I403 2131905-1•BVwG I403 2131905-1
I403 2131905-1Tribunal Administrativo Federal15 de set. de 2016
Behindertenpass, Gesundheitszustand, Grad der Behinderung,<br/>Zeitraumbezogenheit
I403 2131905-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Vorsitzende, den Richter Dr. Stefan MUMELTER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Elisabeth RIEDER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses durch das Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol, mit Bescheid vom 23.06.2016 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
XXXX(im Folgenden: Beschwerdeführerin) beantragte am 31.08.2015 die Ausstellung eines Behindertenpasses und verwies auf ihre Diabeteserkrankung. Laborbefunde und ein Ambulanzblatt der Abteilung für Innere Medizin des Landeskrankenhauses Hall waren beigelegt.
Das Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (im Folgenden: belangte Behörde), beauftragte eine Amtssachverständige, eine Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Chirurgie, mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens aufgrund der Aktenlage. Die Amtssachverständige kam in ihrem Gutachten vom 21.09.2015 zum Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführerin eine insulinpflichtige Blutzuckerkrankheit vorliege, welche unter Positionsnummer 09.02.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung einzuordnen und mit einem Grad der Behinderung von 40 % zu bewerten sei. Dies stelle auch den Gesamtgrad der Behinderung dar. Diesem Gutachten wurde vom leitenden Arzt der belangten Behörde am 28.09.2015 zugestimmt.
Das Gutachten wurde der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 06.11.2015 zum Parteiengehör übermittelt. Mit einer Stellungnahme vom 01.12.2015, eingelangt bei der belangten Behörde am 03.12.2015, legte die Beschwerdeführerin weitere Laborbefunde und Bestätigungen vor und erklärte, dass sie nach Aussage ihres behandelnden Arztes als schwere Diabetikerin anzusehen sei, sie müsse auch zwei Mal pro Tag zwanzig Einheiten Insulin spritzen und zudem oral Medikamente einnehmen. Ihr Arzt glaube, dass 50 % oder mehr als Gesamtgrad der Behinderung angemessen wären.
In einer Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der belangten Behörde vom 16.12.2015 wurde ausgeführt, dass auch nach Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel davon ausgegangen werden müsse, dass die Einschätzung der Diabeteserkrankung laut Einschätzungsverordnung korrekt erfolgt sei.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.02.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wurde allerdings bescheinigt, dass sie Krankendiätverpflegung benötige.
Die Beschwerdeführerin beantragte in der Folge am 31.05.2016 neuerlich die Ausstellung eines Behindertenpasses und legte am 17.06.2016 ein Schreiben eines Arztes für Allgemeinmedizin vor, dem zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin an insulinpflichtigen Diabetes mellitus leide, was zu einer finanziellen Mehrbelastung führe. Eine Therapie mit verschiedenen Medikamenten und eine strenge Diät seien notwendig. In einer Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der belangten Behörde vom 20.06.2016 wurde festgestellt, dass dies keine Änderung gegenüber der Einschätzung vom September 2015 bedinge.
In der Folge wurde mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol, vom 23.06.2016 der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses zurückgewiesen. Dies wurde unter Hinweis auf § 42 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) damit begründet, dass der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses zuletzt mit Bescheid vom 03.02.2016 abgewiesen worden war und seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr verstrichen sei. Eine offenkundige Änderung der Gesundheitsschädigung sei nicht glaubhaft geltend gemacht worden.
