W148 2112135-1•BVwG W148 2112135-1
W148 2112135-1Tribunal Administrativo Federal15 de set. de 2016
Abzug, Beihilfefähigkeit, Berechnung, Bescheidabänderung, Cross<br/>Compliance, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Fahrlässigkeit, höhere Gewalt, Kontrollbericht, Kontrolle, Kürzung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Mindestanforderung, Mitteilung, mündliche<br/>Verhandlung, Mutterkuhquote, prämienfähiges Rind, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rinderdatenbank, Rinderprämie, Unregelmäßigkeiten
W148 2112135-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Keznickl als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX Gesellschaft m.b.H., BNr. XXXX, vom 14.04.2015 gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.03.2015, Zl. II/4-RP/14-124620848, betreffend die Gewährung von Rinderprämien 2014 zu Recht erkannt:
A)
1. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angeführte Bescheid dahingehend abgeändert, dass kein Cross-Compliance-Verstoß vorliegt.
2. Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGB. I Nr. 89/2015, wird der AMA aufgetragen, gemäß den Vorgaben in Spruchpunkt 1. die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: BF) mit der Betriebsnummer XXXX beantragte mit Mehrfachantrag-Flächen vom 08.05.2014 für das Antragsjahr 2014 u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2014 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.
2. Am 27.10.2014 und am 28.10.2014 fand am Betrieb der BF eine nicht angekündigte Vor-Ort-Kontrolle statt.
Im dem der BF mit Schreiben vom 12.02.2015 übermittelten Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle wurden Auffälligkeiten im Bereich "Flächennutzung" vermerkt. Es wird weiters angemerkt, dass aufgrund von Überschwemmungen Teile der beantragten Flächen unter Wasser gestanden seien und daher nicht hätten genutzt werden können. Die nicht als Futterfläche festgestellten verschilften Flächen seien beim Prozentabzug der Hutweide berücksichtigt worden. Es gebe keine fixe Abgrenzung der beantragten Flächen mit einem Zaun, da die Tiere, welche sich zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle im Stall befunden hätten, mit einem Hirten weiden würden. Bei insgesamt 9 Feldstücken wurden Abweichungen bei der Schlagnutzung ausgewiesen.
Am 12.12.2014 übermittelte die BF der AMA eine Kopie ihres aktuellen Bio-Zertifikats. Dazu übermittelte sie am 09.12.2014 weitere Unterlagen.
Am 26.02.2015 gab die BF eine Stellungnahme zum Kontrollbericht ab und kündigte die Übermittlung einer Stellungnahme des Bezirksreferats Neusiedl am See an, welche bis dato noch nicht eingelangt ist.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.03.2015, Zl. II/4-RP/14-124620848, wurden der BF für das Antragsjahr 2014 Rinderprämien in Höhe von EUR 28.323,30 gewährt. Unter anderem erfolgte ein Abzug (Cross Compliance) von 5 %. Begründend wurde in dem einen ergänzenden Bestandteil des Bescheids bildenden Anhang "Cross Compliance-Berechnung (Berechnungsdatum 17.02.2015)", AZ. II/4/23/DZ/14-124844243, ausgeführt, dass Verstöße gegen die Ernte- und Beweidungsverpflichtung (GLÖZ) vorliegen würden.
4. Gegen diesen Bescheid und den Anhang erhob die BF rechtzeitig die gegenständliche Beschwerde, in der sie den Cross-Compliance-Abzug bekämpfte. Sie machte Rechtswidrigkeit wegen Verfahrensmängeln, unrichtiger Feststellungen und unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend und beantragte die Abänderung des Bescheides. Zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle merkte die BF an, dass diese bei einem überdurchschnittlichen Hochwasserstand durchgeführt worden sei, bei dem große Teile des Weidelandes unter Wasser gestanden seien. Die Weidegrenze sei daher nicht ersichtlich gewesen. Des Weiteren habe auf den Hutweiden und den Mähflächen im Spätsommer und Herbst aufgrund des Hochwassers keine Beweidung bzw. Mahd stattfinden können. Der Wasserstand habe im Übrigen ein Maximum seit Beginn der Aufzeichnungen (1971) erreicht gehabt, weshalb vom Vorliegen von höherer Gewalt auszugehen sei.
Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde am 06.11.2015 vor, wobei sie unter anderem folgendes Dokument anschloss:
Berechnungstabellen (Direktzahlungen) Nr. 427 vom 17.02.2015 und Nr. 433 vom 07.04.2015, in denen unter anderem für den Bereich "9.7. Ernte- und Beweidungsverpflichtung" in der Rubriken A (Ausmaß) die Bewertung "3" und in den Rubriken S (Schwere) und D (Dauer) jeweils die Bewertung "5" sowie in der Rubrik "fahrl%" die Bewertung "5" verzeichnet ist. Für den Bereich "6.2 Rinder: Meldung" ist in der Rubriken A, S und D sowie in der Rubrik "fahrl%" jeweils die Bewertung "1" verzeichnet.
Die BF nahm am 03.08.2016 Einsicht in den Verwaltungsakt. Die belangte Behörde beantragte mit Schriftsatz vom 09.08.2016, eingelangt am 10.08.2016, die Vertagung der für 18.08.2016 anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlung, weil einer der beiden Kontrolleure auf unbestimmte Zeit verhindert sei (Krankheit bzw. Kuraufenthalt). Weiters reichte die belangte Behörde weitere Unterlagen nach.
5. Am 18.08.2016 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in der zwei Vertreter der BF sowie vier Vertreter der AMA anwesend waren. In der mündlichen Verhandlung wurde insbesondere die Frage der Flächenermittlung und des Cross Compliance-Verstoßes erörtert. Die BF gab im Wesentlichen an, es sei richtig, dass die Flächen teilweise unter Wasser gestanden seien und die Feststellungen der Vor-Ort-Kontrolle würden diesbezüglich nicht bestritten. Man habe den Umstand der Überschwemmung nicht gemeldet und keinen Antrag wegen höherer Gewalt gestellt. Hinsichtlich der einmähdigen Wiese (Feldstück 2, Schlag 1, 10.01 ha) gab die BF an, sie habe diese einmal mähen lassen. Die vorschriftsmäßige Mahd werde auch vom Nationalpark-Ranger überprüft und ein Nichtmähen würde zum Verlust des Vertrages mit dem Nationalpark führen. Zur Nutzung dieser Wiese gab die BF (auf entsprechenden Vorwurf der AMA) an, es werde dort nur gemäht, eine weitere Nutzung etwa durch Beweiden finde nicht statt. Die AMA monierte Widersprüchlichkeiten im Vorbringen der BF hinsichtlich des Zeitraumes der Überschwemmungen und der Nutzungsmöglichkeit der Flächen. Darauf erklärte die BF, die Flächen seien seit Anfang September 2014 unter Wasser gestanden, davor habe sehr wohl eine Nutzung durch Beweidung bzw. Mahd stattgefunden. Die AMA beanstandete weiters, dass die Gebiete der BF nicht eingezäunt seien. Darauf antwortete die BF, dass die Tiere mit einem erfahrenen Hirten weiden würden, der dafür Sorge trage, dass keine fremden Flächen begangen würden und es zu keiner Vermischung mit anderen Herden komme. Ein Zuwiderhandeln könne ausgeschlossen werden und würde von den anderen Hirten bzw. Flächeneigentümern sofort beanstandet werden. Zur Cross Compliance wiederholte die AMA im Wesentlichen den Inhalt des angefochtenen Bescheids und die BF sagte aus, die Kürzung ergebe sich offenbar aus den entsprechenden Regelungen in Verbindung mit der Vor-Ort-Kontrolle.
