BVwG I403 2115176-1

I403 2115176-1Tribunal Administrativo Federal15 de set. de 2016

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Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

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BVwG I403 2115176-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I403.2115176.1.00

Spruch

I403 2115176-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Vorsitzende, den Richter Dr. Stefan MUMELTER sowie die fachkundige Laienrichterin DR. Elisabeth RIEDER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 25.08.2015 betreffend den Antrag auf Eintrag des Zusatzvermerkes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG) idgF. stattgegeben und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzvermerkes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) hatte am 02.08.2012 beim Bundesozialamt, XXXX, einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt. Er verwies auf die Folgen eines Motorradunfalls vom 02.04.2012 sowie psychische und körperliche Erschöpfung. Aus den beigelegten Befunden ergab sich, dass der Beschwerdeführer vom 03.07.2012 bis zum 26.07.2012 stationär in der Psychiatrie aufgenommen worden war.

Eine Amtssachverständige aus dem Bereich der Allgemeinmedizin wurde mit der Erstellung eines Aktengutachtens beauftragt, wobei sie zum Ergebnis kam, dass ein Nervenleiden mit der Positionsnummer 03.06.02 mit einem Grad der Behinderung von 50 % zu bewerten sei, dass der Zustand nach der Fraktur des zweiten Lendenwirbelkörpers (Positionsnummer 02.01.01) mit einem Grad der Behinderung von 10 % dagegen nicht ins Gewicht falle und das Leiden 1 wegen Geringfügigkeit nicht weiter erhöhe. Daher liege ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 von 100 vor, eine Nachuntersuchung nach zwei Jahren wurde empfohlen. Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde als gegeben angenommen. Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge am 27.08.2012 ein Behindertenpass ausgestellt.

Am 19.10.2012 beantragte er die Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Dem war eine fachärztliche Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 05.10.2012 beigelegt, in welchem neben der Diagnose einer depressiven Episode und einer Panikstörung vermerkt worden war: "Nachdem der Patient immer wieder bei Menschenansammlungen unter massiven Panikzuständen leidet, ist für ihn die Verwendung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar." Aufgrund dieses neuen Befundes wurde die Zusatzeintragung vorgenommen. Der Behindertenpass war bis zum 31.08.2014 befristet.

Bereits am 06.12.2013 langte beim Bundessozialamt ein Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses ein. In dem in der Folge erstellten Aktengutachten kam die Ärztin für Allgemeinmedizin, welche das Vorgutachten erstellt hatte, nunmehr zum Ergebnis, dass das führende Nervenleiden unter der Positionsnummer 03.06.01 nur mehr mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 % zu bewerten sei. Dies wurde damit begründet, dass seit eineinhalb Jahren kein stationärer Aufenthalt des Beschwerdeführers mehr erfolgt sei. Dieses Gutachten wurde dem Beschwerdeführer zum Parteiengehör übermittelt. Er erklärte mit Schreiben vom 31.12.2013, dass er noch immer durch seinen Motorradunfall große Schmerzen an der Wirbelsäule habe und in der Bewegung eingeschränkt sei und aufgrund seiner psychischen Beeinträchtigung zeitweise die Wohnung nicht verlassen könne und bei Menschansammlungen immer Panikattacken habe. Ein weiterer ärztlicher Befundbericht aus dem orthopädischen Bereich vom 04.12.2013 wurde übermittelt. Die Amtssachverständige aus dem Bereich der Allgemeinmedizin erklärte, dass auch unter Berücksichtigung des neu vorgelegten Befundes und der Stellungnahme keine Änderung der Einstufung zu erfolgen habe.

Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 27.01.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen, da er mit einem Grad der Behinderung von 40 % die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr erfüllen würde.