Dagegen wurde am 01.08.2016 Beschwerde erhoben und von Seiten der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sich ihr Gesundheitszustand in letzter Zeit sehr verschlechtert habe, wie aus dem Gutachten ihres Hausarztes vom 25.07.2016 hervorgehe. Gegenüber dem letzten Gutachten müsse sie nun zwei Mal täglich Insulin spritzen und mehr Medikamente nehmen. Trotzdem sei es nicht möglich, eine stabile Stoffwechsellage zu erreichen. Sie habe große Ängste und körperliche Probleme durch extremes Schwitzen und große Müdigkeit und Angeschlagenheit. Sie ersuche daher aufgrund der geschilderten Verhältnisse ihr den Behindertenpass auszustellen. Beigelegt war ein nicht datiertes Schreiben ihres Arztes für Allgemeinmedizin mit folgendem Inhalt:
"Frau V. leidet trotz der dzt. Medikamentation 2xtgl Insulinspritzen mit je 25 EH und 2xtgl. Dapagliflozin 10 mg und 2xtgl. Jentadueto 2.5m - andere Medikamente wie Wassertabletten angeben - an einer massiv instabilen Stoffwechsellage. Frau V. leidet trotz der obgen. Medikamentation an extremen Diabetesspitzen (letzte Woche 410) und Unterzucker. Die starken Spitzen sind mit nichts zu erklären. Diese Spitzen sind nicht nur gefährlich, sondern beeinträchtigen auch das Leben der Gen. stark. Frau V. klagt eigentlich immer über extreme Müdigkeit und hat Probleme ihren Alltag fallweise überhaupt zu meistern. Große Probleme hat sie auch durch übermäßiges Schwitzen. Sehr häufig ist sie schon nach einigen Schritten nass und muss sich umziehen. Dadurch hat sie auch häufig Verkühlungen und Infekte. Und andererseits ist sie stark belastet durch Wassereinlagerungen. Wenn sie diese Medikamente zum Wasserlassen nimmt, ist sie total kaputt und muss viel liegen. Sie hat auch massive Schlafprobleme. Deine anderen Schmerzen - Rücken, Bauch usw. soll dir der Arzt auch bescheinigen. Auch anführen, dass du heuer so viele Infekte hast."
Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 08.08.2016 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungs-wesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Rosemarie Viertler leidet an insulinpflichtiger Blutzuckerkrankheit. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.02.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Die Beschwerdeführerin beantragte in der Folge am 31.05.2016 neuerlich die Ausstellung eines Behindertenpasses. Geltend gemacht wurde, dass sie an insulinpflichtigen Diabetes mellitus leide, was zu einer finanziellen Mehrbelastung führe. Dies war bereits im Gutachten vom 21.09.2016, welches Grundlage des Bescheides vom 03.02.2016 war, berücksichtigt worden.
Eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung wurde nicht glaubhaft geltend gemacht.
In einem - unbestritten gebliebenen - Gutachten vom 21.09.2015 war eine Amtssachverständige zum Ergebnis gekommen, dass die Beschwerdeführerin an einer insulinpflichtigen Blutzuckerkrankheit leide. Sie benötige eine höhere zweimalige Insulindosis und eine orale Medikation, ihre Stoffwechsellage sei allerdings stabil und ihr Allgemeinzustand stabil. Entsprechend wurde die nachvollziehbare Zuordnung zu Positionsnummer 09.02.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung gewählt und die Beschwerdeführerin dem höheren Rahmensatz von 40% zugeordnet.
Die von der Beschwerdeführerin im Vorverfahren vorgelegten Befunde (insbesondere Laborbefunde vom 17.11.2015) vom November 2015 waren laut Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der belangten Behörde nicht geeignet, eine andere Einschätzung zu rechtfertigen. Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses wurde mit Bescheid vom 03.02.2016 abgewiesen; der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Am 30.05.2016 wurde neuerlich ein Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt und geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin an insulinpflichtigem Diabetes mellitus und damit verbunden an einer finanziellen Mehrbelastung leide. Dieses Vorbringen stellt keine Änderung gegenüber dem im Gutachten vom 21.09.2015 berücksichtigten Sachverhalt dar, sondern war bereits Gegenstand des damaligen Gutachtens und damit auch des Vorbescheides vom 03.02.2016.
Eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung wurde daher im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht.
In der Beschwerde wird auf ein Schreiben des Hausarztes der Beschwerdeführerin hingewiesen; darin führt dieser aus, dass sie an einer instabilen Stoffwechsellage leiden würde. Befunde, insbesondere Laborbefunde, wurden aber nicht vorgelegt. Eine glaubhafte Darlegung einer offenkundigen Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung kann aus dem im Verfahrensgang wiedergegebenen Schreiben des Arztes, das von der Beschwerdeführerin zwar als "Gutachten" bezeichnet wird, den allgemeinen Anforderungen an ein Gutachten aber nicht gerecht wird, nicht gewonnen werden.
Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2). Der Beschwerdeführer hat gemäß Abs. 3 die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann gemäß Abs. 4 das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Abs. 5 von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten.
Da der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG unterbleiben. Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt war zudem auf Grund der Aktenlage klar. Die Beschwerdeführerin hatte auch keine Verhandlung beantragt.