6. Mit Schriftsatz vom 29.08.2016 übermittelte die BF eine Bestätigung eines namentlich genannten Landwirtes über die Mahd der einmähdigen Wiese (FS 2, Schlag 1) im Juli 2014 sowie einen diesbezüglichen Lieferschein, auf denen vom Erbringer der Dienstleistungen auch vermerkt wurde, dass die gepressten Ballen (Rollen) zum Stall verbracht worden seien. Die belangte Behörde hielt in einer Replik fest, dass die Bestätigung über die Mahd der einmähdigen Wiese erstmalig vorgelegt worden sei und eine reine Schutzbehauptung sei; auch sei nicht nachgewiesen worden, zu welchem Preis die Besorgung der Mahd sowie das Pressen und Verbringen des Mähgutes erfolgt sei. Bei der Vorort-Kontrolle sei nicht erwähnt worden, dass die einmähdige Wiese gemäht worden sei. Weiters hätten Betriebsinhaber den Betrieb auf eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu führen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die BF mit der Betriebsnummer XXXX beantragte mit dem Mehrfachflächenantrag 2014 neben Hutweidenflächen auch eine einmähdige Wiese (Feldstück 2, Schlag 1) im Ausmaß von 10,01 ha, insgesamt Flächen im Ausmaß von 99,20 ha.
Am 27.10.2014 und am 28.10.2014 fand eine nicht angekündigte Vor-Ort-Kontrolle auf dem Betrieb der BF statt.
Die einmähdige Wiese wurde zwischen 2. und 7. Juli 2014 gemäht und die gepressten Heuballen (Rollen) zum Stall verbracht. Dies erfolgte durch einen von der BF beauftragten Landwirt auf Rechnung und im Namen der BF. Es kann festgestellt werden, dass auf dieser einmähdigen Wiese keine weitere Nutzung stattgefunden hat.
Die Hutweiden wurden von einer Rinderherde unter Aufsicht eines Hirten beweidet.
Im Jahr 2014 kam es zu überdurchschnittlichen Regenmengen in der Region Neusiedlersee, wo sich die beantragten Flächen befinden, wodurch die beantragten Flächen von Anfang bis Mitte September 2014 und von Anfang Oktober bis Ende November 2014 teilweise unter Wasser standen. Die Überschwemmungen wurden von der BF nicht an die AMA gemeldet.
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der AMA vorgelegten Verwaltungsakt, dessen entscheidungsrelevanter Inhalt von der BF in ihrer Beschwerde nicht bestritten wird sowie aus den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung und aus den im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Beweismitteln.
Was die Überschwemmungen betrifft, so kann das Bundesverwaltungsgericht die von der AMA behaupteten Widersprüche in den Aussagen der BF nicht erkennen. Zwar ist im Bericht zur Vor-Ort-Kontrolle vermerkt, dass laut den Aussagen der BF die Mähflächen (FS-Nr. 2, Schlag 2, einmähdige Wiese) "gar nicht" und die Weideflächen "nur begrenzt" genutzt werden konnten. In Zusammenschau mit den übrigen, im Wesentlichen gleichlautenden Aussagen der BF, den vorgelegten Niederschlagsdaten der Biologischen Station Illmitz und insbesondere da die BF eine Bestätigung über die erfolgte Mahd im Juli 2014 vorlegen konnte, besteht kein Zweifel, dass sich die Aussagen der BF gegenüber dem Kontrolleur ausschließlich auf den Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle (Oktober 2014) und nicht auf das gesamte Jahr bezogen haben. Die BF hat vielmehr ein substantiiertes und glaubhaftes Vorbringen in Bezug auf die Ernteverpflichtung der einmähdigen Wiese erstattet.