Am 02.04.2015 wurde ein Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingebracht. Dem war ein Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 23.02.2015 beigelegt, mit welchem die befristet zuerkannte Berufsunfähigkeitspension bis zum 31.03.2016 weitergewährt wurde. Weiters wurden Schreiben vorgelegt, aus welchen sich ergibt, dass von Seiten des Landes Tirol die mobile Betreuung durch den psychosozialen Pflegedienst getragen wird. Ebenso wurden aktuelle Befunde aus dem Bereich der psychotherapeutischen Medizin sowie der Orthopädie vorgelegt. Das nunmehr zuständige Sozialministeriumservice gab ein Sachverständigengutachten in Auftrag. Der beauftragte Sachverständige aus dem Bereich der Psychiatrie kam nach persönlicher Begutachtung des Beschwerdeführers am 13.05.2015 zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 % vorliege, dass ihm aber die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Er diagnostizierte beim Beschwerdeführer eine chronifizierte Platzangst mit Panikstörung, welche unter Positionsnummer 03.05.02. der Einschätzungsverordnung einzuordnen und mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 % zu bewerten sei. Es würden wiederkehrende Stimmungsveränderungen, vegetative Symptome, teilweise soziale Desintegration sowie phasenweise Einschränkungen der allgemeinen Leistungsfähigkeit vorliegen. Es sei allerdings der untere Rahmensatz heranzuziehen, da eine gute familiäre Integration sowie ein Ansprechen auf die Antidepressiva vorliegen. Eine funktionelle Beeinträchtigung wegen des Zustands nach Fraktur eines Lendenwirbels sei nicht gegeben. Gegenüber dem Vorgutachten sei eine mäßige Zunahme des Vermeidungsverhaltens zu attestieren.

Diesem Gutachten vom 13.05.2015 wurde von der leitenden Ärztin des Sozialministeriumsservice am 21.05.2015 zugestimmt. Das Gutachten wurde dem Beschwerdeführer zum Parteiengehör übermittelt. Der Beschwerdeführer erklärte in seiner Stellungnahme vom 19.06.2015, dass es ihm aufgrund seiner schweren Angstzustände und starken Panikstörungen ganz unmöglich sei, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Teilweise könne er nicht einmal selbst mit dem Auto fahren. Er habe dies dem Amtssachverständigen auch ausführlich gesagt, deshalb könne er nicht verstehen, dass ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zugemutet werde. Auch seinem Psychotherapeuten sei diese Einschätzung unverständlich. Es wurde nochmals eine fachärztliche Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 27.01.2015 vorgelegt, wonach dem Beschwerdeführer die Verwendung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar sei. Dies wurde dem Amtssachverständigen vorgelegt, welcher in einer ergänzenden Stellungnahme erklärte, dass es sich beim vorgelegten Befund um exakt den gleichen Wortlaut wie bei dem Befund aus dem Jahr 2013 handle, somit also nicht davon ausgegangen werde könne, dass man den aktuellen Gegebenheiten Rechnung getragen habe. Zudem finde die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht dauernd unter engsten räumlichen Verhältnissen statt bzw. komme es in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zwingend zu beengenden Situationen. Es könne aus psychiatrischer Sicht nachvollzogen werden, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zu jedem Zeitpunkt unter allen Umständen möglich sei, die grundsätzliche Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Transportmittel lasse sich aber weder aus dem Untersuchungsbefund noch aus dem beigelegten Befund als wahrscheinlich ableiten.

In der Folge wurde mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 25.08.2015 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen. Ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 % wurde dagegen ausgestellt.

Am 21.09.2015 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel abweisenden Bescheid. Er erklärte nochmals, dass er dem Amtssachverständigen ausdrücklich gesagt habe, dass er nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren könne, auch nicht mit Begleitung. Durch seine Panikstörungen, die immer wieder unerwartet auftreten würden, sei er keinesfalls in der Lage, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Beigelegt war ein Arztbrief der Psychiatrie und Psychotherapie der Tiroler Kliniken, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer vom 02.08.2015 bis zum 29.08.2015 stationär in der Psychiatrie aufgenommen worden war. Diagnostiziert wurde eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode.

Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 30.09.2015 vorgelegt. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.04.2016 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin neu zugewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht beauftragte in der Folge eine Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie mit der Erstellung eines Sachverständigengutachten zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.

Nach persönlicher Begutachtung des Beschwerdeführers am 01.07.2016 kam die Sachverständige in ihrem Gutachten zum Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei.

Das Gutachten wurde zum Parteiengehör versandt, dem Gutachten wurde in der Folge aber weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde entgegengetreten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungs-wesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

1.1. Der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers wurde mit 50 % festgesetzt. Er ist in Besitz eines Behindertenpasses.

