L520 2119313-1•BVwG L520 2119313-1
L520 2119313-1Tribunal Administrativo Federal15 de set. de 2016
Drohungen, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, Miliz,<br/>Neuerungsverbot
L520 2119313-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Iris GACHOWETZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2015, FZ. 1055093609-150308792, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.06.2016, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als
unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein irakischer Staatsbürger arabischer Abstammung und Moslem mit sunnitischer Glaubenszugehörigkeit, stellte nach Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle am 25.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er wurde am 26.03.2015 einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und gab hierbei hinsichtlich seiner Fluchtgründe an, dass er Sunnit sei und in einer schiitischen Wohngegend wohne. Er sei von den Milizen der Asaib Al Haq mit dem Umbringen bedroht worden, sollte er seine Wohngegend nicht verlassen. Er sei insgesamt drei Mal von diesen bewaffneten Milizen mit einem PKW verfolgt worden, habe jedoch immer entkommen können. Im Jahr 2014 sei er auch einmal von diesen attackiert worden und mit einem Messer am rechten Knie verletzt worden. Aus Angst um sein Leben sei er schließlich aus dem Irak geflüchtet.
Per Schriftsatz vom 04.11.2015 stellte der BF vertreten durch den Verein Menschenrechte einen Antrag auf Einvernahme und gab diesbezüglich noch an, dass er mehr als sechs Monate in Bagdad im Gefängnis gewesen sei, er als Student von der Polizei verfolgt worden sei sowie auch Opfer eines Brandanschlags auf sein Eigentum geworden sei. Weiters würde seine Familie ständig seinetwegen bedroht werden.
Am 30.11.2015 fand eine niederschriftliche Einvernahme mit dem BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge kurz als "BFA" bezeichnet) statt, in welcher der BF zu seinen Fluchtgründen kurz zusammengefasst angab, dass die Terrorgruppe Asaib Al Haq einen Drohbrief an der Windschutzscheibe seines Autos befestigt habe, in welchem der BF aufgefordert worden sei, mit der Terrorgruppe zusammenzuarbeiten. Weiters schilderte der BF einen Vorfall, bei welchem er von einem Mitglied der Terrorgruppe namens XXXX mit dem Messer am Knie verletzt worden sei, da ihm dieser vorgeworfen habe, dass er zu viele Mädchenbekanntschaften habe. Weiters sei er einmal von maskierten Männern in zwei Fahrzeugen verfolgt und mit der Pistole bedroht worden. Er habe nie persönlich Kontakt mit der Terrorgruppe gehabt. Von staatlicher Seite habe er keine Verfolgung zu befürchten. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens legte der BF folgende Dokumente vor:
Irakischer Personalausweis (AS 39 ff)
Staatsbürgerschaftsnachweis (AS 43 ff)
Meldezettel von Vater und Lebensmittelkarte in Kopie (AS 49 ff)
Empfehlungsschreiben (AS 53)
Drohbrief (AS 55)
Anzeige bei der Polizei (AS 57)
I.2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2015 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 21.12.2016 erteilt (Spruchpunkt III). Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der BF insbesondere aufgrund seiner widersprüchlichen Aussagen zu seinen Fluchtgründen keine individuelle Gefährdung glaubhaft machen konnte. Letztendlich werde dem BF jedoch subsidiärer Schutz aufgrund der aktuellen instabilen Sicherheitslage im Irak gewährt.
Mit Verfahrensanordnung vom 21.12.2015 wurde dem BF gemäß § 63 Abs. 2 AVG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
I.3. Mit Schriftsatz vom 05.01.2016 wurde fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides erhoben und eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht. Der Beschwerde beigelegt wurden, abgesehen vom schon zuvor vorgelegten Drohbrief und der Polizeianzeige, mehrere Fotos betreffend das Fluchtvorbringen des BF (AS 171 ff).
I.4. Die Beschwerdevorlage langte am 11.01.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde am 01.04.2016 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
I.5. Am 16.06.2016 wurde eine mündliche Verhandlung unter Teilnahme des BF vor dem Bundesverwaltungsgericht abgehalten.
I.6. Am 04.07.2016 langte eine Stellungnahme des BF zu den ihm in der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebrachten Länderberichten ein, in welcher im Wesentlichen das Fluchtvorbringen wiederholt wurde sowie weitere Länderberichte zitiert wurden.
I.7. Hinsichtlich des Verfahrensinhaltes sowie des Inhalts der Beschwerde im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des BF steht fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger, Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und ledig.
Der BF stammt aus Bagdad, besuchte dort die Grundschule sowie die Mittelschule und ein Gymasium. In Folge studierte er für acht Monate an der Universität in Bagdad Englisch und Spanisch. Er lebte dort in seinem Familienhaus gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern. Neben dem Studium arbeitete der BF als Hilfsmechaniker für LKWs und brachte ab und zu Studentinnen zur Universität, wodurch er sich auch etwas dazuverdiente.
Die Eltern und Geschwister des BF sind weiterhin in Bagdad aufhältig.
Der BF reiste am 17.03.2015 auf legale Weise von Bagdad nach Istanbul und kam am 25.03.2015 in Österreich an und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zugesprochen und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 21.12.2016 erteilt.
In Österreich leben keine Angehörigen des BF. Er besucht Sprachkurse und verfügt neben grundsätzlichen Kenntnissen der deutschen Sprache über gewöhnliche soziale Kontakte. Der BF bezieht Leistungen der staatlichen Grundversorgung und arbeitete auch in einer Fabrik. Er leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen und ist aktuell strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Ausreisegründen des BF:
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Irak vor seiner Ausreise einer individuellen Verfolgung aus den von ihm genannten Gründen ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr in den Irak der Gefahr einer solchen ausgesetzt wäre.
1.3. Zur allgemeinen Lage im Irak wird festgestellt:
Sicherheitslage:
Im Irak leben ca. 36 Millionen Einwohner, wobei die diesbezüglichen Schätzungen unterschiedlich sind. Die letzte Volkszählung wurde 1997 durchgeführt. Im Gouvernement Bagdad leben ca. 7,6 Millionen Einwohner. Geschätzte 99% der Einwohner sind Moslems, wovon ca. 60%-65% der schiitischen und ca. 32%-37% der sunnitischen Glaubensrichtung angehören (CIA World Factbook 2014-2015, AA 10.05.2016).
Seit der US-Invasion in den Irak im Jahr 2003 ist ein starker Anstieg der Todeszahlen zu beobachten, der sich insbesondere ab dem Jahr 2012 noch einmal verstärkt (VOH 17.11.2015).
Im Jahr 2014 war der Konflikt im Irak der zweit-tödlichste (nach Syrien) weltweit. Es wurden laut der österreichischen Botschaft in Amman 21.073 Todesopfer verzeichnet. Damit haben sich die Opferzahlen im Irak verglichen zu 2013 (9.742 Todesopfer) mehr als verdoppelt. Auch die Anschlagskriminalität im Irak erreichte, vor allem durch die Taten des IS, 2014 einen Höhepunkt. Die Anzahl der IrakerInnen, die 2014 Opfer von Anschlägen wurden, erreichte ein Ausmaß wie zuvor nur in den berüchtigten Bürgerkriegsjahren 2006/2007: über 12.000 tote und 23.000 verletzte ZivilistInnen (ÖB Amman 05.2015).
