BVwG G312 2107905-1

G312 2107905-1Tribunal Administrativo Federal14 de set. de 2016

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Beitragszuschlag, Meldeverstoß

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BVwG G312 2107905-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G312.2107905.1.00

Spruch

G312 2107905-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom 22.10.2010, XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 22.10.2010, XXXX, verpflichtete die XXXX Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) XXXX (im Folgenden: der Beschwerdeführer oder kurz: der BF) wegen der Verabsäumung von Anmeldungen von namentlich angeführter Person gemäß § 410 Abs. 1 Z. 5 ASVG iVm. §§ 33 Abs. 1 und 2 sowie 113 Abs. 1 und 2 ASVG zur Entrichtung eines Beitragszuschlages in Höhe von EUR 1.300,--.

In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass anlässlich einer am 07.10.2010 erfolgten Betretung festgestellt worden sei, dass Frau XXXX, VSNR: XXXX, (im Folgenden: Frau P.) nicht vor ihrem Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung angemeldet worden sei.

2. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde richtete sich die fristgerecht erhobene, zum 23.11.2010 datierte, bei der belangten Behörde am 26.11.2010 eingelangte und mittlerweile als Beschwerde zu titulierenden Einspruch des BF, in dem er den Aufenthalt von Frau P. in seinem Betrieb am 07.10.2010 ab 11 Uhr (Dienstbeginn) bestätigte, jedoch einwendet, dass er sie am 07.10.2010 um 10.45 Uhr - also vor Arbeitsantritt - angemeldet habe.

3. Am 04.05.2012 legte die belangte Behörde dem Landeshauptmann für

XXXX die gegenständliche Beschwerde samt Verfahrensakten zur weiteren Entscheidung vor und nahm wie folgt dazu Stellung.

4. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wurde samt Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht am 01.06.2015 zur weiteren Bearbeitung vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Am 07.10.2010, um 10.15 Uhr, haben Kontrollorgane des Finanzamtes XXXX Frau P. bei Küchenhilfetätigkeiten im Restaurant XXXX, angetroffen.

Frau P. hat ein Praktikum über das Arbeitsmarktservice als Küchenhilfe bis 04.10.2010 im Unternehmen des BF absolviert. Ab 07.10.2010 war ein Beschäftigungsverhältnis mit Arbeitsbeginn 10.15 Uhr vereinbart, Frau P. hat um 10.15 Uhr mit ihrem Dienst begonnen.

1.2. Die entsprechende Anmeldung für Frau P. erfolgte am 07.10.2010 um 10.53 Uhr per ELDA, also nach der KIAB-Kontrolle.

1.3. Der BF wurde bereits davor einmal (mit Bescheid vom 06.07.2010) zur Zahlung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 ASVG in der Höhe von 1.300 Euro verpflichtet.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsaktes.

Die Tätigkeit von Frau P. bei dem BF wurde durch eigene dienstliche Wahrnehmung der Kontrollorgane des Finanzamtes XXXX festgestellt.

Die Feststellung über den Beginn der gegenständlichen Tätigkeit erfolgte aufgrund der dienstlichen Wahrnehmung der Kontrollorgane des Finanzamtes XXXX, sowie der Angaben von Frau P., da für diese offensichtlich kein Grund vorlag, unwahre Angaben zu machen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von XXXX auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

4. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:

4.1. Gegenständlich ist strittig, ob die Anmeldung von Frau P. durch den BF rechtzeitig und rechtmäßig erfolgt ist.

4.2. Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG können den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag gemäß Abs. 2 nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Der Beitragszuschlag wird gemäß Abs. 5 vom Versicherungsträger, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind, vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der fälligen Beiträge nicht.

Die nach den Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Beitragszuschläge sind gemäß Abs. 6 auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen. Die nach Abs. 4 vorgeschriebenen Beitragszuschläge fließen dem einhebenden Versicherungsträger zu.

§ 83 und § 112 Abs. 3 gelten nach Abs. 7 entsprechend.

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Der Dienstgeber kann gemäß Abs. 1a die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und

2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

Abs. 1 gilt gemäß Abs. 2 für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherte mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

4.3. Gegenständlich ist somit zu klären, ob die Anmeldung von Frau P. um 10.52 Uhr rechtzeitig erfolgte oder nicht.

Der BF wendet ein, dass der Dienstbeginn mit 11 Uhr vereinbart gewesen sei und die Anmeldung um 10.52 Uhr rechtzeitig wäre, eine Beitragszuschlagsvorschreibung somit rechtswidrig sei.

Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d.h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die belangte Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen. Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte (VwGH vom 06.08.213, Zl. 2013/08/0111).

Dies ist im gegenständlichen Beschwerdefall jedoch nicht erfolgt. Die gegenständlichen Tätigkeiten für den BF wurden weder bei der Betretung noch in der Beschwerde bestritten. Frau P. wurde von der Finanzpolizei bei Küchenhilfstätigkeiten (einfache manuelle Hilfstätigkeit) um 10.15 Uhr betreten. Sie selbst gab bei der niederschriftlichen Befragung durch die KIAB Organe an, dass ihre Beschäftigung um 10.15 Uhr begonnen habe. Somit steht fest, dass die die Anmeldung um 10.52 Uhr durch den BF verspätet erfolgt ist.