Zu Spruchpunkt A) - Abweisung der Beschwerde
Die Beschwerde richtete sich gegen den Bescheid vom 23.06.2016, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 41 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) zurückgewiesen wurde.
Maßgebend ist daher die Bestimmung des § 41 Abs. 2 BBG. Nach dieser Bestimmung sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionseinschränkung glaubhaft geltend gemacht wird.
Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass sich ihr Gesundheitszustand in letzter Zeit verschlechtert habe und wies auf ein beigelegtes Schreiben ihres Hausarztes hin, welcher ihr eine instabile Stoffwechsellage bescheinigte.
Dieses Vorbringen vermag jedoch der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die Beschwerdeführerin verkennt nämlich darin die Bedeutsamkeit des Umstandes, dass die zuletzt ergangene rechtskräftige Entscheidung in der Frage des Ausstellung eines Behindertenpasses, nämlich der Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol, vom 03.02.2016 stammt.
Bereits am 30.05.2016, somit nicht einmal vier Monate nach Zustellung des vorangegangenen Bescheides, hat die Beschwerdeführerin den neuerlichen, hier in Rede stehenden Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses eingebracht. Damit hatte die belangte Behörde gemäß § 41 Abs. 2 BBG den Antrag der Beschwerdeführerin ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, es sei denn, die Beschwerdeführerin hätte eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend gemacht. "Offenkundig" sind solche Tatsachen, deren Richtigkeit - unter Bedachtnahme auf die Lebenserfahrung - der allgemeinen Überzeugung entsprechen bzw. allgemein bekannt sind (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 in Anm. 2 zu § 45 Abs. 1 AVG sowie die aaO. in Z 3 ff zu § 45 Abs. 1 auf Seiten 483 ff dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hatte die belangte Behörde im Hinblick auf die Bestimmung des § 41 Abs. 2 BBG auf Grund des Antrags vom 30.05.2016 kein neues Ermittlungsverfahren durchzuführen und insbesondere kein neues Sachverständigengutachten einzuholen. Denn "Offenkundigkeit" bringt es mit sich, dass eine Tatsache erkennbar ist, ohne dass eine Prüfung der individuellen Situation erforderlich ist.
Es kann der belangten Behörde nicht widersprochen werden, wenn sie die Auffassung vertrat, dass die Beschwerdeführerin eine "offenkundige" Änderung ihrer Funktionsbeeinträchtigung nicht glaubhaft geltend gemacht habe. Die leitende Ärztin der belangten Behörde, welche auch als Amtssachverständige das Gutachten vom September 2015 erstellt hatte, erklärte in einer Stellungnahme, dass sich aufgrund des neuen Antrages vom Mai 2015 und des in diesem Zuge vorgelegten zweizeiligen Schreibens des Hausarztes keine offenkundige Veränderung gegenüber der Beurteilung im Vorbescheid ergebe.
Auch das neue Schreiben des Hausarztes, auf das sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vor allem stützt, lässt für ihren Standpunkt nichts gewinnen. Inwieweit auf Grund dieses Schreibens die Beurteilung der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin keine offenkundige Veränderung ihres Leidenszustandes glaubhaft geltend gemacht habe und damit die Zurückweisung ihres innerhalb der Jahresfrist des § 41 Abs. 2 BBF gestellten Antrags rechtens sei, als rechtswidrig angesehen werden müsse, ist weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus dem Inhalt der Verwaltungsakten erkennbar, kann doch - insbesondere ohne entsprechende Laborwerte - nicht davon gesprochen werden, dass eine offenkundige Änderung der Funktionsbeeinträchtigung und ist in einem derartigen Fall, wie bereits ausgeführt, die belangte Behörde gerade nicht verpflichtet, ein neues Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl. dazu insbesondere das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.09.2008, 2008/11/0083).
Es bleibt daher festzustellen, dass die Beschwerde abzuweisen ist, da die Zurückweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses von der belangten Behörde zu Recht gemäß § 40 Abs. 2 Bundesbehindertengesetzes vorgenommen worden war.
Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision
§ 25a Abs. 1 VwGG lautet wie folgt:
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von den Grundsätzen der bisherigen - nicht uneinheitlichen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu insbesondere das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.09.2008, 2008/11/0083) zur Frage der Zurückweisung eines Antrages gemäß § 41 Abs. 2 BBG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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