BVwG W217 2004458-1

W217 2004458-1Tribunal Administrativo Federal13 de set. de 2016

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Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

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BVwG W217 2004458-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W217.2004458.1.00

Spruch

W217 2004458-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX XXXX XXXX, vertreten durch XXXX, Rechtsanwälte, XXXX, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 02.06.2012, Zl. XXXX, betreffend rückwirkende Einbeziehung von XXXX, geb. XXXX, für den 14.07.2009 in die Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 2 ASVG und Vorschreibung eines Sozialversicherungsbeitrages in der Höhe von 14,09 Euro, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Am 14.07.2009 wurde durch Organe des FA Bruck Eisenstadt Oberwart eine Kontrolle betreffend § 26 AuslBG in XXXX, XXXX, vorgenommen. Im Zuge der Kontrolle wurden die ungarischen Staatsangehörigen, Herr

XXXX und Herr XXXX, beim Aussaugen von überschüssigem Split aus den Fugen der Pflastersteine angetroffen. Da sich die erhebenden Beamten nicht mit den beiden Ungarn verständigen konnten, läuteten sie an der Haustüre. Die Hauseigentümerin gab an, dass die Pflasterarbeiten an die Firma XXXX vergeben worden seien.

Herr XXXX wurde am 14.07.2009 unter Beiziehung eines Dolmetsch durch Organe des FA Bruck Eisenstadt Oberwart niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er von einem Bekannten namens XXXX in der Früh desselben Tages informiert worden sei, dass es in XXXX Arbeit für ihn gebe. Er solle dort einen Tag auf Probe arbeiten. Wenn die Arbeiten ordentlich ausgeführt würden, hätte ihm ein gewisser Herr XXXX Arbeitspapiere für Hilfsarbeiten in Österreich besorgen sollen. Die Arbeitsanweisungen habe er von Herrn XXXX bekommen. Über eine Entlohnung sei nicht gesprochen worden. Einen Herrn XXXX kenne er nicht, auch die Firma XXXX sage ihm nichts.

Der Geschäftsführer der Firma XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin), Herr XXXX, wurde am 16.07.2009 niederschriftlich einvernommen. Er gab an, dass er die Pflasterarbeiten an die Firma XXXX, XXXX, und die Reinigungs- und Verfugungsarbeiten an die Firma XXXX, XXXX, übergeben habe. Er sei am 14.07.2009 um ca. 8:00 Uhr auf der Baustelle in XXXX gewesen, um auf der Rückseite des Hauses Verunreinigungen, die sich auf den Natursteinen der Terrasse befunden hätten, zu besichtigen. Da sich auf der Baustelle ca. 15 Personen befunden hätten, seien ihm die beiden ungarischen Staatsbürger nicht aufgefallen. Weil er für seinen Betrieb zwei ungarische Arbeitnehmer gesucht habe, habe er Herrn XXXX ersucht, sich darum zu kümmern. Wie die Firma XXXX, die er mit den Reinigungs- und Verfugungsarbeiten beauftragt habe, zu den zwei angetroffenen ungarischen Staatsbürgern gekommen sei, könne er nicht genau sagen. Möglich wäre, dass Herr XXXX, ein ungarischer Staatsbürger und Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin, die beiden angeworben habe. Hätten die Arbeiten dieser zwei ungarischen Staatsbürger seinen Qualitätsvorstellungen entsprochen, hätte er beim AMS versucht, Arbeitspapiere für die beiden zu bekommen und sie bei der Beschwerdeführerin eingestellt. Ob, wie viel und von wem die beiden ungarischen Staatsbürger eine Entlohnung für diesen Probetag bekommen hätten, könne er nicht sagen. Das Werkzeug, das sich auf der Baustelle befunden habe, sei im Besitz der Beschwerdeführerin. Er nehme an, dass Herr XXXX die Arbeiten der ungarischen Staatsbürger kontrolliert hätte, da er diesen mit den Arbeiten beauftragt habe.