Für den Monat Februar 2016 berichtet UNAMI, dass zumindest 670 Iraker getötet und 1.290 verletzt wurden. Darunter waren 410 getötete Zivilisten (einschließlich Bundespolizei, Sahwa Zivilschutz, Leibwächter, Polizei für den Schutz von Gebäuden und Anlagen, sowie Feuerwehr) und 1.050 Verletzte. Die Provinz Bagdad war (im Monat Februar 2016) mit zumindest 277 getöteten Zivilisten dabei am stärksten betroffen, ebenfalls stark betroffen waren Diyala (40 getötete Zivilisten), Nineweh (42 getötete Zivilisten) und Kirkuk (29 getötete Zivilisten). Auf Grund der unübersichtlichen und volatilen Sicherheitslage können laut UNAMI die zu Anbar dokumentierten Zahlen (4 getötete und 126 verletzte Zivilisten) besonders stark von den tatsächlichen Zahlen abweichen (UNAMI 2.2016). Im März 2016 wurden nach der Zählung von Iraq Body Count (IBC) 1.073 Zivilpersonen getötet. Nach der UN Assistance Mission for Iraq (UNAMI) gab es 575 zivile Todesopfer und 1.196 Verletzte im März 2016. Weiter wurden 544 Mitglieder der irakischen Armee, Peshmerga-Kämpfer und andere Verbündete (ohne Opferzahlen der Anbar-Operationen) getötet und 365 verletzt. Die am stärksten betroffene Provinz war im März abermals Bagdad mit 1.029 (259 Tote, 770 Verletzte) zivilen Opfern. In der Provinz Nineweh gab es 133 Tote und 89 Verletzte, in der Provinz Babil 65 Tote und 141 Verletzte, in der Provinz Kirkuk 34 Tote und 57 Verletzte, in der Provinz Diyala elf Tote und in der Provinz Salahuddin sechs Tote und einen Verletzten (Mindestzahlen) (BAMF 04.04.2016).
Am 27.2.2016 kam es zu einem Doppel-Selbstmordanschlag im schiitisch dominierten Viertel Sadr City (Bagdad) mit 70 Todesopfern. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Doppelanschlag (Reuters 29.2.2016). Bei einem weiteren - ebenfalls vom IS verübten - Selbstmordanschlag am 6.3.2016 südlich der Stadt Bagdad starben 47 Menschen (National 06.03.2016).
Bei der Detonation einer Autobombe nördlich von Bagdad sind am 12.07.2016 mindestens neun Menschen ums Leben gekommen. Mehr als 20 weitere Menschen seien verletzt worden, sagte ein Polizeisprecher am Dienstag. Alles deutet darauf hin, dass die der Terrormiliz "Islamischer Staat" (IS) das Attentat verübt hat. Al-Raschidija ist ein überwiegend schiitischer Stadtteil. Die sunnitische Terrormiliz sieht Schiiten als Ungläubige und damit Abtrünnige an, immer wieder verübt sie deshalb Anschläge gegen schiitische Zivilisten.
Etwa zwei Wochen zuvor am 03.07.2016 starben bei einem Anschlag an einer Einkaufsstraße in Bagdad mindestens 292 Menschen. Ein Selbstmordattentäter hatte einen mit Sprengstoff beladenen Wagen zur Explosion gebracht. Es war eine der folgenschwersten Einzeltaten seit dem Sturz von Präsident Saddam Hussein durch die USA im Jahr 2003.
Iraks Regierungschef Haidar al-Abadi entließ mehrere hochrangige Sicherheitschefs der irakischen Hauptstadt. Innenminister Mohammed Ghabban reichte aus Protest gegen die Sicherheitsstrukturen seinen Rücktritt ein.
Zu dem Attentat hatte sich der IS bekannt. Die Terroristen kämpfen im Norden und im Westen des Iraks gegen Regierungstruppen: Ende Juni eroberten die irakischen Streitkräfte die Stadt Falludscha westlich von Bagdad vom IS zurück (Spiegel Online, 13.07.2016).
Die am meisten gefährdeten Personengruppen sind neben religiösen und ethnischen Minderheiten auch Berufsgruppen wie Polizisten, Soldaten, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte, Mitglieder des Sicherheitsapparats, sogenannte "Kollaborateure", aber auch Mitarbeiter von Ministerien (AA 18.2.2016).
Insgesamt kann die Sicherheitslage im Irak im Jahr 2015 als weiterhin höchst instabil bezeichnet werden. Die Kampfhandlungen konzentrierten sich weitgehend auf die Provinzen Anbar, Ninewah und Salah al-Din. Die irakische Regierung und die KRG konzentrierten sich weiterhin darauf, territoriale Fortschritte gegen den IS zu machen (UN Security Council 26.10.2015).
Der Aufstieg der zahlreichen konfessionellen Milizen und sonstigen bewaffneten Organisationen und Gruppen geht insbesondere auf den Bürgerkrieg von 2005 bis 2007 zurück. Heute stehen sich v.a. der aus Al-Qaida hervorgegangene "Islamische Staat", die schiitischen Milizen und die kurdischen Peschmerga gegenüber. Die schiitischen Milizen in ihrer Gesamtheit werden als militärisch stärker als die irakische Armee eingeschätzt (Standard 18.11.2015), und einige davon machen sich massiver Menschenrechtsverletzungen schuldig (RSF 18.4.2015, vgl. HRW 20.9.2015, vgl. Rohde 09.11.2016). Neben deren gewaltsamen Übergriffen auf Teile der sunnitischen Bevölkerung gibt es auch schiitische Milizen, die - ähnlich wie islamistische sunnitische Gruppen - gegen (nach deren Definition) "un-islamisches" Verhalten vorgehen und z.B. Bordelle, Nachtclubs oder Alkoholgeschäfte attackieren (Washington Post 21.1.2016). Die Peschmerga kämpfen zwar an der Seite der Zentralregierung, beschränken sich jedoch auf die Verteidigung der kurdischen Gebiete gegen den IS (Rohde 09.11.2015), gleichzeitig befinden sie sich aber auch in einem gespannten Verhältnis zu den schiitischen Milizen (Deutschlandfunk 05.12.2015). All diese Akteure sind mit externen Mächten liiert, allen voran Iran, Saudi-Arabien, Türkei oder den USA (Rohde 09.11.2015). Die USA sind mit einigen tausend US-Soldaten im Irak präsent und haben vor, ihre Präsenz mit weiteren Bodentruppen auszubauen. (Spiegel 02.12.2015, vgl. FAZ 24.10.2015, vgl. Focus 09.03.2016).
Laut einer Untersuchung des in den USA ansässigen Instituts IHS Jane's habe der IS im Jahr 2015 in Syrien und Irak insgesamt mehr Land eingebüßt als erobert. Insgesamt soll die Miliz etwa 14 Prozent ihres Territoriums eingebüßt haben. Zu den Verlusten im Irak zählten die Stadt Tikrit und die Raffinerie von Baiji. Zudem haben die Extremisten die Kontrolle über einen Teil einer Schnellstraße zwischen Raqqa in Syrien und Mossul im Irak verloren, was logistische Schwierigkeiten mit sich bringe. Erobert hat der IS im Irak die Provinz Anbar, sowie deren Hauptstadt Ramadi [letztere wurde in der Zwischenzeit wieder zurückerobert] (Standard 22.12.2015).
