pressen und Verbringen des Mähgutes erfolgt sei. Bei der Vorort-Kontrolle sei nicht erwähnt worden, dass die einmähdige Wiese gemäht worden sei. Weiters hätten Betriebsinhaber den Betrieb auf eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu führen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Die BF mit der Betriebsnummer XXXX beantragte mit dem Mehrfachflächenantrag 2014 neben Hutweidenflächen auch eine einmähdige Wiese (Feldstück 2, Schlag 1) im Ausmaß von 10,01 ha, insgesamt Flächen im Ausmaß von 99.20 ha.
Am 27.10.2014 und am 28.10.2014 fand eine nicht angekündigte Vor-Ort-Kontrolle auf dem Betrieb der BF statt.
Die einmähdige Wiese wurde zwischen 2. und 7. Juli 2014 gemäht und die gepressten Heuballen (Rollen) zum Stall verbracht. Dies erfolgte durch einen von der BF beauftragten Landwirt auf Rechnung und im Namen der BF. Es kann festgestellt werden, dass auf dieser einmähdigen Wiese keine weitere Nutzung stattgefunden hat.
Die Hutweiden wurden von einer Rinderherde unter Aufsicht eines Hirten beweidet.
Im Jahr 2014 kam es zu überdurchschnittlichen Regenmengen in der Region Neusiedlersee, wo sich die beantragten Flächen befinden, wodurch die beantragten Flächen von Anfang bis Mitte September 2014 und von Anfang Oktober bis Ende November 2014 teilweise unter Wasser standen. Die Überschwemmungen wurden von der BF nicht an die AMA gemeldet.
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der AMA vorgelegten Verwaltungsakt sowie aus den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung und aus den im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Beweismitteln.
Was die Überschwemmungen betrifft, so kann das Bundesverwaltungsgericht die von der AMA behaupteten Widersprüche in den Aussagen der BF nicht erkennen. Zwar ist im Bericht zur Vor-Ort-Kontrolle vermerkt, dass laut den Aussagen der BF die Mähflächen (FS-Nr. 2, Schlag 2, einmähdige Wiese) "gar nicht" und die Weideflächen "nur begrenzt" genutzt werden konnten. In Zusammenschau mit den übrigen, im Wesentlichen gleichlautenden Aussagen der BF, den vorgelegten Niederschlagsdaten der Biologischen Station Illmitz und insbesondere da die BF eine Bestätigung über die erfolgte Mahd im Juli 2014 vorlegen konnte, besteht kein Zweifel, dass sich die Aussagen der BF gegenüber dem Kontrolleur ausschließlich auf den Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle (Oktober 2014) und nicht auf das gesamte Jahr bezogen haben. Die BF hat vielmehr ein substantiiertes und glaubhaftes Vorbringen in Bezug auf die Ernteverpflichtung der einmähdigen Wiese erstattet.
Dass die BF erst im Zuge des Beschwerdeverfahrens Beweismittel für das Mähen der Wiese vorgelegt hat, kann keinen Zweifel an der Echtheit und Richtigkeit der Mähbestätigung begründen. Dasselbe gilt für den Umstand, dass sie keine Rechnung beigeschlossen hat. Dies insbesondere, da der BF zum einen die Vorlage einer Rechnung gar nicht aufgetragen worden war, und da sie zum anderen in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargestellt hat, dass auch die Nationalparkranger das Mähen der Flächen kontrollieren würden und es im Falle von Unregelmäßigkeiten zu Problemen mit dem Nationalpark, mit dem die BF in einem Vertragsverhältnis stehe, bis hin zur Vertragsaufkündigung kommen würde. Hinweise, dass solche Umstände eingetreten wären, sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. Im Gegenteil hat die BF in der mündlichen Verhandlung glaubhaft ausgesagt, dass das Vertragsverhältnis mit dem Nationalpark auch nach 2014 aufrecht gehalten wurde. Eine "Schutzbehauptung" wie die AMA sie zu erkennen glaubt, liegt daher nach der Beweislage nicht vor.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A)
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das Antragsjahr 2014 maßgeblichen Fassung:
§ 19 Abs. 3 Marktordnungsgesetzt 2007 (MOG), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF BGBl. I Nr. 89/2015 lautet:
"3. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Vorschriften zu Bescheiden und Rückzahlung
§ 19. (3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen."
Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff [...]
c) "landwirtschaftliche Tätigkeit" die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren und Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, oder die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 6;
[...];
h) "landwirtschaftliche Fläche" jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder mit Dauerkulturen genutzt wird.
Artikel 6
Guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle landwirtschaftlichen Flächen, insbesondere diejenigen, die nicht mehr für die Erzeugung genutzt werden, in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten bleiben. Die Mitgliedstaaten legen auf nationaler oder regionaler Ebene auf der Grundlage des in Anhang III vorgegebenen Rahmens Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand fest; sie berücksichtigen dabei die besonderen Merkmale der betreffenden Flächen, einschließlich Boden- und Klimaverhältnisse, Bewirtschaftungssysteme, Flächennutzung, Fruchtwechsel, Wirtschaftsweisen und Betriebsstrukturen. Die Mitgliedstaaten legen keine Mindestanforderungen fest, die nicht in dem genannten Rahmen vorgesehen sind.
Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung
[...],
erhalten haben.
[...].
Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...].
Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
[...]."
Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.
Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:
[...];
23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;
[...].
Artikel 11
Termin für die Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.
[...].
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens 15. Juni festsetzen.
[...].
Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.
Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
[...].
Artikel 58
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen
Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.
[...].
Artikel 73
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Artikel 75
Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände
(1) Konnte ein Betriebsinhaber infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne des Artikels 31 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 seinen Verpflichtungen nicht nachkommen, so bleibt der Beihilfeanspruch für die bei Eintritt der höheren Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände beihilfefähige Fläche bzw. beihilfefähigen Tiere bestehen. Betrifft der Verstoß aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, so wird außerdem die entsprechende Kürzung nicht angewendet.
(2) Fälle von höherer Gewalt und außergewöhnlichen Umständen im Sinne des Artikels 31 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sind der zuständigen Behörde mit den von ihr anerkannten Nachweisen innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, ab dem der Betriebsinhaber hierzu in der Lage ist, schriftlich mitzuteilen.
[...].
Artikel 80
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...].
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
Gemäß Artikel 31 lit. c) VO (EG) 73/2009 wird unter anderem eine schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftliche Fläche des Betriebs erheblich in Mitleidenschaft zieht, als höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände von der zuständigen Behörde anerkannt.
Gemäß § 4 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-VO 2011, BGBl. BGBl. II Nr. 330/2011, gilt, soweit eine Referenzparzelle bei Almen oder Hutweiden sowohl produktive Flächen als auch unproduktive Flächen aufweist, als Referenzfläche die Summe der zur Beweidung geeigneten Teilflächen mit einheitlichem Bewuchs unter Abzug von Ödland und überschirmten Flächen nach Maßgabe des Ödland- oder Überschirmungsgrades.
Gemäß § 5 Abs. 1 Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010), BGBl. II Nr. 492/2009 idF BGBl. II Nr. 100/2015 sind die Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Art. 6 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sind in der Anlage sowie in Abs. 2 bis 4 festgelegt.
Gemäß § 5 Abs. 1 Z 8 der Anlage zur INVEKOS-CC-V 2010 sind die Flächen unter Hintanhaltung einer Verwaldung, Verbuschung oder Verödung durch entsprechende Pflegemaßnahmen in einem zufriedenstellenden agronomischen Zustand zu erhalten, soweit nicht aufgrund von spezifischen naturschutzrechtlichen oder von im Rahmen spezifischer Maßnahmen getroffenen vertraglichen Auflagen eine abweichende Vorgangsweise vorgesehen ist. Die jährliche Mindestpflegemaßnahme durch Häckseln zur Hintanhaltung einer Verwaldung, Verbuschung oder Verödung darf max. auf 50% der Acker-, Spezialkulturen- (Hopfen, Obst- und Weinbau) und Dauergrünlandfläche (ausgenommen Hutweiden, Bergmähder, Streuwiesen und Almen) erfolgen. Auf allen übrigen Flächen muss eine jährliche Nutzung des Aufwuchses durch Ernten oder Beweiden erfolgen. Von der Ernteverpflichtung ausgenommen sind Flächen, auf denen eine Ernte aufgrund von Hagel, Hochwasser, Überschwemmungen, Vermurungen oder dergleichen wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll ist.