Herr XXXX wurde am 22.07.2009 niederschriftlich einvernommen und gab dieser an, dass er von der Beschwerdeführerin die Reinigungs- und Verfugungsarbeiten übernommen habe. Herr XXXX habe ihn weiters ersucht, zwei Ungarn zu suchen, die Hilfsarbeiten durchführen könnten. Er habe sich daher mit Herrn XXXX, einem ungarisch sprechenden Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin, in Verbindung gesetzt, der ihm schlussendlich die beiden Arbeiter vermittelt habe, die am 14.07.2009 auf die Baustelle gekommen seien. Herr XXXX habe ihnen gezeigt, welche Arbeiten zu verrichten seien. Das Werkzeug, mit denen die beiden ungarischen Staatsbürger gearbeitet hätten, sei bereits auf der Baustelle gewesen und im Besitz der Beschwerdeführerin. Er hätte dann die Arbeit der beiden ungarischen Staatsbürger zu kontrollieren gehabt. Wenn die Arbeit in Ordnung gewesen wäre, hätte Herr XXXX dies Herrn XXXX gesagt, welcher dann die Anmeldung der beiden Ungarn bei der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellt habe. Entlohnung hätten die beiden keine erhalten, da es sich um einen Probetag gehandelt habe. Nach der Kontrolle habe Herr XXXX die Arbeiten auf der Baustelle in XXXX abgebrochen. Soweit er wisse, habe die Beschwerdeführerin die Arbeiten fertiggestellt.

2. Mit Schreiben vom 10.08.2009 leitete das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart den bei der Kontrolle festgestellten Sachverhalt an die Burgenländische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: BGKK) weiter.

3. Mit Bescheid vom 09.09.2009, Zl. XXXX, stellte die BGKK fest, dass Herr XXXX rückwirkend für den 14.07.2009 als Dienstnehmer der Beschwerdeführerin in die Pflichtversicherung nach dem ASVG und in die Pflichtversicherung nach dem AlVG einbezogen wird, wobei die anfallenden Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum der Nichtanmeldung Euro 14,09 betragen. Dieser Sozialversicherungsbeitrag ist gemäß § 58 Abs. 2 ASVG vom Dienstgeber zu bezahlen.

3.1. Mit Bescheid vom 10.09.2009, Zl. XXXX, schrieb die BGKK der Beschwerdeführerin einen Beitragszuschlag in der Höhe von Euro 1.800,- vor. Begründend wurde ausgeführt, dass im Rahmen einer Kontrolle am 14.07.2009 von den Prüforganen der Abgabenbehörden des Bundes festgestellt worden sei, dass die Dienstnehmer XXXX und XXXX bereits seit 14.07.2009, 8:00 Uhr, für die Beschwerdeführerin tätig gewesen seien, ohne gemäß § 33 Abs. 1 und Absatz 1a ASVG zur Pflichtversicherung angemeldet zu sein.

4. Gegen die unter Punkt 3. und 3.1. angeführten Bescheide erhob die Beschwerdeführerin im Wege deren rechtsfreundlicher Vertretung mit Schreiben vom 09.10.2009 Einspruch an den Landeshauptmann von Burgenland.

Im Wesentlichen führte die Beschwerdeführerin aus, dass die beiden Bescheide zur Gänze angefochten würden. Dem Verfahren sei kein Verwaltungsverfahren vorangegangen, was mit den Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens unvereinbar sei. Auch inhaltlich seien die beiden Bescheide verfehlt. Aus den Niederschriften sei nicht abzuleiten, dass Herr XXXX für die Beschwerdeführerin beschäftigt gewesen sei. Weiters werde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.

5. Mit Bescheid des Landeshauptmannes für das Burgenland Zl: XXXX vom 25.11.2009 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stattgegeben.

6. Mit Erkenntnis vom 08.11.2010 Zlen: XXXX(1.) und XXXX(2.) hat der Unabhängige Verwaltungssenat für das Burgenland den Berufungen des Herrn XXXX gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft

XXXX vom 6.4.2010, Zlen. XXXX (zu 1.) und XXXX (zu 2.) wegen Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und ASVG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung stattgegeben, die angefochtenen Straferkenntnisse behoben und die Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG eingestellt.

7. Mit Schreiben vom 05.03.2012 brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung schriftlich an den Landeshauptmann von Burgenland vor, dass der UVS Burgenland nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu dem unter

6. angeführten Ergebnis gekommen sei. Es sei daher der Sachverhalt nicht eindeutig erhoben worden. Die beiden ungarischen Staatsbürger seien daher - wie auch Herr XXXX im Rahmen seiner Einvernahme vor dem UVS Burgenland bestätigt habe - nicht der Beschwerdeführerin, sondern der Firma XXXX zuzuordnen.