Im November 2015 eroberten die irakisch-kurdischen Peschmerga gemeinsam mit Einheiten der türkisch-kurdischen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und ihres syrischen Ablegers YPG und mit Unterstützung durch amerikanische Luftschläge die Stadt Sinjar vom IS zurück (NZZ 13.11.2015). (In der Folge dessen kam es dort zwischenzeitlich zu Zusammenstößen zwischen jesidischen Kämpfern und Einheiten der KDP-Peschmerga (Ekurd 26.11.2015).
Den Kurden gelang es auch, den IS aus Dörfern in der Nähe von Kirkuk zu vertreiben (NTV 11.9.2015). Gleichzeitig benutzen die Kurden den Krieg gegen den IS aber auch, um in den ohnehin lange umstrittenen Gebieten kurdische Fakten zu schaffen (unter anderem auch mit der Übernahme der Stadt Kirkuk im Sommer 2014), Araber werden zum Teil vertrieben (20 Minuten 08.2015, vgl. Deutschlandfunk 15.07.2015). Umgekehrt kommt es immer wieder zu Zwischenfällen, wo Teile der sunnitischen Bevölkerung den vorrückenden Peshmerga in den Rücken fallen und mit dem IS zusammenarbeiten. Es herrscht Misstrauen auf beiden Seiten, bei den Kurden, sowie den Arabern (20 Minuten 08.2015).
Im Dezember 2015 gab Abadi die Rückeroberung der Stadt Ramadis bekannt, die im Mai in die Hände des IS gefallen war. Für die Armee ist der Sieg in Ramadi ein wichtiger und lang ersehnter Erfolg (Standard 29.12.2015). In dem ein Jahr andauernden Kampf gegen den IS in Ramadi, wurde die Stadt völlig zerstört (Haaretz 18.01.2016).
Stammeskämpfer haben die am 19.02.16 begonnenen Gefechte gegen den IS in Falluja eingestellt, nachdem der IS Angaben der Armee zufolge mehr als 100 Bewohner der Stadt als Geiseln gefangen genommen hatte. Angaben des Verwaltungschefs zufolge soll es sich um rund 60 Gefangene handeln. Die Stämme befürchteten, dass die Geiseln hingerichtet würden (BAMF 22.02.2016). Ende März 2016 begannen irakische Truppen (mit Unterstützung durch US-Luftangriffe) mit einer Großoffensive auf die vom IS besetzte Großstadt Mossul, der zweitgrößten Stadt Iraks, die nach wie vor vom IS gehalten wird (Standard 24.03.2016).
Die wichtigsten im Irak operierenden militärischen Akteure und Milizen:
Iraqi Security Forces (ISF):
Den ISF kommt nach dem Abzug der Streitkräfte der Koalition ab 2011 eine besonders gewichtige Rolle bei der Gewährleistung der Sicherheit im Irak zu. Die ISF haben drei Hauptzweige: die irakische Armee, die irakische Polizei und die National Police.
Die ISF sind zum Teil infiltriert von schiitischen Arabern, während sunnitische Araber in den ISF unterrepräsentiert sind (ISW o.D.a). Teilweise wurden schiitische Milizen, die für ihr brutales Vorgehen gegen Sunniten bekannt sind (s. Abschnitt 8., sowie 8.2.), auch in die ISF integriert, was die Sunniten Iraks mit besonderer Sorge sehen. Die ISF verübten aber auch selbst Attacken auf zivile sunnitische Gebiete (ISW o.D.b). Darüber hinaus haben die ISF das Problem, dass es im Land schiitische Milizen gibt, die zusammengenommen sogar als militärisch stärker als die ISF eingeschätzt werden (Standard 18.09.2015).
Insbesondere im Sommer 2014 machten die ISF keine gute Figur und überließen dem IS kampflos große Gebiete des Landes - unter anderem die Stadt Mossul (Spiegel 15.06.2014). Zehntausende irakische Soldaten verließen im Juni 2014 ihre Posten und flüchteten. Viele aus Angst vor dem IS, viele meinten, sie hätten den Befehl dazu bekommen. Es fehlte unter anderem an einer starken Führung, sowie an fehlender Motivation, zweiteres wohl auch, weil sich viele nicht mit der Politik des damaligen Präsidenten Maliki identifizieren konnten. Die ursprünglich 400.000 Mann starke Armee, die mit US-Hilfe aufgebaut worden war, wird nunmehr auf 85.000 aktive Soldaten geschätzt. Das Verteidigungsministerium hatte die Zahl offenbar hochgespielt, man spricht in diesem Zusammenhang von "Geistersoldaten". Abadi gab im November 2014 zu, dass es 50.000 solcher Geistersoldaten gab (Global Security o.D.).
Schiitische Milizen:
Sunnitische Milizen
Ungefähr 100.000 irakische Sunniten sind bekannt als "Sons of Iraq" (auch "Awakening" oder "Sahwa" genannt). Es handelt sich um bewaffnete Männer, die während der Jahre 2003-2006 das US-Militär im Irak bekämpften, aber sich danach mit den US-Streitkräften gegen Al Qaida Iraq (den Vorläufer des IS) verbündeten. Ihnen wurde zugesagt, dass sie in die ISF integriert werden sollen, aber nur ein Teil wurde letztlich tatsächlich eingegliedert. Die übrigen wurden in Checkpoints eingesetzt, und erhielten ein geringes Gehalt, wurden aber nicht formell eingegliedert. Als Ergebnis dessen waren einige dieser Kämpfer desillusioniert und Berichten zufolge schlossen sich einige (Zahlen sind nicht bekannt) dem IS an (CRS 31.12.2015).
Kurdische Kämpfer:
Es gibt seit langem Bestrebungen zur Zusammenführung der KDP-Peschmerga und der PUK-Peschmerga zu einer einheitlichen Armee. Eine effektive und vollständige Vereinigung ist jedoch auf Grund der Konkurrenzsituation und des Misstrauens gegeneinander nicht erfolgt (CMEC 16.12.2015).
Bagdad:
Bagdad ist fast täglich Schauplatz von Anschlägen und Gewaltakten. Bei vielen der verübten Anschläge sind religiöse oder politische Motive zu vermuten. Einer der tödlichsten Anschläge des Jahres 2015 fand am 13. August statt, bei dem eine Bombe auf einem Markt in der Gegend um Jameela im Osten Bagdads detonierte, zumindest 45 Zivilisten in den Tod riss und 72 weitere verletzte (UN Security Council 26.10.2015). Am 27.02.2016 kam es zu einem Doppel-Selbstmordanschlag im schiitisch dominierten Viertel Sadr City (Bagdad) mit 70 Todesopfern. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Doppelanschlag (Reuters 29.02.2016). Bei einem weiteren - ebenfalls vom IS verübten - Selbstmordanschlag am 06.03.2016 südlich der Stadt Bagdad starben 47 Menschen (NG 06.03.2016).