Dass die BF erst im Zuge des Beschwerdeverfahrens Beweismittel für das Mähen der Wiese vorgelegt hat, kann keinen Zweifel an der Echtheit und Richtigkeit der Mähbestätigung begründen. Dasselbe gilt für den Umstand, dass sie keine Rechnung beigeschlossen hat. Dies insbesondere, da der BF zum einen die Vorlage einer Rechnung gar nicht aufgetragen worden war, und da sie zum anderen in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargestellt hat, dass auch die Nationalparkranger das Mähen der Flächen kontrollieren würden und es im Falle von Unregelmäßigkeiten zu Problemen mit dem Nationalpark, mit dem die BF in einem Vertragsverhältnis stehe, bis hin zur Vertragsaufkündigung kommen würde. Hinweise, dass solche Umstände eingetreten wären, sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. Im Gegenteil hat die BF in der mündlichen Verhandlung glaubhaft ausgesagt, dass das Vertragsverhältnis mit dem Nationalpark auch nach 2014 aufrecht gehalten wurde. Eine "Schutzbehauptung" wie die AMA sie zu erkennen glaubt, liegt daher nach der Beweislage nicht vor.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A)
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das Antragsjahr 2014 maßgeblichen Fassung:
§ 19 Abs. 3 Marktordnungsgesetzt 2007 (MOG), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF BGBl. I Nr. 89/2015 lautet:
"3. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Vorschriften zu Bescheiden und Rückzahlung
§ 19. (3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen."
Gemäß Art. 111 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe [VO (EG) 73/2009] kann ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe iSd Art. 109 lit. e VO (EG) Nr. 73/2009 hält, auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten.
Gemäß Art. 112 VO (EG) 73/2009 wird jedem Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, im Rahmen der festgesetzten individuellen Höchstgrenzen eine Beihilfe gewährt (Mutterkuhquote).
Gemäß Art. 4 VO (EG) 73/2009 muss ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen bezieht, die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang II und die Vorschriften zum guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) gemäß Artikel 6 erfüllen (Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen = "Cross Compliance").
Gemäß Art. 5 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Anhang II in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft in den Bereichen Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen, Umwelt und Tierschutz festgelegt.
Gemäß § 5 Abs. 1 Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010), BGBl. II Nr. 492/2009 idF BGBl. II Nr. 100/2015 sind die Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Art. 6 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sind in der Anlage sowie in Abs. 2 bis 4 festgelegt.
Gemäß § 5 Abs. 1 Z 8 der Anlage zur INVEKOS-CC-V 2010 sind die Flächen unter Hintanhaltung einer Verwaldung, Verbuschung oder Verödung durch entsprechende Pflegemaßnahmen in einem zufriedenstellenden agronomischen Zustand zu erhalten, soweit nicht aufgrund von spezifischen naturschutzrechtlichen oder von im Rahmen spezifischer Maßnahmen getroffenen vertraglichen Auflagen eine abweichende Vorgangsweise vorgesehen ist. Die jährliche Mindestpflegemaßnahme durch Häckseln zur Hintanhaltung einer Verwaldung, Verbuschung oder Verödung darf max. auf 50% der Acker-, Spezialkulturen- (Hopfen, Obst- und Weinbau) und Dauergrünlandfläche (ausgenommen Hutweiden, Bergmähder, Streuwiesen und Almen) erfolgen. Auf allen übrigen Flächen muss eine jährliche Nutzung des Aufwuchses durch Ernten oder Beweiden erfolgen. Von der Ernteverpflichtung ausgenommen sind Flächen, auf denen eine Ernte aufgrund von Hagel, Hochwasser, Überschwemmungen, Vermurungen oder dergleichen wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll ist.
Werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung oder das Kriterium des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands in einem bestimmten Kalenderjahr zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt, und ist dieser Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung, die unmittelbar dem Betriebsinhaber anzulasten ist, der den Beihilfeantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat, so wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen gemäß Art. 23 Abs. 1 (EG) 73/2009 gekürzt oder gestrichen.
Gemäß Art 70 Abs. 4 VO (EG) 12/2009 gelten Verstöße als festgestellt, sofern sie sich als Folge von Kontrollen ergeben oder der zuständigen Kontrollbehörde bzw. Zahlstelle auf andere Weise zur Kenntnis gelangt sind. Gemäß Abs. 6 leg. cit. sind mehrere Verstöße in demselben Bereich hinsichtlich der Festsetzung der Kürzung als ein einziger Verstoß anzusehen. Der Kürzungsprozentsatz wird auf die in Abs. 8 lit. a und b leg. cit. angeführten Gesamtbeträge angewandt.