8. Am 08.03.2012 wurde vom Amt der Burgenländischen Landesregierung, Abteilung 6, die niederschriftliche Einvernahme von Herrn XXXX als Zeuge vorgenommen. Dabei gab dieser unter Verweis auf seine Aussage vom 14.07.2009 an, dass es sich um einen Probetag gehandelt habe. Die Arbeitszeit sei ihm von Herrn XXXX vorgegeben worden. Wenn die Arbeit gepasst hätte, hätte er Arbeit bekommen. Es sei ihm wichtig gewesen, dass er in Österreich eine Arbeit bekomme.

9. Am 08.03.2012 wurde Herr XXXX Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, vom Amt der Burgenländischen Landesregierung, Abteilung 6, niederschriftlich einvernommen. Er wiederholte sinngemäß seine Angaben vom 16.07.2009. Herr XXXX habe Herrn XXXX gesagt, was dieser zu tun habe. Die Beschwerdeführerin habe weder die Arbeitszeit noch den Einsatzort vorgegeben. Herr XXXX sei auch nicht in den Betrieb der Beschwerdeführerin eingegliedert gewesen und hätte keine persönliche Arbeitspflicht gehabt. Das Arbeitsgerät, mit dem Herr XXXX gearbeitet habe, stamme von der Beschwerdeführerin, sei aber den Subunternehmern zur Verfügung gestellt worden.

10. Mit Schreiben vom 12.03.2012 übermittelte die Burgenländische Landesregierung, Abteilung 6, der BGKK die Gegenäußerung der Beschwerdeführerin vom 05.03.2012, die Einvernahmeergebnisse vom 08.03.2012 sowie das Erkenntnis des UVS vom 08.11.2010 zur Kenntnisnahme und mit der Möglichkeit, eine schriftliche Gegenäußerung vorzulegen.

11. Mit Schreiben vom 10.04.2012 verwies die BGKK im Wesentlichen auf ihre bisherigen Ausführungen und führte weiter aus, dass der Landeshauptmann nicht an Entscheidungen des UVS gebunden sei. Gegen eine Beschäftigung bzw. ein Probearbeitsverhältnis bei der Firma

XXXX spreche, dass die beiden ungarischen Staatsbürger bis dato nicht bei der genannten Firma angemeldet worden seien. Ebenso hätten die beiden Ungarn ausgeführt, dass sie die Arbeitszeit und die Arbeitsanweisungen von Herrn XXXX, einem Mitarbeiter der Beschwerdeführerin, telefonisch erhalten hätten. Daher beantragte die BGKK, dem Einspruch keine Folge zu geben.

12. Mit Bescheid vom 02.06.2012, Zl. XXXX, gab der Landeshauptmann von Burgenland dem Einspruch der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der BGKK vom 09.09.2009, Zl. XXXX, keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid voll inhaltlich.

13. Mit Schreiben vom 26.06.2012 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre rechtsfreundliche Vertretung, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Burgenland vom 02.06.2012, Zl. XXXX, Berufung.

14. Am 09.08.2012 langte die Berufungsvorlage beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz samt den Verwaltungsakten ein.

15. Mit Schreiben vom 09.12.2013, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 13.03.2014, wurden die Verwaltungsakten samt Berufung (nunmehr Beschwerde) dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

16. Mit Schreiben vom 07.09.2016 teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie ihre Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 02.06.2012, Zl. XXXX, betreffend rückwirkende Einbeziehung von XXXX für den 14.07.2009 in die Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 2 ASVG und die Vorschreibung von Sozialversicherungsbeiträgen von Euro 14,09 zurückzieht.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gesetzliche Bestimmungen

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat.

Ein Antrag auf Senatsentscheidung wurde nicht gestellt, gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich eine sinngemäße Anwendung aus § 31 Abs. 3 VwGVG.

Zu Spruchpunkt A):

Da die gegenständliche Beschwerde zurückgezogen wurde, war das anhängige Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht einzustellen.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Zl. Ra 2014/01/0010; VwGH vom 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011) zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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