Es gab in Bagdad Entführungen und erzwungene Vertreibungen, die von bewaffneten - mit der Regierung verbundenen - Gruppen verübt wurden, sowie Zusammenstöße zwischen den ISF und nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, beziehungsweise zwischen bewaffneten schiitischen Gruppen selbst. Nach einer Stellungnahme, die von sunnitischen Lehrern herausgegeben wurde, haben Regierungstruppen und schiitische Milizen in vielen Vierteln Bagdads Sunniten gewaltsam vertrieben (UK Home Office 11.2015). Laut Human Rights Watch sprachen v.a. in den Provinzen Bagdad und Diyalah kriminelle Banden, die laut sunnitischen Opfern mit den irakischen Sicherheitskräften und den schiitischen Milizen verbunden sind, Drohungen aus und verübten Morde, die nicht untersucht wurden (HRW 27.01.2016). Die für Menschenrechtsverletzungen bekannte schiitische Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq hat in Bagdad großen Einfluss, insbesondere in den Vierteln/Bezirken Kadhimiya, Rusafa, Yarmouk, A'amel, 9 Nissan, Dora und Sha'ab. Zum Teil ist die Miliz in Bagdad einflussreicher als die örtliche Polizei. Übergriffe auf benachbarte sunnitische Viertel kommen vor (ISW 12.2012, vgl. FIS 29.04.2015).
Schätzungen des Jahres 2009 zufolge sind ca. 80 - 85% der Einwohner Bagdads der schiitischen Glaubensrichtung zugehörig (FIS 29.04.2015).
Die vielen nach Bagdad strömenden Binnenflüchtlinge verschärfen die Spannungen in Bagdad noch zusätzlich. Es kommt zu Vertreibungen von Binnenflüchtlingen, sowie zu Drohungen, Morden und Entführungen (UNAMI 13.06.2015). Iraks Hauptstadt ist in zunehmendem Maße religiös gespalten und in schiitische und sunnitische Viertel geteilt, wobei die schiitisch dominierten Viertel stark zunehmen. Gemischte Viertel gibt es immer weniger.
Im Jahr 2015 gab es in der Region Bagdad 12.909 Gewalt-Opfer unter der Zivilbevölkerung, davon kamen 3.736 Personen ums Leben und 9.173 wurden verletzt. Die Region Bagdad war diesbezüglich zahlenmäßig - verglichen mit den übrigen Provinzen Iraks - am stärksten betroffen. Dies gilt auch für die ersten beiden Monate des Jahres 2016, in denen in der Region Bagdad zumindest 576 Zivilisten getötet und
1. 623 Zivilisten verletzt (UNIRAQ
Der aktuellen Berichterstattung folgend gehen Anschläge in Bagdad in erster Linie von der terroristischen Gruppierung IS aus und richten sich im Wesentlichen gegen die schiitische Bevölkerung und staatliche Sicherheitskräfte. So wird im Jänner 2016 über die Explosion einer Autobombe und anschließende Gefechte nahe einem Einkaufzentrum mit zahlreichen Toten und Verletzten im schiitischen Osten berichtet (FAZ 11.1.2016). Am 13.11.15 wurden bei einem Selbstmordanschlag in Bagdad mindestens 18 Menschen getötet und weitere 41 verletzt. Bei der Beerdigung eines schiitischen Kämpfers im Südwesten der Hauptstadt hat der Täter einen Sprengstoffgürtel gezündet (BAMF 16.11.2015). Zuvor wurden bereits bei einem Selbstmordanschlag bei einer schiitischen Prozession im Norden von Bagdad sieben Menschen, darunter zwei Polizisten, getötet (Reuters 26.10.2015). Ein IS-Selbstmordattentäter tötete im April 2016 8 Personen in der Nähe einer schiitischen Moschee, Asaib-Ahl-al-Haq-Milizionäre hielten die Medien davon ab, Fotos oder Videos anzufertigen (Agence France-Presse, 12.09.2015).
Bei drei Bombenanschlägen im Großraum Bagdad Ende April 2016 wurden mindestens 25 Menschen getötet und Dutzende weitere verletzt worden. Die Anschläge fanden im Bezirk Saydiya der Hauptstadt sowie in Tarmiya im Norden und Khalisa im Süden davon statt. Zu den Angriffen bekannte sich zunächst niemand. In Saydiya starben 22 Menschen, als sich ein Selbstmordattentäter mit einem Wagen in die Luft sprengte. Bei den Opfern handelt es sich um schiitische Besucher einer religiösen Gedenkfeier. Die sunnitische Extremisten-Miliz Islamischer Staat (IS) verübte im April 2016 häufig Angriffe auf Schiiten in der Region. Am 30.4.2016 waren bei einem Anschlag in Bagdad 19 Menschen ums Leben gekommen (Standard 02.05.2016).
Allgemeine Menschenrechtslage:
Staatliche Stellen sind nach wie vor für zahlreiche Menschenrechtsverletzungen verantwortlich und trotz erkennbarem Willen der Regierung Abadi nicht in der Lage oder bereit, die in der Verfassung verankerten Rechte und Grundfreiheiten zu gewährleisten. Derzeit ist es staatlichen Stellen zudem nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Dies geht nach Informationen von Menschenrechtsorganisationen sowie den Vereinten Nationen einher mit Repressionen, mitunter auch extralegalen Tötungen sowie Vertreibungen von Angehörigen der jeweils anderen Konfession (AA 18.02.2016).
Auch laut Amnesty International sind sowohl Sicherheitskräfte der Regierung, regierungstreue Milizen, als auch die bewaffnete Gruppe Islamischer Staat (IS) für Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverstöße verantwortlich. Regierungstruppen waren für wahllose Angriffe auf Gebiete unter IS-Kontrolle verantwortlich und verübten außergerichtliche Hinrichtungen. Die Menschenrechtslage habe sich im Jahr 2015 weiter verschlechtert. Alle Konfliktparteien begingen Kriegsverbrechen sowie andere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und Menschenrechtsverstöße. Berichten zufolge setzten sowohl die "Einheiten der Volksmobilisierung" (al-Hashd al-Shaabi) (v.a. bestehend aus von der Regierung legitimierten schiitischen Milizen) als auch der "Islamische Staat" Kindersoldaten ein.
Im Juli und August 2015 beteiligten sich in Bagdad, Basra und anderen Städten tausende Menschen an Straßenprotesten gegen staatliche Korruption, Engpässe in der Strom- und Wasserversorgung und die Unfähigkeit der Behörden, grundlegende Versorgungsleistungen sicherzustellen. Mindestens fünf Personen wurden getötet, als die Sicherheitskräfte exzessive Gewalt einsetzten, um die Demonstrationen aufzulösen. In den darauffolgenden Wochen wurden mehrere Anführer der Proteste in Bagdad, Nassiriya und Basra von Unbekannten getötet. Der Innenminister behauptete, die Tötungen stünden nicht in Zusammenhang mit den Demonstrationen. Es blieb jedoch unklar, ob die Behörden die Vorfälle gründlich untersuchten.