Art. 71 VO (EG) 12/2009 regelt die Anwendung von Kürzungen bei Fahrlässigkeit und lautet:
"(1) Ist der festgestellte Verstoß auf Fahrlässigkeit des Betriebsinhabers zurückzuführen, so wird unbeschadet des Artikels 77 eine Kürzung vorgenommen. Diese Kürzung beläuft sich im Allgemeinen auf 3 % des Gesamtbetrags im Sinne von Artikel 70 Absatz 8.
Die Zahlstelle kann jedoch auf der Grundlage der Bewertung durch die zuständige Kontrollbehörde im bewertenden Teil des Kontrollberichts gemäß Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c beschließen, den genannten Prozentsatz entweder auf 1 % des Gesamtbetrags zu vermindern oder ihn auf 5 % zu erhöhen oder aber in den in Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c genannten Fällen überhauptkeine Kürzung zu verhängen.
(2) Macht ein Mitgliedstaat nach Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 von der Möglichkeit Gebrauch, Kürzungen oder Ausschlüsse nicht anzuwenden, und hat der Betriebsinhaber innerhalb einer bestimmten Frist keine Abhilfemaßnahmen getroffen, so wird die Kürzung bzw. der Ausschluss angewandt.
Die Frist wird von der zuständigen Behörde festgesetzt und endet spätestens mit Ablauf des Jahres nach dem Jahr der Feststellung des Verstoßes.
(3) Macht ein Mitgliedstaat nach Artikel 24 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 von der Möglichkeit Gebrauch, einen Verstoß als geringfügig zu betrachten, und hat der Betriebsinhaber innerhalb einer bestimmten Frist keine Abhilfemaßnahmen getroffen, so wird eine Kürzung angewandt.
Die Frist wird von der zuständigen Behörde festgesetzt und endet spätestens mit Ablauf des Jahres nach dem Jahr der Feststellung des Verstoßes.
Der betreffende Verstoß wird nicht als geringfügig angesehen und eine Kürzung von mindestens 1 % gemäß Absatz 1 wird angewandt.
Ein Verstoß, der als geringfügig angesehen wurde und vom Betriebsinhaber innerhalb der Frist gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes behoben worden ist, gilt nicht als Verstoß im Sinne von Absatz 5.
(4) Wurden mehrere Verstöße in Bezug auf verschiedene Bereiche der anderweitigen Verpflichtungen festgestellt, so wird das in Absatz 1 geregelte Verfahren zur Festsetzung der Kürzung auf jeden Verstoß getrennt angewandt.
Dabei werden die sich ergebenden Kürzungsprozentsätze addiert. Die höchstmögliche Kürzung darf jedoch 5 % des in Artikel 70 Absatz 8 genannten Gesamtbetrags nicht übersteigen.
(5) Unbeschadet der Fälle von vorsätzlichen Verstößen gemäß Artikel 72 wird, falls wiederholte Verstöße festgestellt wurden, der gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels für den wiederholten Verstoß festgesetzte Prozentsatz bei der ersten Wiederholung mit dem Faktor drei multipliziert. Zu diesem Zweck bestimmt die Zahlstelle, sofern dieser Prozentsatz nach Artikel 70 Absatz 6festgesetzt wurde, den Prozentsatz, der bei dem wiederholten Verstoß gegen die betreffende Anforderung oder Norm angewendet worden wäre.
Im Falle weiterer Wiederholungen wird der Multiplikationsfaktordrei jedesmal auf das Kürzungsergebnis für den vorangegangenen wiederholten Verstoß angewendet. Die höchstmögliche Kürzung darf jedoch 15 % des in Artikel 70 Absatz 8 genannten Gesamtbetrags nicht übersteigen.