1.2. Der Beschwerdeführer leidet an Panikattacken, welche ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen.

2. Beweiswürdigung

2.1. Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zur Ausstellung eines Behindertenpasses ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

2.2. Die Feststellung zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel basiert auf dem vom Bundesverwaltungsgericht ergänzend eingeholten Gutachten einer Fachärztin für Psychiatrie, welches vom Gericht für vollständig und schlüssig erkannt wurde und dem von den Parteien nicht entgegengetreten wurde. Die Amtssachverständige führte konkret aus: "Ergänzend zum Gutachten Dr. [Vorgutachter] zeigt sich in der gutachterlichen Exploration, dass die Panikzustände in schwerer und klassischer Symptomatik auftreten und dies 3-4 mal tgl mit einer Dauer von ein paar Minuten bis 3-4 Stunden. Die Symptomatik ist typisch und geht mit vegetativen Symptomen, Vernichtungsgefühl und dem Drang flüchten zu müssen einher. Jahreszeitliche Schwankungen oder tageszeitliche Schwankungen sind nicht explorierbar. Menschenansammlungen sind Trigger, aber nicht unbedingte Voraussetzung zum Auslösen eines Panikzustandes. Somit kann das Auftreten von Panikattacken in typischer Weise und erheblichen Schweregrades nicht vorhergesehen und auch nicht verhindert werden, in dem zB nur Plätze mit wenig Menschen/ leere Busse aufgesucht werden bzw. Menschenansammlungen vermieden werden. Das Erleiden einer Panikattacke im öffentlichen Verkehrsmittel ist jedenfalls eine der Situationen, die der Gesetzgeber vermeiden möchte, da Vernichtungsgefühl, vegetative Symptome und der unbedingte Drang flüchten zu müssen dem betroffenen Individuum aber auch der Umgebung nicht zugemutet werden können. Aus gutachterlicher Sicht ist [dem Beschwerdeführer] das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel nicht mehr zumutbar."

2.3. Es wird vom erkennenden Senat nicht verkannt, dass das von der belangten Behörde in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten vom 13.05.2015 noch von der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausgegangen war. Allerdings muss auch berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer im August 2015 zu einem stationären Aufenthalt gezwungen war und daher die im aktuellen Gutachten attestierte Verschlechterung in dem Sinne, dass ihm inzwischen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht (mehr) zumutbar ist, plausibel erscheint.

2.4. Somit ist zu konstatieren, dass der Beschwerdeführer an Panikstörungen leidet, welche ihm das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen. Diese Feststellung beruht auf dem im Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachten. Weder sind an der Person der Sachverständigen Bedenken aufgetaucht oder geltend gemacht worden, noch kann das Gutachten der Sachverständigen als unvollständig oder unschlüssig angesehen werden: Das Gutachten erging nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und wurde von einer Fachärztin für Psychiatrie erstattet. Das Gutachten blieb zudem von beiden Verfahrensparteien unwidersprochen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

§ 6 und 7 Abs. 1 BVwGG lauten wie folgt:

Einzelrichter

§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Senate

§ 7. (1) Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.

§ 45 Abs. 3 und 4 BBG lautet wie folgt:

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei Berufsrichtern und einem fachkundigen Laienrichter, zu entscheiden.

Die §§ 1, 17 und 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.

3.2. Zu Spruchpunkt A) - Stattgabe der Beschwerde

3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes BBG BGBl 1990/283 in der geltenden Fassung lauten wie folgt:

ABSCHNITT VI

BEHINDERTENPASS

§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

(2) Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

...

§ 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl III 2013/495, lautet wie folgt:

Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

vorliegen.

3.2.2. Das Ermittlungsverfahren hat beim Beschwerdeführer erhebliche Einschränkungen der psychischen Funktionen ergeben. Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" im Behindertenpass liegen daher vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

3. 3 Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann von der Abhaltung einer Verhandlung abgesehen werden, wenn schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerde stattzugeben ist. Dies ist gegenständlich der Fall. Aufgrund der technischen Natur des Falles, dem Umstand, dass das vom Gericht eingeholte Gutachten unwidersprochen blieb und eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde, sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.

Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision

§ 25a Abs. 1 VwGG lautet wie folgt:

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von den Grundsätzen der bisherigen - nicht uneinheitlichen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem BBG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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