Es kommt weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und andere Sicherheitskräfte. Der in der Verfassung festgeschriebene Aufbau von Menschenrechtsinstitutionen kommt nur schleppend voran. Die unabhängige Menschenrechtskommission konnte sich bisher nicht als geschlossener und durchsetzungsstarker Akteur etablieren. Im Zuge der Rückeroberung von Gebieten, die der IS im Jahr 2014 erobert hatte, kommt es auch zu Repressionen durch kurdische Peschmerga, durch schiitische und auch sunnitische Milizen insbesondere gegen Angehörige (anderer) sunnitischer Stämme, die der Kollaboration mit dem IS bezichtigt werden (AA 18.2.2016).
Islamischer Staat:
Der IS begeht im Irak massive Menschenrechtsverletzungen. Das Iraqi Observatory for Human Rights berichtet von 7.700 Exekutionen, die der IS im Irak durchgeführt haben soll. Ungefähr 2.100 davon fanden in der IS-Hochburg Mossul statt, 1.900 in der Provinz Anbar. 250 in der Provinz Diyala und 110 in der Provinz Kirkuk. Dabei sind bei diesen Zahlen weitere tausende Opfer des IS noch nicht berücksichtigt, die z.B. im Zuge von Selbstmordattentaten getötet wurden. Ebenfalls nicht in diesen Zahlen berücksichtigt sind die ungefähr 5.000 Jesiden, die im August 2014 in der Provinz Sinjar vom IS getötet wurden, während sie versuchten, dem IS zu entkommen. Es kann vermutet werden, dass die Todeszahlen in Wahrheit noch wesentlich höher sind als die bereits sehr hohen hier dokumentierten Zahlen.
Der IS wendet besonders grausame Methoden der Folter und Exekution an, wie z.B. Steinigungen, Enthauptungen, Herunterwerfen von Gebäuden oder das Benutzen von Kindern, um die Exekution zu vollziehen (Ibitimes 24.09.2015). Exekutionen und Folter gegen "Ungläubige" finden in Öffentlichkeit statt, um den abschreckenden Effekt zu steigern. Menschenrechtsverletzungen durch den IS richten sich gegen alle Gruppen, die die Ideologie des IS ablehnen, darunter Christen, Jesiden, Sunniten und Schiiten (UN Security Council 29.01.2016).
Insbesondere die jesidische Bevölkerung ist von Genozid, Vergewaltigungen, Folterungen und Mord betroffen, wie das US Holocaust Memorial Museum in seinem Bericht schreibt. Große Zahlen von jesidischen Frauen und Kindern, die gekidnappt worden sind, werden als SklavInnen, zum Teil als Sex-SklavInnen gehalten oder verkauft (Agence France-Presse 13.11.2015). Auch andere ethnische und religiöse Minderheiten wie beispielsweise die Schabak und die Turkmenen sind von massiven Menschenrechtsverletzungen betroffen (ÖB Amman 5.2015). Christen, Jesiden, Turkmenen und Schabak sind von massiven Vertreibungen von Seiten des IS betroffen (FAZ 15.11.2015).
Es gibt in den vom IS kontrollierten Gebieten sehr strenge Verhaltens- und Kleidungsvorschriften. Frauen müssen sich komplett mit schwarzer Kleidung verhüllen, es gibt Berichte von Männern, die ausgepeitscht wurden, weil ihre Ehefrauen nicht vollständig verhüllt waren. Die Menschen in diesen Gebieten leben in ständiger Angst, für "Vergehen" bestraft zu werden (BBC 9.6.2015), wie z.B. den Besitz eines Mobiltelefons. Die Flucht aus Mossul wird durch Verminung verhindert, sodass die Stadt einer Art Gefängnis gleicht (Guardian 09.12.2015).
Mit der Genehmigung des IS dürfen Personen teilweise die vom IS kontrollierten Städte verlassen, in der Regel werden dann Besitztümer (z.B. das Auto) als Pfand verlangt, die eingezogen werden, falls der Ausreisende nicht mehr zurückkehrt (Daily Star 02.06.2015). In anderen Fällen wird auch die Herausgabe der Namen der Verwandten des Ausreisenden verlangt. Diese können dann im Falle des Fernbleibens inhaftiert werden (BID 02.01.2016).
Berichten des UNHCR zufolge sollen in Falluja (Provinz Anbar), rund 70 Kilometer westlich von Bagdad, mindestens 76 Menschen aufgrund mangelhafter Ernährung und fehlender Medikamente gestorben sein. 65 von ihnen hätten nicht mit den notwendigen Medikamenten versorgt werden können, elf seien durch verdorbene oder ungeeignete Nahrung vergiftet worden. UNHCR zufolge können aufgrund der IS-Kontrolle keine Helfer in die Stadt gelangen. Infolge der Blockade sind - medizinischen Kreisen zufolge - in den vergangenen Wochen rund 200 Menschen gestorben (BAMF 22.02.2016). Angaben aus Diplomatenkreisen zufolge hat der IS im Jahr 2015 Senfgas gegen kurdische Kämpfer südlich der kurdischen Stadt Erbil (Provinz Erbil) eingesetzt. Labortests von Proben, die kurdische Kämpfer im letzten August bei einem Gasangriff genommen hatten, sind allerdings noch nicht abgeschlossen (BAMF 22.02.2016).
Regierung, ISF, schiitische Milizen:
Die laut Human Rights Watch außer Kontrolle geratenen schiitischen Milizen (HRW 20.09.2015) begehen breit angelegte und systematische Menschenrechtsverletzungen (AI 24.02.2016, HRW 27.01.2016). Es werden Zivilisten werden aus ihren Häusern vertrieben, gekidnappt, willkürlich verhaftet, gefoltert und in einigen Fällen in Massenexekutionen getötet. Insbesondere in jenen Gebieten, die die Milizen vom IS zurückerobern, wird die sunnitische Bevölkerung pauschal schikaniert. V.a. die Miliz Asa'ib Ahl Al Haqq ist hier besonders hervorzuheben (HRW 15.02.2015, vgl. BTI 2016). Von den schiitischen Milizen wurden ganze Dörfer systematisch zerstört, sie wurden geplündert, niedergebrannt, oder gesprengt (HRW 27.01.2016). Von April bis Dezember 2015 sind alleine in der Provinz Salah al-Din zumindest 718 Sunniten von Kämpfern schiitischer Milizen entführt worden (Reuters 14.12.2015). Es werden sogar Stimmen laut, die meinen, dass sich einige der schiitischen Milizen teilweise hinsichtlich ihres reaktionären Gesellschaftsbildes und ihrer Brutalität gegenüber Andersgläubigen, kritischen JournalistInnen und Menschen mit anderer sexueller Orientierung kaum vom IS unterscheiden (Rohde 09.11.2015). Auch die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) selbst verübten Attacken auf zivile sunnitische Gebiete (ISW o.D.).
2.1. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, der von ihm vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht, die Einsichtnahme in die im Beschwerdeverfahren eingelangten Beweismittel, die ergänzende Heranziehung aktueller länderkundlicher Informationen zur allgemeinen Lage im Irak sowie die amtswegige Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems den BF betreffend.