Ist der Höchstprozentsatz von 15 % erreicht, so weist die Zahlstelle den betreffenden Betriebsinhaber darauf hin, dass bei erneuter Feststellung desselben Verstoßes davon ausgegangen wird, dass er vorsätzlich im Sinne von Artikel 72 gehandelt hat. Wird danach ein weiterer Verstoß festgestellt, so wird zur Festsetzung des anzuwendenden Kürzungsprozentsatzes das Ergebnis der vorangegangenen Multiplikation, gegebenenfalls ohne die in Unterabsatz 2 letzter Satz geregelten Begrenzung auf 15 %, mit dem Faktor drei multipliziert.
(6) Wird ein wiederholter Verstoß zusammen mit einem anderen Verstoß oder einem anderen wiederholten Verstoß festgestellt, so werden die sich ergebenden Kürzungsprozentsätze addiert. Unbeschadet Absatz 5 Unterabsatz 3 darf der Höchstprozentsatz jedoch 15 % des in Artikel 70 Absatz 8 genannten Gesamtbetrags nicht überschreiten."
Gemäß Art. 26 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 werden die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden.
Gemäß Art. 54 VO (EG) 1122/2009 ist über jede Vor-Ort-Kontrolle ein Kontrollbericht anzufertigen, der unter anderem einen bewertenden Teil enthält, in dem für jeden bzw. jede der Rechtsakte und/oder Normen die Bedeutung der Verstöße auf der Grundlage der in Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 genannten Kriterien "Schwere", "Ausmaß", "Dauer" und "Häufigkeit" beurteilt und alle Faktoren aufgeführt werden, die zu einer Erhöhung oder Verminderung der anzuwendenden Kürzung führen sollten.
b) Rechtliche Würdigung in der Sache selbst
Einleitend ist festzustellen, dass der angefochtene Bescheid lediglich hinsichtlich des Abzuges wegen eines Cross Compliance Verstoßes (in der Höhe von 5%) bekämpft wurde.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, GZ. W148 2116793-1, wurde hinsichtlich der einmähdigen Wiese (FS-Nr. 2, Schlag 1 im Ausmaß von 10.01 ha) ausgesprochen, dass die BF diesbezüglich ihre in § 5 Abs. 1 Z. 8 INVEKOS-CC VO normierten Verpflichtungen erfüllt hat, weil eine Mähung (Ernte) sowie eine Verbringung der gepressten Heuballen (Rollen) in den Stall stattgefunden hat (Anfang Juli 2014, also vor den Überschwemmungen der Flächen).
Hinsichtlich der sonstigen Flächen ergibt sich aus dem oben II.1. festgestellten Sachverhalt, dass die zeitweise Nichtnutzung durch eine Überschwemmung bedingt war. Derartige Umstände liegen jedoch außerhalb der Einflusssphäre der BF und können ihr daher nicht angelastet werden, weshalb gemäß Art. 23 Abs. 1 (EG) 73/2009 keine Kürzungen ausgesprochen werden können. (Kein "Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung, die unmittelbar dem Betriebsinhaber anzulasten ist".)
Die belangte Behörde hat daher zu Unrecht Kürzungen wegen Verstoßes gegen die Cross-Compliance-Bestimmungen ausgesprochen.
Ergänzend weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass - entgegen der von der AMA in ihrer Stellungnahme vom 09.09.2016 vertretenen Ansicht - alleine aus der Nichtvorlage einer (im Übrigen gar nicht verlangten) Rechnung nicht geschlossen werden kann, dass es sich bei der BF nicht um einen Betriebsinhaber iSd Art. 2 lit. a VO (EG) 73/2009 handelt.
Der von der belangten Behörde beantragten Verschiebung der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht gefolgt, weil nicht behauptet wurde, dass eine Beiziehung (Einvernahme) des zweiten (verhinderten) Kontrolleurs der belangten Behörde eine weitere Klärung des Sachverhaltes ergeben hätte.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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