b) Rechtliche Würdigung in der Sache selbst
Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die landwirtschaftliche Nutzung dieser Flächen im Sinne von Artikel 2 c) VO (EG) 73/2009 in der Erhaltung dieser Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand zu sehen ist (vgl. EuGH vom 09.06.2016, C-333/15 und C-334/15, RN 40 zur im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmung des Art. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 1782/2003). Wie oben II. zu A) a) ausgeführt normiert § 5 Abs. 1 Z. 8 INVEKOS-CC VO die entsprechenden Mindestanforderungen und determiniert so die für eine landwirtschaftliche Nutzung durch Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand notwendigen Maßnahmen.
Was das Feldstück 2 (Schlag 1, einmähdige Wiese) betrifft, so hat die BF - wie oben II.1 festgestellt - die Wiese im Juli 2014 mähen lassen und die gepressten Heuballen (Rollen) wurden zur weiteren Verwendung von der Wiese zum Stall verbracht. Die landwirtschaftliche Nutzung erfolgte somit durch das Mähen der Flächen, wodurch die BF die in § 5 Abs. 1 Z. 8 INVEKOS-CC VO geforderte Nutzung des Aufwuchses durch Ernten (Mahd) erfüllt hat. Dass die Flächen im Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle unter Wasser standen und daher zeitweise nicht gemäht werden konnten, tut der Qualifikation der Maßnahmen der BF als landwirtschaftliche Nutzung keinen Abbruch. Insbesondere handelt es sich bei den gegenständlichen Flächen nicht um solche, die ständig unter Wasser stehen, sondern es war - wie oben II.1 festgestellt - die zeitweise Unmöglichkeit einer Mahd auf außergewöhnlich hohe Niederschläge und die damit einhergehenden Überschwemmungen zurückzuführen. Gemäß § 5 Abs. 1 Z. 8 letzter Satz INVEKOS-CC VO entfällt jedoch die Ernteverpflichtung für Flächen, auf denen eine Ernte (hier: einmalige Mahd vor der Überschwemmung mit Verbringung der Heuballen) aufgrund von Überschwemmungen nicht sinnvoll ist. Da somit diese Flächen mangels durchgehender Ernteverpflichtung auch im Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle als landwirtschaftlich genutzt angesehen werden mussten, gelten sie als ermittelt und die Kürzung erfolgte zu Unrecht. Das Bundesverwaltungsgericht weist ergänzend darauf hin, dass sich nach dem oben Gesagten durch die Überschwemmungen somit auch keine Fehlerhaftigkeit des Beihilfeantrags ergeben hat und daher auch keine Meldung iSd Art. 73 Abs. 2 VO (EG) 1122/2009 durch die BF zu erstatten war. Im Übrigen ergibt sich bereits aus dem Wortlaut, dass bei einmähdigen Wiesen eine Nutzung durch eine einmalige Mahd pro Jahr ausreicht. Das Bundesverwaltungsgericht weist weiters ergänzend darauf hin, dass dies auch aus einer Zusammenschau mit dem Anhang zur Sonderrichtlinie des BMLFUW für das Österreichische Programm zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft [ÖPUL 2007 (2014)], GZ BMLFUW-LE.1.1.8/0072-II/8/2013, Pkt. Auflagen Grünland (G), entsprechend erhellt.
Insofern die AMA Widersprüche im Vorbringen der BF hinsichtlich der zeitlichen Nutzungsmöglichkeit dieser Flächen behauptete, kann das Bundesverwaltungsgericht dem wie oben II.2 ausgeführt zum einen nicht folgen. Zum anderen ist es in Anbetracht des oben Gesagten auch nicht ausschlaggebend, ob die Flächen bereits im August oder erst später unter Wasser standen, da die Mahd jedenfalls davor stattgefunden hat, nämlich Anfang Juli 2014.