2.2. Die Identität und Staatsangehörigkeit des BF sowie seine Volksgruppenzugehörigkeit, Religionszugehörigkeit und regionale Herkunft innerhalb des Irak konnten aufgrund seiner diesbezüglich glaubwürdigen, weil in Übereinstimmung mit den von ihm vorgelegten Dokumenten stehenden und über das gesamte Verfahren hinweg gleichlautenden Angaben festgestellt werden, gleiches gilt für die Feststellungen zu seinem Bildungsniveau sowie seinen aktuellen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen im Herkunftsstaat sowie in Österreich.
Die Feststellungen zu den Angehörigen des BF stützen sich ebenso auf die Aussagen des BF in den diesbezüglichen Aktenbestandteilen der Vorverfahren sowie auf seine Aussagen vor dem BVwG.
Die Feststellungen zur aktuellen Lebenssituation des BF in Österreich basieren auf den Angaben des BF vor dem BVwG sowie den dazu ergänzend beigeschafften Informationen des Gerichtes.
2.3. Die Feststellungen oben zur allgemeinen Lage im Irak stützen sich auf die denselben zugrunde liegenden, zeitlich aktuellen und als objektiv anzusehenden Informationsquellen (siehe Beilage im Akt). Ein anderslautendes substantiiertes Vorbringen des BF wurde dahingehend auch nicht aktenkundig. Die im Rahmen der Stellungnahme 04.07.2016 übermittelten Länderfeststellungen decken sich mit den von der Behörde herangezogenen Feststellungen.
2.4. Zur Feststellung fehlender individueller Verfolgung des BF vor der Ausreise aus dem Herkunftsstaat sowie fehlender Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr gelangte das Gericht aufgrund folgender Erwägungen:
Der BF gab als Fluchtgrund eine Verfolgung durch die Schiitenmiliz Asaeb Al Haq an und er schilderte in diesem Zusammenhang einige Situationen, in welchen er von dieser Miliz bedroht worden sei. Er verwickelte sich jedoch im Rahmen der Darstellung dieser diversen Verfolgungssituationen in einige Widersprüche und Implausibilitäten, weshalb seinem Vorbringen letztendlich die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden muss.
So ergaben sich schon in der Gegenüberstellung seiner Angaben in der Erstbefragung zu jenen in der Einvernahme vor dem BFA Widersprüche, welche schon anhand des reinen Aktenstudiums Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des BF aufkommen ließen.
Dieser Eindruck der Unglaubwürdigkeit verstärkte sich jedoch noch massiv im Hinblick auf das weitere Vorbringen des BF im Rahmen seiner mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wo er sein Fluchtvorbringen neuerlich auf komplett andere Weise schilderte.
Auch unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass eine Erstbefragung grundsätzlich nicht den Zweck einer ausführlichen Befragung zu den Ausreisegründen zu erfüllen habe, ist es dennoch nicht nachvollziehbar, weshalb der BF im Rahmen der Erstbefragung von drei Situationen sprach, in welchen er mit einem PKW verfolgt worden sei (AS 13), während er danach vor dem BFA von lediglich einer Verfolgung mit zwei PKWs sprach (AS 67).
Diese unterschiedlichen Angaben wurden dem BF auch in der Einvernahme vorgehalten und berief sich dieser auf ein Verständigungsproblem mit dem Dolmetscher (AS 67). Dieser Aussage steht jedoch entgegen, dass der BF am Ende der Erstbefragung die Frage nach allfälligen Verständigungsschwierigkeiten verneinte und die Rückübersetzung der Niederschrift auch mit seiner Unterschrift bestätigte. Weiters ist dem Argument der Verständigungsschwierigkeiten entgegenzuhalten, dass die Angaben des BF zu seinen Fluchtgründen, wie noch aufgezeigt wird, in mehrfacher Hinsicht widersprüchlich und nicht plausibel waren und somit das Vorbringen von Übersetzungsproblemen für sich allein nicht ausreicht, die widersprüchlichen Angaben des BF zu rechtfertigen. Das diesbezügliche Argument in der Beschwerde, wonach der BF bereits zum Zeitpunkt der Erstbefragung die Polizeianzeige vorgelegt habe, aus welcher hervorgehe, dass er lediglich einmal von zwei Autos verfolgt worden sei (AS 157), ist ebensowenig geeignet, die widersprüchlichen Aussagen des BF zu erklären, zumal seine persönliche Glaubwürdigkeit auch bei Vorlage von etwaigen Beweismitteln an seinen eigenen Aussagen, wenn auch in Gesamtschau mit den weiteren relevanten Aspekten, gemessen wird.
Im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit der Aussagen des BF ist zunächt auf seine unterschiedlichen Angaben im Hinblick auf das Motiv seiner Verfolger hinzuweisen. Wie nämlich schon im Bescheid der belangten Behörde ausgeführt wurde (AS 136 ff), gab der BF jeweils unterschiedliche Motive an, weshalb die Schiitenmiliz Asaeb Al Haq Interesse an seiner Person hat. Während nämlich aus dem vom BF vorgelegten Drohbrief hervorgeht, dass die Schiitenmiliz ihn zwangsrekrutieren wollte (AS 65: "...falls du nicht bereit bist, mit uns zusammenzuarbeiten..."), führte er kurz danach seine Mädchenbekanntschaften als Hauptgrund für das Interesse der Schiitenmiliz an seiner Person an (AS 65: F: "Wieso wollten diese Terroristen gerade Sie haben, hatte das einen bestimmten Grund?", A:
"Weiß ich nicht, ich vermute, da ich viele Mädchenbekanntschaften hatte:"), während er dann danach wiederum angab, dass sie ein Interesse an ihm hätten, da er Sunnit sei und in einem schiitischen Bezirk wohne (AS 67: F: "Können Sie noch einmal genau angeben, warum Sie von der Terrormiliz bedroht wurden?", A: "Weil ich Sunnit bin und in einem schiitischen Bezirk wohne.")
Nach Vorhalt der Tatsache, dass der BF zuvor angegeben habe, dass er bedroht worden sei, da er nicht mit der Terrormiliz zusammenarbeiten wolle, während er nunmehr angab, bedroht worden zu sein, da er Sunnit sei, gab der BF an, dass er lediglich schriftlich und nicht mündlich aufgefordert worden sei, mit der Miliz zusammenzuarbeiten, wodurch er jedoch den Widerspruch nicht entkräften konnte (AS 67).
Nach weiterem Vorhalt, wonach die Angaben des BF nicht nachvollziehbar seien, zumal er angegeben habe, von der Miliz verfolgt zu werden, da er Sunnit sei und dieselbe Miliz ihn andererseits zur Zusammenarbeit zwingen wolle, brachte der BF vor, dass er den Drohbrief nicht ordentlich gelesen habe und er von der Miliz nicht mündlich aufgefordert worden sei, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Das Argument, wonach der BF den Drohbrief nicht ordentlich gelesen habe, ist jedoch in Anbetracht der Tatsache, dass dieser in Verbindung mit weiteren behaupteten Bedrohungssituationen ihn letztendlich zur Flucht aus seinem Herkunftsland veranlasst haben soll, nicht nachvollziehbar, zumal davon auszugehen ist, dass eine Person, die tatsächlich aufgrund befürchteter Verfolgung ihr Heimatland verlässt, einen solchen Drohbrief sehr genau lesen wird (AS 67).