Der Einwand in der Beschwerde, dass die Arbeitsaufnahme um 11 Uhr stattfand und daher die Anmeldung um 10.52 Uhr vor Arbeitsbeginn erfolgt sei, ist daher als reine Schutzbehauptung anzusehen.

Der Dienstgeber ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die Meldungen termingerecht einlangen. Der Dienstgeber erfüllt seine Verpflichtung nur dann, wenn die von ihm erstattete Meldung von der GKK auch gelesen und verarbeitet werden kann; diese Voraussetzung ist als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in der vereinbarten Form erfolgt, für andere Formen trägt der Dienstgeber das Risiko (VwGH 2000/08/0047 vom 20.11.2002).

Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht als unbedeutend anzusehen sind (VwGH vom 19.02.2016, Zl. 2013/08/0287).

Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip").

§ 113 Abs. 1 ASVG ist gemäß dem Erkenntnis des VwGH vom 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117, ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (VwGH vom 20. 11.2002, Zl. 2000/08/0186; VwGH 07.08.2002, Zl. 99/08/0074; VwGH 26.01. 2005, Zl. 2004/08/0141).

Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers (für das "ob" der Vorschreibung) ist daher nicht zu untersuchen (vgl. VwGH 20.11.2002, 2000/08/0186). Dass weder ein vorsätzliches noch ein fahrlässiges Handeln in Bezug auf die rechtzeitige Anmeldung vorliegt, ist demnach für die Frage der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 ASVG - anders als für eine Bestrafung nach § 111 ASVG - nicht maßgeblich (vgl. VwGH 19.01.2011, Zl. 2010/08/0255).

4.4. Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a gemäß Abs. 2 leg. cit. aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Obwohl auch § 113 Abs. 1 (wie die Vorgängerbestimmung idF vor der Novelle

BGBl. I Nr. 31/2007) als "Kann-Bestimmung" konzipiert ist und daher grundsätzlich auch die Interpretation zuließe, dass der Behörde weiterhin auch ein freies Ermessen hinsichtlich der Frage eingeräumt ist, ob Beitragszuschläge vorgeschrieben werden oder nicht, kommt gemäß der o.a. Judikatur eine Herabsetzung bzw. ein gänzliches Absehen von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nur unter den Voraussetzungen des § 113

Abs. 2 ASVG, also bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen bzw. bei zusätzlichem Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe, in Betracht.

Dabei beträgt der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung EUR 500,-- je, nicht vor Arbeitsantritt gemeldeter Person und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz EUR 800,--. Die Pauschalierung des Mehraufwandes wird in Abs. 2 der zitierten Bestimmung der Höhe nach geregelt, sodass sich schon deshalb weitere Feststellungen zur tatsächlichen Höhe des konkreten Mehrbedarfs erübrigen (Blume in Sonntag, ASVG, 4. Aufl., Rz. 24 zu § 113 und die dort referierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs).

Zusammengefasst ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass Frau P. in einem Dienstverhältnis zum BF stand. Der BF hat somit am 07.10.2010 als Dienstgeber von Frau P., welche gem. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG als der Pflichtversicherung unterliegender Dienstnehmerin anzusehen war, entgegen § 33 Abs. 1 ASVG nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Sozialversicherungsträger angemeldet.

4.5. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Bearbeitungsbeitrag entfallen und der Prüfeinsatzbeitrag auf bis zu EUR 400,00 reduziert werden (oder in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gänzlich entfallen; § 113 Abs. 3 und 4). Voraussetzung für die zuschlagsmindernde Berücksichtigung des Umstands, dass die Folgen des Meldeverstoßes unbedeutend geblieben sind, ist allerdings, dass es sich um ein von der Behörde festgestelltes und sanktioniertes erstmaliges Meldevergehen handelt.

Gegenständlich handelt sich nicht um die erstmalige Verletzung von Meldepflichten, da der BF bereits im Juli 2010 zur Zahlung eines Beitragszuschlages verpflichtet werden musste.

Der BF vermochte keine die rechtzeitige Meldung hindernden Umstände aufzuzeigen, die den Fall als besonders berücksichtigungswürdig iSd vierten Satzes des § 113 Abs. 2 ASVG erscheinen lassen könnten. Eine Mindestmeldung gemäß § 41 Abs. 4 Z. 3 ASVG hätte ohne weiteren Aufwand telefonisch oder per Telefax erstattet werden können (VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2011/08/0161). Umstände, aus welchen hervorginge, dass hier ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliege, haben sich nicht ergeben.

4.6. Bei Gesamtwürdigung der für die Ausübung des Ermessens der belangten Behörde maßgeblichen Umstände unter Berücksichtigung des Normzwecks erweist sich die Vorschreibung des Beitragszuschlages als rechtmäßig. Die belangte Behörde hat zu Recht davon Abstand genommen, die Teilbeträge des Beitragszuschlages iSd § 113 Abs. 2 ASVG herabzusetzen oder ganz entfallen zu lassen. Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

5. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zum Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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