Aus diesem Grund war die einmähdige Wiese als ermittelte Fläche anzuerkennen und es ergab sich bei einer beantragten Fläche von 99,20 ha eine nunmehrige Differenzfläche von 24,65 ha (gegenüber 34,66 ha im angefochtenen Bescheid), welche eine nunmehr ermittelte Fläche in der Höhe von 74,55 ha ergab. Diese ermittelte Fläche ist von der belangten Behörde bei der Neuberechnung und bescheidmäßigen Mitteilung an die BF zu Grunde zu legen (vgl. § 19 Abs.3 MOG).
Hinsichtlich der Hutweiden konnte die BF dagegen ihre Nutzungsverpflichtung (Beweiden) aufgrund der zeitweiligen Überschwemmung nicht erfüllen, womit diese Teile des Beihilfeantrags fehlerhaft geworden sind. Eine Meldung iSd Art. 73 Abs. 2 VO (EG) 1122/2009 hat die BF nicht erstattet, weshalb keine Ausnahme von der Anwendung der Kürzung gemacht werden kann. Auf das Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen oder höherer Gewalt ist nicht einzugehen, da die BF keine derartigen Umstände schriftlich mitgeteilt hat (Artikel 75 Abs. 2 VO (EG) 1122/2009) und daher gemäß Artikel 75 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 keine Berücksichtigung in Betracht kommt.
Es ist darauf hinzuweisen, dass § 5 Abs. 1 Z. 8 des Anhanges zur INVEKOS-CC VO im Falle von Überschwemmungen keine Ausnahme von der Pflegeverpflichtung durch Beweiden vorsieht. Insofern die AMA argumentiert, dass Hutweiden nicht bei der Berechnung der Ernte- und Beweidungsverpflichtung zu berücksichtigen sind, ergibt sich dies aus dem von der AMA diesbezüglich zitierten § 5 Abs. 1 Z. 8 des Anhanges zur INVEKOS-CC VO nicht. Dieser normiert lediglich eine Ausnahme für Hutweiden hinsichtlich der Beschränkung der jährlichen Mindestpflegemaßnahme durch Häckseln auf 50 % der Fläche.
Schließlich ist der AMA auch insofern nicht zu folgen, wenn sie moniert, dass die Flächen mangels Umzäunung so gar nicht hätten beantragt werden dürfen. Dem widerspricht, dass im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle nicht die Grenzen der beantragten Flächen, sondern lediglich die Nutzungsart entsprechend dem Pro-Rata-System gemäß § 4 Abs. 2 INVEKOS-GIS-VO 2011 beanstandet wurde, was sich aus den allgemeinen Bemerkungen zum Bericht zur Vor-Ort-Kontrolle ergibt ("Die verschilften Flächen, auf denen keine Futterfläche festzustellen war, wurden im Prozentabzug der Hutweide berücksichtigt"). Die AMA hat dies auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht selbst bestätigt und die BF hat dies nicht in Zweifel gezogen hat. Im Übrigen ist die AMA im angefochtenen Bescheid selbst davon ausgegangen, dass die Flächen im beantragten Ausmaß (99,20 ha) jedenfalls grundsätzlich beihilfefähig sind (und somit beantragt werden können).
Dem Einwand der BF (Beschwerde), dass die festgestellte Flächendifferenz nicht stimme, ist zu entgegnen, dass Flächendifferenzen nicht von der beantragten Fläche, sondern von der ermittelten Fläche zu berechnen sind (vgl. VwGH GZ. 98/17/0217 vom 20.12.1999).
Der von der belangten Behörde beantragten Verschiebung der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht gefolgt, weil nicht behauptet wurde, dass eine Beiziehung (Einvernahme) des zweiten (verhinderten) Kontrolleurs der belangten Behörde eine weitere Klärung des Sachverhaltes ergeben hätte.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vgl. VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN).
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