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung nannte der BF schließlich noch ein weiteres Motiv für das Interesse der Verfolger an seiner Person, indem er dort angab, dass sie geglaubt hätten, dass er ein Spion sei, da er Personen transportiert habe. Ansonsten gebe es keinen weiteren Grund. Erst danach erwähnte er seine sunnitische Religionszugehörigkeit als weiteren Grund (S. 8 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Etwas später in der Verhandlung vermeinte der BF wiederum auf die Frage, was die Milizen von ihm wollten, dass sie wollten, dass er die Konfession wechsle, zum schiitischen Glauben übertrete und mit ihnen gegen die Sunniten kämpfe, womit er abermals ein neues Motiv für das Interesse der Verfolger an seiner Person angab (S. 10 des Protokolls der mündlichen Verhandlung).
Abschließend zu dieser Thematik ist festzustellen, dass nicht nachvollziehbar ist, aus welchem Grund schiitische Milizen ein derartiges Interesse an der Person des BF haben sollten. Insbesondere erscheint das Vorbringen des BF, wonach die schiitischen Milizen ihn rekrutieren wollten, auch insofern unplausibel, als es nicht nachvollziehbar ist, weshalb schiitische Milizen den BF, und somit einen Sunniten, rekrutieren wollen. Diesbezüglich gab er weiters an, dass der Zweck dahinter sei, dass die Sunniten das Gebiet verlassen sollen, zumal er in einem Schiitengebiet gewohnt habe. Der Hinweis, wonach der BF deshalb rekrutiert werden sollte, da die Sunniten das Gebiet verlassen sollten, kann jedoch auch nicht als Erklärung für das eher unwahrscheinliche Szenario, wonach Schiiten Sunniten zum Kampf in ihrer Gruppe rekrutieren wollen, betrachtet werden.
Zudem gab der BF selbst an, dass er niemals persönlich Kontakt mit den Milizen gehabt habe, weshalb dem BFA auch insofern zuzustimmen ist, dass es nicht plausibel erscheint, dass der BF einen Drohbrief mit der Formulierung "letztmalige Warnung" erhalten hat, obwohl es zuvor zu keinen Bedrohungssituationen gekommen ist (AS 65 und AS 137). Das Vorbringen in der Beschwerde in diesem Zusammenhang, wonach es bereits im Jahr 2013 Anrufe der Terrormiliz beim Vater des BF gegeben habe und sie letztendlich nur deshalb an ihrem Wohnsitz bleiben konnten, zumal sie von einer einflussreichen schiitischen Familie unterstützt worden seien (AS 159), steht in Widerspruch zu den eigenen Aussagen des BF in der Einvernahme, wo er auf die Frage, ob dem Drohbrief schon andere Warnungen vorangegangen seien, vorbrachte, dass der Drohbrief die einzige Warnung gewesen sei, die er erhalten habe und nichts von vorherigen Drohungen an die Familie erwähnte (AS 65). Das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde, welches der BF dann auch in der mündlichen Verhandlung neuerlich vorbrachte, jedoch dort abweichend vom Vorbringen in der Beschwerde von einer Bedrohung durch die Al Mahdi-Miliz sprach (S. 7 des Protokolls der mündlichen Verhandlung), kann somit als ein gegen das Neuerungsverbot gemäß § 20 BFA-VG verstoßendes und somit unbeachtliches Vorbringen betrachtet werden.
Abschließend ist zur Thematik des Drohbriefes noch festzustellen, dass der BF diesen im Rahmen der mündlichen Verhandlung mit dem Jahr 2015 datierte (S. 7 des Protokolls der mündlichen Verhandlung), während er in der Einvernahme noch angegeben hat, dass er diesen am 02.11.2014 erhalten habe (AS 63).
Das Vorbringen, wonach der BF niemals persönlich Kontakt mit Angehörigen der Miliz gehabt habe, steht weiters auch in Widerspruch zu dem von ihm geschilderten Vorfall mit einem Mann namens XXXX , zumal der BF selbst angab, dass dieser der Terrormiliz angehöre und er weiters einen Vorfall schilderte, bei welchem dieser den BF mit einem Messer am Knie verletzte (AS 65). Auch wenn es denkbar erscheint, dass der BF von einem Mann in der Straße verletzt wurde, so lässt sich aus diesem Umstand an sich noch kein asylrelevanter Sachverhalt ableiten, zumal der BF diesbezüglich selbst angab, dass er von diesem Mann attackiert worden sei, da dieser ihm vorgeworfen habe, sich mit Mädchen zu amüsieren. Zudem schilderte er den Vorfall auch vor dem Bundesverwaltungsgericht in leicht abgeänderter Weise, zumal er dort angab, dass er von XXXX gemeinsam mit drei weiteren Personen bedroht worden sei (S. 8 des Protokolls der mündlichen Verhandlung), während er beim BFA noch von zwei Begleitern gesprochen hat (AS 65). Hinzu kommt, dass das Vorbringen des BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach der Vater des BF nach diesem Vorfall zum Quartier der Asaeb Al Haq Miliz gegangen ist, um die Sache aufzuklären (S. 8 des Protokolls der mündlichen Verhandlung), angesichts der Gefährlichkeit der Gruppe und der vom BF geäußerten Bedrohung als wenig nachvollziehbar und somit nicht plausibel erscheint.
Inbesondere bei der Schilderung der dritten vom BF geltend gemachten Bedrohungssituation ergaben sich zahlreiche Widersprüche:
So behauptete der BF noch im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA, dass er von zwei Fahrzeugen verfolgt worden sei und eines der beiden Fahrzeuge parallel an seine Seite gefahren sei und einer der Insassen eine Pistole auf ihn gerichtet und ihn angewiesen habe, stehen zu bleiben. Befragt nach der Identität der Personen, die ihn verfolgten, gab der BF an, dass diese maskiert gewesen seien und er sie nicht erkannt habe (AS 67). Demgegenüber gab der BF vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass XXXX in einem der beiden Autos gewesen sei (S. 9 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Nach Vorhalt, wonach der BF vor dem BFA noch angegeben habe, dass die Männer maskiert gewesen seien, gab der BF an, dass nur einige von ihnen maskiert gewesen seien, was letztendlich jedoch insbesondere nicht erklärt, dass der BF vor dem BFA angegeben hat, dass er keine Person im Auto erkannt hat, während er vor dem Bundesverwaltungsgericht davon sprach, dass auch XXXX unter den Autoinsassen war.
Zudem gab der BF auch vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass er von den Männern in den Autos nicht persönlich bedroht worden sei, wodurch sich ein neuerlicher Widerspruch zu seinen vorherigen Aussagen ergibt, wo er angegeben hat, dass er mit einer Pistole bedroht worden sei (S. 9 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vs AS 65).
Nach dementsprechendem Vorhalt gab der BF lediglich ausweichend an, dass die Männer eine solche Handbewegung gemacht hätten, während sie mit dem Auto gefahren seien, er aber nicht verstanden habe, was sie gesagt hätten, wodurch er jedoch den Widerspruch nicht aufklären konnte (S. 9 des Protokolls der mündlichen Verhandlung).
Einen weiteren Widerspruch in den Aussagen des BF gibt es auch im Hinblick auf seinen Aufenthaltsort vor der Ausreise, indem er vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptete, dass er nach dem Vorfall, bei welchem er von XXXX verletzt worden sei, in den Bezirk XXXX zu seiner Tante gezogen sei (S. 8 des Protokolls der mündlichen Verhandlung), während er vor dem BFA angegeben hat, vor seiner Ausreise in seinem Familienhaus im Bezirk XXXX gelebt zu haben (AS 63).
Auch kann aus dem vom BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstmals vorgebrachten Vorfall der Brandstiftung an seinem Auto keine asylrelevante Verfolgung abgeleitet werden. So ist diesbezüglich zunächst festzustellen, dass dieser Vorfall in Widerspruch zur Aussage des BF vor dem BFA, wonach es nach der Verfolgung mit den Fahrzeugen zu keinen weiteren Vorfällen mehr gekommen sei, steht. Zudem ist weiters festzustellen, dass der BF diesen Vorfall erstmals in der Beschwerde sowie in Folge in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erwähnt hat, weshalb dieses Vorbringen auch gegen das Neuerungsverbot verstößt. Die Aussage des BF, wonach er dies auch vor dem BFA angegeben hat und bei der Rückübersetzung stichwortartig übersetzt wurde bzw. das Vorbringen in der Beschwerde, dass dieser Vorfall ohnedies in der Anzeige erwähnt gewesen sei, sind nicht geeignet als Erklärung, weshalb der BF diesen Vorfall weder in der Erstbefragung noch in der Einvernahme vor dem BFA erwähnt hat.
Darüber hinaus war diesbezüglich in Betracht zu ziehen, dass auch aus dem sonstigen Vorbringen, nicht erkennbar wurde, dass der BF zum Ziel einer religiös bedingten oder aus sonstigen individuellen Gründen resultierenden systematischen Verfolgung durch Dritte geworden wäre.
Was das Vorbringen in der Stellungnahme vom 04.11.2015, welches der BF in der mündlichen Verhandlung auch bestätigte, wonach er mehr als sechs Monate im Gefängnis gewesen sei und auch als Student von der Polizei verfolgt worden sei, anbelangt, so ist dazu auszuführen, dass der BF in der mündlichen Verhandlung selbst ausgesagt hat, dass dieses Vorbringen nicht zu seinen Fluchtgründen zähle, weshalb sich ein näheres Eingehen auf diese Aussagen erübrigt.
Im Hinblick auf das Vorbringen des BF am Ende der mündlichen Verhandlung, wonach er in Wien auf einer Demo gegen den Terror im Irak gewesen sei, ist festzustellen, dass sich auch daraus kein asylrelevanter Sachverhalt ergibt, dies insbesondere unter Berücksichtigung der Aussage des BF, dass er mit den irakischen Behörden keine Probleme gehabt hat bzw. habe.
Letztendlich konnten auch die vom BF vorgelegten Beweismittel sein Fluchtvorbringen nicht untermauern bzw. bestätigen. So ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die in Übersetzung gebrachte Anzeigebestätigung generell nur sehr allgemein gehalten ist, etwa keine Daten im Hinblick auf die vom BF angeführten Vorfälle enthält und auch die in der Anzeige gewählten Formulierungen (etwa "... der Untersuchungsrichter in Al Karkh hat befohlen, dass die Beschreibung der Mörder veröffentlicht wird auf alle Polizeistationen") Zweifel an der Echtheit des Dokuments aufkommen lassen. Weiters trug die vom BF vorgelegte Anzeige zwar einen Rundstempel, jedoch wies sie ansonsten in ihrem Äußeren keinen behördlichen Charakter auf. Berücksichtigt man diesbezüglich, dass jedwede gefälschte Urkunde im Irak gegen Bezahlung erhältlich und auch eine Überprüfung derselben im Amtshilfeweg nicht möglich ist, wie dies jeweils regelmäßig vom Deutschen Auswärtigen Amt in seinen Lageberichten zum Irak festgehalten wird (vgl. oben), so kam der vom BF erstinstanzlich vorgelegten Anzeigebestätigung auch aus dieser Sicht keine maßgebliche Beweiskraft zu.
Dasselbe gilt weiters auch für den vom BF vorgelegten Drohbrief. Diesbezüglich ist zudem festzustellen, dass auch dieser sehr knapp gehalten ist und letztendlich auch inhaltlich, wie oben schon ausgeführt, nicht plausibel ist, weshalb auch durch diesen das Fluchtvorbringen des BF nicht untermauert werden kann.
Schließlich können auch die vom BF vorgelegten Fotos, welche einerseits den vom BF als seinen Verfolger beschriebenen XXXX sowie andererseits ein verbranntes Auto abbilden, nicht zur Untermauerung seines Fluchtvorbringens dienen. Im Hinblick auf die Fotos von XXXX gab der BF selbst in der mündlichen Verhandlung an, dass er diese vom Internet runtergeladen hat und kann durch die Heranziehung dieser Fotos keine Verfolgungsgefahr des BF abgeleitet werden. Ebensowenig kann von der Vorlage eines Fotos mit einem darauf abgebildeten verbrannten Auto eine Verfolgungsgefahr des BF abgeleitet werden, zumal nicht einmal festgestellt werden kann, ob es sich tatsächlich um das Auto des BF handelt.
Ergänzend ist weiters auszuführen, dass aus dem Vorbringen des BF auch keine stichhaltigen Hinweise zu gewinnen waren, dass der BF selbst alleine wegen seiner Zugehörigkeit zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft ein Opfer individueller Verfolgung werden sollte.
Zuletzt ergaben sich aus den länderkundlichen Informationen des Gerichtes auch keine Hinweise auf eine allfällige sogen. Gruppenverfolgung von Sunniten im Irak wie sich auch in der Beschwerde des BF kein Hinweis darauf fand.
2.5. Auf der Grundlage dieser Erwägungen gelangte das erkennende Gericht sohin zum Ergebnis, dass das Vorbringen des BF zu seinen Antragsgründen nicht glaubhaft war.
2.5. Aus den länderkundlichen Feststellungen oben war zuletzt ebenso kein stichhaltiger Hinweis auf eine daraus abzuleitende Gefahr individueller Verfolgung des BF, etwa aus ethnischen oder religiösen Gründen, zu gewinnen.
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015, und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge anzuwenden.
Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des AsylG idgF.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Zu A)
1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
1.2. Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, war der BF nicht in der Lage durch sein Vorbringen, gemessen an den oben wiedergegebenen Maßstäben, als glaubhaft darzustellen, dass er vor der Ausreise einer individuellen Verfolgung aus den von ihm behaupteten Gründen ausgesetzt war noch dass er aktuell bei einer Rückkehr dorthin dieser Gefahr ausgesetzt wäre.
1.3. Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides war sohin als unbegründet abzuweisen.
2. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen waren im gg. Fall alleine Fragen der gerichtlichen Beweiswürdigung entscheidungsrelevant.
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